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Alltagsbekleidung als Bestandteil des Regelbedarfs – SGB II

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 11 AS 922/18 NZB – Beschluss vom 15.04.2020

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hildesheim vom 11. Oktober 2018 – S 58 AS 56/16 – wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

GRÜNDE

I.

Alltagsbekleidung als Bestandteil des Regelbedarfs – SGB II
Symbolfoto: Von Davdeka/Shutterstock.com

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 11. Oktober 2018 – S 58 AS 56/16 -. In diesem Verfahren haben die Beteiligten um die Übernahme von Kosten für Schulmaterialien, Kochkleidung und Kochgeld für das Schuljahr 2015/2016 an einer berufsbildenden Schule im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gestritten.

Die 1999 geborene Klägerin erhielt in den Jahren 2015 und 2016 Leistungen nach dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, Frau F. G. (vgl Bescheid vom 3. Dezember 2014 für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 und Bescheid vom 26. Juni 2015 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016, Bl. 210 ff. bzw Bl. 252 ff. der Verwaltungsakte – VA – Band VI, vorgelegt im Parallelverfahren L 11 AS 977/18 NZB). Die Klägerin besuchte nach dem Abschluss einer Gesamtschule ab September 2015 die einjährige Berufseinstiegsklasse Hauswirtschaft und Pflege der H. -Schule in I. (vgl Bl. 84 der Gerichtsakte – GA).

Mit Bescheid vom 21. August 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs 3 SGB II einen Betrag von insgesamt 70,00 Euro (Bl. 275 VA, Band VI).

Mit Schreiben vom 8. September 2015 beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Kosten für Kochkleidung, Bücher und Schulmaterialien, die sie mit 286,17 Euro insgesamt bezifferte. Die Klägerin nahm insoweit Bezug auf ein Hinweisschreiben ihrer Schule, wonach Kochkleidung (1 weiße Hose, 3 weiße T-Shirts und rutschfeste Schuhe) benötigt würde (vgl Bl. 84 GA). Hinzu komme pro Unterrichtswoche zu entrichtendes Kochgeld iHv 1,50 Euro. Aus den von der Klägerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen ergibt sich insoweit, dass Kosten für die Anschaffung von Heftern, Stiften, Pinseln und Arbeitsblättern sowie eines Lehrbuchs iHv 44,75 Euro angefallen sind, vgl Bl. 74 und Bl. 81 GA; zudem forderte die Schule die Zahlung eines Betrages iHv 45,00 Euro für Kopierkosten für das gesamte Schuljahr (Bl. 83 GA). Zum Nachweis des Erwerbs von (Koch-)Kleidung hat die Antragstellerin Belege der Firmen J., K. sowie drei Belege von (Sport-)Schuhgeschäften in Italien eingereicht. Wegen der Einzelheiten sämtlicher Belege wird auf Bl. 74 ff. GA Bezug genommen.

Mit hier streitigem Bescheid vom 16. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die der Klägerin zustehenden Leistungen für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf seien ihr bewilligt worden; darüber hinaus komme keine weitere Kostenübernahme in Betracht.

Hiergegen hat die Klägerin (vgl zur Rücknahme der auch von der Mutter und dem Vater, Herrn L. G., erhobenen Klage: Bl. 34 GA) am 14. Januar 2016 Klage vor dem SG Hildesheim erhoben, die das SG mit Urteil vom 11. Oktober 2018 abgewiesen hat. Neben der der Klägerin bereits gewährten Pauschale für Schulbedarfe kämen weitere Leistungen nach § 28 Abs 3 SGB II nicht in Betracht. Das SG hat unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 – L 11 AS 349/17 – ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Pauschale nicht bestünden.

Gegen das ihr am 23. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. Oktober 2018 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Vom Beklagten seien alle notwendigen Kosten zur Erfüllung der Schulpflicht zu übernehmen. Die Pauschale entspreche nicht der Realität. Es handele sich bei den geltend gemachten Kosten um einen laufenden Bedarf. Bereits die Regelungen für die Regelbedarfe genügten nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 23. Oktober 2018, Bl. 53 ff. GA Bezug genommen.

II.

Die nach Maßgabe des § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes unter Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten von 286,17 Euro abzgl der für das erste Schulhalbjahr gewährten Pauschale iHv 70,00 Euro zzgl des Kochgeldes iHv monatlich ca 6,00 Euro 750,00 Euro offensichtlich nicht übersteigt, vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet, da kein Zulassungsgrund vorliegt.

Die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ist in den in § 144 Abs 1 Satz 1 SGG genannten Fällen zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs 2 SGG).

1.

Der vorliegende Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd §144 Abs 2 Nr 1 SGG auf.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bisher nicht geklärt ist und ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Steht die Rechtsfrage dagegen praktisch außer Zweifel oder ist sie bereits höchstrichterlich entschieden worden, ist sie nicht mehr klärungsbedürftig (vgl BSG, Beschlüsse vom 25. August 2011 – B 8 SO 1/11 B – und vom 16. Juli 2010 – B 11 AL 180/09 B –; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 160 Rn 8, 8a mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

a.

Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag vom 8. September 2015 Kosten für Schulmaterialien iHv insgesamt 44,75 Euro und weitere Kopierkosten iHv 22,50 Euro für das erste Halbjahr (Bl. 83 GA: 65,00 Euro abzgl der Kosten von 20,00 Euro für ein Selbstbehauptungstraining) geltend gemacht hat, ergeben sich schon deshalb keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen, weil diese Anschaffungen bzw Kosten ohne jeden Zweifel von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs 3 SGB II abgedeckt sind und sich der Kostenaufwand auch noch innerhalb der gewährten 70,00 Euro bewegt.

Soweit das Kopiergeld bereits am Anfang des Schuljahres für das gesamte Schuljahr eingesammelt wurde (vgl Aufforderung der Schule aus September 2015 an die Eltern, den Betrag mitzugeben, Bl. 83 GA) und damit weitere 22,50 Euro, die dann den Betrag von 70,00 Euro übersteigen, angefallen sind, ergeben sich auch daraus keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur Übernahme dieses die Pauschale übersteigenden Betrages. Denn einerseits liegt es in der Natur einer Pauschale, dass Kosten nicht exakt abgebildet werden (vgl dazu im Zusammenhang mit der fehlenden Übernahmefähigkeit der Kosten für einen Taschenrechner: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 – L 11 AS 349/17 – mwN zu Rechtsprechung und Literatur) und andererseits erspart sich die Klägerin die Bestreitung dieses Betrages aus der für das zweite Halbjahr zu gewährenden Pauschale iHv 30,00 Euro (vgl § 28 Abs 3 Satz 1 SGB II).

Soweit dem Aufforderungsschreiben der Schule an die Eltern zu entnehmen ist, dass ein Gesamtbetrag iHv 65,00 Euro eingesammelt wird und darin 20,00 Euro für die Durchführung eines Selbstbehauptungstrainings enthalten sein sollen, ergeben sich auch insoweit für den vorliegenden Rechtsstreit keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen, weil die Klägerin schon nicht geltend gemacht hat, dass die Übernahme auch dieser Kosten (für das Selbstbehauptungstraining) begehrt wird.

b.

Es ergeben sich auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen hinsichtlich der Notwendigkeit von der Schule so bezeichneter „Kochkleidung“. Der Senat lässt dabei offen, ob spezielle Kleidung, die nur für bestimmte (Berufs-)Schulzweige erforderlich sein wird, von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs 3 SGB II erfasst ist (bejahend für Sicherheitsschuhe: Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 28, Stand: 01.03.2020, Rn 110). Die Klägerin hat nämlich weder für die Bekleidungsstücke noch für die Schuhe, über deren Erwerb sie im Beschwerdeverfahren Belege eingereicht hat, glaubhaft gemacht, dass diese nicht (auch) als Alltagskleidung von ihr verwendet werden/wurden. Soweit demnach keine, etwa nur in Fachgeschäften zu erwerbenden speziellen Kleidungsstücke, die nicht auch für den alltäglichen Gebrauch nutzbar sind, erforderlich sind, wird der Kleidungsbedarf vom Regelbedarf nach § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 6 Abs 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz (REBG) 2011, Nr 3 Abteilung 3 „Bekleidung und Schuhe“, iHv 37,80 Euro monatlich erfasst.

Dass die Klägerin nur Alltagskleidung erworben hat, zeigen die Belege, die ausschließlich Einkäufe in herkömmlichen Bekleidungsschäften des unteren Preissegments (M., N.) dokumentieren und offenkundig nicht zielgerichtet zum Zweck des Erwerbs der von der Schule geforderten Kleidung erfolgten, soweit die von der Klägerin mit Punkt oder mittels Unterstreichung gekennzeichneten Einkaufspositionen nur einen Bruchteil der erworbenen Bekleidungsstücke darstellen (vgl Belege der Firma N. auf Bl. 75 und 77 GA). Vielmehr lassen die offenkundig zum Zweck des Nachweises gekennzeichneten Positionen überhaupt nicht erkennen, inwieweit sich diese von den übrigen (für den Alltag) erworbenen Bekleidungsstücken unterscheiden sollen. Es fällt vielmehr auf, dass die Klägerin während eines ersten Einkaufes einzelne Teile („STRETCH CAMI WHI“, vgl den Bon auf Bl. 75 GA) nicht markiert hat, wohingegen auf dem zweiten Bon Bekleidungsstücke mit derselben Bezeichnung und dem identischen Stückpreis (2,30 Euro) unterstrichen worden sind (vgl Bl. 77 GA), was den Einsatz der erworbenen Stücke für den Alltag verdeutlicht. Nicht glaubhaft ist zudem der Erwerb von Kleidungsstücken für den ausschließlichen Schulgebrauch für das erst im September 2015 beginnende Schuljahr bereits am 16. Mai 2015 (vgl den Bon auf Bl. 75 GA). Auch wenn das Hinweisschreiben der Berufseinstiegsschule zur benötigten Kleidung bereits aus Januar 2015 datiert, ist es nicht lebensnah, dass die Klägerin deutlich vor dem Abschluss ihrer Gesamtschule im Juli 2015 bereits Kleidung ausschließlich für den Gebrauch im Unterricht an der berufsbildenden Schule erworben haben will. Unnötig erscheint in diesem Zusammenhang auch die Fahrt der in I. wohnhaften Klägerin extra zu dem Bekleidungsgeschäft N. in O., soweit günstige Bekleidungsgeschäfte wie etwa M. und P. auch in I. ansässig sind. Vielmehr belegt die Inkaufnahme von Kosten und Zeit für eine Fahrt von I. nach O., dass die Klägerin das in der jüngeren Bevölkerung populäre Bekleidungsgeschäft N. gezielt für den Erwerb von Alltagskleidung aufgesucht hat. Gleiches gilt für den Einkauf in diesem Geschäft am 11. August 2015, auch wenn hier durchaus eine zeitliche Nähe zum Schuljahresbeginn besteht, der allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beikommt. Dass aus dem Regelbedarf zu finanzierende Bekleidung ebenso für den Unterricht eingesetzt werden kann, macht diese nicht zu einem Schulbedarf. Soweit die Klägerin noch einen Bon vom 8. August 2015 der Firma M., I., über einen Betrag von 9,00 Euro eingereicht hat über eine Position „D-TAGESW.“, ist weder vorgetragen noch sonst glaubhaft gemacht, um welches Bekleidungsstück es sich dabei handelt und warum das (ausschließlich) für Unterrichtszwecke erworben worden sein soll.

Gleiches gilt für die insgesamt vier Belege über den Erwerb von Schuhen. Soweit nach Maßgabe der Schule „rutschfeste Schuhe“ notwendig sind, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass nicht herkömmliche Turnschuhe, die für (Indoor-)Sport und Freizeitzwecke genutzt werden können, genügen würden. Allein der Umstand, dass die Klägerin Belege über den Einkauf von vier Paar Schuhen vorgelegt hat (davon drei Paar in (Sport-)Schuhgeschäften am 12., 18. und 23. Juli 2015 in Q. und R., Italien, Bl. 76 GA und ein Paar bei der Firma K., I., am 3. September 2015, Bl. 80 GA), verdeutlicht, dass die Schuhe offenkundig auch zu Alltagszwecken erworben worden sind. Denn die Notwendigkeit, vier Paar Schuhe für den Unterricht vorzuhalten, ergibt sich weder aus dem Hinweisschreiben der Schule noch aus einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts. Soweit die Klägerin mit Schulbeginn ein Paar Schuhe bei der Firma K. zu Kosten iHv 19,90 Euro erworben hat, ist weder vorgetragen noch anhand des Bons ersichtlich, um welche Art von Schuhen es sich handeln soll, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt die Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt, ob es sich um Schuhe ausschließlich für Unterrichtszwecke handelt.

Sind demnach die von der Klägerin im Rahmen eines Schulbedarfs geltend gemachten Kosten insgesamt im Regelbedarf verortet, ist ferner nicht klärungsbedürftig die Frage, ob diese nach § 21 Abs 6 SGB II zu übernehmen sind. Da sie dem Regelbedarf für die Kategorie „Bekleidung und Schuhe“ unterfallen, ist die Anwendung des § 21 Abs 6 SGB II schon nach § 21 Abs 1 SGB II ausgeschlossen.

Schließlich hat die Frage einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfssätze keine grundsätzliche Bedeutung mehr, soweit die Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34-10). Dass die Klägerin trotz dieser Entscheidung des BVerfG insoweit nach wie vor eine andere Auffassung vertritt, vermag eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen (vgl BSG, Beschluss vom 20. Juni 2003 – B 4 RA 208/02 B).

c.

Gleiches gilt für das pro Unterrichtswoche angefallene Kochgeld von 1,50 Euro, womit der Erwerb von Lebensmitteln für die Zubereitung von Speisen, die die Schüler dann selbst verzehren, abgedeckt werden soll. Es unterfällt dem Regelbedarf der Kategorie „Nahrungsmittel und Getränke“ (§ 6 Abs 1 REBG, Nr 3, Abteilung 1, 141,58 Euro monatlich), weil die Klägerin damit Kosten für ihre Ernährung aufwendet. Dass sie an der Speisung im Rahmen des Unterrichts etwa nicht teilnehmen würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit ergeben sich hinsichtlich der Schulbedarfspauschale auch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen.

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 2 SGG zuzulassen. Divergenz liegt nämlich nur vor, wenn ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtssatz in einer Entscheidung der in Abs 2 Nr 2 genannten Gerichte nicht übereinstimmt und der angefochtenen Entscheidung tragend zugrunde liegt (vgl BSG, Beschluss vom 19. November 2009 – B 13 RS 61/09 B -, Rn 14; Leitherer, aaO, § 160 Rn 13). Um eine Abweichung handelt es sich somit nicht bereits, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn diesem Rechtssatz tatsächlich widersprochen, d.h. ein anderer Rechtssatz aufgestellt und angewandt wurde. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz (BSG, Beschluss vom 19. November 2009, aaO, Rn 14; Udsching in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 2019, § 160 SGG Rn 19; Leitherer, aaO, § 160 Rn 19 – jeweils zur Divergenz iSd § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, dass das SG einen abstrakten Rechtssatz, der mit einem Rechtssatz in einer Entscheidung der in Abs 2 Nr 2 genannten Gerichte nicht übereinstimmt und der angefochtenen Entscheidung tragend zugrunde liegt, aufgestellt hat. Vielmehr hat das SG eine Einzelfallentscheidung getroffen.

3.

Das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist nicht zu prüfen, da es an der Geltendmachung eines Verfahrensmangels fehlt (vgl zum Erfordernis der ausdrücklichen Geltendmachung und Darlegung eines konkreten Verfahrensmangels im Rahmen des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG: BSG, Urteil vom 21. März 1978 – 7/12/7 RAr 41/76 -, SozR 1500 § 150 Nr 11; Urteil vom 15. Mai 1985 – 7 RAr 40/84, SozSich 1985, 346; Leitherer, aaO, § 144 Rn 36).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, war abzulehnen. Der Rechtsverfolgung fehlt – wie bereits dargelegt – die für die Gewährung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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