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Abgrenzung abhängige Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei freiem Mitarbeiter

Landessozialgericht NRW – Az.: L 8 BA 58/20 B ER – Beschluss vom 07.04.2021

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.3.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.286,86 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 19.3.2020 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9.10.2019 zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

Abgrenzung abhängige Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei freiem Mitarbeiter
(Symbolfoto: DimaBerlin/Shutterstock.com)

Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).

1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4; Beschl. v. 12.2.2020 – L 8 BA 157/19 B ER – juris Rn. 5 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen, da dessen Erfolg nicht wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid vom 9.10.2019, mit dem sie von der Antragstellerin Beiträge für den Prüfzeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2017 in Höhe von 21.147,45 Euro nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.

Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides vom 9.10.2019 und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung ist § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen.

a) Der Prüfbescheid vom 9.10.2019 ist formell rechtmäßig ergangen; insbesondere ist die Antragstellerin vor seinem Erlass mit Schreiben vom 14.2.2019 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört worden.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in einem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigenden Umfang nicht gegeben. Es spricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass die Nachforderung der Beiträge rechtswidrig ist.

aa) Gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für diese zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d S. 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI], § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]).

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber voraus. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und Abgrenzungskriterien ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass für die im Hauptsacheverfahren beizuladende (vgl. zur fehlenden Beiladungspflicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren z.B. Senatsbeschl. v. 3.7.2015 – L 8 R 672/14 B ER – juris Rn. 29 f.) N S (im Folgenden: S) die festgesetzten Beiträge im streitigen Zeitraum zu entrichten sind, da diese bei der Antragstellerin gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) abhängig beschäftigt war.

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist zunächst vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 15 m.w.N.).

Der von der Antragstellerin (erstmalig) mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte schriftliche „Vertrag über freie Mitarbeit“ vom 15.3.2012 kann im Eilverfahren nicht als Grundlage zur Beurteilung des Verhältnisses zwischen ihr und S herangezogen werden. Ein solcher Vertragsschluss ist nicht gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.

Eine Privaturkunde begründet, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ist, (lediglich) den Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (vgl. § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 416 ZPO). Sie erbringt hingegen nicht den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der in ihr enthaltenen Erklärungen, im vorliegenden Fall somit nicht den Hinweis, dass ein solcher Vertrag tatsächlich am 15.3.2012 geschlossen worden ist und damit im streitigen Zeitraum Geltung erlangt hat. Am Datum des Vertragsschlusses bestehen nach dem derzeitigen Sachstand erhebliche Zweifel. Dies gilt deshalb, weil weder die Antragstellerin noch S im Verwaltungsverfahren auf einen derartigen Vertrag hingewiesen haben. Vielmehr haben sich beide insoweit übereinstimmend dahingehend geäußert, dass ihrer Rechtsbeziehung keine schriftlichen Vereinbarungen zugrunde gelegen hätten. So hat S im „Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Auftragnehmer)“ am 4.1.2019 zu Ziffer 4. „Vertragliche Grundlagen Ihrer Tätigkeit beim o.g. Auftraggeber“ bei der Frage, ob die Arbeitsbedingungen schriftlich oder mündlich festgelegt worden seien, die Antwortalternative „mündlich“ angekreuzt. Die Antragstellerin wiederum hat in dem von ihr am 7.1.2019 ausgefüllten „Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Auftraggeber)“ zu Ziffer 4. „Vertragliche Grundlagen der Tätigkeit“ die Frage, ob die Bedingungen der Tätigkeit schriftlich oder mündlich festgelegt worden seien, verneint. Beide haben – insoweit in Einklang mit ihren damaligen Angaben – einen schriftlichen Vertrag nicht übersandt, obwohl dieser nach dem Text der Fragebögen beizufügen gewesen wäre.

Mangels Glaubhaftmachung schriftlicher Vertragsgrundlagen ist der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung im Eilverfahren (damit) die nach dem derzeitigen aktenkundigen Sachstand erkennbare Vertragspraxis – soweit glaubhaft dargestellt – zugrunde zu legen.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist hiernach davon auszugehen, dass S ihre Tätigkeit für die Antragstellerin weisungsgebunden und eingegliedert in deren Betriebsorganisation ausgeübt hat. Indizien für eine selbstständige Beschäftigung liegen hingegen nicht in relevantem Maße vor. In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte deutlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Nach dem aktenkundigen Sachstand unterlag S einem einseitigen Direktionsrecht der Antragstellerin, die ihr die vorzunehmenden Transkriptions- und Recherchearbeiten zugeteilt hat. Soweit § 2 Nr. 3 des vorgelegten Vertrags über freie Mitarbeit eine Weisungs- und Direktionsfreiheit der S vorsieht, ist dieser Vertrag aus den o.g. Gründen nicht heranzuziehen. Weder die Antragstellerin noch S haben im Übrigen vorgetragen und glaubhaft gemacht, letztere habe jemals die Ausführung von Arbeiten abgelehnt. Ob S hierzu berechtigt gewesen wäre, ist ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären. Auf die entsprechende Klausel in § 2 Nr. 1 S. 1 des Vertrags über freie Mitarbeit kann sich die Antragstellerin – wie dargelegt – im Eilverfahren nicht stützen. Von einer im Wesentlichen freien Ausübung der Tätigkeit durch S ist nicht auszugehen. Nur die Antragstellerin hatte den Überblick darüber, welche Aufträge wann von ihr zu erledigen waren und welche Personen sie zur Bewältigung dieses Arbeitspensums heranziehen konnte. Da sie selbst gegenüber ihren Auftraggebern vertraglichen Bindungen unterlag, ist nach dem bisherigen Sachstand die Erklärung der S, ihre Arbeit sei „hinsichtlich Übereinstimmung von Ausführungsart und vorheriger Weisung“ kontrolliert worden, glaubhaft. Hingegen begegnet die anderslautende Angabe der Antragstellerin im o.g. Fragebogen, sie habe die Arbeiten der S „nur auf Vollständigkeit“ kontrolliert, Bedenken, weil nicht erkennbar ist, wie sie in dann die Erfüllung ihrer eigenen Vertragspflichten hätte gewährleisten können.

S ist auch eingegliedert in die von der Antragstellerin geschaffene Betriebsorganisation tätig geworden und hat als Erfüllungsgehilfin deren Vertragspflichten gegenüber den Auftraggebern der Antragstellerin erfüllt. Sie hat zumindest in größerem Umfang ihre Tätigkeit in den Betriebsräumen und mit den Betriebsmitteln der Antragstellerin ausgeübt. S ist Teil des Dienstplans der Antragstellerin gewesen und hat an den Dienstplanbesprechungen teilgenommen. Bei ihrer Verhinderung sind zur Arbeitserledigung nicht von ihr selbst beauftragte Dritte, sondern die Antragstellerin oder deren festangestelltes Personal tätig geworden. Soweit in § 2 Nr. 2 des vorgelegten Vertrags über freie Mitarbeit ein Recht der S, sich zur Erfüllung der Aufträge Dritter zu bedienen, aufgeführt wird, kann hiervon im Eilverfahren bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Vertragsschluss – wie dargelegt – nicht glaubhaft gemacht worden ist. Darüber hinaus bestehen aber auch  Bedenken hinsichtlich eines derartigen Rechts, weil die Antragstellerin selbst im o.g. Fragebogen die Frage unter Ziffer 5.3.8: „Ist/War der Auftragnehmer verpflichtet, die Arbeiten grundsätzlich persönlich auszuführen?“ durch Ankreuzen der Antwortalternative „ja“ beantwortet hat.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen keine für eine Selbständigkeit der S sprechenden Gesichtspunkte vor.

Über eine eigene Betriebsstätte hat S nicht verfügt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es auch an einem unternehmerischen Risiko, da S weder Kapital noch ihre Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt hat. Insbesondere kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Vergütungsanspruch der S aufgrund schriftlich-vertraglicher Regelung (vgl. § 3 Nr. 4 des Vertrags über freie Mitarbeit) vom Eingang des Honorars bei der Antragstellerin abhängig gewesen sein soll. Aber selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren die Vereinbarung einer solchen Regelung vor dem hier streitigen Zeitraum erweisen ließe, begründet dies ein unternehmerisches Risiko nicht, weil damit nicht gleichzeitig unternehmerische Chancen verbunden waren (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 54 m.w.N.).

Soweit eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist, hat dieser Umstand statusrechtlich keine eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen derartige Regelungen bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (vgl. z.B. Senatsurt. v. 29.1.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 68; Urt. v. 14.8.2019 – L 8 R 456/17 – juris Rn. 84; BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27).

Auch die Höhe der von S gestellten Rechnungen kann – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – die Annahme von Selbstständigkeit nicht begründen. Vielmehr ist die Honorarhöhe nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 36 f. m.w.N.), das vorliegend keinen Ausschlag gibt. Die Höhe der Vergütung einer Leistung ist vielmehr als Ausdruck des Parteiwillens zu werten, dem generell nur dann überhaupt eine potentielle Bedeutung zukommt, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er – anders als hier – durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.). Nicht hingegen kann eine Selbstständigkeit hierdurch vorfestgelegt werden. Ebenso ist das schwankende Arbeitsvolumen kein Indiz, das für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit der S sprechen könnte. Hierfür fehlt jeglicher rechtliche Anknüpfungspunkt.

Die Gewerbeanmeldung der S am 25.9.2012 spricht gleichfalls nicht für eine selbstständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne Aussagekraft ist. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. Senatsurt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 113 m.w.N.). Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungen können vielmehr ausschließlich in den Verfahren nach §§ 7a, 28h Abs. 2, 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erfolgen (vgl. Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 65).

Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass S für weitere Auftraggeber tätig war, nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit für die Antragstellerin geschlossen werden. Grundsätzlich sind die einzelnen Rechtsbeziehungen isoliert zu betrachten. Nach den gesetzlichen Regelungen ist die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung ohne weiteres neben einer selbstständigen Tätigkeit möglich (vgl. z.B. § 5 Abs. 5 SGB V). Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. BSG Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, ergibt (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 35 m.w.N.). Ob S mit ihrem Schreibservice werbend am Markt aufgetreten ist, kann letztlich dahinstehen, da sie jedenfalls nicht in relevantem Umfang oder schwerpunktmäßig für mehrere Auftraggeber, sondern vielmehr hauptsächlich für die Antragstellerin tätig geworden ist. So hat sie nach ihren eidesstattlich versicherten Angaben vom 3.3.2020 ca. 2/3 ihres Einkommens aus der Tätigkeit für die Antragstellerin, hingegen nur etwa 1/3 aus Tätigkeiten für andere Auftraggeber erzielt. Dies ist ausweislich der beigebrachten Einkommensteuerbescheide für 2014 bis 2017 auch nachvollziehbar.

Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen („insbesondere“) Kriterien für eine abhängige Beschäftigung – Weisungsgebundenheit und Eingliederung – feststellen lassen und S im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch ein unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit der S. Eine Selbstständigkeit kann demzufolge auch nicht dadurch begründet werden, dass dies von ihr und der Antragstellerin so gewünscht war. Der Wille der Beteiligten kann generell nur dann von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R – juris Rn. 13 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.6.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 68 m.w.N.; BSG Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 3.4.2014 – B 5 RE 9/14 R – juris Rn. 47 m.w.N.).

Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus dem Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2.12.2014. Dieser betrifft den Prüfzeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2013 und enthält schon daher keine Reglungen zur hier streitigen Tätigkeit der S ab dem 1.1.2014. Darüber hinaus fehlt es dem damaligen Bescheid aber auch an einer bindenden Entscheidung über das Bestehen von Versicherungsfreiheit der S in ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind aus diesem Bescheid zu Gunsten der Antragstellerin daher ebenfalls nicht herzuleiten (vgl. BSG Urt. v. 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn. 30 ff).

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versicherungsfreiheitstatbeständen liegen nicht vor.

bb) Die Höhe der Beitragsforderung begegnet rechtlich und sachlich keinen Bedenken. Bei der Berechnung des zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts ist die Antragsgegnerin zutreffend gem. § 14 Abs. 1 SGB IV von den Nettobeträgen ausgegangen, die die Antragstellerin an S gezahlt hat.

2. Zutreffend hat das SG auch das Vorliegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte für die Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides verneint.

Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Beitragsschuldner verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschl. v. 7.3.2019 – L 8 BA 75/18 B ER – juris Rn. 17).

Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Antragsteller gelingt darzustellen und glaubhaft zu machen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (vgl. Senatsbeschl. v. 7.3.2019 – L 8 BA 75/18 B ER – juris Rn. 17). Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 15.6.2020 – L 8 BA 139/18 B ER – juris Rn. 15, Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 22). Auf diese Kriterien ist die Antragstellerin mit Verfügung des Senats vom 29.5.2020 noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden. Gleichwohl hat sie weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass sie die Beitragsforderungen auch bei einem rechtmäßigen Geschäftsbetrieb, der die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten beinhaltet, in überschaubarer Zeit erfüllen kann. Vielmehr hat sie die wirtschaftliche Situation selbst als unsicher dargestellt. Zudem hat die Antragstellerin angegeben, neben ihrer Eigenleistung und der eines festangestellten Mitarbeiters bei Verhinderung zeitweise mit einem „Freiberufler“ zusammenzuarbeiten. Im Hinblick auf das streitbefangene Rechtsverhältnis der S als „freier Mitarbeiterin“ für die Antragstellerin, bedurfte es der näheren Darlegung, dass die Tätigkeit des jetzt tätigen „Freiberuflers“ mit den sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Bestimmungen in Einklang steht.

Im Übrigen fehlt nach wie vor umfassender Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, einschließlich der Möglichkeiten zur Beschaffung von liquiden Mitteln durch eine Darlehensaufnahme, sowie die Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Darlehen bei der Kölner Bank eG zu Ende Februar diesen Jahres nach dem vorgelegten Zins- und Tilgungsplan nur noch in Höhe von 8.574,74 Euro valutiert und nicht belegt ist, dass eine (Wieder-)Aufstockung des Kredits nicht möglich wäre. Zur Bescheinigung der T Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 6.2.2020, nach der durch die Vollziehung der streitbefangenen Beitragsforderung eine existenzbedrohende Gefährdung des Unternehmens der Antragstellerin eintreten werde, ist bereits mit Verfügung des Senats vom 29.5.2020 der Hinweis erfolgt, dass diese für die Glaubhaftmachung einer unbilligen Härte nicht ausreicht, weil ein umfassender Vortrag zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, die als natürliche Person zur Beitragszahlung verpflichtet ist, fehlt. Der hiernach erfolgte ergänzende Vortrag der Antragstellerin genügt den Anforderungen nicht, da er lediglich punktuell ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darstellt. So fehlt eine umfassende Auskunft zu etwaigen Vermögensgegenständen wie z.B. Immobilien, Wertpapieren, Bankguthaben. Soweit die Antragstellerin angibt, ab März 2021 eine Rente in Höhe von 270,00 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, fehlen ebenfalls notwendige Angaben zu Anwartschaften bzw. Ansprüchen aus ihrer privaten Rentenversicherung, über die sie ausweislich der vorgenannten Bescheinigung der T Steuerberatungsgesellschaft vom 6.2.2020 verfügt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen lediglich auf eine drohende Insolvenz bei sofortiger vollständiger Begleichung der Beitragszahlungen abstellt. Es ist von der Antragstellerin hingegen nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass bzw. warum keine Raten- und Stundungsvereinbarung mit der beigeladenen Krankenkasse geschlossen werden kann. Die Beigeladene hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. zur Zuständigkeit der Einzugsstelle im Rahmen des Beitragseinzugs auch BSG Urt. v. 28.5.2015 – B 12 R 16/13 R – juris Rn. 23). Das Zustandekommen einer Raten- und Stundungsregelung ist nach dem vorgelegten Schreiben der Beigeladenen vom 15.6.2020 bisher – für den Senat nachvollziehbar – (allein) daran gescheitert, dass die Antragstellerin ihren Ratenzahlungsantrag weder schriftlich begründet noch einen Ratenbeginn offeriert, die Ratenhöhe beziffert und eine erste Rate gezahlt hat. Erscheint aber die Abwendung einer behaupteten Insolvenz durch den Abschluss von Raten- und Stundungsvereinbarungen mit der betroffenen Einzugsstelle möglich, liegt eine die begehrte gerichtliche Aufschiebungsanordnung rechtfertigende unbillige Härte nicht vor (vgl. Senatsbeschl. v. 22.2.2021 – L 8 BA 161/20 B ER; eine Unbilligkeit bei drohender Insolvenz generell verneinend: vgl. LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 9.7.2018 – L 9 BA 29 /18 B ER – juris Rn. 5 m.w.N.).

Der Beschluss des Senats vom 29.6.2020 wird mit der vorliegenden Entscheidung gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§, 161 Abs. 1, 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

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