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Ablehnung nach § 109 SGG gestellten Begutachtungsantrags durch Gericht – Voraussetzungen

SG Mannheim – Az.: S 7 R 925/18 – Gerichtsbescheid vom 31.03.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.

Die am … 1965 geborene Klägerin beantragte am 10.06.2013 erstmalig bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Den am 17.09.2013 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2014 ab. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Mannheim am 29.07.2014 erhobene Klage (S 17 R 2291/14) wies das Gericht nach Durchführung von medizinischen Ermittlungen – vor allem der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Staatskosten bei der Ärztin für Psychiatrie Dr. … vom 19.05.2015 sowie eines Sachverständigengutachtens auf Kostenrisiko der Klägerin bei dem Arzt für Psychiatrie … – und einer nach einem Ruhen des Verfahrens erfolgten Wiederanrufung (S 17 R 1395/16) mit Urteil vom 27.09.2016 ab, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei. Die dagegen beim 14.10.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 10 R 3823/16) hat das LSG mit Beschluss vom 11.05.2017 zurückgewiesen, da die Klägerin nicht erwerbsgemindert sei.

Bereits am 13.06.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit Bescheid vom 09.11.2017 lehnte die Beklagte den neuerlichen Rentenantrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht gegeben seien.

Dagegen erhob die Klägerin am 11.12.2017 Widerspruch. Sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr mindestens drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein. Ferner seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie sei während der versicherungsfreien Zeit durchweg arbeitsunfähig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch sei eine Erwerbsminderung nicht gegeben.

Hiergegen hat die Klägerin am 29.03.2018 Klage zum SG Mannheim (S 5 R 925/18; S 7 R 925/18) erhoben. Sie leide an multiplen Gesundheitsstörungen und könne aufgrund dieser Erkrankungen nicht mehr arbeiten.

Die Klägerin beantragt – teilweise sachdienlich gefasst -, den Bescheid vom 09.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Bescheide als rechtmäßig erachtet.

Das Gericht hat die die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Der Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. … hat erklärt, er könne keine Aussage zum Leistungsvermögen der Klägerin treffen. Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. … hat mitgeteilt, aus pneumologischer Sicht sei die Klägerin für eine leichte Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich einsetzbar. Der Arzt für Orthopädie Dr. … hat erläutert, die Arbeitsfähigkeit der Klägerin liege seit Oktober 2017 unter drei Stunden. Der Arzt für Neurologie Dr. … hat angegeben, bei der Klägerin habe sich bei Vorstellungen am 26.01., 05.03., 07.05., 23.07., 17.09., 24.09. und 08.11.2018 keine durchgreifende Veränderung der Symptomatik und der Leistungseinschränkung ergeben. Aufgrund der chronifizierten Beschwerden halte er die Klägerin nicht in der Lage, eine leichte Tätigkeit von drei Stunden und mehr auszuüben. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. … hat erklärt, er könne die Frage zur Leistungsfähigkeit nicht beantworten, da er nicht gutachterlich tätig sei.

Das Gericht hat am 01.02.2019 bei dem Arzt für Orthopädie Dr. … ein Sachverständigengutachten auf Staatskosten in Auftrag gegeben. Zu der gutachterlichen Untersuchung ist die Klägerin jedenfalls einmal nicht erschienen.

Die Beklagte hat bei dem Arzt für Innere Medizin Dr. … eine sozialmedizinische Stellungnahme vom 14.08.2019 eingeholt, nach welcher sich keine Hinweise auf eine nach Abschluss des Berufungsverfahrens relevante Änderung des Gesundheitszustandes der Klägerin ergeben.

Das Gericht hat bei dem Arzt für Orthopädie Dr. … das Sachverständigengutachten vom 22.11.2019 eingeholt, nach welchem bei der Klägerin im Wesentlichen ein Reizsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine Schultergelenkentzündung, ein Reizzustand der Ellenbogengelenke, eine beidseitige Hüftgelenk- und Kniegelenkarthrose vorliege und sie mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen aufweise.

Mit einem bei der Klägerin am 05.12.2019 eingegangen Schreiben hat das Gericht angeregt, die Klage zurückzunehmen. Ferner hat es der Klägerin mit Blick auf eine Stellung eines Antrags auf eine Begutachtung auf ihr Kostenrisiko die Auflagen erteilt, bis zum 10.01.2020 für die Begutachtung einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR zu zahlen, eine Kostenverpflichtungserklärung beizubringen und eine schriftliche Erklärung des Gutachters bzw. eine Mitteilung des Ergebnisses über eine telefonische Anfrage bei dem Gutachter vorzulegen, nach welcher dieser zur Erstellung des Gutachtens innerhalb von drei Monaten bereit ist (Bereiterklärung). Zugleich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass im Falle der Nicht- bzw. nicht vollständigen Erfüllung der Auflagen eine Begutachtung nicht vorgenommen wird. Ferner hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge ab dem 13.01.2020 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16.02.2020 als Sachverständigen den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. … benannt und erklärt, eine telefonische Rücksprache mit dem Sachverständigen Dr. … habe ergeben, dass dieser grundsätzlich bereit sei, das Gutachten zu erstellen. Dr … hat mit Schreiben vom 12.03.2020 erklärt, das Gutachten wegen einer starken Arbeitsbelastung und aus familiären Gründen nicht in einer akzeptablen Zeit erstellen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (S 17 R 2291/14, S 17 R 1395/16, S 7 R 925/18) sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Insbesondere war das Gericht an einer Entscheidung nicht durch den Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG bei Dr. … gehindert. Dieser Antrag ist nach § 109 Abs. 2 SGG abzulehnen. Das Gericht kann nach § 109 Abs. 2 SGG einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Davon ist hier auszugehen. Das Einholen eines Gutachtens bei Dr. … verzögert die Erledigung des Rechtsstreits, denn das Gericht könnte zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch den anvisierten Gerichtsbescheid entscheiden. Dies beruht auf grober Nachlässigkeit der Klägerin. Eine solche grobe Nachlässigkeit ist anzunehmen, wenn die für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss Bei einem Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG muss gewährleistet sein, dass der benannte Sachverständige innerhalb angemessener Zeit das Gutachten erstellen wird. Nur dann kann das Gericht seiner sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergebenden Verpflichtung nachkommen, innerhalb angemessener Frist eine Sachentscheidung zu treffen. Insoweit haben die Gerichte auch bei einem Gutachten nach § 109 SGG die Pflicht, solche Gutachten zügig und effizient einzuholen. Die Klägerin hat diese für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Ihr war seit dem Zugang der gerichtlichen Aufforderung vom 02.12.2019 bekannt, dass für das beantragte Gutachten nach § 109 SGG unter anderem die schriftliche oder mündliche Bestätigung der als Sachverständigen benannten Dr. … erforderlich ist, er werde das Gutachten binnen drei Monaten erstellen (Bereiterklärung). Eine solche Bestätigung des nach § 109 SGG benannten Arztes ist im Hinblick auf die zuvor genannte Pflicht der Gerichte erforderlich (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. 11.2014 – L 4 R 4797/13, Juris Rn. 34 f.; SG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2017 – S 1 SB 2687/16, Juris Rn. 39 ff.). Dieser Anforderung ist die Klägerin nur unzureichend nachgekommen. Es fällt in die Risikosphäre der Klägerin, dass der Wahlgutachter auf eine angeblich telefonische Bereiterklärung in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang gegenüber dem Gericht erklärt, eine Begutachtung wegen Arbeitsüberlastung nicht vornehmen zu können.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom Bescheid vom 09.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Gemäß § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Klägerin ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Zur Überzeugung des Gerichts ist sie gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Leistungseinschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten.

In orthopädischer Hinsicht ist bei der Klägerin ein Reizsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine Schultergelenkentzündung, ein Reizzustand der Ellenbogengelenke, eine beidseitige Hüftgelenk- und Kniegelenkarthrose führend, welche nach dem für das Gericht plausiblen Darlegungen des Sachverständigengutachten Dr. … (eingeschränkte Belastbarkeit der unteren Extremitäten, geringe Beeinträchtigung der Belastbarkeit der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen des linken Schultergelenks, Engpasssyndrom des rechten Mittelarmnervs und des linken Ellennervs) nicht zu einer zeitlichen Leistungsminderung führen.

Soweit der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. … ein aufgehobenes Leistungsvermögen attestiert, ist diese Einschätzung nicht durch entsprechende Befunde gedeckt.

In neurologisch-psychiatrischer Hinsicht schließt sich das Gericht den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 11.05.2017 sowie den Erläuterungen des SG Mannheim im Urteil vom 27.09.2016 an, welche unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten der Dr. … für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt haben, dass die bei der Klägerin bestehende chronische Schmerzstörung und Dysthymia mit Blick auf die Befunde und anamnestischen Angaben der Klägerin eine rentenrelevante Einschränkung ihres Leistungsvermögens nicht begründen können. Diese Leistungsbeurteilungen haben für das erkennende Gericht auch weiterhin ihre Gültigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht von Rentenrelevanz ist nicht zu bejahen. So spricht bereits die nur niederfrequente fachärztliche Behandlung (monatsweise Vorstellung bei Dr. …, fehlende Schmerztherapie), die von Dr. … mitgeteilten Befunde (Vorstellung am 29.01.2018: bewusstseinsklar, allseits orientiert, deutlich herabgestimmt, ständige Schmerzen; Vorstellung am 19.08.2018: bewusstseinsklar, allseits orientiert, subdepressiv verstimmt, eingeschränkte Schwingungsfähigkeit, keine Schlafstörungen) und die gegenüber dem Sachverständigen Dr. … getätigten anamnestischen Angaben der Klägerin zum Tagesablauf und Freizeitverhalten (Frühstückzubereiten für die Familie, gelegentliches Kochen, wöchentliches Schwimmen, Moschee- und Arztbesuche, jährliche Urlaubsreise) unabhängig von der Frage der nicht ausgeschöpften Behandlungsmethoden auf nervenärztlichem Gebiet gegen belangvolle neurologisch-psychiatrische Erkrankungen.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen vermag die Leistungsbeurteilung des die Klägerin behandelnden Neurologen Dr. Schwarz nicht zu überzeugen.

Für weitere rentenrelevante Gesundheitsstörungen besteht kein Anhalt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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