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Anerkennung eines Fahrradsturzes als Arbeitsunfall

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 U 12/11 – Urteil vom 24.04.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall vom 9. Dezember 2007, bei dem der Kläger mit einem Mountainbike stürzte und sich einen Bruch des fünften Brustwirbels mit Querschnittslähmung zuzog, als Arbeitsunfall anzusehen ist.

Anerkennung eines Fahrradsturzes als Arbeitsunfall
Symbolfoto: Von Sketchphoto/Shutterstock.com

Am 12. Dezember 2007 zeigte der Zeuge M.S., Mitinhaber der Firma M.S., Fahrradladen M., telefonisch bei der Beklagten an, dass er mit dem Verletzten, der bei ihm als Aushilfe auf 500,00 EUR Basis beschäftigt sei, am Sonntag, dem 9. Dezember 2007 auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz in der F. Heide Fahrradmaterialien habe testen wollen. Dabei habe dieser eine Bodenwelle übersehen, sei über den Lenker gestürzt und mit dem behelmten Kopf auf den Asphalt aufgekommen. In der schriftlichen Unfallanzeige vom 6. Januar 2008 heißt es:

„Wir waren in den H. Bergen, um Material zu testen, damit man im Verkaufsgespräch Erfahrungswerte vermitteln kann. D. fuhr zu langsam über eine Bodenwelle, das Rad kam hinten hoch, er ging über den Lenker und kam direkt mit dem Kopf zuerst auf. Kein schöner Betriebsausflug“

Gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten gab der Unternehmer am 14. Januar 2008 an, es sei mit dem Verletzten zunächst ab 1. September 2007 ein mündlicher Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden geschlossen worden. Eine Aufstockung sei ab März 2008 (Saisonbeginn) vorgesehen gewesen. Das mündlich vereinbarte Arbeitsverhältnis habe zunächst nur der Einarbeitung dienen sollen. Es sei vorgesehen gewesen, den Kläger vorwiegend im Verkauf einzusetzen. Nur in geringem Umfang habe er auch Servicearbeiten durchführen sollen. Am Unfalltag habe er sich gemeinsam mit dem Verletzten und zwei Bekannten, den Herren V. und S., in das bei Mountainbikern einschlägig bekannte Gelände in der F. Heide begeben. Ursprünglich sei eine Beteiligung des zweiten Inhabers, Herrn S1, geplant gewesen. Nachdem dieser aber krankheitsbedingt verhindert gewesen sei, habe der Kläger auf seine (Herrn S2) Weisung teilgenommen. Der Kläger habe keinerlei Erfahrungen im Führen von Mountainbikes gehabt und ausreichende eigene Erfahrungswerte für eine Kundenberatung sammeln, insbesondere ein Fahrrad mit einem so genannten „iDriveSystem“ kennen lernen sollen. Er (Herr S2) führe zusammen mit Herrn S1 solche Testfahrten regelmäßig im 14-tägigen Abstand jeweils sonntags durch. Diese Fahrten dienten auch der Testung von Neuteilen. Dabei werde natürlich gefachsimpelt. Wenn man ausgepowert sei, fahre man zurück. Regelmäßig seien sie 4-6 Stunden unterwegs, machten zwischendurch Pausen, genössen die Natur, relaxten, ließen die Seele baumeln und erholten sich so von dem Arbeitsstress. Häufig würden Freunde, Bekannte und Kunden teilnehmen. Für den Kläger sei es die erste derartige Fahrt gewesen. Die Fahrt sei nicht auf die Arbeitszeit angerechnet worden, denn mit dem Kläger sei im Rahmen des mündlichen Arbeitsvertrages vereinbart worden, dass er Kenntnisse außerhalb der regulären Arbeitszeit erwerben müsse, ohne hierfür eine Vergütung oder Zeitgutschrift zu erhalten.

Der Verletze gab gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten am 18. Januar 2008 an, er habe auch privat ein Mountainbike. Seit seinem 15. Lebensjahr habe er Mountainbikes „selbst aufgebaut“. Deren Ausstattung sei jedoch nicht so hochwertig wie die des Mountainbikes vom Unfalltag. Insofern habe er sich sehr gefreut, dass Herr S2 ihm am Unfalltag die Möglichkeit eröffnet habe, eine solche „Maschine“ zu testen. Im Rahmen des mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages sei nie thematisiert worden, dass Herr S2 solche Testfahrten außerhalb der regulären Arbeitszeit erwarte. Natürlich sei aber von ihm erwartet worden, sich mit den vom Unternehmen angebotenen Produkten und Zubehörteilen vertraut zu machen.

Mit Bescheid vom 3. April 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 9. Dezember 2007 als Arbeitsunfall ab, weil dieser nicht bei versicherter Tätigkeit eingetreten sei. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2008 zurückgewiesen.

Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage hat das Sozialgericht den Kläger zum Unfallhergang und den Umständen des Arbeitsverhältnisses angehört und die Herren M.S. und Oliver S. als Zeugen vernommen. Der Kläger hat erklärt, am Sonnabend während der Arbeit im Laden darauf angesprochen worden zu sein, dass er am Sonntag ein bestimmtes Fahrrad testen könne, weil der Mitinhaber S1 krank geworden sei. Das betreffende Rad habe sich dadurch ausgezeichnet, dass die Federung des Rahmens keine Auswirkung auf die Kettenspannung hatte. Er sei an der Teilnahme sehr interessiert gewesen, denn es sei geplant gewesen, dass er mit Beginn der Fahrradsaison verstärkt im Verkauf eingesetzt würde. Der Zeuge S2 hat angegeben, mit dem Kläger vor dem Unfall wiederholt darüber geredet zu haben, wie wichtig es sei, dass er eigene Erfahrungen mit bestimmten Fahrradeigenschaften mache. Er habe ihm auch gesagt, dass er an solchen Fahrten mal teilnehmen solle. Am Unfalltage habe der Kläger das für den erkrankten Herrn S1 bestimmte Rad fahren sollen, welches wie das seine zum Bestand des Ladens gehöre, aber von den Inhabern gefahren werde. Der Zeuge S. hat erklärt, mit dem Zeugen S2 befreundet zu sein. Man sei in unterschiedlicher Zusammensetzung mindestens etwa alle 14 Tage zusammen unterwegs gewesen, und zwar immer in demselben Gelände in der F. Heide. Die Teilnehmer hätten alle einen Bezug zu dem Fahrradladen S2 gehabt, entweder privat oder als Kunden. Es sei ihm bekannt gewesen, dass der Kläger keine Erfahrungen mit vollgefederten Mountainbikes hatte und diese Technik habe testen sollen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Aussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2010 verwiesen.

Durch Urteil vom 26. Januar 2011 hat das Sozialgericht unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide festgestellt, dass der Unfall vom 9. Dezember 2007 ein Arbeitsunfall ist. Die Fahrt mit dem Mountainbike, bei der es zu dem Unfall gekommen sei, stehe im erforderlichen inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung in dem Fahrradladen. Die Erfahrung, die der Kläger bei dieser Fahrt habe gewinnen sollen, stelle eine wesentliche Voraussetzung für die Verkaufstätigkeit dar. Die Entscheidung potentieller Kunden für derartig hochwertige Fahrräder sei entscheidend davon abhängig, ob der Verkäufer zu einer kompetenten Beschreibung von Fahreigenschaften einschließlich genutzter einzelner Fahrradkomponenten in der Lage sei. Dass die Fahrt nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sei, zeige sich auch daran, dass der Kläger zu einer solchen Fahrt erst eingeladen worden sei, als eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf eine Vollbeschäftigung zur Debatte stand. Der Unternehmensbezug zeige sich ebenfalls an der Nutzung eines dem Unternehmen gehörenden Mountainbikes.

Gegen diese ihr am 31. Januar 2011 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 15. Februar 2011 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag, wonach der Umstand, dass die Ausfahrt weder auf Arbeitszeit angerechnet, noch dafür Arbeitsentgelt gewährt wurde zusammen mit dem Gesichtspunkt, dass der Kläger einen zufällig frei gewordenen Platz bekommen habe, für eine Freizeitaktivität spreche. Die Hinweise des Zeugen S2, der Kläger müsse auch eigene Erfahrungen mit bestimmten Fahrradeigenschaften sammeln, stellten lediglich Ratschläge zur allgemeinen Verbesserung des Wissens dar, die aus der Ausfahrt jedoch keine betriebliche Tätigkeit machten, zumal das Wissen für die aktuelle Beschäftigung noch nicht von Bedeutung gewesen sei. Für einen Freizeitcharakter spreche im Übrigen, dass die beiden Unternehmer zur Ausfahrt ihre eigenen Räder eingeplant hätten. Außerdem habe die Ausfahrt mit einem Umfang von 4 – 6 Stunden praktisch die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst und damit zu dieser außer Verhältnis gestanden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2011 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 3. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2008 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, es sei nicht um das Sammeln von Freizeiteindrucken gegangen. Vielmehr habe er als Beschäftigter die entsprechende praktische Erfahrung mit hochwertigen Geländefahrrädern benötigt. Es sei zu beachten, dass ein bestimmtes Fahrrad habe getestet werden sollen und er (der Kläger) erst wegen der Erkrankung des Herrn S1 dies habe vornehmen können, weil Herr S1 die Testung selbst geplant habe. Fahrräder in der Preiskategorie von 4000 bis 6000 Euro seien ohne eine Fachberatung unverkäuflich. Entsprechende spezielle Kenntnisse seien daher unabdingbar. Die der Erholung und dem Genuss dienenden Pausen hätten der Ausfahrt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Gepräge gegeben. Die Einbindung von Kunden in die Ausfahrten machten diese nicht zu Freizeitaktivitäten, sondern es bleibe insoweit bei Marketingaktivitäten eines Betriebs. Ein so teures Fahrrad wäre dem Kläger im Übrigen nicht nur zur bloßen Steigerung seines Freizeitvergnügens zur Verfügung gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind formell wie materiell nicht zu beanstanden. Der Unfall vom 9. Dezember 2007 war kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Auf den Rechtsstreit finden die Vorschriften des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Anwendung, weil ein Versicherungsfall nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1997 geltend gemacht wird (vgl. Artikel 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeit). Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall vorliegt. Danach ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, d.h. der durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigte und vom Handlungsmotiv getrennte Zweck seines Handelns (st. Rspr., vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urt. vom 13. September 2005 – B 2 U 6/05 R, vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R; Urt. vom 12. April 2005 – B 2 U 5/04 R).

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Satz 1 SGG) fand der Unfall nicht bei versicherter Tätigkeit statt. Denn die Handlungstendenz des Klägers bei Teilnahme an der Ausfahrt ist nicht maßgeblich durch das Ziel, dem Fahrradladen zu dienen, bestimmt gewesen, so dass der Kläger während der zum Unfall führenden Fahrt mit dem Mountainbike nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Mit den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seines Arbeitsgebers ist zunächst festzustellen, dass die Teilnahme an der Ausfahrt nicht arbeitsvertraglich geschuldet war und auch nicht entsprechend vergütet wurde. Bereits damit fällt das unfallbringende Verhalten aus dem Kernbereich versicherter Tätigkeit heraus. Im Übrigen lassen die objektiven Umstände die Annahme nicht zu, der Verletzte habe betriebsdienliche Tätigkeit leisten wollen. Vielmehr hat er zur Überzeugung des Senats eigenwirtschaftlich und damit unversichert gehandelt. Aus der Gesamtschau der Aussagen der Teilnehmer entnimmt der Senat nämlich, dass die mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindende Sonntagsveranstaltung in der F. Heide auch an diesem Tage in erster Linie der Freizeitbeschäftigung der Unternehmer und ihrer Freunde diente. Dies folgt aus der Schilderung des Unternehmers S2 gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten und aus seinen Angaben in der schriftlichen Unfallanzeige, hier vor allem mit Blick auf die Wendung, es sei „kein schöner Betriebsausflug“ gewesen. Dabei mag es sein, dass auf den regelmäßig stattfindenden Fahrten auch die Pflege von Kundenkontakten eine Rolle spielte. Dies gilt aber jedenfalls nicht für den Unfalltag, denn hier war nur geplant, dass die beiden Inhaber des Ladens mit zwei guten Freunden einen Ausflug in die Heide machten, wobei der Kläger für einen der Unternehmer, welcher erkrankt war, einspringen durfte. Keine Rede kann auch davon sein, dass an diesem Tage neues Material für das Unternehmen getestet werden und der Kläger hieran teilnehmen sollte. Denn wie die Beweisaufnahme des Sozialgerichts ergeben hat, gehörten die baugleichen Räder, von denen der Kläger eines nutzte, zwar zum Unternehmen, wurden aber von den Inhabern des Unternehmens regelmäßig wie eigene gefahren und bedurften nicht der Testung an diesem Tage. Auch aus dem Umstand, dass dem Kläger von dem Unternehmer nahegelegt wurde, Erfahrungen mit hochwertigen Mountainbikes zu sammeln, lässt sich auf eine betriebsdienliche Tätigkeit nicht schließen. Hiergegen spricht, dass ausdrücklich vereinbart war, der Kläger müsse diese Erfahrungen außerhalb der Arbeitszeit machen. Dass der Kläger die ihm hierzu gebotene Gelegenheit freudig wahrnahm, beweist schließlich, dass es ihm darum ging, sich für die angedachte neue Vollzeit-Tätigkeit fit zu machen und ergibt damit die Eigenwirtschaftlichkeit des Handelns. Wenn der Kläger hierzu angibt, er sei zur Ausfahrt kurzfristig „eingeladen“ worden und es habe ihn – weil er selbst nie ein solch hochwertiges Modell gefahren sei – gefreut, eine solche „Maschine ausprobieren“ zu können, dann wird dies anschaulich belegt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es für jeden Betrieb von Wert ist, wenn ein Beschäftigter mit Gegenständen, Verfahrensweisen, Methoden u.ä., die bei der beruflichen Tätigkeit von Bedeutung sind, Erfahrungen sammelt und entsprechendes Wissen erwirbt. Ein Fahrradgeschäft dürfte wohl kaum Mitarbeiter beschäftigen, die nicht überzeugte Fahrradfahrer sind und in ihrem Aussehen dem „sportlichen“ Image des Betriebs entsprechen. Jedoch unterfällt nicht jede einem Betrieb nützliche Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr sind die den Arbeitseinsatz nur vorbereitenden Tätigkeiten in der Regel dem unversicherten, privaten Lebensbereich zuzurechnen. Macht sich daher ein Beschäftigter außerhalb arbeitsvertraglicher Verpflichtung mit Blick auf die Ausweitung seines Tätigkeitsfeldes in der Freizeit mit Produkten seines Arbeitgebers vertraut, dann stellt dies allenfalls eine Vorbereitungshandlung dar, die (zur unversicherten Vorbereitungshandlung vgl. BSG, Urt. vom 26. Juni 1985 – 2 RU 50/84; vom 28. September 1999 – B 2 U 33/98 R – Rn. 92; vom 28. April 2004 – B 2 U 26/03 R) als solche nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt und von einer versicherten betrieblichen Weiterbildung zu unterscheiden ist. So liegt es hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.

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