AG Saarlouis – Az.: 28 C 1698/13 (70) – Urteil vom 04.02.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte x in Höhe von 309,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtschutzversicherungsvertrag Anspruch auf Freistellung in geltend gemachter Höhe gemäß § 9 RVG zu.
Die Beklagte hat Deckung für ein sozialgerichtliches Verfahren erteilt. Gemäß § 9 RVG waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers berechtigt, einen Kostenvorschuss zu berechnen.
Die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr betreffend einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 und einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sind gerechtfertigt.
Der Sinn des § 9 RVG besteht darin, erst zu erwartende und im späteren Verlauf des Verfahrens entstehende Kosten bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung geltend machen zu können. Sonst kann die bezweckte Sicherungsmöglichkeit der anwaltlichen Ansprüche nicht ausgeschöpft werden. Insofern steht es – alleine – im Ermessen des Anwalts, und nicht der Beklagten, gemäß § 14 RVG bei Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers, die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Im Hinblick darauf, dass vorliegend lediglich eine Vorschusszahlung geltend gemacht wird, eine endgültige Abrechnung also noch aussteht, ist nicht ersichtlich, dass die Bevollmächtigte des Klägers das ihnen zustehende Ermessen bei Geltendmachung einer Mittelgebühr fehlerhaft ausgeübt haben (vgl. hierzu Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 31.10.2007, 14 C 5483/07 mit Anmerkung Madert).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlichen
Grundlagen in den §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.