Skip to content

Adipositas: Merkzeichen G verweigert, wenn „nur“ Übergewicht behindert?

Ein Mann mit massivem Übergewicht kämpfte um das begehrte Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis, da er die Gehstrecke nicht bewältigen konnte. Doch das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Ursache seiner Geheinschränkung rechtlich nicht die nötigen Voraussetzungen erfüllte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 13 SB 31/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Mann wollte das Merkzeichen „G“ für seinen Schwerbehindertenausweis. Er konnte wegen starken Übergewichts und Knieproblemen nur schlecht gehen.
  • Die Rechtsfrage: Erhält jemand das Merkzeichen „G“, wenn starkes Übergewicht die Hauptursache für die Gehbehinderung ist?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Starkes Übergewicht allein rechtfertigt das Merkzeichen nicht, wenn andere schwere Beeinträchtigungen fehlen.
  • Die Bedeutung: Für das Merkzeichen „G“ ist nicht nur die Gehbehinderung wichtig. Es muss eine schwere Ursache vorliegen, die bestimmte Mindestkriterien erfüllt.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
  • Datum: 20. August 2025
  • Aktenzeichen: L 13 SB 31/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mann, der bereits als schwerbehindert anerkannt war. Er beantragte die Zuerkennung des Merkzeichens G wegen seiner Gehbeeinträchtigungen.
  • Beklagte: Die zuständige Behörde für die Feststellung des Grades der Behinderung. Sie lehnte den Antrag auf das Merkzeichen G ab und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Mann beantragte das Merkzeichen G, weil er wegen starker Gehbeeinträchtigungen keine üblichen Wegstrecken mehr zurücklegen konnte. Die zuständige Behörde lehnte dies ab, auch nachdem ein Sozialgericht den Mann klageweise für berechtigt erklärte.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Bekommt man das Merkzeichen G, wenn man wegen starken Übergewichts nicht weit gehen kann, aber keine anderen schweren Erkrankungen vorliegen, die das Gehvermögen stark beeinträchtigen?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben; die Klage des Mannes wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Die Gehbeeinträchtigung des Mannes ist zwar vorhanden, geht aber überwiegend auf sein starkes Übergewicht zurück und nicht auf andere, für das Merkzeichen G relevante schwere Erkrankungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Mann erhält das beantragte Merkzeichen G nicht.

Der Fall vor Gericht


Ein Antragsteller demonstriert einem begutachtenden Arzt seine Bewegungseinschränkung mittels Rollator, um die rechtlichen Voraussetzungen für das begehrte Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis zu erfüllen.
Landessozialgericht lehnt Merkzeichen G ab: Gehbehinderung überwiegend durch Adipositas, nicht VMG-relevante Organstörung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Mann kämpfte um das begehrte „G“ in seinem Schwerbehindertenausweis – das Zeichen für eingeschränkte Beweglichkeit im Straßenverkehr. Er war übergewichtig, hatte Knieprobleme, Schmerzen. Zweifellos fiel ihm das Gehen schwer. Doch das Landessozialgericht wies seinen Antrag ab. Denn es fragte nicht nur: „Kann der Mann gehen?“, sondern: „Warum kann er nicht gehen?“ Ein entscheidender Unterschied, der seine ganze Argumentation pulverisierte.

Worum bat der Kläger und warum?

Der Kläger, Jahrgang 1955, lebte mit einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 60. Er wollte einen Schritt weiter: Das Merkzeichen „G“ sollte in seinen Ausweis. Dieses Zeichen bekommen Menschen, deren Gehfähigkeit so eingeschränkt ist, dass sie die „ortsübliche Wegstrecke“ – also etwa zwei Kilometer in einer halben Stunde – nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen können.

Der Kläger berief sich auf eine Reihe von Leiden: eine schmerzhafte Kniearthrose, Probleme mit Hüfte und Wirbelsäule, dazu chronische Schmerzen und eine massive Adipositas, eine Form von starkem Übergewicht. Er sah sich als multifaktoriell beeinträchtigt. Er nutzte Rollator oder Gehstützen. Sein Gangbild war kleinschrittig. Kurz: Er konnte keine weiten Wege mehr bewältigen.

Was fand der erste Gutachter heraus?

Das Sozialgericht Stade beauftragte einen orthopädischen Sachverständigen, den Gutachter Dr. O. Der Kläger wog bei der Untersuchung 137 Kilogramm bei einer Körpergröße von 172 Zentimetern. Dr. O. diagnostizierte die massive Adipositas als vorrangige Ursache für die allgemeine Schwergängigkeit des Bewegungsapparates.

Er fand keine erheblichen Bewegungseinschränkungen an den Gelenken. Eine Spinalkanalstenose, die der Kläger annahm, konnte er nicht bestätigen. Auch die Knie zeigten Verschleiß, die Bewegung war aber kaum eingeschränkt. Berichte über Atemnot konnte er nicht mit relevanten Lungen- oder Herzfunktionsstörungen belegen. Dr. O. schlussfolgerte: Der Kläger kann die ortsübliche Wegstrecke wegen des Übergewichts nicht leisten. Aber dies beruhte nicht auf eigenständigen organischen Funktionsstörungen, die die strengen Schwellenwerte für das Merkzeichen „G“ erfüllen.

Wie sah ein zweiter Gutachter die Sache?

Auf Antrag des Klägers erstellte ein weiterer Orthopäde, der zweite Gutachter Dr. P., ein zusätzliches Gutachten. Er beschrieb ein mühsames Gangbild. Der Kläger stützte sich deutlich auf seinen Rollator. Seine Belastbarkeit war herabgesetzt, die Gehstrecke kurz. Er brauchte eine Knieorthese und Gehhilfen.

Der zweite Gutachter sah die Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ eindeutig erfüllt. Er räumte dabei ein, dass der Einzel-GdB für die Kniearthrose mit 30 Punkten schon am oberen Rand lag. Ein GdB von 50 allein wegen der Kniegelenke war nicht erreicht.

Das Sozialgericht gab dem Kläger zunächst recht.

Das Sozialgericht Stade folgte dem Gutachten des zweiten Gutachters Dr. P. Es verurteilte die zuständige Behörde, dem Kläger das Merkzeichen „G“ zuzuerkennen. Die Behörde legte Berufung ein. Nun musste das Landessozialgericht die Sache prüfen.

Warum kippte das Landessozialgericht die Entscheidung?

Das Landessozialgericht gab der Behörde recht. Es folgte dem Sozialgericht Stade nicht, das sich auf das Gutachten des zweiten Gutachters Dr. P. gestützt hatte. Das Landessozialgericht befand das erste Gutachten von Dr. O. als überzeugender und entscheidungsrelevant.

Ja, der Kläger konnte die geforderten zwei Kilometer nicht gehen. Die Richter erkannten das an. Die Ursache für diese Einschränkung lag aber überwiegend in der massiven Adipositas des Klägers. Objektivierbare, ausgeprägte Funktionsstörungen an den Beinen oder der Wirbelsäule, die für sich allein einen GdB von mindestens 50 begründet hätten, gab es nicht. Schwere internistische Einschränkungen fehlten ebenfalls. Daher fehlten die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“.

Was war der entscheidende Punkt für das höhere Gericht?

Der entscheidende Punkt war die strenge Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Diese Grundsätze bilden einen verbindlichen Rahmen für solche Entscheidungen. Sie legen fest, wann eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ vorliegt.

Die VMG nennen klare Regelbeispiele: Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule müssen für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen. Alternativ können es sonstige Behinderungen der unteren Gliedmaßen sein, die die Gehfähigkeit in besonderem Maße beeinträchtigen – etwa eine Versteifung eines Gelenks in ungünstiger Stellung oder schwere arterielle Verschlusskrankheiten. Bei inneren Leiden gelten Beispiele wie Herzschäden der Gruppe 3 oder eine dauerhafte, mittelgradige pulmonale Einschränkung.

Adipositas allein begründet laut VMG keinen GdB. Nur die Folge- oder Begleiterkrankungen, die durch das Übergewicht entstehen, können die Voraussetzungen für einen GdB und damit das Merkzeichen „G“ schaffen – aber nur, wenn sie die genannten Schwellenwerte erreichen. Hier waren solche Folgeerkrankungen nicht in ausreichendem Umfang und Schwere nachweisbar.

Wie ging das Gericht mit den Gegenargumenten um?

Das Landessozialgericht prüfte die Argumente des Klägers und des Sozialgerichts genau. Es anerkannte, dass der zweite Gutachter Dr. P. die Gehbeeinträchtigungen überzeugend beschrieben hatte. Das kleinschrittige Gangbild, die Notwendigkeit des Rollators, der Bedarf an einer Knieorthese – all das stand außer Frage.

Doch die Schlussfolgerung, dass diese Befunde die strengen VMG-Schwellen für das Merkzeichen „G“ erfüllen, teilte das höhere Gericht nicht. Es fehlten objektivierbare und isolierbare Gelenks- oder Wirbelsäulenbefunde wie Versteifungen oder dauerhafte Funktionsausfälle. Andere Befundberichte zeigten vielmehr die Adipositas als dominierenden, primären Faktor. Sie schränkte die Gehfunktion ein, war aber keine eigenständige, VMG-relevante Organfunktionsstörung in der erforderlichen Schwere.

Auch die internistischen Befunde (Herz, Lunge) stützten keine Annahme einer schweren Funktionsstörung nach den VMG-Beispielen. Kardiologische Untersuchungen waren unauffällig gewesen. Zwar berichtete der Hausarzt von Belastungseinschränkungen und Schmerzen, aber diese reichten zusammen mit den fachärztlichen Untersuchungen nicht aus, um die hohen Anforderungen der VMG zu erfüllen.

Die Revision wurde zugelassen. Der Senat hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam: Ob die fehlende Fähigkeit, eine ortsübliche Wegstrecke zu bewältigen, auch dann das Merkzeichen „G“ rechtfertigt, wenn die Ursache im Wesentlichen in einer Adipositas per magna liegt und weitere auf das Gehvermögen wirkende Behinderungen nicht in nennenswertem Umfang nachweisbar sind.

Die Urteilslogik

Gerichte stellen klar, dass für die Zuerkennung von Mobilitätsmerkmalen nicht allein die Gehbeeinträchtigung zählt, sondern deren spezifische Ursache und Schwere nach strengen medizinischen Richtlinien.

  • Ursachenanalyse statt bloßer Symptombeschreibung: Gerichte prüfen genau, welche spezifischen Erkrankungen die Gehfähigkeit tatsächlich einschränken, und bewerten nicht nur die offensichtliche Unfähigkeit, eine Strecke zu bewältigen.
  • Strenge Kriterien für Mobilitätsmerkmale: Ein Merkzeichen wie „G“ erhält man nur, wenn objektivierbare und isolierbare Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder anderer Organe die spezifischen, hohen Schwellenwerte der Versorgungsmedizinischen Grundsätze erreichen.
  • Adipositas als primärer Faktor: Übergewicht allein begründet keine Ansprüche auf Mobilitätsmerkmale; vielmehr müssen dessen konkrete Folgeerkrankungen die gesetzlich definierten Schweregrade erreichen, um relevant zu sein.

Richter wenden verbindliche medizinische Richtlinien strikt an, um objektiv die gesetzlichen Voraussetzungen für Schwerbehindertenmerkmale zu prüfen.


Benötigen Sie Hilfe?


Wird Ihr Antrag auf Merkzeichen G aufgrund von Adipositas abgelehnt? Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Ersteinschätzung Ihres Falls.


Das Urteil in der Praxis

Wer das Merkzeichen ‚G‘ beantragt, muss nach diesem Urteil nicht nur zeigen, dass er nicht gehen kann, sondern vor allem, warum – und diese ‚Warum‘-Frage wird gnadenlos präzise beantwortet. Das Gericht macht unmissverständlich klar: Allein die Schwierigkeit, eine Strecke zu bewältigen, reicht nicht; entscheidend sind objektivierbare, isolierbare organische Funktionsstörungen, die eigenständig die strengen Schwellenwerte der Versorgungsmedizinischen Grundsätze erfüllen. Damit wird die Adipositas als primäre Ursache einer Gehbehinderung entlarvt, die ohne signifikante, VMG-relevante Folgeerkrankungen keinen Anspruch auf das „G“ begründet. Für zukünftige Anträge bedeutet das eine harte Realität: Nicht die gefühlte, sondern die nachweisbare organische Einschränkung zählt – eine bitterharte Lektion für Antragsteller und Gutachter gleichermaßen.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird mein Übergewicht bei einem Antrag auf das Merkzeichen G bewertet?

Übergewicht, selbst in massiver Form, wird bei der Beantragung des Merkzeichens G nicht als eigenständige Behinderung bewertet. Entscheidend sind ausschließlich die objektivierbaren Folgeerkrankungen Ihrer Adipositas, welche nachweislich zu gravierenden Funktionsstörungen führen und eigenständig die strengen Schwellenwerte der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) erreichen müssen.

Die Regel lautet: Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) sehen Adipositas per se nicht als Faktor für einen Grad der Behinderung (GdB) an. Hohes Körpergewicht allein zählt nicht. Stattdessen müssen objektivierbare, durch das Übergewicht verursachte oder begleitende Erkrankungen, wie schwere Kniearthrose oder Wirbelsäulenprobleme, eigenständig die hohen Schwellenwerte erfüllen. Das bedeutet, nur wenn eine dieser Folgeerkrankungen isoliert einen GdB von mindestens 50 für die gehbeeinträchtigenden Funktionen erreicht, kann sie berücksichtigt werden.

Ein Landessozialgericht machte diesen Unterschied unmissverständlich klar: Es ging nicht um das subjektive Gefühl des Gehens, sondern um die objektiv nachweisbaren organischen Schäden. Die Richter verlangten, dass die Ursache für eine Gehbeeinträchtigung nicht primär in der Adipositas liegt, sondern auf eigenständigen Diagnosen beruhen muss, die isoliert einen GdB von mindestens 50 für die Gehfähigkeit begründen.

Bitten Sie Ihren behandelnden Arzt daher um eine präzise Auflistung aller Diagnosen, die als Folge Ihrer Adipositas entstanden sind, und lassen Sie deren objektivierbare Funktionsstörungen sowie deren Ausmaß exakt nach VMG-Kriterien beschreiben.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Voraussetzungen muss ich für das Merkzeichen G erfüllen, wenn ich Adipositas habe?

Adipositas allein genügt nie für das Merkzeichen G; entscheidend sind objektiv nachweisbare, eigenständige organische Funktionsstörungen, die durch das Übergewicht verursacht wurden und für sich einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für die Gehfähigkeit begründen. Nur wenn Ihre Gelenke, Wirbelsäule, Herz oder Lunge so schwer betroffen sind, dass die strengen Kriterien der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) erfüllt sind, haben Sie eine Chance.

Juristen nennen das eine differenzierte Betrachtung: Das Gericht schaut nicht nur, dass Sie schwer gehen, sondern warum. Konkret müssen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule für sich allein einen GdB von mindestens 50 bedingen. Das Landessozialgericht machte hierzu klare Vorgaben: Es muss ein messbarer, ausgeprägter Schaden sein, der über das reine Gewicht hinausgeht.

Eine Kniearthrose allein reicht also nicht, wenn die Bewegung nur leicht eingeschränkt ist. Ein passender Vergleich ist ein kaputter Motor: Erst wenn er wirklich nicht mehr richtig läuft – etwa Gelenke stark versteift sind, eine Hüfte massiv beeinträchtigt oder schwere arterielle Verschlusskrankheiten die Beindurchblutung verhindern – greifen die VMG-Kriterien für das Merkzeichen G. Ähnlich verhält es sich mit Herzschäden der Gruppe 3 oder dauerhaft mittelgradigen pulmonalen Einschränkungen, die die Gehfähigkeit erheblich beeinflussen.

Ihre Fachärzte müssen konkrete Messwerte für Bewegungsumfang, Stabilität oder Belastbarkeit liefern – nur so wird Ihr Antrag auf das Merkzeichen G erfolgreich.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche medizinischen Nachweise brauche ich für das Merkzeichen G?

Sie benötigen objektivierbare medizinische Befundberichte und Gutachten von Fachärzten, die das konkrete Ausmaß Ihrer organischen Funktionsstörungen detailliert beschreiben, eindeutige Messwerte und Diagnosen liefern und belegen, dass diese unabhängig von der Adipositas die strengen Schwellenwerte der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) erfüllen, um das Merkzeichen G zu erhalten. Gerichte schauen nicht auf Ihr subjektives Empfinden, sondern auf messbare Fakten. Es geht darum, dass Ihre Gehbeeinträchtigung nicht primär auf dem reinen Übergewicht beruht. Vielmehr müssen eigenständige, VMG-relevante organische Schäden vorliegen, die für sich einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 erreichen. Ein allgemeines „Ich kann kaum gehen“ reicht nicht aus.

Betrachten Sie den Unterschied: „Der Patient klagt über starke Knieschmerzen und kann kaum gehen“ – das ist eine subjektive Aussage. Was das Gericht braucht, ist präzise: „Die Beugefähigkeit des linken Knies ist auf 30 Grad eingeschränkt, mit Instabilität Grad 2, was einer isolierten Funktionsstörung vom GdB 50 entspricht.“ Hier liegen konkrete Messwerte vor. Ein erster Gutachter stellte im Fallbeispiel fest, dass es „objektivierbare und isolierbare Gelenks- oder Wirbelsäulenbefunde wie Versteifungen oder dauerhafte Funktionsausfälle fehlten. Andere Befundberichte zeigten vielmehr die Adipositas als dominierenden, primären Faktor.“ Dieser fehlende Nachweis war der Knackpunkt. Die Berichte müssen den Schweregrad Ihrer Beeinträchtigungen so exakt darlegen, dass daraus eine GdB-Einstufung von mindestens 50 für die betroffene Funktion abgeleitet werden kann.

Bitten Sie Ihren Orthopäden um eine detaillierte Befunderhebung Ihrer Gelenke und Wirbelsäule, die konkrete Messwerte für Bewegungsumfang, Stabilität und Schmerzprovokation enthält, sowie Röntgen-, MRT- oder CT-Bilder, die strukturelle Schäden sichtbar machen und explizit die Unabhängigkeit dieser Schäden von der reinen Adipositas hervorheben.


zurück zur FAQ Übersicht

Was tun, wenn mein Antrag auf Merkzeichen G wegen Adipositas abgelehnt wird?

Wird Ihr Antrag auf Merkzeichen G wegen Adipositas abgelehnt, legen Sie fristgerecht Widerspruch ein – sichern Sie so Ihre Rechte. Nutzen Sie diese Phase, um präzisere medizinische Gutachten nachzureichen. Diese müssen unabhängige organische Funktionsstörungen belegen, abseits des reinen Übergewichts, die nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) eigenständig einen GdB von mindestens 50 für Ihre Gehfähigkeit begründen.

Viele fühlen sich enttäuscht, wenn ihr Antrag scheitert, obwohl sie sich stark beeinträchtigt fühlen. Der Grund ist meist nicht die fehlende Beeinträchtigung an sich, sondern mangelnde objektive Beweise für eigenständige organische Schäden. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen der durch Adipositas erschwerten Gehfähigkeit und einer Gehbeeinträchtigung durch organische Schäden, die für sich allein einen hohen GdB rechtfertigen würden. Einfach die subjektiven Beschwerden zu wiederholen, reicht nicht.

Gerichte prüfen akribisch. Sie wollen wissen, ob objektivierbare, ausgeprägte Funktionsstörungen an Beinen oder Wirbelsäule vorliegen, die ohne das Übergewicht ebenfalls einen GdB von mindestens 50 begründen würden. Genau hier scheiterten schon andere Fälle: Obwohl der Gang mühsam war, fehlten die isolierbaren, strukturellen Schäden, die den VMG-Kriterien entsprachen. Ohne diese klaren Belege bleibt der Antrag auf Merkzeichen G oft erfolglos. Angesichts dieser komplexen Rechtslage ist eine fundierte juristische Strategie unverzichtbar. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann entscheidend sein, um die Ablehnungsbegründung zu analysieren und eine überzeugende Argumentation aufzubauen.

Nehmen Sie den Ablehnungsbescheid, notieren Sie das Eingangsdatum und suchen Sie umgehend einen Fachanwalt für Sozialrecht mit Erfahrung im Schwerbehindertenrecht, um Ihre Chancen zu maximieren.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie erhöhe ich meine Chancen, das Merkzeichen G trotz Adipositas zu erhalten?

Um Ihre Chancen auf das Merkzeichen G trotz Adipositas maßgeblich zu steigern, konzentrieren Sie sich auf die objektiv nachweisbaren und VMG-relevanten organischen Folge- oder Begleiterkrankungen. Das können schwere Kniearthrose, Wirbelsäulenschäden oder Herzleiden der Gruppe 3 sein. Entscheidend ist, dass diese Leiden eigenständig einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für die betroffene Funktion begründen und damit die strengen gesetzlichen Schwellenwerte erfüllen.

Der entscheidende Punkt vor Gericht ist die rigorose Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Diese Grundsätze bilden einen verbindlichen Rahmen für solche Entscheidungen und legen fest, wann eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ vorliegt. Allein das hohe Körpergewicht reicht eben nicht. Das Gericht sucht nach dem „Warum“ hinter Ihrer Gehbeeinträchtigung, nicht nur dem „Was“.

Ein Fehler, den Sie unbedingt vermeiden sollten, ist sich nur auf die gesamtgesellschaftliche Beeinträchtigung durch das Gehen mit Adipositas zu konzentrieren. Denken Sie an den Kläger in einem ähnlichen Fall: Sein mühsames Gangbild und die Nutzung eines Rollators reichten nicht aus. Es fehlten objektivierbare, isolierbare und ausreichend schwere organische Funktionsstörungen, die spezifisch die VMG-Kriterien erfüllten. Ohne quantitative Belege für eine zugrundeliegende, VMG-relevante Gelenkschädigung, etwa genaue Messwerte zu Bewegungseinschränkungen, strukturellen Schäden via Röntgen oder MRT, bleiben Sie auf der Strecke.

Planen Sie einen Termin mit Ihrem Hausarzt und bitten Sie ihn, eine detaillierte Liste aller beteiligten Fachärzte (Orthopäde, Kardiologe etc.) zu erstellen. Fordern Sie von diesen Ärzten gezielt aktuelle, detaillierte Befundberichte an, die sich auf objektiv messbare Funktionsstörungen konzentrieren. Diese müssen die Schwere der Einzelbeeinträchtigung (z.B. Knie, Hüfte, Wirbelsäule) konkret im Hinblick auf einen GdB von mindestens 50 pro betroffenem Funktionsbereich dokumentieren. Ohne diese präzisen Befunde ist der Kampf schwierig.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

**Text im Bild:** 
- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
- KINDERGELD
- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Adipositas

Adipositas bezeichnet in juristischen Kontexten die krankhafte Fettleibigkeit, deren Auswirkungen auf die Gesundheit und insbesondere die Gehfähigkeit bei der Feststellung eines Grades der Behinderung geprüft werden. Das Gesetz will klar trennen, ob eine Gehbeeinträchtigung primär durch das hohe Gewicht selbst oder durch daraus resultierende, objektivierbare organische Schäden entsteht, um eine faire und nachvollziehbare Bewertung zu gewährleisten.

Beispiel: Im vorliegenden Fall lehnte das Landessozialgericht das Merkzeichen G ab, weil die Adipositas des Klägers zwar die Gehfähigkeit einschränkte, aber keine eigenständigen organischen Funktionsstörungen nachweisbar waren, die die strengen Schwellenwerte erfüllt hätten.

Zurück zur Glossar Übersicht

Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, misst in Deutschland die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Zehnerschritten von 20 bis 100. Mit dem GdB schätzt der Gesetzgeber die Schwere der Funktionseinschränkungen ein, um Menschen mit Behinderungen Nachteilsausgleiche oder besondere Schutzrechte im Sozial- und Arbeitsrecht zu ermöglichen.

Beispiel: Der Kläger hatte bereits einen GdB von 60, strebte jedoch eine Erhöhung durch das Merkzeichen G an, welches an spezifische Kriterien und einen GdB von mindestens 50 für die gehbeeinträchtigende Funktion geknüpft ist.

Zurück zur Glossar Übersicht

Merkzeichen G

Das Merkzeichen G ist ein spezieller Eintrag im Schwerbehindertenausweis, der Menschen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zusteht. Dieses Merkzeichen soll den Betroffenen Nachteilsausgleiche ermöglichen, wie beispielsweise die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Fahrkarte oder Steuervorteile, um ihre Mobilität trotz eingeschränkter Gehfähigkeit zu fördern.

Beispiel: Der Kläger kämpfte um das Merkzeichen G, weil er die ortsübliche Wegstrecke von zwei Kilometern in einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen konnte und sich dadurch im Straßenverkehr stark eingeschränkt sah.

Zurück zur Glossar Übersicht

Sachverständiger

Ein Sachverständiger ist ein unabhängiger Experte, der im gerichtlichen Verfahren seine Fachkenntnis in einem bestimmten Bereich zur Beweisaufnahme einbringt, um den Richtern bei komplexen Fragen eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu liefern. Juristen ziehen Sachverständige hinzu, wenn es an Spezialwissen mangelt, beispielsweise im medizinischen Bereich, um objektive Befunde und Einschätzungen zu erhalten, die über das juristische Fachwissen hinausgehen und die Urteilsfindung unterstützen.

Beispiel: Das Sozialgericht Stade beauftragte einen orthopädischen Sachverständigen, Dr. O., der die Ursachen der Gehbeeinträchtigungen des Klägers medizinisch beurteilen sollte, was für die gerichtliche Entscheidung eine wesentliche Rolle spielte.

Zurück zur Glossar Übersicht

Versorgungsmedizinische Grundsätze (VMG)

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, kurz VMG, sind ein verbindlicher Rahmen von Richtlinien und Empfehlungen, der bundesweit einheitlich festlegt, wie Behinderungen und deren Auswirkungen bei der Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) und von Merkzeichen zu bewerten sind. Der Gesetzgeber schafft mit den VMG eine transparente und gerechte Grundlage für die Beurteilung von Beeinträchtigungen, damit ähnliche Fälle in ganz Deutschland gleich behandelt werden und die Rechtsanwendung vorhersehbar bleibt.

Beispiel: Das Landessozialgericht lehnte den Antrag des Klägers ab, da die Ursachen seiner Gehbeeinträchtigung nicht die strengen Schwellenwerte und Regelbeispiele der Versorgungsmedizinischen Grundsätze für das Merkzeichen G erfüllten.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


Adipositas als primäre Ursache in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 Abs. 2 VersMedV)
Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen begründet Adipositas allein keinen Grad der Behinderung oder ein Merkzeichen; nur deren eigenständige Folge- oder Begleiterkrankungen können relevant sein, sofern sie die erforderlichen Schwellenwerte erreichen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erkannte an, dass die massive Adipositas die Gehfähigkeit des Klägers stark einschränkte, verneinte aber das Merkzeichen „G“, da die Adipositas selbst nicht als anspruchsbegründende Funktionsstörung gilt und die durch sie verursachten Begleiterkrankungen die notwendigen Schweregrade nicht erreichten.

Anforderungen an die Art der Funktionsstörung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2 Abs. 2 VersMedV)
Für das Merkzeichen „G“ müssen spezifische, objektivierbare Funktionsstörungen vorliegen, die für sich allein bestimmte Schweregrade erreichen und die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen, wie zum Beispiel Schäden an den Gliedmaßen oder der Wirbelsäule, die bereits einen Grad der Behinderung von mindestens 50 begründen würden.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Kläger tatsächlich in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt war, fehlten objektivierbare, isolierbare Funktionsstörungen der Beine oder der Wirbelsäule, die für sich allein einen so hohen Grad der Behinderung begründet hätten, wie es die VMG für das Merkzeichen „G“ fordern.

Verbindlichkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 Abs. 2 VersMedV)
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bilden einen verbindlichen Rahmen, der detailliert festlegt, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen die Voraussetzungen für Merkzeichen wie das „G“ erfüllen.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landessozialgericht stützte seine Ablehnung auf die strikte Anwendung dieser Grundsätze, da sie klare Kriterien und Schwellenwerte für das Merkzeichen „G“ vorgeben, die auch bei nachweisbaren Gehproblemen eingehalten werden müssen.

Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen „G“)
Das Merkzeichen „G“ erhalten Menschen, deren Gehfähigkeit so eingeschränkt ist, dass sie die übliche Wegstrecke von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen können.
Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger beantragte dieses Merkzeichen, da er aufgrund seiner Beschwerden und der Adipositas die ortsübliche Wegstrecke objektiv nicht mehr bewältigen konnte, was das Gericht auch anerkannte.


Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 13 SB 31/24 – Urteil vom 20.08.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!