Ein Projektleiter aus Brandenburg erkrankte im April 2021 schwer an Covid-19 und kämpfte für die Anerkennung seiner Infektion als Arbeitsunfall. Trotz ähnlicher Symptome bei zwei Kollegen konnte eine private Ansteckung nicht ausgeschlossen werden.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit bei einer Corona-Infektion?
- Welche Leistungen erhalte ich, wenn meine Corona-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wird?
- Wie lege ich Widerspruch gegen die Ablehnung meines Covid-19 Arbeitsunfalls ein?
- Gibt es Fristen für die Meldung oder den Widerspruch meines Covid-19 Arbeitsunfalls?
- Gilt der hohe Beweisstandard des Vollbeweises auch für andere Infektionskrankheiten als Arbeitsunfall?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil L 3 U 174/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 27.05.2025
- Aktenzeichen: L 3 U 174/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht
- Das Problem: Ein Projektleiter wollte, dass seine Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wird. Seine Unfallversicherung lehnte dies ab.
- Die Rechtsfrage: Kann eine Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn nicht sicher ist, wann und wo die Ansteckung stattfand?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht lehnte die Anerkennung ab. Es konnte nicht mit ausreichender Sicherheit bewiesen werden, dass die Ansteckung tatsächlich bei der Arbeit erfolgte.
- Die Bedeutung: Es ist sehr schwierig, eine Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen. Betroffene müssen eindeutig beweisen, dass die Ansteckung bei der Arbeit und nicht im Privatleben erfolgte.
Der Fall vor Gericht
Warum wurde der stärkste Beweis des Klägers zu seinem größten Problem?
Ein positiver Corona-Test war im April 2021 keine Seltenheit. Doch für einen Projektleiter aus Brandenburg wurde er zum Ausgangspunkt eines juristischen Tauziehens. Als am selben Tag nicht nur er, sondern auch zwei seiner engsten Kollegen positiv testeten, schien der Fall klar: Die Ansteckung musste im Büro passiert sein. Ein Arbeitsunfall, dachte er. Doch genau diese Gleichzeitigkeit der Ereignisse, die für ihn der stärkste Beweis war, sollte sich vor Gericht als sein größtes Problem erweisen.

Der Mann erkrankte schwer, eine Lungenentzündung fesselte ihn wochenlang ans Krankenbett. Seine Argumentation gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung war gradlinig. Sein Einzelbüro diente zugleich als Kopierraum der Fertigungsleitung. Seine Kollegen, die später ebenfalls positiv getestet wurden, kamen täglich unzählige Male herein, oft ohne Maske. Es gab ein gemeinsames Frühstück und eine mehrstündige Dienstberatung. Für den Projektleiter bildeten diese intensiven Kontakte eine lückenlose Kette, die nur einen Schluss zuließ: Die Infektion war ein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes (§ 8 SGB VII). Er forderte die Anerkennung.
Wieso lehnten die Unfallversicherung und die Gerichte die Anerkennung ab?
Die Unfallversicherung und in ihrer Folge das Sozialgericht Potsdam sowie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sahen den Fall fundamental anders. Sie bestritten nicht, dass eine Covid-19-Infektion grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein kann. Die Hürde liegt an einer anderen Stelle. Das Gesetz verlangt den Beweis, dass die schädigende Einwirkung – hier das Virus – den Körper mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während einer versicherten Tätigkeit getroffen hat. Juristen nennen diesen strengen Maßstab „Vollbeweis„.
Genau diesen Beweis konnte der Projektleiter nach Überzeugung der Richter nicht erbringen. Seine Schilderungen der Arbeitskontakte waren zwar glaubhaft. Sie reichten dem Gericht aber nicht aus, um eine andere, ebenso plausible Möglichkeit auszuschließen: eine Ansteckung im privaten Umfeld. Die bloße Möglichkeit einer privaten Infektion genügte, um den geforderten Vollbeweis zu erschüttern.
Was machte den Nachweis der Ansteckung im Job unmöglich?
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine Kette von logischen Erwägungen, die zusammen ein klares Bild ergaben. Der entscheidende Punkt war nicht ein einzelner Zweifel, sondern das Zusammenspiel mehrerer Unsicherheiten.
Ein zentrales Problem war das Fehlen einer identifizierbaren „Indexperson“. Da der Projektleiter und seine beiden Kollegen fast zeitgleich positiv getestet wurden, war unklar, wer wen angesteckt hat. Denklogisch musste eine Person das Virus zuerst in die Gruppe getragen haben. Es war aus Sicht des Gerichts genauso gut möglich, dass der Projektleiter selbst der erste Infizierte war und seine Kollegen ansteckte – nicht umgekehrt. Die Gleichzeitigkeit der positiven Tests bewies ein Krankheitsgeschehen, aber nicht dessen Ursprung und Verlauf.
Dazu kam der allgemeine Kontext der Pandemie im April 2021. Deutschland befand sich mitten in der dritten Welle mit hohen Infektionszahlen in der gesamten Bevölkerung. Das Risiko, sich beim Einkaufen, im öffentlichen Raum oder durch unbemerkte Kontakte im Privaten anzustecken, war allgegenwärtig. Das Gericht stellte fest, dass die Ansteckungsgefahr im Betrieb des Klägers mit nur sechs Infizierten bei 135 Beschäftigten nicht nachweislich höher war als das allgemeine Lebensrisiko. Die Möglichkeit einer Ansteckung außerhalb der Arbeit war keine ferne Theorie, sondern eine realistische Alternative.
Konnten die speziellen Arbeitsumstände das Gericht nicht überzeugen?
Der Projektleiter versuchte, die Zweifel des Gerichts mit detaillierten Schilderungen seines Arbeitsalltags zu entkräften. Er verwies auf die ständigen Besuche der Kollegen im Kopierraum, das gemeinsame Frühstück und die lange Besprechung. Doch das Gericht zerlegte diese Argumente Punkt für Punkt.
Die Richter bewerteten die Kontakte im Kopierraum als überwiegend kurz. Das Frühstück sahen sie als private Tätigkeit während einer Arbeitspause, die nicht dem Versicherungsschutz unterliegt. Die mehrstündige Besprechung fand zwar statt, aber der Raum wurde gelüftet und zumindest zeitweise trugen die Teilnehmer Masken. Keiner dieser Umstände schuf für sich allein eine so überragende Ansteckungsgefahr, dass eine private Infektion praktisch ausgeschlossen werden konnte.
Der Kläger berief sich auch auf Handlungsempfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Kontaktpersonennachverfolgung. Das Gericht machte unmissverständlich klar: Solche Empfehlungen sind für die richterliche Beweiswürdigung nicht bindend. Ein Gericht entscheidet frei und allein auf Basis der gesetzlichen Vorgaben. Es gibt auch keinen „Anscheinsbeweis„, der besagt, dass ein Büromitarbeiter sich typischerweise bei der Arbeit ansteckt. Ein solcher Erfahrungssatz existiert nicht.
Am Ende scheiterte die Klage an der hohen Hürde des Vollbeweises. Der Projektleiter konnte die ernsthafte Möglichkeit einer privaten Ansteckung nicht ausräumen. Das Gericht war nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die verhängnisvolle Virusübertragung im Büro stattfand. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Die Urteilslogik
Gerichte stellen an den Nachweis eines Arbeitsunfalls, insbesondere bei Infektionskrankheiten, strenge Anforderungen, um eine Anerkennung zu rechtfertigen.
- Hohe Beweisanforderungen für Arbeitsunfälle: Wer eine Infektion als Arbeitsunfall anerkannt haben möchte, muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass die Ansteckung während der versicherten Tätigkeit erfolgte.
- Ausschluss privater Ansteckung erforderlich: Die bloße Möglichkeit einer privaten Infektion kann einen Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall bereits zunichtemachen, selbst wenn Arbeitskontakte wahrscheinlich waren.
- Grenzen von Empfehlungen und allgemeinem Risiko: Handlungsempfehlungen von Institutionen binden Gerichte nicht; zudem genügt es nicht, wenn die Ansteckungsgefahr im Betrieb dem allgemeinen Lebensrisiko während einer Pandemie entspricht.
Diese Grundsätze verdeutlichen, wie umfassend eine versicherte Person die ursächliche Verbindung zwischen Tätigkeit und Gesundheitsschaden belegen muss, um vor Gericht zu bestehen.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Eine Ansteckung im Büro, dazu noch bei mehreren Kollegen gleichzeitig – das klingt nach einem klaren Fall für die Unfallversicherung. Doch dieses Urteil zeigt, die Gerichte legen die Messlatte für einen Arbeitsunfall bei viralen Infektionen kompromisslos hoch. Es reicht nicht, dass eine Ansteckung im Job plausibel wirkt. Wer eine „Corona-Infektion als Arbeitsunfall beweisen“ will, muss vielmehr mit Sicherheit ausschließen, dass die Infektion nicht im Privatleben geschah. Ohne eine identifizierbare Quelle am Arbeitsplatz und einen lückenlosen Nachweis bleibt der Erfolg in solchen Fällen schwierig.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit bei einer Corona-Infektion?
Der Artikel konzentriert sich auf die extrem hohen Hürden bei der Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall, da dies juristisch ein plötzliches Ereignis während einer versicherten Tätigkeit voraussetzt und den strengen „Vollbeweis“ erfordert. Eine Berufskrankheit hingegen verlangt spezifische berufliche Einwirkungen, die in einer gesetzlichen Liste stehen müssen und im Kontext einer COVID-19-Infektion im Artikel unerwähnt bleiben.
Juristen nennen das zwei verschiedene Paar Schuhe im Sozialrecht. Ein Arbeitsunfall, wie im geschilderten Fall des Projektleiters, setzt voraus, dass das schädigende Ereignis, hier die Virusübertragung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während Ihrer versicherten Tätigkeit stattfand. Es muss also ein plötzliches, äußeres Ereignis während der Arbeit gewesen sein. Schon die bloße Möglichkeit einer privaten Ansteckung genügt, um diesen strengen „Vollbeweis“ zu erschüttern, wie der Artikel detailliert aufzeigt und damit die immense Beweislast unterstreicht.
Die Berufskrankheit ist eine Krankheit, die Sie durch spezifische, berufsbedingte Einwirkungen erworben haben. Sie ist oft in einer gesetzlichen Liste verzeichnet (beispielsweise Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung). Für COVID-19 wurde die Erkrankung nur in sehr spezifischen Berufen, vor allem im Gesundheits- und Pflegewesen, als Berufskrankheit (BK-Nr. 3101) anerkannt. Hier geht es weniger um ein plötzliches Ereignis, sondern um eine erhöhte, langfristige Exposition im Job. Der Artikel thematisiert diese Kategorie jedoch nicht und fokussiert sich ausschließlich auf die Schwierigkeiten beim Arbeitsunfall.
Ein passender Vergleich ist der Umgang mit einem Sturz: Wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit stürzen, ist das ein Wegeunfall, eine Form des Arbeitsunfalls. Hat sich Ihr Rücken jedoch über Jahre hinweg aufgrund schwerer, beruflicher Hebetätigkeiten chronisch abgenutzt, ist dies keine plötzliche Einwirkung, sondern eine Berufskrankheit.
Überprüfen Sie sofort, ob Ihre berufliche Tätigkeit einer der speziellen Risikogruppen (wie Gesundheits- oder Pflegepersonal) zugeordnet ist. Nur für diese Gruppen kommt COVID-19 grundsätzlich als Berufskrankheit in Betracht, da der Artikel diese Unterscheidung nicht macht und sich ausschließlich auf den schwer zu beweisenden Arbeitsunfall konzentriert. Andernfalls müssen Sie die extrem hohen Hürden des Arbeitsunfallrechts meistern, indem Sie eine private Ansteckung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen können.
Welche Leistungen erhalte ich, wenn meine Corona-Infektion als Arbeitsunfall anerkannt wird?
Der Artikel beschreibt ausführlich die immensen Hürden, eine Corona-Infektion überhaupt als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, anstatt die konkreten Leistungen aufzuführen. Die Frage nach medizinischer Versorgung, Verletztengeld oder einer Rente durch die Unfallversicherung wird erst relevant, nachdem der strenge „Vollbeweis“ erbracht wurde. Das ist der Knackpunkt.
Der Kern der Sache liegt in der juristischen Logik: Zuerst muss der Kausalzusammenhang zwischen Ihrer beruflichen Tätigkeit und der tatsächlichen Infektion zweifelsfrei nachgewiesen werden. Juristen nennen dies den „Vollbeweis“. Erst wenn diese hohe Hürde erfolgreich genommen wurde, kommt die Diskussion über spezifische Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt auf den Tisch. Der geschilderte Fall eines Projektleiters verdeutlicht sehr plastisch, wie selbst bei intensiven beruflichen Kontakten eine Anerkennung als Arbeitsunfall scheitern kann.
Die Richter müssen überzeugt sein, dass eine private Ansteckung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen werden kann. Wenn dies, wie im Fall des Projektleiters, nicht gelingt, bleibt Ihnen der Zugang zu möglichen Leistungen wie erweiterter Heilbehandlung, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit oder einer späteren Rente verwehrt. Ohne den anerkannten Arbeitsunfall gibt es schlicht keine Leistungsansprüche.
Ein passender Vergleich ist ein Marathonlauf: Sie können erst über die Ziellinie laufen und Ihre Medaille (die Leistungen) in Empfang nehmen, nachdem Sie alle Kilometer der Strecke (den „Vollbeweis“) erfolgreich absolviert haben. Ohne das Erreichen des Ziels gibt es keine Belohnung.
Mein dringender Rat: Dokumentieren Sie umgehend und extrem akribisch alle potenziellen Kontakte – beruflich wie privat – die Ihrer Infektion vorausgingen. Versuchen Sie, alle nur denkbaren Infektionsquellen zu erfassen. Diese lückenlose Dokumentation ist entscheidend, um überhaupt eine Chance zu haben, die notwendige Beweiskette für den juristisch geforderten „Vollbeweis“ aufzubauen.
Wie lege ich Widerspruch gegen die Ablehnung meines Covid-19 Arbeitsunfalls ein?
Wenn Ihre Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall abgelehnt wurde, stehen Sie vor einer hohen Hürde. Der Artikel verdeutlicht: Selbst mit Widerspruch und Klage wird die Ablehnung oft von Gerichten bestätigt, da der Vollbeweis für eine betriebliche Ansteckung extrem schwer zu erbringen ist. Juristen nennen diesen Nachweis die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Sie müssen die private Ansteckung praktisch ausschließen.
Die Regel lautet: Juristen fordern den sogenannten „Vollbeweis“. Das bedeutet, Sie müssen mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachweisen, dass die Ansteckung bei Ihrer versicherten Tätigkeit erfolgte. Bloße Schilderungen von vielen Kontakten im Büro reichen hier nicht aus. Richter verlangen, dass die ernsthafte Möglichkeit einer Ansteckung im privaten Umfeld zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Im geschilderten Fall wurde die Ablehnung durch die Unfallversicherung sogar von zwei Gerichtsinstanzen bestätigt.
Der Grund: Es gibt keinen Automatismus. Es existiert kein „Anscheinsbeweis“, dass eine Infektion im Büro stattfand, nur weil Sie dort gearbeitet haben. Ihre Argumentation muss spezifische, überzeugende Fakten liefern, die über bloße Vermutungen hinausgehen. Ohne neue, konkrete Beweise, die die Ablehnungsgründe der Unfallversicherung entkräften, ist ein Widerspruch schwierig.
Ein passender Vergleich ist der eines Detektivs: Es reicht nicht, dass der Täter am Tatort gesehen wurde. Sie müssen beweisen, dass er die Tat wirklich begangen hat und niemand anderes in Frage kommt. Jeder ungeklärte Zweifel kann zur Ablehnung führen.
Mein dringender Rat: Konsultieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Sozialrecht. Dieser Experte ist auf die Durchsetzung solcher Ansprüche spezialisiert. Legen Sie ihm alle Unterlagen vor, besonders die Ablehnungsbegründung der Unfallversicherung. Nur so können Sie die spezifischen Angriffsflächen des Bescheids identifizieren und eine fundierte Widerspruchsstrategie entwickeln.
Gibt es Fristen für die Meldung oder den Widerspruch meines Covid-19 Arbeitsunfalls?
Es gibt zwei zentrale Fristen bei einem vermuteten COVID-19 Arbeitsunfall: Der Arbeitgeber muss schwere Arbeitsunfälle unverzüglich melden. Gegen einen Ablehnungsbescheid der Unfallversicherung haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Der Artikel zeigt, dass die Beweissicherung von Anfang an präzise erfolgen muss, um die hohen Hürden des „Vollbeweises“ zu nehmen, da der Prozess langwierig sein kann.
Für die Meldung eines Arbeitsunfalls an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gibt es juristisch keine starre, gesetzliche Frist, die Sie als Arbeitnehmer einhalten müssen. Allerdings sind Arbeitgeber verpflichtet, Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, unverzüglich zu melden. Diese Unverzüglichkeit bedeutet: so schnell wie möglich nach Kenntnisnahme. Warten Sie selbst zu lange mit der Meldung, wird es extrem schwierig, den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Ihrer beruflichen Tätigkeit und der Infektion zu beweisen. Juristen nennen diesen Nachweis den „Vollbeweis“, der verlangt, dass eine Ansteckung im privaten Umfeld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muss.
Wenn Ihr Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall von der Unfallversicherung abgelehnt wird, haben Sie für den Widerspruch eine gesetzlich festgeschriebene Frist von einem Monat. Diese Frist beginnt, sobald Sie den Ablehnungsbescheid erhalten haben. Verpassen Sie diese Monatsfrist, wird der Bescheid rechtskräftig. Dann können Sie Ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen. Der im Artikel beschriebene Fall, der sich über Jahre zog, verdeutlicht, wie wichtig es ist, von Anfang an schnell und strategisch vorzugehen, um keine wertvollen Beweise zu verlieren.
Denken Sie an ein kompliziertes Puzzle: Jedes Beweisstück ist ein Puzzleteil. Fehlen entscheidende Teile oder passen sie nicht lückenlos zusammen, können Sie das Gesamtbild der Ansteckung im Job nicht überzeugend darlegen. Schnell zu handeln, sorgt dafür, dass alle Teile noch vorhanden und klar erkennbar sind.
Kontaktieren Sie noch heute die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Erkundigen Sie sich dort nach den spezifischen Meldefristen für Arbeitsunfälle in Ihrem Fall. Bitten Sie unbedingt um eine schriftliche Bestätigung dieser Fristen. Parallel dazu dokumentieren Sie akribisch alle Kontakte und potenziellen Infektionsquellen, sowohl beruflich als auch privat, bevor die Erinnerungen verblassen. Das ist entscheidend, denn der Artikel zeigt, dass eine spätere, lückenhafte Rekonstruktion den geforderten „Vollbeweis“ kaum erfüllen kann.
Gilt der hohe Beweisstandard des Vollbeweises auch für andere Infektionskrankheiten als Arbeitsunfall?
Ja, der im Artikel für Covid-19 beschriebene strenge Beweisstandard des Vollbeweises gilt grundsätzlich für die Anerkennung jeder Infektionskrankheit als Arbeitsunfall. Gemäß § 8 SGB VII müssen Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Ansteckung während der versicherten Tätigkeit erfolgte. Die Kausalität bei Infektionskrankheiten ist aufgrund ihrer unsichtbaren Übertragungswege generell extrem schwierig zu beweisen.
Dieser „Vollbeweis“ ist ein universeller Maßstab im Arbeitsunfallrecht. Als Betroffener müssen Sie zweifelsfrei belegen, dass das Virus oder ein anderer Erreger Ihren Körper während der Arbeitszeit getroffen hat. Schon die bloße Möglichkeit, sich im privaten Umfeld angesteckt zu haben, kann diesen Nachweis erschüttern.
Besondere Herausforderungen ergeben sich bei Infektionskrankheiten. Eine klare „Indexperson“ ist oft nicht identifizierbar. Das Gericht geht zudem vom sogenannten allgemeinen Lebensrisiko aus. Damit ist die Möglichkeit gemeint, sich auch beim Einkaufen, im öffentlichen Raum oder durch unbemerkte Kontakte in der Freizeit anzustecken. Der genaue Ort und Zeitpunkt einer unsichtbaren Virusübertragung sind daher vor Gericht nur schwer wasserdicht zu beweisen, wie der Fall des Projektleiters im Artikel exemplarisch zeigt.
Ein passender Vergleich ist ein Detektivfall ohne eindeutigen Fingerabdruck. Sie wissen, dass ein Verbrechen geschah, aber nicht genau, wann oder wo der Täter zugeschlagen hat. Der Richter benötigt eben diesen klaren, unzweifelhaften Beweis.
Dokumentieren Sie bei jeder vermuteten berufsbedingten Infektion sofort und akribisch alle potenziellen Infektionsquellen, sowohl beruflich als auch privat. Halten Sie die zeitliche Abfolge Ihrer Kontakte minutiös fest. Dies hilft Ihnen, die Chancen für einen erfolgreichen „Vollbeweis“ so gut wie möglich zu nutzen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Allgemeines Lebensrisiko
Das allgemeine Lebensrisiko bezeichnet alle Gefahren und Unsicherheiten, die zum normalen Alltag gehören und für die es keine spezifische Absicherung durch eine Versicherung oder einen Verursacher gibt. Juristen grenzen damit Ereignisse ab, die jedem jederzeit widerfahren können und nicht einer besonderen Pflichtverletzung oder einem versicherten Ereignis zuzuordnen sind. Das Gesetz will verhindern, dass jedweder alltägliche Schaden ohne konkreten Bezug zu einer versicherten Tätigkeit zu Lasten der Solidargemeinschaft geht.
Beispiel: Die Richter berücksichtigten das allgemeine Lebensrisiko für eine Ansteckung mit Covid-19, da im April 2021 hohe Infektionszahlen herrschten und die Gefahr, sich im privaten Umfeld anzustecken, allgegenwärtig war.
Anscheinsbeweis
Ein Anscheinsbeweis ist eine juristische Beweiserleichterung, die auf der Lebenserfahrung basiert, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt. Gerichte nehmen dann an, dass ein bestimmter Sachverhalt zutrifft, wenn die Tatsachen typischerweise darauf hindeuten. Das vereinfacht die Beweisführung bei häufig wiederkehrenden Situationen und dient der Effizienz der Rechtsprechung.
Beispiel: Das Gericht lehnte im Fall des Projektleiters einen Anscheinsbeweis ab, weil kein typischer Erfahrungssatz existiert, wonach sich Büromitarbeiter üblicherweise bei der Arbeit mit COVID-19 infizieren.
Berufskrankheit
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die ein Arbeitnehmer infolge spezifischer beruflicher Einwirkungen erworben hat und die in einer gesetzlichen Liste (der Berufskrankheiten-Verordnung) aufgeführt ist. Das Sozialrecht schützt Arbeitnehmer, die durch ihre berufliche Tätigkeit erhöhten, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Ihr Charakter unterscheidet sich vom plötzlichen Ereignis eines Arbeitsunfalls.
Beispiel: Eine COVID-19-Infektion wurde nur für sehr spezifische Berufe wie im Gesundheits- oder Pflegewesen als Berufskrankheit anerkannt, was für den Projektleiter nicht zutraf und daher kein Anspruch bestand.
Kausalzusammenhang
Der Kausalzusammenhang ist die ursächliche Verbindung zwischen einem bestimmten Ereignis (wie einer Tätigkeit oder Einwirkung) und dem daraus resultierenden Schaden oder Erfolg. Ohne diesen Nachweis kann ein Schaden rechtlich nicht einer bestimmten Ursache zugeordnet werden, was für die Haftung und Leistungsansprüche entscheidend ist. Der Gesetzgeber fordert dies, um sicherzustellen, dass nur die tatsächlich verursachten Schäden auch zur Rechenschaft gezogen oder entschädigt werden.
Beispiel: Im vorliegenden Fall konnte der Projektleiter den Kausalzusammenhang zwischen seiner Bürotätigkeit und der Corona-Infektion nicht mit der nötigen Sicherheit belegen, weshalb seine Klage abgewiesen wurde.
Vollbeweis
Der Vollbeweis stellt im deutschen Recht einen extrem hohen Nachweisstandard dar, bei dem Juristen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ von einem Sachverhalt überzeugt sein müssen. Es genügt nicht eine bloße Wahrscheinlichkeit oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit; die Richter müssen die Möglichkeit einer anderen Ursache praktisch ausschließen können. Das Gesetz schützt so vor Spekulationen und sichert die Rechtsgrundlage für weitreichende Entscheidungen ab, insbesondere wenn es um Leistungsansprüche geht.
Beispiel: Der Projektleiter scheiterte am Vollbeweis, da er nicht zweifelsfrei nachweisen konnte, dass die Corona-Infektion im Büro stattfand und eine private Ansteckung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 174/23 – Beschluss vom 27.05.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.


