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3/5-Belegung: Nur rechtmäßiger Bezug von SGB II schützt die Rente.

Ein Mann erlitt einen Hirninfarkt und brauchte dringend die Rente wegen Erwerbsminderung. Für die notwendige 3/5-Belegung bei der Erwerbsminderungsrente zählte er auf Zeiten des SGB II-Bezugs. Was er jahrelang legal empfangen hatte, zählte jedoch plötzlich nicht mehr als schützende Anrechnungszeit für seine Rente.

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 R 35/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen‑Bremen
  • Datum: 23.06.2025
  • Aktenzeichen: L 2 R 35/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht, Erwerbsminderung

  • Das Problem: Ein Mann klagte auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Der Streit drehte sich darum, ob er ausreichend Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor seiner schweren Erkrankung nachweisen konnte.
  • Die Rechtsfrage: Zählen Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen (SGB II), die zunächst nur vorläufig bewilligt und später rückwirkend auf null Euro aufgehoben wurden, als rentenrechtliche Anrechnungszeiten?
  • Die Antwort: Nein. Der Kläger erfüllte die notwendige Mindestanzahl an Beitragszeiten für die Rente nicht. Das Gericht entschied, dass die strittigen Zeiten nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Die fehlende Anrechnung ist gerechtfertigt, da der Kläger seine selbständige Tätigkeit und seine Einkünfte verschwiegen hatte.
  • Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung entfällt, wenn die versicherungsrechtlichen Wartezeiten Lücken aufweisen. Eine Anrechnung von vorläufigen Sozialleistungen kann versagt werden, wenn der Anspruch auf den Leistungen wegen fehlender Mitwirkung des Versicherten rückwirkend entfällt.

Scheitert die Erwerbsminderungsrente an Lücken im Lebenslauf?

Für viele Menschen ist der Schlaganfall nicht nur ein medizinischer Schicksalsschlag, sondern der Beginn eines existenziellen Kampfes um die finanzielle Absicherung. Genau dieses Szenario verhandelte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 23.06.2025 (Aktenzeichen L 2 R 35/25). Im Zentrum des Streits stand ein Mann, der nach einem schweren Hirninfarkt am 30.11.2019 seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Die medizinische Lage war eindeutig, doch die Rentenversicherung verweigerte die Zahlung.

Die schmutzigen Hände eines Mannes ruhen auf einem Sozialleistungsantrag mit ‘null’ Einkommen, neben einer Dose mit verborgenen Euroscheinen.
Lücken im Lebenslauf können den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gefährden. | Symbolbild: KI

Der Grund für die Ablehnung lag in der Vergangenheit des Mannes. Zwischen November 2010 und März 2013 klaffte eine Lücke in seinem Versicherungsverlauf. In dieser Zeit war er selbstständig tätig gewesen und hatte zeitweise Leistungen vom Jobcenter bezogen – allerdings nur vorläufig. Da er später seine Einkünfte nicht offenlegte, forderte das Amt das Geld zurück und setzte den Anspruch rückwirkend auf null Euro fest. Der Streitwert dieses Verfahrens ist die Existenzsicherung des Klägers: Es geht um die Frage, ob eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wird oder ob der Kläger trotz schwerster gesundheitlicher Schäden leer ausgeht, weil ihm wenige Monate an Beitragszeiten fehlen.

Was bedeutet die 3/5-Belegung bei der Erwerbsminderungsrente?

Um die juristische Brisanz dieses Falles zu verstehen, muss man die „Eintrittskarte“ in die Erwerbsminderungsrente kennen, die sogenannte 3/5-Belegung. Der Gesetzgeber regelt in § 43 SGB VI die Voraussetzungen sehr strikt. Es genügt nicht, einfach nur krank zu sein. Zum Zeitpunkt, an dem der Versicherungsfall (also die Krankheit) eintritt, muss der Betroffene eine bestimmte Versicherungsdichte vorweisen.

Konkret fordert das Gesetz, dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Das sind exakt 36 Monate Beitragszeit in einem Zeitraum von 60 Monaten. Diese Regel soll sicherstellen, dass nur diejenigen geschützt werden, die zum Zeitpunkt des „Unfalls“ noch eine aktive Bindung zur Solidargemeinschaft der Rentenversicherung hatten.

Besonders wichtig in diesem Zusammenhang sind die sogenannten Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI a.F. beziehungsweise § 252 Abs. 10 SGB VI. Dies sind Zeiten, in denen keine Beiträge durch Arbeit fließen, die aber dennoch den Versicherungsschutz aufrechterhalten – etwa Phasen der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Sozialleistungen. Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob der Bezug von Arbeitslosengeld II (heute Bürgergeld) auch dann als eine solche Anrechnungszeit zählt, wenn die Bewilligung nur vorläufig war und später komplett widerrufen wurde.

Zählen zurückgeforderte Sozialleistungen als Rentenzeit?

Das Landessozialgericht musste tief in die Biografie des Klägers und die Systematik des Sozialrechts eintauchen, um zu entscheiden, ob der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Die Entscheidung fiel zuungunsten des Klägers aus, wobei das Gericht eine detaillierte Prüfung vornahm.

Wann trat der Leistungsfall der Erwerbsminderung ein?

Zunächst musste das Gericht den Stichtag bestimmen, an dem die Fünf-Jahres-Frist rückwärts zu laufen beginnt. Der Kläger argumentierte, er sei bereits im April 2013 aufgrund eines Herzleidens und einer Nierenfunktionsstörung erwerbsgemindert gewesen. Wäre das Gericht dieser Argumentation gefolgt, hätte der kritische Zeitraum anders gelegen und die Voraussetzungen wären eventuell erfüllt gewesen. Das Gericht verwarf diesen Einwand jedoch unter Verweis auf die medizinische Dokumentation. Ein Entlassungsbericht aus einer Reha-Maßnahme vom 11.04.2014 attestierte dem Mann damals noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer sechs Stunden arbeiten kann, gilt im Sinne der Rentenversicherung nicht als erwerbsgemindert. Da der Kläger keine Beweise vorlegen konnte, die diese ärztliche Einschätzung widerlegten, legte das Gericht den Hirninfarkt am 30.11.2019 als maßgeblichen Leistungsfall fest.

Zählt vorläufiges Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit?

Dies war der rechtliche Knackpunkt des Urteils. Ausgehend vom Stichtag im November 2019 rechnete das Gericht fünf Jahre (plus Verlängerungszeiten) zurück. In diesem Zeitraum kam der Kläger nur auf 32 Monate mit Pflichtbeiträgen. Es fehlten ihm also vier Monate zur geforderten 36-Monats-Hürde. Diese Lücke hätte geschlossen werden können, wenn die Zeit von November 2010 bis Oktober 2011 als Anrechnungszeit gewertet worden wäre. In dieser Phase erhielt der Mann vorläufige Leistungen nach dem SGB II.

Das Gericht entschied jedoch, dass diese Zeit nicht zählt. Zwar hatte der Kläger das Geld zunächst erhalten, doch das Jobcenter hatte die Bewilligung später rückwirkend aufgehoben und den Leistungsanspruch auf null Euro festgesetzt. Der Grund hierfür war das Verhalten des Klägers selbst: Er hatte angegeben, ein Hausmeistergewerbe zu betreiben, aber keine Einnahmen zu erzielen. Später kam heraus, dass er in dieser Zeit tatsächlich 50 Stunden pro Woche in einem Ausbauunternehmen selbstständig tätig war. Trotz mehrfacher Aufforderung legte er seine Einnahmen nicht offen. Das Gericht argumentierte, dass der Begriff des „Bezugs“ von Leistungen im Rentenrecht einen rechtmäßigen Bezug meint. Wer durch fehlende Mitwirkung oder Verschleierung von Einkommen Leistungen erhält, die er später zurückzahlen muss, kann daraus keine Rentenanwartschaften ableiten. Der Gesetzgeber wolle „schwarze Löcher“ in der Biografie nicht durch Zeiten stopfen, die auf unrechtmäßigem Leistungsbezug basieren.

War die Lücke im Versicherungsverlauf zu schließen?

Der Kläger versuchte zudem, die Lücke durch das Argument der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu schließen. Auch hier winkten die Richter ab. Für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit hätte er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Das hatte er nicht getan, da er ja offiziell selbstständig war. Auch eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit konnte er nicht beweisen, da er nach eigenen Angaben in seinem Ausbauunternehmen voll gearbeitet hatte. Das Ergebnis war mathematisch unerbittlich: Im verlängerten Fünfjahreszeitraum vom 01.03.2008 bis zum 04.12.2019 wies das Konto des Klägers nur 32 Monate an Pflichtbeiträgen auf. Die Hürde der 3/5-Belegung wurde verfehlt.

Verliert man Rentenansprüche bei Rückforderung von Hartz IV?

Das Urteil schafft eine harte, aber klare Rechtslage für die Anrechnung von Zeiten im SGB II-Bezug. Eine vorläufige Bewilligung von Sozialleistungen begründet keinen Vertrauensschutz für die Rentenversicherung, wenn diese Bewilligung später rückwirkend entfällt.

Werden Leistungen vom Jobcenter zurückgefordert, weil der Leistungsempfänger seine Mitwirkungspflichten verletzt oder Einkommen verschwiegen hat, löst sich auch die rentenrechtliche Anrechnungszeit rückwirkend in Luft auf. Das Gericht stellt klar, dass die Solidargemeinschaft der Rentenversicherten nicht für Zeiten einstehen muss, in denen der Versicherte sich der Solidarität durch unzureichende Angaben entzogen hat. Für den Kläger bedeutet dies, dass er trotz seiner schweren Erkrankung nach dem Hirninfarkt keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat. Die Klage wurde endgültig abgewiesen, eine Revision ist nicht zugelassen.

Die Urteilslogik

Die Solidargemeinschaft der Rentenversicherung verweigert den Schutzanspruch, wenn der Versicherte die notwendigen Beitragszeiten durch unrechtmäßigen Leistungsbezug oder fehlende Mitwirkung konstruiert.

  • Rückforderung von Sozialleistungen löscht Rentenanspruch: Wer Sozialleistungen (wie SGB II) durch Verletzung der Mitwirkungspflicht oder Verschleierung von Einkommen erlangt, verwirkt rückwirkend die rentenrechtliche Anrechnungszeit, selbst wenn die Leistungen zunächst vorläufig bewilligt wurden.
  • Zeitpunkt der Erwerbsminderung legt Versicherungsdichte fest: Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum für die nötigen 36 Beitragsmonate beginnt exakt an dem Tag, an dem die Arbeitsfähigkeit medizinisch auf unter sechs Stunden täglich fällt; frühere Erkrankungen ohne diese Einschränkung zählen nicht als Leistungsfall.
  • Lücken im Lebenslauf fallen auf den Versicherten zurück: Versicherte können die Beitragsdichte der sogenannten 3/5-Belegung nicht nachträglich mit Zeiten schließen, in denen sie weder nachweisbar arbeitsunfähig waren, noch sich aktiv bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend meldeten.

Das Rentenrecht bewertet bei der 3/5-Regelung die formelle Rechtstreue und die nachweisbare Bindung zur Solidargemeinschaft höher als die bloße medizinische Notlage.


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Experten Kommentar

Viele Versicherte unterschätzen die absolute Strenge der 3/5-Belegung, doch dieses Urteil liefert eine klare Ansage zur Integrität innerhalb des Sozialsystems. Für jeden, der nach fehlenden Beitragszeiten sucht, gilt: Ein unrechtmäßiger Bezug von SGB II-Leistungen – selbst bei vorläufiger Bewilligung – zählt rückwirkend nicht als rentenrechtliche Anrechnungszeit, wenn die Leistungen später zurückgefordert werden. Das Gericht zieht eine konsequente rote Linie und stellt klar, dass verschwiegene Einnahmen die gesamte Rentenanwartschaft zerstören können. Die Solidargemeinschaft muss nicht für Lücken einstehen, die durch eigene mangelnde Compliance entstanden sind.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viele Monate muss ich versichert sein, um meine Erwerbsminderungsrente zu bekommen?

Sie benötigen exakt 36 Monate an Pflichtbeiträgen, um die sogenannte 3/5-Belegung zu erfüllen. Diese Beitragszeit muss innerhalb der letzten 60 Monate (fünf Jahre) unmittelbar vor dem medizinisch festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Der exakte Stichtag, an dem Ihre Arbeitsfähigkeit sank, ist dabei juristisch oft entscheidender als die reine Monatszahl.

Das Gesetz (§ 43 SGB VI) stellt diese Anforderung, um sicherzustellen, dass Sie zum Zeitpunkt der Erkrankung noch eine aktive Bindung zur Solidargemeinschaft der Rentenversicherung hatten. Als Pflichtbeiträge zählen dabei nicht nur Zeiten aus regulärer Beschäftigung. Auch der rechtmäßige Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen wird als Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese anerkannten Zeiten helfen Ihnen, die strenge 36-Monats-Hürde zu nehmen.

Wenn Sie sich auf die Annahme „etwa drei Jahre“ verlassen, riskieren Sie die Ablehnung des gesamten Rentenantrags, falls Ihnen nur wenige Monate fehlen. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt präzise rückwärts ab dem Tag, an dem Ihr Leistungsvermögen medizinisch nachweisbar unter sechs Stunden täglich lag. Kann eine Lücke, selbst wenn sie nur vier Monate umfasst, nicht durch rechtmäßige Anrechnungszeiten gedeckt werden, scheitert der Anspruch trotz schwerster gesundheitlicher Beeinträchtigung.

Fordern Sie sofort Ihren vollständigen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an und prüfen Sie jede einzelne Lücke sorgfältig nach.


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Wirkt sich eine Rückforderung meiner Hartz IV-Leistungen auf meinen Rentenanspruch aus?

Die Antwort ist ein klares Ja: Eine Rückforderung Ihrer Hartz IV-Leistungen wirkt sich massiv auf Ihren künftigen Rentenanspruch aus. Wenn das Jobcenter die Leistungsbewilligung rückwirkend aufhebt, entfällt gleichzeitig die rentenrechtliche Anrechnung dieser Zeiten. Nur ein rechtmäßiger Bezug der Sozialleistungen kann im Rentenkonto als Versicherungszeit verbucht werden. Dies ist eine absolute Voraussetzung für die sogenannte 3/5-Belegung, die Sie für eine Erwerbsminderungsrente benötigen.

Der Gesetzgeber regelt streng, dass der Bezug von Sozialleistungen nur dann als rentenrechtliche Anrechnungszeit zählt, wenn dieser rechtmäßig erfolgte. Wurden Leistungen wegen verletzter Mitwirkungspflichten, etwa durch bewusst verschwiegenes Einkommen oder Vermögen, nachträglich widerrufen, gilt der Leistungsbezug als unrechtmäßig. Die Deutsche Rentenversicherung lehnt die Anerkennung dieser Zeiträume ab, da die Solidargemeinschaft der Versicherten nicht für Zeiten aufkommen muss, die durch Vertrauensbruch erlangt wurden.

Gerichte betonen, dass der Begriff des „Bezugs“ im Rentenrecht zwingend einen rechtmäßigen Bezug meint. Wird die ursprüngliche Bewilligung nachträglich auf null Euro festgesetzt, entfallen die Rentenanwartschaften für den gesamten Rückforderungszeitraum. Konkret verlor ein Kläger seine Ansprüche, weil er über Jahre trotz mehrfacher Aufforderung seine Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit verschwiegen hatte. Die entfallenen 12 Monate Anrechnungszeit führten letztlich zur Ablehnung seiner Erwerbsminderungsrente.

Suchen Sie alle Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Jobcenters zusammen, um sofort zu prüfen, ob Ihr damaliger Leistungsbezug als endgültig oder widerrufen deklariert wurde.


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Wie wird der Stichtag für die 5-Jahres-Frist meiner Erwerbsminderungsrente festgelegt?

Der Stichtag für die Berechnung der 5-Jahres-Frist ist nicht das Datum Ihrer Antragstellung. Die Frist beginnt rückwirkend mit dem Eintritt des sogenannten Versicherungsfalls. Dieser Tag wird juristisch durch den Moment bestimmt, an dem Ihr Leistungsvermögen aufgrund von Krankheit erstmals medizinisch dokumentiert unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lag.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) legt diesen Zeitpunkt exakt fest, da er die gesamte 3/5-Belegung beeinflusst. Ältere Beschwerden oder Schmerzperioden zählen nicht, solange spätere, offizielle Gutachten noch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden pro Tag bestätigen. Wenn Sie versuchen, den Stichtag vorzuverlegen, um günstigere Versicherungszeiträume zu erwischen, tragen Sie die volle Beweislast. Sie müssen lückenlose ärztliche Unterlagen vorlegen, die widerlegen, dass Sie in der Zwischenzeit noch sechs Stunden arbeiten konnten.

Konkret bedeutet das: Ein Entlassungsbericht aus einer Reha-Maßnahme ist oft bindend. Lag etwa ein Jahr vor dem eigentlichen gesundheitlichen Zusammenbruch ein solcher Bericht vor, der Ihnen noch sechs Stunden Leistungsvermögen attestierte, zählt dieser als juristischer Fixpunkt. Erst der Tag der tatsächlichen, dokumentierten Verschlechterung, wie ein Hirninfarkt, legt den Stichtag fest. Die eigene Wahrnehmung der Krankheit überstimmt die offizielle medizinische Aktenlage selten.

Sichten Sie alle Entlassungsberichte aus Reha- und Klinikaufenthalten der letzten Jahre und prüfen Sie präzise, welche Leistungsfähigkeit in Stunden pro Tag dort offiziell attestiert wurde.


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Was kann ich tun, wenn mir zur 3/5-Regelung wichtige Beitragszeiten fehlen?

Fehlende Beitragszeiten im kritischen Fünf-Jahres-Zeitraum der 3/5-Regelung lassen sich nur mit offiziell anerkannten Nachweisen schließen. Nachträgliche Korrekturen sind schwierig, denn das Gesetz erlaubt nur bestimmte Anrechnungszeiten zur Auffüllung der 36 notwendigen Monate. Dazu zählen typischerweise Zeiten des Krankengeldbezugs oder des abgeleisteten Wehrdienstes.

Selbst wenn Sie längere Zeit tatsächlich arbeitslos waren, wird dies nur als Anrechnungszeit gewertet, wenn Sie sich nachweislich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatten. Wer die Meldepflicht versäumt hat, kann die Lücke nachträglich nicht mehr füllen. Auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit müssen lückenlos ärztlich attestiert sein. Gerichte lehnen es ab, biografische „schwarze Löcher“ ohne behördliche oder medizinische Dokumente nachträglich zu schließen.

Versuchen Sie nicht, Zeiträume der unangemeldeten Selbstständigkeit oder Phasen ohne konkrete Meldung beim Amt nachträglich als Arbeitslosigkeit umzudeklarieren. Richter wiesen solche Argumente ab. Der Grund: Sie können keine Anrechnungszeit beanspruchen, wenn Sie in dieser Zeit offiziell einem Gewerbe nachgegangen sind, selbst wenn Sie dort keine Einnahmen erzielten. Die Deutsche Rentenversicherung prüft diese Übergänge sehr genau und verlangt offizielle Nachweise.

Überprüfen Sie schnellstmöglich, ob Sie für die kritischen Lückenzeiträume freiwillige Beiträge bei der DRV nachzahlen dürfen oder ob Sie alte Meldebestätigungen der Agentur für Arbeit finden.


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Welche Mitwirkungspflichten muss ich erfüllen, damit meine Sozialleistungen für die Rente zählen?

Die wichtigste Pflicht im Zusammenhang mit Sozialleistungen (wie Bürgergeld) betrifft die lückenlose Informationspflicht gegenüber dem Leistungsträger. Damit Ihre Bezugszeiten später als rentenrechtliche Anrechnungszeiten anerkannt werden, müssen Sie jede Veränderung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich melden. Ignorieren Sie diese zentralen Mitwirkungspflichten, droht der nachträgliche Verlust des Rentenschutzes, falls das Jobcenter die Leistungen widerruft.

Die Regel ist klar: Nur der rechtmäßige Bezug von Sozialleistungen führt zur Anrechnung im Rentenkonto. Wer durch Verschleierung von Einkommen oder Vermögen Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, gilt als nicht schutzwürdig. Das Jobcenter kann die Bewilligung dann rückwirkend aufheben und die gezahlten Beträge zurückfordern. Die Solidargemeinschaft der Rentenversicherung muss nicht für Zeiten einstehen, die auf einem unrechtmäßigem Leistungsbezug basieren.

Dieses Risiko ist besonders hoch bei selbstständigen Tätigkeiten, da die Einkünfte nur vorläufig geschätzt werden. Nehmen wir an, Sie üben ein Gewerbe aus und legen die tatsächlichen Einnahmen trotz mehrfacher Aufforderung nicht durch detaillierte Abrechnungen offen. Dieses Verhalten verletzt die Mitwirkungspflichten gravierend. Eine rückwirkende Aufhebung der Leistung auf null Euro hat die drastische Konsequenz, dass diese Zeiträume ersatzlos als fehlende Rentenanwartschaft gewertet werden.

Stellen Sie sofort sicher, dass alle aktuellen Einkommensnachweise und Einnahmenüberschussrechnungen aus Zeiten des Leistungsbezugs fristgerecht und lückenlos beim Jobcenter eingereicht wurden, um jeden möglichen Aufhebungsgrund zu beseitigen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

**Text im Bild:** 
- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
- KINDERGELD
- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

3/5-Belegung

Die 3/5-Belegung ist die strenge, mathematische Hürde im Rentenrecht, die besagt, dass ein Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Leistungsfall mindestens 36 Monate lang Pflichtbeiträge gezahlt haben muss. Diese Regelung im Sozialgesetzbuch (SGB VI) soll garantieren, dass nur Personen, die unmittelbar vor Eintritt der Erwerbsminderung aktiv in die Solidargemeinschaft eingezahlt haben, Anspruch auf die volle Absicherung haben.

Beispiel:
Weil dem Kläger aufgrund der rückwirkend gestrichenen Anrechnungszeiten vier Monate zur 3/5-Belegung fehlten, scheiterte sein Antrag auf Erwerbsminderungsrente endgültig vor dem Landessozialgericht.

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Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten sind Perioden ohne reguläre Beitragszahlung, die dennoch im Rentenrecht als versicherte Zeiten zählen, um den Schutz der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Das Gesetz (§ 58 SGB VI) schafft diese Zeiten, um Versicherte zu schützen, die unverschuldet keine Beiträge leisten konnten, etwa während Phasen der Arbeitslosigkeit oder Krankheit.

Beispiel:
Obwohl der Kläger Leistungen nach SGB II bezog, wurden diese Zeiten nicht als Anrechnungszeiten gewertet, weil der Leistungsbezug aufgrund fehlender Mitwirkung später rückwirkend auf null Euro festgesetzt wurde.

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Leistungsfall

Der Leistungsfall ist der juristisch exakte Zeitpunkt, an dem die gesundheitliche Beeinträchtigung so stark eintritt, dass sie den Anspruch auf eine Sozialleistung, wie die Erwerbsminderungsrente, auslösen könnte. Nur wenn dieser Stichtag feststeht, kann die Deutsche Rentenversicherung die Fünf-Jahres-Frist präzise rückwärts berechnen, um die notwendige Versicherungsdichte zu prüfen.

Beispiel:
Das Gericht legte den schweren Hirninfarkt am 30.11.2019 als maßgeblichen Leistungsfall fest und verwarf damit die Argumentation des Klägers, der frühere Herzleiden zur Vorverlegung des Stichtages geltend machen wollte.

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Leistungsvermögen

Das Leistungsvermögen beschreibt, wie viele Stunden ein Versicherter täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, und ist die zentrale Messgröße für die Entscheidung über eine Erwerbsminderungsrente. Juristen nutzen diese medizinisch festgestellte Stundenzahl, um objektiv zu beurteilen, ob eine Person vollschichtig, teilschichtig oder gar nicht mehr arbeiten kann.

Beispiel:
Das Landessozialgericht lehnte die Annahme einer früheren Erwerbsminderung ab, weil ein Entlassungsbericht aus einer Reha-Maßnahme dem Kläger noch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden pro Tag attestierte.

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Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten sind gesetzlich festgelegte Aufgaben des Bürgers, insbesondere im Sozialrecht, bei denen er wichtige Informationen über seine Verhältnisse (Einkommen, Vermögen) wahrheitsgemäß und fristgerecht offenlegen muss. Das Gesetz stellt damit sicher, dass staatliche Leistungen nur an die Personen ausgezahlt werden, denen sie zustehen, und schützt die Solidargemeinschaft vor ungerechtfertigtem Leistungsbezug.

Beispiel:
Die Mitwirkungspflichten wurden in diesem Fall verletzt, weil der Kläger seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht beim Jobcenter offenlegte.

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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 2 R 35/25 – Urteil vom 23.06.2025


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