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Anschaffungskosten für schulnotwendige spezielle Berufskleidung – Kostentragung SGB II

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 11 AS 793/18 – Urteil vom 26.05.2020

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. August 2018 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 werden geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter teilweiser Aufhebung des Änderungsbescheides vom 4. Dezember 2015 für den Monat Juli 2016 weitere SGB II-Leistungen in Höhe von 112,48 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet dem Kläger 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

TATBESTAND

Die Beteiligten streiten um weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv 149,56 Euro für die Anschaffung von Berufskleidung für den Schulbesuch.

Der am H. geborene Kläger war im Jahr 2016 durchgängig Schüler. Er bezog damals gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen beiden in den Jahren 1996 und 2002 geborenen Geschwistern vom Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Das für den Kläger und seine Geschwister gezahlte Kindergeld wurde als Einkommen angerechnet. Weiteres anrechenbares Einkommen war nicht vorhanden.

Der Beklagte bewilligte der Bedarfsgemeinschaft im Monat Juli 2016 SGB II-Leistungen iHv insgesamt 1.896,72 Euro. Hiervon entfielen auf den Kläger, für den von der Familienkasse Kindergeld iHv 190,00 Euro gezahlt wurde, ein Teilbetrag von 353,67 Euro (237,67 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung – KdUH – sowie 116,00 Euro als Regelbedarf, vgl im Einzelnen, auch zu den übrigen Leistungsbeträgen für das Jahr 2016: Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2015 sowie Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 2016). Zusätzlich bewilligte der Beklagte dem Kläger als Leistungen für Schulbedarfe im Februar 2016 einmalig 30,00 Euro und im August 2016 einmalig 70,00 Euro (vgl Schriftsatz des Beklagten vom 27. April 2020).

Ab August 2016 besuchte der Kläger die Berufseinstiegsklasse Lebensmittelhandwerk und Gastronomie der Berufsbildenden Schule I.. Bei dieser Berufseinstiegsklasse handelt es sich um einen einjährigen Vollzeitunterricht, welcher der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Berufsausbildung oder den Besuch einer Berufsfachschule dient (§ 17 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz – NSchG -). In Berufseinstiegsklassen werden Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss aufgenommen; im Einzelfall können auch Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluss aufgenommen werden, wenn der Besuch dieser Klasse für sie förderlich ist (§ 17 Abs 2 Satz 2 und 4 NSchG). Der Kläger besuchte die Berufseinstiegsklasse im Rahmen seiner 12-jährigen Schulpflicht (§§ 63, 67 Abs 3 NSchG).

Anschaffungskosten für schulnotwendige spezielle Berufskleidung – Kostentragung SGB II
Symbolfoto: Von S_Photo/Shutterstock.com

Die Schule teilte dem Kläger im Juni 2016 mit, dass folgende notwendige Berufskleidung zum Schulbeginn vollständig vorhanden sein müsse (erhältlich als sog „Berufseinstiegs-Set“ zB bei dem Berufsbekleidungsfachgeschäft J. in K. zum Angebotspreis von ca. 115,00 Euro):

– eine Kochmütze bzw ein Kopftuch (weiß)

– ein Halstuch (weiß)

– zwei Kochjacken bzw Kochkittel (weiß mit weißen Knöpfen)

– eine Kochhose (schwarz/weiß kariert)

– eine Kochschürze (weiß)

– ein paar rutschfeste geschlossene Berufsschuhe

Diese für den Schulbesuch erforderliche Berufskleidung konnte damals weder von der Schule ausgeliehen werden noch bestand die Möglichkeit einer Finanzierung oder Vorfinanzierung von dritter Seite wie zB durch den Förderverein der Schule (vgl hierzu: Schreiben der Schule vom 4. März 2019 als Antwort auf die entsprechende Nachfrage des Senats).

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22. Juni 2016 beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Anschaffung der Berufskleidung. Diesen Antrag wertete der Beklagte als Antrag auf Förderung aus dem sog Vermittlungsbudget und lehnte ihn mit Bescheid vom 7. Juli 2016 ab. Zur Begründung führte er aus, dass Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nur zur Förderung der beruflichen Eingliederung gewährt werden könnten. Beim Besuch der berufsbildenden Schule handele es sich dagegen nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Am 18. Juli 2016 kaufte der Kläger bei dem von der Schule genannten Berufsbekleidungsfachgeschäft das sog Berufseinstiegs-Set zum Gesamtbetrag von 112,80 Euro unter Einräumung eines Nachlasses von 20 bis 33 Prozent auf den regulären Verkaufspreis. Am 23. September 2016 erwarb er weitere Berufskleidung zum Gesamtpreis von 36,76 Euro (Kochhalstuch, T-Shirt, Vorbinder und Kochhose – wiederum mit einem entsprechenden Preisnachlass).

Mit seinem Widerspruch vom 25. Juli 2020 machte der Kläger geltend, dass die Berufskleidung für den Besuch der Schule erforderlich sei. Ein Anspruch auf Übernahme durch den Beklagten ergebe sich entweder aus § 28 Abs 5 SGB II oder aber aus § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit der ergänzenden Begründung zurück, dass dem Kläger im Februar und August 2016 bereits insgesamt 100,00 Euro als Schulbedarfspauschale gewährt worden seien. Mit der Schulbedarfspauschale seien alle im Zusammenhang mit dem Schulbesuch für die persönliche Ausstattung anfallenden Kosten abgedeckt, somit auch die Kosten für Berufskleidung. Sonstige Schulbedarfe seien weder als Mehrbedarfe noch als Bedarfe für Erstausstattung gesetzlich vorgesehen (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2016).

Hiergegen hat der Kläger am 4. Januar 2017 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung der Berufskleidung iHv 149,56 Euro erhoben. Ohne die Berufskleidung sei der Besuch der Berufseinstiegsklasse nicht möglich. Der Anspruch ergebe sich aus dem in § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 44, 64 SGB III geregelten Freibetrag für Arbeitskleidung iHv 13,00 Euro pro Monat. Der Abzug des Freibetrags könne beim Kindergeld erfolgen. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ausdrücklich auch für Auszubildende vorgesehen.

Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die streitbefangenen Kosten für die Berufskleidung von der Schulbedarfspauschale erfasst seien. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe bereits entschieden, dass der Betrag der Schulbedarfspauschale (100,00 Euro pro Jahr) nicht zu einer evidenten Bedarfsunterdeckung führe und somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Auch liege es in der Natur einer Pauschale, dass eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen sei. Dass der aufzuwendende Betrag im Einzelfall ober- oder unterhalb der Pauschale liege, führe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Pauschale, sondern sei eine immanente Folge jeglicher Pauschalierung (Verweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 – L 11 AS 349/17 – [Taschenrechner als Teil des Schulbedarfs iSd § 28 Abs 3 SGB II]). Es komme allenfalls eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs 1 SGB II in Betracht, soweit die Pauschale für die Anschaffung der Berufsbekleidung nicht ausgereicht habe.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 21 Abs 6 SGB II, da es sich bei der Berufskleidung um einen einmaligen und nicht um einen laufenden Bedarf handele.

§ 64 SGB III (Abzug der Kosten für die Anschaffung der Berufsbekleidung vom anzurechnenden Einkommen) sei nicht einschlägig, da der Kläger keine Berufsausbildungsbeihilfe erhalte. Die Anwendung dieser Norm scheitere zudem daran, dass die Bedarfsgemeinschaft als einziges Einkommen Kindergeld erzielt habe. Das Kindergeld diene jedoch der Existenzsicherung des Kindes, also auch zur Deckung des Schulbedarfs. Würde vom Kindergeld „ein Teil herausgerechnet werden“, bevor es zur Bedarfsdeckung eingesetzt werde, verfehle das Kindergeld diesen Leistungszweck. Problematisch sei zudem, dass der Anspruch auf Kindergeld gar nicht dem Kläger selbst, sondern seiner Mutter zustehe.

Die Kosten für die Berufskleidung könnten auch nicht als Eingliederungsleistungen übernommen werden, weil durch Leistungen aus dem Vermittlungsbudget andere Leistungen weder aufgestockt, ersetzt oder umgangen werden dürften. Bei einer Übernahme der Kosten für die Berufskleidung nach § 16 SGB II iVm § 44 SGB III würde jedoch die in § 28 Abs 3 SGB II geregelte Schulbedarfspauschale aufgestockt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das SG die Berufung zugelassen (Urteil vom 13. August 2018).

Gegen das dem Kläger am 23. August 2018 zugestellte Urteil richtet sich seine am 20. September 2018 eingelegte Berufung. Er bezieht sich zur Begründung ua auf die Entscheidung des erkennenden Senats zum Anspruch auf zusätzliche SGB II-Leistungen für die Anschaffung von Schulbüchern (Urteil vom 11. Dezember 2017 – L 11 AS 349/17 –) sowie auf das beim Bundessozialgericht (BSG) zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung diesbezüglich noch anhängige, zwischenzeitlich durch Urteil vom 8. Mai 2019 entschiedene Revisionsverfahren B 14 AS 6/18 R. Der Anspruch ergebe sich zudem aus einer analogen Anwendung des § 64 Abs 1 SGB III.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. August 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, eine Beihilfe für die Anschaffung von Berufskleidung in Höhe von 149,56 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Schulbedarfspauschale abgesehen von Schulbüchern sämtliche Gegenstände erfasse, die für den Schulbesuch erforderlich seien. Dass dies auch für Bekleidungsgegenstände gelte, zeige die ausdrückliche Erwähnung von Turnzeug in der Gesetzesbegründung.

Der Pauschalbetrag berücksichtige ausweislich der Gesetzesbegründung auch gerade die „höchst unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Schulformen und an einzelnen Schulen“. Dabei sei dem Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen, dass die jährliche Pauschale nicht unter allen Umständen kostendeckend sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe der Gesetzgeber „die Existenz besonderer Schulform mit besonderen Ausstattungserfordernissen“ ausdrücklich bedacht. Es fehle somit an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Im vorliegenden Fall seien die Kosten für die Beschaffung der Berufskleidung nur einmalig angefallen. Die Berufsbekleidung hätte auch noch bei einer sich anschließenden Schulausbildung in einschlägigen Berufszweigen weiterhin genutzt werden können. Insoweit ergänze die Schulbedarfspauschale den Regelbedarf nach § 20 SGB II, in dem ua die Bedarfe aus Abteilung 3 (Bekleidung) der Einkommens-und Verbrauchsstichprobe (EVS) enthalten seien.

§ 64 SGB III komme nicht zur Anwendung, weil diese Norm nur für Berufsausbildungen gelte. Bei der vom Kläger besuchten Berufseinstiegsklasse gehe es unter Berücksichtigung des beruflichen Ansatzes dagegen vorrangig um die Stärkung der Basiskompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und um soziale Kompetenzen (vgl hierzu: Niedersächsisches Kultusministerium, Materialien für berufsbildende Schulen – Handreichung für die Berufseinstiegsklassen, 2010, Seite 2). Dieses „ausschließlich schulische und eher allgemeinbildend orientierte Format“ sei nicht mit einer Berufsausbildung im Sinne der §§ 54, 64 SGB III vergleichbar.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei zudem überhöht. Die Schule habe nur die Anschaffung einer Grundausstattung vorgegeben. Die vom Kläger darüber hinaus angeschaffte Zweitausstattung sei nicht erforderlich gewesen. Ebenso wenig seien Sicherheitsschuhe mit einem Anschaffungspreis von 28,00 Euro erforderlich gewesen. Es hätten rutschfeste Schuhe ausgereicht, die deutlich billiger zu erhalten seien.

Die Schule hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass für die vom Kläger besuchte Berufseinstiegsklasse geschlossene Sicherheitsschuhe notwendig seien. Turnschuhe oder Straßenschuhe erfüllten nicht die Anforderungen an Sicherheit und Hygiene (Schreiben vom 4. März 2019).

Der Kläger hat nach dem Besuch der einjährigen Berufseinstiegsklasse eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit aufgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die erst- und zweitinstanzliche Gerichtsakte. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 22. und 29. März 2019) ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die form- und fristgerecht eingelegte und vom SG zugelassene Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von weiteren 112,48 Euro für die Kosten der für den Schulbesuch erforderlichen Berufskleidung in Form des sog Berufseinstiegs-Sets. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1.

Streitgegenstand ist der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2016. Inhaltlich regelt der Bescheid die Versagung einer Beihilfe für die Anschaffung von Berufskleidung im Wert von 149,56 Euro.

Bei einer am Rechtsschutzziel orientierten Auslegung regelt der Bescheid vom 7. Juli 2016 die begehrte Leistung unter allen rechtlichen Voraussetzungen, so dass im Hinblick auf das klägerische Begehren die bereits gewährten Leistungen nach § 20 SGB II (Regelbedarfe) und nach § 28 SGB II (Leistungen für Bildung, vgl zu diesen Ansprüchen als isolierte, abtrennbare Streitgegenstände: BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 162/11 R – Rn 12) sowie alle anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen in den Blick zu nehmen sind. Soweit die Klage auf Übernahme der Kosten der Berufskleidung als weiterer Regelbedarf (§ 20 SGB II) oder als weiterer Bedarf nach § 28 SGB II gerichtet ist, begehrt der Kläger dementsprechend auch die Abänderung der für die Anschaffungsmonate Monate Juli und September 2016 ergangenen Änderungs- bzw Bewilligungsbescheide vom 4. Dezember 2015 und 5. Juli 2016 sowie ggf auch der Bewilligungsbescheide nach § 28 SGB II (Schulbedarfspauschale) nach Maßgabe des § 48 SGB X.

Streitgegenstand sind dagegen nicht Leistungen für Unterkunft und Heizung iSd § 22 SGB II (vgl zur prozessual zulässigen Abtrennbarkeit dieser Ansprüche etwa: BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 78). Ebenso wenig sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens etwaige Ansprüche auf Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung von Berufskleidung. Der Kläger begehrt ausdrücklich eine entsprechende Beihilfe und kein Darlehen.

2.

Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger weitere SGB II-Leistungen für die im September 2016 angeschaffte Zweitausstattung begehrt (zweites Kochhalstuch, weißes T-Shirt, Vorbinder und zweite Kochhose).

Es handelt sich hierbei nicht um für den Schulbesuch notwendige Bedarfe, für den die Gewährung weiterer SGB II-Leistungen in Betracht kommen könnte. Die Schule hatte nur die Anschaffung des sog Berufseinstiegs-Sets, also einer Erstausstattung vorgegeben. In dem Berufseinstiegs-Set war bereits eine zweite Kochjacke enthalten, so dass der Kläger nach Anschaffung des Berufseinstiegs-Sets für den Schulbesuch ausreichend ausgestattet war. Ein notwendiger Bedarf für eine noch weitergehende Zweitausstattung ist weder ersichtlich noch vom Kläger nachvollziehbar dargelegt worden. Vielmehr war es dem Kläger zuzumuten, die Berufskleidung aus dem Berufseinstiegs-Set nach Gebrauch zeitnah zu waschen, um sie für den nachfolgenden Unterricht jeweils zur Verfügung zu haben.

3.

Hinsichtlich der Berufskleidung aus dem Berufseinstiegs-Set erweist sich die Berufung dagegen als im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat hierfür Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen iHv 112,48 Euro (112,80 Euro Anschaffungspreis abzüglich der im Regelbedarf für den Monat Juli 2016 für Bildungsbedarfe enthaltenen 0,32 Euro).

Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum leistungsberechtigt nach dem SGB II (a.). Bei der von der Schule vorgegebenen Berufskleidung handelt es sich um einen grundsicherungsrechtlich notwendigen Bedarf des damals schulpflichtigen Klägers (b.). Der streitbefangene Bedarf unterfällt bereits dem Grunde nach nicht der sog Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs 3 SGB II und ist dementsprechend trotz Gewährung dieser Leistung bislang nicht erfüllt (c.) Ebenso wenig ist der streitbefangene Bedarf des Klägers durch die Gewährung der Regelbedarfsleistung nach § 20 SGB II auskömmlich gedeckt worden. Auch nach Gewährung der Schulbedarfspauschale und des Regelbedarfs verbleibt eine evidente Bedarfsunterdeckung (d.). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Berufskleidung ergibt sich weder aus § 16 SGB II iVm § 44 SGB III (Vermittlungsbudget) oder aus § 64 SGB III (Freibetragsregelung für die Berufsausbildungsbeihilfe) noch aus der direkten Anwendung der Härtefallregelung nach § 21 Abs 6 SGB II. Ebenso wenig kann der Kläger hinsichtlich der schulnotwendigen Berufskleidung auf die Inanspruchnahme eines Darlehens verwiesen werden (e.). Da das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern jedoch die Übernahme sämtlicher notwendiger, ggf auch einmaliger Schulbedarfe gebietet, enthält das SGB II eine planwidrige Regelungslücke. Diese Regelungslücke ist für notwendige einmalige Schulbedarfe, durch die nicht nur unwesentliche Kosten entstehen, mittels einer verfassungskonformen Auslegung der Härtefallregelung nach § 21 Abs 6 SGB II zu schließen (f.).

a.

Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt iSd SGB II.

Er erfüllte im Monat Juli 2016 (Anschaffungsmonat des Berufseinstigs-Sets) alle Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 SGB II: Als damals 17-Jähriger hatte er das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war hilfebedürftig und bildete mit seiner Mutter und seinen Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft, deren einziges Einkommen Kindergeld war. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Hilfebedürftigkeit ausschließendem Vermögen bestehen nicht, ebenso wenig für etwaige Ausschlussgründe.

b.

Bei der für den Besuch der Berufseinstiegsklasse Lebensmittelhandwerk und Gastronomie erforderlichen speziellen Berufskleidung handelte es sich um einen grundsicherungsrechtlich notwendigen Bedarf des damals noch schulpflichtigen Klägers.

Die Notwendigkeit der im Berufseinstiegs-Set enthaltenen Berufskleidung für den Schulbesuch des damals schulpflichtigen Klägers ergibt sich aus dem Schreiben der Schule vom 21. Juni 2016, wonach genau diese Berufskleidung zum Unterrichtsbeginn vorhanden sein musste. Zu den vorgegebenen Bekleidungsgegenständen gehörten – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch die von der Schule ausdrücklich vorgegebenen Sicherheitsschuhe. Insoweit lässt der Senat offen, ob und inwieweit der Beklagte überhaupt berechtigt ist, Vorgaben der Schule zur Anschaffung von Schulmaterialien infrage zu stellen oder diesbezügliche Leistungen auf etwaige Angemessenheitsgrenzen zu beschränken (vgl zur fehlenden Befugnis des Grundsicherungsträgers, die Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt auf einen Höchstbetrag zu beschränken: BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R –, BSGE 102, 68). Schließlich hat die Schule auf Nachfrage des Senats ausdrücklich der Auffassung des Beklagten widersprochen, dass in der vom Kläger besuchten Berufseinstiegsklasse andere Schuhe mit rutschfesten Sohlen ausreichend seien. Aufgrund der Anforderungen an Sicherheit und Hygiene sind geschlossene Sicherheitsschuhe notwendig (vgl Schreiben der Schule vom 4. März 2019).

Bei der von der Schule für den Schulbesuch des schulpflichtigen Klägers bindend vorgeschriebenen Berufskleidung handelt es sich um einen grundsicherungsrechtlichen Bedarf iSd SGB II.

Insoweit ist durch die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG geklärt, dass alle anderweitig nicht gedeckten notwendigen Schulbedarfe im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II zu übernehmen sind (vgl hierzu: BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175, Rn 192). Dem SGB II-Leistungsträger kommt hierbei unabhängig von der Kultushoheit der Länder die Rolle eines „Ausfallbürgen“ zu (BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R -, Rn 30f mwN). Der Bund hat, nachdem der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs 1 Nr GG Gebrauch gemacht hat, das gesamte menschenwürdige Existenzminimum und damit auch den Bedarf an notwendigem Schulbedarf sicherzustellen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, aaO, Rn 181f, 197).

Der streitbefangene Bedarf war nicht bereits anderweitig gedeckt. Die schulnotwendige Berufskleidung konnte weder von der Schule ausgeliehen werden noch wurde sie anderweitig zur Verfügung gestellt (vgl hierzu: Schreiben der Schule vom 4. März 2019 als Antwort auf die entsprechende Nachfrage des Senats). Ebenso wenig bestand die Möglichkeit einer Finanzierung oder Vorfinanzierung von dritter Seite wie zB durch den Förderverein der Schule (vgl hierzu ebenfalls: Schreiben der Schule vom 4. März 2019). Unabhängig davon darf ein Hilfebedürftiger generell nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175, Rn 136; ebenso: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 – L 11 AS 349/17 -, Rn 44, 66 – zitiert nach juris; Behrend in juris-PK, SGB II, 5. Auflage 2020, § 21 Rn 94).

c.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die streitbefangenen Kosten der für den Schulbesuch erforderlichen Berufskleidung nicht bereits durch Gewährung der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs 3 SGB II gedeckt.

Nach der Konzeption des SGB II werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Heranwachsenden neben dem Regelbedarf zusätzliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gesondert berücksichtigt. Insoweit hat der Gesetzgeber eigenständige Ansprüche für die Übernahme von Kosten für Schulausflüge und Klassenfahrten, der Schülerbeförderung, einer angemessenen Lernförderung und für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung geschaffen (§ 28 Abs 2, 4-6 SGB II). Darüber hinaus werden für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf bei Schülerinnen und Schülern zum Beginn des Schuljahres sowie des Halbjahres (also am 1. August und 1. Februar eines jeden Jahres) Schulbedarfspauschalen gewährt. Die Schulbedarfspauschale betrug im Jahr 2016 insgesamt 100,00 Euro pro Jahr (70,00 Euro im August und 30,00 Euro im Februar eines jeden Jahres, vgl § 28 Abs 3 SGB II in den vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2019 geltenden Fassungen – im Folgenden: alter Fassung – aF). Seit 1. August 2019 beträgt der Jahresbetrag der Schulbedarfspauschale in der Regel 150,00 Euro (100,00 Euro im August und 50,00 Euro im Februar eines jeden Jahres, vgl im Einzelnen: § 28 Abs 3 SGB II iVm § 34 Abs 3 SGB XII).

Diese Pauschalen iHv insgesamt 100,00 Euro für das Jahr 2016 zahlte der Beklagte dem Kläger im Februar und August 2016 aus (vgl Schriftsatz des Beklagten vom 27. April 2020).

Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 24a SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und damit als Vorgängerregelung des derzeit geltenden § 28 Abs 3 SGB II) soll die Schulbedarfspauschale insbesondere die Kosten der Anschaffung von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (zB Schulranzen, Schulrucksack, Turnzeug, Turnbeutel, Blockflöte) und für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (zB Füller einschließlich Tintenpatronen, Kugelschreiber, Bleistifte, Malstifte, Malkisten, Hefte, Blöcke, Papier, Lineale, Buchhüllen, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck) abdecken (vgl Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen, BT-Drs. 16/10809, S 16). In der Gesetzesbegründung zu der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung des § 28 Abs 3 SGB II werden neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse) als zur persönlichen Schulausstattung gehörend genannt (Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und XII vom 26. Oktober 2010, BT-Drs 17/3404, 104f).

Berufskleidung wird in diesen Aufzählungen nicht erwähnt.

Bereits dies spricht maßgeblich gegen die Auffassung des Beklagten, wonach die Kosten für Berufskleidung durch die Schulbedarfspauschale gedeckt sein sollen. Ebenso wenig ergibt sich aus der Erwähnung von Turn- bzw Sportzeug in den Gesetzesbegründungen zu § 24a SGB II aF bzw zu § 28 SGB II aF (vgl hierzu erneut: BT-Drs. 16/10809, S 16 und 17/3404, Seite 104f), dass jegliche für den Schulunterricht erforderliche Spezialkleidung von der Schulbedarfspauschale erfasst ist (so aber: SG Stade, Urteil vom 6. Dezember 2011 – S 28 AS 740/09 –, Rn 24f, zitiert nach juris; ebenso für Sicherheitsschuhe, die im Rahmen eines schulischen Praktikums erforderlich werden: Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 28 Rn 110). Schließlich gehört der schulische Sportunterricht in allen Schuljahrgängen aller Schulformen zum Standard- bzw Pflichtprogramm (vgl für Niedersachsen hierzu die sog Stundentafeln der verschiedenen Schulformen und Schuljahrgänge, veröffentlicht etwa auf der Internet-Seite der Niedersächsischen Landesschulbehörde – https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schueler/klassenbildung-stundentafeln, aufgerufen am 25. Mai 2020), so dass es systemgerecht erscheint, diesen bei allen Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und aller Jahrgangsstufen bestehenden Bekleidungsbedarf durch eine für alle Schülerinnen und Schüler geltende Schulbedarfspauschale abzudecken.

Diese Begründung trägt jedoch nicht die streitbefangene Entscheidung des Beklagten. Schließlich geht es bei der speziellen Berufskleidung für Schüler der Berufseinstiegsklasse Lebensmittelhandwerk und Gastronomie nicht um einen typischen Bedarf von Schülerinnen und Schülern aller Schulformen und aller Jahrgangsstufen (wie zB beim Sportzeug). Es handelt sich nicht einmal um den typischen Bedarf bestimmter Schülergruppen (zB Primar- oder Sekundarbereich), bestimmter Schulformen (zB Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium oder berufsbildende Schule) noch auch nur eines bestimmten Jahrgangs (zB Eingangsjahrgang der Oberstufe mit der Notwendigkeit der Anschaffung eines grafikfähigen Taschenrechners). Vielmehr handelt es sich vorliegend um den sehr speziellen Bekleidungsbedarf eines Berufseinstiegsjahrs lediglich eines bestimmten Zweiges einer berufsbildenden Schule.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu dem in der Gesetzesbegründung zur Schulbedarfspauschale genannten Turn-/Sportzeug besteht in der Höhe der Anschaffungskosten. Während einfache Sportsachen (zB Sportschuhe, Jogginghose und T-Shirt) für insgesamt deutlich unter 50,00 Euro erhältlich sind, übersteigt im vorliegenden Fall der – für den Kläger bereits um 20 bis 33 % reduzierte – Anschaffungspreis der Berufskleidung mit 112,80 Euro den jährlichen Gesamtbetrag der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs 3 SGB II aF deutlich (damals: 100,00 Euro jährlich). Bereits dies spricht entscheidend dagegen, den Bedarf an schulnotwendiger spezieller Berufskleidung als von der Schulbedarfspauschale nach § 28 SGB II auskömmlich gedeckt anzusehen. Zudem ist beim Sportzeug trotz seiner Verortung in den Schulbedarf nach § 28 Abs 3 SGB II weder bei angemessenen diesbezüglichen Anschaffungskosten (in aller Regel deutlich unter 50,00 Euro, s.o.) noch bei ausnahmsweise möglicherweise höheren Kosten eine verfassungsrechtlich bedenkliche Unterdeckung zu befürchten. Schließlich nutzen Schülerinnen und Schüler ihr Turn- und Sportzeug auch im privaten Bereich. Oftmals ist Sportzeug somit unabhängig von einem schulischen Bedarf bereits vorhanden. Bei einer gezielten Anschaffung für die Schule resultieren hieraus in aller Regel Einsparungen in der Regelbedarfsposition „Bekleidung“ der EVS (vgl zur Erfassung von Bekleidungskosten in der EVS: Statistisches Bundesamt [Herausgeber], Fachserie 15, Heft 7: Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 – Wirtschaftsrechnungen – Aufgabe, Methode und Durchführung, S 46). Die Kombination der Leistungen nach § 28 Abs 3 SGB II (Schulbedarf) und § 20 SGB II (Regelbedarf) sichert somit eine auskömmliche Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs an Sportkleidung als Schulbedarf sowie als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Dies ist bei schulnotwendiger spezieller Berufskleidung dagegen gerade nicht der Fall. So ist die Verwendung der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Kochkleidung im privaten Bereich praktisch ausgeschlossen. Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Kochhose im Pepita-Muster, den weißen Vorbinder, die Kochmütze oder die weißen Kugelknöpfe (vgl zu diesen Bestandteilen des Berufseinstiegs-Sets: Rechnung vom 18. Juli 2016) im außerschulischen Bereich sinnvoll nutzen könnte. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Kläger diese Kleidungsstücke außerhalb der Schule tatsächlich getragen hat. Der Hinweis des Beklagten auf weitere Nutzungsmöglichkeiten (nämlich im Rahmen einer anschließenden Berufsausbildung im gastronomischen Bereich) geht ins Leere, da der Kläger nach Absolvierung des Schuljahrs 2016/2017 eine Berufsausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit aufgenommen hat. Dort bestand erkennbar keine Verwendungsmöglichkeit für die streitbefangene Berufskleidung.

Nach alledem unterfallen die nicht nur unwesentlichen Kosten einer speziellen schulnotwendigen Berufskleidung nicht der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs 3 SGB II. Ebenso wenig können aus § 28 Abs 3 SGB II aF höhere Ansprüche als 100,00 Euro pro Jahr hergeleitet werden (vgl hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 – L 11 AS 349/17 -, Rn 27 – zitiert nach juris). Der streitbefangene Anspruch des Klägers ist somit nicht durch die bereits im Februar und August 2016 gewährte Schulbedarfspauschale erfüllt worden.

Soweit sich das SG in der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zulässigkeit der Pauschalierung des Schulbedarfs nach § 28 Abs 3 SGB II bezogen hat (Urteile vom 11. Dezember 2017 – L 11 AS 349/17 und L 11 AS 917/16 – zu den Kosten der Anmietung bzw Anschaffung eines Taschenrechners), führt dies im vorliegenden Verfahren zu keinem anderen Ergebnis. Bei den Anschaffungskosten einer schulnotwendigen speziellen Berufskleidung handelt es sich anders als bei einem Taschenrechner, der nach der Gesetzesbegründung eindeutig vom sog Schulbedarfspaket erfasst wird (vgl hierzu erneut: S 16 der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen, BT-Drs. 16/10809), nicht um einen von § 28 Abs 3 SGB II dem Grunde nach erfassten Bedarf. Der Bedarf für Berufskleidung wird grundsicherungsrechtlich vielmehr ausschließlich vom Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst (vgl unten Abschnitt d.). Dementsprechend kommt es für die von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs 3 SGB II bereits dem Grunde nach nicht erfasste Berufskleidung auf die Auskömmlichkeit der Schulbedarfspauschale nicht an.

d.

Die Kosten der für den Schulbesuch des Klägers erforderlichen speziellen Berufskleidung sind auch nicht durch die bereits erfolgte Gewährung von Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II auskömmlich gedeckt.

Obwohl der Gesetzgeber die Aufwendungen für Bekleidung (einschl Berufskleidung) und Bildung im Regelbedarf verortet (aa.), ist der der grundsicherungsrechtliche Bedarf von schulpflichtigen Schülern, denen nicht nur unwesentliche Kosten für die Anschaffung von schulnotwendiger spezieller Berufskleidung entstehen, im Regelbedarf nicht realitätsgerecht erfasst. Vielmehr bleibt der diesbezügliche Bedarf auch nach Gewährung der Regelbedarfsleistung weitestgehend und damit evident ungedeckt (bb.).

aa.

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst sowohl die Bedarfspositionen „Bekleidung“ (vgl hierzu die Aufzählung in § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II) als auch „Bildung“.

Im streitbefangenen Zeitraum wurden die Regelbedarfe nach den Vorgaben des bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII bemessen (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz 2011 – RBEG 2011 -). Grundlage der Bedarfsbemessung durch das RBEG 2011 war die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008. In den regelmäßig aktualisierten EVS werden die Aufwendungen für Bekleidung einschl Berufskleidung in den Positionen M/02 und M/03 berücksichtigt (vgl Statistisches Bundesamt [Herausgeber], Fachserie 15, Heft 7: Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 – Wirtschaftsrechnungen – Aufgabe, Methode und Durchführung, S 46 sowie die Zuordnungshinweise auf S 60 – Stichwort: Berufskleidung, Erscheinungsjahr: 2017). Diese EVS-Positionen haben Aufnahme in die Regelsatzbemessung gefunden (Abteilung 3 des § 6 Abs 1 Nr 3 RBEG 2011). Aufwendungen für den Bereich „Bildung“ wurden in Abteilung 10 des § 6 Abs 1 Nr 3 RBEG 2011 erfasst.

Nach § 6 Abs 1 Nr 3 RBEG 2011 lag dem Regelbedarf nach § 20 SGB II (Regelbedarfsstufe 4, vgl zu dieser für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfsstufe: § 8 Abs 1 Nr 4 RBEG 2011) für die Position „Bekleidung und Schuhe“ (Abteilung 3) zunächst eine regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgabe von 37,21 Euro pro Monat zugrunde. Dieser Betrag war für die Zeit ab 1. Januar 2016 auf 41,61 Euro fortgeschrieben worden (vgl zur Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben: § 7 RBEG 2011 sowie die Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs 2 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2016, BGBl I, 1792; zur Fortschreibung des auf Abteilung 3 entfallenden Teilbetrags: Schwabe, ZfF 2016, 1, 5). Für den Bereich „Bildung“ betrug der Monatsbetrag ursprünglich 0,29 Euro (§ 6 Abs 1 Nr 3 RBEG – Abteilung 10) und im Jahr 2016 infolge Fortschreibung 0,32 Euro (vgl zu diesem Betrag: Schwabe, ZfF 2016, 1, 15). Insgesamt enthielt der für den Kläger einschlägige Regelbedarf von 306,00 Euro (Regelbedarfsstufe 4) somit rechnerisch insgesamt 41,93 Euro pro Monat für die Bedarfe „Bekleidung und Schuhe“ sowie „Bildung“.

bb.

Mit der dem Kläger im Juli 2016 gewährten Regelbedarfsleitung war sein grundsicherungsrechtlicher Bedarf im Hinblick auf den zusätzlichen Bedarf an schulnotwendiger spezieller Berufskleidung nicht auskömmlich gedeckt.

Zwar hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung von im schulischen Kochunterricht zu tragender (besonderer) Alltagskleidung (wie zB weiße Hose, weißes T-Shirt und rutschfeste Schuhe) durch die Gewährung der Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II auskömmlich gedeckt sind und keine weitergehenden Leistungsansprüche bestehen (Beschluss des erkennenden Senats vom 15. April 2020 – L 11 AS 922/18 NZB -). Dies gilt aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht für schulnotwendige spezielle Berufskleidung von nicht nur unwesentlichem Wert.

Bei einer Finanzierung der schulnotwendigen Berufskleidung allein aus der dem Kläger im Anschaffungsmonat (Juli 2016) gewährten Regelbedarfsleistung hätten ihm in diesem Monat lediglich noch 3,20 Euro an Regelbedarfsleistung (116,00 Euro abzgl 112,80 Euro für das Berufseinstiegs-Set) sowie das Kindergeld (190,00 Euro), also im gesamten Monat Juli 2016 nur noch 193,20 Euro für sämtliche Bedarfe des täglichen Lebens zur Verfügung gestanden (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, sonstige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, vgl hierzu: § 20 Abs 1 SGB II). Dass eine monatliche Regelbedarfsleistung für einen hilfebedürftigen 17-jährigen iHv nur noch 193,20 Euro eine evidente Bedarfsunterdeckung und damit einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Grundgesetz – GG -) darstellt, ist offensichtlich (vgl allgemein zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums: BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – und 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 -). Schließlich hat das BVerfG bereits in seiner im Jahr 2014 ergangenen Entscheidung zum RBEG 2011 die Regelbedarfe lediglich als „noch“ den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend angesehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34, Rn 86, 121 – Hervorhebung durch den Senat). Dass ein um 112,80 Euro niedrigerer Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 4 – 193,20 Euro statt 306,00 Euro) ebenfalls „noch“ auskömmlich sein könnte, ist nach Überzeugung des erkennenden Senats ausgeschlossen.

Dies gilt auch, wenn man die Anschaffungskosten des Berufseinstiegs-Sets auf den Zeitraum verteilt, der im Hinblick auf die in den einschlägigen Regelbedarfspositionen (hier: „Bekleidung und Schuhe“ sowie „Bildung“) enthaltenen Teilbeträge rechnerisch erforderlich wäre, um die diesbezüglich angefallenen Kosten zu bestreiten. Hierbei handelt es sich aufgrund der Höhe des Anschaffungsbetrags iHv 112,80 Euro einerseits und der im Regelbedarf des Klägers für die Bedarfe „Bekleidung und Schuhe“ sowie „Bildung“ enthaltenen Teilbeträge iHv insgesamt 41,93 Euro pro Monat andererseits um einen Zeitraum von drei Monaten. In diesem Dreimonatszeitraum würden dem Kläger bei dieser Berechnungsweise lediglich noch ein Betrag von 12,99 Euro für die gesamten drei Monate zur Bestreitung seiner außerschulischen Bedarfe an Kleidung, Schuhen und Bildung verbleiben. Auch dies stellt eine offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung dar.

Dass eine hinreichende Bedarfsdeckung nicht mit der Begründung angenommen werden kann, dass sich aufgrund der Anschaffung von Berufskleidung entsprechende Einsparungen in der Regelbedarfsposition „Kleidung und Schuhe“ ergeben, ist bereits in Abschnitt bb. dargelegt worden. Bei der vom Kläger benötigten speziellen Berufskleidung (ua Kochhose im Pepita-Muster, weißer Vorbinder, Kochmütze und weiße Kugelknöpfe) handelt es sich gerade nicht um auch im außerschulischen Bereich verwendbare Kleidung (vgl dagegen nochmals zu entsprechenden Einsparungen bei Anschaffung schulnotwendiger Alltagskleidung: Beschluss des erkennenden Senats vom 15. April 2020 – L 11 AS 922/18 NZB -).

Die strukturell unzureichende Erfassung (vgl zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R -) des Bedarfs an schulnotwendiger Berufskleidung durch den Regelbedarf nach § 20 SGB II ergibt sich auch aus folgenden systematischen Erwägungen: Obwohl die Aufwendungen für Berufskleidung dem Grunde nach im Regelbedarf nach § 20 SGB II Berücksichtigung gefunden haben (Abschnitt aa.), müssen SGB II-Leistungsbezieher ihre Aufwendungen für Berufskleidung normalerweise überhaupt nicht aus dem Regelbedarf bestreiten. Vielmehr werden nach der Regelungssystematik des SGB II etwaige Aufwendungen für Berufskleidung (also für spezielle Kleidung, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist) als Werbungskosten vom anzurechnenden Einkommen abgezogen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II). Durch diesen Regelungsmechanismus (Abzug der Kosten für Berufskleidung bereits beim anzurechnenden Einkommen) steht einem SGB II-Leistungsempfänger, der Berufskleidung benötigt, der Regelbedarf für „Bekleidung und Schuhe“ vollständig für sonstige Kleidung und Schuhe zur Verfügung. Dies gilt im Ergebnis auch für Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III beziehen. Dort wird für die Kosten der Berufskleidung eine Pauschale in Höhe von 13,00 Euro monatlich einkommensmindernd berücksichtigt (§ 64 Abs 1 SGB III). Aus der Regelbedarfsposition „Kleidung und Schuhe“ müssen Erwerbstätige und Auszubildende (als einzige Personengruppe, die Berufsbekleidung im eigentlichen Sinn benötigt) somit im Ergebnis keine Kosten für Berufskleidung bestreiten. Dass der damals schulpflichtige Kläger hinsichtlich der schulnotwendigen speziellen Berufskleidung auf eine Bedarfsdeckung durch den Regelbedarf verwiesen werden soll, ist somit systemwidrig. Unabhängig von der Systemwidrigkeit würde ein solcher Verweis aufgrund der sich zwingend hieraus ergebenden Unterdeckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs eines schulpflichtigen Schülers (s.o.) weder dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Grundgesetz – GG -) noch der besonderen Bedeutung der schulischen Bildung gerade auch im Existenzsicherungsrecht (vgl hierzu: BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175, Rn 192) hinreichend Rechnung tragen.

Der Annahme einer evidenten Bedarfsunterdeckung für den Bedarf an schulnotwendiger spezieller Berufskleidung (hier: mit einem Anschaffungspreis von mehr als 100,00 Euro) steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber jeden SGB II-Leistungsberechtigten zu eigenverantwortlichem Wirtschaften verpflichtet hat und dieser daher bei seinen Ausgaben berücksichtigen muss, dass der pauschalierte Regelbedarf auch unregelmäßig anfallende Ausgaben umfasst (siehe § 20 Abs 1 Satz 4 SGB II). Dies setzt nämlich schon im Grundsatz voraus, dass der Leistungsberechtigte mit entsprechenden Ansparungen die unregelmäßig anfallenden Bedarfe decken kann. Dies ist aber mit den dem Kläger vom Beklagten gewährten monatlichen Regelbedarfsleistungen (116,00 Euro) auch unter Berücksichtigung des dem Kläger für den Regelbedarf zusätzlich zur Verfügung stehenden Kindergeldes (190,00 Euro pro Monat) bei Kosten iHv 112,80 Euro allein für schulnotwendige Berufskleidung offensichtlich nicht möglich gewesen. Insoweit verweist der erkennende Senat nochmals auf die Entscheidung des BVerfG zum RBEG 2011, wonach die Regelbedarfe „noch“ den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34, Rn 86, 121). Es finden sich im Regelbedarf dementsprechend keine frei verfügbaren Beträge nennenswerter Größenordnung, die im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedarfe eingesetzt werden könnten, die im Regelbedarf nicht ausreichend abgebildet sind (so auch bereits: Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2017 – L 11 AS 349/17 -, Rn 39 [Schulbücher] – zitiert nach juris).

Nach alledem ist Bedarf des Klägers bislang weder durch die Gewährung der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs 3 SGB II (Abschnitt c.) noch durch die Gewährung des Regelbedarfs nach § 20 SGB II gedeckt (Abschnitt d.).

e.

Ansprüche des Klägers aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 Abs 2 SGB II iVm § 44 SGB III) oder aus § 64 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) scheiden aus, weil der Kläger im streitbefangenen Zeitraum weder in Arbeit eingegliedert wurde (§ 16 SGB II) noch eine Berufsausbildung absolvierte (§ 64 SGB III), sondern schulpflichtiger Schüler war.

Dass von einem als Einkommen angerechneten Kindergeld keine Aufwendungen für Berufskleidung abgesetzt werden können, ergibt sich aus § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II. Danach können nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden. Für die Erzielung des Kindergeldes war die Anschaffung von Berufskleidung dagegen nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen für eine direkte Anwendung der sog Härtefallregelung (§ 21 Abs 6 SGB II) sind ebenfalls nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift werden Mehrbedarfsleistungen bei Vorliegen eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen besonderen Bedarfes erbracht. Bei den streitbefangenen Kosten der für den Schulbesuch erforderlichen Berufskleidung handelt es sich jedoch um keinen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf.

Die Tatbestandsvoraussetzung „laufender Bedarf“ dient der Abgrenzung zu einmalig auftretenden Bedarfsspitzen. Es muss sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf handeln (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrats vom 21. April 2010, BT-Drs. 17/1465, S 8 f). Hinsichtlich der Regelmäßigkeit des Bedarfsanfalls soll nach der Gesetzesbegründung auf den Bewilligungszeitraum abzustellen sein (S 9). Unabhängig davon, ob damit der Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II aF oder von zwölf Monaten nach § 41 Abs 3 Satz 1 SGB II in der aktuellen Fassung gemeint ist, liegt ein laufender Bedarf somit jedenfalls dann vor, wenn er innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten/einem Jahr voraussichtlich nicht nur einmalig auftritt (S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, 4. Aufl 2017, § 21 Rn. 69; Düring in Gagel, SGB II, Stand März 2020, § 21 Rn. 44; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 36. EL V/11, § 21 Rn. 74; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Juni 2017 – L 7 AS 1794/15 -, Rn 26 f; für Schulbedarfe auf das Schuljahr abstellend: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R -, Rn 29; dagegen auf einen Zeitraum von einem bis zwei Jahren abstellend: von Boetticher in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 21 Rn 42).

Bei der streitbefangenen schulnotwendigen Berufskleidung in Form des Berufseinstiegs-Sets handelte es sich um eine klassische Erstausstattung. Der Bedarf hierfür fiel lediglich bei Schuljahresbeginn an. Im weiteren Zeitablauf oder sogar regelmäßig hatte die Schule nicht vorgegeben, weitere Berufskleidung anzuschaffen. Hierbei hätte es sich dann auch um eine sog Zweitausstattung gehandelt. Bereits das Berufseinstiegs-Set enthielt eine zweite Kochjacke. Dies belegt, dass das streitbefangene Berufseinstiegs-Set den gesamten Bedarf für die einjährige Berufseinstiegsklasse abdeckte, es sich also nicht um die erste von mehreren vergleichbaren Anschaffungen handelte. Bei einer Subsumtion einer solchen streitbefangenen Erstausstattung unter den Begriff der „laufenden Leistung“ würde dieses Tatbestandsmerkmal jegliche Konturierung verlieren (vgl zur Wertung des Bedarfs an Schulbüchern als einmaliger Bedarf: BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 47/09 R -, Rn 16; dagegen [ohne Auseinandersetzung mit der anderslautenden Entscheidung vom 19. August 2010, aaO] als laufender Bedarf: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 6/18 R –, Rn 29). Auch der weitere Geschehensablauf belegt die Einmaligkeit des Bedarfs des Klägers: Nachdem dieser nach Schuljahresende eine branchenfremde Berufsausbildung aufgenommen hatte, bestand in der Folgezeit kein weiterer Bedarf mehr an einem Berufseinstiegs-Set oder an Berufskleidung (sei es für den Bereich „Gastronomie“ oder für einen anderen Bereich).

Zur Deckung seiner schulnotwendigen Bedarfe konnte der Kläger auch nicht auf die Inanspruchnahme eines – von ihm ausdrücklich nicht begehrten (vgl hierzu: Abschnitt 1.) – Darlehens verwiesen werden. Dies hat das BSG bereits für Schüler, für die keine Lehrmittelfreiheit gilt, im Hinblick auf deren Anspruch auf zusätzliche SGB II-Leistungen für die Anschaffung von Schulbüchern entschieden (BSG, Urteil 8. Mai 2019 – B 14 AS 13/18 R -, Rn 23). Wie in der Entscheidung des BSG vom 8. Mai 2019 ordnet auch der erkennende Senat den streitbefangenen Schulbedarf (schulnotwendige Berufskleidung) dem Grunde nach nicht § 28 Abs 3 SGB II (Schulbedarfspauschale), sondern dem Regelbedarf nach § 20 SGB II zu. Ebenso wie in der zitierten BSG-Entscheidung bejaht der erkennende Senat insoweit eine strukturell unzureichende Erfassung des streitbefangenen Bedarfs (hier: schulnotwendige spezielle Berufskleidung).

Unabhängig davon kommt nach Rechtsprechung des BVerfG die Gewährung existenzsichernder Leistungen lediglich im Wege eines Darlehens (mit der Folge einer nachfolgenden Aufrechnung mit zukünftigen SGB II-Leistungen) sowieso nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht (vgl etwa BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 -, BVerfGE 125, 175, Rn 207f unter Verweis auf ua BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, BSGE 97, 242, Rn 20). Auch in seiner Sanktions-Entscheidung hat das BVerfG die nach dem Eintritt von Sanktionen ggf zu gewährenden Darlehensleistungen gerade nicht als verfassungsrechtlich hinreichende Kompensation einer sanktionsbedingten Minderung des Arbeitslosengeldes II angesehen. Vielmehr hat das BVerfG zu Darlehensleistungen ausgeführt, dass diese zwar die Härte [gemeint: einer Sanktion] akut ausgleichen, ansonsten aber die Belastung nur auf einen späteren Zeitpunkt verschieben (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn 203).

Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Bedarf hinsichtlich schulnotwendiger spezieller Berufskleidung im Gesamtgefüge des SGB II nicht auskömmlich gedeckt ist, soweit man die Härtefallregelung des § 21 Abs 6 SGB II entsprechend seinem Wortlaut nur für laufende Bedarfe für anwendbar hält.

f.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG führt dieses Zwischenergebnis nicht zu einer Ablehnung des streitbefangenen Anspruchs, sondern begründet die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 21 Abs 6 SGB II.

Für den damals schulpflichtigen Kläger handelte es sich bei der speziellen Berufskleidung (Berufseinstiegs-Set) um eine für den Schulbesuch notwendige Ausstattung (Abschnitt b.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG müssen alle anderweitig nicht gedeckten notwendigen Schulbedarfe im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II übernommen werden. Dem SGB II-Leistungsträger kommt hierbei – unabhängig von der Kultushoheit der Länder – die Rolle eines „Ausfallbürgen“ zu (Abschnitt b.).

Um eine letztlich verfassungswidrige Unterdeckung des Existenzminimums des Klägers zu vermeiden, ist somit eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs 6 SGB II dahingehend geboten, dass auch bei anderweitig nicht gedeckten einmaligen Schulbedarfen ein Anspruch nach § 21 Abs 6 SGB II in Betracht kommt, soweit diese Schulbedarfe mit nicht nur unwesentlichen Kosten verbunden sind.

aa.

Für einmalige schulnotwendige spezielle Bedarfe, die weder dem Grunde nach von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs 3 SGB II erfasst noch durch den Regelbedarf auskömmlich gedeckt werden, besteht im SGB II eine planwidrige Regelungslücke. Schließlich verfolgte der Gesetzgeber in Reaktion auf das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 mit dem RBEG 2011 gerade auch das Ziel, die Bedarfe für Bildung angemessen im Regelbedarf bzw in § 28 SGB II abzubilden (BT-Drs. 17/3404, S 42f). Auch hinsichtlich besonderer Bedarfslagen war der Gesetzgeber ersichtlich der Auffassung, durch die Einfügung von § 21 Abs 6 SGB II alles Erforderliche für die Berücksichtigung zusätzlicher Bedarfe getan zu haben (Blüggel in Eicher/Luik, § 24 Rn 33; siehe auch Mrozynski, SGb 2010, 677, 678). Der Gesetzgeber war erkennbar gewillt, im Rahmen des SGB II das Existenzminimum von Schülerinnen und Schülern (einschließlich deren Bedarfe für schulische Angelegenheiten) zu decken. Dies ergibt sich auch zB aus der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Bundestagsabgeordneten L. vom 4. August 2011, in der die Bundesregierung nochmals betonte, dass die spezifischen Bedarfe von Kindern und Jugendlichen bei der Bemessung der Regelbedarfe besondere Berücksichtigung gefunden hätten. Insoweit seien die Regelbedarfe auskömmlich (BT-Drs 17/6773, S 32).

bb.

Diese Ausgangslage, dass nämlich der Gesetzgeber die notwendigen Bedarfe für Bildung nachweislich im SGB II vollumfänglich und bedarfsdeckend hat regeln wollen, es bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung des § 21 Abs 6 SGB II (Beschränkung der Härteregelung auf laufende Bedarfe) jedoch zu einer evidenten und damit verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung kommt, berechtigt und verpflichtet den erkennenden Senat zur Herleitung des Anspruchs auf Übernahme der streitbefangenen Aufwendungen für schulnotwendige spezielle Berufskleidung aus einer verfassungskonformen Auslegung des SGB II. Bereits aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 BvR 780/16 –, BVerfGE 148, 69, Rn 150).

Für die vom Senat vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs 6 SGB II spricht, dass eine vergleichbare Interessenlage zwischen den von der existierenden Norm erfassten und den im Einzelfall zu beurteilenden Lebensverhalten besteht (vgl hierzu allgemein: BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rn 15 mwN). Auch wenn der im vorliegenden Verfahren streitbefangene Bedarf ein einmaliger ist, treten im Laufe der Schulzeit doch immer wieder einmalige Bedarfssituationen auf, die von der Schulbedarfspauschale erkennbar nicht erfasst sind. Darüber hinaus kommt Bildungsbedarfen von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden im Rahmen des durch das SGB II zu sichernden Existenzminimums eine herausragende Bedeutung zu, da bei ihrer Verweigerung ein Ausschluss von Lebenschancen droht. Ohne staatliche Unterstützung werden die Möglichkeiten von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden eingeschränkt, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu können (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, aaO, Rn 192). Eine entsprechende Wertung des Gesetzgebers liegt auch erkennbar der Einführung der sog Schulbedarfspauschale als weitere SGB II-Leistung für Schülerinnen und Schüler zugrunde (vgl hierzu erneut die Gesetzesbegründungen BT-Drs. 16/10809, S 16 und BT-Drs 17/3404, 104f.; zur Neufassung mit Wirkung ab 1. August 2019: Drucksache 19/7504, S 48ff). Für eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen spricht zudem, dass mit § 73 SGB XII im parallelen Fürsorgesystem des SGB XII ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen für einmalige besondere Bedarfe besteht. Es stellt einen nicht begründbaren Wertungswiderspruch dar, wenn Teile des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums (hier: Bildungsbedarfe schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher) in dem für erwerbsfähige Hilfebedürftigen geltenden Fürsorgesystem des SGB II dagegen ungedeckt bleiben sollen.

cc.

Bei der schulnotwendigen speziellen Berufskleidung in Form des Berufseinstiegs-Sets handelt es sich um einen im Einzelfall unabweisbaren und besonderen Bedarf iSd § 21 Abs 6 SGB II.

Besondere Bedarfe sind solche Bedarfe, die nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt werden, sondern aufgrund atypischer Bedarfslagen über den Durchschnittsbedarf hinausgehen oder aufgrund ihrer Atypik vom Regelbedarf nicht erfasst sind (S. Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 21 Rn 67 mwN aus der Rechtsprechung).

Insoweit ist bereits dargelegt worden, dass der Bedarf für schulnotwendige spezielle Berufskleidung von der sog Schulbedarfspauschale bereits dem Grunde nach nicht erfasst (Abschnitt c.) und im Regelbedarf der Höhe nach nur evident unzureichend abgebildet ist (Abschnitt d.), obwohl verfassungsrechtlich eine vollständige Bedarfsdeckung geboten ist (Abschnitt b.). Diese unzutreffende Bedarfserfassung ist eine besondere iSd § 21 Abs 6 SGB II, weil sie nicht alle Leistungsempfänger nach dem SGB II trifft. Der streitbefangene Bedarf (Berufskleidung) ist noch nicht einmal für die meisten Schüler typisch, sondern nur für Schüler bestimmter Klassen einzelner Schulformen (hier: Berufseinstiegsklasse Lebensmittelhandwerk und Gastronomie einer niedersächsischen berufsbildenden Schule).

Der Mehrbedarf ist auch unabweisbar, weil er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs 6 Satz 2 SGB II).

 

Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum schulpflichtig. Zwar war eigentlich seine Mutter als Erziehungsberechtigte verpflichtet, ihn für den Schulbesuch auszustatten (§ 71 Abs 1 NSchG). Dies war ihr jedoch nicht möglich, da sie selbst hilfebedürftig iSd § 9 SGB II war. Über die vom Beklagten gewährten Grundsicherungsleistungen hinaus floss der Mutter als einziges (weiteres) Einkommen lediglich noch Kindergeld zu, welches jedoch für den Regelbedarf des jeweiligen Kindes einzusetzen war.

Die Kosten der schulnotwendigen Berufskleidung sind auch nach Gewährung der Schulbedarfs-pauschalen und der Regelbedarfsleistungen ungedeckt geblieben (Abschnitt c. und d.). Eine Bedarfsdeckung durch Zuwendungen Dritter erfolgte nicht. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Kläger (weitergehende) konkrete Einsparmöglichkeiten hatte (vgl Abschnitt d. bb.). Hypothetische Einsparmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus; Einsparmöglichkeiten müssen ausdrücklich festgestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R -, Rn 23ff). Dem Kläger standen auch keine Freibeträge nach §§ 11b, 12 SGB II zur Verfügung, die zur Bedarfsdeckung hätten eingesetzt werden können. Das für ihn an seine Mutter ausgezahlte Kindergeld wurde jeweils in voller Höhe als Einkommen angerechnet (also ohne Einräumung von Freibeträgen, vgl S 9 des Bewilligungsbescheides vom 6. Juli 2015). Die im Grundsatz bestehende Einsparmöglichkeit durch „Umschichtung“, also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (BT-Drs 17/1465, S 6 und 8), scheidet vorliegend aus. Denn dieser Gedanke kommt nur zum Tragen bei Bedarfen, die vom Regelbedarf hinreichend erfasst sind (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014, aaO), was aber hinsichtlich des hier im Streit stehenden Mehrbedarfs gerade nicht der Fall ist (Abschnitt d.).

Ebenfalls erfüllt ist vorliegend das Merkmal der Erheblichkeit. Der Bedarf des Klägers an schulnotwendiger spezieller Berufskleidung (Berufseinstiegs-Set mit einem Anschaffungspreis von 112,80 Euro) weicht seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab (beinahe dreifacher Monatsbetrag des im Regelbedarf enthaltenen Gesamtbetrags der Positionen „Bekleidung und Schuhe“ sowie „Bildung“ bzw mehr als 37 % des für den Kläger maßgeblichen monatlichen Regelbedarfs, vgl Abschnitt d.bb.) und unterfällt damit nicht der speziellen Bagatellgrenze, die in § 21 Abs 6 Satz 2 SGB II durch das Tatbestandsmerkmal „erheblich“ festgelegt worden ist.

Dass es sich bei dem zusätzlichen Bedarf an schulnotwendiger spezieller Berufskleidung nicht um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II handelt, steht wegen der vorliegend gebotenen verfassungskonformen Auslegung des SGB II einem Anspruch des Klägers im Ergebnis nicht entgegen. Anders als durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs 6 SGB II kann die im SGB II bestehende planwidrige Regelungslücke bezüglich einmaliger schulnotwendiger besonderer Bedarfe, die anderweitig nicht auskömmlich gedeckt sind, nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht geschlossen werden.

4.

Der Höhe nach beträgt der Anspruch des Klägers 112,48 Euro (Anschaffungspreis des Berufseinstiegs-Sets abzüglich des im Regelbedarf enthaltenen Bedarfsanteils für den Bereich „Bildung“ iHv 0,32 Euro).

Da der Kläger sich die Berufskleidung mit einem Preisnachlass von 20 bis 33 % in dem von der Schule ausdrücklich empfohlenen Geschäft angeschafft hat, ist nicht erkennbar, dass die erforderliche Berufsbekleidung anderweitig günstiger verfügbar gewesen wäre.

Zwar können Hilfebedürftige nach dem SGB II durchaus auf die Anschaffung gebrauchter Artikel verwiesen werden (vgl hierzu etwa: BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 53/10 R -, Rn 28 – gebrauchte Kleidung; Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 2016 – L 11 AS 987/14 – gebrauchte Möbel). Allerdings handelt es sich bei der vom Kläger benötigten speziellen Berufskleidung um keine allgemein gängigen, sondern um nur im Berufsbekleidungsfachhandel erhältliche Artikel. Auch ist nicht erkennbar ist, dass für den Kläger realisierbare günstigere Gebrauchtangebote in seiner Konfektionsgröße vorhanden gewesen sein könnten. Anders als etwa bei Schulbüchern (vgl zum Verweis auf gebrauchte Schulbücher: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 6/18 R -, Rn 33) handelt es sich bei Berufskleidung um einen ausgesprochenen Verschleißartikel, welcher bereits nach erstmaliger Ingebrauchnahme durch die bei der Arbeit entstehenden unvermeidlichen Verschmutzungen stark strapaziert wird.

Angesichts der Preise der Einzelpositionen der Berufskleidung (zwischen 2,40 Euro und 28,00 Euro – jeweils zzgl Mehrwertsteuer) lohnten sich auch keine einzelnen Internet-Bestellungen, da die anfallenden Versandkosten einen etwaigen Preisvorteil wieder aufgezehrt hätten. Dass auch die Sicherheitsschuhe – entgegen der Auffassung des Beklagten – zu der für den Schulbesuch erforderlichen Berufskleidung gehörten, ist bereits dargelegt worden (Abschnitt b.). Bei deren Anschaffung wurde dem Kläger von dem Berufskleidungsfachgeschäft sogar ein Preisnachlass von 33 % eingeräumt (28,00 statt 42,00 Euro zzgl Mehrwertsteuer). Nicht einmal der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die erforderliche Berufskleidung hätte günstiger angeschafft werden können. Somit besteht kein weiterer diesbezüglicher Ermittlungsbedarf.

Da im Regelbedarf des Klägers für den Bereich „Bildung“ (Abteilung 10) ein Teilbetrag iHv 0,32 Euro eingerechnet ist, besteht der Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Berufseinstiegs-Set lediglich in Höhe von 112,80 – 0,32 Euro = 112,48 Euro. Aufgrund des im Regelbedarf enthaltenen Teilbetrags für „Bekleidung und Schuhe“ (s.o. Abschnitt d. aa.) sind dagegen keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Es wäre systemwidrig, den schulpflichtigen Kläger – anders als abhängig beschäftigte oder in Ausbildung befindliche SGB II-Leistungsbezieher – wegen erforderlicher Berufskleidung auf den Regelbedarf nach § 20 SGB II zu verweisen (s.o. Abschnitt d. bb.).

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nummer 1 SGG). Die Rechtsfrage, ob auch für einmalige schulnotwendige besondere Bedarfe, die anderweitig nicht auskömmlich gedeckt sind, Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs 6 SGB II in Betracht kommen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl dagegen für laufende schulnotwendige besondere Bedarfe: BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 6/18 R -). Klärungsbedürftig sind auch die konkreten Maßstäbe für die Abgrenzung einer evidenten Bedarfsunterdeckung von einer im Hinblick auf die Pauschalierung von SGB II-Leistungen verfassungsrechtlich unbedenklichen Bedarfsunterdeckung. Ebenfalls klärungsbedürftig erscheint die Frage, ob und ggf in welcher Höhe die im Regelbedarf für bestimmte Bedarfspositionen enthaltenen rechnerischen Teilbeträge (hier: für den Bereich „Bildung“ iHv 0,32 Euro pro Monat) im Falle einer evidenten Bedarfsunterdeckung auf die zusätzlich zu gewährenden SGB II-Leistungen anzurechnen sind.

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