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Jahrzehntelang allein eingezahlt, endlich Rente. Doch die Krankenkasse verlangt ihren Anteil – als wäre es eine ganz normale Betriebsrente.
Infografik: Entscheidungsbaum zur KV-Beitragspflicht von Renten aus berufsständischen Versorgungswerken bei fortbestehendem beruflichem Bezug.
Das Sozialgericht Nürnberg (S 18 KR 432/24) entschied: Wer während der gesamten Ansparphase Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks blieb, muss KV- und PV-Beiträge auf seine Versorgungsrente zahlen. Die Ausnahme für privat finanzierte Anteile gilt nur bei betrieblicher Altersversorgung

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 18 KR 432/24

Das Wichtigste im Überblick

Versorgungsbezüge aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegen vollständig der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Rentner müssen auf Leistungen aus Versorgungswerken Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
  • Die Beiträge fallen auch dann an, wenn Zahlungen auf rein freiwilligen Einzahlungen beruhen.
  • Entscheidend bleibt die Mitgliedschaft in einem exklusiven berufsständischen Personenkreis während der Ansparphase.
  • Ausnahmen für private Versicherungen gelten hier nicht, da der berufliche Bezug bestehen bleibt.

  • Gericht: Sozialgericht Nürnberg
  • Datum: 11.06.2024
  • Aktenzeichen: S 18 KR 432/24
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht
  • Relevant für: Rechtsanwälte, Steuerberater, Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner

Wann sind Renten aus Versorgungswerken beitragspflichtig?

Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Rentnern ist § 237 SGB V. Das bedeutet konkret: Das Gesetz regelt, wie die Krankenkasse die Höhe der Beiträge aus den Einnahmen berechnet. Als versicherungspflichtig gelten Rentner, die aufgrund ihrer Vorversicherungszeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner sind. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten der Zahlbetrag der Rente – also die Bruttosumme vor Abzügen – sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, also Versorgungsbezüge. Gemäß § 237 Satz 4 SGB V ist § 229 SGB V für die Definition dieser Versorgungsbezüge entsprechend anzuwenden.

Streit um Abzüge durch die Krankenkasse

Das Sozialgericht Nürnberg musste klären, wie diese Vorgaben auf einen konkreten Streitfall anzuwenden sind. Ein 1958 geborener Rentner wehrte sich gegen die Verbeitragung seiner Bezüge aus einem berufsständischen Versorgungswerk. Ein solches Versorgungswerk ist ein eigenständiges Rentensystem für bestimmte Berufsgruppen wie Anwälte oder Steuerberater. Die zuständige Krankenkasse hatte mit einem Bescheid vom 25. September 2024 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 58,50 Euro, einen Zusatzbeitrag von 4,83 Euro sowie 13,65 Euro für die Pflegeversicherung festgesetzt. Diese Beträge wurden direkt von der Zahlstelle der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung einbehalten. Die Zahlstelle ist die Einrichtung, die die Rente auszahlt und die Beiträge direkt an die Kasse abführen muss. Die Klage des Mannes wurde vollständig abgewiesen, womit die Beitragsbescheide rechtmäßig bleiben.

Wenn Sie einen Beitragsbescheid für Ihre Rente aus einem Versorgungswerk erhalten, prüfen Sie sofort, ob Sie einen Widerspruch allein auf den „privaten Charakter“ Ihrer Einzahlungen stützen wollen. Nach dieser Entscheidung ist dieser Weg rechtlich aussichtslos und führt lediglich zu unnötigen Kosten für Sie.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sind als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, solange der institutionelle Rahmen des Versorgungswerks während der gesamten Ansparphase erhalten bleibt und der berufliche Bezug zur Einrichtung nicht aufgelöst wurde.
  2. Die Ausnahmeregelung für privat finanzierte Anteile nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gilt ausschließlich für bestimmte Konstellationen der betrieblichen Altersversorgung; sie ist auf Leistungen berufsständischer Versorgungswerke nicht übertragbar, auch wenn die Beiträge ausschließlich vom Versicherten selbst und ohne jeden Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis getragen wurden.
  3. Der Gesetzgeber überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung nicht, wenn er für Versorgungsbezüge aus berufsständischen Versorgungswerken keine Ausnahmeregelung von der Beitragspflicht schafft, da eine individuelle Herausrechnung freiwilliger Einzahlungsanteile mit den Anforderungen der Massenverwaltung unvereinbar wäre.
Infografik: Entscheidungsbaum zur KV-Beitragspflicht von Renten aus berufsständischen Versorgungswerken bei fortbestehendem beruflichem Bezug.
Das Sozialgericht Nürnberg (S 18 KR 432/24) entschied: Wer während der gesamten Ansparphase Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks blieb, muss KV- und PV-Beiträge auf seine Versorgungsrente zahlen. Die Ausnahme für privat finanzierte Anteile gilt nur bei betrieblicher Altersversorgung

Zählen Renten aus Versorgungswerken als Versorgungsbezüge?

Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V gelten Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, als Versorgungsbezüge. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit – also wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten kann – oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen verschiedenen Arten von rentenähnlichen Einnahmen.

Einordnung der monatlichen Zahlungen

Wie sich diese gesetzliche Definition in der Praxis auswirkt, zeigte sich an den monatlichen Zahlungen des Steuerberaters. Der Mann bezog ab dem 1. Mai 2024 monatlich 401,40 Euro von der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Das Gericht ordnete diese Zahlung eindeutig unter den Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V ein. Eine eingeholte Auskunft des Versorgungswerks bestätigte die Funktion der Einrichtung: Sie dient der Absicherung bei Berufsunfähigkeit, Alter und Tod.

Sind selbst finanzierte Beiträge zum Versorgungswerk beitragsfrei?

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht besteht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses allein von der versicherten Person finanziert wurden. Diese Regelung wurde durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom 11. Dezember 2018 eingeführt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1660/08 und 1 BvR 249/18) befasst sich in diesem Zusammenhang mit der Abgrenzung zu privaten Lebensversicherungen.

Vergleich mit einer Lebensversicherung

Die Grenzen dieser Ausnahmeregelung wurden in der Verhandlung deutlich sichtbar. Der betroffene Rentner argumentierte, seine Beiträge seien freiwillig als selbständiger Steuerberater eingezahlt worden und daher wie eine private Lebensversicherung zu behandeln. Er gab an, stets selbst Versicherungsnehmer gewesen zu sein und nie Arbeitgeberzuschüsse erhalten zu haben. Das Gericht lehnte diese Gleichstellung jedoch ab, da die Ausnahme für privat fortgeführte betriebliche Direktversicherungen hier nicht anwendbar sei. Eine Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für den Mitarbeiter abschließt.

Anders als die vom BVerfG behandelten Fälle einer umgewandelten privaten Lebensversicherung geht die Versorgung durch ein Versorgungswerk über eine reine Kapitalleistung zum Renteneinritt hinaus. – so das Sozialgericht Nürnberg

Praxis-Hürde: Begrenzte Ausnahmeregelung

Die im Urteil genannte Ausnahme für privat finanzierte Anteile gilt nur für die betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherungen). Wenn Ihre Bezüge von einem berufsständischen Versorgungswerk stammen, können Sie sich nicht auf diese Regelung berufen – selbst wenn Sie die Beiträge während Ihrer gesamten Selbstständigkeit allein getragen haben.

Warum der institutionelle Rahmen die Beitragsfreiheit verhindert

Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist, ob der institutionelle Rahmen einer Versorgungseinrichtung erhalten bleibt. Das bedeutet konkret: Die Versicherung muss weiterhin fest in die Organisation des Berufsstandes eingebunden sein und darf nicht zu einem rein privaten Vertrag zwischen dem Einzelnen und einer Versicherung geworden sein. Berufsständische Versorgungswerke sind exklusive Einrichtungen für bestimmte Berufsgruppen, deren Zugang an eine berufliche Qualifikation gebunden ist. Die Leistungen gehen über reine Kapitalzahlungen hinaus und umfassen typischerweise auch einen Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz.

Kein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft

Anhand dieser Kriterien prüften die Richter die berufliche Historie des Mannes. Der Steuerberater war während der gesamten Ansparphase in seinem Beruf tätig und gehörte damit durchgängig der durch das Versorgungswerk erfassten Berufsgruppe an. Ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft oder ein Lösen des beruflichen Bezugs fand zu keinem Zeitpunkt statt. Das bedeutet konkret: Der Rentner war zu keinem Zeitpunkt alleiniger Vertragspartner der Versicherung, losgelöst von seiner beruflichen Tätigkeit. Das Gericht betonte, dass die Satzung des Versorgungswerks den Zugang auf einen exklusiven Personenkreis beschränkt und die Zahlungen somit einer klassischen Rentenleistung vergleichbar sind.

Für den Ausschluss der Beitragspflicht ist danach einerseits die Versicherungsnehmereigenschaft des Rentenbeziehers und zweitens die Lösung des beruflichen Bezugs des Versicherungsverhältnisses zwingend erforderlich. – so das Sozialgericht Nürnberg

Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf: Nur wenn Sie nachweisen können, dass der institutionelle Rahmen des Versorgungswerks tatsächlich verlassen wurde – etwa durch einen echten Wechsel in eine rein private Versicherung ohne Berufsbezug –, besteht eine Chance auf Beitragsfreiheit.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor

Das Urteil macht deutlich: Maßgeblich ist der institutionelle Rahmen. Wenn der Zugang zur Versorgungseinrichtung exklusiv an Ihren Beruf (z. B. Arzt, Anwalt, Steuerberater) geknüpft ist, bleibt die Beitragspflicht bestehen. Ein privater Charakter der Einzahlungen reicht nicht aus, um die Versicherungspflicht zu kippen, solange die berufliche Bindung zur Einrichtung bestehen bleibt.

Warum die Massenverwaltung Ausnahmen bei Versorgungsbezügen verhindert

Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung von Beitragspflichten typisieren, um die Massenverwaltung praktikabel zu gestalten. Typisierung bedeutet, dass der Staat pauschale Regeln für Millionen von Bürgern festlegt, um den Verwaltungsaufwand beherrschbar zu halten (Massenverwaltung). Eine verfassungskonforme Einschränkung der Beitragspflicht ist nur in engen, von der Rechtsprechung definierten Sonderkonstellationen geboten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes liegt nicht vor, wenn für berufsständische Versorgungswerke keine Ausnahmeregelung wie in der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen wurde. Der Gleichheitssatz verlangt dabei, dass wesentlich Gleiches auch rechtlich gleich behandelt werden muss.

Grenzen der Massenverwaltung

Mit Blick auf die Verwaltungspraxis zog das Sozialgericht Nürnberg einen klaren Schlussstrich. Das Gericht entschied, dass eine Herausrechnung freiwilliger Anteile innerhalb eines Versorgungswerks mit der Massenverwaltung unvereinbar wäre. Die Klage gegen die Bescheide vom 4. Juli 2024 und 25. September 2024 wurde unter dem Aktenzeichen S 18 KR 432/24 vollständig abgewiesen. Der Rentner unterlag in allen Punkten und muss seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Damit sind vor allem die eigenen Anwaltskosten gemeint, die im Falle einer Niederlage nicht von der Krankenkasse erstattet werden.

Es würde aber die Massenverwaltung sprengen, wenn bei jedem Rentenbezug ‚freiwillig‘ und ‚privat‘ gezahlte Einzahlungen vor einer Verbeitragung abgezogen werden müssten. – so das Sozialgericht Nürnberg

Folgen des Nürnberger Urteils für Ihre Rente

Das Sozialgericht Nürnberg (Az. S 18 KR 432/24) bestätigt die strikte Linie der Rechtsprechung: Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sind voll beitragspflichtig, auch wenn Sie die Beiträge während Ihrer Selbstständigkeit allein getragen haben. Da das Gericht die Typisierung in der Massenverwaltung stützt, ist diese Entscheidung bundesweit auf alle vergleichbaren Versorgungseinrichtungen übertragbar und kein Einzelfall.

Für Sie bedeutet das: Vermeiden Sie kostspielige Klagen, die allein auf den „privaten Charakter“ Ihrer Einzahlungen gestützt sind. Akzeptieren Sie die Beitragsabzüge Ihrer Krankenkasse, da ein Widerspruch in dieser Konstellation keine Aussicht auf Erfolg hat und Sie lediglich Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten riskieren.


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Die Abgrenzung zwischen beitragspflichtigen Versorgungsbezügen und beitragsfreien privaten Leistungen ist komplex und hängt oft von individuellen Details Ihres Versicherungsverlaufs ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid der Krankenkasse auf formelle und inhaltliche Richtigkeit. Wir unterstützen Sie dabei, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs realistisch einzuschätzen und Ihre Interessen gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu wahren.

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Experten Kommentar

Die größte Enttäuschung erlebe ich bei Mandanten oft schon beim Blick auf den ersten Rentenbescheid. Jahrzehntelang haben Freiberufler die jährlichen Hochrechnungen ihres Versorgungswerks gedanklich als sicheres Nettoeinkommen abgespeichert, weshalb sie der plötzliche Abzug von rund zwölf Prozent völlig unvorbereitet trifft. Genau aus diesem emotionalen Frust über die vermeintliche Ungerechtigkeit entstehen dann diese teuren, aber rechtlich aussichtslosen Klagen.

Wer seinen Ruhestand plant, sollte die Bruttozahlen der jährlichen Renteninformation daher von Anfang an kritisch hinterfragen und die Sozialabgaben einkalkulieren. Der sicherste Weg für ein ungeschmälertes Netto im Alter bleibt der Aufbau von echtem Privatvermögen, das komplett losgelöst von berufsständischen Systemen funktioniert.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Beitragspflicht auch, wenn ich als Selbstständiger niemals Arbeitgeberzuschüsse zu meiner Versorgung erhalten habe?

JA, die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung besteht auch dann in vollem Umfang, wenn Sie Ihre Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk als Selbstständiger ohne jegliche Arbeitgeberzuschüsse allein finanziert haben. Die rechtliche Einstufung als beitragspflichtiger Versorgungsbezug hängt nämlich ausschließlich von der Art der auszahlenden Institution und dem institutionellen Rahmen der Versorgung ab.

Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V gelten Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen kraft Gesetzes als Versorgungsbezüge, wobei die Herkunft der eingezahlten Mittel für die Beitragspflicht rechtlich unerheblich ist. Das Sozialgericht Nürnberg hat in seinem Urteil (Az. S 18 KR 432/24) klargestellt, dass die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Ausnahmeregelungen bei Eigenfinanzierung nicht auf Versorgungswerke übertragbar sind. Entscheidend ist allein der Erhalt des institutionellen Rahmens der Versorgungseinrichtung, der durch die exklusive Bindung an Ihren Berufsstand und die Absicherung biometrischer Risiken wie Alter oder Berufsunfähigkeit definiert wird. Eine individuelle Herausrechnung privat finanzierter Anteile wird von der Rechtsprechung zudem abgelehnt, da dies die Anforderungen an eine praktikable Massenverwaltung der Krankenkassen übersteigen würde.

Eine Ausnahme von dieser strikten Beitragspflicht kommt nur in Betracht, wenn Sie nachweisen können, dass der institutionelle Rahmen des Versorgungswerks durch einen echten Wechsel in eine rein private Versicherung ohne Berufsbezug vollständig verlassen wurde.


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Darf ich die Beitragsfreiheit für private Direktversicherungen auch auf mein berufsständisches Versorgungswerk übertragen?

NEIN. Die Beitragsfreiheit für privat fortgeführte Direktversicherungen lässt sich nicht auf berufsständische Versorgungswerke übertragen, da es sich um rechtlich unterschiedliche Sicherungssysteme handelt. Diese Renten gelten gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V als voll beitragspflichtige Versorgungsbezüge.

Die Privilegierung privat finanzierter Anteile nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V wurde vom Gesetzgeber exklusiv für die betriebliche Altersversorgung geschaffen. Im Gegensatz zu einer privaten Lebensversicherung bleibt bei einem Versorgungswerk der institutionelle Rahmen, also die berufsspezifische Bindung, während der gesamten Ansparphase erhalten. Die Sozialgerichte lehnen eine analoge Anwendung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ab, weil Versorgungswerke über reine Kapitalleistungen hinausgehen und umfassenden Schutz bei Berufsunfähigkeit bieten. Zudem rechtfertigt das Prinzip der Massenverwaltung eine pauschale Verbeitragung, da eine individuelle Prüfung freiwilliger Beitragsanteile für die Krankenkassen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der institutionelle Rahmen der Versorgungseinrichtung nachweislich verlassen wurde und das Versicherungsverhältnis in einen rein privaten Vertrag übergegangen ist. Dies ist bei klassischen Versorgungswerken aufgrund ihrer strengen Satzungsregelungen jedoch kaum erfolgreich zu führen.


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Wie weise ich nach, dass ich den institutionellen Rahmen meines Versorgungswerks rechtssicher verlassen habe?

Ein Nachweis gelingt nur, wenn Sie belegen, dass das Versicherungsverhältnis vollständig aus der berufsständischen Organisation gelöst und in einen rein privaten Vertrag überführt wurde. Sie müssen dokumentieren, dass Sie alleiniger Versicherungsnehmer sind und keine Bindung mehr an Ihre berufliche Qualifikation besteht.

Die Beitragspflicht nach § 229 SGB V entfällt nur, wenn die Rente nicht mehr als Versorgungsbezug innerhalb eines berufsständischen Kollektivs gewertet werden kann. Hierfür reicht die bloße Beendigung der aktiven Berufstätigkeit keinesfalls aus, da die Satzung des Versorgungswerks den institutionellen Rahmen meist über das Arbeitsleben hinaus vorgibt. Sie müssen stattdessen durch Vertragsunterlagen nachweisen, dass die Versicherung in einen Einzelvertrag umgewandelt wurde, dessen Konditionen nun einer gewöhnlichen privaten Lebensversicherung entsprechen. Maßgeblich ist dabei der Wegfall jeglicher Gruppenmerkmale, sodass die Versicherung unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Berufsstand fortgeführt wird.

Eine Ausnahme besteht jedoch nicht, wenn lediglich die Beitragszahlung eingestellt wurde oder die Versicherung beitragsfrei gestellt ist, da in diesen Fällen die ursprüngliche institutionelle Bindung rechtlich fortbesteht.


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Muss ich meine eigenen Anwaltskosten selbst zahlen, wenn das Gericht meine Klage vollständig abweist?

JA, im Falle einer vollständigen Klageabweisung müssen Sie Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt, grundsätzlich selbst tragen. Da die Gegenseite den Prozess gewonnen hat, besteht für diese keine gesetzliche Verpflichtung, Ihnen die entstandenen Kosten für die rechtliche Vertretung zu erstatten.

Die rechtliche Grundlage gemäß § 193 SGG für die Kostenverteilung in sozialgerichtlichen Verfahren sieht vor, dass das Gericht nach billigem Ermessen über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten entscheidet. Wenn Ihre Klage jedoch vollständig abgewiesen wird, entspricht es der gängigen Rechtspraxis, dass keine Kostenerstattung durch die Krankenkasse angeordnet wird. In diesem Fall verbleibt die finanzielle Last für die Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie für sonstige Auslagen vollständig bei Ihnen als Kläger. Besonders bei rechtlich bereits geklärten Sachverhalten stuft die Justiz das Kostenrisiko als sehr hoch ein, da die unterliegende Partei ihre Aufwendungen stets selbst finanzieren muss.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorab eine Deckungszusage erteilt hat oder Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Ohne diese Absicherung müssen Sie das Honorar Ihres Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fest in Ihre Kalkulation einplanen.


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Sollte ich zur Vermeidung der Beitragspflicht besser privates Vermögen außerhalb des Versorgungswerks aufbauen?

Privater Vermögensaufbau außerhalb institutioneller Versorgungssysteme kann eine sinnvolle Strategie sein, um die Sozialabgabenlast im Alter gezielt zu senken. Einnahmen aus rein privaten Anlagen wie Aktiendepots oder Immobilien gelten für pflichtversicherte Rentner meist nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Dies ermöglicht eine spürbare finanzielle Entlastung gegenüber den obligatorischen Abzügen, die bei Rentenzahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken regelmäßig anfallen.

Der Grund für diesen Unterschied liegt in der rechtlichen Einordnung der Bezüge gemäß § 229 SGB V, der Renten aus berufsständischen Versorgungswerken aufgrund ihres institutionellen Rahmens als voll beitragspflichtig definiert. Da diese Einrichtungen primär der Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder Alter dienen, unterliegen die Auszahlungen fast ausnahmslos der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht der Rentner. Im Gegensatz dazu werden Erträge aus privatem Vermögen bei pflichtversicherten Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner nicht zur Beitragsberechnung herangezogen, sofern kein direkter Bezug zu einer Vorsorgeeinrichtung besteht. Sie sollten daher bei Ihrer Planung berücksichtigen, dass von der Brutto-Rente Ihres Versorgungswerks regelmäßig etwa 18 bis 20 Prozent für Sozialabgaben einbehalten werden. Ein Vergleich der Netto-Rendite zwischen der Einzahlung in das Versorgungswerk und einer privaten Anlageform ist deshalb für eine effiziente Altersvorsorge unerlässlich.

Diese Strategie ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn Sie im Alter tatsächlich pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner sind und nicht als freiwilliges Mitglied eingestuft werden. Bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse werden nämlich grundsätzlich alle Einnahmearten, also auch Mieten oder Kapitalerträge, zur Beitragsbemessung herangezogen.


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Das vorliegende Urteil


SG Nürnberg – Az.: S 18 KR 432/24 – Beschluss vom 11.06.2024




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