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Anerkennung von einem Arbeitsunfall: Hürden beim Nachweis nach einem Sturz

Ein selbstständiger Fotograf aus Hamburg kämpft um die Anerkennung von einem Arbeitsunfall, nachdem er auf dem Weg zu einem abendlichen Geschäftsessen über eine Baumwurzel stürzte. Trotz späterer MRT-Befunde sorgen fehlende ärztliche Erstbefunde und Widersprüche bei den Angaben zum Unfallhergang für erhebliche Zweifel am Versicherungsschutz.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 2 U 27/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 02.07.2025
  • Aktenzeichen: L 2 U 27/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherung
  • Relevant für: Selbstständige, Versicherte, Berufsgenossenschaften

Ein Fotograf erhält kein Verletztengeld bei einem Sturz ohne eindeutigen Beweis für den Unfall und die Verletzung.

  • Der Arzt fand am Unfallabend keine sichtbaren Spuren wie Prellungen oder Wunden.
  • Die Aussagen zum Ablauf des Unfalls widersprechen den Angaben einer Zeugin massiv.
  • MRT-Bilder beider Hände passen nicht zu einem Sturz auf nur eine Seite.
  • Neue Unfallmeldungen belegen die Arbeit des Fotografen trotz angeblicher Arbeitsunfähigkeit.

Wann gilt ein Sturz auf dem Weg zum Geschäftsessen als Arbeitsunfall?

Behandschuhte Hände fangen einen plötzlichen Sturz über eine Baumwurzel auf dem dunklen Gehweg ab.
Ein Sturz über Baumwurzeln führt ohne objektive Beweise für Verletzungen nicht zur Anerkennung als Arbeitsunfall. Symbolfoto: KI

Ein selbstständiger Fotograf stürzt auf dem Weg zu einem vermeintlichen Kundentermin über eine Baumwurzel. Was zunächst nach einem klassischen Wegeunfall klingt, entwickelte sich vor dem Landessozialgericht Hamburg zu einem komplexen Rechtsstreit um Glaubwürdigkeit, medizinische Befunde und die Anerkennung von einem Arbeitsunfall. Der Fall zeigt eindrücklich, wie detailliert Gerichte die Umstände prüfen, wenn zwischen dem geschilderten Unfallhergang und den ärztlichen Feststellungen Widersprüche auftauchen.

Im Zentrum des Verfahrens stand ein Ereignis vom 4. Februar 2019. Ein Fotograf, der freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war, wollte sich an diesem Abend mit einer Geschäftspartnerin in einem Restaurant treffen. Sein Ziel: Ein Geschäftsessen zur Vorbereitung einer Produktionsreise. Doch der Weg vom Bahnhof zum Restaurant endete schmerzhaft. Der Mann gab an, in der Dunkelheit eine unbeleuchtete Baumwurzel übersehen zu haben und schwer gestürzt zu sein. Die Folgen seien Verletzungen an beiden Handgelenken, der linken Schulter und dem linken Knie gewesen.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch die Entschädigung ab. Der Streit drehte sich um die Frage, ob der Sturz tatsächlich die später diagnostizierten schweren Schäden verursacht hatte oder ob andere Ursachen vorlagen. Das Gericht musste klären, ob ein Anspruch auf das Verletztengeld bestand und ob der Unfallhergang zweifelsfrei nachgewiesen war.

Welche rechtlichen Hürden bestehen für die Anerkennung?

Damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, müssen strenge gesetzliche Kriterien erfüllt sein. Die Basis bildet § 8 SGB VII. Hiernach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Dies umfasst nicht nur die eigentliche Arbeit, sondern auch den Weg zur Arbeit oder zu einem dienstlichen Termin – den sogenannten Wegeunfall.

Allerdings reicht die bloße Behauptung eines Unfalls nicht aus. Das Gesetz und die Rechtsprechung verlangen eine klare Kette von Ereignissen:

  • Die Verrichtung zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit dienen (z.B. der Weg zum Kunden).
  • Das Unfallereignis muss zeitlich und örtlich begrenzt auf den Körper einwirken.
  • Es muss ein Gesundheitsschaden eingetreten sein (der sogenannte Erstschaden).

Eine besondere Herausforderung in diesem Prozess war die Beweislast bei einem Wegeunfall. Hier unterscheidet das Sozialrecht präzise zwischen verschiedenen Beweisgraden. Für die Tatsachen, die den Anspruch begründen – also dass der Unfall stattfand, dass der Verletzte versichert war und dass ein erster Gesundheitsschaden eintrat – gilt der „Vollbeweis“. Das bedeutet, das Gericht muss sich fast hundertprozentig sicher sein. Es dürfen keine vernünftigen Zweifel bleiben.

Anders verhält es sich bei der Kausalität, also der Frage, ob der Unfall die konkrete Verletzung verursacht hat. Hier genügt die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“. Das bedeutet, es muss mehr für den ursächlichen Zusammenhang sprechen als dagegen.

Praxis-Hinweis: Beweisrisiko

Viele Versicherten verlassen sich darauf, dass ihre eigene glaubhafte Schilderung vor Gericht ausreicht. Das ist ein häufiger Irrtum. Ohne objektive Beweismittel wie neutrale Zeugen oder eine lückenlose ärztliche Dokumentation ist der geforderte „Vollbeweis“ für das Unfallereignis in der Praxis kaum zu führen. Verbleibende Zweifel gehen im Sozialrecht fast immer zu Lasten des Klägers.

Für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen ist der volle Beweis zu führen; hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs genügt regelmäßig die hinreichende Wahrscheinlichkeit.

Das Gericht orientierte sich hierbei an der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), unter anderem an den Urteilen vom 30.04.1985 (Az. 2 RU 43/84) und vom 18.01.2011 (Az. B 2 U 5/10 R). Diese Präzedenzfälle definieren die Messlatte für die richterliche Überzeugung.

Wie unterschieden sich die Darstellungen der Parteien?

Der Fotograf schilderte den Abend des 4. Februar 2019 dramatisch. Er sei mit Handschuhen und einer Tasche in der linken Hand die etwa 700 Meter vom Bahnhof zum Restaurant gelaufen. Durch eine Blendwirkung habe er die Gefahr am Boden nicht erkannt. Nach dem Sturz habe er sofort starke Schmerzen verspürt. Um seine Ansprüche zu untermauern, verwies er auf die berufliche Veranlassung der Wege: Er habe Ausrüstung transportiert und das Treffen habe rein geschäftlichen Charakter gehabt.

Die Berufsgenossenschaft sah den Fall gänzlich anders. Ihr Hauptargument stützte sich auf die Beurteilung durch einen Durchgangsarzt unmittelbar nach dem Vorfall. Dieser Arzt, Dr. H2, hatte den Mann noch am selben Abend untersucht. Das Ergebnis war ernüchternd für den Fotografen: Der Mediziner fand keinerlei äußere Verletzungszeichen. Es gab keine Prellmarken, keine Schürfwunden, keine Schwellungen und keine Hämatome. Die Diagnose lautete lediglich auf leichte Prellungen.

Für die Versicherung passte das Bild nicht zusammen: Ein schwerer Sturz auf Baumwurzeln, der angeblich Bänder in den Handgelenken reißen lässt, aber am Unfalltag nicht einmal eine Rötung oder Schwellung hinterlässt? Zudem meldete der Fotograf im selben Monat, am 20. und 28. Februar, zwei weitere Arbeitsunfälle. Dies weckte Zweifel an der behaupteten durchgehenden Arbeitsunfähigkeit.

Der Fotograf hielt dagegen: Die Handschuhe hätten äußere Hautverletzungen verhindert. Die schweren Schäden, insbesondere Einrisse am sogenannten TFCC (einem wichtigen Faserknorpelkomplex im Handgelenk), seien erst später durch MRT-Bilder sichtbar geworden.

Warum scheiterte der Nachweis vor dem Landessozialgericht?

Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte in seinem Urteil vom 02.07.2025 die Abweisung der Klage. Die Richter nahmen die Beweislage akribisch auseinander und fanden mehrere Gründe, die gegen die Anerkennung sprachen. Es fehlte schlichtweg an der Glaubwürdigkeit des geschilderten Ablaufs und an der medizinischen Plausibilität.

Welche Bedeutung hatten die Zeugenaussagen?

Ein entscheidender Punkt waren die massiven Widersprüche im Ablauf des Abends. Der Fotograf hatte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Versionen präsentiert. Zunächst gab er an, er habe sich etwa anderthalb Stunden im Restaurant aufgehalten. Später korrigierte er seine Aussage dahingehend, er habe das Treffen abgesagt, weil er sofort ins Krankenhaus wolle.

Die geladene Zeugin Z., die Geschäftspartnerin, widersprach diesen Darstellungen jedoch in ihrer schriftlichen Aussage. Sie gab an, der Mann sei nur kurz erschienen, habe das Treffen abgesagt und sei dann unverzüglich ins Krankenhaus gegangen. Sie habe lediglich eine leichte Schwellung und Schrammen wahrgenommen.

Diese Diskrepanz zwischen der Aussage des Fotografen (längerer Aufenthalt vs. sofortige Abreise) und der Zeugin erschütterte das Vertrauen des Gerichts in die Schilderung des Versicherungsfalls. Wer sich bei den Kerndaten eines Abends in Widersprüche verstrickt, hat es schwer, den Vollbeweis für einen Arbeitsunfall zu erbringen.

Was sagte die medizinische Erstversorgung aus?

Medizinisch war der Fall für das Gericht eindeutig. Die Feststellung von einer Prellmarke oder anderen objektiven Unfallspuren fehlte am Tag des Ereignisses komplett. Der Durchgangsarzt hatte am Unfallabend den gesamten Körperstatus erhoben.

Der Durchgangsarzt hielt unmittelbar nach dem Ereignis keine äußeren traumatischen Zeichen wie Prellmarken, Schürfwunden, Schwellungen oder Hämatome fest.

Das Gericht argumentierte logisch: Wenn ein Sturz so heftig ist, dass er innere Strukturen der Handgelenke zerstört (wie später behauptet), dann müssen zeitnah auch äußere Spuren sichtbar sein – zumindest Schwellungen oder Druckstellen. Dass der Arzt lediglich „blande“ (also harmlos erscheinende) Prellungen diagnostizierte, sprach gegen die Schwere des Sturzes, wie ihn der Fotograf später darstellte. Auch die Erklärung mit den Handschuhen ließ das Gericht nicht gelten, da Handschuhe zwar Schürfwunden verhindern können, aber keinen Schutz vor Schwellungen durch stumpfe Gewalteinwirkung bieten.

Achtung Falle: Der Erstbefund

Gerichte und Gutachter folgen fast immer der Logik: „Was weh tut, sieht man meistens auch.“ Wenn der Durchgangsarzt am Unfalltag keine Schwellung, Rötung oder Prellmarke notiert, wird später regelmäßig argumentiert, dass das Ereignis nicht intensiv genug war, um schwere innere Schäden zu verursachen. Achten Sie daher penibel darauf, dass der Erstbehandler auch kleinste sichtbare Spuren schriftlich festhält.

Warum überzeugten die MRT-Bilder nicht?

Der Fotograf legte MRT-Aufnahmen vom März 2019 vor, also über einen Monat nach dem Vorfall. Diese zeigten tatsächlich Schäden: Zerrungen und Teilrupturen im Handgelenk (TFCC-Läsionen). Doch hier entdeckten die Gutachter und Richter ein medizinisches Paradoxon, das oft bei der Kausalität bei der Verletzung eine Rolle spielt.

Die Bilder zeigten ähnliche Schäden an *beiden* Handgelenken. Der Fotograf hatte jedoch initial vor allem über Probleme auf der linken Seite geklagt. Das Gericht schlussfolgerte: Wenn beide Handgelenke ein fast identisches Schadensbild aufweisen, obwohl der Sturzmechanismus dies nicht zwingend hergibt, spricht vieles für eine anlagebedingte oder degenerative Ursache (Verschleiß) und gegen ein traumatisches Einzelereignis. Wären die Schäden durch den Sturz entstanden, hätte man eine deutliche Asymmetrie oder frische Einblutungen erwarten müssen, die eindeutig dem Datum zuzuordnen sind.

Die MRT-Befund nach einem Sturz war somit zwar pathologisch auffällig, konnte aber nicht mit der geforderten „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ dem Ereignis vom 4. Februar zugeordnet werden. Es blieb die Möglichkeit, dass die Schäden schon vorher bestanden oder durch eine andere Ursache (z.B. die spätere Arthrose, die ebenfalls festgestellt wurde) entstanden waren.

Welche Rolle spielten die weiteren Unfälle?

Ein weiterer Aspekt, der die Position des Fotografen schwächte, war sein eigenes Verhalten nach dem 4. Februar. Er meldete der Versicherung zwei weitere Arbeitsunfälle am 20. und 28. Februar 2019. Diese Meldungen standen im logischen Konflikt zu seiner Behauptung, er sei seit dem ersten Sturz durchgehend bis Ende April arbeitsunfähig gewesen. Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, hat in der Regel keine weiteren Arbeitsunfälle bei der Berufsausübung. Dies nährte die Zweifel an der Schwere der Erstverletzung und der Unfallkausalität der andauernden Beschwerden.

Welche Konsequenzen hat das Urteil?

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Damit bleibt es bei der Entscheidung der Vorinstanz und des Versicherungsträgers: Der Vorfall wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Für den Fotografen bedeutet dies:

  • Es gibt kein Verletztengeld aus der Unfallversicherung.
  • Heilbehandlungskosten werden nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen (sondern fallen in die Zuständigkeit der regulären Krankenkasse).
  • Es besteht kein Anspruch auf eine Verletztenrente.

Das Gericht entschied zudem über die Kostenverteilung gemäß § 193 SGG. Da der Fotograf den Prozess verloren hat, muss er seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlag.

Warnung für Betroffene

Dieser Fall sendet eine klare Warnung an alle Versicherten: Die Dokumentation unmittelbar nach einem Unfall ist essenziell. Wenn der erstbehandelnde Arzt (D-Arzt) keine sichtbaren Verletzungen notiert, wird es extrem schwierig, spätere schwerwiegende Diagnosen auf diesen Unfall zurückzuführen. Auch Widersprüche in den eigenen Aussagen zum Unfallhergang werden von den Sozialgerichten streng gewürdigt. Die Ablehnung von dem Arbeitsunfall ist oft die Folge, wenn das Puzzlespiel aus Unfallschilderung, Zeugenaussage und ärztlichem Erstbefund nicht lückenlos zusammenpasst.

Insbesondere Selbstständige, die sich freiwillig versichern, sollten bei der gesetzliche Unfallversicherung für Selbstständige darauf achten, dass Unfallmeldungen präzise sind und ärztliche Befunde den geschilderten Hergang plausibel stützen. Ein MRT Monate später kann oft den fehlenden Erstbefund nicht ersetzen.


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Die Ablehnung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft gefährdet wichtige Leistungen wie Verletztengeld oder Heilbehandlungskosten. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie dabei, die medizinische Beweiskette lückenlos aufzubereiten und Widersprüche gegen die Versicherung rechtssicher zu begründen. Wir prüfen Ihren Fall auf formelle Fehler und sichern Ihre Position im laufenden Verfahren.

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Experten Kommentar

Entscheidend ist hier nicht der gefühlte Schmerz, sondern ausschließlich das, was der Durchgangsarzt in der ersten Stunde schriftlich festhält. Viele Mandanten sind schockiert, wenn sie erfahren, dass ihre spätere Leidensgeschichte rechtlich wertlos ist, solange der Erstbefund „blande“ lautet. Fehlen am Unfalltag sichtbare Spuren wie Rötungen oder Schwellungen, gilt der Unfall für die Berufsgenossenschaft faktisch als nie geschehen.

Das medizinische Dogma der Sozialgerichte ist dabei brutal einfach: Wo massive Kräfte wirken, muss auch die Körperhülle reagieren. Ein MRT, das erst Monate später Schäden zeigt, wird dann reflexartig als altersbedingter Verschleiß uminterpretiert. Wer in der Notaufnahme nicht penibel darauf besteht, dass selbst kleinste Kratzer oder Druckstellen dokumentiert werden, läuft später vor Gericht fast immer gegen eine Wand.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Unfallschutz auch, wenn das Geschäftsessen in einem Restaurant außerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfindet?


JA. Der gesetzliche Unfallschutz besteht bei einem Geschäftsessen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, sofern die Zusammenkunft objektiv der versicherten Tätigkeit dient und der geschäftliche Zweck eindeutig im Vordergrund steht. Entscheidend für die Anerkennung ist hierbei nicht die Uhrzeit des Termins, sondern der funktionale Zusammenhang zwischen dem Essen und den beruflichen Pflichten im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Unfälle versichert, die infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eintreten, was auch Wege zu dienstlichen Terminen außerhalb des Betriebsgeländes umfasst. Da ein Geschäftsessen als wesentlicher Teil der beruflichen Akquise oder Projektsteuerung gewertet werden kann, ist der Hin- und Rückweg grundsätzlich als versicherter Wegeunfall rechtlich geschützt. Die Rechtsprechung verlangt hierbei, dass die konkrete Handlung zur Zeit des Unfalls überwiegend betrieblichen Interessen dient und nicht primär privaten Bedürfnissen wie der bloßen Nahrungsaufnahme entspringt. In der Praxis bedeutet dies, dass die späte zeitliche Lage am Abend rechtlich irrelevant bleibt, solange der geschäftliche Austausch das prägende Element der gesamten Veranstaltung darstellt.

Der Versicherungsschutz entfällt jedoch umgehend, wenn der geschäftliche Teil endet und das Treffen in eine rein private Geselligkeit oder Gespräche ohne beruflichen Bezug übergeht. Auch eigenmächtige Umwege oder zeitliche Unterbrechungen des Heimweges für private Erledigungen führen regelmäßig dazu, dass das Unfallrisiko nicht mehr der Berufsgenossenschaft, sondern dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zugerechnet wird.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Zweck und die Teilnehmer des Essens bereits im Vorfeld durch schriftliche Kalendereinträge oder E-Mail-Korrespondenzen, um im Ernstfall den erforderlichen Nachweis lückenlos zu führen. Vermeiden Sie es unbedingt, sich bei der Beweisführung lediglich auf informelle mündliche Absprachen ohne schriftliche Belege oder neutrale Zeugen zu verlassen.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn der Durchgangsarzt am Unfalltag keine sichtbaren Schwellungen oder Hämatome dokumentiert?


JA, das Fehlen dokumentierter Schwellungen oder Hämatome im ärztlichen Erstbefund gefährdet Ihren rechtlichen Anspruch massiv, da Gerichte dies regelmäßig als entscheidendes Indiz gegen einen ausreichend schweren Unfallhergang werten. Ohne zeitnah dokumentierte äußere Verletzungszeichen scheitert die Anerkennung eines Arbeitsunfalls meist am fehlenden Vollbeweis für die unfallbringende Einwirkung auf den Körper. Die erste medizinische Dokumentation durch den Durchgangsarzt bildet das zentrale Fundament für alle späteren Entschädigungsansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft.

Die rechtliche Logik der Sozialgerichte basiert auf dem Grundsatz, dass eine Gewalteinwirkung, die schwere innere Verletzungen wie Sehnenrisse oder Knochenschäden verursacht, zwingend auch zeitnahe Spuren an der Körperoberfläche hinterlassen muss. Wenn der Durchgangsarzt unmittelbar nach dem Unfallereignis keine Prellmarken, Schürfwunden oder Hämatome (Blutergüsse) feststellt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die kinetische Energie des Unfalls nicht ausreichte. Später angefertigte MRT-Befunde, die zwar strukturelle Schäden zeigen, können diesen Mangel in der Beweiskette meist nicht mehr heilen, da der ursächliche Zusammenhang zum Unfallereignis dann rechtlich nicht mehr zweifelsfrei nachweisbar ist. Der notwendige Vollbeweis verlangt nämlich, dass der Unfallhergang und die Primärverletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, was bei einem leeren Erstbefund regelmäßig verneint wird.

Ausnahmen von dieser strengen Beweisregel existieren nur in sehr seltenen Fällen, wenn eine plausible medizinische Erklärung für das Ausbleiben äußerer Merkmale trotz schwerer Einwirkung vorliegt. Dies kann etwa bei tief im Körper liegenden Verletzungen oder speziellen anatomischen Gegebenheiten der Fall sein, erfordert jedoch ein detailliertes medizinisches Sachverständigengutachten zur Widerlegung der gerichtlichen Vermutung. Ohne solche qualifizierten Gegenbeweise wiegen die negativen Feststellungen des Durchgangsarztes für den weiteren Verlauf des Verfahrens meist schwerer als die rein subjektiven Schmerzangaben des betroffenen Versicherten.

Unser Tipp: Fordern Sie umgehend eine Kopie des Durchgangsarztberichts an und prüfen Sie genau, ob dort eventuell doch minimale Rötungen oder Druckschmerzen vom Arzt vermerkt wurden. Vermeiden Sie es, sich allein auf spätere MRT-Ergebnisse zu verlassen, da diese ohne dokumentierte äußere Primärverletzung am Unfalltag oft als schicksalhafte, altersbedingte Verschleißerscheinungen gewertet werden.


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Wie beweise ich die berufliche Veranlassung, wenn keine schriftliche Einladung für das Treffen vorliegt?


Den beruflichen Anlass eines Treffens beweisen Sie ohne schriftliche Einladung am effektivsten durch eine glaubwürdige sowie inhaltlich widerspruchsfreie Zeugenaussage Ihres Gesprächspartners vor Gericht oder gegenüber der Versicherung. Da im Sozialrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG gilt, ist ein schriftlicher Beleg nicht zwingend erforderlich, sofern andere Beweismittel die notwendige Überzeugung vermitteln.

Für die Anerkennung eines Wegeunfalls muss die berufliche Veranlassung im Wege des Vollbeweises zur vollen Überzeugung des zuständigen Gerichts oder des Versicherungsträgers rechtssicher feststehen. Wenn formelle Dokumente wie offizielle Einladungen fehlen, rücken andere Indizien wie private Kalendereinträge oder zeitnahe E-Mail-Korrespondenzen verstärkt in den Fokus der rechtlichen Bewertung. Die entscheidende Rolle spielt hierbei meist die Aussage des Geschäftspartners, der den geplanten Zweck sowie den vereinbarten Zeitpunkt des Treffens detailliert und glaubhaft bestätigen muss. Ergeben sich jedoch zwischen Ihrer Schilderung und der Zeugenaussage signifikante Unstimmigkeiten bezüglich des Inhalts oder der Dauer des Termins, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Versicherungsschutzes. Das Gericht stützt seine negative Entscheidung dann auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Beteiligten, da der erforderliche Beweis für eine versicherte Tätigkeit nicht zweifelsfrei erbracht wurde.

Ein besonderes Risiko besteht bei Treffen im privaten Umfeld oder zu ungewöhnlichen Zeiten, da hier die Abgrenzung zur privaten Lebensführung von den Gerichten besonders streng geprüft wird. In solchen Konstellationen reicht eine bloße Zeugenaussage oft nicht aus, wenn nicht zusätzliche objektive Anhaltspunkte für eine ausschließlich berufliche Motivation des zurückgelegten Weges sprechen.

Unser Tipp: Erstellen Sie unmittelbar nach einem informell vereinbarten Termin ein kurzes Gedächtnisprotokoll und bitten Sie Ihren Geschäftspartner, den Zweck des Treffens kurz schriftlich per E-Mail zu bestätigen. Vermeiden Sie es unbedingt, vage Angaben zu machen oder Details mit dem Zeugen erst nachträglich abzustimmen, da dies bei der Versicherung den Verdacht einer Gefälligkeitsaussage weckt.


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Was tun, wenn die Versicherung behauptet, meine im MRT sichtbaren Schäden seien rein altersbedingter Verschleiß?


Wenn die Versicherung Verschleiß einwendet, müssen Sie durch ein medizinisches Gutachten belegen, dass die MRT-Bilder frische und unfalltypische Verletzungszeichen zeigen. Diese spezialisierte ärztliche Interpretation dient dazu, die akuten traumatischen Schäden eindeutig von chronischen oder anlagebedingten Verschleißerscheinungen abzugrenzen und die notwendige Beweislast erfolgreich zu erfüllen.

Für den Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Beeinträchtigung verlangt die Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) zwingend den Beweis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Versicherer werten radiologische Befunde oft als degenerativ, wenn das Schadensbild symmetrisch an beiden Körperseiten auftritt oder wenn spezifische Anzeichen für eine akute traumatische Läsion vollständig fehlen. Solche frischen Merkmale sind beispielsweise Knochenmarködeme oder Einblutungen im Gewebe, welche die direkte Folge einer plötzlichen Krafteinwirkung darstellen und somit den notwendigen Verschleißwiderlegungsbeweis rechtssicher ermöglichen. Ohne eine detaillierte ärztliche Differenzierung zwischen anlagebedingten Veränderungen und traumatischen Einwirkungen bleibt die Beweisführung unvollständig, da rein altersbedingte Abnutzungserscheinungen rechtlich nicht dem Unfallverursacher zugerechnet werden können.

Problematisch wird die Situation insbesondere dann, wenn bereits dokumentierte Vorerkrankungen existieren, die durch den Unfall lediglich aktiviert oder verschlimmert wurden, ohne dass eine völlig neue Verletzung entstanden ist. In diesen Fällen muss der medizinische Sachverständige präzise herausarbeiten, welcher Anteil der Beschwerden exklusiv auf das Unfallereignis zurückzuführen ist und welcher Teil der natürlichen Schadensanlage entspricht.

Unser Tipp: Bitten Sie Ihren Radiologen um eine schriftliche Ergänzung des Befundberichts, die explizit zu der Frage Stellung nimmt, ob akute Traumazeichen wie Ödeme oder Einblutungen vorliegen. Vermeiden Sie es, sich allein auf die Feststellung einer anatomischen Abweichung zu verlassen, ohne deren zeitliche Entstehung medizinisch begründen zu lassen.


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Gefährdet die Meldung eines zweiten Unfalls meinen laufenden Anspruch auf Verletztengeld aus dem ersten Sturz?


JA. Die Meldung eines weiteren Arbeitsunfalls während einer laufenden Krankschreibung gefährdet Ihren Anspruch auf Verletztengeld aus dem Erstereignis massiv, da dies die rechtliche Voraussetzung der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit rechtlich untergräbt. Wer gegenüber der Berufsgenossenschaft einen zweiten Dienstunfall geltend macht, dokumentiert damit faktisch die Ausübung einer versicherten Tätigkeit, was im direkten Widerspruch zum laufenden Bezug von Entgeltersatzleistungen steht.

Der Anspruch auf Verletztengeld gemäß § 45 SGB VII setzt zwingend voraus, dass der Versicherte infolge des ersten Unfalls medizinisch nachweisbar und durchgehend arbeitsunfähig ist. Ein versicherter Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII kann jedoch begrifflich nur dann vorliegen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Geschehens eine versicherte Tätigkeit tatsächlich ausübte. Diese Meldung erzeugt einen unauflösbaren logischen Widerspruch zur behaupteten Arbeitsunfähigkeit, da man nicht gleichzeitig arbeitsfähig für die neue Tätigkeit und arbeitsunfähig infolge des alten Sturzes sein kann. Die Versicherung wird solche widersprüchlichen Angaben regelmäßig nutzen, um die Glaubwürdigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen insgesamt zu erschüttern und die Zahlungen für den gesamten Zeitraum rückwirkend einzustellen. Damit zerstört der Versicherte durch die Dokumentation einer erneuten Tätigkeit die notwendige Kausalität zwischen dem ersten Unfall und der fortbestehenden Erwerbsminderung auf rechtlicher Ebene.

Ein Spezialfall liegt nur vor, wenn der Zweitunfall auf einem Weg eintritt, der trotz Arbeitsunfähigkeit versichert ist, wie etwa der direkte Weg zu einer notwendigen ärztlichen Untersuchung. Erfolgt der Vorfall jedoch bei einer privaten oder beruflichen Tätigkeit, führt dies fast immer zum Verlust der Beweiskraft der ursprünglichen ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit.

Unser Tipp: Prüfen Sie die zeitliche Überschneidung Ihrer Krankschreibung mit dem Datum des zweiten Vorfalls genau und lassen Sie sich vor einer Meldung rechtlich beraten. Vermeiden Sie widersprüchliche Angaben gegenüber der Versicherung, da die Behauptung einer Erwerbstätigkeit Ihren bestehenden Anspruch auf Verletztengeld sofort vernichten kann.


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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 27/22 – Urteil vom 02.07.2025


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