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Altersrente für Schwerbehinderte: Warum die 35 Jahre Wartezeit exakt erfüllt sein müssen

34 Jahre, 11 Monate auf dem Konto. Ein Monat fehlt für die Rente mit Behinderung. Sechs Jahre Studium, aber nur drei zählen. Verzichten, um die Lücke zu schließen? Das Rentenrecht sieht das anders.
Älterer Mann mit Gehstock zählt enttäuscht Monate auf einem Kalender neben Rentenunterlagen und Schwerbehindertenausweis.
Bereits drei fehlende Monate bei der Wartezeit können den Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen empfindlich verzögern. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 R 37/21

Das Wichtigste im Überblick

BSG verweigert die Altersrente für Schwerbehinderte bis November 2016.
  • Der Kläger bekam die Rente erst ab 1. Dezember 2016.
  • Die 35 Jahre fehlten am 1. September 2016 noch.
  • Das Gericht zählte die frühen Studienmonate weiter mit.
  • Freiwillige Beiträge schlossen die Lücke erst nachträglich.
  • Die Revision blieb ohne Erfolg, Kosten zahlte niemand.

  • Gericht: Bundessozialgericht
  • Datum: 10.11.2022
  • Aktenzeichen: 5 R 37/21
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Rentenrecht, Sozialrecht
  • Streitwert: Nicht genannt
  • Relevant für: Schwerbehinderte Menschen, Rentenversicherung, Versicherte mit Studien- und Beitragszeiten

Wann beginnt die Altersrente für Schwerbehinderte?

Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte nach § 236a des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI), sobald sie die vorgegebene Altersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt haben. Diese erforderliche Wartezeit beläuft sich gemäß § 50 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI auf insgesamt 35 Jahre. Auf diese Spanne werden nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle rechtlich relevanten Rentenzeiten angerechnet.

Rentenrechtliche Zeiten sind alle Phasen, die für die Rente zählen – dazu gehören Beitragszeiten (z.B. aus Beschäftigung oder freiwilligen Beiträgen), Anrechnungszeiten (z.B. Schul- oder Hochschulausbildung) und Ersatzzeiten (z.B. Wehr- oder Zivildienst). Jeder dieser Monate wird auf die Wartezeit angerechnet, aber ein Kalendermonat zählt immer nur einmal, selbst wenn mehrere Zeiten darin zusammenfallen.

Das Sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland – also alle Ansprüche auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die Sie erfüllen müssen, um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben. Das bedeutet konkret: Ohne diese 35 Jahre gibt es keine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen, selbst wenn der Grad der Behinderung (GdB) bei 90 oder höher liegt.

Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie jetzt Ihren aktuellen Versicherungsverlauf. Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung eine lückenlose Aufstellung aller rentenrechtlichen Zeiten geben – insbesondere wenn Sie als schwerbehinderter Mensch die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen wollen. Fehlen Monate, droht ein späterer Rentenbeginn.

Ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2022 verdeutlicht, wie strikt die Gerichte diese Fristen berechnen – in diesem Fall verlor ein betroffener Mann letztinstanzlich den Kampf um einen früheren Rentenbeginn. Der 1955 geborene Versicherte ist seit dem Jahr 2007 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt und beantragte seine Altersrente zum September 2016. Die Rentenversicherung lehnte diesen Starttermin jedoch ab, weil das Versichertenkonto bis Ende August 2016 lediglich 417 Monate aufwies. Es fehlten somit drei Monate für die vollen 35 Jahre, weshalb das Bundessozialgericht abschließend urteilte, dass der Mann für die Monate September bis November 2016 keine Rente erhält. Erst nachdem der Versicherte für diesen Zeitraum von drei Monaten freiwillige Beiträge nachzahlte, war die Wartezeit vollzogen, woraufhin ihm die Rente auf einen neuen Antrag hin zum Dezember 2016 bewilligt wurde (Az. 5 R 37/21).

Der auf den weiteren Antrag des Klägers vom Dezember 2016 ergangene Rentenbescheid vom 24.3.2017 hat den früheren Bescheid hinsichtlich der Monate September bis November 2016 nicht abgeändert oder ersetzt und wurde deshalb auch nicht Gegenstand des Verfahrens. – so das Bundessozialgericht

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark eine Behinderung die Teilhabe am Leben beeinträchtigt – gemessen in Zehnerschritten von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 gilt man offiziell als schwerbehindert, was bestimmte Nachteilsausgleiche (z.B. Steuervergünstigungen oder Kündigungsschutz) mit sich bringt. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein GdB von mindestens 50 Voraussetzung, aber der konkrete Wert (z.B. 90) spielt für die Rentenhöhe keine Rolle.

Diese Entscheidung zeigt: Schon drei fehlende Monate können den Rentenbeginn um ein Quartal verschieben. Kontrollieren Sie deshalb frühzeitig, ob Ihr Konto exakt 420 Monate (35 Jahre) aufweist. Fehlen Monate, zahlen Sie freiwillige Beiträge nach, bevor Sie den Rentenantrag stellen – sonst riskieren Sie finanzielle Nachteile für den gesamten Zeitraum bis zur Nachzahlung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der Berechnung der gesetzlichen Höchstdauer für schulische Ausbildungszeiten werden auch solche Kalendermonate vollständig angerechnet, in denen eine Ausbildung und eine Beitragszeit zeitlich nacheinander innerhalb desselben Monats liegen.
  2. Das Sozialrecht sieht keine Möglichkeit vor, auf bereits zurückgelegte rentenrechtliche Anrechnungszeiten zu verzichten, um dadurch das gesetzliche Höchstkontingent für spätere Ausbildungsabschnitte freizuhalten.
Infografik: Zeitstrahl zur Anrechnung von Ausbildungsmonaten bei der Rente: Frühe Monate mit Ausbildung und Beitragszeit zählen voll und verbrauchen die Höchstdauer von 96 Monaten; spätere Hochschulmonate bleiben unberücksichtigt; ein Verzicht auf Anrechnungszeiten ist nicht möglich.
Monatsfolge entscheidet über die Rentenzeit

Zählt die Wartezeit von 35 Jahren bei Doppelbelegung?

Dem Rentenrecht liegt das sogenannte Monatsprinzip aus § 122 Abs. 1 SGB VI zugrunde, wonach ein Kalendermonat als voller Monat zählt, selbst wenn er nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Es existiert kein gesetzlicher Grundsatz, der besagt, dass eine Rentenzeit eine andere generell verdrängt, vielmehr können mehrere Tatbestände parallel fortbestehen. Gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI rückt der Gesetzgeber sogar hiervon nicht ab und unterstreicht, dass innerhalb eines einzigen Kalendermonats mehrere rentenrechtliche Zeiten verwirklicht werden können.

Das Monatsprinzip bedeutet: Ein Kalendermonat zählt immer als voller Monat für die Wartezeit, selbst wenn Sie nur einen Tag darin versichert waren. Das ist wichtig, weil es keine „Teilmonate“ gibt – auch nicht, wenn Sie z.B. nur zwei Wochen gearbeitet haben. Gleichzeitig können in einem Monat mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammenfallen (z.B. Studium und Nebenjob), aber der Monat wird trotzdem nur einmal gezählt.

In welcher Form das oberste Sozialgericht diese Doppelbelegungen bewertet, spiegelte sich an der beruflichen Laufbahn des schwerbehinderten Mannes wider. Der Betroffene hatte in den Monaten November 1975, März 1977 und Juli 1977 sowohl Beitragszeiten durch seinen Wehrdienst sowie eine Beschäftigung als auch Anrechnungszeiten durch ein Studium verbucht. Die Rentenversicherung stufte diese Überschneidungen als beitragsgeminderte Zeiten ein und rechnete sie auf die Wartezeit an. Das Gericht betonte, dass eine doppelte Zählweise dieser Monate gänzlich ausgeschlossen ist und dadurch nicht im Nachhinein zusätzliche Monate über die eigentliche Kalenderzeit hinaus entstehen können.

Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate, in denen Sie zwar Beiträge gezahlt haben (z.B. durch einen Nebenjob), aber gleichzeitig eine Anrechnungszeit (z.B. Studium) vorliegt. Diese Monate zählen trotzdem nur einfach für die Wartezeit, auch wenn sie „doppelt belegt“ sind. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Versicherte durch geschickte Kombination von Zeiten künstlich ihre Wartezeit verlängern.

Für Ihre Rentenplanung heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Monate mit doppelten rentenrechtlichen Zeiten (z.B. Wehrdienst und Studium) die Wartezeit doppelt verlängern. Ein Kalendermonat zählt nur einmal. Gehen Sie stattdessen alle Kalendermonate in Ihrem Versicherungsverlauf einzeln durch und rechnen Sie mit maximal einem Wartezeitmonat pro Kalendermonat.

Was ist die Höchstgrenze für schulische Ausbildungszeiten?

Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung, zu der auch Fachschulbesuche und Hochschulbesuche gehören, sind nach § 58 Abs. 1 SGB VI zeitlich begrenzt. Die gesetzliche Höchstdauer für die Berücksichtigung dieser schulischen Abschnitte liegt bei insgesamt acht Jahren beziehungsweise 96 Kalendermonaten. Bei einer zeitlich begrenzten Berücksichtigung schreibt § 122 Abs. 3 SGB VI vor, dass zwingend die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zuerst in die Rechnung einfließen.

Anrechnungszeiten sind Phasen, die für die Rente zählen, ohne dass Sie selbst Beiträge gezahlt haben – z.B. Schul- oder Hochschulausbildung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Sie helfen, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, aber es gibt strenge Grenzen: Bei schulischer Ausbildung werden maximal 8 Jahre (96 Monate) angerechnet, und zwar immer die ältesten Monate zuerst, selbst wenn Sie später nochmal studiert haben.

An diesen strengen Vorgaben der Höchstgrenze scheiterte das Vorhaben des künftigen Rentners, seine weiteren Hochschulzeiten ab dem Jahreswechsel 1982 vorteilhaft für seinen Rentenbeginn zu nutzen. Die Rentenbehörde wertete das fortgesetzte Studium bis Juli 1984 nicht mehr als weitere Anrechnungszeit, weil die maximale Marke der acht Jahre bereits am Silvestertag 1981 vollständig ausgeschöpft war. Die Argumentation des Mannes bestand darin, sogenannte Randmonate, in denen Ausbildung und Beschäftigung stattfanden, aus der Acht-Jahres-Rechnung auszuklammern, um das Kontingent für die späteren Studienmonate freizihalten. Das Bundessozialgericht bestätigte jedoch die Behördenpraxis, wonach auch sukzessive Teilbelegungen voll zählen und unabänderbar auf die Höchstgrenze der 96 Monate anzurechnen sind.

Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sprechen ebenfalls dagegen, solche Kalendermonate von der Anrechnung auf die Höchstdauer auszunehmen, die zugleich mit Beitragszeiten belegt sind. – so das Bundessozialgericht

Sukzessive Teilbelegungen bedeutet: Selbst wenn Sie in einem Monat nur wenige Tage studiert und den Rest gearbeitet haben, zählt der gesamte Monat als Ausbildungszeit. Das Gericht hat klargestellt, dass es keine „Aufteilung“ gibt – der Monat wird immer voll auf die Höchstgrenze von 8 Jahren angerechnet, egal wie kurz die Ausbildung darin war.

Für Ihren Rentenbeginn heißt das: Prüfen Sie, ob Sie die Höchstgrenze von 96 Monaten für schulische Anrechnungszeiten bereits erreicht haben. Wenn ja, blockieren diese Monate weitere Anrechnungszeiten – auch solche, die Sie später zurücklegen. Ein nachträgliches Verschieben durch Ausklammern von Randmonaten ist nicht möglich. Lassen Sie Ihre Zeiten deshalb jetzt von der Rentenversicherung verbindlich klären.

Hilft eine Anrechnung von beitragsgeminderten Zeiten?

Kalendermonate gelten rein rechtlich als beitragsgeminderte Zeiten, wenn sie zeitgleich mit einer Beitragszeit und einer Anrechnungszeit gefüllt sind. Eine rechtliche Besonderheit für Tätigkeiten, die „neben“ einer Ausbildung erbracht werden, greift nach § 58 Abs. 4a SGB VI ausschließlich dann, wenn eine echte zeitliche Parallelität der Verrichtungen vorliegt. Das Sozialrecht sieht keinen Mechanismus vor, um auf bereits existierende rentenrechtliche Zeiten schlichtweg zu verzichten. Die Verzichtsklausel aus § 46 des Ersten Sozialgesetzbuchs erlaubt zwar den Verzicht auf Sozialleistungen, deckt aber keine grundlegenden Berechnungsgrundlagen für die Rente ab.

Eine echte zeitliche Parallelität liegt nur vor, wenn Sie in einem Monat *gleichzeitig* zwei rentenrechtliche Zeiten erfüllt haben – z.B. wenn Sie tagsüber studiert und abends gearbeitet haben. Das ist selten, weil die meisten Tätigkeiten nacheinander stattfinden (z.B. erst Wehrdienst, dann Studium). Nur bei echter Parallelität können Monate als beitragsgemindert gelten, aber selbst dann zählen sie nur einmal für die Wartezeit.

Warum ein Verzicht rechtlich unwirksam ist

Während der Revisionsverhandlung brachte der Versicherte vor, dass er sich in den streitigen Monaten des Jahres 1975 und 1977 gar nicht mehrheitlich seinem Studium gewidmet habe. Er forderte das Gericht auf, den Verzicht auf die entsprechenden Anrechnungszeiten anzuerkennen, womit spätere Semester zwischen Januar und März 1982 den Weg in die Rentenberechnung gefunden hätten. Die Berufsrichter wiesen diese Logik zurück und stützten sich auf die tatsächliche Arbeitslastverteilung in jenen Monaten. Der Mann leistete seinen Wehrdienst oder arbeitete beruflich nicht fortlaufend neben seinem Studium, sondern die verschiedenen Beschäftigungen fanden nacheinander im selben Monat statt. Die rechtliche Ausnahmevorschrift erfordert jedoch eine inhaltlich strikte Parallelität, keine reinen zeitlichen Abfolgen. Weil der Mann demnach nicht auf Berechnungsgrundlagen verzichten konnte, blockierten die frühen Studienmonate weiterhin das Zeitkonto, wodurch spätere Monate endgültig unberücksichtigt blieben. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes erkannten die Richter ebenfalls nicht, da sich die verbleibende Lücke plausibel aus den Besonderheiten der individuellen Erwerbsbiografie ergab.

Jedenfalls sieht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit des Verzichts auf rentenrechtliche Zeiten nicht vor. – so das Bundessozialgericht

Der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) verbietet, dass der Staat Menschen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Das Gericht hat hier geprüft, ob die strengen Regeln zur Wartezeit (z.B. keine Doppelzählung von Monaten) willkürlich sind. Es kam zu dem Schluss, dass die Regeln für alle gleich gelten und sich die Lücke im Versicherungsverlauf aus der individuellen Biografie des Mannes ergab – nicht aus einer ungerechten Gesetzesauslegung.

Was die BSG-Entscheidung für Ihre Rente bedeutet

Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz in Rentenfragen entschieden. Das Urteil ist für Rentenversicherungsträger und untere Gerichte bindend, auch wenn es kein formelles Gesetz ändert. Es gilt für alle Versicherten, die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen planen – übertragbar auch auf andere Wartezeitregelungen.

Für Sie bedeutet das konkret: Nehmen Sie Ihren Versicherungsverlauf sofort unter die Lupe. Zählen Sie selbst die Monate bis zur 35-Jahres-Grenze. Fehlen Monate, tätigen Sie freiwillige Beiträge rechtzeitig vor dem gewünschten Rentenbeginn. Verlassen Sie sich nicht auf Doppelzählungen, Verzichtserklärungen oder nachträgliche Verschiebungen von Ausbildungszeiten – all das funktioniert nicht. Nur freiwillige Beiträge schließen Lücken und sichern einen früheren Rentenbeginn.

Nutzen Sie Ihre Energie nicht für Verzichtsstrategien. Der Versuch, auf Anrechnungszeiten zu verzichten, um spätere Hochschulmonate anzurechnen, scheitert. Konzentrieren Sie sich stattdessen auf den Aufbau fehlender Monate durch freiwillige Beiträge – der einzig wirksame Weg, um die Wartezeit rechtzeitig zu erreichen.

Praxis-Hürde: Verzicht auf Anrechnungszeiten unmöglich

Das Bundessozialgericht hat klargestellt: Sie können nicht auf bereits angerechnete Ausbildungszeiten verzichten, um Platz für spätere, vielleicht günstigere Zeiten zu schaffen. Die gesetzliche Höchstgrenze von 8 Jahren (96 Monate) für schulische Anrechnungszeiten wird strikt angewendet, und es zählen immer die am weitesten zurückliegenden Monate zuerst. Auch Randmonate mit gleichzeitiger Beschäftigung werden voll auf die 8 Jahre angerechnet. Ein Verzicht nach § 46 SGB I ist auf Berechnungsgrundlagen der Rente nicht anwendbar. Prüfen Sie daher frühzeitig, ob Ihr Konto die 96 Monate bereits erreicht hat – nachträglich können Sie daran nichts mehr ändern.


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Schon wenige fehlende Monate verschieben den Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen – das zeigt die aktuelle Rechtsprechung. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Versicherungsverlauf und identifizieren mögliche Lücken. Gemeinsam planen wir die notwendigen Schritte, damit Sie die 35-jährige Wartezeit rechtzeitig erfüllen und finanzielle Nachteile vermeiden.

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Experten Kommentar

Viele unterschätzen das Zeitfenster für freiwillige Nachzahlungen drastisch. In unserer Kanzlei schlagen diese Fälle meist erst auf, wenn der ablehnende Bescheid schon auf dem Tisch liegt – und dann ist es für eine rückwirkende Beitragszahlung oft schlicht zu spät. Die Rentenversicherung lässt Nachzahlungen für das Vorjahr gesetzlich nur bis zum 31. März des Folgejahres zu.

Betroffene sollten daher nicht erst kurz vor dem gewünschten Renteneintritt aktiv werden, sondern mindestens zwei bis drei Jahre vorher die Rentenauskunft anfordern. Nur so bleibt genug Zeit, um Lücken im Versicherungsverlauf rechtzeitig und vor allem steuerlich optimiert durch freiwillige Zahlungen auszugleichen. Ein voreiliger Rentenantrag ohne vorherige, wasserdichte Kontenklärung verbietet sich quasi von selbst.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bis wann kann ich freiwillige Beiträge rückwirkend einzahlen, um Lücken zu schließen?

Freiwillige Beiträge sollten Sie vor dem gewünschten Rentenbeginn nachzahlen, solange die fehlenden Monate die 35-jährige Wartezeit noch schließen können. Wenn der Antrag bereits gestellt ist und die Lücke bleibt, verschiebt sich der Rentenbeginn entsprechend nach hinten.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt § 236a SGB VI zusammen mit § 50 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI die volle Wartezeit von 35 Jahren, also 420 Kalendermonate. Freiwillige Beiträge wirken nur dann rentenrechtlich mit, wenn sie rechtzeitig in den Versicherungsverlauf eingehen und die fehlenden Monate tatsächlich auffüllen. Fehlen Ihnen also noch einzelne Monate, sollten Sie den Versicherungsverlauf sofort prüfen und die Lücke vor dem Rentenantrag schließen. Andernfalls bleibt die Wartezeit zunächst unvollständig, und ein früherer Rentenbeginn ist rechtlich nicht erreichbar.

Besonders wichtig ist, dass ein späterer Nachzahlungsversuch den bereits beantragten Rentenbeginn nicht automatisch „zurückdreht“. Erst wenn die fehlenden Monate vorliegen, kann die Rentenversicherung einen neuen Beginn festsetzen, wie es bei Nachzahlungen nachträglich geschehen kann.


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Zählen Monate, in denen ich nacheinander studiert und gearbeitet habe, doppelt?

Nein, Monate mit Studium und Arbeit zählen nicht doppelt. Ein Kalendermonat wird in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Wartezeit nur einmal berücksichtigt, auch wenn darin mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammenfallen.

Das folgt aus dem Monatsprinzip des § 122 Abs. 1 SGB VI: Für die Wartezeit ist der einzelne Kalendermonat maßgeblich, nicht die Zahl der innerhalb dieses Monats erfüllten Tatbestände. Deshalb macht es keinen Unterschied, ob Sie im selben Monat erst studiert und später gearbeitet haben oder umgekehrt. Auch wenn dadurch eine beitragsgeminderte Zeit entsteht, erhöht das die Zahl der Wartezeitmonate nicht zusätzlich. Der Monat bleibt rechtlich ein einziger Monat und wird nicht vervielfacht.

Eine Doppelzählung scheidet auch dann aus, wenn sich die Zeiten nur teilweise überschneiden oder nacheinander im selben Monat liegen. Für Ihre Rentenprüfung sollten Sie deshalb jeden Kalendermonat genau einmal erfassen und nicht versuchen, aus einem Monat mit zwei rentenrechtlichen Zeiten zwei Wartezeitmonate zu machen.


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Kann ich auf alte Ausbildungszeiten verzichten, um spätere Semester anzurechnen?

Nein, auf alte Ausbildungszeiten können Sie nicht wirksam verzichten, um spätere Semester noch anzurechnen. Bereits berücksichtigte Anrechnungszeiten bleiben im Versicherungskonto und belegen die Höchstgrenze von 96 Monaten für schulische Ausbildung.

Das Rentenrecht kennt keinen wirksamen Verzicht auf schon eingetragene rentenrechtliche Zeiten, wenn dadurch die spätere Berechnung günstiger werden soll. Für schulische Ausbildungszeiten gilt nach § 58 Abs. 1 SGB VI eine strikte Obergrenze von acht Jahren, also 96 Kalendermonaten, und § 122 Abs. 3 SGB VI verlangt, dass die ältesten Monate zuerst zählen. Deshalb können frühere Studienmonate nicht aus dem Konto entfernt werden, um spätere Hochschulzeiten freizuhalten. Auch Monate, in denen Ausbildung und Beschäftigung zusammenfallen, werden dabei voll mitgerechnet und lassen sich nicht nachträglich umsortieren.

Eine Ausnahme gibt es praktisch nicht, weil das Gesetz keinen „Tausch“ zwischen alten und neuen Ausbildungszeiten vorsieht. Wenn die 96 Monate bereits ausgeschöpft sind, bleiben spätere schulische Zeiten rentenrechtlich unberücksichtigt, selbst wenn Sie auf ältere Monate verzichten möchten.


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Was kann ich tun, wenn mein Rentenantrag wegen fehlender Monate abgelehnt wird?

Wenn Ihr Rentenantrag wegen fehlender Monate abgelehnt wird, sollten Sie die Lücke durch freiwillige Beiträge schließen und danach einen neuen Antrag stellen. Erst mit vollständig erfüllter Wartezeit kann der Rentenbeginn erneut geprüft und bewilligt werden.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt § 236a SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI regelmäßig 35 Jahre Wartezeit. Fehlen im Versicherungsverlauf Monate, reicht ein früherer Ablehnungsbescheid nicht aus, weil die fehlenden Zeiten zunächst wirklich entstehen müssen. Freiwillige Beiträge können solche Lücken schließen, wenn sie für die betroffenen Monate rechtzeitig und zulässig nachgezahlt werden. Danach ist ein neuer Rentenantrag nötig, weil erst dann die Voraussetzungen für den gewünschten Rentenbeginn vorliegen.

Wichtig ist die genaue Prüfung des Versicherungsverlaufs, damit Sie wissen, welche Monate wirklich fehlen und ob sie noch nachentrichtet werden können. Ein späterer Bewilligungsbescheid ersetzt den früheren Ablehnungsbescheid für den abgelehnten Zeitraum nicht automatisch, sondern wirkt grundsätzlich erst ab der neuen Antragstellung. Deshalb sollten Sie die fehlenden Monate sofort klären und nicht darauf vertrauen, dass die Rente rückwirkend allein durch eine spätere Nachzahlung anfällt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Bundessozialgericht – Az.: 5 R 37/21 – Urteil vom 10.11.2022




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