34 Jahre, 11 Monate auf dem Konto. Ein Monat fehlt für die Rente mit Behinderung. Sechs Jahre Studium, aber nur drei zählen. Verzichten, um die Lücke zu schließen? Das Rentenrecht sieht das anders.
Bereits drei fehlende Monate bei der Wartezeit können den Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen empfindlich verzögern. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 5 R 37/21
Das Wichtigste im Überblick
BSG verweigert die Altersrente für Schwerbehinderte bis November 2016.
Der Kläger bekam die Rente erst ab 1. Dezember 2016.
Die 35 Jahre fehlten am 1. September 2016 noch.
Das Gericht zählte die frühen Studienmonate weiter mit.
Freiwillige Beiträge schlossen die Lücke erst nachträglich.
Die Revision blieb ohne Erfolg, Kosten zahlte niemand.
Gericht: Bundessozialgericht
Datum: 10.11.2022
Aktenzeichen: 5 R 37/21
Verfahren: Revision
Rechtsbereiche: Rentenrecht, Sozialrecht
Streitwert: Nicht genannt
Relevant für: Schwerbehinderte Menschen, Rentenversicherung, Versicherte mit Studien- und Beitragszeiten
Wann beginnt die Altersrente für Schwerbehinderte?
Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte nach § 236a des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI), sobald sie die vorgegebene Altersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt haben. Diese erforderliche Wartezeit beläuft sich gemäß § 50 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI auf insgesamt 35 Jahre. Auf diese Spanne werden nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle rechtlich relevanten Rentenzeiten angerechnet.
Rentenrechtliche Zeiten sind alle Phasen, die für die Rente zählen – dazu gehören Beitragszeiten (z.B. aus Beschäftigung oder freiwilligen Beiträgen), Anrechnungszeiten (z.B. Schul- oder Hochschulausbildung) und Ersatzzeiten (z.B. Wehr- oder Zivildienst). Jeder dieser Monate wird auf die Wartezeit angerechnet, aber ein Kalendermonat zählt immer nur einmal, selbst wenn mehrere Zeiten darin zusammenfallen.
Das Sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland – also alle Ansprüche auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die Sie erfüllen müssen, um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben. Das bedeutet konkret: Ohne diese 35 Jahre gibt es keine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen, selbst wenn der Grad der Behinderung (GdB) bei 90 oder höher liegt.
Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie jetzt Ihren aktuellen Versicherungsverlauf. Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung eine lückenlose Aufstellung aller rentenrechtlichen Zeiten geben – insbesondere wenn Sie als schwerbehinderter Mensch die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen wollen. Fehlen Monate, droht ein späterer Rentenbeginn.
Ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2022 verdeutlicht, wie strikt die Gerichte diese Fristen berechnen – in diesem Fall verlor ein betroffener Mann letztinstanzlich den Kampf um einen früheren Rentenbeginn. Der 1955 geborene Versicherte ist seit dem Jahr 2007 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt und beantragte seine Altersrente zum September 2016. Die Rentenversicherung lehnte diesen Starttermin jedoch ab, weil das Versichertenkonto bis Ende August 2016 lediglich 417 Monate aufwies. Es fehlten somit drei Monate für die vollen 35 Jahre, weshalb das Bundessozialgericht abschließend urteilte, dass der Mann für die Monate September bis November 2016 keine Rente erhält. Erst nachdem der Versicherte für diesen Zeitraum von drei Monaten freiwillige Beiträge nachzahlte, war die Wartezeit vollzogen, woraufhin ihm die Rente auf einen neuen Antrag hin zum Dezember 2016 bewilligt wurde (Az. 5 R 37/21).
Der auf den weiteren Antrag des Klägers vom Dezember 2016 ergangene Rentenbescheid vom 24.3.2017 hat den früheren Bescheid hinsichtlich der Monate September bis November 2016 nicht abgeändert oder ersetzt und wurde deshalb auch nicht Gegenstand des Verfahrens. – so das Bundessozialgericht
Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, wie stark eine Behinderung die Teilhabe am Leben beeinträchtigt – gemessen in Zehnerschritten von 20 bis 100. Ab einem GdB von 50 gilt man offiziell als schwerbehindert, was bestimmte Nachteilsausgleiche (z.B. Steuervergünstigungen oder Kündigungsschutz) mit sich bringt. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein GdB von mindestens 50 Voraussetzung, aber der konkrete Wert (z.B. 90) spielt für die Rentenhöhe keine Rolle.
Diese Entscheidung zeigt: Schon drei fehlende Monate können den Rentenbeginn um ein Quartal verschieben. Kontrollieren Sie deshalb frühzeitig, ob Ihr Konto exakt 420 Monate (35 Jahre) aufweist. Fehlen Monate, zahlen Sie freiwillige Beiträge nach, bevor Sie den Rentenantrag stellen – sonst riskieren Sie finanzielle Nachteile für den gesamten Zeitraum bis zur Nachzahlung.
Redaktionelle Leitsätze
Bei der Berechnung der gesetzlichen Höchstdauer für schulische Ausbildungszeiten werden auch solche Kalendermonate vollständig angerechnet, in denen eine Ausbildung und eine Beitragszeit zeitlich nacheinander innerhalb desselben Monats liegen.
Das Sozialrecht sieht keine Möglichkeit vor, auf bereits zurückgelegte rentenrechtliche Anrechnungszeiten zu verzichten, um dadurch das gesetzliche Höchstkontingent für spätere Ausbildungsabschnitte freizuhalten.
Monatsfolge entscheidet über die Rentenzeit
Zählt die Wartezeit von 35 Jahren bei Doppelbelegung?
Dem Rentenrecht liegt das sogenannte Monatsprinzip aus § 122 Abs. 1 SGB VI zugrunde, wonach ein Kalendermonat als voller Monat zählt, selbst wenn er nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist. Es existiert kein gesetzlicher Grundsatz, der besagt, dass eine Rentenzeit eine andere generell verdrängt, vielmehr können mehrere Tatbestände parallel fortbestehen. Gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI rückt der Gesetzgeber sogar hiervon nicht ab und unterstreicht, dass innerhalb eines einzigen Kalendermonats mehrere rentenrechtliche Zeiten verwirklicht werden können.
Das Monatsprinzip bedeutet: Ein Kalendermonat zählt immer als voller Monat für die Wartezeit, selbst wenn Sie nur einen Tag darin versichert waren. Das ist wichtig, weil es keine „Teilmonate“ gibt – auch nicht, wenn Sie z.B. nur zwei Wochen gearbeitet haben. Gleichzeitig können in einem Monat mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammenfallen (z.B. Studium und Nebenjob), aber der Monat wird trotzdem nur einmal gezählt.
In welcher Form das oberste Sozialgericht diese Doppelbelegungen bewertet, spiegelte sich an der beruflichen Laufbahn des schwerbehinderten Mannes wider. Der Betroffene hatte in den Monaten November 1975, März 1977 und Juli 1977 sowohl Beitragszeiten durch seinen Wehrdienst sowie eine Beschäftigung als auch Anrechnungszeiten durch ein Studium verbucht. Die Rentenversicherung stufte diese Überschneidungen als beitragsgeminderte Zeiten ein und rechnete sie auf die Wartezeit an. Das Gericht betonte, dass eine doppelte Zählweise dieser Monate gänzlich ausgeschlossen ist und dadurch nicht im Nachhinein zusätzliche Monate über die eigentliche Kalenderzeit hinaus entstehen können.
Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate, in denen Sie zwar Beiträge gezahlt haben (z.B. durch einen Nebenjob), aber gleichzeitig eine Anrechnungszeit (z.B. Studium) vorliegt. Diese Monate zählen trotzdem nur einfach für die Wartezeit, auch wenn sie „doppelt belegt“ sind. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Versicherte durch geschickte Kombination von Zeiten künstlich ihre Wartezeit verlängern.
Für Ihre Rentenplanung heißt das: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Monate mit doppelten rentenrechtlichen Zeiten (z.B. Wehrdienst und Studium) die Wartezeit doppelt verlängern. Ein Kalendermonat zählt nur einmal. Gehen Sie stattdessen alle Kalendermonate in Ihrem Versicherungsverlauf einzeln durch und rechnen Sie mit maximal einem Wartezeitmonat pro Kalendermonat.
Was ist die Höchstgrenze für schulische Ausbildungszeiten?
Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung, zu der auch Fachschulbesuche und Hochschulbesuche gehören, sind nach § 58 Abs. 1 SGB VI zeitlich begrenzt. Die gesetzliche Höchstdauer für die Berücksichtigung dieser schulischen Abschnitte liegt bei insgesamt acht Jahren beziehungsweise 96 Kalendermonaten. Bei einer zeitlich begrenzten Berücksichtigung schreibt § 122 Abs. 3 SGB VI vor, dass zwingend die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zuerst in die Rechnung einfließen.
Anrechnungszeiten sind Phasen, die für die Rente zählen, ohne dass Sie selbst Beiträge gezahlt haben – z.B. Schul- oder Hochschulausbildung, Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Sie helfen, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, aber es gibt strenge Grenzen: Bei schulischer Ausbildung werden maximal 8 Jahre (96 Monate) angerechnet, und zwar immer die ältesten Monate zuerst, selbst wenn Sie später nochmal studiert haben.
An diesen strengen Vorgaben der Höchstgrenze scheiterte das Vorhaben des künftigen Rentners, seine weiteren Hochschulzeiten ab dem Jahreswechsel 1982 vorteilhaft für seinen Rentenbeginn zu nutzen. Die Rentenbehörde wertete das fortgesetzte Studium bis Juli 1984 nicht mehr als weitere Anrechnungszeit, weil die maximale Marke der acht Jahre bereits am Silvestertag 1981 vollständig ausgeschöpft war. Die Argumentation des Mannes bestand darin, sogenannte Randmonate, in denen Ausbildung und Beschäftigung stattfanden, aus der Acht-Jahres-Rechnung auszuklammern, um das Kontingent für die späteren Studienmonate freizihalten. Das Bundessozialgericht bestätigte jedoch die Behördenpraxis, wonach auch sukzessive Teilbelegungen voll zählen und unabänderbar auf die Höchstgrenze der 96 Monate anzurechnen sind.
Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sprechen ebenfalls dagegen, solche Kalendermonate von der Anrechnung auf die Höchstdauer auszunehmen, die zugleich mit Beitragszeiten belegt sind. – so das Bundessozialgericht
Sukzessive Teilbelegungen bedeutet: Selbst wenn Sie in einem Monat nur wenige Tage studiert und den Rest gearbeitet haben, zählt der gesamte Monat als Ausbildungszeit. Das Gericht hat klargestellt, dass es keine „Aufteilung“ gibt – der Monat wird immer voll auf die Höchstgrenze von 8 Jahren angerechnet, egal wie kurz die Ausbildung darin war.
Für Ihren Rentenbeginn heißt das: Prüfen Sie, ob Sie die Höchstgrenze von 96 Monaten für schulische Anrechnungszeiten bereits erreicht haben. Wenn ja, blockieren diese Monate weitere Anrechnungszeiten – auch solche, die Sie später zurücklegen. Ein nachträgliches Verschieben durch Ausklammern von Randmonaten ist nicht möglich. Lassen Sie Ihre Zeiten deshalb jetzt von der Rentenversicherung verbindlich klären.
Hilft eine Anrechnung von beitragsgeminderten Zeiten?
Kalendermonate gelten rein rechtlich als beitragsgeminderte Zeiten, wenn sie zeitgleich mit einer Beitragszeit und einer Anrechnungszeit gefüllt sind. Eine rechtliche Besonderheit für Tätigkeiten, die „neben“ einer Ausbildung erbracht werden, greift nach § 58 Abs. 4a SGB VI ausschließlich dann, wenn eine echte zeitliche Parallelität der Verrichtungen vorliegt. Das Sozialrecht sieht keinen Mechanismus vor, um auf bereits existierende rentenrechtliche Zeiten schlichtweg zu verzichten. Die Verzichtsklausel aus § 46 des Ersten Sozialgesetzbuchs erlaubt zwar den Verzicht auf Sozialleistungen, deckt aber keine grundlegenden Berechnungsgrundlagen für die Rente ab.
Eine echte zeitliche Parallelität liegt nur vor, wenn Sie in einem Monat *gleichzeitig* zwei rentenrechtliche Zeiten erfüllt haben – z.B. wenn Sie tagsüber studiert und abends gearbeitet haben. Das ist selten, weil die meisten Tätigkeiten nacheinander stattfinden (z.B. erst Wehrdienst, dann Studium). Nur bei echter Parallelität können Monate als beitragsgemindert gelten, aber selbst dann zählen sie nur einmal für die Wartezeit.
Warum ein Verzicht rechtlich unwirksam ist
Während der Revisionsverhandlung brachte der Versicherte vor, dass er sich in den streitigen Monaten des Jahres 1975 und 1977 gar nicht mehrheitlich seinem Studium gewidmet habe. Er forderte das Gericht auf, den Verzicht auf die entsprechenden Anrechnungszeiten anzuerkennen, womit spätere Semester zwischen Januar und März 1982 den Weg in die Rentenberechnung gefunden hätten. Die Berufsrichter wiesen diese Logik zurück und stützten sich auf die tatsächliche Arbeitslastverteilung in jenen Monaten. Der Mann leistete seinen Wehrdienst oder arbeitete beruflich nicht fortlaufend neben seinem Studium, sondern die verschiedenen Beschäftigungen fanden nacheinander im selben Monat statt. Die rechtliche Ausnahmevorschrift erfordert jedoch eine inhaltlich strikte Parallelität, keine reinen zeitlichen Abfolgen. Weil der Mann demnach nicht auf Berechnungsgrundlagen verzichten konnte, blockierten die frühen Studienmonate weiterhin das Zeitkonto, wodurch spätere Monate endgültig unberücksichtigt blieben. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes erkannten die Richter ebenfalls nicht, da sich die verbleibende Lücke plausibel aus den Besonderheiten der individuellen Erwerbsbiografie ergab.
Jedenfalls sieht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit des Verzichts auf rentenrechtliche Zeiten nicht vor. – so das Bundessozialgericht
Der allgemeine Gleichheitssatz (Artikel 3 Grundgesetz) verbietet, dass der Staat Menschen ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Das Gericht hat hier geprüft, ob die strengen Regeln zur Wartezeit (z.B. keine Doppelzählung von Monaten) willkürlich sind. Es kam zu dem Schluss, dass die Regeln für alle gleich gelten und sich die Lücke im Versicherungsverlauf aus der individuellen Biografie des Mannes ergab – nicht aus einer ungerechten Gesetzesauslegung.
Was die BSG-Entscheidung für Ihre Rente bedeutet
Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz in Rentenfragen entschieden. Das Urteil ist für Rentenversicherungsträger und untere Gerichte bindend, auch wenn es kein formelles Gesetz ändert. Es gilt für alle Versicherten, die eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen planen – übertragbar auch auf andere Wartezeitregelungen.
Für Sie bedeutet das konkret: Nehmen Sie Ihren Versicherungsverlauf sofort unter die Lupe. Zählen Sie selbst die Monate bis zur 35-Jahres-Grenze. Fehlen Monate, tätigen Sie freiwillige Beiträge rechtzeitig vor dem gewünschten Rentenbeginn. Verlassen Sie sich nicht auf Doppelzählungen, Verzichtserklärungen oder nachträgliche Verschiebungen von Ausbildungszeiten – all das funktioniert nicht. Nur freiwillige Beiträge schließen Lücken und sichern einen früheren Rentenbeginn.
Nutzen Sie Ihre Energie nicht für Verzichtsstrategien. Der Versuch, auf Anrechnungszeiten zu verzichten, um spätere Hochschulmonate anzurechnen, scheitert. Konzentrieren Sie sich stattdessen auf den Aufbau fehlender Monate durch freiwillige Beiträge – der einzig wirksame Weg, um die Wartezeit rechtzeitig zu erreichen.
Praxis-Hürde: Verzicht auf Anrechnungszeiten unmöglich
Das Bundessozialgericht hat klargestellt: Sie können nicht auf bereits angerechnete Ausbildungszeiten verzichten, um Platz für spätere, vielleicht günstigere Zeiten zu schaffen. Die gesetzliche Höchstgrenze von 8 Jahren (96 Monate) für schulische Anrechnungszeiten wird strikt angewendet, und es zählen immer die am weitesten zurückliegenden Monate zuerst. Auch Randmonate mit gleichzeitiger Beschäftigung werden voll auf die 8 Jahre angerechnet. Ein Verzicht nach § 46 SGB I ist auf Berechnungsgrundlagen der Rente nicht anwendbar. Prüfen Sie daher frühzeitig, ob Ihr Konto die 96 Monate bereits erreicht hat – nachträglich können Sie daran nichts mehr ändern.
Ihren vorzeitigen Rentenstart absichern
Schon wenige fehlende Monate verschieben den Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen – das zeigt die aktuelle Rechtsprechung. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Versicherungsverlauf und identifizieren mögliche Lücken. Gemeinsam planen wir die notwendigen Schritte, damit Sie die 35-jährige Wartezeit rechtzeitig erfüllen und finanzielle Nachteile vermeiden.
Viele unterschätzen das Zeitfenster für freiwillige Nachzahlungen drastisch. In unserer Kanzlei schlagen diese Fälle meist erst auf, wenn der ablehnende Bescheid schon auf dem Tisch liegt – und dann ist es für eine rückwirkende Beitragszahlung oft schlicht zu spät. Die Rentenversicherung lässt Nachzahlungen für das Vorjahr gesetzlich nur bis zum 31. März des Folgejahres zu.
Betroffene sollten daher nicht erst kurz vor dem gewünschten Renteneintritt aktiv werden, sondern mindestens zwei bis drei Jahre vorher die Rentenauskunft anfordern. Nur so bleibt genug Zeit, um Lücken im Versicherungsverlauf rechtzeitig und vor allem steuerlich optimiert durch freiwillige Zahlungen auszugleichen. Ein voreiliger Rentenantrag ohne vorherige, wasserdichte Kontenklärung verbietet sich quasi von selbst.
Bis wann kann ich freiwillige Beiträge rückwirkend einzahlen, um Lücken zu schließen?
Freiwillige Beiträge sollten Sie vor dem gewünschten Rentenbeginn nachzahlen, solange die fehlenden Monate die 35-jährige Wartezeit noch schließen können. Wenn der Antrag bereits gestellt ist und die Lücke bleibt, verschiebt sich der Rentenbeginn entsprechend nach hinten.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt § 236a SGB VI zusammen mit § 50 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI die volle Wartezeit von 35 Jahren, also 420 Kalendermonate. Freiwillige Beiträge wirken nur dann rentenrechtlich mit, wenn sie rechtzeitig in den Versicherungsverlauf eingehen und die fehlenden Monate tatsächlich auffüllen. Fehlen Ihnen also noch einzelne Monate, sollten Sie den Versicherungsverlauf sofort prüfen und die Lücke vor dem Rentenantrag schließen. Andernfalls bleibt die Wartezeit zunächst unvollständig, und ein früherer Rentenbeginn ist rechtlich nicht erreichbar.
Besonders wichtig ist, dass ein späterer Nachzahlungsversuch den bereits beantragten Rentenbeginn nicht automatisch „zurückdreht“. Erst wenn die fehlenden Monate vorliegen, kann die Rentenversicherung einen neuen Beginn festsetzen, wie es bei Nachzahlungen nachträglich geschehen kann.
Zählen Monate, in denen ich nacheinander studiert und gearbeitet habe, doppelt?
Nein, Monate mit Studium und Arbeit zählen nicht doppelt. Ein Kalendermonat wird in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Wartezeit nur einmal berücksichtigt, auch wenn darin mehrere rentenrechtliche Zeiten zusammenfallen.
Das folgt aus dem Monatsprinzip des § 122 Abs. 1 SGB VI: Für die Wartezeit ist der einzelne Kalendermonat maßgeblich, nicht die Zahl der innerhalb dieses Monats erfüllten Tatbestände. Deshalb macht es keinen Unterschied, ob Sie im selben Monat erst studiert und später gearbeitet haben oder umgekehrt. Auch wenn dadurch eine beitragsgeminderte Zeit entsteht, erhöht das die Zahl der Wartezeitmonate nicht zusätzlich. Der Monat bleibt rechtlich ein einziger Monat und wird nicht vervielfacht.
Eine Doppelzählung scheidet auch dann aus, wenn sich die Zeiten nur teilweise überschneiden oder nacheinander im selben Monat liegen. Für Ihre Rentenprüfung sollten Sie deshalb jeden Kalendermonat genau einmal erfassen und nicht versuchen, aus einem Monat mit zwei rentenrechtlichen Zeiten zwei Wartezeitmonate zu machen.
Kann ich auf alte Ausbildungszeiten verzichten, um spätere Semester anzurechnen?
Nein, auf alte Ausbildungszeiten können Sie nicht wirksam verzichten, um spätere Semester noch anzurechnen. Bereits berücksichtigte Anrechnungszeiten bleiben im Versicherungskonto und belegen die Höchstgrenze von 96 Monaten für schulische Ausbildung.
Das Rentenrecht kennt keinen wirksamen Verzicht auf schon eingetragene rentenrechtliche Zeiten, wenn dadurch die spätere Berechnung günstiger werden soll. Für schulische Ausbildungszeiten gilt nach § 58 Abs. 1 SGB VI eine strikte Obergrenze von acht Jahren, also 96 Kalendermonaten, und § 122 Abs. 3 SGB VI verlangt, dass die ältesten Monate zuerst zählen. Deshalb können frühere Studienmonate nicht aus dem Konto entfernt werden, um spätere Hochschulzeiten freizuhalten. Auch Monate, in denen Ausbildung und Beschäftigung zusammenfallen, werden dabei voll mitgerechnet und lassen sich nicht nachträglich umsortieren.
Eine Ausnahme gibt es praktisch nicht, weil das Gesetz keinen „Tausch“ zwischen alten und neuen Ausbildungszeiten vorsieht. Wenn die 96 Monate bereits ausgeschöpft sind, bleiben spätere schulische Zeiten rentenrechtlich unberücksichtigt, selbst wenn Sie auf ältere Monate verzichten möchten.
Was kann ich tun, wenn mein Rentenantrag wegen fehlender Monate abgelehnt wird?
Wenn Ihr Rentenantrag wegen fehlender Monate abgelehnt wird, sollten Sie die Lücke durch freiwillige Beiträge schließen und danach einen neuen Antrag stellen. Erst mit vollständig erfüllter Wartezeit kann der Rentenbeginn erneut geprüft und bewilligt werden.
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt § 236a SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI regelmäßig 35 Jahre Wartezeit. Fehlen im Versicherungsverlauf Monate, reicht ein früherer Ablehnungsbescheid nicht aus, weil die fehlenden Zeiten zunächst wirklich entstehen müssen. Freiwillige Beiträge können solche Lücken schließen, wenn sie für die betroffenen Monate rechtzeitig und zulässig nachgezahlt werden. Danach ist ein neuer Rentenantrag nötig, weil erst dann die Voraussetzungen für den gewünschten Rentenbeginn vorliegen.
Wichtig ist die genaue Prüfung des Versicherungsverlaufs, damit Sie wissen, welche Monate wirklich fehlen und ob sie noch nachentrichtet werden können. Ein späterer Bewilligungsbescheid ersetzt den früheren Ablehnungsbescheid für den abgelehnten Zeitraum nicht automatisch, sondern wirkt grundsätzlich erst ab der neuen Antragstellung. Deshalb sollten Sie die fehlenden Monate sofort klären und nicht darauf vertrauen, dass die Rente rückwirkend allein durch eine spätere Nachzahlung anfällt.
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Das vorliegende Urteil
Bundessozialgericht – Az.: 5 R 37/21 – Urteil vom 10.11.2022
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Monate September bis November 2016.
Für den im Juli 1955 geborenen Kläger ist seit dem Jahr 2007 ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Auf seinen Antrag vom August 2016 lehnte die Beklagte die Leistung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab dem 1.9.2016 wegen nicht erfüllter Wartezeit ab. Das Versichertenkonto weise zum 31.8.2016 von den erforderlichen 35 Jahren (420 Kalendermonate) nur 417 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten auf. Einzelne Monate, in denen der Kläger zeitweise eine Hochschule besucht, an den übrigen Tagen Wehrdienst geleistet (November 1975) bzw eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (März und Juli 1977), seien nicht doppelt als beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten) und als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Zur Wartezeit zählten auch keine weiteren, vom Kläger ab dem 1.1.1982 zurückgelegten Zeiten der Hochschulausbildung. Die Höchstgrenze für die Berücksichtigung schulischer Ausbildungszeiten von bis zu acht Jahren (96 Monaten) sei bereits mit Ablauf des 31.12.1981 erreicht gewesen. Dazu zählten auch die Kalendermonate („Randmonate“), die sowohl mit Zeiten einer Hochschulausbildung als auch mit einer Pflichtbeitragszeit belegt seien (Bescheid vom 12.9.2016; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2016). Nach Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate September bis November 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen im Dezember 2016 neu gestellten Antrag eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.12.2016 (Bescheid vom 24.3.2017).
Das SG hat die Klage mit dem Begehren, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab September 2016 zu erhalten, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.3.2020). Das LSG hat einen früheren Rentenbeginn aufgrund der nicht erfüllten Wartezeit ebenfalls verneint und die Berufung zurückgewiesen. Die Monate November 1975, März und Juli 1977 zählten als volle Kalendermonate innerhalb der Höchstdauer von 96 Monaten, die mit Ablauf des 31.12.1981 erreicht gewesen sei. Der Kläger habe in Teilen dieser Monate studiert. Wehrdienst und versicherungspflichtige Beschäftigung seien nicht zeitgleich „neben“ der Ausbildung, sondern vor deren Aufnahme bzw erst im Anschluss daran erfolgt. Dass diese Kalendermonate deshalb auch mit Pflichtbeitragszeiten belegt seien, schließe ihre Berücksichtigung als Anrechnungszeiten nicht aus. Eine Verdrängung „schwächerer“ Zeiten durch „stärkere“ finde nicht statt. Auf die Berücksichtigung der Monate November 1975, März und Juli 1977 als Anrechnungszeiten könne der Kläger auch nicht verzichten. Die Berechnung der Höchstdauer beginne nach dem Gesetz mit den am weitesten zurückliegenden Kalendermonaten. Etwas anderes ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus systematischen Erwägungen. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt (Urteil vom 17.3.2021).
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger insbesondere eine Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4, § 122 Abs 3 SGB VI, Art 3 Abs 1 GG. Durch die Berücksichtigung der Kalendermonate November 1975, März und Juli 1977 als beitragsgeminderte Zeiten und zugleich bei der Bestimmung der Höchstgrenze von acht Jahren werde er doppelt benachteiligt. Seine während der Studienzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit bleibe unberücksichtigt. Monate, die auch mit Pflichtbeiträgen belegt seien, seien für die Höchstdauer des Studiums nicht zu berücksichtigen. Auch seien die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit in diesen Kalendermonaten bereits dem Grunde nach nicht erfüllt, weil er sich nicht überwiegend dem Studium gewidmet habe. Die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen vermöge die Ungleichbehandlung nicht auszugleichen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. März 2021 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. März 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 30. November 2016 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
1. Mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) begehrt der Kläger die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Monate September bis November 2016. Auf diesen Zeitraum hat er die zunächst zeitlich unbegrenzt erhobene Klage („bereits ab 1. September 2016“) im Berufungsverfahren beschränkt (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG). Dementsprechend hat das LSG nur über den Zeitraum September bis November 2016 entschieden. Der Streitgegenstand war insoweit auch teilbar (zur Gewährung einer Altersrente für einen begrenzten Zeitraum vgl bereits BSG Urteil vom 22.10.1996 – 13 RJ 23/95 – BSGE 79, 168 ff = SozR 3-2600 § 115 Nr 1 – juris RdNr 23 und für den Fall einer befristeten Erwerbsminderungsrente vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 – B 13 R 16/09 R – SozR 4-1300 § 48 Nr 19 RdNr 24).
Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist die ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 12.9.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2016. Der auf den weiteren Antrag des Klägers vom Dezember 2016 ergangene Rentenbescheid vom 24.3.2017 hat den früheren Bescheid hinsichtlich der Monate September bis November 2016 nicht abgeändert oder ersetzt und wurde deshalb auch nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs 1 SGG). Regelungsgegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1.12.2016, nicht auch die Ablehnung einer Rentengewährung ab dem 1.9.2012 (zur Auslegung von Formularbescheiden durch das Revisionsgericht vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.4.2022 – B 5 R 24/21 R – RdNr 12 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1.9.2016 bis zum 30.11.2016.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist § 236a Abs 1 Satz 1 SGB VI in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I 554). Versicherte, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, haben hiernach frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie (Nr 1) das 63. Lebensjahr vollendet haben, (Nr 2) bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs 2 SGB IX) anerkannt sind und (Nr 3) die Wartezeit von 35 Jahren (vgl § 50 Abs 4 Nr 2 SGB VI) erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist gemäß § 236a Abs 1 Satz 2 SGB VI frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, regelt § 236a Abs 2 Satz 2 SGB VI abweichende Zeitgrenzen. Danach ist für den Geburtsjahrgang 1955, zu dem auch der Kläger zählt, die Altersgrenze von 63 Jahren auf 63 Jahre und 9 Monate und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren auf 60 Jahre und 9 Monate angehoben.
Zum Zeitpunkt des begehrten Rentenbeginns am 1.9.2016 war der Kläger zwar als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Auch hatte er die für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen geltende Altersgrenze erreicht. Die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) war jedoch nicht erfüllt. Dies war erst nach der Zahlung weiterer freiwilliger Beiträge für die Monate September, Oktober und November 2016 der Fall.
Welche Zeiten auf die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 Nr 2 SGB VI) anzurechnen sind, bestimmt § 51 Abs 3 SGB VI. Danach werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Gemäß § 54 Abs 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten (§ 54 Abs 1 Nr 1 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs 1 Nr 2 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (§ 54 Abs 1 Nr 3 SGB VI). Beitragszeiten können neben Kalendermonaten mit vollwertigen Beiträgen (§ 54 Abs 1 Nr 1 Buchst a SGB VI) auch Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten sein (§ 54 Abs 1 Nr 1 Buchst b SGB VI), die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs 4 SGB VI). Für alle Arten rentenrechtlicher Zeiten gilt das Monatsprinzip, wonach ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat zählt (§ 122 Abs 1 SGB VI).
Am 31.8.2016 hatte der Kläger von den erforderlichen 420 Kalendermonaten lediglich 417 Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. In seinem Versicherungsverlauf waren bis zum 31.8.2016 insgesamt 321 Kalendermonate ausschließlich mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen sowie eine Summe von 93 Kalendermonaten nur mit Anrechnungszeiten gespeichert. Für die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 Nr 2, § 51 Abs 3 SGB VI) waren als weitere rentenrechtliche Zeiten drei Monate (November 1975, März und Juli 1977) als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 SGB VI) zu berücksichtigten. Diese Monate sind sowohl mit Beitrags- als auch mit Anrechnungszeiten belegt. Sie sind von der Beklagten hier zu Recht als beitragsgeminderte Zeiten bei der Berechnung der zurückgelegten Wartezeit berücksichtigt worden. Eine doppelte Berücksichtigung dieser Kalendermonate, als Beitragszeit einerseits und Anrechnungszeit andererseits, kommt nicht in Betracht und wird vom Kläger auch nicht beansprucht.
a) Der Kläger hat in den Monaten November 1975, März und Juli 1977 zunächst Beitragszeiten iS von § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI zurückgelegt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestand im November 1975 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des vom 1.11.1975 bis zum 15.11.1975 geleisteten Wehrdienstes und in den Monaten März und Juli 1977 aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung vom 21.3.1977 bis zum 31.3.1977 und vom 1.7.1977 bis zum 22.7.1977.
b) Daneben sind die Monate November 1975, März und Juli 1977 mit Anrechnungszeiten belegt. Dies folgt aus § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI in der hier maßgeblichen bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung nach Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.2.2002 (BGBl I 754). Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. In den Zeiträumen vom 16.11.1975 bis zum 30.11.1975, vom 1.3.1977 bis zum 20.3.1977 und vom 23.7.1977 bis zum 31.7.1977 hat der Kläger nach den ebenfalls für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG) eine Hochschule besucht.
aa) Dass innerhalb der Kalendermonate November 1975 und Juli 1977 die Zeiträume der schulischen Ausbildung in Tagen nicht länger waren als diejenigen, in denen der Kläger Wehrdienst geleistet oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, schließt ihre Einordnung als Anrechnungszeiten nicht aus. Die Voraussetzungen von § 58 Abs 4a SGB VI sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Danach sind Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt. Die Vorschrift betrifft schon nach ihrem Wortlaut nur die Anrechnung von schulischen Ausbildungszeiten „neben“ einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und damit den Fall einer zeitlichen Parallelität von schulischen Ausbildungszeiten und versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit. § 58 Abs 4a SGB VI soll gewährleisten, dass bei Prüfung der überwiegenden Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft für die schulische Ausbildung auch die Belastung durch eine parallel ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit berücksichtigt wird. Es soll ausgeschlossen werden, dass Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung zB eine Abendschule mit einem Zeitaufwand von 25 Stunden wöchentlich besuchen, diese Zeit als Anrechnungszeit anerkannt bekommen. Die zeitgleiche Beitragszeit bleibt vollwertig und kann nicht mit niedrigeren beitragsgeminderten Zeiten wegen beruflicher Ausbildung verrechnet werden (vgl BSG Urteil vom 6.2.2003 – B 13 RJ 5/02 R – BSGE 90, 279, 283 = SozR 4-2600 § 58 Nr 1, RdNr 23 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum 4. Euro-EinfG, BT-Drucks 14/4375, Teil B, S 53 zu Art 6 Nr 2). Der Kläger hat während seiner Hochschulausbildung nicht zeitgleich Wehrdienst geleistet oder parallel eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt.
bb) Dass die Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 jeweils auch mit Pflichtbeiträgen belegt sind, lässt ihre Qualifizierung als Anrechnungszeit unberührt. Das SGB VI enthält keinen Rechtssatz des Inhalts, dass bei zeitgleicher Erfüllung von Tatbeständen unterschiedlicher rentenrechtlicher Zeiten eine Zeit der anderen Zeit stets und in jeder Hinsicht vorgeht, letztere also vollständig verdrängt. Vielmehr stehen grundsätzlich die zeitgleich erfüllten Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten gleichwertig nebeneinander. Sie sind in ihrer jeweiligen Ausprägung bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen, sofern nicht gesetzliche Ausschlusstatbestände oder die Grundsätze der Gesetzeskonkurrenz die Anrechnung nur einer Art der an sich in mehrfacher Hinsicht berücksichtigungsfähigen Zeit anordnen (vgl BSG Urteil vom 12.12.2011 – B 13 R 3/10 R – SozR 4-2600 § 74 Nr 4 RdNr 20 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 30.1.2003 – B 4 RA 49/02 R – SozR 4-2600 § 247 Nr 1 RdNr 14 mwN). Dies gilt auch, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten nicht gleichzeitig, sondern innerhalb eines Kalendermonats nacheinander erfüllt sind. Das Gesetz setzt in § 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI gerade voraus, dass innerhalb eines Kalendermonats mehrere rentenrechtliche Zeiten verwirklicht sein können und ordnet in § 58 Abs 4a SGB VI nur für bestimmte Konstellationen des Nebeneinanders eine Verdrängung der Anrechnungszeit durch die Pflichtbeitragszeit an.
Zeiten wegen Hochschulausbildung wurden im Übrigen bereits vor Inkrafttreten des SGB VI nicht stets durch „stärkere“ Pflichtbeitragsmonate verdrängt. Auch nach dem damals geltenden Recht schlossen Beiträge, auch Pflichtbeiträge, das Vorhandensein von Ausfallzeiten wegen Schul- Fachschul- oder Hochschulausbildung für die gleiche Zeit nicht schlechthin aus (s etwa BSG Urteil vom 21.2.1985 – 11 RA 16/84 – SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 241 f; BSG Urteil vom 9.2.1984 – 11 RA 6/83 – BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 226 f). Nur Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zumindest an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden, konnten keine Ausfallzeiten sein (vgl auch BSG Urteil vom 18.9.1991 – 8 RKn 17/90 – BSGE 69, 224, 226 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 8 S 30).
c) Aufgrund der Hochschulausbildung in der Zeit vom 1.1.1982 bis zum 11.7.1984 sind keine zusätzlichen beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs 4 SGB VI) zur Entstehung gelangt, die gemäß § 51 Abs 3 SGB VI auf die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs 4 Nr 2 SGB VI) angerechnet werden können. Über die Höchstgrenze von 96 Kalendermonaten hinausgehende Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeiten, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI nicht erfüllen. Die Höchstdauerbegrenzung ist bereits Teil der Begriffsdefinition einer Anrechnungszeit (vgl BSG Urteil vom 2.3.2010 – B 5 KN 1/07 R – SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 19 ff unter Aufgabe der Rspr des 4. Senats im Urteil vom 18.10.2005 – B 4 RA 43/03 R – SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 27, 33: Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung). Am 31.12.1981 war die Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI) bereits erreicht. Neben 93 beitragsfreien Monaten mit Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zählten als Anrechnungszeiten auch die Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977.
aa) Die gleichzeitige Belegung mit Pflichtbeiträgen schließt die Berücksichtigung der Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 für die bei Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung geltende Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI nicht aus. Zwar haben dadurch diese Kalendermonate als Anrechnungszeiten neben der Beitragsbelegung keinen selbständigen Einfluss auf die Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die betreffenden Monate sind bereits als beitragsgeminderte Zeiten auf die Wartezeit anzurechnen. Ihre Rechtsqualität als Anrechnungszeiten bleibt aber – wie bereits ausgeführt – unberührt. Eine Ausnahme davon sieht das Regelungskonzept des Gesetzgebers – außer im hier nicht gegebenen Fall des § 58 Abs 4a SGB VI – nicht vor.
Der Wortlaut des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI unterscheidet nicht danach, ob die entsprechenden Monate zugleich auch Beitragszeiten sind. Im Gesetzestext heißt es ohne weitere Einschränkung, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung „insgesamt […] höchstens bis zu acht Jahren“ berücksichtigungsfähig sind (für die bis zum 31.12.1991 geltende Rechtslage vgl auch BSG Urteil vom 21.2.1985 – 11 RA 16/84 – SozR 2200 § 1259 Nr 90 S 241). An dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch anlässlich zahlreicher Änderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeiten einer schulischen Ausbildung (vgl dazu den Überblick bei Dankelmann in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 58 RdNr 27) festgehalten und keine entsprechende Differenzierung vorgenommen. Ausnahmen, insbesondere weil ein Kalendermonat zugleich auch mit einer Beitragszeit belegt ist, sieht das Gesetz – von § 58 Abs 4a SGB VI abgesehen – nicht vor (vgl Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 3. Auflage 2021, § 122 RdNr 45.1; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, § 58 RdNr 123, Stand Februar 2021; soweit ders aaO, § 122 RdNr 13, Stand September 2008, eine Ausnahme für gegeben hält, wenn eine Beitragszeit die Anrechnungszeit „tatbestandsmäßig ausschließt“, dürfte sich dies auf § 58 Abs 4a SGB VI beziehen).
Auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, Kalendermonate, die sowohl mit Beitrags-zeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind, von der Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI auszunehmen. Anrechnungszeiten zählen nicht nur als rentenrechtliche Zeiten bei der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Eine eigene Funktion kommt ihnen, soweit sie mit Beitragszeiten zusammenfallen, auch bei der Rentenberechnung zu. Als beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs 3 Satz 1 SGB VI) können sie sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 ff SGB VI auf die Rentenhöhe auswirken. Das LSG hat insofern zu Recht auf die Regelungen des § 71 Abs 2 SGB VI zur Bewertung beitragsgeminderter Zeiten hingewiesen.
Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sprechen ebenfalls dagegen, solche Kalendermonate von der Anrechnung auf die Höchstdauer auszunehmen, die zugleich mit Beitragszeiten belegt sind. Zeiten der schulischen Ausbildung werden nur in einem Umfang gewährt, der der üblichen Dauer einer Ausbildung entspricht (vgl bereits Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten – Rentenversicherungsgesetz – zu § 1263 RVO BT-Drucks 2/2437 S 74). Durch die Begrenzung solcher Anrechnungszeiten auf eine Höchstdauer von bis zu acht Jahren soll das Versicherungsprinzip und das Prinzip der Entgeltbezogenheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt werden, weil die Berücksichtigung von Ausbildungsanrechnungszeiten nicht auf der Leistung von Beiträgen beruht (zur Verkürzung der anrechenbaren Zeiten vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung – Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG – BT-Drucks 13/4610 S 23 und Senatsurteil vom 2.3.2010 – B 5 KN 1/07 R – SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 28). Zeiten schulischer Ausbildung werden aber auch zurückgelegt, wenn die Ausbildung nur in einem Teil eines Monats stattfindet. Insoweit sieht das Gesetz in § 122 SGB VI den Kalendermonat als kleinste zeitliche Einheit für die Berechnung rentenrechtlicher Zeiten vor.
bb) Es besteht kein Raum dafür, anstelle der Monate November 1975, März 1977 und Juli 1977 später liegende Monate mit Ausbildungszeiten zu berücksichtigen. Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden gemäß § 122 Abs 3 SGB VI zunächst die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt. Diese Regelung findet auch im Rahmen des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI Anwendung (vgl bereits BSG Urteil vom 18.10.2005 – B 4 RA 43/03 R – SozR 4-2600 § 71 Nr 1 RdNr 36; ohne dies abschließend zu entscheiden vgl auch Senatsurteil vom 2.3.2010 – B 5 KN 1/07 R – SozR 4-2600 § 72 Nr 3 RdNr 26). Das Gesetz gibt ein chronologisches Vorgehen vor, das sich leicht handhaben lässt und Rechtssicherheit gewährleistet. Dass bei einer zeitlich begrenzten Berücksichtigung von Zeiten die Kalendermonate in der Anfangszeit „von Bedeutung sind“, wird in § 122 Abs 3 SGB VI nach den Gesetzesmaterialien „eindeutig bestimmt“ (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 180). Für eine teleologische Reduktion besteht kein Raum (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl etwa BSG Urteil vom 26.9.2019 – B 5 RS 1/19 R – SozR 4-8570 § 6 Nr 10 RdNr 20 mwN). Das LSG hat zu Recht vor allem in Anbetracht der Gesetzeshistorie keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Vorschrift planwidrig zu weit gefasst ist.
cc) Der Kläger kann auf die in den Monaten November 1975, März 1977 und Juli 1977 zurückgelegten Anrechnungszeiten auch nicht verzichten, um an ihrer Stelle eine Berücksichtigung der Monate Januar bis März 1982 als Anrechnungszeit zu erreichen (insoweit dem LSG zustimmend Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 3. Auflage 2021, § 122 RdNr 45.1). Dabei kann dahinstehen, ob ein Verzicht auf einzelne Berechnungselemente der Rente schon daran scheitert, dass § 46 SGB I nur den Verzicht auf Sozialleistungen, nicht aber auf Berechnungsgrundlagen zulässt (vgl BSG Urteil vom 16.11.1995 – 4 RA 48/93 – BSGE 77, 77, 86 = SozR 3-2200 § 1401 Nr 1 S 11). Jedenfalls sieht das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit des Verzichts auf rentenrechtliche Zeiten nicht vor (vgl BSG Urteil vom 8.12.1970 – 11 RA 160/68 – BSGE 32, 136, 139 = SozR Nr 9 zu Art 2 § 15 ArVNG Aa 9 und BSG Urteil vom 29.10.2002 – B 4 RA 6/02 R – SozR 3-2600 § 71 Nr 3 S 31 f).
3. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) ist nicht verletzt. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung (vgl BVerfGE 138, 136, 180 RdNr 121; 139, 285, 309 RdNr 70 mwN zum Bereich der Alterssicherung BVerfG – Beschluss 9.12.2003 – 1 BvR 558/99 – BVerfGE 109, 96 = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69 mwN). Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (stRspr; vgl aus jüngster Zeit ua BVerfG Beschluss vom 7.4.2022 – 1 BvL 3/18 ua – zur Veröffentlichung in BVerfGE 161 vorgesehen – juris RdNr 239).
Die Regelungen in § 51 Abs 3, § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und § 122 Abs 3 SGB VI behandeln alle Versicherten gleich. Nach dem Monatsprinzip (§ 122 Abs 1 SGB VI) zählt für die Wartezeiterfüllung jeder auch nur zeitweise mit Zeiten der schulischen Ausbildung belegte Kalendermonat als voller Monat einer rentenrechtlichen Zeit (Anrechnungszeit). Durch die Anrechnung der Zeiten schulischer Ausbildung, die mit Beitragszeiten zusammentreffen und beitragsgeminderte Zeiten bilden, auf die Höchstdauer nach § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI wird die anerkannte Zeit schulischer Ausbildung auch nicht verkürzt. Ebenso wenig verändert sich hierdurch die Zeit, die für die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für eine Rente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt wird. Soweit der Kläger noch im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er werde hinsichtlich der Wartezeit schlechter gestellt als Versicherte, die 96 Kalendermonate ausschließlich mit Zeiten einer schulischen Ausbildung belegt und erst im Anschluss daran Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung zurückgelegt hätten, fehlt es schon an vergleichbaren Sachverhalten.
Die vom Kläger begehrte unterschiedliche Behandlung von „reinen“ Anrechnungszeiten und solchen, die mit Beitragszeiten zusammentreffen (beitragsgeminderte Zeiten), ist aus Gründen des Verfassungsrechts nicht geboten. Dass je nach der Art des Zusammentreffens von Zeiten schulischer Ausbildung und Beitragszeiten – zeitlich parallel oder sukzessiv – Anrechnungszeiten in unterschiedlichem Umfang entstehen können, folgt bereits aus der individuellen Gestaltung der jeweiligen Erwerbsbiographie. Diese bestimmt auch, wie sich beitragsgeminderte Zeiten auf die Rentenhöhe auswirken. Etwaige Lücken in den für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen rentenrechtlichen Zeiten können vielfach durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen geschlossen werden (vgl auch BSG Urteil vom 21.10.2021 – B 5 R 28/21 R – BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11, RdNr 41). Diese Möglichkeit hat auch der Kläger wahrgenommen und damit die Wartezeit für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.12.2016 erfüllt.
Der allgemeine Gleichheitssatz wird auch nicht etwa dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber eine der Regelung in § 58 Abs 4a SGB VI entsprechende Vorschrift für den Fall des sukzessiven Zusammentreffens von schulischer Ausbildung und beitragspflichtiger Beschäftigung in einem Monat nicht getroffen hat. Die Fallkonstellation des § 58 Abs 4a SGB VI unterscheidet sich deutlich von derjenigen des zeitlich sukzessiven Zusammentreffens und wurde vom Gesetzgeber als Sonderfall gesehen (so die Ausführungen unter 2 b) aa)). Dem Gesetzgeber steht im Übrigen insbesondere bei der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten, für die keine eigenen Beiträge geleistet werden, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 21.10.2021 – B 5 R 28/21 R – BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11 , juris RdNr 34 und zur rentenrechtlichen Neubewertung ersten Berufsjahre BVerfG, Beschluss vom 27.2.2007 – 1 BvL 10/00 – BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67). Dazu zählen auch die Anrechnungszeiten, die nicht auf Beiträgen des Versicherten beruhen, sondern lediglich auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken (zu den früheren Ausbildungs-Ausfallzeiten vgl BVerfG Beschluss vom 1.7.1981 – 1 BvR 874/77 – BVerfGE 58, 81 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 20; BVerfG Beschluss vom 18.5.2016 – 1 BvR 2217/11 ua – juris RdNr 26). Hinzu kommt, dass bei einem sukzessiven Wechsel zwischen schulischer Ausbildung und Pflichtbeitragszeit typischerweise – wie auch beim Kläger – nur Randmonate betroffen sind, in denen von Ausbildungs- zu Pflichtbeitragszeiten oder umgekehrt gewechselt wird. Sie haben deshalb als beitragsgeminderte Zeiten kein wesentliches Gewicht im Rahmen der Rentenberechnung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.
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