Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum Fristfehler nicht zum Verlust beider Partnermonate führen
- Ausschlussfrist: Warum Elterngeld nur 3 Monate rückwirkend zahlt
- Warum Behörden Partnermonate bei Fristfehlern komplett verweigern
- Urteil: Mindestbezugsdauer erfordert keinen tatsächlichen Geldfluss
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Anspruch auf den zweiten Monat auch, wenn der erste Monat wegen Fristüberschreitung gestrichen wurde?
- Darf die Elterngeldstelle meinen Antrag automatisch komplett ablehnen, nur weil das Computersystem einen Fristfehler erkennt?
- Muss ich für den abgelehnten Monat trotzdem eine Arbeitszeitbestätigung meines Arbeitgebers als Beleg einreichen?
- Was kann ich tun, wenn die Behörde meinen Widerspruch trotz Hinweis auf das Duisburger Urteil ablehnt?
- Kann die Mutter ihren Elterngeldanspruch verlängern, falls mein zweiter Partnermonat wegen Fristfehlern endgültig wegfällt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 18 EG 24/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: SG Duisburg
- Datum: 29.04.2025
- Aktenzeichen: S 18 EG 24/23
- Verfahren: Verpflichtungsklage auf Elterngeld
- Rechtsbereiche: Elterngeldrecht
- Relevant für: Väter, Eltern bei der Elterngeldplanung, Elterngeldstellen
Väter erhalten Elterngeld für einen Monat trotz zu spätem Antrag für den zweiten Monat.
- Das Gericht schützt Väter, die ihre Kinder aktiv zu Hause betreuen wollen.
- Väter müssen beide Monate tatsächlich nehmen und dabei auf ihr Gehalt verzichten.
- Wer den ersten Antrag zu spät stellt, verliert den zweiten Anspruch nicht automatisch.
- Das Gericht deutet das Gesetz großzügig zugunsten der betroffenen Eltern um.
Warum Fristfehler nicht zum Verlust beider Partnermonate führen
Der gesetzliche Anspruch auf Elterngeld richtet sich nach den Vorgaben der Paragrafen 1 sowie 4 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Wer als zweites Elternteil diese Leistung in Anspruch nehmen möchte, muss nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG zwingend eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten einhalten. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sollen unter anderem durch das BEEG sicherstellen, dass sich Väter oder der zweite Elternteil über einen spürbaren Zeitraum hinweg an der Betreuung des Nachwuchses beteiligen.
Planen Sie als zweiter Elternteil zwingend mindestens zwei volle Monate Elternzeit ein, in denen Sie nicht oder maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten. Unterschreiten Sie diese Zeitspanne auch nur um einen Tag, verlieren Sie den gesamten Anspruch auf die Partnermonate.
Wie eng diese Vorgaben in der Praxis ausgelegt werden dürfen, musste das Sozialgericht Duisburg prüfen und gab letztlich einem Vater recht, der nach einer Fristversäumnis um sein Geld fürchten musste. Das Gericht verpflichtete die zuständige Behörde mit einem Urteil vom 29. April 2025 zur Nachzahlung der Leistung für den zwölften Lebensmonat (Az. S 18 EG 24/23). Der Mann forderte das Elterngeld ursprünglich für den ersten und den zwölften Lebensmonat seines im Jahr 2022 geborenen Kindes. Vor der Geburt erzielte der Angestellte ein monatliches Netto-Einkommen von mehr als 2.000 Euro. Er nahm für die beiden begehrten Partnermonate tatsächlich Elternzeit bei seinem Arbeitgeber in Anspruch, während die Mutter des Kindes für sich bereits zwölf Monate Basiselterngeld beantragt hatte. Das Basiselterngeld ist die Standardform der Förderung für bis zu zwölf Monate, die Eltern erhalten, wenn sie nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und nicht voll erwerbstätig sind.
Ausschlussfrist: Warum Elterngeld nur 3 Monate rückwirkend zahlt
Wer finanzielle Unterstützung für die Babypause sucht, muss strenge Fristen beachten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG gewähren die zuständigen Stellen das Elterngeld rückwirkend nur für maximal drei Lebensmonate vor dem Monat der eigentlichen Antragstellung. Die strikte Einhaltung dieser Ausschlussfrist ist eine zwingende Voraussetzung für die tatsächliche Auszahlung der Leistung in dem von den Eltern gewählten Zeitraum. Das bedeutet konkret: Eine Ausschlussfrist führt dazu, dass ein Anspruch nach Ablauf der Zeit unwiderruflich erlischt und eine Verspätung rechtlich nicht mehr geheilt werden kann.
„Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.“ (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG)
Notieren Sie sich den Ablauf des dritten Lebensmonats Ihres Kindes als letzte Deadline in Ihrem Kalender. Reichen Sie den Antrag spätestens dann ein, um den Verlust von Elterngeld für die ersten Lebensmonate sicher zu vermeiden.
Dass eine späte Erledigung der Formulare schnell spürbare Konsequenzen hat, zeigte sich bei dem 2022 geborenen Kind des Mannes, für das der Elterngeldantrag erst am 17. Februar 2023 bei der zuständigen Behörde einging. Auf eine formelle Nachfrage der Elterngeldstelle präzisierte der Vater am 6. Juli 2023 noch, dass er das Geld konkret als Partnermonate für den ersten und zwölften Lebensmonat beantrage. Die Sachbearbeiter lehnten die Zahlung für den ersten Lebensmonat daraufhin strikt ab und verwiesen auf die verstrichene Frist aus § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Der betroffene Vater akzeptierte diesen ersten Rückschlag und bestritt im gesamten späteren Verwaltungsverfahren nicht, dass er die Antragsfrist für diesen Zeitraum versäumt hatte.
Warum Behörden Partnermonate bei Fristfehlern komplett verweigern
In der Verwaltungspraxis verknüpfen Elterngeldstellen die gesetzliche Mindestbezugsdauer nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG oft zwingend mit dem tatsächlichen Leistungsbezug. Nach strenger Auffassung der Behörden entfällt der finanzielle Anspruch für sämtliche Monate, wenn durch eine isolierte Ablehnung weniger als zwei volle Monate bewilligt werden können. Ein einzelner ausgezahlter Monat gilt aus Sicht der Sachbearbeiter als unzulässig.
Für den betroffenen Vater aus Duisburg führte diese Verwaltungspraxis zu einem umfassenden Ablehnungsbescheid vom 13. Juli 2023, der ihm das Geld auch für den begehrten zwölften Lebensmonat verweigerte. Die Sachbearbeiter argumentierten, dass nach dem unfreiwilligen Wegfall des ersten Monats die rechtliche Mindestbezugszeit nicht mehr erfüllt sei. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Vater, doch die zuständige Bezirksregierung wies seinen Widerspruch am 17. Oktober 2023 ab und bestätigte die harte Rechtsauffassung der ersten Instanz. Der Mann ließ das nicht auf sich beruhen und reichte am 31. Oktober 2023 seine Klage ein, da seiner Auffassung nach bis auf die Fristversäumnis alle Anspruchsvoraussetzungen für den ersten Monat vorgelegen hätten und der zwölfte Monat gesondert geprüft werden müsse. Ein Widerspruch ist dabei das notwendige Vorverfahren, in dem die Behörde ihre Entscheidung selbst noch einmal rechtlich prüfen muss, bevor eine Klage vor dem Sozialgericht zulässig ist.

Urteil: Mindestbezugsdauer erfordert keinen tatsächlichen Geldfluss
Sozialgerichte bewerten den reinen Leistungsbezug jedoch differenzierter und legen § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG so aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen lediglich grundsätzlich für mindestens zwei Monate vorgelegen haben müssen. Ein tatsächlicher Geldfluss für beide Monate ist für die Erfüllung der Mindestbezugsdauer somit nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Diese Auslegung stützt sich auf eine Leitentscheidung des Bundessozialgerichts (Az. B 10 EG 7/16 R) sowie auf die ursprüngliche parlamentarische Zielsetzung der Partnermonate aus der Bundestagsdrucksache 16/1889.
Mit dieser juristischen Grundlage bewertete das Sozialgericht Duisburg die Sachlage völlig anders als die strengen Behörden. Die Richter entschieden unmissverständlich, dass eine formale Fristversäumnis für den ersten Lebensmonat den Anspruch auf den fristgerecht beantragten zwölften Monat keinesfalls vernichtet. Da der Vater in beiden Zeiträumen nachweislich eine Elternzeit genommen und dadurch einen Einkommensverlust zugunsten der Betreuung seines Kindes erlitten hatte, waren die sachlichen Betreuungsvoraussetzungen im Sinne des Gesetzes grundsätzlich für zwei Monate erfüllt.
„Nach Auffassung der Kammer ist die Norm so zu verstehen, dass der Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld grundsätzlich für mindestens zwei Monate vorliegen.“ – so das Sozialgericht Duisburg
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Unterscheidung zwischen dem Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen und dem tatsächlichen Geldfluss. Die gesetzliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten gilt bereits dann als erfüllt, wenn Sie für diesen Zeitraum nachweislich Elternzeit genommen und einen Einkommensverlust erlitten haben. Ob die Behörde beide Monate tatsächlich auszahlt, ist zweitrangig. Falls Sie also zwei Monate pausiert haben, aber die Antragsfrist für einen davon versäumt wurde, darf die Stelle den verbleibenden, rechtzeitig beantragten Monat nicht wegen der unterschrittenen Mindestdauer ablehnen.
Richter: Betreuungswille zählt mehr als Zahlungsbescheide
In der ausführlichen Urteilsbegründung wiesen die Richter die Argumentation der Behörde deutlich zurück. Die Verwaltung hatte beharrlich den Standpunkt vertreten, dass die Mindestbezugsdauer nur durch einen tatsächlichen Bescheid über zwei volle Monate erfüllt sei. Das Gericht verwarf dieses Verständnis jedoch und rügte in dem Behördenargument einen unzulässigen Zirkelschluss, da der reine Gesetzeswortlaut durchaus auslegungsbedürftig sei. Eine solch strafende Lesart würde massiv dem Sinn und Zweck der Partnermonate widersprechen. Das Parlament wollte mit den rechtlichen Regelungen vielmehr eine aktivere Rolle des zweiten Elternteils bei der Kinderbetreuung fördern und eine ernsthaftere Übernahme der Verantwortung bewirken. Würde man den zweiten Monat wegen eines Formfehlers beim ersten Monat finanziell entwerten, würde dies Familien eher entmutigen. Folgerichtig muss die unterlegene Behörde nach § 193 SGG nun das Elterngeld auszahlen und zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Mannes tragen. Die Kostenerstattung nach § 193 SGG ist eine Besonderheit im Sozialrecht: Da diese Verfahren für Bürger meist gerichtskostenfrei sind, muss die unterlegene Behörde bei einer Niederlage die Anwaltskosten des Klägers übernehmen.
„Die Mindestbezugsdauer soll somit eine ernsthaftere Übernahme von Betreuungsverantwortung für das Kind durch das zweite Elternteil bewirken und zugleich gegenüber dem Arbeitgeber ein gewichtigeres Argument für eine wenigstens zweimonatige Reduzierung der Erwerbstätigkeit schaffen.“ – so das Gericht
Signalwirkung: So retten Väter ihren zweiten Partnermonat
Die Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg ist zwar ein erstinstanzliches Urteil, stützt sich aber auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und hat damit Signalwirkung für alle Elterngeldstellen. Es stellt klar: Ein Formfehler in einem Monat darf nicht zum Totalverlust des Geldes für den zweiten Monat führen, solange Sie tatsächlich zwei Monate lang die Betreuung übernommen haben.
Prüfen Sie Ihren Ablehnungsbescheid genau: Hat die Behörde den zweiten Monat nur wegen der „fehlenden Mindestbezugsdauer“ abgelehnt? Dann fordern Sie unter Verweis auf das Duisburger Urteil (Az. S 18 EG 24/23) die Auszahlung des korrekt beantragten Monats ein. Sie müssen lediglich nachweisen, dass die Voraussetzungen (Elternzeit und Einkommensverlust) für beide Monate dem Grunde nach vorlagen. Der rechtliche Begriff „dem Grunde nach“ bedeutet hier, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt waren, ungeachtet formaler Fehler wie verpasster Fristen.
Was jetzt zu tun ist: Wenn die Elterngeldstelle Ihren Antrag bereits mit Verweis auf die Mindestbezugsdauer abgelehnt hat, obwohl Sie für zwei Monate Elternzeit genommen haben, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Ohne diesen Widerspruch wird die Ablehnung rechtskräftig und Sie erhalten keine Nachzahlung, selbst wenn Sie im Recht sind. Rechtskräftig bedeutet, dass die Entscheidung der Behörde endgültig verbindlich wird und danach auch durch ein Gericht nicht mehr angegriffen oder geändert werden kann.
Achtung Falle:
Dieses Urteil ist keine Heilung für verpasste Fristen. Der zu spät beantragte Monat (hier der erste Lebensmonat) bleibt endgültig verloren und wird nicht nachgezahlt. Die Entscheidung verhindert lediglich einen Ketteneffekt, bei dem der Formfehler in einem Monat automatisch auch den Zahlungsanspruch für den korrekt beantragten zweiten Monat vernichtet.
Elterngeld abgelehnt? Jetzt gegen den Bescheid vorgehen
Die strikten Fristen und die Mindestbezugsdauer beim Elterngeld führen oft zu fehlerhaften Ablehnungsbescheiden durch die Behörden. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid detailliert auf Basis der aktuellen Rechtsprechung und unterstützen Sie im Widerspruchsverfahren. So stellen Sie sicher, dass Sie den finanziellen Rückhalt erhalten, der Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes zusteht.
Experten Kommentar
Die Elterngeldstellen prüfen solche Konstellationen im Massengeschäft fast nie individuell, sondern verlassen sich blind auf ihre Verwaltungssoftware. Fällt ein beantragter Monat wegen Verfristung aus dem System, streicht das Programm maschinell den kompletten Partnerbonus. Die Sachbearbeiter winken diese automatisierten Totalablehnungen dann meist völlig ungeprüft durch.
Ich erlebe oft, dass Eltern nach so einem seitenlangen, amtlich wirkenden Bescheid schnell entmutigt aufgeben. Dabei lohnt sich hier ein hartnäckiger Widerspruch fast immer. Sobald die Akte nämlich die reguläre Sachbearbeitung verlässt und auf dem Schreibtisch der behördlichen Widerspruchsstelle landet, wird die fehlerhafte Systementscheidung zügig korrigiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Anspruch auf den zweiten Monat auch, wenn der erste Monat wegen Fristüberschreitung gestrichen wurde?
JA – Der Anspruch auf den zweiten Monat bleibt rechtlich bestehen, sofern Sie für beide Monate tatsächlich in Elternzeit waren und einen entsprechenden Einkommensverlust erlitten haben. Diese gesetzliche Mindestbezugsdauer verlangt nach aktueller Rechtsprechung lediglich, dass die sachlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Betreuung Ihres Kindes dem Grunde nach für mindestens zwei volle Monate erfüllt waren.
Das Sozialgericht Duisburg (Az. S 18 EG 24/23) stellte klar, dass eine formale Fristversäumnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG den sachlichen Betreuungswillen nicht nachträglich aufhebt. Wenn Sie nachweislich zwei Monate lang Ihre Erwerbstätigkeit reduziert haben, gilt die Hürde der Mindestbezugsdauer als genommen, selbst wenn für einen Monat kein tatsächlicher Geldfluss erfolgt. Die Elterngeldstelle darf die Zahlung für den fristgerecht beantragten zweiten Monat daher nicht mit der Begründung verweigern, dass durch den Wegfall des ersten Monats die Mindestdauer unterschritten sei. Entscheidend ist hierbei die rechtlich präzise Unterscheidung zwischen dem grundsätzlichen Bestehen eines Anspruchs und der tatsächlichen Auszahlbarkeit der Leistung aufgrund von einzuhaltenden Ausschlussfristen.
Beachten Sie jedoch zwingend, dass dieses Urteil keine Heilung für die versäumte Antragsfrist des ersten Lebensmonats darstellt, da dieser Zeitraum aufgrund der dreimonatigen Ausschlussfrist endgültig verloren bleibt. Sie retten durch die gerichtliche Argumentation lediglich die Auszahlung des zweiten Monats, sofern dieser innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt wurde und die Elternzeit für beide Monate nachweisbar ist.
Darf die Elterngeldstelle meinen Antrag automatisch komplett ablehnen, nur weil das Computersystem einen Fristfehler erkennt?
NEIN, eine automatische Ablehnung des gesamten Anspruchs ist rechtswidrig, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten dem Grunde nach erfüllt waren. Wenn ein Fristfehler lediglich einen Teilzeitraum betrifft, darf die Behörde den verbleibenden, korrekt beantragten Monat nicht unter einfachem Hinweis auf die technisch unterschrittene Mindestdauer verweigern.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG müssen Eltern zwar mindestens zwei Monate Elterngeld beanspruchen, doch bezieht sich diese Vorgabe nach der Rechtsprechung primär auf das Vorliegen der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen. Ein Formfehler für einen Teilzeitraum, etwa die Versäumung der dreimonatigen Rückwirkungsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG, führt zwar zum Zahlungsverlust, vernichtet aber nicht den grundsätzlichen Anspruchsstatus. Die Behördenpraxis, die den tatsächlichen Geldfluss zur zwingenden Bedingung für die Mindestdauer macht, stellt einen unzulässigen Zirkelschluss dar und widerspricht dem gesetzlichen Förderzweck der Partnermonate. Solange die Elternzeit für mindestens zwei Monate tatsächlich angetreten wurde, muss die Behörde den fristgerecht beantragten Monat trotz des Fehlers im anderen Zeitraum auszahlen.
Diese rechtliche Schutzwirkung greift jedoch nur dann, wenn für den aufgrund des Fristfehlers abgelehnten Monat alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen für den Elterngeldbezug zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Sollten neben dem Fristfehler auch materielle Gründe gegen einen Anspruch sprechen, wie etwa eine zu hohe Arbeitszeit über zweiunddreißig Wochenstunden, entfällt die Anrechnung als Mindestbezugszeit vollständig.
Muss ich für den abgelehnten Monat trotzdem eine Arbeitszeitbestätigung meines Arbeitgebers als Beleg einreichen?
JA, Sie sollten die Arbeitszeitbestätigung auch für den abgelehnten Monat einreichen, da dieser Beleg als notwendiger Nachweis für die Erfüllung der gesetzlichen Mindestbezugsdauer dient. Damit weisen Sie nach, dass die Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch dem Grunde nach, also rein sachlich, erfüllt waren.
Der Gesetzgeber verlangt für den Erhalt der Partnermonate nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG zwingend eine Mindestbezugsdauer von mindestens zwei Monaten. Auch wenn die Behörde die Auszahlung für einen Monat wegen einer verspäteten Antragstellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG ablehnt, muss die Elternzeit belegt werden. Die Bestätigung des Arbeitgebers beweist hierbei, dass Sie tatsächlich eine Erwerbsunterbrechung oder Arbeitszeitreduzierung zur Kinderbetreuung vorgenommen haben. Ohne diesen dokumentarischen Nachweis fehlt der Behörde die rechtliche Grundlage, um den verbleibenden, fristgerecht beantragten Monat als rechtmäßig anzuerkennen und auszuzahlen. Sie sichern damit den Zahlungsanspruch für den zweiten Monat ab, indem Sie die sachliche Berechtigung für den gesamten Zeitraum lückenlos belegen.
Beachten Sie jedoch, dass die reine Bestätigung der Elternzeit keine versäumten Antragsfristen heilt oder einen nachträglichen Zahlungsanspruch für den verspätet beantragten Monat begründet. Der Beleg dient ausschließlich dazu, den Status der Mindestbezugsdauer abzusichern und einen vollständigen Anspruchsverlust zu verhindern.
Was kann ich tun, wenn die Behörde meinen Widerspruch trotz Hinweis auf das Duisburger Urteil ablehnt?
Sie müssen Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben, um Ihren Anspruch auf den zweiten Partnermonat trotz des negativen Bescheids erfolgreich durchzusetzen. Ein gerichtliches Urteil ist nun der einzige Weg, die Verwaltung zur Auszahlung des Elterngeldes zu zwingen.
Das Widerspruchsverfahren stellt das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren dar, in welchem die Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung noch einmal selbst auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüfen muss. Sobald Ihnen der schriftliche Widerspruchsbescheid vorliegt, ist der administrative Weg abgeschlossen (Rechtswegerschöpfung) und eine Klärung durch das zuständige Sozialgericht wird als nächster Schritt zulässig. Ein solches Verfahren ist für Versicherte gemäß § 183 SGG grundsätzlich gerichtskostenfrei, was das finanzielle Risiko für betroffene Eltern bei einer Klage deutlich minimiert. Bei einem Erfolg ist die unterlegene Behörde nach § 193 SGG zudem verpflichtet, Ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Anwaltsgebühren, vollständig zu erstatten.
Beachten Sie unbedingt die einzuhaltende Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids, da die Entscheidung nach Ablauf dieser Zeitspanne unanfechtbar (formell bestandskräftig) und damit dauerhaft wirksam wird.
Kann die Mutter ihren Elterngeldanspruch verlängern, falls mein zweiter Partnermonat wegen Fristfehlern endgültig wegfällt?
NEIN, eine Verlängerung des Elterngeldanspruchs der Mutter auf insgesamt 14 Monate ist in dieser Konstellation gesetzlich nicht möglich. Der Anspruch auf die zusätzlichen Partnermonate ist strikt personengebunden und kann bei individuellen Fristfehlern eines Elternteils nicht nachträglich auf den anderen Partner übertragen werden. Ein Transfer der Bezugsmonate zwischen den Elternteilen ist nur in eng definierten Ausnahmefällen vorgesehen.
Die rechtliche Grundlage bildet § 4 Abs. 4 BEEG, wonach die Partnermonate exklusiv dem Partner zustehen, der für mindestens zwei Monate seine Erwerbstätigkeit zur Kinderbetreuung reduziert. Da der Vater durch die tatsächliche Betreuung die materiellen Voraussetzungen erfüllt hat, bleibt sein rechtlicher Anspruch auf den fristgerecht beantragten Monat nach der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Duisburg (Az. S 18 EG 24/23) bestehen. Ein bloßes Fristversäumnis bei einem der beiden Monate führt nicht zum Wegfall der gesamten Mindestbezugsdauer, sofern die Betreuung und der Einkommensverlust für beide Zeiträume nachweislich vorlagen. Anstatt neue Anträge für die Mutter zu stellen, müssen Sie den Anspruch des Vaters für den zweiten Monat mittels Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Behörde durchsetzen.
Ein Transfer auf die Mutter wäre nur bei einem Wechsel zum Status als Alleinerziehende oder bei einer unvorhersehbaren Unmöglichkeit der Betreuung durch den Vater rechtlich denkbar. Da ein bloßer Formfehler vollständig in die Verantwortungssphäre des Vaters fällt, bietet das Elterngeldrecht keine Grundlage für eine nachträgliche Umverteilung dieser exklusiven Bonusmonate auf das andere Elternteil.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
SG Duisburg – Az.: S 18 EG 24/23 – Urteil vom 29.04.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

