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Änderungsantrag Bezugszeitraum für Elterngeld nach Ablauf des Bezugszeitraums möglich?

Vater scheitert vor Gericht mit Elterngeldklage: Zu viel Arbeit und zu später Antrag werden ihm zum Verhängnis. Trotz anfänglicher Berechtigung verlor er seinen Anspruch, da er die strengen Regeln zur Arbeitszeit und Bezugsdauer nicht einhielt. Ein Warnschuss für alle Eltern, die mit dem Elterngeld planen!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger hat Elterngeld beantragt, nachdem er vor der Geburt seines Kindes arbeitslos war und Arbeitslosengeld erhielt.
  • Der Kläger gab im Antragsformular keine Informationen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs an, obwohl er dies in einer vorherigen Erklärung hätte tun müssen.
  • Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob die Nichtmitteilung einer Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs zu einem Entzug des Elterngeldes führen kann.
  • Der Kläger hatte während des Bezugs Podium für eine Erwerbstätigkeit, was er jedoch nicht transparent machte.
  • Das Gericht entschied, dass die Pflicht zur Mitteilung über Erwerbstätigkeiten während des Elterngeldbezugs verbindlich ist.
  • Es wurde festgestellt, dass der Kläger durch die falschen Angaben und die unterlassene Mitteilung gegen die Anforderungen des Gesetzes verstoßen hat.
  • Diese Entscheidung führt dazu, dass der Kläger sein Elterngeld nicht erhält, was ihm negativ anlastet.
  • Für Eltern besteht nun ein höheres Bewusstsein über die Bindung zur Wahrheit im Antrag auf Elterngeld, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
  • Zukünftig sollten Eltern sicherstellen, dass sie alle Informationen bezüglich ihrer finanziellen Situation wahrheitsgemäß und vollständig angeben.
  • Das Urteil hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Anträge auf Elterngeld und die damit verbundenen Informationspflichten.

Elterngeld im Fokus: Wichtige Erkenntnisse zu Änderungsanträgen und Fristen

Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für junge Familien in Deutschland. Es ermöglicht Eltern, nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen, um sich der Betreuung und Erziehung zu widmen. Der Anspruch auf Elterngeld ist jedoch an bestimmte Regelungen und Fristen gebunden. Besonders die Antragstellung und der Bezugszeitraum sind zentrale Aspekte, die viele Eltern vor Herausforderungen stellen. Oft tauchen Fragen auf, wie etwa zur Verlängerung des Elterngeldes oder zu Änderungsanträgen, die sich auf die bereits gewährten Leistungen beziehen.

Ein häufiges Problem tritt auf, wenn Eltern nach Ablauf des Bezugszeitraums eine Veränderung in ihren Lebensumständen bemerken oder annehmen, dass sie einen Anspruch auf Nachzahlungen haben könnten. Die rechtlichen Möglichkeiten, die sich hieraus ergeben, sind vielschichtig. Es ist zu klären, ob ein Änderungsantrag im Nachhinein überhaupt möglich ist und unter welchen Bedingungen dies erfolgen kann. Des Weiteren müssen Eltern sicherstellen, dass sie die fristgerechte Antragstellung im Auge behalten, um keine finanziellen Einbußen zu erleiden.

Wir betrachten im Folgenden einen konkreten Fall, der wichtige Erkenntnisse zur Thematik des Änderungsantrags und des Bezugszeitraums für Elterngeld liefert.

Der Fall vor Gericht


Elterngeld-Anspruch: Gericht weist Klage eines Vaters ab

Elterngeldanspruch und Antragstellung
Ein Gericht entschied, dass ein Vater keinen Elterngeldanspruch für nicht zusammenhängende Monate hat, da er die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Vater hat vor dem Sozialgericht Marburg seine Klage auf Elterngeld verloren. Der Kläger hatte für seine 2017 geborene Tochter Elterngeld für zwei nicht zusammenhängende Lebensmonate beantragt – den ersten und den neunten Monat nach der Geburt.

Überschreiten der Arbeitszeitgrenze im neunten Monat

Das Gericht stellte fest, dass der Vater im neunten Lebensmonat eine Erwerbstätigkeit von 32 Wochenstunden aufgenommen hatte. Damit überschritt er die gesetzliche Grenze von 30 Wochenstunden, ab der von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird. Ein Elterngeldanspruch für diesen Monat war somit ausgeschlossen.

Mindestbezugsdauer nicht eingehalten

Für den ersten Lebensmonat erfüllte der Kläger zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Elterngeldanspruch. Allerdings sieht das Gesetz eine Mindestbezugsdauer von zwei zusammenhängenden Monaten vor. Da der Kläger diese nicht einhalten konnte, entfiel sein Anspruch auf Elterngeld vollständig.

Keine Möglichkeit zur nachträglichen Änderung

Eine nachträgliche Änderung des Bezugszeitraums auf andere Monate, in denen der Vater die Voraussetzungen erfüllt hätte, war nicht mehr möglich. Das Gericht stellte klar, dass Änderungen des beantragten Bezugszeitraums nur bis zum Ende des 14. Lebensmonats des Kindes zulässig sind. Dieser Zeitpunkt war bei der Entscheidung des Gerichts bereits verstrichen.

Keine Beratungspflichtverletzung der Behörde

Der Kläger hatte argumentiert, die Elterngeldstelle hätte ihn auf die Möglichkeit zur Änderung des Bezugszeitraums hinweisen müssen. Das Gericht sah jedoch keine Pflichtverletzung der Behörde. Es verwies darauf, dass der Kläger selbst seine Erwerbstätigkeit nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte. Die Behörde sei daher gar nicht in der Lage gewesen, eine entsprechende Beratung durchzuführen.

Bedeutung für Eltern

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der gesetzlichen Vorgaben beim Elterngeld. Eltern sollten bei der Beantragung genau prüfen, ob sie die Voraussetzungen in den gewählten Bezugsmonaten erfüllen können. Auch nachträgliche Änderungen der Erwerbstätigkeit müssen der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden, um Ansprüche nicht zu gefährden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die strikte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben beim Elterngeld. Die Mindestbezugsdauer von zwei zusammenhängenden Monaten und die Arbeitszeitgrenze von 30 Wochenstunden sind entscheidend für den Anspruch. Eine nachträgliche Änderung des Bezugszeitraums ist nach Ablauf des 14. Lebensmonats ausgeschlossen. Eltern tragen die Verantwortung, Änderungen in ihrer Erwerbssituation rechtzeitig mitzuteilen, um ihren Elterngeldanspruch zu wahren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht die strengen Regeln beim Elterngeldbezug und unterstreicht die Wichtigkeit Ihrer Mitwirkungspflichten. Als Elternteil müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie während des Elterngeldbezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Ihre Arbeitszeit ändern. Überschreiten Sie die 30-Stunden-Grenze, verlieren Sie Ihren Anspruch. Zudem ist es entscheidend, dass Sie Elterngeld für mindestens zwei zusammenhängende Monate beantragen. Jede Änderung Ihrer Situation müssen Sie der Elterngeldstelle umgehend mitteilen, da Sie sonst riskieren, Ihren gesamten Anspruch zu verlieren. Beachten Sie auch die strikten Fristen für Änderungsanträge, die nur bis zum Ende des 14. Lebensmonats Ihres Kindes möglich sind.


Weiterführende Informationen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wichtige Informationen rund um den Elterngeldanspruch und die Antragstellung. Wenn Sie Fragen zu den Voraussetzungen, Fristen oder dem Antragsprozess haben, sind Sie hier genau richtig. Unsere Antworten sollen Ihnen helfen, die relevanten Informationen schnell zu erfassen und Ihre Ansprüche effizient zu klären.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Welche Fristen gelten für die Änderung des Elterngeld-Bezugszeitraums?

Für die Änderung des Elterngeld-Bezugszeitraums gelten folgende Fristen:

Änderungen vor der Auszahlung

Grundsätzlich können Sie Änderungen am beantragten Bezugszeitraum vornehmen, solange das Elterngeld für die betreffenden Monate noch nicht ausgezahlt wurde. Dies ermöglicht Ihnen eine flexible Anpassung Ihrer Planung, wenn sich Ihre Lebensumstände kurzfristig ändern.

Änderungen nach der Auszahlung

Nach erfolgter Auszahlung sind Änderungen nur in Fällen besonderer Härte möglich. Dazu zählen beispielsweise:

  • Eintritt einer schweren Krankheit
  • Schwerbehinderung
  • Tod eines Elternteils oder des Kindes
  • Erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz

In diesen Fällen können Sie einen Antrag auf rückwirkende Änderung stellen. Der Antrag wirkt maximal drei Monate zurück.

Absolute Frist: 14. Lebensmonat

Wichtig zu beachten ist, dass Änderungen des Bezugszeitraums nach Ablauf des 14. Lebensmonats des Kindes grundsätzlich nicht mehr möglich sind. Diese Frist gilt auch für Fälle besonderer Härte. Wenn Sie also eine Änderung in Betracht ziehen, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist handeln.

Besonderheit bei Elterngeld Plus

Wenn Sie Elterngeld Plus beziehen, können Sie unter bestimmten Umständen aus bereits erhaltenen Elterngeld Plus Monaten nachträglich Basiselterngeldmonate machen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie auf einen „Anknüpfungsmonat“ in den ersten 14 Lebensmonaten zurückgreifen können.

Bedenken Sie, dass jede Änderung des Bezugszeitraums Auswirkungen auf Ihre finanzielle Planung und möglicherweise auch auf Ihre berufliche Situation haben kann. Es ist daher ratsam, Änderungen sorgfältig zu überdenken und frühzeitig zu beantragen.

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Welche Mitteilungspflichten haben Eltern gegenüber der Elterngeldstelle?

Als Elterngeldbeziehende sind Sie verpflichtet, der Elterngeldstelle unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die für Ihren Elterngeldanspruch relevant sein könnten. Diese Mitteilungspflicht besteht während des gesamten Bezugszeitraums und auch danach, wenn sich rückwirkend Änderungen ergeben.

Wesentliche Änderungen, die Sie mitteilen müssen:

  • Aufnahme oder Änderung einer Erwerbstätigkeit: Wenn Sie während des Elterngeldbezugs eine Arbeit aufnehmen oder Ihre Arbeitszeit verändern, müssen Sie dies der Elterngeldstelle melden. Dies gilt auch für geringfügige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten.
  • Einkommensänderungen: Jede Veränderung Ihres Einkommens, die sich auf die Höhe des Elterngeldes auswirken könnte, ist mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen des Einkommens.
  • Änderungen in den Lebensverhältnissen: Hierzu gehören beispielsweise ein Umzug, die Trennung vom Partner oder der Verlust des Sorgerechts.
  • Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld oder ähnlichen Leistungen: Wenn Sie nach der Geburt Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen erhalten, müssen Sie dies der Elterngeldstelle mitteilen.
  • Geburt eines weiteren Kindes: Die Geburt eines Geschwisterkindes während des Elterngeldbezugs ist ebenfalls meldepflichtig, da sich dadurch Ihr Anspruch ändern kann.
  • Änderungen in der Betreuungssituation: Wenn sich die Betreuung Ihres Kindes grundlegend ändert, etwa durch den Besuch einer Kindertagesstätte, sollten Sie dies ebenfalls melden.

Beachten Sie: Die Verletzung der Mitteilungspflichten kann schwerwiegende Folgen haben. Wenn Sie relevante Informationen verschweigen oder falsche Angaben machen, drohen nicht nur Rückforderungen zu Unrecht gezahlter Elterngeldbeträge, sondern auch Bußgelder von bis zu 2.000 Euro.

Um Ihre Mitteilungspflichten zu erfüllen, sollten Sie alle Änderungen schriftlich oder persönlich bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle anzeigen. Nutzen Sie dafür am besten die offiziellen Formulare, die von vielen Elterngeldstellen zur Verfügung gestellt werden.

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Was bedeutet die Mindestbezugsdauer beim Elterngeld und wie beeinflusst sie den Anspruch?

Die Mindestbezugsdauer beim Elterngeld beträgt zwei Monate. Dies gilt sowohl für das Basiselterngeld als auch für das ElterngeldPlus. Diese Regelung bedeutet, dass Sie als Elternteil mindestens zwei aufeinanderfolgende Lebensmonate Elterngeld beziehen müssen, um überhaupt einen Anspruch auf die Leistung zu haben.

Hintergrund der Regelung

Der Gesetzgeber hat diese Mindestbezugsdauer festgelegt, um eine gewisse Kontinuität in der Betreuung des Kindes zu gewährleisten. Die zwei Monate sollen Eltern ermöglichen, sich intensiv um ihr Neugeborenes zu kümmern und eine stabile Bindung aufzubauen.

Auswirkungen auf den Elterngeldanspruch

Wenn Sie weniger als zwei Monate Elterngeld beantragen, verlieren Sie Ihren gesamten Anspruch auf diese Leistung. Das bedeutet, Sie erhalten kein Elterngeld, auch nicht für einen einzelnen Monat. Diese Regelung gilt für jeden Elternteil separat.

Flexibilität trotz Mindestbezugsdauer

Trotz dieser Vorgabe bleibt Ihnen als Eltern eine gewisse Flexibilität:

  • Sie können frei wählen, welche zwei aufeinanderfolgenden Lebensmonate Sie für den Elterngeldbezug nutzen möchten.
  • Die Monate müssen nicht direkt nach der Geburt liegen, solange sie innerhalb des maximal möglichen Bezugszeitraums (bis zum 14. Lebensmonat beim Basiselterngeld) liegen.
  • Sie können die zwei Monate auch mit ElterngeldPlus-Monaten kombinieren, wobei ein Basiselterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monaten entspricht.

Besonderheiten bei Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten gilt die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten ebenfalls. Sie erhalten in diesem Fall zwar Mehrlingszuschläge, müssen aber nicht für jedes Kind separat zwei Monate beantragen.

Wenn Sie die Mindestbezugsdauer beachten, stellen Sie sicher, dass Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld nicht versehentlich verlieren. Planen Sie Ihre Elternzeit entsprechend und berücksichtigen Sie diese Regelung bei der Aufteilung der Elterngeldmonate zwischen Ihnen und Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin.

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Welche Möglichkeiten haben Eltern, wenn ihr Elterngeldantrag abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Elterngeldantrag abgelehnt wurde, haben Sie mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

Widerspruch einlegen

Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte folgende Elemente enthalten:

  • Betreff mit Anliegen und Geschäftszeichen
  • Datum des Widerspruchs
  • Ausführliche Begründung, warum der Bescheid fehlerhaft ist
  • Darlegung Ihres Anliegens
  • Relevante Fakten und Nachweise

Es empfiehlt sich, den Widerspruch per Einschreiben zu versenden, um den fristgerechten Eingang nachweisen zu können.

Neuen Antrag stellen

Sollte der Ablehnungsgrund behebbar sein, können Sie einen neuen, korrigierten Antrag einreichen. Dies ist sinnvoll, wenn beispielsweise wichtige Unterlagen gefehlt haben oder Angaben unvollständig waren.

Prüfung der Ablehnungsgründe

Analysieren Sie sorgfältig die im Bescheid genannten Ablehnungsgründe. Möglicherweise liegt ein Missverständnis oder ein Fehler seitens der Behörde vor. In diesem Fall können Sie im Widerspruch darauf hinweisen und eine erneute Prüfung fordern.

Klage einreichen

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, bleibt als letzte Möglichkeit der Klageweg beim zuständigen Sozialgericht. Beachten Sie hierbei die im Widerspruchsbescheid genannte Klagefrist.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Antrag korrekt bearbeitet wurde, können Sie sich an die zuständige Elterngeldstelle wenden. Oft lassen sich Missverständnisse im direkten Gespräch klären. Bedenken Sie, dass die Bearbeitung von Elterngeldanträgen einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Falls Sie nach mehreren Wochen noch keine Rückmeldung erhalten haben, ist eine Nachfrage bei der zuständigen Stelle ratsam.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Bezugszeitraum: Der Bezugszeitraum beim Elterngeld ist die Zeitspanne, für die Eltern Elterngeld beantragen und beziehen können. Er beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet spätestens mit der Vollendung des 14. Lebensmonats. Innerhalb dieses Rahmens können Eltern flexibel wählen, wann sie Elterngeld in Anspruch nehmen möchten. Die Wahl des Bezugszeitraums hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe und Dauer der Leistung. Eine nachträgliche Änderung ist nur bis zum Ende des 14. Lebensmonats des Kindes möglich.
  • Mindestbezugsdauer: Die Mindestbezugsdauer beim Elterngeld beträgt zwei zusammenhängende Lebensmonate. Das bedeutet, dass Eltern Elterngeld für mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate beantragen müssen. Diese Regelung soll eine gewisse Kontinuität in der Betreuung des Kindes sicherstellen. Wird die Mindestbezugsdauer nicht eingehalten, entfällt der Anspruch auf Elterngeld vollständig. Im vorliegenden Fall verlor der Vater seinen Anspruch, weil er Elterngeld nur für einen einzelnen Monat beantragt hatte.
  • Erwerbstätigkeit: Im Kontext des Elterngeldes bezieht sich Erwerbstätigkeit auf jede Form der Beschäftigung, die während des Elterngeldbezugs ausgeübt wird. Entscheidend ist dabei die wöchentliche Arbeitszeit. Eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats gilt als Teilzeittätigkeit und ist mit dem Elterngeldbezug vereinbar. Überschreitet die Arbeitszeit diese Grenze, wie im Fall des Klägers mit 32 Wochenstunden, liegt eine volle Erwerbstätigkeit vor, die zum Verlust des Elterngeldanspruchs führt.
  • Mitwirkungspflicht: Die Mitwirkungspflicht beim Elterngeld bedeutet, dass Eltern verpflichtet sind, der Elterngeldstelle alle relevanten Informationen und Änderungen ihrer Situation mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Änderungen in der Erwerbstätigkeit, im Einkommen oder in den Betreuungsverhältnissen. Die Verletzung dieser Pflicht kann, wie im vorliegenden Fall, zum Verlust des Elterngeldanspruchs führen. Die Mitwirkungspflicht dient dazu, eine korrekte Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes zu gewährleisten.
  • Änderungsantrag: Ein Änderungsantrag beim Elterngeld ermöglicht es Eltern, nach der ursprünglichen Antragstellung Modifikationen an ihrem Elterngeldbezug vorzunehmen. Dies kann beispielsweise die Verschiebung des Bezugszeitraums oder die Änderung der Bezugsmonate betreffen. Wichtig ist, dass ein Änderungsantrag nur bis zum Ende des 14. Lebensmonats des Kindes gestellt werden kann. Danach sind keine Änderungen mehr möglich, was im vorliegenden Fall zum Nachteil des Klägers wurde.
  • Beratungspflicht: Die Beratungspflicht der Elterngeldstelle umfasst die Verpflichtung, Eltern über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Elterngeld zu informieren. Dies beinhaltet Auskünfte über Antragsfristen, Bezugszeiträume und mögliche Auswirkungen von Erwerbstätigkeit. Die Beratungspflicht hat jedoch Grenzen: Wie im vorliegenden Fall entschieden, besteht keine Pflicht zur Spontanberatung ohne konkreten Anlass. Eltern tragen eine Mitverantwortung, sich selbst zu informieren und nachzufragen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Dieses Gesetz regelt die Ansprüche auf Elterngeld, das Eltern während der Betreuung ihres neugeborenen Kindes erhalten können. Es legt die Bezugsdauer und die Höhe des Elterngeldes fest und fördert eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Für den Kläger, der Elterngeld für sein Kind beantragte, sind die Bestimmungen des BEEG von zentraler Bedeutung, denn die Ablehnung seines Antrags beruht auf der nicht ordnungsgemäßen Mitteilung über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Elterngeld.
  • SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch): Dieses Gesetz regelt die Arbeitsförderung und den Bezug von Arbeitslosengeld. Die Bestimmungen sind wichtig, um zu verstehen, wie der Kläger nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragte und ob er in der Zeit des Elterngeldbezuges tatsächlich als arbeitslos galt. Die Tatsache, dass der Kläger nicht die erforderlichen Nachweise zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes vorlegte, führte zu Schwierigkeiten bei der Elterngeldgewährung.
  • Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I: Diese Vorschrift verpflichtet Leistungsempfänger dazu, notwendige Informationen zur Prüfung ihres Anspruchs auf Sozialleistungen bereitzustellen. Der Kläger war aufgrund dieser Mitwirkungspflicht verpflichtet, die geforderten Nachweise über seine berufliche Situation und die Einnahmen vorzulegen. Sein Versäumnis, die geforderten Unterlagen rechtzeitig nachzureichen, hatte direkte negative Auswirkungen auf den Ausgang seines Elterngeldantrags.
  • § 24 Abs. 2 BEEG: Diese Regelung behandelt die Ablehnung des Elterngeldes, wenn der Antragsteller nicht die erforderlichen Nachweise zur Höhe und Dauer des eigenen Einkommens erbringt. Der Kläger gab im Antragsformular an, keine Erwerbstätigkeit auszuüben, während er in der Realität ab dem 01.06.2017 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Diese Diskrepanz führte dazu, dass ihm das Elterngeld versagt wurde.
  • § 6 BEEG – Höhe des Elterngeldes: Hier wird geregelt, wie die Höhe des zu zahlenden Elterngeldes ermittelt wird, basierend auf dem vorherigen Einkommen des Antragstellers. Durch die unzulänglichen Angaben des Klägers zu seinem Einkommen und der fehlenden Mitteilung über seine Erwerbstätigkeit konnte das Elterngeld nicht korrekt berechnet werden, was schließlich zur Abweisung seiner Klage führte.

Das vorliegende Urteil

SG Marburg – Az.: S 4 EG 1/20 – Gerichtsbescheid vom 07.08.2024


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