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Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit: Steißbeinschmerzen durch langes Sitzen

Acht Stunden am Bankschalter, Tag für Tag, Jahr für Jahr: Schließlich macht das chronisch schmerzende Steißbein jede Minute auf dem Bürostuhl zur Qual. Ob das jahrzehntelange Sitzen rechtlich als Berufskrankheit gilt, hängt nun davon ab, ob die Wissenschaft eine klare Gefahr sieht oder doch eine frühere Operation das Leiden verursachte.

Eine Bankangestellte am Schreibtisch greift sich mit schmerzverzerrtem Ausdruck an das Steißbein.
Gerichte lehnen die Anerkennung von Steißbeinschmerz als Wie-Berufskrankheit mangels wissenschaftlicher Belege für Büroberufe meist ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 8 U 2790/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 14.11.2025
  • Aktenzeichen: L 8 U 2790/23
  • Verfahren: Berufung zur Feststellung einer Wie-Berufskrankheit
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung
  • Relevant für: Büroangestellte, Bankkaufleute, Arbeitgeber

Eine Bankkauffrau bekommt keine Entschädigung für Steißbeinschmerzen, weil langes Sitzen keine wissenschaftlich anerkannte Berufskrankheit ist.
  • Wissenschaftler sehen langes Sitzen nicht als allgemeine Ursache für chronische Schmerzen am Steißbein an.
  • Es fehlen Studien über ein erhöhtes Krankheitsrisiko für bestimmte Berufsgruppen wie Büroangestellte oder Bankkaufleute.
  • Medizinische Untersuchungen zeigten bei der Klägerin keine sichtbaren Schäden durch ihre jahrelange sitzende Tätigkeit.
  • Frühere Operationen oder seelische Belastungen kommen im konkreten Fall eher als Ursache der Schmerzen infrage.
  • Nur anerkannte Krankheiten oder wissenschaftlich belegte neue Gefahren führen zu Zahlungen durch die Unfallversicherung.

Warum Steißbeinschmerz im Büro keine Berufskrankheit ist

Die gesetzliche Grundlage für Krankheiten, die nicht in der offiziellen Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, bildet Paragraph 9 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs VII. Eine Anerkennung erfordert neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, die belegen, dass eine bestimmte Personengruppe durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gefährdet ist. Dabei handelt es sich nicht um einen Auffangtatbestand oder eine allgemeine Härteklausel, sondern das Gesetz setzt die generelle Geeignetheit einer Einwirkung für ein Krankheitsbild zwingend voraus. Es müssen folglich gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse existieren, die eine Aufnahme der Krankheit in die offizielle Liste rechtfertigen würden.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel bei einer „Wie-Berufskrankheit“ ist nicht Ihre individuelle Belastung am Arbeitsplatz, sondern die statistische Beweisbarkeit für Ihre gesamte Berufsgruppe. Sie liegen nur dann ähnlich wie die Klägerin, wenn Sie medizinische Studien vorlegen können, die ein klar erhöhtes Risiko für genau Ihre Tätigkeit belegen. Allgemeine Erkenntnisse darüber, dass langes Sitzen ungesund ist, genügen den Gerichten nicht, um eine neue Krankheit in den Rang einer Berufskrankheit zu heben.

Genau diese Frage musste das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären.

Eine 1966 geborene Frau, die von April 1988 bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit im Mai 2016 überwiegend sitzend als Bankkauffrau arbeitete, begehrte die Feststellung ihrer Steißbeinschmerzen mit begleitendem Kribbeln als sogenannte Wie-Berufskrankheit. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 8 U 2790/23) entschied am 14. November 2025 endgültig, dass die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen wird und kein Anspruch auf eine Anerkennung besteht. Die zuständige Unfallversicherung hatte zuvor bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angefragt, welche am 23. März 2020 unmissverständlich bestätigte, dass keine gesicherten Erkenntnisse über ein erhöhtes Risiko für Bankkaufleute bestehen, durch ein langjähriges Sitzen an einer Coccygodynie zu erkranken. Die schwerbehinderte Angestellte argumentierte dagegen unter anderem mit ihrer langen Beschäftigungszeit von 28 Jahren und legte ein ärztliches Merkblatt mit dem Titel „Sitzen ist das neue Rauchen“ vor. Das Gericht stützte sich bei der rechtlichen Einordnung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere auf die Urteile mit den Aktenzeichen B 2 U 11/20 und B 2 U 9/22 R, um die strengen Maßstäbe an den wissenschaftlichen Nachweis zu verdeutlichen.

Infografik: 3 Hürden der Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit bei Steißbeinschmerzen. Stufe 1 fordert wissenschaftliche Studien für die Berufsgruppe, Stufe 2 verlangt objektive Befunde wie MRT-Bilder statt nur Schmerzempfinden, und Stufe 3 setzt voraus, dass die Arbeit die Hauptursache ist, ohne alternative private Gründe wie Operationen. Eine Box 'Wichtig' weist darauf hin, dass alle drei Kriterien erfüllt sein müssen.
Die 3 rechtlichen Hürden für die Anerkennung als Berufskrankheit.

Warum Sitzen medizinisch nicht als Krankheitsursache ausreicht

Für den Nachweis der generellen wissenschaftlichen Geeignetheit einer beruflichen Einwirkung reichen vereinzelte Meinungen einzelner medizinischer Sachverständiger vor Gericht nicht aus. In der medizinischen Fachliteratur werden als primäre Ursachen für anhaltende Steißbeinschmerzen stattdessen traumatische Ereignisse wie Stürze, Geburten oder proktologische Eingriffe genannt. Um ein spezifisches berufsbezogenes Risiko für bestimmte Gruppen anzunehmen, müssen entsprechende epidemiologische Hinweise wissenschaftlich klar belegbar sein. Epidemiologisch bedeutet in diesem Zusammenhang: Es muss durch groß angelegte statistische Studien nachgewiesen sein, dass diese Erkrankung in der betroffenen Berufsgruppe im Vergleich zur restlichen Bevölkerung auffällig oft auftritt.

Wie sich diese medizinischen Grundlagen auf die gerichtliche Bewertung auswirken, veranschaulicht der detaillierte Prozessablauf.

Fehlende epidemiologische Beweise

Ein vom Gericht bestellter medizinischer Sachverständiger stellte in seinem umfangreichen Gutachten vom 30. Mai 2025 nach einer Untersuchung der Frau eindeutig fest, dass keine epidemiologischen Belege für ein erhöhtes Erkrankungsrisiko durch das Sitzen existieren. Die Inzidenz der Erkrankung – also die statistische Häufigkeit von neuen Fällen in der Gesamtbevölkerung – wird in der allgemeinen medizinischen Literatur mit rund einem Prozent angegeben, wobei Frauen deutlich häufiger betroffen sind, völlig unabhängig von ihrem jeweiligen Beruf. Ein von der ehemaligen Bankangestellten vorgelegter Aufsatz aus der Zeitschrift Schmerzmedizin (Ausgabe 1/2024) bestätigte diese Einschätzung vielmehr und hielt fest, dass die Erkrankung typischerweise durch vertikale Traumata oder Geburten bedingt ist. Vertikale Traumata sind dabei Verletzungen durch eine starke Krafteinwirkung von unten, wie etwa bei einem harten Sturz auf das Gesäß.

Auswertung der bildgebenden Diagnostik

Auch die vorliegenden bildgebenden Untersuchungen stützten die Behauptung einer mechanischen Schädigung durch das jahrelange Arbeiten am Schreibtisch nicht. Sowohl eine Ganzkörper-Szintigraphie vom 1. Dezember 2016 und ein Magnetresonanztomogramm vom 24. April 2017 als auch ein Defäkogramm vom 28. Oktober 2016 zeigten keinen pathologischen Steißbeinbefund oder eine krankhafte Überbeweglichkeit des Knochens gegenüber dem Kreuzbein. Einzelne abweichende Befundhinweise eines Facharztes aus dem September 2016 auf eine mögliche Hypermobilität reichten dem Gericht angesichts der umfassenden und unauffälligen radiologischen Gesamtauswertung nicht aus, um einen berufsbedingten Strukturschaden zu belegen.

Praxis-Hürde: Objektivierbarkeit:

Gerichte unterscheiden strikt zwischen subjektivem Schmerzempfinden und einem objektivierbaren Strukturschaden. Wenn Ihre bildgebenden Befunde wie MRT oder Szintigraphie unauffällig sind, ist eine Anerkennung nahezu ausgeschlossen. Um Erfolg zu haben, müssen Sie durch medizinische Aufnahmen belegen können, dass die berufliche Tätigkeit tatsächlich zu einer dauerhaften organischen Veränderung am Knochen- oder Apparatgefüge geführt hat.

Warum die Hämorrhoiden-OP die Anerkennung verhinderte

Neben einer gesicherten generellen wissenschaftlichen Grundlage muss im konkreten Einzelfall zwingend eine haftungsbegründende Kausalität vorliegen. Das bedeutet konkret: Es muss rechtlich zweifelsfrei feststehen, dass genau die berufliche Tätigkeit der tatsächliche Auslöser für die Erkrankung war. Zur rechtlichen Beurteilung dieses ursächlichen Zusammenhangs greift in der Sozialgerichtsbarkeit die Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser Theorie reicht es nicht aus, dass die Arbeit nur irgendein Begleitumstand war – sie muss die rechtlich entscheidende Hauptursache für den Gesundheitsschaden sein. Die Kausalität zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung muss dabei hinreichend wahrscheinlich sein, was bedeutet, dass bei einer umfassenden Abwägung aller Umstände deutlich mehr für als gegen einen solchen Zusammenhang spricht.

Ein juristischer Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie diese theoretischen Grundsätze in der forensischen Praxis geprüft werden.

Individuelle Krankheitsgeschichte und alternative Ursachen

Die Frau, die seit Anfang 2022 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, berichtete dem Sachverständigen, dass die Schmerzen erstmals im Jahr 2015 aufgetreten seien. Dies geschah in enger zeitlicher Nähe zu einer Hämorrhoidenoperation, bei der eine sogenannte Gummibandligatur durchgeführt wurde, was nach Ansicht des Gerichts eine alternative proktologische Erklärung für die Beschwerden sehr nahelegt. Der Senat des Landessozialgerichts wertete zudem weitere ärztlich festgestellte Diagnosen der Frau, darunter eine Fibromyalgie, somatoforme Schmerzstörungen sowie ein anorektales Schmerzsyndrom, als die rechtlich wesentlichen Ursachen für das dauerhafte Leiden.

Achtung Falle:

Zeitliche Überschneidungen mit privaten medizinischen Ereignissen sind oft ein Ausschlusskriterium. Traten Ihre Symptome erstmals nach einer privaten Operation oder im Umfeld anderer Diagnosen wie einer Fibromyalgie auf, wird dies rechtlich als alternative Ursache gewertet. In solchen Fällen müssten Sie beweisen, dass die berufliche Belastung dennoch die „wesentliche“ Ursache war, was in der Praxis ohne einen spezifischen Unfall kaum gelingt.

Beurteilung der Schmerzentstehung

Das Gericht kam bei der Abwägung zu dem klaren Ergebnis, dass die individuelle Kausalität nicht gegeben ist, da strukturelle, durch das Sitzen am Arbeitsplatz hervorgerufene Schädigungen schlichtweg nicht nachweisbar waren. Dokumentierte Palpationsschmerzen an der Steißbeinspitze aus dem Juli 2016 wurden zudem im Rahmen einer proktologischen Tastuntersuchung ausgelöst und ausdrücklich nicht als spezifischer Sitzdruckschmerz auf einem normalen Bürostuhl festgestellt. Das von der betroffenen Angestellten angeführte ärztliche Merkblatt zu Gesundheitsgefahren des Sitzens wertete der Senat als nicht stichhaltig, da es sich überwiegend auf Iliosakralgelenksbeschwerden bezog und keine maßgebliche wissenschaftliche Fachmeinung repräsentierte, die eine expositionsspezifische Risikoerhöhung belegen könnte. Eine solche Risikoerhöhung würde voraussetzen, dass das Erkrankungsrisiko nachweislich exakt durch die spezifische Belastung am Arbeitsplatz ansteigt.

Warum versäumte Widerspruchsfristen zum Rechtsverlust führen

Eine Ablehnung durch den Versicherungsträger erfolgt zwingend, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des Sozialgesetzbuchs VII weder für eine anerkannte Listen-Berufskrankheit noch für eine Wie-Berufskrankheit erfüllt sind. Gegen einen solchen Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse müssen Sie zwingend innerhalb von einem Monat nach Zustellung Widerspruch einlegen. Lassen Sie diese Frist untätig verstreichen, wird der Bescheid bestandskräftig. Das bedeutet für Sie: Die Ablehnung ist rechtlich bindend und kann in einem späteren Klageverfahren vor dem Sozialgericht nicht mehr angegriffen werden – auch dann nicht, wenn Sie später noch neue medizinische Beweise finden.

Welche konkreten prozessualen Konsequenzen sich aus diesen strengen Vorgaben ergeben, verdeutlicht der finale Ausgang dieses Verfahrens.

Bestandskraft und späte Forderungen

Die zuständige Unfallversicherung hatte die Anerkennung der Steißbeinschmerzen bereits mit einem ursprünglichen Bescheid vom 15. April 2020 sowie einem nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2020 rechtswirksam abgelehnt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte die Frau in einem Schriftsatz vom 7. September 2021 plötzlich nachträglich Ansprüche bezüglich der Berufskrankheiten Nummer 2101 und 2105 (Sehnenscheiden und Schleimbeutelkrankheiten) geltend. Das Sozialgericht Stuttgart verwarf diese Forderungen in seinem Gerichtsbescheid vom 6. September 2023 als unzulässig, da die Ablehnung der Versicherung in diesem Bereich längst bestandskräftig geworden war.

Handlungsbedarf bei mehreren Diagnosen: Wenn Sie unter verschiedenen Beschwerden leiden (wie hier Steißbeinschmerzen und Sehnenscheidenentzündungen), müssen Sie all diese Erkrankungen bereits bei Ihrer Erstmeldung an die Versicherung angeben. Lehnt die Berufsgenossenschaft in ihrem Bescheid mehrere Krankheiten ab, müssen Sie gegen jede einzelne abgelehnte Diagnose separat und fristgerecht Widerspruch einlegen. Schieben Sie keine neuen Krankheitsbilder erst im späteren Klageverfahren nach – das Sozialgericht wird diese als unzulässig abweisen, da die ursprüngliche Ablehnung mangels Widerspruch bereits rechtskräftig ist.

Endgültiges Urteil und Kostentragung

Das Landessozialgericht schloss sich dieser Beurteilung vollumfänglich an und wies die Berufung gegen den Bescheid des Stuttgarter Sozialgerichts endgültig zurück. Die Richter stellten klar, dass die nachträglich eingereichten Befunde ohnehin nicht dem spezifischen Krankheitsbild der genannten Listen-Berufskrankheiten entsprachen und nicht Gegenstand des originären Verfahrens waren. Die Entscheidung über die Kostenverteilung des Berufungsverfahrens stützte das Gericht auf Paragraph 193 des Sozialgerichtsgesetzes, sodass die außergerichtlichen Kosten der Betroffenen nicht erstattet werden. Im Sozialrecht bedeutet das: Verliert die klagende Person, muss der Versicherungsträger deren private Anwaltskosten nicht übernehmen. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen fehlender rechtlicher Gründe nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig abgeschlossen, da das Gericht keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung sah, die eine zwingende Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erfordert hätte.

Was Büroangestellte nach dem LSG-Urteil beachten müssen

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist kein Einzelfall, sondern wendet die strengen Vorgaben des Bundessozialgerichts konsequent auf alle Büro- und Sitzberufe an. Da es derzeit keine anerkannten epidemiologischen Studien gibt, die ein spezifisch erhöhtes Risiko für Steißbeinschmerzen durch Schreibtischarbeit belegen, haben Anträge auf eine „Wie-Berufskrankheit“ bei solchen Beschwerden kaum Erfolgsaussichten. Für Sie in eigener Sache bedeutet das: Reichen Sie einen Anerkennungsantrag nur dann ein, wenn Sie sich auf echte medizinisch-wissenschaftliche Fachliteratur stützen können, die exakt Ihre berufliche Belastung als Hauptursache ausweist. Allgemeine Artikel über die Gesundheitsgefahren des Sitzens reichen für eine Klage nicht aus.

Sollten Sie einen Antrag stellen und einen Ablehnungsbescheid erhalten, müssen Sie zwingend innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Tun Sie das nicht, wird die Ablehnung endgültig rechtskräftig und der Klageweg ist für Sie versperrt. Nutzen Sie ein laufendes Widerspruchsverfahren stattdessen aktiv, um objektive radiologische Beweise (wie MRT-Aufnahmen) für einen echten organischen Strukturschaden zu beschaffen und zeitlich überschneidende private Vorerkrankungen durch Ihre Ärzte als Ursache ausschließen zu lassen.


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Die Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit scheitert oft an der komplexen Darlegung medizinischer Kausalitäten oder versäumten Fristen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre medizinische Dokumentation auf den Prüfstand zu stellen und fristgerecht gegen fehlerhafte Bescheide der Berufsgenossenschaft vorzugehen. Sichern Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung durch eine fundierte rechtliche Strategie.

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Experten Kommentar

Viele Mandanten investieren verzweifelt Tausende Euro in private ergonomische Gutachten, um ihren individuellen Sitzschaden vor Gericht zu beweisen. Dabei verpufft selbst die fundierteste ärztliche Stellungnahme wirkungslos, wenn die generelle wissenschaftliche Anerkennung für die Berufsgruppe fehlt. Die Berufsgenossenschaften mauern bei solchen reinen Büro-Leiden völlig zu Recht.

Statt sich in kräftezehrenden Klagen gegen die Unfallversicherung aufzureiben, lohnt sich bei solchen Beschwerden fast immer ein konsequenter Strategiewechsel. Betroffene fahren meist deutlich besser, wenn sie ergonomische Hilfsmittel oder Reha-Maßnahmen direkt über die Rentenversicherung beantragen. Dort geht es nämlich nicht um die mühsame Ursachenforschung, sondern allein um den Erhalt der Arbeitskraft.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Berufskrankheit auch, wenn ich durch Überstunden viel länger als üblich sitze?

NEIN, massive Überstunden und eine daraus resultierende extreme Sitzdauer führen nicht zur Anerkennung einer Berufskrankheit, solange die medizinische Wissenschaft keinen generellen Kausalzusammenhang für Ihre spezifische Berufsgruppe belegt. Da die gesetzliche Unfallversicherung bei der rechtlichen Einordnung nicht auf die individuelle Belastung am konkreten Arbeitsplatz abstellt, bleibt die rein zeitliche Ausweitung Ihrer Tätigkeit für die juristische Bewertung leider ohne Belang.

Die Anerkennung einer sogenannten Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII setzt zwingend voraus, dass neue medizinische Erkenntnisse eine gruppenspezifische Gefährdung statistisch untermauern. Im deutschen Sozialrecht kommt es nicht darauf an, wie lange Sie persönlich im Büro sitzen oder ob Sie durch zahlreiche Überstunden eine objektiv höhere Belastung als Ihre Kollegen erfahren haben. Entscheidend ist vielmehr der wissenschaftliche Nachweis, dass eine bestimmte Personengruppe durch ihre berufliche Tätigkeit in weitaus höherem Maße als die übrige Bevölkerung von einer spezifischen Krankheit betroffen ist. Da für langes Sitzen derzeit keine flächendeckenden epidemiologischen Studien (Untersuchungen zur Verteilung von Krankheiten in der Bevölkerung) vorliegen, die ein derart erhöhtes Risiko zweifelsfrei belegen, scheitert die Anerkennung bereits an dieser fehlenden medizinischen Grundlage.

Eine Änderung dieser restriktiven Rechtslage würde erst eintreten, wenn neue und groß angelegte medizinische Studien exakt für Ihr spezifisches Tätigkeitsfeld ein signifikant erhöhtes Erkrankungsrisiko wissenschaftlich fundiert nachweisen. Solange diese statistischen Beweise für die gesamte Berufsgruppe fehlen, kann auch eine außergewöhnliche Einzelsituation, wie etwa eine dauerhafte Verdopplung der täglichen Arbeitszeit, die rechtliche Hürde der fehlenden Listenreife (Aufnahme in die offizielle Liste der Berufskrankheiten) nicht wirksam überwinden.

Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich bei einer geplanten Klage nicht auf die Einreichung von Überstundennachweisen oder Stundenzetteln, sondern suchen Sie gemeinsam mit spezialisierten Fachärzten nach aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Fachliteratur für Ihre Branche. Vermeiden Sie es unbedingt, die bloße Masse an individueller Sitzzeit als rechtlichen Ersatz für die notwendigen epidemiologischen Gruppenstudien gegenüber der Berufsgenossenschaft oder dem Sozialgericht anzuführen.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn die Schmerzen nach einer privaten Operation erstmals aufgetreten sind?

JA, in den meisten Fällen verlieren Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung, da Sozialgerichte einen zeitlichen Zusammenhang mit privaten Eingriffen als vorrangige Ursache werten. Ihr Antrag wird regelmäßig abgelehnt, weil eine private Operation rechtlich als sogenannte alternative Ursache gilt, die den beruflichen Zusammenhang vollständig in den Hintergrund drängt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Symptome erstmals in engem zeitlichem Abstand zur Operation aufgetreten sind.

Im deutschen Sozialrecht gilt das Prinzip der wesentlichen Bedingung, wonach eine berufliche Belastung die rechtlich allein entscheidende Hauptursache für Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen muss. Wenn Schmerzen jedoch unmittelbar nach einem privaten chirurgischen Eingriff einsetzen, betrachten Richter diesen medizinischen Vorfall fast immer als den wesentlicheren Faktor für die Entstehung des Schadens. Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nämlich nur dann, wenn die versicherte Tätigkeit im Vergleich zu privaten Einflüssen eine überragende Bedeutung für das Krankheitsbild besitzt. Durch das zeitnahe Auftreten der Beschwerden nach der Operation wird die berufliche Verursachung rechtlich verdrängt, da medizinische Sachverständige die Operation als viel wahrscheinlichere alternative Ursache für die Schmerzsymptomatik einstufen.

Eine Anerkennung bleibt lediglich dann möglich, wenn Sie durch fundierte medizinische Gutachten zweifelsfrei nachweisen können, dass der private Eingriff als Auslöser anatomisch oder funktionell komplett ausgeschlossen ist. In solch seltenen Konstellationen müssen Ihre behandelnden Ärzte detailliert darlegen, warum trotz des zeitlichen Zusammenhangs ausschließlich die berufliche Exposition für die vorliegende Diagnose verantwortlich sein kann.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre behandelnden Ärzte bereits vor der Antragstellung schriftlich ausschließen, dass Ihre private Operation der medizinische Auslöser der aktuellen Beschwerden ist. Vermeiden Sie gegenüber der Versicherung unbedingt die Argumentation, dass berufliche Belastungen und private Faktoren gleichermaßen zusammengespielt haben.


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Muss ich für jedes einzelne Krankheitssymptom einen eigenen Widerspruch bei der Berufsgenossenschaft einlegen?

JA. Lehnt die Berufsgenossenschaft in ihrem Bescheid mehrere Krankheiten ab, müssen Sie gegen jede einzelne abgelehnte Diagnose separat und fristgerecht Widerspruch einlegen. Nur durch diese explizite Anfechtung verhindern Sie, dass die Ablehnung bestimmter Symptome rechtlich bindend wird und spätere Ansprüche für diese Diagnosen dauerhaft ausgeschlossen bleiben.

Das Grundprinzip im Sozialrecht sieht vor, dass ein Ablehnungsbescheid nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) formell bestandskräftig und somit unanfechtbar wird. Wenn Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben nur pauschale Angaben machen oder bestimmte Diagnosen komplett unerwähnt lassen, gilt die Ablehnung für diese spezifischen Punkte als vom Versicherten akzeptiert. Spätere Forderungen oder neue medizinische Erkenntnisse zu diesen bereits abgelehnten Symptomen werden von der Berufsgenossenschaft dann meist als unzulässig verworfen, da der ursprüngliche Bescheid bereits Rechtskraft erlangt hat. Ein unpräziser Sammelwiderspruch birgt zudem das erhebliche Risiko, dass ein später angerufenes Sozialgericht Ihren Widerspruch nicht auf alle medizinischen Beschwerdebilder bezieht und die Klage teilweise abweist.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich im Laufe des Verfahrens weitere Folgeschäden oder neue Diagnosen entwickeln, die im ursprünglichen Ablehnungsbescheid noch gar nicht thematisiert wurden. Diese neuen Symptome müssen Sie in einem gesonderten Feststellungsantrag bei der Berufsgenossenschaft geltend machen, anstatt sie einfach nachträglich in ein bereits laufendes Widerspruchs- oder Klageverfahren einführen zu wollen. Eine Vermischung von bereits abgelehnten Altbescheiden und neuen medizinischen Sachverhalten führt oft zu prozessualen Verzögerungen und kann die Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche auf Verletztengeld oder Rente erheblich gefährden.

Unser Tipp: Gleichen Sie Ihren Widerspruchstext exakt mit dem Ablehnungsbescheid ab und listen Sie jede dort genannte Diagnose einzeln sowie unmissverständlich auf. Vermeiden Sie es unbedingt, erst im späteren Gerichtsverfahren weitere Schmerzen oder Diagnosen als Berufskrankheit geltend machen zu wollen.


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Was kann ich tun, wenn mein MRT keinen eindeutigen körperlichen Strukturschaden zeigt?

Sie müssen zwingend weitere medizinische Untersuchungen veranlassen, da ohne den Nachweis eines objektivierbaren körperlichen Strukturschadens eine rechtliche Anerkennung Ihrer Beschwerden vor Gericht nahezu ausgeschlossen ist. Rein subjektive Schmerzempfindungen ohne radiologische Belege genügen den strengen Anforderungen der deutschen Rechtsprechung zur Kausalität nicht.

Die rechtliche Beurteilung berufsbedingter Erkrankungen folgt dem strengen Grundsatz der Objektivierbarkeit, wonach Gerichte ausschließlich harte medizinische Fakten in Form von sichtbaren organischen Veränderungen als Beweis akzeptieren. Wenn bildgebende Verfahren wie das MRT oder Röntgenaufnahmen unauffällig bleiben, fehlt die notwendige Verknüpfung zwischen Ihrer Tätigkeit und einem messbaren Gesundheitsschaden für die juristische Prüfung. Selbst wenn Sie unter erheblichen und einschränkenden Schmerzen leiden, wertet die Rechtsprechung diese ohne bildmorphologische Entsprechung lediglich als subjektives Empfinden, das keine rechtliche Grundlage für Entschädigungsleistungen bietet. Die Richter verlangen für eine positive Entscheidung eine dokumentierte Substanzverletzung, die über das bloße Vorhandensein von Beschwerden hinausgeht und durch anerkannte medizinische Standards zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Einzelne ärztliche Einschätzungen zu funktionellen Störungen oder leichten Abweichungen wie einer Hypermobilität (übermäßige Beweglichkeit der Gelenke) reichen den Gerichten bei einem ansonsten unauffälligen Gesamtbild regelmäßig nicht aus. Um das Verfahren dennoch erfolgreich zu führen, sollten Sie spezialisierte Fachärzte für eine umfassendere Diagnostik wie eine Szintigraphie (nuklearmedizinische Untersuchung) aufsuchen, um eventuell versteckte organische Ursachen doch noch bildlich zu sichern.

Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich im Verfahren nicht auf die bloße Schilderung Ihrer Schmerzintensität, sondern investieren Sie Ihre Energie in eine lückenlose und hochauflösende bildgebende Diagnostik durch unterschiedliche Fachdisziplinen. Vermeiden Sie es, sich allein auf ältere oder uneindeutige Befunde zu verlassen, wenn die Anerkennung an der fehlenden Objektivierbarkeit zu scheitern droht.


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Sollte ich ergonomische Hilfsmittel besser über die Rentenversicherung statt über die Unfallversicherung beantragen?

JA, die Beantragung über die Rentenversicherung ist in der Regel der einzig Erfolg versprechende Weg für ergonomische Hilfsmittel im Büro. Da Steißbeinschmerzen oder Bandscheibenprobleme durch rein sitzende Tätigkeiten rechtlich keine anerkannten Berufskrankheiten darstellen, lehnt die gesetzliche Unfallversicherung die Kostenübernahme für spezielle Bürostühle oder Stehpulte konsequent ab.

Die gesetzliche Unfallversicherung haftet gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs VII ausschließlich dann, wenn ein Gesundheitsschaden unmittelbar auf ein versichertes Ereignis oder eine rechtlich anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist. Da das Sitzen am Schreibtisch nach der aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte keine hinreichende schädigende Einwirkung für eine Listen-Berufskrankheit darstellt, fehlt es an der notwendigen Kausalität für eine Leistungspflicht der Berufsgenossenschaften. Im Gegensatz dazu verfolgt die Deutsche Rentenversicherung das Ziel, die allgemeine Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten präventiv zu erhalten oder nach einer Erkrankung wiederherzustellen, unabhängig von der konkreten Ursache der Beschwerden am Arbeitsplatz. Diese Träger finanzieren ergonomische Arbeitsmittel daher im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sofern die Hilfsmittel medizinisch notwendig sind, um das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben dauerhaft zu verhindern.

Eine Zuständigkeit der Unfallversicherung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn die Beschwerden die direkte Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls sind, der den Einsatz spezieller technischer Hilfsmittel am Arbeitsplatz erst erforderlich macht. In allen anderen Fällen, in denen lediglich degenerative Veränderungen oder haltungsbedingte Schmerzen vorliegen, verweisen die Unfallversicherungsträger rechtlich korrekt auf die Eigenverantwortung oder die vorrangige Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger für die berufliche Rehabilitation.

Unser Tipp: Stellen Sie zeitnah einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, statt Zeit mit aussichtslosen Widersprüchen gegen die Berufsgenossenschaft zu verschwenden. Vermeiden Sie unbedingt die Anschaffung der Hilfsmittel vor der schriftlichen Kostenzusage, da eine nachträgliche Erstattung durch die Versicherungsträger rechtlich fast immer ausgeschlossen ist.


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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 8 U 2790/23 – Urteil vom 14.11.2025

 


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