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Anerkennung Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines ehemaligen Schlossers und Schweißers zurückgewiesen, der die Anerkennung seiner Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit beantragte. Nach Abwägung mehrerer medizinischer Gutachten kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass seine berufliche Tätigkeit die wesentliche Ursache für seine Erkrankung war. Die Entscheidung stützte sich auf die Konsensempfehlungen und den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand, wonach im vorliegenden Fall die spezifischen Kriterien für eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht erfüllt waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 17 U 484/21

✔ Kurz und knapp


  • Das Urteil bestätigt die Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BK-Verordnung durch die Beklagte.
  • Die Voraussetzungen für den Nachweis der rechtlich wesentlichen Verursachung durch die berufliche Tätigkeit sind nicht erfüllt.
  • Anhand der Konsensempfehlungen ist das Schadensbild des Klägers in die Konstellation B3 einzuordnen, bei der kein Konsens hinsichtlich der beruflichen Verursachung besteht.
  • Es fehlt an belastungsinduzierten Befundindikatoren, die eine belastungskonforme Erkrankung im Sinne der BK 2108 nahelegen.
  • Das Sachverständigengutachten von Dr. X. ist überzeugend und widerspruchsfrei, im Gegensatz zum Gutachten von Dr. P.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine Revisionsgründe vorliegen.
  • Für eine konkrete Entschädigungsleistung ist die Klage wegen fehlender Entscheidung darüber unzulässig.

Lendenwirbelsäulenerkrankung: Keine Berufskrankheit bei fehlendem Kausalzusammenhang

Lendenwirbelsäulenerkrankungen zählen zu den häufigsten gesundheitlichen Beschwerden in Deutschland. Oftmals sind solche Erkrankungen auf berufliche Belastungen wie langjähriges Heben schwerer Lasten oder extreme Rumpfbeugehaltungen zurückzuführen. In solchen Fällen können die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen eine Anerkennung als Berufskrankheit beantragen. Dies hat weitreichende Folgen für die Versorgung und Entschädigung der Erkrankten. Ob und unter welchen Bedingungen eine Lendenwirbelsäulenerkrankung letztlich als Berufskrankheit anerkannt wird, hängt von einer Vielzahl medizinischer und rechtlicher Faktoren ab. Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesem Thema näher beleuchtet, das wichtige Erkenntnisse für die Praxis liefert.

Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen

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✔ Der Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen


Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit: Der Fall im Detail

Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit
(Symbolfoto: Teeradej /Shutterstock.com)

In dem vorliegenden Fall geht es um die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit. Der Kläger, geboren 1952, war von 1970 bis 1996 als Schlosser und Schweißer tätig. Aufgrund einer Erkrankung der Wirbelsäule arbeitete er seit 1996 nicht mehr und bezog seit 1999 zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und später eine Altersrente.

Am 22. November 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung seiner Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. April 2011 ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach einem Widerspruch und einem Vergleich im Berufungsverfahren wurden weitere sozialmedizinische Ermittlungen durchgeführt.

Ein orthopädisches Gutachten empfahl zunächst die Anerkennung der Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 Prozent. Weitere ärztliche Stellungnahmen widersprachen dieser Empfehlung, sodass die Beklagte die Anerkennung der Berufskrankheit erneut ablehnte. Die Klage des Klägers wurde vom Sozialgericht (SG) Duisburg abgewiesen.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Klage wurde als unbegründet angesehen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass seine berufliche Tätigkeit die wesentliche Ursache für die Lendenwirbelsäulenerkrankung war.

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Bewertung der medizinischen Gutachten. Das orthopädische Gutachten von Dr. X. stellte fest, dass der Kläger unter degenerativen bandscheibenbedingten Veränderungen der Lendenwirbelsäule leide. Diese Veränderungen seien jedoch nicht spezifisch genug, um sie eindeutig auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Dr. X. ordnete das Schadensbild in die Konstellation B3 ein, für die nach den Konsensempfehlungen keine berufliche Verursachung angenommen wird.

Abwägung medizinischer Gutachten

Mehrere medizinische Gutachten wurden im Verlauf des Verfahrens eingeholt. Das Gutachten von Dr. P. unterstützte die Anerkennung der Berufskrankheit, während die Gutachten von Dr. C. und Dr. N. dies ablehnten. Letztlich folgte das Gericht der Einschätzung der Gutachten, die gegen eine berufliche Verursachung sprachen.

Dr. X. und Dr. N. stellten beide fest, dass die spezifischen Kriterien für eine Anerkennung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV nicht erfüllt seien. Diese Gutachten wurden als überzeugend und nachvollziehbar bewertet. Sie führten aus, dass es an belastungstypischen Befundindikatoren fehle und somit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nicht wahrscheinlich gemacht werden könne.

Rechtliche Würdigung und abschließende Beurteilung

Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Konsensempfehlungen und den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand. Diese Empfehlungen dienen als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Kausalzusammenhänge bei Berufskrankheiten. Obwohl diese Empfehlungen nicht rechtlich bindend sind, werden sie von Gerichten und Verwaltung regelmäßig herangezogen.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger nicht hinreichend nachweisen, dass seine berufliche Tätigkeit die wesentliche Ursache für seine Lendenwirbelsäulenerkrankung war. Daher war die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV abzulehnen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg wurde bestätigt, und die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil verdeutlicht, dass für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV ein klarer Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nachgewiesen werden muss. Hierbei kommt den medizinischen Gutachten eine entscheidende Bedeutung zu. Sind keine belastungstypischen Befundindikatoren feststellbar und sprechen die Gutachten gegen eine berufliche Verursachung, so ist die Anerkennung als Berufskrankheit abzulehnen, selbst wenn einzelne Gutachten zu einer anderen Einschätzung gelangen.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Anerkennung von Lendenwirbelsäulenerkrankungen als Berufskrankheit


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird?

Damit eine Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt wird, müssen bestimmte arbeitstechnische und medizinische Voraussetzungen erfüllt sein.

Zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen gehört, dass die versicherte Person langjährig schwere Lasten gehoben oder getragen hat oder langjährig Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ausgeübt hat. Als Anhaltspunkt sind in der Regel mindestens 60 Arbeitsschichten pro Jahr mit relevanter Wirbelsäulenbelastung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren erforderlich. Auch unterbrochene Tätigkeiten sind zu berücksichtigen. Besondere Formen des Hebens oder Tragens schwerer Lasten wie das Bewegen von Patienten oder das Ziehen oder Schieben schwerer Gegenstände können ebenfalls eine Einwirkung im Sinne der BK 2108 darstellen.

Medizinisch muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliegen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen geführt hat. Typische Befunde, die für einen Zusammenhang mit der beruflichen Belastung sprechen, sind das Auftreten der Veränderungen während oder nach der schädigenden Tätigkeit, eine Betonung der unteren Lendenwirbelsäulensegmente sowie ein Vorauseilen gegenüber der Altersnorm. Konkurrierende Ursachen wie anlagebedingte, entzündliche oder unfallbedingte Schädigungen müssen ausgeschlossen werden können.

Entscheidend ist der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen der beruflichen Belastung und der bandscheibenbedingten Erkrankung. Dafür muss die berufliche Tätigkeit grundsätzlich geeignet gewesen sein, die Erkrankung zu verursachen. Der Vollbeweis ist für die Einwirkung und den Gesundheitsschaden erforderlich, während für den Ursachenzusammenhang die hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt.

Ein Beispiel wäre ein Bauarbeiter, der über 15 Jahre hinweg in mindestens 60 Schichten pro Jahr schwere Baumaterialien heben und tragen musste und nun an chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein leidet. In der Bildgebung zeigen sich fortgeschrittene bandscheibenbedingte Veränderungen in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule. Andere Ursachen wurden ausgeschlossen. Hier wären die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2108 gegeben.

Welche Rolle spielen medizinische Gutachten bei der Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit?

Medizinische Gutachten spielen eine entscheidende Rolle bei der Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit. Sie sind ein zentrales Beweismittel, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der eingetretenen Erkrankung zu belegen. Denn nach dem Kausalitätsprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung muss nachgewiesen werden, dass die versicherte Tätigkeit wesentliche Ursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Erkrankung war.

Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es, anhand der Krankengeschichte, Untersuchungsbefunde und arbeitstechnischen Voraussetzungen zu beurteilen, ob die berufliche Belastung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Lendenwirbelsäulenerkrankung verantwortlich ist. Dabei müssen auch außerberufliche Ursachen wie Vorerkrankungen oder degenerative Veränderungen berücksichtigt und abgewogen werden. Das Gutachten liefert dem Unfallversicherungsträger oder Gericht die medizinische Entscheidungsgrundlage für die Anerkennung als Berufskrankheit.

Nicht selten liegen den Gerichten mehrere Gutachten mit abweichenden Einschätzungen vor. In diesem Fall müssen die Gutachten sorgfältig auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft werden. Maßgeblich sind dabei die Qualifikation des Gutachters, die Vollständigkeit der Befunderhebung und die Begründung der Schlussfolgerungen. Das Gericht darf sich nicht ohne weiteres über ein medizinisches Gutachten hinwegsetzen und muss Widersprüche durch ergänzende Beweiserhebung aufklären. Andererseits ist es nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden, wenn diese nicht überzeugend und widerspruchsfrei ist.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht die Bedeutung medizinischer Gutachten. Das Bundessozialgericht hatte über die Anerkennung einer Lendenwirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit bei einem Bauarbeiter zu entscheiden (Urteil vom 06.09.2018, B 2 U 13/17 R). Mehrere Gutachten kamen hier zu gegensätzlichen Ergebnissen, ob die langjährige berufliche Belastung durch Heben und Tragen schwerer Lasten wesentlich ursächlich für die Bandscheibenerkrankung war. Das Gericht holte daraufhin ein Zusatzgutachten ein, um die Widersprüche aufzuklären. Auf dieser Grundlage wurde der Kausalzusammenhang schließlich bejaht und die Berufskrankheit anerkannt.

Welche finanziellen und medizinischen Leistungen können Betroffene bei einer anerkannten Berufskrankheit erwarten?

Bei einer anerkannten Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule nach Nr. 2108 oder Nr. 2110 der Berufskrankheitenverordnung können Betroffene mit verschiedenen finanziellen und medizinischen Leistungen rechnen.

Zunächst besteht Anspruch auf eine umfassende medizinische Versorgung. Dazu gehören alle erforderlichen Heilbehandlungen wie Arztbesuche, Medikamente, Physiotherapie, Massagen und Hilfsmittel. Die Kosten hierfür trägt die zuständige Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger.

Zudem kann eine Verletztenrente gezahlt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20% gemindert ist. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Bei einer MdE von 100% wird eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gewährt.

Daneben kommen weitere finanzielle Leistungen wie Verletztengeld während einer Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während einer Umschulung sowie Beihilfen und Abfindungen in Betracht.

Auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können erbracht werden, um die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern. Hierzu zählen beispielsweise Maßnahmen der Arbeitsplatzanpassung, Berufsvorbereitung, Ausbildung und Umschulung.

Wichtig ist, dass die jeweiligen Leistungen im Einzelfall von der Berufsgenossenschaft geprüft und bewilligt werden müssen. Betroffene sollten daher frühzeitig den Kontakt zur Berufsgenossenschaft suchen und ihre Ansprüche geltend machen. Auch die Einschaltung eines auf das Sozialrecht spezialisierten Anwalts kann sinnvoll sein, um die Durchsetzung der Ansprüche zu unterstützen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV): Regelt die Anerkennung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit. Im vorliegenden Fall steht die Anerkennung einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit im Vordergrund.
  • § 9 SGB VII: Definiert, dass eine Berufskrankheit durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sein muss. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung bestehen.
  • Konsensempfehlungen: Dienen als Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein belastungskonformes Schadensbild vorliegt. Sie fassen den aktuellen medizinischen Forschungsstand zusammen.
  • § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG): Ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag eines Betroffenen ein weiteres unabhängiges Gutachten einzuholen.
  • § 54 Abs. 2 SGG: Legt fest, dass ein Bescheid rechtmäßig sein muss, um nicht anfechtbar zu sein.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 17 U 484/21 – Beschluss vom 19.05.2023

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der 1952 geborene Kläger absolvierte von 1967 bis 1970 eine Lehre als Installateur und war von 1970 bis 1996 als Schlosser/Schweißer tätig. Seit 1996 arbeitete er wegen einer Erkrankung an der Wirbelsäule nicht mehr. Vom 01.02.1999 bezog der Kläger zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; mittlerweile bezieht er eine Rente wegen Alters.

Am 22.11.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung seiner Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV.

Mit Bescheid vom 12.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Berufskrankheit ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 04.06.2013 (S 6 U 95/12) ab. Im Rahmen eines sich anschließenden Berufungsverfahrens schlossen die Beteiligten im Mai 2016 einen Vergleich dahingehend, dass unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides nunmehr von dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen ausgegangen werde und die weiteren notwendigen sozialmedizinischen Ermittlungen bezogen auf den Zeitpunkt der BK-Anzeige vom 22.11.2010 durchgeführt werden (L 15 U 381/13).

Daraufhin holte die Beklagte ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. P. vom 04.12.2016 ein. Dr. P. empfahl die Anerkennung der streitigen BK mit einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.). Die Beklagte holte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. P. ein und bat unter anderem um Einschätzung der Fallkonstellation im Sinne der Konsensempfehlungen. Dr. P. gab in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.03.2017 an, die Konstellation B2 liege vor; es seien eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung und eine ausreichende Exposition vorhanden. Darüber hinaus liege eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung vor. Die bandscheibenbedingte Erkrankung betreffe die Region L5/S1 und L4/5. Wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren seien nicht erkennbar; eine Begleitspondylose liege nicht vor, aber das Kriterium Höhenminderung oder Prolaps an mehreren Bandscheiben. Auf seine Stellungnahme wird verwiesen. Sodann holte die Beklagte zwei beratungsärztliche Stellungnahmen von Dr. C. vom 03.08.2017 und 16.12.2017 ein. Dieser führte aus, dass aus seiner Sicht nicht vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der BK 2108 auszugehen sei. Es fehle bereits am Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung i.S. der BK 2108. Das Gutachten des Dr. P. halte einer Überprüfung anhand gutachterlicher Standards zur BK-Begutachtung nicht stand. Die Annahme der Konstellation B2 sei vollumfänglich falsch. Aus medizinischer Sicht bestehe zwischen der beruflichen Tätigkeit und den Gesundheitsstörungen kein ursächlicher Zusammenhang. Auf die Stellungnahmen wird ebenfalls verwiesen.

Mit Bescheid vom 19.03.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV ab, da zwischen der beruflichen Tätigkeit und der beim Kläger bestehenden Erkrankungen der Lendenwirbelsäule kein Zusammenhang bestehe. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht.Hiergegen legte der Kläger am 13.04.2018 Widerspruch ein. Das Gutachten von Dr. P., der eine Lendenwirbelsäulenberufskrankheit und eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. anerkenne, überzeuge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Gutachten des Dr. P. halte den einschlägigen gutachtlichen Standards zur Zusammenhangsbegutachtung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV nicht stand. In Ermangelung bildgebender Befunde aus dem Jahr 1996 liege bereits der nach den Konsensempfehlungen geforderte unabdingbare bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens nicht vor. Ungeachtet dessen sei vorliegend ein positiver Wahrscheinlichkeitsbeweis im Hinblick auf eine berufliche Veranlassung nicht zu führen, da es in Gänze an belastungsinduzierten Befundindikatoren fehle.

Mit der am 26.07.2018 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid vom 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine BK der Lendenwirbelsäule anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente nach einer MdE von 30 von Hundert.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Das SG hat zunächst die vorhandenen bildgebenden Aufnahmen und Befundberichte von den Beteiligten angefordert. Sodann hat es ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. X. eingeholt. Dr. X. hat in seinem Gutachten vom 26.02.2019 festgestellt, dass der Kläger unter degenerativen bandscheibenbedingten Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie einem Zustand nach dorsaler und ventraler Fusion L4/L5 und L5/S1 mit rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien und sensomotorischen Störungen im rechten Bein leide. Es handele sich hierbei auch um eine bandscheibenbedingte Erkrankung, aufgrund derer die Belastbarkeit des Achsenorgans und dessen Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sei. Das Schadensbild sei in die Konstellation B3 einzuordnen. Eines der Zusatzkriterien, welches eine Einordnung in der Konstellation B2 ermöglichen würde, könne nicht festgestellt werden. Ebenso liege keine Begleitspondylose vor. Damit lasse sich nicht wahrscheinlich machen, dass die beruflichen Belastungen zumindest wesentlich teilursächlich waren. Es ließen sich aus medizinischer Sicht keine Besonderheiten des konkreten Falles benennen, die insofern die besondere Bedeutung der beruflichen Ursachen für die Entstehung der bandscheibenbedingten Erkrankung des Klägers in der Konstellation B3 wahrscheinlich machen würden. Der Einschätzung des Dr. P. könne er sich nicht anschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Im Anschluss an das Gutachten hat die Ehefrau des Klägers telefonisch mitgeteilt, dass dem Sachverständigen einige Röntgenaufnahmen nicht vorgelegen hätten. Das SG hat sodann unter Vorlage der Röntgenaufnahmen eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.09.2019 eingeholt. Dr. X. ist bei seiner Einschätzung verblieben.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht ein weiteres Sachverständigengutachten von dem Unfallchirurgen Dr. N. vom 11.03.2020 eingeholt. Dr. N. hat ein chronifiziertes LWS-Syndrom mit hochgradiger Bewegungseinschränkung und schmerzhafter Belastungsinsuffizienz sowie chronifiziertem sensomotorischem Defizit mit Fußheber- und Zehenheberparese rechts diagnostiziert. Ein belastungstypisches Schadensbild existiere nicht. Nach den Kriterien der Konsensuskonferenz sei das Schadensbild des Klägers abschließend in die Konstellation B3 einzuordnen, die sich nicht konsensfähig zeigte, so dass sich eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV nicht mit einer Wahrscheinlichkeit über die bloße Möglichkeit hinaus begründen lasse. Den Ausführungen des Dr. P. werde nicht gefolgt, da dieser die einschlägigen Kriterien zur Bewertung einer BK 2108 nicht in angemessener Weise berücksichtigt habe. Die von Dr. P. zugrunde gelegte Konstellation B2 treffe nicht zu, da die Voraussetzungen des medizinischen Zusatzkriteriums nicht erfüllt seien. Der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. C. werde in den wesentlichen Punkten gefolgt. Dem Gutachten des Dr. X. und seiner ergänzenden Stellungnahme werde hinsichtlich der Einteilung des Schadensbildes in die Fallkonstellation B3 gefolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Die Beteiligten haben ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Durch Urteil vom 08.09.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt: „Die Klage ist hinsichtlich des Begehrens, eine Berufskrankheit anzuerkennen, als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und zulässig. Soweit der Kläger neben der Anerkennung der Berufskrankheit auch eine Entschädigung anlässlich der geltend gemachten Berufskrankheit begehrt, ist die Klage unzulässig, denn über konkrete Entschädigungsleistungen hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht entschieden. Die pauschale Ablehnung von Leistungen beschreibt nur allgemein die Folgerungen, die sich aus der Nichtanerkennung einer Berufskrankheit ergeben. Eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche ist damit nicht verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005, Az.: B 2 U 28/04 R Rn. 17).

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nicht begründet. Denn der Bescheid vom 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV zu Recht abgelehnt.

Eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV bezeichnete bis zum 31.12.2020 bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Ab 01.01.2021 ist das Tatbestandsmerkmal des Unterlassungszwangs weggefallen.

Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit bedeutet nur, dass sie rechtlich generell geeignet ist, eine Berufskrankheit zu sein. Im Einzelfall ist sie es nur, wenn ihre Ursache im Sinne der Lehre von der rechtlich wesentlichen Ursache nachweislich in der versicherten Tätigkeit liegt. Die allgemeine berufliche Gefährdung ersetzt also nicht die Notwendigkeit des Zusammenhangsnachweises im Einzelfall. Danach müssen die versicherte Tätigkeit, die dadurch bedingte Exposition gegenüber einer schädigenden Einwirkung sowie eine Krankheit der jeweiligen Listen-Berufskrankheit mit Vollbeweis bewiesen sein (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 82. EL 2014, § 9 SGB VII Rn. 27). Voller Beweis verlangt volle Überzeugung, das heißt, die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BSGE 45, 285, 286 = SozR 2200 § 548 Nr. 38 mwN). Die rechtlich wesentliche Verursachung durch die versicherte Tätigkeit muss hinreichend wahrscheinlich sein. Das Vorliegen der Krankheitsmerkmale auch bei nachgewiesener Exposition allein genügt dazu nicht (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 82. EL 2014, § 9 SGB VII). Hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert deutlich überwiegende Gründe für die Annahme einer Tatsache (BSGE 45, 285, 286 = SozR 2200 § 548 Nr. 38 mwN).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV bei dem Kläger abzulehnen, weil die rechtlich wesentliche Verursachung durch die versicherte Tätigkeit nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen und Aufnahmen führen nicht zu einem deutlichen Überwiegen der Annahme einer Berufsbedingtheit der bei dem Kläger vorhandenen Lendenwirbelsäulenerkrankung.

Dr. X. hat festgestellt, dass der Kläger unter degenerativen bandscheibenbedingten Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie einem Zustand nach dorsaler und ventraler Fusion L4/L5 und L5/S1 mit rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien und sensomotorischen Störungen im rechten Bein leide. Es handele sich hierbei um eine bandscheibenbedingte Erkrankung, aufgrund derer die Belastbarkeit des Achsenorgans und dessen Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sei. Das Schadensbild sei in die Konstellation B3 einzuordnen. Eines der Zusatzkriterien, welches eine Einordnung in der Konstellation B2 ermöglichen würde, könne nicht festgestellt werden. Ebenso liege keine Begleitspondylose vor. Damit lasse sich nicht wahrscheinlich machen, dass die beruflichen Belastungen zumindest wesentlich teilursächlich waren. Es ließen sich aus medizinischer Sicht keine Besonderheiten des konkreten Falles benennen, die insofern die besondere Bedeutung der beruflichen Ursachen für die Entstehung der bandscheibenbedingten Erkrankung des Klägers wahrscheinlich machen würden. Der Einschätzung des Dr. P. könne er sich nicht anschließen.

Die Kammer hat keine Veranlassung an der Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Sachverständigengutachten von Dr. X. benannten sozialmedizinisch erheblichen Diagnosen und der Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV zu zweifeln. Er ist als erfahrener Facharzt durch eigene eingehende Untersuchungen und sorgfältige Befunderhebungen sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der von ihm vorgenommenen Beurteilung gelangt. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die Konsensempfehlungen dargelegt, dass das bei dem Kläger vorliegende Schadensbild nicht als belastungskonform eingestuft werden könne, da die vorhandenen Unterlagen und Untersuchungsergebnisse die Kriterien der Konstellation B3 erfüllen und bei dieser Konstellation hinsichtlich der beruflichen Verursachung kein Konsens vorliegt.

Ob bei Erfüllen der arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen auch ein belastungskonformes Schadensbild im Sinne der BK 2108 vorliegt, beurteilt sich nach dem aktuellen medizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Dieser wird durch die Konsensempfehlungen aus dem Jahr 2005 abgebildet. Hierbei handelt es sich zwar nicht um unmittelbar verbindliche Regelungen. Verwaltung, Gerichte und Sachverständige wenden sie aber als Orientierungshilfe zur Erleichterung der Beurteilung im Einzelfall an, um typische Befundkonstellationen im Hinblick auf die Kausalbeziehungen unter Zugrundelegung des aktuell wissenschaftlichen Erkenntnisstands einordnen zu können (siehe BSG, Urteil vom 23.04.2015, B 2 U 10/14 R). Auch wenn vereinzelt vorgetragen wird, dass die Konsensempfehlungen überarbeitet werden müssten, stellen sie derzeit noch den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand dar und werden von Verwaltung, Gerichten und Sachverständigen angewandt.

Ein Kausalzusammenhang zwischen den Lendenwirbelsäulenbeschwerden und den beruflichen Einwirkungen ist wie dargelegt vorliegend nicht hinreichend wahrscheinlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige Dr. X. die Konsensempfehlungen fehlerhaft angewendet hat oder er fehlerhafte Feststellungen bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers getroffen hat, finden sich nicht.

Die Kammer erachtet dieses Ergebnis insbesondere auch deswegen für überzeugend, weil es sowohl mit der Einschätzung des beratenden Arztes Dr. C. übereinstimmt, als auch seitens des im Auftrag des Klägers tätig gewordenen Sachverständigen Dr. N. bestätigt wird. Alle drei Fachärzte kommen zu dem Ergebnis der Konstellation B3, für welche kein Konsens besteht und ein Ursachenzusammenhang nicht festgestellt werden kann. Lediglich Dr. P. hat die Konstellation B2 angenommen. Übereinstimmend haben Dr. C., Dr. X. und Dr. N. jedoch für die Kammer überzeugend nachgewiesen, dass die Konstellation B2 im Fall des Klägers nicht erfüllt ist und Dr. P. insoweit von fehlerhaften Tatsachen ausgegangen ist.“

Gegen das ihm am 14.09.20021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.09.2021 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und verweist u.a. nochmals darauf, dass nachdem der angesehene Gutachter Dr. P. die BK mit einer MdK von 30 von Hundert festgestellt habe, hätte nichts mehr entgegengestanden, die BK anzuerkennen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.09.2021 zu ändern und den Bescheid vom 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente nach einer MdE von 30 von Hundert.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Durch gerichtliches Schreiben vom 17.01.2021 (dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26.01.2022) sind die Beteiligten nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten L 15 U 381/13 sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung übereinstimmend für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden.

Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerechte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 soweit sie zulässig gewesen ist zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 19.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2018 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV zu Recht abgelehnt.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht. Aus dem lediglich sich aus der ersten Instanz wiederholenden Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Den Ausführungen des Sozialgerichts, mit denen sich der Kläger erkennbar nicht auseinander gesetzt hat, ist nichts hinzuzufügen.

Auch nach Überzeugung des Senates ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV bei dem Kläger abzulehnen, weil die rechtlich wesentliche Verursachung durch die versicherte Tätigkeit eindeutig nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen ist.

Die dem Senat vorliegenden medizinischen Unterlagen und Aufnahmen führen nicht zu einem deutlichen Überwiegen der Annahme einer Berufsbedingtheit der bei dem Kläger vorhandenen Lendenwirbelsäulenerkrankung. Dr. X. hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Kläger unter degenerativen bandscheibenbedingten Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie einem Zustand nach dorsaler und ventraler Fusion L4/L5 und L5/S1 mit rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien und sensomotorischen Störungen im rechten Bein leidet und durch die bandscheibenbedingte Erkrankung die Belastbarkeit des Achsenorgans und dessen Beweglichkeit bei dem Kläger erheblich eingeschränkt sind. Dieses Schadensbild hat Dr. X. zutreffend in die Konstellation B3 eingeordnet. Eine Einordnung in die Konstellation B2 scheitert am Vorliegen eines der in den Konsensempfehlungen genannten Zusatzkriterien. Der Einschätzung des Dr. P. kann insoweit nicht gefolgt werden. Der gerichtliche Sachverständige Dr. X. hat unter Bezugnahme auf die Konsensempfehlungen für den Senat überzeugend und nachvollziehbar erläutert, warum das bei dem Kläger vorliegende Schadensbild, das in die Konstellation B3 einzuordnen ist, nach den Umständen des Einzelfalles – nämlich u.a. der zugleich bestehenden Erkrankung der HWS und der deutlichen Unterschreitung des Orientierungswertes nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodells (MDD) -, nicht als belastungskonform eingestuft werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.

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