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Anerkennung als Dienstunfall: Insektenstich auf dem Arbeitsweg als Wegeunfall

Mit dem Fahrrad durch den Park zur Dienststelle, plötzlich sticht eine Biene zu. Was wie ein schmerzhafter, aber privater Zwischenfall wirkt, beschäftigt nun die Justiz als potenzielle Anerkennung als Dienstunfall. Es stellt sich die grundlegende Frage, ob die Natur auf dem täglichen Arbeitsweg zum versicherten Risiko des Dienstherrn gehört oder als reines Lebensrisiko ungeschützt bleibt.
Fahrradfahrer hält sich schmerzverzerrt den Oberarm auf einem Radweg im Grünen, während eine Biene vorbeifliegt.
Gerichte bestätigen: Ein Bienenstich auf dem direkten Arbeitsweg mit dem Fahrrad kann als Dienstunfall anerkannt werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 A 868/22

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Berufung ab: Ein Bienenstich auf dem Dienstweg zählt als Dienstunfall.
  • Der Kläger stürzte nicht; ein Bienenstich auf dem Radweg genügte.
  • Der Dienstweg blieb geschützt, obwohl der Kläger Fahrrad fuhr.
  • Freie Natur änderte nichts; das Insektenrisiko traf den Dienstweg.
  • Die sportliche Mitbewegung blieb nachrangig und brach den Dienstbezug nicht.
  • Die Beklagte zahlt die Kosten; der Streitwert liegt bei 2.121,35 Euro.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 12.05.2026
  • Aktenzeichen: 1 A 868/22
  • Verfahren: Beschluss über Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Dienstunfallrecht, Verwaltungsprozessrecht
  • Streitwert: 2.121,35 Euro
  • Relevant für: Beamte, Dienstherrn, Personalstellen, Verwaltungsgerichte

Wann erfolgt die Anerkennung als Dienstunfall beim Arbeitsweg?

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gehört das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle ganz offiziell zum Dienst. Ein sogenannter Wegeunfall setzt dabei stets einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem gewählten Weg und der tatsächlichen Dienstausübung voraus. Das bedeutet konkret: Der Weg muss maßgeblich zurückgelegt werden, um zur Arbeit zu gelangen oder von dort nach Hause zu kommen, und nicht aus rein privaten Gründen. Der gesetzliche Unfallschutz greift umfassend und schließt sowohl typische als auch atypische Gefahren des allgemeinen Verkehrs auf der unmittelbaren Strecke ein.

Wie weitreichend dieser Schutzraum der Unfallfürsorge reicht, erlebte ein Beamter am Morgen des 16. August 2018. Um exakt 7:35 Uhr befand sich der Mann auf dem Weg von seiner privaten Wohnung in F. zu seiner Arbeitsstelle in O. und legte die Strecke von gut 20 Kilometern mit dem Fahrrad durch die freie Natur zurück. Während der Fahrt erlitt er einen schmerzhaften Bienenstich, dessen Folgen er juristisch geltend machte, um den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beendete den ausdauernden Rechtsstreit mit einem Beschluss vom 12. Mai 2026 (Az.: 1 A 868/22) weitreichend zugunsten des Betroffenen, indem es den Antrag seines Dienstherrn auf Zulassung der Berufung abwies, womit das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig bleibt. Rechtskräftig bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und von keiner höheren Instanz mehr angegriffen oder geändert werden kann.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein auf dem Weg zur Dienststelle erlittener Insektenstich ist als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anzuerkennen, wenn die Fahrt wesentlich dienstlich veranlasst war und sich mit dem Insektenstich eine typische oder atypische Gefahr des allgemeinen Verkehrs verwirklicht hat, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen können.
  2. Eine untergeordnete private Motivation des Beamten – etwa der Wunsch nach körperlicher Betätigung auf dem Arbeitsweg – hebt den Wegeunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht auf, solange das Hauptziel der Fortbewegung das Erreichen der Dienststelle bleibt und kein Umweg zurückgelegt wird.
  3. Das allgemeine Lebensrisiko schließt den beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz nicht aus, wenn sich ein Naturereignis unmittelbar im Rahmen der zulässigen dienstlich veranlassten Fortbewegung realisiert und untrennbar mit den Bedingungen des gewählten Weges verbunden ist.
Infografik: Die Voraussetzungen für einen anerkannten Wegeunfall als Dienstunfall bei einem Insektenstich, inklusive Zielort-Fokus, Streckenführung und Naturrisiko-Abgrenzung.
Radunfall: Wegeunfall bei Bienenstich anerkannt

Gilt die Anerkennung als Dienstunfall bei privater Radtour?

Dem Beamten obliegt grundsätzlich die autonome Entscheidung, für welches Verkehrsmittel und für welche Streckenführung er sich auf dem direkten Arbeitsweg entscheidet. Kommt es dabei zu gemischten Lebenssachverhalten, muss die Fortbewegung in ihrem Kern wesentlich dienstlich veranlasst sein. Eine lediglich untergeordnete private Motivation, wie etwa der Wunsch nach morgendlicher körperlicher Ertüchtigung, hebt den beamtenrechtlichen Schutz nicht auf, solange das Hauptziel weiterhin das Erreichen der Arbeitsstätte ist.

Der Dienstunfallschutz während des Zurücklegens des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle umfasse die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen könnten. – so das OVG Nordrhein-Westfalen

Der zuständige Dienstherr sah in der ausgedehnten Fahrt über Landschaftsradwege primär eine sportliche Betätigung und wollte den Vorfall der privaten Risikosphäre seines Mitarbeiters zuordnen. Die Behörde argumentierte, die Wahl des Fahrrads und das Befahren freier Natur berge Risiken, für die nicht der Staat aufkommen müsse.

Hauptzweck der Route bestimmt den Schutz

Das Gericht widersprach dieser Zuordnung grundlegend und stellte fest, dass die körperliche Bewegung auf dem Zweirad lediglich bei Gelegenheit der notwendigen Fortbewegung stattfand. Es handelte sich um kein eigenständiges, über den Weg zur Arbeitsstelle hinausgehendes privates Trainingseinheit. Da die gewählte Piste ein unmittelbarer und für Fahrräder geeigneter Weg war, ohne dass Umwege behauptet oder bewiesen wurden, blieb die dienstliche Zweckbestimmung die wesentliche Ursache der Fahrt.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für den Sieg des Beamten war hier das Fehlen eines Umwegs. Werden landschaftlich schöne Strecken gewählt, die zwar länger als die Autostrecke, aber für das Fahrrad „unmittelbar“ und geeignet sind, bleibt der Schutz bestehen. Kritisch wird es erst, wenn die Route massiv von der logischen Richtung zum Dienstort abweicht, um gezielt Freizeitwerte (z.B. Sehenswürdigkeiten) anzusteuern.

Wie wird die wesentlich mitwirkende Ursache rechtlich geprüft?

Im Zentrum der Unfallfürsorge steht die in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verankerte Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache. Als Ursachen im juristischen Sinne gelten hierbei nicht sämtliche naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungen, sondern nur solche Aspekte, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Enderfolg maßgeblich mitgewirkt haben. Das grenzt den Schutzbereich ein: Nur wenn ein Ereignis für den Schaden wirklich prägend war, haftet der Dienstherr, während völlig nebensächliche Umstände unberücksichtigt bleiben. Zwingend erforderlich ist daher ein mehrfacher Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienstweg und dem Schadensereignis sowie zwischen dem Ereignis und dem daraus resultierenden Körperschaden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens warf die Arbeitgeberseite dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht vor, die erhöhten Anforderungen an die Wesentlichkeit einer mitwirkenden Ursache verkannt zu haben. Die Zuordnung des Bienenstichs zur staatlichen Aufsicht sei folglich aus juristischer Sicht unzureichend begründet worden.

Ein plötzliches Ereignis auf dem Arbeitsweg

Die Richter in Nordrhein-Westfalen bestätigten jedoch die saubere Herleitung der Erstinstanz, wonach der Stich ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis war. Dieses habe sich direkt im Rahmen einer völlig zulässigen dienstlichen Fortbewegung auf dem Arbeitsweg vollzogen. Das angerufene Verwaltungsgericht hatte das Risiko, von einer Biene gestochen zu werden, völlig korrekt gewichtet, da es eine verkehrstypische Gefahr darstellt. Naturereignisse dieser Art können in der Regel weder vom Dienstherrn noch vom Beamten aktiv beherrscht oder verhindert werden, fließen aber uneingeschränkt in das abgedeckte Restrisiko des Weges ein.

Praxis-Hürde: Die verkehrstypische Gefahr

In der Praxis versuchen Dienstherren oft, Naturereignisse als „allgemeines Lebensrisiko“ auszuklammern. Dieses Urteil stellt klar: Sobald eine Gefahr (wie Insekten, Glätte oder herabstürzende Äste) untrennbar mit der Beschaffenheit des gewählten Weges verbunden ist, gilt sie als verkehrstypisch. Wenn Sie also auf einer vom Dienstherrn als „unangemessen gefährlich“ eingestuften Route (z.B. Waldweg statt Radweg) verunfallen, ist dieses Urteil Ihre wichtigste Argumentationshilfe.

Ist ein Bienenstich Dienstunfall?

Das Vorliegen eines allgemeinen Lebensrisikos schließt den staatlichen Dienstunfallschutz keineswegs aus, sofern verkehrstypische Begleitumstände für den Vorfall ursächlich sind. Die Gefahren des allgemeinen Straßen- und Wegeverkehrs sind in der Regel gedeckt, auch wenn der Dienstherr diese externen Bedingungen naturgemäß nicht kontrollieren kann. Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen, wie etwa § 60 Satz 1 BNatSchG, regeln ausschließlich Sachverhalte wie das Verhältnis zum Grundstückseigentümer und besitzen keine Relevanz für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge. Die Unfallfürsorge ist ein eigenständiges System der sozialen Absicherung für Beamte, das sicherstellen soll, dass gesundheitliche Folgen von Dienstunfällen finanziell und medizinisch durch den Staat als Arbeitgeber aufgefangen werden.

Die gewünschte körperliche Ertüchtigung erfolgte bei Gelegenheit der Fortbewegung zu der Dienststelle; diese sollte nicht bei Gelegenheit eines über das bloße Zurücklegen des unmittelbaren Weges zeitlich und räumlich hinausgehend geplanten körperlichen Trainings […] erreicht werden. – so das OVG Nordrhein-Westfalen

Der Dienstherr versuchte bis zuletzt, die Verantwortung für das in der Natur aufgetretene Insekt vom Dienstbetrieb zu trennen. Die Behörde berief sich auf Bestimmungen des Naturschutzgesetzes und pochte darauf, das Zusammentreffen mit einer Biene müsse ein privates Lebensrisiko des 54-Jährigen sein.

Warum die Berufung scheiterte

Das Oberverwaltungsgericht ließ dieses Bestreben nicht zu und erinnerte daran, dass Insektenstiche typische Risiken verkörpern, die auf Fahrradwegen im Grünen jederzeit zu erwarten sind. Ebenso scheiterte der Versuch der Behörde, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend zu machen, um die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu erzwingen. Eine solche Zulassung wegen Abweichung kommt nur infrage, wenn ein Gericht bewusst einen Rechtssatz aufstellt, der einem Urteil eines höheren Gerichts widerspricht. Die Arbeitgeberseite hatte zwar eine fehlerhafte Auslegung der Gesetze moniert, jedoch keine konkret abweichenden tragenden abstrakten Rechtssätze des vorangegangenen Verwaltungsgerichts benannt. Letztlich wurde der juristische Streit beigelegt, wodurch der betroffene Mann rechtskräftig Schutz beim Arbeitsweg genießt und die unterlegene Behörde die Kosten des kompletten Zulassungsverfahrens tragen muss, dessen festgesetzter Streitwert 2.121,35 Euro beträgt. Der Streitwert ist dabei der Geldbetrag, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen; er entspricht hier dem wirtschaftlichen Interesse des Falls.

Was Sie jetzt bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg tun müssen

Haben Sie auf dem Weg zur Dienststelle einen Unfall erlitten – sei es durch einen Sturz, eine Kollision oder ein unvorhersehbares Naturereignis wie einen Insektenstich –, melden Sie diesen unverzüglich Ihrem Dienstherrn als Dienstunfall. Dokumentieren Sie präzise Ihre Route: Nutzen Sie GPS-Daten oder Kartenmaterial, um nachzuweisen, dass Sie sich auf einem für Ihr Verkehrsmittel geeigneten Weg ohne Umwege befanden. Falls Ihr Dienstherr die Anerkennung mit dem Hinweis auf ein „allgemeines Lebensrisiko“ ablehnt, widersprechen Sie unter explizitem Verweis auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (Az.: 1 A 868/22), wonach verkehrstypische Gefahren auf dem Arbeitsweg vollständig unter den Schutz der Unfallfürsorge fallen.

Was das OVG für Beamte bedeutet

Dieses rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen stärkt die Autonomie von Beamten bundesweit bei der Wahl ihres Arbeitsweges. Da das Gericht die Revision nicht zugelassen hat, ist klargestellt: Die Entscheidung für das Fahrrad und eine landschaftlich attraktive, aber zweckmäßige Route führt nicht zum Verlust des Unfallschutzes. Das Urteil ist ein starkes Präzedenzfall-Argument für alle Beamten, deren Dienstherren versuchen, Wegeunfälle durch Insektenstiche, Glätte oder Wildwechsel als rein privates Risiko abzuwerten. Sie können sich darauf verlassen, dass der funktionale Zusammenhang zum Dienst bestehen bleibt, solange der Weg unmittelbar und objektiv für das gewählte Verkehrsmittel geeignet ist – private Motive wie Sport oder Erholung dürfen dabei eine untergeordnete Rolle spielen, ohne den Schutz zu gefährden.


Dienstunfall nicht anerkannt? So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Wird Ihr Unfall auf dem Arbeitsweg als rein privates Ereignis abgetan, ist ein strategisches Vorgehen entscheidend, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Umstände Ihres Falles, bewerten die Argumentation Ihres Dienstherrn und helfen Ihnen dabei, die Anerkennung als Dienstunfall rechtssicher durchzusetzen. Wir begleiten Sie bei der Kommunikation mit der Behörde und stehen für die konsequente Vertretung Ihrer Rechte ein.

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Experten Kommentar

Behörden streiten bei derart kurios anmutenden Sachverhalten fast nie wegen der unmittelbaren Behandlungskosten bis in die letzte Instanz. Im Hintergrund geht es vielmehr um die harte Abwehr lebenslanger Folgekosten. Sollte aus einem anfangs simplen Insektenstich später eine schwere allergische Reaktion oder eine dauerhafte Einschränkung resultieren, greift plötzlich die extrem teure beamtenrechtliche Unfallfürsorge.

Wer einen scheinbar harmlosen Zwischenfall auf dem Arbeitsweg erleidet, scheut oft die offizielle Meldung, um keine lästigen Formulare wälzen zu müssen. Nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter und dokumentieren Sie die Streckenführung sofort. Monate später lässt sich in der Praxis kaum noch rechtssicher beweisen, dass der Vorfall exakt auf der Pendelroute passierte.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich eine landschaftlich schönere Route wählen, ohne meinen Unfallschutz als Beamter zu verlieren?

JA – Ein Beamter darf für seinen Arbeitsweg eine landschaftlich schönere Route wählen, solange diese weiterhin einen unmittelbaren und zweckmäßigen Weg zur Dienststelle darstellt und keine erheblichen Umwege beinhaltet. Die Wahl des konkreten Weges sowie des Verkehrsmittels unterliegt grundsätzlich der Autonomie des Beamten und führt nicht zum Verlust des gesetzlichen Unfallschutzes.

Gemäß § 31 Abs. 2 BeamtVG ist das Zurücklegen des Weges von und zur Dienststelle rechtlich geschützt, sofern die Fahrt wesentlich dienstlich veranlasst ist und das Hauptziel das Erreichen der Arbeitsstätte bleibt. Eine landschaftlich ansprechende Streckenführung, die etwa auf Radwegen durch die Natur führt, gilt dabei als objektiv geeignet und unmittelbar, auch wenn sie kilometertechnisch länger ausfällt als die Fahrstrecke mit einem Kraftfahrzeug. Der Dienstunfallschutz bleibt selbst dann bestehen, wenn das Befahren der Route zusätzlich privaten Zwecken wie der körperlichen Ertüchtigung oder der Erholung dient, solange diese Motivation gegenüber dem Zweck der Fortbewegung lediglich untergeordnet bleibt.

Der Versicherungsschutz entfällt jedoch bei massiven Umwegen, die die funktionale Verbindung zum Dienst unterbrechen, etwa wenn die Route gezielt zu touristischen Zwecken oder Sehenswürdigkeiten verlassen wird. In solchen Fällen wird die private Motivation zur alleinigen Ursache der Fahrt, wodurch das Schadensereignis der privaten Risikosphäre zugeordnet wird.


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Bleibt mein Schutz bestehen, wenn ich den Arbeitsweg primär zur körperlichen Fitness nutze?

JA – Ein bestehender Unfallschutz wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Fahrt zur Dienststelle gleichzeitig der körperlichen Fitness dient. Solange die Fortbewegung im Kern wesentlich dienstrechtlich veranlasst ist, bleibt der Status als geschützter Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erhalten, da die sportliche Betätigung lediglich als untergeordnete private Motivation eingestuft wird.

Die rechtliche Anerkennung hängt maßgeblich davon ab, dass das Erreichen der Arbeitsstätte das Hauptziel der Fahrt bleibt und die körperliche Ertüchtigung nur bei Gelegenheit dieser notwendigen Fortbewegung stattfindet. Problematisch wird die Situation erst dann, wenn die Route als eigenständige, räumlich oder zeitlich weit über den eigentlichen Arbeitsweg hinausgehende Trainingseinheit geplant ist. Solange Sie sich jedoch auf einem unmittelbaren und für Ihr gewähltes Verkehrsmittel (etwa das Fahrrad) geeigneten Weg befinden, schadet der Wunsch nach Bewegung dem Versicherungsschutz nicht, selbst wenn Sie eine landschaftlich attraktive statt der kürzesten Autostrecke wählen.

Sollte der Dienstherr im Falle eines Unfalls eine Anerkennung mit Verweis auf ein privates Sportvergnügen ablehnen, ist entscheidend darzulegen, dass kein relevanter Umweg für private Zwecke vorlag. Nur wenn die sportliche Komponente die dienstliche Zweckbestimmung vollständig verdrängt, etwa durch massive Umwege zu Trainingszwecken, entfällt die sogenannte wesentlich mitwirkende Ursache der Dienstausübung und damit der gesetzliche Schutzraum der Unfallfürsorge.


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Wie wehre ich mich gegen die Ablehnung eines Insektenstichs als allgemeines Lebensrisiko?

Gegen die Ablehnung wehren Sie sich durch einen förmlichen Widerspruch unter explizitem Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 1 A 868/22), welches Insektenstiche als verkehrstypische Gefahren einstuft. Da Naturereignisse auf dem Arbeitsweg als wegetypische Risiken gelten, müssen sie als Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG anerkannt werden.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass ein Insektenstich ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis darstellt, das untrennbar mit der Beschaffenheit des gewählten Weges verbunden ist. Solche Gefahren können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten im Wesentlichen beherrscht werden und fließen daher in das abgedeckte Restrisiko der gesetzlichen Unfallfürsorge ein. Das Argument des allgemeinen Lebensrisikos greift hier nicht, da sich die Gefahr unmittelbar während der dienstlich veranlassten Fortbewegung realisiert hat und somit in einem funktionalen Zusammenhang zum Dienst steht.

Eine Ablehnung ist zudem nicht dadurch zu rechtfertigen, dass der Beamte eine Route durch die Natur oder ein bestimmtes Verkehrsmittel wie das Fahrrad gewählt hat. Solange der Weg unmittelbar zur Dienststelle führt und objektiv für das Verkehrsmittel geeignet ist, bleibt der Schutzraum der Unfallfürsorge auch bei atypischen Gefahren wie Insektenstichen, Glätte oder herabstürzenden Ästen vollumfänglich erhalten.


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Verliere ich den Anspruch auf Unfallfürsorge, wenn ich keine Augenzeugen für den Vorfall habe?

NEIN, das Fehlen von Augenzeugen führt nicht zwangsläufig zum Verlust Ihres Anspruchs auf Unfallfürsorge. Auch wenn keine direkten Zeugen das Unfallereignis beobachtet haben, können Sie den erforderlichen Beweis durch andere objektive Nachweise und eine lückenlose Dokumentation erbringen.

Der Nachweis des Dienstunfalls stützt sich in solchen Fällen maßgeblich auf die Indizienwirkung Ihrer Angaben und technischer Daten. Nutzen Sie Aufzeichnungen von Rad-Computern, GPS-Tracker-Daten oder detailliertes Kartenmaterial, um zu belegen, dass Sie sich zum Unfallzeitpunkt auf einer funktionalen und unmittelbaren Wegstrecke befanden. Besonders wichtig ist zudem die zeitnahe Meldung beim Dienstherrn sowie eine unverzügliche ärztliche Begutachtung, bei der die Verletzungen (wie etwa ein Insektenstich oder Schürfwunden) zeitlich und ursächlich dem Vorfall zugeordnet werden. Gemäß § 31 BeamtVG genügt es für den Schutz der Unfallfürsorge, wenn der Weg wesentlich dienstlich veranlasst war und nicht durch massive private Umwege unterbrochen wurde.


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Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 1 A 868/22 – Beschluss vom 12.05.2026




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