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Anspruch auf Betreuungsplatz in Kindertagesstätte nach Ablehnung zumutbares Angebot

VG Halle (Saale) – Az.: 3 B 175/20 – Beschluss vom 06.03.2020

Gründe

Der vom Antragsteller am 19. Februar 2020 beim beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über die zugleich in der Hauptsache erhobene Klage unter dem Aktenzeichen 3 A 176/20 HAL einen ganztägigen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung, der seinem individuellen Betreuungsbedarf entspricht, ab 10. März 2020 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin nachzuweisen, hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand betreffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. An die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist ein strenger Maßstab anzulegen (OVG LSA, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 3 M 232/11 -; Beschluss vom 17. Februar 2005 – 3 M 454/04 -; Beschluss vom 16. Dezember 2004 – 3 M 384/04 -; Beschluss vom 14. November 2003 – 3 M 309/03 -).

Hier fehlt es dem am 10. März 2019 geborenen Antragsteller, der bislang nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut wird, an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer örtlich näher gelegenen Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin zu haben, als sie ihm mit einem Platz in der Kindertagesstätte „X“ in der X.- Straße 51 in Halle von der Antraggegnerin angeboten worden ist.

Rechtsgrundlage für die Erlangung eines Betreuungsplatzes in einer Kindestageseinrichtung ist hier § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet (§ 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (KiFög LSA) vom 05. März 2003 (GVBl. S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2020 (GVBl. S. 2), hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich nach § 3 Abs. 4 KiFöG LSA gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Anwendung dieser Vorschriften besteht grundsätzlich ein Anspruch des Antragstellers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Antragsgegnerin hat, auf Verschaffung eines ganztägigen Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gegenüber der Antragsgegnerin, die als kreisfreie Stadt örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist (§ 1 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt).

Anspruch auf Betreuungsplatz in Kindertagesstätte nach Ablehnung zumutbares Angebot
(Symbolfoto: Von FamVeld/Shutterstock.com)

Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin allerdings bereits erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 5 KiFöG LSA gilt der Anspruch als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung angeboten wird. Hier hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller, bzw. dessen gesetzlichen Vertretern ab dem 10. März 2020 einen ganztägigen Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung „X“ in der X.- Straße 51 im Stadtgebiet angeboten. Dem Antragsteller bzw. den ihn vertretenden Eltern ist dieser Platz allerdings zu weit von ihrer Wohnung in der Z.-Straße 51 im Stadtgebiet entfernt. Sie wünschen einen Platz in einer näher gelegenen Einrichtung. Zwar haben die Leistungsberechtigten nach § 3 gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen. Die Eltern des Antragstellers hatten am 25. März 2019 einen Antrag für einen Platz in den Einrichtungen Welt-Entdecker, Taubenhaus oder Löwenzahn gestellt. Diesem Wahlrecht steht in diesem Fall jedoch entgegen, dass die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 29. Januar 2020 an die Eltern des Antragstellers mitgeteilt hat, dass keine freien Kapazitäten in den näher gelegenen Einrichtungen C.-Straße, D, E, F, G, H und I vorhanden seien, und der Antragsteller sich bei diesen Einrichtungen zwischen Platz 10 bis Platz 80 der Warteliste befinde. Es ist aus anderen gleichartigen Verfahren gerichtsbekannt, dass die Antragsgegnerin dabei ihre Wartelisten nach dem Kriterium des Zeitpunktes der Anmeldung erstellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Darstellung der Antragsgegnerin zu den Platzierungen des Antragstellers auf den Wartelisten nicht der zutreffenden Einordnung nach dem Anmeldedatum als neutralem sachlichem Differenzierungskriterium folgt. Sind danach in den von den Eltern des Antragstellers gewünschten Einrichtungen keine freien Kapazitäten zum gewünschten Termin des Beginns der Betreuung vorhanden, so liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht vor.

Das von der Antragsgegnerin gemachte Angebot, den Antragsteller in der Kindertagesstätte „X“ zu betreuen, war zumutbar erreichbar und lässt den Anspruch nach § 3 Abs. 5 KiFöG als erfüllt gelten. Wann von einer zumutbaren Erreichbarkeit einer Kindertageseinrichtung auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Insoweit sind die konkreten Belange sowohl des anspruchsberechtigten Kindes als auch seiner Erziehungsberechtigten maßgebend. In die Betrachtung sind unter anderem die Entfernung zur Arbeitsstätte bzw. zur Wohnung und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil einzubeziehen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – BVerwGE 160, 212, Rdnr. 43). In der Rechtsprechung wird hinsichtlich der Entfernung von einer zumutbaren Wegstrecke von bis zu 5 km vom Wohnort bis zur Kindertageseinrichtung und von einem Zeitaufwand von bis zu 30 Minuten zum Zurücklegen der Strecke vom Wohnort zur Kindertageseinrichtung mittels vorhandenem öffentlichen Verkehrsmitteln oder den von den Eltern benutzen Verkehrsmitteln ausgegangen. Zur berücksichtigen ist dabei auch, inwieweit der Weg zur Kindertagesstätte anschließend von dort den Weg zum Aufsuchen der Arbeitsstätte verlängert (vgl. etwa: VG Köln, Urteil vom 09. Mai 2014 – 19 K 3602/13 – juris, Rdnrn. 32 ff.; Beschluss vom 10. November 2015 – 19 L 2383/15 – juris, Rdnr. 9 Sächs. OVG, Urteil vom 22. Juni 2018 – 4 A 1132/17 – juris, Rdnr. 19; Nieds. OVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 10 ME 154/19 – juris Rdnrn. 9 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Juli 2019 – 7 B 10851/19 – juris, Rdnr. 7; OVG BB, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 6 S 55.18 – juris, Rdnr. 6; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 B 793/13 – juris, Rdnr. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Abzustellen ist darauf, wie sich das Bringen und Abholen des Antragstellers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gestalten wird, das heißt welches Verkehrsmittel für diese Wege regelmäßig genutzt werden soll (Sächs. OVG, Beschluss vom 28. März 2018 – 4 B 40/18 – juris, Rdnr. 6).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass der angebotene Platz zumutbar erreichbar ist. Nach google-maps beträgt die Wegstrecke von der Wohnung zur Einrichtung für PKW 4,4 km und ist in 10 Minuten zurückzulegen. Für die Strecke zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Straßenbahn im 15 Minuten Takt) benötigt man danach 24 Minuten. Da die Eltern des Antragstellers angegeben haben, die Wege zu Fuß und mit dem Fahrrad zurücklegen zu wollen, bietet sich die Nutzung des Fahrrades für die gesamte Strecke an. Diese beträgt je nach Streckenführung von der Wohnung zur Einrichtung mit dem Fahrrad zwischen 4,6 bis 5 km und ist in 17 bis 18 Minuten zurückzulegen. Die Wegstrecke von der Wohnung zur Kindertagesstätte ist damit sowohl von der Streckenlänge als der Zeitdauer zumutbar.

Jedenfalls für den Vater des Antragsstellers verlängert sich auch der Weg zur Arbeitsstätte nicht unzumutbar, wenn er auf dem Weg seinen Sohn in die Kindertagesstätte X bringt und abholt. Der Vater des Antragstellers arbeitet in der X-Straße in Halle zu üblichen Arbeitszeiten, die von 6.30 bis 15.30 Uhr angegeben werden. Der Weg von der Kindertagesstätte „X“ bis in die Y- Straße beträgt mit dem Fahrrad zwischen 5,2 bis 5,3 km, je nach Streckenführung. Um diese Strecke zurückzulegen, benötigt man eine Zeitdauer von 17 bis 19 Minuten. Die Kindertagesstätte ist von 6.00 Uhr morgens bis abends 18.00 Uhr geöffnet. Damit ist es dem Vater des Antragstellers auch unter Einbeziehung der Wegstrecke zur Arbeitsstätte zumutbar, den Antragsteller mit dem Fahrrad morgens ab 6.00 Uhr zur Kindertagesstätte „X“ zu bringen und weiter zu seiner Arbeitsstätte zu fahren und den Antragsteller nach seiner Arbeitszeit dort wieder abzuholen. Denn insgesamt ergibt sich ein Zeitaufwand für eine Wegstrecke von der Wohnung zur Kindertagesstätte und weiter zur Arbeitsstätte von etwa 45 Minuten. Dies ist nach den obigen Maßstäben auch unter Einbeziehung des weiteren Wegs zur Arbeitsstätte aber als zumutbar anzusehen. Auf die Wegezeiten und Zumutbarkeit des Verbringens des Antragstellers in die Kindertagesstätte durch dessen Mutter kommt es insofern nicht (mehr) an, da es dem anderen Elternteil zumutbar ist, das Bringen und Abholen zu übernehmen.

Gilt damit der Anspruch auf Erlangung eines Betreuungsplatzes als erfüllt, ändert sich daran auch nichts dadurch, dass die Eltern des Antragstellers diesen Platz nicht akzeptiert haben und der Platz von der Antragsgegnerin daraufhin anderweitig vergeben worden ist und nunmehr nicht mehr zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2020 vielmehr einen Platz in der Kindertageseinrichtung Z in der Z.-Straße 7 in Halle, allerdings erst ab dem 01. August 2020 angeboten. Diese Einrichtung ist fußläufig 1,5 km von der Wohnung des Antragstellers entfernt und zu Fuß in 18 Minuten und mit dem Fahrrad in 7 Minuten erreichbar. Für den Weg von dort zur Arbeitsstätte des Vaters des Antragstellers beträgt die Fahrzeit mit dem Fahrrad 9 bis 11 Minuten, je nach Streckenführung. Dieses Angebot stellt sich damit ebenso als in zumutbarer Weise erreichbar dar. Die Antragsgegnerin verweigert sich damit nicht, überhaupt einen Platz zur Verfügung zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller mit diesem Angebot entsprechend seinem Rang auf der Warteliste der nächste ihm zustehende Platz in einer nahegelegenen Betreuungseinrichtung angeboten worden ist.

Die beschließende Kammer teilt nicht die Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 22. Juni 2018 (Az.: 4 A 1132/17 – juris, Rdnr. 20), wonach der Anspruch auf Erlangung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dann nicht als erfüllt gilt, wenn ein zumutbares Platzangebot abgelehnt worden ist, der Platz dann aber anderweitig vergeben worden ist und nicht weiter zur Verfügung steht. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass es sich um einen unbedingten Anspruch auf die Inanspruchnahme einer Sozialleistung handelt, der entsteht, sobald die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I). Sinn und Zweck der Vorschrift stehe einer anderweitigen Auslegung entgegen, weil es nicht um den Nachweis des Betreuungsplatzes, sondern um die tatsächliche Betreuung gehe. Demgegenüber betont das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – juris, Rdnr. 37), dass der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet ist. Zwar ist es richtig, dass mit der anderweitigen Vergabe des abgelehnten zumutbaren Platzes der Anspruch tatsächlich nicht erfüllt wird, wenn kein anderer zumutbarer Platz für den gleichen zeitlichen Bedarf angeboten wird. Die Nichterfüllung fällt aber in die Sphäre des Antragstellers, dessen Eltern das zumutbare Angebot abgelehnt haben. Es ist zu bedenken, dass die Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe die zu Unrecht abgelehnten Plätze ansonsten nicht anderweitig besetzen könnten und diese unbesetzt weiter vorhalten müssten, bis sich ein Platzangebot ergibt, das die Eltern eines anspruchsberechtigten Kindes schließlich annehmen. Eine effektive Planung und wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Platzkapazitäten wird dadurch jedoch erheblich beeinträchtigt. Gleichzeitig besteht jedenfalls im konkreten Fall ein erheblicher Bedarf von Plätzen, wie die langen Wartelisten bei einer Vielzahl insbesondere der zentral gelegenen Kindertageseinrichtungen belegen.

Rechtlich betrachtet, liegt in der Nichtannahme des angebotenen zumutbaren Betreuungsplatzes ein Verzicht auf die gegenwärtige Realisierung des Anspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz. Auf diese rechtliche Wirkung zielt auch der Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 KiFöG LSA, wenn fiktiv für die Erfüllung des Anspruchs darauf abgestellt wird, dass das Angebot eines zumutbar erreichbaren Platzangebotes ausreichend ist. Gesetzlich nicht verlangt ist für die Erfüllung des Anspruchs, dass dieser auch angenommen wird. Zwar ist die Nichtannahme und der damit verbundene Verzicht nicht so zu verstehen, dass damit jeglicher Anspruch auf die Verschaffung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung aufgegeben wird. So ist es von der Antragsgegnerin auch nicht verstanden worden. Sie hat den Antragsteller weiter auf den Wartelisten der anderen Wunscheinrichtungen und näher gelegenen Einrichtungen geführt. Dies hatte zur Folge, dass dem Antragsteller zum 01. August 2010, wenn also auch zu einem späteren Zeitpunkt als gewünscht, ein neues Platzangebot unterbreitet worden ist. Die Kammer hält es für verhältnismäßig, Kinder, deren Eltern einen Betreuungsplatz ablehnen, darauf zu verweisen, gewisse Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen bis die Antragsgegnerin einen alternativen Platz anbieten kann oder in den gewünschten Einrichtungen ein Platz frei wird. Hier hat die Antragsgegnerin nach ihrer Erwiderung dem Antragsteller zudem angeboten, ihn auch bei Annahme des Platzes in der Kindertagesstätte „X“ weiterhin auf den anderen Wartelisten zu belassen und ihm einen Wechsel zu ermöglichen, wenn er dort den Anspruch auf Erhalt eines Platzes nach entsprechendem Aufrücken in der Warteliste erreicht hat. Vor diesem Hintergrund läuft die anderweitige Belegung des vom Antragsteller abgelehnten Platzes nicht auf eine endgültige Versagung des Betreuungsanspruchs hinaus. Vielmehr wird der Antragsteller gleichmäßig ebenso behandelt, wie andere Kinder, die sich bei gegenwärtig erschöpfter Kapazität der Einrichtungen um einen Betreuungsplatz bewerben. Das Vorgehen der Antragsgegnerin trägt (lediglich) ihren nachvollziehbaren Interessen Rechnung, einen Platz, der nicht eingenommen werden soll, nicht unbesetzt lassen zu müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 1 VwGO.

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