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Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge

Wenn es um Pflegewohngeld geht, kann die Höhe der Bestattungsvorsorge zum Streitpunkt werden. Ein aktueller Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zeigt, dass nicht die gesamte Summe der Vorsorge automatisch als Schonvermögen gilt. Das Gericht musste entscheiden, welcher Betrag angemessen ist und welcher Teil bei der Berechnung des Vermögens angerechnet wird. Das Urteil wirft ein Licht auf die komplexen Fragen rund um finanzielle Vorsorge und staatliche Leistungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 13.03.2024
  • Aktenzeichen: 12 A 1649/22
  • Verfahrensart: Zulassungsverfahren zur Berufungszulassung im Zusammenhang mit einem Pflegewohngeldverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Sozialrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Antragsteller, welche im ursprünglichen Verfahren Pflegewohngeld für den von 17. November 2020 bis 28. Januar 2021 bewohnten Heimplatz der verstorbenen Mutter beantragt hatten. Sie brächten im Zulassungsverfahren Gründe vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen sollten.
    • Verwaltungsgericht: Instanz, die im ursprünglichen Verfahren die Klage auf Pflegewohngeld abgewiesen hatte, weil das Vermögen der Heimbewohnerin den Schonbetrag von 10.000 Euro überschritten habe.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Kläger hatten Pflegewohngeld beantragt, weil ihre verstorbene Mutter im genannten Zeitraum einen Heimplatz bewohnt hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da das Berechnungsmodell zum Vermögen – unter Einbeziehung von Beträgen aus Giro-, Spar- und Genossenschaftskonten sowie Zahlungen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag – den relevanten Schonbetrag überschritt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründe zur Zulassung der Berufung hinreichend dargelegt sind, um das Verwaltungsgerichtsurteil im Pflegewohngeldverfahren überprüfen zu lassen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Zulassungsverfahren zur Berufungszulassung wurde abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
    • Begründung: Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die von den Klägern vorgebrachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt und begründet wurden, sodass die Voraussetzungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt waren.
  • Folgen: Die Berufung wird nicht zugelassen, wodurch das frühere Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung des Pflegewohngeldantrags Bestand hat. Die Kläger müssen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner tragen.

Bestattungsvorsorge im Fokus: Ein Fall zur gesetzlichen Absicherung

Beim Thema der Bestattungsvorsorge stehen neben dem Vorsorgevertrag und der Bestattungsversicherung auch Fragen zu Bestattungskosten und Friedhofsvorsorge im Mittelpunkt. Wichtig sind Bestattungsarten wie Erdbestattung und Feuerbestattung sowie Testament, Vorsorgeplanung und Nachlassregelung, um Angehörige im Trauerfall optimal zu entlasten.

Eine fundierte Vorsorgeberatung bietet hierbei Sicherheit – im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der exemplarisch die Anwendung des Bestattungsgesetzes beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht prüft Angemessenheit von Bestattungsvorsorge bei Pflegewohngeld

Regierungsbeamter übergibt einen Brief zur umstrittenen Bestattungsregelung an verwirrte Person in einem Büro.
Symbolbild: Imagen3 gen.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich mit der Frage befasst, welche Höhe einer Bestattungsvorsorge als angemessen gilt und damit von der Vermögensanrechnung bei Pflegewohngeld ausgenommen werden kann. Im konkreten Fall wurde ein Bestattungsvorsorgevertrag über 12.418,72 Euro nur in Höhe von 7.500 Euro als geschütztes Vermögen anerkannt.

Streit um Pflegewohngeld wegen Vermögensgrenze

Die Kinder einer verstorbenen Heimbewohnerin hatten gegen die Ablehnung von Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 17. November 2020 bis zum 28. Januar 2021 geklagt. Die Behörde hatte die Leistung verweigert, weil das Vermögen ihrer Mutter den Schonbetrag von 10.000 Euro überschritt. Neben Guthaben auf Giro- und Sparkonto sowie einem Genossenschaftsanteil wurde auch der Bestattungsvorsorgevertrag teilweise als Einzusetzendes Vermögen gewertet.

Maßstäbe für die Angemessenheit der Bestattungsvorsorge

Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und legte die Kriterien für eine angemessene Bestattungsvorsorge dar. Als Grundbetrag sind zunächst die Kosten anzusetzen, die ein Sozialhilfeträger als erforderliche Bestattungskosten übernehmen müsste – bundesweit durchschnittlich 3.000 bis 4.000 Euro für eine einfache Beerdigung. Dieser Betrag kann unter Berücksichtigung individueller Gestaltungswünsche bis zur Grenze der Angemessenheit erhöht werden, wobei die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen.

Begrenzung der geschützten Vorsorge

Der von der Heimbewohnerin angelegte Vorsorgebetrag lag nach Auffassung des Gerichts deutlich über den angemessenen Kosten. Als Orientierung dienten dem Gericht Erhebungen der Stiftung Warentest, die für eine durchschnittliche Beerdigung Kosten von 6.000 bis 7.000 Euro ermittelt hatte. Da diese Erhebungen bereits älter waren, erkannte das Gericht einen Aufschlag von 20 Prozent an und setzte den geschützten Betrag auf 7.500 Euro fest. Der darüber hinausgehende Betrag wurde dem einzusetzenden Vermögen zugerechnet.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht hat entschieden, dass bei der Bestattungsvorsorge nicht der gesamte angesparte Betrag als Schonvermögen gilt, sondern nur ein angemessener Teil. Als Richtwert wurde ein Betrag von 7.500 Euro als angemessen eingestuft, was etwa dem 1,5-fachen der durchschnittlichen Bestattungskosten entspricht. Darüber hinausgehende Beträge werden als verwertbares Vermögen angesehen und können die Gewährung von Sozialleistungen wie Pflegewohngeld ausschließen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Bestattungsvorsorge planen, sollten Sie sich an einem Richtwert von etwa 7.500 Euro orientieren. Sparen Sie deutlich mehr an, etwa 12.000 Euro wie im vorliegenden Fall, wird der übersteigende Betrag als normales Vermögen gewertet und könnte Ihren Anspruch auf Sozialleistungen gefährden. Bei der Planung Ihrer Bestattungsvorsorge ist es daher wichtig, die Kosten realistisch zu kalkulieren und sich an den üblichen Durchschnittskosten zu orientieren. Bedenken Sie dabei, dass eine einfache würdige Bestattung bereits für 3.000 bis 4.000 Euro möglich ist.

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Rechtliche Klarheit bei Bestattungsvorsorge und Pflegewohngeld

Die Frage, welcher Betrag als angemessene Bestattungsvorsorge gilt, ist mitunter komplex und betrifft nicht nur die individuellen finanziellen Gegebenheiten, sondern auch die spezifische Berechnung des Pflegewohngeldes. Insbesondere die genaue Bewertung von Vermögenswerten und die Definition von Schutzgrenzen stellen dabei ernste Herausforderungen dar, die umfassendes juristisches Fachwissen erfordern.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation detailliert zu prüfen und die entscheidenden Aspekte zu beleuchten. Unsere erfahrenen Juristen begleiten Sie mit einer klaren Analyse Ihrer individuellen Gegebenheiten und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen fundierte Lösungswege, die Ihnen Sicherheit und Transparenz bieten.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was gilt rechtlich als angemessene Höhe für eine Bestattungsvorsorge?

Die angemessene Höhe einer Bestattungsvorsorge wird von Gerichten und Behörden individuell beurteilt. Als Grundbetrag wird ein Rahmen von 5.000 bis 7.000 Euro als regelmäßig angemessen anerkannt.

Rechtliche Grundlagen der Angemessenheit

Die Angemessenheit bestimmt sich nach den geplanten Leistungen und ortsüblichen Preisen für eine Bestattung. Dabei orientiert sich die Berechnung zunächst an den Kosten, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten einer Sozialbestattung übernimmt.

Erhöhung des Grundbetrags

Der Grundbetrag kann unter Berücksichtigung individueller Gestaltungswünsche bis zur Grenze der Angemessenheit erhöht werden. Gerichte haben bereits Beträge zwischen 8.200 und 10.500 Euro als angemessen anerkannt.

Regionale Unterschiede

Die Angemessenheit variiert stark nach Region und örtlichen Gegebenheiten. So können die Friedhofsgebühren je nach Standort erheblich schwanken. In Großstädten liegen die Kosten für eine Grabstelle teilweise bei bis zu 4.000 Euro.

Berücksichtigungsfähige Faktoren

Bei der Beurteilung der Angemessenheit werden folgende Aspekte einbezogen:

  • Grundkosten der Bestattung (Sarg, Überführung, Friedhofsgebühren)
  • Kosten für einen angemessenen Grabstein
  • Grabpflegekosten für die Mindestliegezeit
  • Ortsübliche Preise und Standards
  • Individuelle Lebensverhältnisse der vorsorgenden Person

Ein Bestattungsvorsorgevertrag über 10.203,96 Euro wurde in einem Fall als nicht mehr angemessen bewertet, weil die Kosten für Sarg, Kaffeetafel und Grabmal zusammen 4.790 Euro sowie zusätzliche Leistungen wie Blumenschmuck (500 Euro) einen gehobenen Standard aufwiesen.


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Wie wirkt sich eine Bestattungsvorsorge auf den Bezug von Pflegewohngeld aus?

Eine Bestattungsvorsorge wird beim Pflegewohngeld als geschütztes Vermögen anerkannt und muss nicht für die Heimkosten eingesetzt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Vorsorge angemessen ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Angemessene Höhe der Bestattungsvorsorge

Eine Bestattungsvorsorge von bis zu 10.500 Euro wird als angemessen anerkannt. Diese Summe steht zusätzlich zum allgemeinen Schonvermögen von 10.000 Euro zur Verfügung. Die Angemessenheit wird dabei nach folgenden Kriterien beurteilt:

  • Der Grundbetrag orientiert sich an den örtlichen Bestattungskosten
  • Individuelle Wünsche zur Bestattungsart werden berücksichtigt
  • Auch Kosten für Grabpflege können einbezogen werden

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Bestattungsvorsorge muss in einem klassischen Bestattungsvorsorgevertrag angelegt sein. Das bedeutet:

  • Das Geld muss zweckgebunden sein
  • Die Verfügung über das Geld darf erst im Todesfall möglich sein
  • Der Vertrag muss mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen sein

Rechtliche Grundlage

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Verwertung einer angemessenen Bestattungsvorsorge eine unzumutbare Härte im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes NRW darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Vorsorge erst kurz vor dem Heimeintritt abgeschlossen wurde.

Bei der Beantragung von Pflegewohngeld wird zunächst das sonstige Vermögen geprüft. Liegt dieses unter der Vermögensfreigrenze von 10.000 Euro für Alleinstehende, wird die angemessene Bestattungsvorsorge nicht angetastet. Der Wunsch nach einer würdigen Bestattung wird dabei als grundrechtlich geschütztes Bedürfnis anerkannt.


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Welche Vermögenswerte werden bei der Berechnung des Pflegewohngeldes berücksichtigt?

Bei der Berechnung des Pflegewohngeldes werden sämtliche verwertbaren Vermögenswerte berücksichtigt. Zum Vermögen zählen alle vorhandenen Vermögenswerte wie Bargeld, Konten oder Anteile bei Banken, Rückkaufswert aus Versicherungen, das Barbetragskonto beim Pflegeheim und Grundeigentum.

Schonvermögen und Freibeträge

Ein bestimmter Teil Ihres Vermögens bleibt als Schonvermögen unangetastet. Der Vermögensfreibetrag beträgt 10.000 Euro für Alleinstehende und 15.000 Euro für nicht getrennt lebende Ehepartner oder Lebenspartner sowie Menschen in eheähnlichen Gemeinschaften.

Bestattungsvorsorge als geschütztes Vermögen

Eine angemessene Bestattungsvorsorge wird zusätzlich zum allgemeinen Schonvermögen geschützt. Als angemessen gilt eine Bestattungsvorsorge bis zu 7.000 Euro für eine durchschnittliche Erdbestattung. In besonderen Fällen können auch höhere Beträge anerkannt werden. So hat das Verwaltungsgericht Münster beispielsweise eine Bestattungsvorsorge in Höhe von 10.500 Euro als angemessen eingestuft.

Bewertung von Immobilienvermögen

Wenn Sie Immobilienvermögen besitzen, wird dieses unterschiedlich bewertet:

Eine selbst genutzte Immobilie bleibt geschützt, wenn sie von Ihrem Ehepartner oder nahen Angehörigen bewohnt wird. Die Angemessenheit richtet sich nach der Personenzahl: Für zwei Personen gelten 90 Quadratmeter bei einem Einfamilienhaus und 80 Quadratmeter bei einer Wohnung als angemessen.

Schulden werden bei der Vermögensberechnung nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass weder Verbindlichkeiten vermögensmindernd wirken noch Tilgungsleistungen vom Einkommen abgezogen werden können.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, eine höhere Bestattungsvorsorge anzuerkennen?

Die Anerkennung einer höheren Bestattungsvorsorge ist durch verschiedene rechtliche Wege möglich. Das Verwaltungsgericht Münster hat hierzu wichtige Grundsätze entwickelt.

Grundsätzliche Angemessenheitsprüfung

Bei der Beurteilung einer angemessenen Bestattungsvorsorge werden zwei Komponenten berücksichtigt: Ein Grundbetrag für den einfachen Standard einer Bestattung sowie ein Erhöhungsbetrag bis zur Grenze der Angemessenheit. Der Erhöhungsbetrag orientiert sich an den individuellen Wünschen der vorsorgenden Person und dem tatsächlichen Preisniveau einer durchschnittlichen bürgerlichen Bestattung am vorgesehenen Bestattungsort.

Kriterien für die Anerkennung höherer Beträge

Eine höhere Bestattungsvorsorge kann anerkannt werden, wenn:

  • Die eindeutige Zweckbindung der Gelder nachgewiesen wird
  • Die Vorsorge vor dem Zeitpunkt der Bedürftigkeit erfolgt ist
  • Die Kosten dem örtlichen Preisniveau entsprechen
  • Besondere Gestaltungswünsche im Rahmen des Angemessenen liegen

Konkrete Betragsrahmen

Die Rechtsprechung erkennt unterschiedliche Betragsrahmen an:

Ein Grundbetrag von 4.000 Euro wird regelmäßig als angemessene Bestattungsvorsorge anerkannt. Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG bestätigt eine von Gerichten anerkannte Spanne von 3.000 bis 11.000 Euro. Diese Beträge können auch zukünftige Kostensteigerungen berücksichtigen.

Nachweis der Angemessenheit

Für die Anerkennung höherer Beträge sind folgende Nachweise hilfreich:

  • Detaillierte Kostenaufstellung des Bestatters
  • Dokumentation individueller Wünsche für die Bestattungsgestaltung
  • Nachweis der ausschließlichen Zweckbindung durch Treuhandverträge oder Bestattungsvorsorgeverträge
  • Berücksichtigung der bisherigen Lebensführung und persönlichen Verhältnisse

Die Gelder müssen auf einem separaten Treuhandkonto verwahrt werden, das von den Geschäftsfinanzen des Bestattungsunternehmens getrennt ist. Die Verwaltung erfolgt durch einen unabhängigen Treuhänder, meist eine Bank oder Versicherungsgesellschaft.


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Wie können Bestattungswünsche rechtssicher und sozialleistungskonform vorausgeplant werden?

Ein Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen bietet die sicherste Möglichkeit, Ihre Bestattungswünsche rechtlich bindend festzulegen. Die Finanzierung sollte dabei über ein Treuhandkonto oder eine zweckgebundene Sterbegeldversicherung erfolgen.

Rechtssichere Gestaltung der Vorsorge

Der Bestattungsvorsorgevertrag muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Darin legen Sie detailliert fest, wie Ihre Bestattung durchgeführt werden soll. Der Bestatter ist verpflichtet, auf Preisschwankungen hinzuweisen und deren Berücksichtigung im Vertrag zu erläutern.

Finanzielle Absicherung

Die Finanzierung der Bestattungsvorsorge genießt einen besonderen Schutz vor dem Zugriff des Sozialamts. Seit 2023 beträgt das geschützte Schonvermögen 10.000 Euro pro Person. Zusätzlich wird ein gesonderter Betrag für die Bestattungsvorsorge von etwa 4.500 bis 4.600 Euro anerkannt.

Sozialleistungskonforme Gestaltung

Bei Bezug von Sozialleistungen ist die Angemessenheit der Bestattungsvorsorge entscheidend. Als angemessen gelten:

  • Grundlegende Bestattungskosten wie Sarg, Überführung und Friedhofsgebühren
  • Grabpflege für einen angemessenen Zeitraum
  • Ein schlichtes Grabmal
  • Einfache Trauergestaltung

Die Vorsorge muss zweckgebunden und vom sonstigen Vermögen getrennt angelegt sein. Eine Sterbegeldversicherung oder ein Treuhandkonto beim Bestatter erfüllen diese Anforderungen.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen

Neue Bestattungsgesetze in verschiedenen Bundesländern erweitern die Gestaltungsmöglichkeiten. So sind beispielsweise in Rheinland-Pfalz ab 2025 auch Tuchbestattungen und Flussbestattungen möglich. Diese Änderungen können Sie bereits in Ihrer Vorsorgeplanung berücksichtigen.

Ein Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto bietet den umfassendsten Schutz, da er sowohl die Durchführung Ihrer Wünsche als auch die finanzielle Absicherung gewährleistet. Die Gelder sind dabei vor Insolvenz des Bestatters geschützt und werden als zweckgebundenes Schonvermögen anerkannt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Pflegewohngeld

Eine finanzielle Unterstützung für Pflegeheimbewohner, die ihre Heimkosten nicht vollständig selbst tragen können. Die Leistung wird nur gewährt, wenn das vorhandene Vermögen einen bestimmten Schonbetrag (aktuell 10.000 Euro) nicht übersteigt. Diese Sozialleistung ist in den Landespflegegesetzen geregelt.

Beispiel: Eine Heimbewohnerin hat ein Vermögen von 15.000 Euro. Da dies den Schonbetrag übersteigt, muss sie zunächst ihr Vermögen bis auf 10.000 Euro für die Heimkosten einsetzen, bevor sie Pflegewohngeld beantragen kann.


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Schonvermögen

Vermögenswerte, die bei der Berechnung von Sozialleistungen nicht berücksichtigt werden. Der Grundgedanke ist, dass Menschen auch beim Bezug von Sozialleistungen eine gewisse finanzielle Reserve behalten dürfen. Die Höhe des Schonvermögens ist je nach Sozialleistung unterschiedlich geregelt, etwa in § 90 SGB XII für die Sozialhilfe.

Beispiel: Bei der Berechnung von Pflegewohngeld bleiben 10.000 Euro des Vermögens sowie eine angemessene Bestattungsvorsorge unangetastet.


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Bestattungsvorsorgevertrag

Ein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen, der die Details und Kosten der eigenen Bestattung vorab regelt. Er dient der finanziellen und organisatorischen Vorsorge und entlastet die Angehörigen im Todesfall. Geregelt im Bestattungsrecht der Bundesländer sowie im Vertragsrecht des BGB.

Beispiel: Eine Person schließt einen Vertrag über 7.500 Euro ab, der eine Feuerbestattung, Urne und Trauerfeier umfasst.


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Einzusetzendes Vermögen

Vermögenswerte, die vor dem Bezug von Sozialleistungen aufgebraucht werden müssen. Dies umfasst alle verwertbaren Vermögensgegenstände oberhalb der Schonvermögensgrenze. Die rechtliche Grundlage findet sich in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern, insbesondere im SGB II und XII.

Beispiel: Bei einem Vermögen von 20.000 Euro und einem Schonbetrag von 10.000 Euro gelten 10.000 Euro als einzusetzendes Vermögen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII): Bestattungskosten: Dieser Paragraph regelt, unter welchen Bedingungen das Sozialamt die Kosten einer Bestattung übernimmt. Es definiert, was als angemessene Bestattungskosten gilt und welche Ausgaben erstattet werden können. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die vom Bestattungsvorsorgevertrag abgedeckten Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen.
  • § 90 Abs. 3 SGB XII: Vermögensanrechnung: Diese Vorschrift bestimmt, welches Vermögen bei der Antragstellung auf Sozialleistungen angerechnet wird und welche Beträge als Schonvermögen gelten. Im Fall der Kläger wurde das Vermögen aus dem Bestattungsvorsorgevertrag teilweise angerechnet, da der darüber hinausgehende Betrag von 12.418,72 Euro die festgelegten Schonvermögen überschritt.
  • § 124 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Zulassung der Berufung: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung vor dem Verwaltungsgericht zugelassen wird. Die Ablehnung der Berufung der Kläger basierte darauf, dass die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt wurden und somit die Zulassung nach §§ 124a Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt war.
  • § 124a VwGO: Spezifische Zulassungsgründe für die Berufung: Diese Vorschrift präzisiert die besonderen Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen können, wie etwa erhebliche rechtliche oder tatsächliche Fehler im vorangegangenen Urteil. Im vorliegenden Fall konnten die Kläger keine schlüssigen Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbringen.
  • Angemessenheitsbegriff der Bestattungskosten: Der Grundsatz der Angemessenheit verlangt, dass nur Kosten übernommen werden, die für eine durchschnittliche Bestattung erforderlich sind. Die vom Verwaltungsgericht festgelegten 7.500 Euro als angemessene Kosten orientieren sich an den bundesdurchschnittlichen Bestattungskosten und dienten als Maßstab, wobei der überhöhte Vorsorgebetrag der Kläger die Grenze der Angemessenheit überschritt.

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 12 A 1649/22 – Beschluss vom 13.03.2024


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