Flucht auf Inline-Skates vor dem Missbrauch in der Kindheit – Jahrzehnte nach den Taten verlangt eine Frau nun eine staatliche Opferentschädigung. Doch wie beweist man Übergriffe ohne Zeugen, wenn eine schwierige familiäre Vorgeschichte auch andere Erklärungen für die psychischen Leiden zulässt?
Rechtsgrundlage ist Paragraph 1 Absatz 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). OEG steht dabei für das Opferentschädigungsgesetz, welches regelt, unter welchen Voraussetzungen der Staat für Gewaltopfer einspringt und finanzielle Hilfen zahlt. Anspruchsberechtigt ist, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Kausalkette besteht dabei stets aus drei Gliedern: tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen. Eine monatliche Grundrente wird ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 gewährt.
Eine im Jahr 1998 geborene Frau forderte Entschädigung wegen eines behaupteten sexuellen Missbrauchs im Jahr 2006 durch den damaligen Partner ihrer Tante. Sie beantragte eine Beschädigtengrundrente nach einem GdS von 40 sowie die rückwirkende Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen ab August 2021. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 6 VG 3384/25) wies die Berufung endgültig zurück und bestätigte damit die ablehnenden Bescheide des zuständigen Landratsamtes sowie das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Aktenzeichen S 6 SB 1577/22). Demnach erhält die Betroffene keine Versorgungszahlungen, da die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht erfüllt waren.
Für den schädigenden Vorgang und die gesundheitlichen Folgen wird in der Rechtsprechung der Vollbeweis verlangt, also eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Gemäß Paragraph 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) reicht für die schädigenden Tatsachen das Glaubhafterscheinen aus, wenn keine Tatzeugen vorhanden sind. Diese Glaubhaftmachung bedeutet die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beziehungsweise einer guten Möglichkeit. Für den ursächlichen Zusammenhang, die sogenannte Kausalität, zwischen dem Angriff und der Schädigung genügt wiederum die einfache Wahrscheinlichkeit nach Paragraph 1 Absatz 3 BVG.
Das Gericht sah die Schilderungen der Frau nicht als glaubhaft an, da die Angaben räumlich und zeitlich zu unkonkret blieben. Massiv ins Gewicht fielen Widersprüche bei den Details zur Flucht aus der Wohnung. Eine Rettung auf Inline-Skates aus dem zweiten oder dritten Stockwerk vor einem erwachsenen Mann wurde als völlig fernliegend eingestuft.
Zudem wurden suggestive Einflüsse durch den Lebenspartner der Frau vermutet. Dieser hatte sie gezielt nach Details befragt. So gab die Betroffene an, sich erst an eine Kamera im Raum erinnert zu haben, nachdem ihr Partner sie danach gefragt hatte.
Sichern Sie Ihre Erinnerungen daher möglichst frühzeitig und eigenständig. Notieren Sie den Tathergang für sich selbst, bevor Sie Details intensiv mit Angehörigen oder Partnern besprechen. Sobald vor Gericht der Verdacht entsteht, dass Ihre Aussagen durch Dritte suggestiv beeinflusst oder „aufgefrischt“ wurden, verliert Ihre Schilderung den rechtlichen Beweiswert für die Glaubhaftmachung.
Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) muss als direkte Schädigungsfolge im strengen Vollbeweis medizinisch objektiviert werden. Die psychiatrische Diagnose erfordert den Nachweis konkreter Kernsymptome und der damit zusammenhängenden Funktionsstörungen auf der reinen Befundebene. Spätmanifeste PTBS-Fälle mit komplett symptomfreien Jahren zwischen dem Ereignis und der Ausprägung gelten wissenschaftlich als absolute Rarität. Die bloße Opferschaft nach dem OEG reicht ohne fachärztlich eruierbare Gesundheitsstörungen somit nicht für einen Leistungsanspruch aus.
Ein vom Gericht beauftragter psychiatrischer Sachverständiger konnte keine PTBS diagnostizieren, da das zwingend erforderliche Wiedererlebniskriterium fehlte. Die Frau bewältigte ihre Erinnerungen souverän. Die geschilderten Reaktionen, wie ausgelöste Flashbacks bei einer Namensnennung des mutmaßlichen Täters, waren klinisch nicht nachweisbar.
Ein zuvor von der Betroffenen vorgelegtes psychiatrisches Privatgutachten, das eine dissoziative Erlebnisstörung und Depressionen attestierte, wurde wegen methodischer Mängel und fehlender Begründung verworfen. Eine behauptete Zwangserkrankung mit stundenlangem Putzen war medizinisch ebenfalls unstimmig. Die Frau hatte den Putzzwang nach einem Umzug einfach aufgegeben, was bei einer echten Zwangsstörung ausgeschlossen ist.
Verlassen Sie sich bei der Antragsstellung nicht auf oberflächlich begründete Privatgutachten. Beauftragen Sie für den Nachweis psychischer Folgen ausschließlich Gutachter, die nach anerkannten klinischen Standards arbeiten und Diagnosen wie eine PTBS detailliert anhand zwingender Kernsymptome (wie echter Flashbacks) herleiten. Fehlt diese methodische Strenge, verwirft das Sozialgericht das Gutachten sofort.
Die Wahrscheinlichkeit der Kausalität entfällt, wenn eine andere Ursache für die Gesundheitsstörung ebenfalls ernstlich in Betracht kommt. Vorliegende Belastungsfaktoren wie genetische Dispositionen oder negative frühkindliche Bindungserfahrungen wirken im rechtlichen Sinne als konkurrierende Kausalfaktoren. Das bedeutet konkret: Wenn eine andere Ursache – wie etwa traumatische Kindheitserlebnisse – die psychischen Probleme genauso gut erklären kann, ist die Gewalttat rechtlich nicht mehr die Hauptursache und der Anspruch auf staatliche Entschädigung entfällt. Eine hohe Alltagsfunktionalität bei der Haushaltsführung, den Hobbys oder in einer Partnerschaft steht der Annahme von schweren schädigungsbedingten Funktionsstörungen entgegen.
Das Gericht verwies auf die desolaten Familienverhältnisse der Betroffenen in der frühen Kindheit. Die Mutter war alkoholabhängig, die Frau musste ab dem sechsten Lebensjahr Geschwister versorgen und kam mit neun Jahren in ein Heim. Diese Faktoren erklärten die festgestellte Dysthymie – eine subdepressive Stimmungslage – laut Gutachter zwanglos auch ohne den behaupteten Missbrauch, weshalb es keine Belege für einen Kausalzusammenhang gab.
Wer bereits vor der Tat psychisch vorbelastet war oder extrem schwierige familiäre Verhältnisse erlebt hat, muss sofort handeln: Lassen Sie durch Ihre behandelnden Fachärzte haargenau dokumentieren und abgrenzen, welche aktuellen Funktionsstörungen ausschließlich auf den tätlichen Angriff zurückgehen und nicht auf Ihre Vorgeschichte. Ohne diese scharfe medizinische Trennung entfällt der Kausalzusammenhang und damit Ihr Anspruch.
Zudem zeigte die Frau eine hohe Alltagsfunktionalität, die gegen schwerste psychische Einschränkungen sprach. Sie versorgte den gemeinsamen Haushalt und einen Hund, ging problemlos einkaufen und war zeitweise als Assistentin auf Dienstreisen in ganz Deutschland unterwegs.
Im sozialrechtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, im Gegensatz zum Zivilprozess. Das bedeutet konkret: Im Sozialrecht muss das Gericht den Sachverhalt von sich aus vollständig erforschen und medizinische Beweise eigenständig prüfen. Im Zivilrecht hingegen – etwa bei einer Schmerzensgeldklage – reicht es für ein Urteil oft aus, wenn der Täter eine Behauptung des Opfers schlicht nicht bestreitet oder einem Vergleich zustimmt. Zivilrechtliche Ergebnisse oder Vergleiche binden das Sozialgericht bei der Prüfung von Entschädigungsansprüchen daher nicht automatisch. Tatsachen, die in einem Zivilprozess wegen Nichtbestreitens zugrunde gelegt werden, erfüllen nicht zwingend den Maßstab der Glaubhaftmachung im Sozialrecht.
Die Frau argumentierte, dass das Landgericht in einem Schmerzensgeldverfahren einen Antrag über 60.000 Euro bewilligt habe und der Täter vergleichsbereit gewesen sei. Das Landessozialgericht stellte jedoch klar, dass Eingeständnisse im Zivilverfahren angesichts der negativen medizinischen Befunde absolut nicht entscheidungserheblich sind.
Ruhen Sie sich bei einem Antrag auf staatliche Opferentschädigung niemals auf Erfolgen aus einem Zivil- oder Strafprozess aus. Ein Geständnis des Täters, seine Vergleichsbereitschaft oder eine zugesprochene Schmerzensgeldzahlung ersetzen im Sozialrecht nicht den medizinischen Vollbeweis Ihrer gesundheitlichen Schädigung. Treiben Sie die Erhebung medizinischer Befunde unabhängig von anderen Gerichtsverfahren aktiv voran.
Die Berufung auf bestimmte Richtlinien, die einen Anspruch angeblich allein durch die Opferschaft in Aussicht stellten, wurde als rechtlich unzutreffend verworfen. Das Gesetz verlangt den medizinischen Nachweis einer Schädigungsfolge, weshalb die Klage der Frau in letzter Instanz erfolglos blieb.
Das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht die extrem strengen Anforderungen der Sozialgerichte und ist als Maßstab bundesweit auf nahezu alle Anträge zur Opferentschädigung übertragbar. Da im Sozialrecht der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, entfalten zivilrechtliche Vergleiche oder Schmerzensgeldzahlungen keine automatische Bindungswirkung für das Versorgungsamt. Wer staatliche Leistungen beansprucht, muss den medizinischen Vollbeweis für die Schädigungsfolgen unabhängig von anderen Verfahren selbst erbringen.
Für Sie bedeutet das konkret: Bereiten Sie Ihren Antrag von Beginn an akribisch vor und verlassen Sie sich nicht allein auf Ihren Opferstatus. Dokumentieren Sie Ihre Erinnerungen an die Tat unverfälscht und ohne Absprache mit Dritten. Sorgen Sie vor allem für wasserdichte fachärztliche Befunde, die Ihre psychischen oder physischen Einschränkungen nach strengen klinischen Kriterien belegen. Diese Gutachten müssen Ihre aktuellen Symptome zudem sauber von eventuellen Vorerkrankungen oder familiären Vorbelastungen abgrenzen. Nur wenn Sie die Kausalkette zwischen der Tat und der konkreten gesundheitlichen Folge zweifelsfrei medizinisch belegen, hat Ihr Antrag auf Entschädigung Erfolg.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
spätmanifeste PTBS ohne Brückensymptome – dissoziative Identitätsstörung
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund behaupten sexuellen Missbrauchs im Alter von 8 Jahren.
Sie ist 1998 geboren, ist ab ihrem neunten Lebensjahr im Heim aufgewachsen und hat nach dem Abschluss der Werkrealschule mit der Mittleren Reife eine Bäckerlehre absolviert. Nach ihren Angaben hat sie eine Umschulung zur Lager-Logistikerin abgeschlossen und eine Ausbildung bei der DEKRA abgebrochen. Seit 2021 war sie als Assistentin eines Unternehmensberaters tätig, mit dem sie zwischenzeitlich eine Beziehung führt und im April 2023 zu ihm gezogen ist. Einer Tätigkeit geht sie seitdem nicht mehr nach (vgl. Sachverständigengutachten S1).
Am 20. August 2021 beantragte sie bei dem damals zuständigen Landratsamt B1 (nachfolgend einheitlich: Beklagter) die Gewährung von Beschädigtenversorgung.
Der Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse (AOK) und die Akte zum Grad der Behinderung (GdB) bei. Danach wurde die Feststellung des GdB mit Bescheid vom 16. März 2022 abgelehnt, da keine Gesundheitsstörungen bestünden, die einen solchen von wenigstens 20 begründeten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S2 vom 2. Mai 2022 zurückgewiesen. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 11. Mai 2022 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG – S 6 SB 1577/22).
Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft S2 (StA – Az.: 20 Js 93839/21) ergab sich Folgendes:
Am 20. August 2021 erstattete die Klägerin bei der Polizeidirektion D1 Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Klägerin habe berichtet, im Alter von acht Jahren vom Partner ihrer Tante, S3 (S.), über ein Jahr sexuell missbraucht worden zu sein. Sie habe von S. in dessen Wohnung eine Augenbinde aufgesetzt bekommen und dann sei eine Art „Verkostung“ durchgeführt worden. Meist habe es sich um flüssige Schokolade gehandelt. Erst nach circa einem Jahr habe sie zufällig durch die Augenbinde gesehen, dass sie gar nicht am Finger des S. geleckt habe, wie sie vermutet habe, sondern an dessen Glied.
Sie habe fluchtartig die Wohnung verlassen, da sie sich geschämt und geglaubt habe, dass niemand ihr Gehör schenken werde. Sie habe die Tat bis vor Kurzem für sich behalten und sich erst vor ein paar Wochen ihrem Partner offenbart, der sie darin bestärkt habe, eine Anzeige zu machen.
S. sei zunächst immer sehr nett gewesen und deshalb habe sie keine Scheu gehabt, mit ihm Zeit zu verbringen. Er sei damals circa 40 Jahre alt gewesen. Die Tante der Klägerin habe wohl noch eigene Kinder. Ihre große Cousine habe der Klägerin gegenüber geäußert, dass der S. auch sie sexuell belästigt habe. Er habe ihr mehrfach in den Schritt gefasst. Als Tatort sei in beiden Fällen E1 benannt worden. Die Klägerin habe später in ein Heim gemusst und den Kontakt zu diesem Teil der Familie abgebrochen. Nach Angaben der Klägerin sei während der Tathandlungen immer eine Kamera gelaufen, es seien keine weiteren Personen anwesend gewesen. An anderen Körperstellen sei sie nicht berührt worden.
Am 5. August 2021 wurde die Klägerin erneut als Zeugin vernommen. Sie gab an, dass sie im Alter von acht Jahren den Mann über ihre Mutter kennengelernt habe. Diese habe öfter mit S. zusammen getrunken und ihn dann mit ihrer Tante verkuppelt. Deshalb sei S. öfter bei ihnen gewesen und sie häufig bei ihm, da die Tante zu ihm gezogen sei. Sie – die Klägerin – sei davon ausgegangen, dass er ganz freundlich sei, bis er sie zu sich gerufen habe, als sie alleine in der Wohnung gewesen seien.
Er habe ihr eine Augenbinde aufgesetzt und habe ihr dann Schokolade gegeben. Die Schokolade sei flüssig gewesen und S. habe sie irgendwo „draufgemacht“ gehabt, sie habe nicht gewusst, worauf. Sie habe nach einigen Malen gedacht, dass es vielleicht ein Finger gewesen sei, es sei über ein Jahr gegangen. Ein Mal habe sie gesagt, dass sie nichts mehr sehe, habe aber unter der Augenbinde durchsehen können. Da habe sie gesehen, dass es kein Finger, sondern der „Schwanz“ des S. gewesen sei, auf dem die Schokolade gewesen sei. Sie habe so schnell wie möglich die Wohnung des S. verlassen und sei dort nicht mehr hingegangen. Sie sei S. so gut wie möglich aus dem Weg gegangen und kurz darauf sowieso ins Heim gekommen. Der Kontakt sei dann abgebrochen. Jedes Mal, wenn sie dort gewesen sei, habe eine Kamera auf dem Tisch gestanden.
Ihre Tante müsse so um die 40 Jahre alt sein, diese habe sich von S. getrennt. Dass sie – die Klägerin – acht Jahre alt gewesen sein müsse, mache sie daran fest, dass sie mit neun ins Heim gekommen sei und die Vorfälle davor gewesen seien. Wo der S. gewohnt habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie wisse nur, wo sie selbst gewohnt habe. Unter der Wohnung sei eine Kneipe gewesen, an deren Namen sie sich nicht erinnere.
Wie oft es zu den Handlungen gekommen sei, wisse sie nicht mehr, aber es sei häufig gewesen. Es könne einmal in der Woche gewesen sein, vielleicht auch alle zwei Wochen. Es sei Sommer gewesen.
Auf Nachfrage, wie lange die Klägerin schon neun Jahre alt gewesen sei, als sie ins Heim gekommen sei: Sie sei schon neuneinhalb gewesen, kurz vor zehn.
Der S. sei Jahre später festgenommen worden. Sie wisse, dass es bei einem anderen Mädchen sexuellen Missbrauch gegeben habe und dass dann mit den Videoaufnahmen rausgekommen sei. Sie habe das über ihre Verwandtschaft mitbekommen, da sie selbst ja im Heim gewesen sei. Im Heim sei sie bis zum 18. Lebensjahr gewesen. Zu dem S. habe sie keinen Kontakt, er suche aber den Kontakt zu ihrem Vater.
Die Augenbinde habe vorne Stoff gehabt, die Vorfälle hätten sich im Wohnzimmer ereignet. Sie habe sich auf den Boden vor das Sofa setzen müssen. Es sei ein Ecksofa gewesen, an dem ein Couchtisch gestanden habe. Gegenüber seien der Fernseher und eine Vitrine gewesen. Sie glaube, die Wohnung sei in der zweiten oder dritten Etage gewesen, genau wisse sie das nicht mehr. Wie lange sie sich in der Wohnung aufgehalten habe, erinnere sie nicht mehr. Es habe sich angefühlt wie eine Ewigkeit.
Auf die Frage, ob sie jemals Schokolade gesehen habe: Nein. Auf nochmalige Nachfrage: Bei dem einem Mal habe sie die Schokolade gesehen und wo sie drauf gewesen sei. Der S. habe eine Hose angehabt, die er natürlich heruntergezogen habe, nach oben habe sie ihn nicht gesehen. Sie selbst sei immer angezogen gewesen.
Auf die Frage, ob S. sie angefasst habe: Als sie keine Lust mehr gehabt habe und habe gehen wollen, habe er versucht, sie festzuhalten. Ihr Vorteil sei gewesen, dass sie gern mit ihren Inlinern draußen gewesen sei. Da es für S. schnell gehen sollte, habe sie die nie ausgezogen und dadurch habe sie die Geschwindigkeit und auch den Druck draufgehabt, dass S. sie nicht habe halten können.
Es habe sich immer um Schokolade gehandelt, sie habe nie gesehen, wie S. diese auf sein Geschlechtsteil aufgebracht habe. Er habe ihr die Augenbinde aufgesetzt, sie habe gedacht, er gebe ihr ein Stück Schokolade. Dann sei flüssige Schokolade auf etwas Großem gekommen, das sie dann in ihren Mund bekommen habe, wovor sie sich erschreckt habe. Sie habe auf seine Nachfrage gesagt, dass die Schokolade gut schmecke. Wie lange die Handlungen gedauert hätten, bis sie wieder habe aufstehen dürfen, wisse sie nicht.
Als sie im letzten Mal alles gemerkt habe, sei sie aufgesprungen und habe gesagt, dass sie keine Schokolade mehr wolle. Er habe sie am Gehen hindern wollen, aber sie habe gesagt, dass sie nach Hause müsse und habe es irgendwie raus geschafft. Die Augenbinde habe sie selbst entfernt. Was sie bei ihm alles habe sehen können, wisse sie nicht mehr, das habe sie verdrängt.
Was für eine Kamera es gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Nur, dass eine Kamera vorhanden gewesen sei. Die habe auf dem Couchtisch bei dem Sofa gelegen. Sie glaube, es sei eine große Kamera gewesen, sei sich aber nicht mehr sicher. Auf Nachfrage, ob es eine Handykamera, eine Videokamera oder eine sonstige Kamera gewesen sei: Eine Videokamera. Sie wisse nicht, ob S. die Kamera überhaupt eingeschaltet habe. Sie habe S. nach der Kamera gefragt, da sie die vorher noch nie gesehen habe. S. habe ihr keine richtige Antwort gegeben, nur, dass die Kamera einfach nur dastehe und nichts zu bedeuten habe.
Sie wisse nur, dass es über ein Jahr gegangen sei, wie oft, aber nicht. Sie habe sich nach Verlassen der Wohnung an keine erwachsene Person gewandt, sie habe „es“ ja nicht gewusst. Sie habe sich das erste Mal ihrem Vater anvertraut, als sie 18 Jahre alt gewesen sei. Dieser habe nicht wirklich darauf reagiert, sondern nur mit der Aussage, dass er sich sowas schon gedacht habe. Er habe gesagt, dass S. schon immer irgendwie ein komischer Typ gewesen sei. Sie habe versucht, sich ihrer Mutter anzuvertrauen, aber wegen deren psychischer Erkrankung gehe es meist um deren Krankheit.
In ärztlicher Behandlung sei sie derzeit nicht, ihr „Gefährte“ könne als Zeuge aussagen. Dem habe sie vor einem Jahr von der Tat erzählt. Auf Nachfrage: Sie hätte es schon mit 18 zur Anzeige gebracht, allerdings habe sie gedacht, dass es schon zu spät wäre, bis ihr Gefährte ihr erklärt habe, dass sie noch im Nachhinein eine Anzeige machen könne.
Als ihre Tante noch mit S. zusammengewohnt habe, hätten auch ihre Cousinen dort gelebt. Ihre ältere Cousine W1 (W.) habe ihr erzählt, dass S. sie im Intimbereich angefasst habe, ohne dass sie es gewollt habe, aber natürlich als die Mutter nicht dagewesen sei.
S. wurde vom Landgericht S2 (LG – Az.: 2 KLs 20 Js xxxxxx Jug.) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie schweren sexuellen Missbrauchs in elf Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften mit Urteil vom 7. Februar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Abgeurteilt wurden Taten im Zeitraum zwischen 1999 und 2004 zum Nachteil von F1 sowie zwischen 2012 und 2013 zum Nachteil von B4.
Im Hinblick auf das Urteil stellte die Staatsanwaltschaft S2 das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 3. November 2021 nach § 154 Abs. 1 StPO ein. Die Einstellung sei auch erfolgt, weil die Klägerin nicht mehr als eine Tat habe konkretisieren können.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2022 ab, da die Prüfung ergeben habe, dass objektive Beweismittel nicht vorhanden seien. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, nachdem die Klägerin nicht mehr als eine Tat habe konkretisieren können.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2022 zurück. Es werde weiterhin daran festgehalten, dass Beweismittel nicht vorlägen und die Angaben nicht glaubhaft seien. Die Beweisnot sei von der Klägerin zu vertreten, weil sie nicht spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegen den Täter Anzeige erstattet habe. Außerdem sei bis heute wegen den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine ärztliche Behandlung durchgeführt worden, sodass es keine Befundberichte gebe. Selbst bei einer jetzigen Begutachtung könne aufgrund des großen zeitlichen Abstands ein ursächlicher Zusammenhang der beklagten Funktionseinschränkungen mit den Vorfällen in der Kindheit im Jahr 2006 nicht mehr hergestellt werden. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben aus desolaten Familienverhältnissen stamme und vom 9. bis zum 18. Lebensjahr im Heim gelebt habe.
Am 19. August 2022 hat die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und das psychiatrische Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung des A1 aufgrund ambulanter Untersuchung vom 22. September 2022 vorgelegt. Dieser hat eine dissoziative Erlebnisstörung nach Missbrauchserfahrungen in der Kindheit, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode, und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und ein vollschichtiges Leistungsvermögen gesehen.
Weiter hat er ausgeführt, dass als gesundheitliche Leiden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine schwere Depression seit vielen Jahren, Schlafstörungen, Alpträume, Zwangs- wie Angst-, eine somatoforme Schmerzstörung, Anzeichen einer retrograden Amnesie und Burnout angegeben worden seien. Bei der Hausärztin habe die Klägerin nicht über den sexuellen Missbrauch in der Kindheit sprechen wollen. Die Hausärztin habe wiederkehrende Kopfschmerzen, eine nervöse und allgemeine Erschöpfung diagnostiziert. Mit 15 Jahre habe die Klägerin zwei Termine bei einer Jugendpsychologin wahrgenommen.
Zur Biographie habe die Klägerin berichtet, dass ihre Mutter unverantwortlich gewesen sei. Sie habe immer Alkohol getrunken und sei weg gewesen. Als sie selbst sechs Jahre alt gewesen sei, habe sie sich zudem um ihre zwei Geschwister kümmern müssen. Der Vater sei immer arbeiten gewesen. Eine Lehrerin habe das Jugendamt eingeschaltet, weshalb sie mit neun Jahren zunächst in eine Pflegefamilie und dann ins Heim gekommen sei. Sie habe dort den Hauptschulabschluss erworben und sich zur Bäckerin ausbilden lassen. Sie habe eine Stelle als Assistentin gehabt, das Arbeitsverhältnis ruhe gerade, weil sie dafür nicht belastbar sei. Es habe einen Rückschlag gegeben.
Erste selbstgewollte sexuelle Erfahrungen würden mit 16 Jahren berichtet. Über ein Jahr hinweg habe der Freund der Schwester der Mutter – der S. – sie sexuell missbraucht, sie sei damals acht Jahre alt gewesen. Wegen anderer sexueller Missbrauchsvergehen sei dieser zu einer Strafe verurteilt, inzwischen wieder aus das Haft entlassen worden. Ihre jetzige Partnerschaft sei ganz ordentlich, man lebe jedoch in getrennten Wohnungen. Sie wohne noch bei ihrem Vater, zusammen mit ihren beiden Geschwistern.
Zum Tagesablauf habe sie angegeben, keine feste Zeit zu haben, wann sie morgens aufstehe. Der Haushalt sei schwierig, da alle bemerkten, dass sie nur herumliege. Die könnten sich nicht in ihre Situation hineinversetzen. Sie habe einen Wasch- und Putzzwang, könne es nicht ertragen, wenn die Küche oder das Bad unsauber seien. Sie verbringe zwei bis drei Stunden am Tag mit zwanghaftem Schrubben. Ein Mittagessen gebe es nicht jeden Tag, der Vater koche etwas. Nachmittags sei sie meist im Bett. Sie rede auch mal mit ihren Familienangehörigen, wenn die zu Hause seien. Die Wohnung verlasse sie nur, wenn sie Besorgungen für sich selbst machen müsse. Ein Abendessen gebe es um 20 Uhr, der Vater koche etwas. Danach rede sie mit ihrem Vater. Zwischen 22 und 23 Uhr gehe sie zu Bett.
Vor die Haustüre wolle sie nicht gehen, das mache ihr Angst. Hintergrund sei, dass vor zwei Jahren der frühere Freund der Tante angerufen habe, als dieser wieder aus dem Gefängnis gekommen sei und gesagt habe, dass er vorbeikommen wolle. Gegenüber der Cousine und der Tante habe er Morddrohungen ausgesprochen.
Sie komme nicht in Schwung, schaffe es kaum, sich zu notwendigen Dingen zu zwingen. Da sei nur negatives Denken im Kopf. Sie habe keine Interessen mehr. Im Zimmer sei alles dunkel, sie wolle nur Ruhe haben und mit niemandem in Kontakt treten. Wenn Besuch da sei, komme sie erst gar nicht aus dem Zimmer raus. Das sei durchaus phasenweise besser gewesen. Angefangen habe das, als sie 12 Jahre alt gewesen sei. Die jetzige Phase dauere seit 13 Monaten. Mit 15 Jahren habe sie zwei Therapiesitzungen gehabt, die Therapeutin habe „alles umgedreht“, als ob sie die Schuldige sei. Ihre Mutter und eine Cousine seien ebenfalls schon lange in Behandlung, bei beiden sei alles nur schlimmer geworden.
Die Klägerin sei in ausreichendem Allgemein- und Ernährungszustand, die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auslösbar. Pathologische Reflexe und Paresen bestünden nicht. Die Oberflächen- und Tiefensensibilität sei unauffällig.
Sie sei in Begleitung ihres Freundes in der Praxis erschienen, leger gekleidet und von gepflegtem Äußeren. Im Kontakt wirke sie schüchtern und zurückhaltend. Inadäquat lächele sie über weite Teile des Untersuchungsgespräches mit parathymer Anmutung. Distanziert werde über die Beschwerdeerlebnisse berichtet. Die innere Reflexion und die Introspektion seien schambesetzt und abwehrbehaftet. Relevante Hinweise auf Simulation, Aggravation oder Bagatellisieren fänden sich nicht.
Psychopathologisch sei die Klägerin bewusstseinsklar, wach und voll orientiert. Die Stimmungslage zeige sich herabgedrückt, der Affekt verflacht und der Antrieb reduziert. Konzentration und Aufmerksamkeit seien im Rahmen der Denkstörungen hinsichtlich Fokussierbarkeit und Durchhaltevermögen gering beeinträchtigt.
Betrachte man die biographische Anamnese, habe die Klägerin im Rahmen einer erlebten Eigenwirksamkeit zumindest phasenweise über ihre Teilnahme am Erwerbsleben wie auch die erlebte Integration in die brüchigen Familienverhältnisse eine innere Stabilität erleben und diese balancieren können. Sie berichte, ab dem zwölften Lebensjahr Phasen einer depressiven Störung wie auch dissoziative Erlebnisstörungselemente erfahren zu haben, ferner einen Putzzwang.
Es zeigten sich qualitative Leistungseinschränkungen hinsichtlich der Gemeinschaftsfähigkeit, der Konfliktbewältigungsfähigkeit, der Umstellungs- und der Anpassungsfähigkeit. Eine Behandlung finde derzeit nicht statt, mit Besserungen unter Behandlung sei zu rechnen. Da akutmedizinische Maßnahmen im Vordergrund stünden, bestehe keine Indikation für eine psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme.
Weiter hat das SG die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft S2 gegen S. (Az.: 20 Js xxxxxx) nochmals beigezogen.
Die Eingabe an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) vom 8. August 2023, mit der eine „Untätigkeitsbeschwere“ geltend gemacht worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 14. September 2023 als unzulässig verworfen (L 6 VG 2313/23 B). Am 18. Oktober 2023 hat die Klägerin Verzögerungsrüge beim SG erhoben. Weiter ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt worden.
Das SG hat das psychiatrische Sachverständigengutachten des S1 aufgrund ambulanter Untersuchungen vom 26. August, 13. September und 17. Oktober 2024 erhoben. Diesem gegenüber hat die Klägerin angegeben, dass sie ihren Namen geändert habe, da der Täter sie immer mit dem Nachnamen angesprochen habe. Die Nennung ihres Nachnamens habe daher Flashbacks ausgelöst. Seit der Übernahme des Mädchennamens ihrer Mutter gehe es ihr nun viel besser.
Sie sei mit 7 Jahren 2005 eingeschult worden, mit 9 Jahren von zu Hause in eine Heimeinrichtung gewechselt, habe aber weiter die gleiche Grundschule besucht. 2009 sei sie auf die Werkrealschule gewechselt und habe diese 2014 mit der 9. Klasse abgeschlossen. Das Leistungsniveau sei mittel bis schlecht gewesen. Sie habe sich um ihre beiden Geschwister kümmern müssen, Hausaufgaben seien da liegengeblieben.
Ihre Grundschullehrerin habe sich in ihr Leben eingemischt, indem sie das Jugendamt eingeschaltet habe. Diese sei schuld daran, dass ihre Familie zusammengebrochen sei. Den Hauptschulabschluss habe sie mit der Note 3,0 erlangt. Während der Bäckerlehre habe sie zweimal die Lehrstelle wechseln müssen, die Lehre mit der Note 3,7 abgeschlossen. Anschließend habe sie vier Monate in einem Modegeschäft in M1 gearbeitet, sei in der Probezeit gekündigt worden, weil sie zu wenig auf die Kunden zugegangen sei. Dann habe sie eine Umschulung zur Lager-Logistikerin absolviert und eine zweijährige Ausbildung bei der DEKRA begonnen, die sie aus psychischen Gründen habe abbrechen müssen. Über das Jobcenter habe sie einen Telefon-Job bei einem Kreditinstitut aufgenommen, sei während der Corona-Zeit gekündigt worden. Seit 2021 arbeite sie als Assistentin des selbstständigen Unternehmensberaters Herrn Z1, der auch gesetzlicher Betreuer ihrer Mutter gewesen sei. Die Arbeit habe darin bestanden, ihn auf Geschäftsreisen zu begleiten. Sie seien durch ganz Deutschland gereist. Zu den Inhalten der Tätigkeit könne sie wegen der Schweigepflicht keine Angaben machen. Dieser Tätigkeit sei sie bis April 2023 nachgegangen. Dann sei die Mutter der Tochter des Chefs gestorben, sie sei in dessen Haushalt gezogen. Mittlerweile sei sie mit ihrem Chef partnerschaftlich verbunden, wohne bei diesem „als Verlobte und zukünftige Stiefmutter“ seiner Tochter. Sie sei nicht berufstätig, habe keine eigenen Einkünfte und beziehe kein Arbeitslosengeld.
Ihre Mutter sei immer auf „Sauftour“ gewesen, die Klägerin habe sich seit ihrem sechsten Lebensjahr um die Geschwister kümmern müssen. Im Alter von sechs oder sieben Jahren habe die Mutter einmal heftig mit einem Stock auf sie eingeschlagen. Nach der Heimunterbringung mit neun Jahren habe sich die Mutter nie bei ihr gemeldet und wenn, dann betrunken. Seit 2021 habe sie keinen Kontakt mehr zur Mutter, diese melde sich immer wieder mal telefonisch, wenn sie etwas wolle. Bis vor einem Jahr habe sie noch bei ihrem Vater gewohnt, jetzt lediglich noch sporadischen Kontakt. Die Eltern hätten sich während ihrer Zeit im Heim getrennt. Der Kontakt zu ihren drei Geschwistern sei sehr mager.
Der Vater sei nur am Arbeiten gewesen, die Mutter häufig von der Polizei nach Hause gebracht worden. Wenn der Vater nicht dagewesen sei, habe die Mutter die Nacht in der Ausnüchterungszelle verbracht. Sie und ihre Geschwister seien von den Eltern regelmäßig alleine in der Wohnung gelassen worden. In der Versorgung ihrer Geschwister habe sie sich ganz alleine gefühlt. Unterstützung in der Schule habe sie keine bekommen. Über ein Jahr sei eine Jugendamtsbetreuerin zu ihnen nach Hause gekommen, die mit ihr und ihren Geschwistern Ausflüge unternommen habe.
Auf Nachfrage zur Einordnung des Missbrauchs in die damaligen Erfahrungen: Der Täter sei „total kinderlieb“ gewesen, er habe auch Späße mit den Kindern gemacht. Er habe sich um die Kinder gekümmert, wenn die Erwachsenen gestritten hätten. Der Missbrauch habe sich in dem Jahr zugetragen, als sie von der Jugendamtsmitarbeiterin betreut worden seien. Sie habe bei dem Missbrauch nicht gewusst, was „es“ gewesen sei. Als herausgekommen sei, dass es der Penis des S. gewesen sei, habe sie sofort Schluss gemacht.
Die Abgabe der Kinder sei eine freiwillige Entscheidung der Mutter gewesen. Zunächst seien sie in eine Pflegefamilie gekommen, ein halbes Jahr später in ein Heim. Mit 12 Jahren habe die Klägerin begonnen, sich am Unterarm zu ritzen. Im Alter von 13/14 Jahren habe sie zwei Termine bei einer Kinder- und Jugendpsychotherapeutin gehabt. Dort habe sie über ihren ganzen Lebenslauf gesprochen und alles, was die Therapeutin ihr gesagt habe, sei gewesen, dass sie – die Klägerin – an allem Schuld sei. Ihrer Schwester habe die Therapeutin angeblich helfen können.
Mit 18 Jahren habe sie das Heim verlassen, die Jugendamtsmitarbeiter hätten sie noch länger dort lassen wollen. 2016 sei sie dann zum Vater und den Geschwistern gezogen. Während der Ausbildung sei sie nie gut mit dem Vater zurechtgekommen, nach dessen Ende habe der Vater darauf gedrängt, dass sie arbeiten gehe und etwas zur Miete beisteuere. Damals sie sie immer ein paar Monate bei der Mutter gewesen. Nach einem Alkoholrückfall der Mutter sei sie zum Vater zurück.
Jungen seien für sie etwa mit 14 Jahren interessant geworden, eine erste feste Beziehung habe sie mit 15 Jahren gehabt. Mit 18 Jahren sei es zum ersten, auch gewollten Intimverkehr gekommen. Die Beziehung sei zu Ende gegangen, als der Freund familienbedingt umgezogen sei. Die nächste Beziehung sei mit 20 Jahren gewesen, über Online-Dating zustande gekommen. Es habe nur ein paar Monate gehalten, danach habe sie keine feste Partnerschaft mehr gewollt. Mit ihrem jetzigen Partner habe sie seit 2021 beruflich zusammengearbeitet, lebe seit April 2023 mit ihm zusammen. Der Partner sei 18 Jahre älter. Die Klägerin gebe an gern zu reisen, berufsbedingt seien sie auch im europäischen Ausland unterwegs.
In ihren ersten neun Lebensjahren hätten sich die Eltern fast gar nicht gekümmert, positiv sei gewesen, dass die Mutter ihr im ersten Schuljahr beim Rechnen geholfen habe. Es sei extrem oft zum Streit zwischen den Eltern gekommen, Ruhe habe es erst gegeben, wenn die Mutter in die Kneipe gegangen sei. Mit sieben Jahren sei sie vom Vater mittels einer Schulbroschüre aufgeklärt worden, in der 1. Klasse habe sie auch Sexualkunde-Unterricht gehabt, es sei darum gegangen, wo die Kinder herkämen. Es sei ein Zwei-Wochen-Programm gewesen.
Der Täter sei ein Freund ihrer Tante gewesen, er habe in der Nachbarschaft gewohnt und sei öfter zu Besuch gekommen, auch gekommen um auf sie und die Geschwister aufzupassen, wenn die Eltern nicht zu Hause gewesen seien. Er habe ungefähr das Alter ihrer Eltern gehabt.
Initiiert worden seien die Übergriffe dadurch, dass S. sie unter dem Vorwand in die Wohnung gerufen habe, dass ihre Mutter bei ihm etwas habe liegen lassen. Er habe sie dann eingeladen, ein Spiel mit ihm zu spielen. Dass sei dann die orale Vergewaltigung gewesen und es habe jeweils zwischen 7 und 15 Minuten gedauert. Auf Nachfrage: In der Fernsehshow „Tigerentenclub“ hätten Kinder als Teilnehmer auch oft mit verbundenen Augen Lebensmittel wie Chips und Süßigkeiten erspüren müssen, sie habe gedacht, dass wäre sowas. S. sei ein freundlicher Typ, auch zärtlich und liebevoll gewesen, es habe eine Vertrauensbeziehung bestanden. Auf Nachfrage zur Häufigkeit: Einige Male, im Abstand von ein oder zwei Wochen, schätzungsweise 20 bis 30 mal in dem einen Jahr, bis sie ins Heim gekommen sei.
S. habe ihr die Augen verbunden und gemeint, sie dürfe mal Sachen probieren, ohne sie zu sehen. Es sei für sie angenehm gewesen, eine Situation, in der sie mal im Vordergrund gestanden habe. Sie sei immer herzlich empfangen worden, S. habe sich gefreut, wenn sie zu ihm gekommen sei. Sie habe die Schokolade erkannt und er habe nach der Sorte gefragt.
Dadurch, dass sie es oft gemacht hätten, habe S. sie gebeten, sich schon mal selbst die Augenbinde aufzusetzen. Sie habe sie so aufgesetzt, dass sie drunter habe durchschauen können und habe dann seinen erigierten Penis gesehen, der mit Schokolade beschmiert gewesen sei. Möglicherweise sei über den Penis ein Kondom gewesen, das wisse sie nicht mehr. Vom Samenerguss habe sie nie etwas gespürt. Sie habe sich nicht gut gefühlt, habe nach Hause gewollt. Auf der Treppe vor der Wohnung habe S. noch einmal gefragt, was los sei, es sei doch gar nichts passiert.
An die Eltern habe sie sich nicht gewandt, da sie von diesen keine Hilfe erwartet habe. Sie habe überlegt, sich an die Betreuerin vom Jugendamt zu wenden. Ihre Mutter habe dazu geneigt, allen Menschen zu erzählen, dass sie selbst als Teenagerin missbraucht worden sei. Deshalb habe sie gemeint, dass man ihr dann nicht glauben würde.
Wenn der Vorfall nicht gewesen wäre, wäre sie ein glückliches Kind und ein glücklicher Teenager gewesen. Mit 12 Jahren habe es angefangen, dass sie ein Gefühl innerer Leere, keine Gefühle mehr gehabt habe. Es sei zu Selbstverletzungen gekommen und erste intime Erfahrungen habe sie für sich klar ausgeschlossen. In der Phase der Missbrauchshandlungen sei es ein Spiel gewesen und von ihr als solches wahrgenommen worden. Der S. sei freundlich gewesen, es habe keine Gewalt gegeben. In dem Moment der Wahrnehmung sei alles anderes geworden, S. sei die einzige Person gewesen, der sie bis dahin vertraut habe. Der Zeitpunkt des Offenbarwerdens des Missbrauchs sei zusammengefallen mit dem Wechsel der Betreuung durch das Jugendamt. Ein Jahr lang hätten sie die freundliche Familienhelferin gehabt, von da an monatliche Kontakte mit dem Mann und der Frau vom Jugendamt.
Nach Beendigung habe S. weiter in der Nachbarschaft gewohnt, sie sei ihm aus dem Weg gegangen, habe nicht mehr auf seine Rufe reagiert. Sie sei menschenscheu, unsicher gegenüber jedem Erwachsenen geworden. Die Missbrauchshandlungen habe sie Zeit ihres Lebens nicht vergessen. Zu unwillkürlichen Erinnerungen sei es immer dann gekommen, wenn der Name des Mannes gefallen sei.
Die Zeit im Heim sei einerseits erleichternd gewesen, andererseits habe sie Heimweh gehabt. Im Alter von 15 bis 19 Jahren habe sie einen Freund gehabt, der aus der Gruppe der Schwererziehbaren im Heim gestammt habe. Geschlechtsverkehr habe sie ab dem Alter von 18 Jahren gehabt, das Intimleben sei unproblematisch und positiv gewesen.
Ihren jetzigen Partner habe sie mit 21 Jahren kennengelernt. Während einer Geschäftsreise habe sie über ihrem Vater von der Haftentlassung des S. erfahren. Dieser habe eine Haftstrafe erhalten wegen einer Gewalttat an der Schwester der Mutter. Sie – die Klägerin – habe ihren in Rechtssachen erfahrenen Partner gefragt, wie sie sich verhalten solle. Je öfter sie darüber gesprochen hätten, umso mehr Details habe sie erinnert. So habe ihr Partner sie gefragt, ob eine Kamera da gewesen sei. Daran habe sie sich nicht sofort erinnert, aber nach ein paar Gesprächen. Auch weitere Details seien ihr im Zusammenhang mit den Gesprächen mit dem Partner ins Bewusstsein getreten. Über lange Jahre habe sie nicht gewusst, dass es verschiedene Schokoladensorten gewesen sei. Jetzt erinnere sie sich, dass es viele gewesen seien. Die Vielzahl der Geschmackssorten erkläre auch den Inhalt des Spiels. Erst heute seien die Erinnerungen an den Tigerenten-Club gekommen.
Seitdem sie erkannt habe, was der S. mit ihr gemacht habe, vermeide sie es, sich auf Sofas zu setzen. Ab der Erkenntnis des Missbrauchs hätten ihre psychischen Probleme begonnen. Auf Nachfrage: Das Ritzen habe mit dem Erkennen des Missbrauchs begonnen und bis zum 12. Lebensjahr gedauert. Sie habe sich einer Mitschülerin anvertraut, die zum Lehrer gegangen sei, der seinerseits die Heimbetreuerin unterrichtet habe. Daraufhin habe sie zwei Gespräche mit einer Psychotherapeutin erhalten. Sie habe vorgegeben, dass sie sich wegen der Familie ritze, was ihr auch geglaubt worden sei. Von dem Missbrauch habe sie nichts erzählt.
Mit 12 Jahren sei sie beim Vater in den Ferien gewesen. Auf dessen PC habe sie Filme entdeckt, die der Vater von der unbekleideten großen Schwester nach dem Duschen gemacht habe. Sie habe das der Schwester gezeigt, die ihren Vater zur Rede gestellt habe. Die sechs Jahre ältere Schwester habe noch am selben Tag die Wohnung verlassen und sei zur Mutter gezogen, habe den Vater angezeigt. Dieser habe vom Gericht Therapieauflagen erhalten, die er ohne Konsequenzen nicht eingehalten habe. Sie selbst habe auch den Kontakt zum Vater bis zum 17. Lebensjahr abgebrochen,
Psychische Probleme hätten nach Ende der Ausbildung mit 19 Jahren begonnen. Im Betrieb sei sie kontaktscheu geblieben, in einer Umschulung habe sie sich über längere Zeit immer wieder krankgemeldet. Sie habe eine regelrechte Umkehr von Tag-Nacht-Rhythmus gehabt. Sie habe niemandem begegnen wollen, auch nicht in der Familie. Mit Konzentration und Lernfähigkeit habe sie schon in der ersten Klasse ein massives Problem gehabt.
Nach der Heimentlassung habe sie beim Vater gelebt und von dem erfahren, dass S., der wegen einer Sache verurteilt worden sei, aus dem Gefängnis entlassen werde. S. habe angeboten, im Haus des Vaters die Fenster zu richten, abzuschleifen und zu streichen. Sie habe ihren Partner gefragt, was sie dagegen tun können, dass S. ins Haus komme. So habe sie ihrem Partner dann von dem erzählt, was in der Kindheit passiert sei. Über die Zeit habe sie immer mehr von den Geschehnissen berichtet. Sie habe dem Vater zu verstehen gegeben, dass sie nicht wolle, dass S. das Haus betrete. Der Vater habe daraufhin den Kontakt abgebrochen.
Befragt zu gegenwärtigen Gesundheitsproblemen habe die Klägerin von Schmerzen in der rechten Schulter, im Rücken und wiederkehrenden Kopfschmerzen berichtet. Sie habe Schizophrenie, eine Persönlichkeitsstörung, es gäbe sie in drei „Ausgaben“: Kind, Teenager und Erwachsene. Ab 2020 habe sie ein Gedanken-Tagebuch geführt, in dem sie aufgeschrieben habe, was sie denke und fühle. Ihr Partner habe viel zu dem Phänomen gelesen und habe es ihr erläutert. Der Partner habe herausgefunden, dass Grund für ihre wechselhafte Stimmung sei, dass eine andere Person aus ihr spreche.
Nochmals zu psychischen Massivbelastungen befragt habe die Klägerin Missachtung und Vernachlässigung durch die Eltern angegeben. Es sei eine einschneidende Episode im Alter von sieben Jahren berichtet worden, als sie mit den Eltern und den Geschwistern im Auto unterwegs gewesen seien und die Eltern die Kinder im Wald hätten aussetzen wollen.
Sie wohne mit ihrem Partner in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, die die Stadt zur Verfügung gestellt habe. Die vorherige Wohnung sei zum 10. Mai 2024 nach Eigenbedarfskündigung zwangsgeräumt worden. Sie stehe um 6.00 Uhr auf und gehe dann mit dem Hund raus. Vormittags arbeite sie am Tablet, recherchiere gerade über Städte in den USA, da ihr Partner dort ein wirtschaftliches Engagement plane. Ab 11 Uhr koche der Partner, ab 13 Uhr gebe es ein gemeinsames Mittagessen. Nach dem Essen gehe sie mit dem Hund raus, die Tochter des Partners komme gegen 15 Uhr von der Schule. Sie schaue Serien auf dem Tablet oder Laptop, lese gerne. Gegen 19 Uhr gehe sie nochmal mit dem Hund. Die Selbstversorgung gelinge problemlos, sie gehe einkaufen und versorge den Haushalt. Sie sei geruchsempfindlich, Hygiene sei ihr sehr wichtig. Eine Zwangssymptomatik, die sich auf die Reinigung beziehe, habe sie nicht. Kurz vor Ostern 2023, beim Einzug in die Wohnung des Partners, habe sie die Zwangshandlungen gleich sein lassen können.
Sie lese etwa eine Stunde am Tag und schaue etwa drei Stunden fern. Am Computer sei sie beruflich von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Einen PKW-Führerschein habe sie nicht, öffentliche Verkehrsmittel könne sie nutzen. Sie gehe gerne mit dem Hund spazieren, fahre Inliner oder spiele Computer- und Gesellschaftsspiele. Freundschaften oder Bekannte gebe es nicht.
Mit 12 Jahren habe sie sich den Unterarm gebrochen, im Alter von 11 bis 12 Jahren wiederkehrende Kopfschmerzen entwickelt. Solche Schmerzzustände bestünden weiterhin an vier Tagen die Woche, könnten aber 20 Tage am Stück anhalten. Bei der Mutter habe eine Alkoholabhängigkeit vorgelegen, später seien eine Borderline-Störung und eine manische Depression diagnostiziert worden. Die Klägerin selbst beschreibe einen Alkoholkonsum ab dem 16. Lebensjahr, mit 20 Jahren habe sie etwa eine Flasche Wodka pro Tag getrunken, um die Mutter zu ertragen. Seit 2021 trinke sie keinen Alkohol mehr.
Im psychischen Befund sei die Klägerin rasch freundlich-zugewandt, aufgeschlossen und mitteilungsbereit. Sie halte den Blickkontakt, Sprech- oder Sprachstörung bestehe keine. Bei Thematisierung psychischer Belastungen komme es zu keinen Zeichen motorischer Unruhe oder psychovegetativer Erregung, keiner Veränderung oder dem Abbruch sprachlicher Artikulation und zu keinem Zeitpunkt zu einem Dissoziieren. Die Nähe-Distanz-Regulation sei situationsangemessen. Die Klägerin sei wach, bewusstseinsklar, zu Person, Ort, Zeit und Situation uneingeschränkt orientiert. Das formale Denken zeige sich ungestört. Das Auffassungsvermögen sei altersentsprechend durchschnittlich gut, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung unbeeinträchtigt. Bei Angabe von stattgehabtem flashbackartigen Wiedererleben hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise auf manifestes intrusives Erleben oder gar flashbackartiges Wiedererleben ergeben. Pathologische Ängste bestünden nicht, die Stimmungslage sei subdepressiv herabgemindert, die Schwingungsfähigkeit etwas eingeengt, jedoch nicht aufgehoben. Der Antrieb sei situationsangemessen, das Ausdrucksverhalten affektkongruent und lebhaft. Motorische Unruhe bestehe keine. Auf dringendem Wunsch der Klägerin sei auf eine körperliche Untersuchung verzichtet worden, was bei der Fragestellung verantwortbar gewesen sei.
In den eigenanamnestischen Beschwerdeangaben seien verschiedene Inkonsistenzen, Unschärfen und Unplausibilitäten zur Darstellung gekommen. Der Beginn der psychischen Probleme sei einmal nach Entdecken des Missbrauchs beschrieben worden, andererseits erst ab dem 12. Lebensjahr. Konzentration und Lernfähigkeit seien schon in der 1. Klasse beeinträchtigt gewesen. Die Selbstbeschreibung der Klägerin, psychische Probleme hätten mit dem Moment des Gewahrwerdens der Missbrauchshandlung begonnen, sei im Kontext der übrigen Angaben ganz unplausibel. Eine richtungsgebende Veränderung der psychischen Gesundheit mit Gewahrwerden des Missbrauchs sei nicht konsistent beschrieben und insgesamt nicht plausibel zu machen.
Zwar beschreibe die Klägerin ein Vermeiden von Umarmungen, jedoch auch körperlich-intime Kontakte mit 15 Jahren, die ihr gutgetan hätten. Das Intimleben werde als unproblematisch und positiv angegeben. Die Beeinträchtigung des Erlebens körperlicher Intimität sei von der Klägerin kategorisch ausgeschlossen worden, was aber mit einem grundsätzlichen Vermeiden von Umarmungen nicht in Einklang zu bringen sei.
Ein tiefgreifender Wandel in der Haltung und Einstellung gegenüber Erwachsenen lasse sich mit den Angaben zu den Sozialkontakten nicht in Einklang bringen. Die Erfahrung, sich nicht auf die Mutter verlassen zu können, habe die Klägerin schon vorher gemacht, daneben sei ein Misstrauen gegenüber der Lehrerin, die das Jugendamt eingeschaltet habe, beschrieben. Das sei eine nachvollziehbare Lerngeschichte, die durch den Vertrauensmissbrauch des S. nicht bestätigt worden sei. Eine richtungsgebende Verschlimmerung sei den Mitteilungen nicht konsistent zu entnehmen. Die Angaben zum Beginn der Selbstverletzungen seien nicht konsistent, plausibel aber mit etwa 12 Jahren anzunehmen.
Zu unwillkürlich sich aufdrängenden belastenden Erinnerungen habe die Klägerin divergierende Angaben gemacht. Das Auftreten von Erinnerungsattacken einerseits und die Induktion solcher Zustände durch die bloße Nennung von Namen andererseits stünden in Widerspruch zueinander. Dabei sei die Vorstellung, dass flashbackartige Erinnerungsattacken auf ein Stichwort hin oder durch bloße Namensnennung ausgelöst werden könnten, ein populäres, auch medial verbreitetes Narrativ ohne klinische oder wissenschaftliche Bestätigung. Die Beschreibung der Flashback-Induktion durch eine bloße Namensnennung sei klinisch ganz unplausibel. Wäre es tatsächlich seit dem Missbrauchsgeschehen bis zur Änderung des Nachnamens 2024 jeweils bei Namensnennung zu flashbackartigen Zuständen gekommen, hätte dies auffallen müssen. Das Fehlen jeglicher diagnostischer und therapeutischer Bemühungen sei dann bei lebensnaher Betrachtung schlicht unvorstellbar. Dokumentationen hierfür fänden sich, insbesondere auch in der Erstdokumentation der Polizei D1, nicht. Anzumerken sei, dass die Klägerin auch in der jetzigen Untersuchung zunächst mit ihrem bisherigen Namen angesprochen worden sei, ohne dass es zu irgendwelchen psychovegetativen Auffälligkeiten gekommen sei.
Bei der Klägerin liege nicht das real existierende Bild einer dissoziativen Identitätsstörung vor, vielmehr würden Persönlichkeitsanteile als „Personen“ oder „drei Ausgaben“ von sich hypostasiert. Die klinische Phänomenologie dissoziativer Identitätsstörungen gestalte sich grundsätzlich anders. Die von der Klägerin skizzierte Vorstellung einer Personenmehrheit in sich selbst folge einer medial weit verbreiteten, wenngleich irrigen Vorstellung von dissoziativer Persönlichkeits-Aufspaltung.
Es hätten sich verschiedene Hinweise auf klare Diskrepanzen zwischen massiven Beschwerden einerseits und objektivierbaren klinischen bzw. testpsychologischen Befunden andererseits ergeben. Zwar habe die Klägerin flashbackartige Erinnerungsattacken auch während der Untersuchung angegeben, jedoch führten solche zu Veränderungen der Psychomotorik und des Interaktionsverhaltens, was bei ihr nicht feststellbar gewesen sei. Es sei nicht vorstellbar, einen flashbackartigen Zustand zu haben, ohne dass es zu entsprechenden Korrelaten auf Verhaltensebene komme. Ebenso hätten sich Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen der Selbstbeurteilungsbögen und dem klinischen Bild ergeben.
Die angegebene hohe psychische Belastung könne mit dem gezeigten psychischen Befund und der berichteten Alltagsfunktionalität einschließlich eines nicht unkomplexen Haushaltes nicht in Einklang gebracht werden. Ebenso bestünden Diskrepanzen zwischen dem Ausmaß der angegebenen Beschwerden und der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Aufgrund von Art und Ausprägungsgrad der Auffälligkeiten bei der Beschwerdeangabe müsse von Verdeutlichungstendenzen ausgegangen werden.
Soweit das Gutachten des A1 eine depressive Störung benenne, werde diese Diagnose im Gutachten schon nicht näher begründet. Die mitgeteilten Befunde wiesen auf eine depressive Verstimmung hin, ob die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt seien, sei fraglich. Gegenwärtig habe sich eine subdepressive Stimmungslage mit etwas eingeengter, aber nicht aufgehobener emotionaler Schwingungsfähigkeit gezeigt. Manifeste Antriebsstörungen bestünden nicht. Zu diagnostizieren sei eine Dysthymia, was nicht ausschließe, dass zu einem früheren Zeitpunkt einmal depressive Verstimmungen vom Schweregrad einer depressiven Episode bestanden hätten. Nur seien solche aufgrund der Aktenlage nicht nachzuweisen.
Die Kriterien für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, ggf. vom Borderline-Typ, seien geprüft worden. Eine deutliche Intention, unerwartet und unter Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln, habe sich nicht gefunden, auch sei keine deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten zu eruieren gewesen. Deutlich zu explorieren gewesen sei ein anhaltendes Gefühl innerer Leere, welches über Jahre intensiv bestanden und sich in der jetzigen Beziehung gebessert habe. Klinisch nachvollziehbar sei eine emotionale Instabilität. Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren, sondern eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen. Hierbei handele es um eine nicht krankheitswertige Normvariante der Persönlichkeit.
Im Hinblick auf den geltend gemachten Missbrauch seien Traumafolgestörungen zu diskutieren. Eine PTBS habe A1 nicht diagnostiziert und auch nicht als differenzialdiagnostische Option diskutiert. Spätmanifeste PTBS mit symptomfreien Monaten oder Jahren zwischen dem Ereignis und der Ausprägung des Vollbildes der Symptomatik seien grundsätzlich eine Rarität und stellten besondere Anforderungen an die Diagnosesicherung. Die PTBS verlaufe nicht notwendigerweise chronisch, die mittlere Dauer betrage bei Frauen 48 Monate und bei Männern 12 Monate.
Zu beachten sei weiter, dass Gesundheitsstörungen, um als Schädigungsfolge in Betracht zu kommen, voll bewiesen sein müssten. Dabei betone die Begutachtungsleitlinie, dass die Diagnose einer PTBS grundsätzlich nur dann zu stellen sei, wenn anhand der Befundlage Kernsymptome einer PTBS konkret nachzuweisen und die damit zusammenhängende Funktionsstörungen auf Befundebene zu sichern seien.
Es bestünden Hinweise dafür, dass die Diagnose einer PTBS im therapeutischen Kontext schneller und offenkundig auch weniger kritisch vergeben werde, sodass teilweise von einem inflationären Gebrauch der Diagnose bei unzulässiger Ausweitung des Traumabegriffs gesprochen werde. Unter Berücksichtigung der Diagnosekriterien sei das A- oder Traumakriterium als erfüllt anzusehen, das B- oder Wiedererlebniskriterium nicht. Die geschilderten Erinnerungen bewältige die Klägerin souverän, die Psychopathologie einer Intrusion liege nicht vor, sodass das B1-Kriterium nicht erfüllt sei. Das Merkmal B2 könne ausgeschlossen werden, da wegen der dargelegten Widersprüchlichkeit das Wiedererleben des sexuellen Missbrauchs in Form von Albträumen auch für die Vergangenheit nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachzuweisen sei. Das Merkmal B3 liege nicht vor, da dissoziative Reaktionen nicht hätten nachgewiesen werden können und die Angaben zu flashbackartigen Erinnerungen widersprüchlich und unplausibel seien. Die Klägerin habe differenziert und sachbezogen vom erlittenen sexuellen Missbrauch berichten können, sodass das B5-Kriterium nicht erfüllt sei. Ebenso seien körperliche Reaktionen beim Bericht über den sexuellen Missbrauch nicht festzustellen gewesen, sodass auch das Merkmal B5 nicht erfüllt sei.
Das C-Kriterium (Vermeidenskriterium) sei formal erfüllt, da ein Kontaktabbruch zu S. und das Meiden von Sitzen auf Sofas beschrieben werde. Nachdem aber das B-Kriterium nicht erfüllt sei, könne eine PTBS nicht diagnostiziert werden.
Soweit A1 eine dissoziative Störung annehme, fänden sich in seinem Gutachten keine Hinweise auf Befunde, die auf eine manifeste depressive Symptomatik hindeuteten. Offensichtlich habe sich der Gutachter ganz auf die eigenanamnestischen Angaben der Klägerin verlassen. Angesichts der Unvollständigkeit des psychischen Befundes und der fehlenden Beschwerdevalidierung sei die Diagnose der dissoziativen Störung empirisch wenig gut gestützt. Die Angaben zu Flashbacks in der jetzigen Untersuchung seien nicht plausibel gewesen. Hinweise auf dissoziative Zustände hätten sich in den drei jeweils mehrstündigen Untersuchungen nicht ergeben.
Das Krankheitsbild der dissoziativen Identitätsstörung sei ein wissenschaftlich dokumentiertes Phänomen, entsprechende Krankheitsfälle seien aber ausgesprochen selten. Eine solche Identitätsstörung könne im Zusammenhang mit traumatischen Belastungen in der Kindheit und Jugend auftreten. Das Phänomen sei in den letzten Jahren Gegenstand exzessiver medialer Berichterstattung und habe zu einer wachsenden Zahl falsch positiver Diagnosen geführt. Vor allem in Selbstdeutungen würden regelmäßig normalpsychologisch nachvollziehbare unterschiedliche Persönlichkeitsanteile zu eigenständigen Persönlichkeiten hochstilisiert. Gerade die von der Klägerin geschilderten „3 Personen“ passten nicht zur Logik einer dissoziativen Identitätsstörung.
Die Diagnose eines „Putzzwanges“ durch A1 gründe sich wohl nur auf subjektive Angaben der Klägerin. In der jetzigen Untersuchung habe sie über eine Einstellung dieses Reinigungsverhaltens berichtet. Hätte eine echte Zwangserkrankung bestanden, wäre diese nicht einfach aufzugeben gewesen, sodass eine Zwangsstörung auszuschließen sei.
Hinsichtlich der dysthymen Störung sei darauf hinzuweisen, dass depressive Störungen auf einem multifaktoriellen Bedingungsgefüge resultierten, wobei verschiedene Faktoren auslösend und aufrechterhalten wirkten. Als wesentliche disponierende Faktoren gölten dabei genetische Belastungen, negative frühkindliche Bindungserfahrungen sowie emotionale Belastungen in der weiteren Kindheit und Jugend, wobei vorliegend ein breites Spektrum von Belastungsfaktoren vorliege. Für die Depressionsauslösung könnten später anhaltende psychosoziale Belastungsmomente von Bedeutung sein. Eigenanamnestisch ergäben sich Hinweise für gravierende emotionale Störungen ab dem Alter von 12 Jahren, somit in der Pubertät während des Heimaufenthaltes. Störungsaufrechterhaltend wirkten anhaltende physische oder psychosoziale Belastungen sowie persönlichkeitsgebundene Denk-, Wahrnehmungs- und Affektverarbeitungsstiele. Die Klägerin habe die Versuche der Kontaktaufnahme zu den getrenntlebenden Eltern mit 18 Jahren beschrieben. Eine gewisse emotionale Stabilisierung scheine jetzt unter einer stabilen partnerschaftlichen Beziehung eingetreten zu sein, wenngleich die Rahmenbedingungen der neuen Partnerschaft von außen betrachten etwas atypisch anmuteten.
Hinsichtlich der für die Dysthymie wesentlichen Kausalfaktoren sei zunächst auf eine genetische Disposition hinzuweisen, sofern die Klägerin über die Borderline-Störung der Mutter berichte. Qualitativ desolate Eltern-Kind-Beziehungen mit fehlender Zuneigung und defizitärer Bindung erhöhten das Risiko für eine Vielfalt von psychischen Erkrankungen einschließlich Depression, emotionaler Instabilität und Persönlichkeitsstörungen. Die Klägerin sei bereits seit früher Kindheit einem breiten Spektrum von Belastungsfaktoren ausgesetzt gewesen. Sie habe beschrieben, für die Versorgung ihrer Geschwister zuständig gewesen zu sein, weil die Eltern sich nicht gekümmert hätten. Weiter werde ein durchgängige Invalidierung mit Abwertung in der Schule angegeben. Von einer massiven Vernachlässigung in der Kindheit sei auszugehen. Das erratische Verhalten der Mutter habe die Entwicklung einer stabilen emotionalen Bindung zu den Eltern nicht zugelassen, episodische Akte seelischer Grausamkeit wie die simulierte Aussetzung der Kinder im Wald bildeten Ankerpunkte der Erinnerung für das Fehlen einer verlässlichen fürsorglichen Bindung an Bezugspersonen in den ersten neun Lebensjahren.
Die Klägerin habe den das gesamte neunte Lebensjahr durchziehenden sexuellen Missbrauch beschrieben. Zu einer dramatischen Neubewertung der Situationen sei es gekommen, als sie erkannt habe, dass S. jeweils sein Geschlechtsteil in ihren Mund eingeführt habe. Grundsätzlich seien die Folgen von Traumatisierungen nach Kindesmisshandlungen individuell äußerst verschieden. Die Klägerin habe mit acht Jahren in eine besonders vulnerable Altersklasse gehört, die hochrepetitive orale Vergewaltigung sei in die Kategorie des intensiven sexuellen Missbrauchs einzuordnen. Zugleich seien die Missbrauchshandlungen nach ihren Angaben paradoxerweise bis zur letzten Missbrauchsepisode nicht einmal aversiv erlebt worden. Im Zentrum der Belastung habe nicht körperliche Gewalt, sondern der Vertrauensmissbrauch gestanden. Es habe ein besonderes Vertrauensverhältnis der Klägerin zu S. bestanden, diese habe keine familiäre Unterstützung erfahren. Das Gewahrwerden des Missbrauchs durch Inaugenscheinnahme des Geschlechtsteils habe die achtjährige Klägerin erschüttert. Für sie sei es ein beschämend erlebter Vertrauensmissbrauch gewesen. Sie sei keiner manifesten körperlichen Gewalt, keinen Drohungen und keiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterworfen worden. Sie sei in der Lage gewesen, aus eigener Entscheidung heraus die Begegnung mit dem Täter zu beenden und dem Setting zu entfliehen. Damit bestünden Aspekte, die für und die gegen eine hohe Pathogenität der Missbrauchshandlungen sprächen.
Folge man den Angaben der Klägerin, so finde sich auf der Ebene des Verhaltens nach dem Gewahrwerden des Missbrauchs eine konsequente und sinnvolle Distanzierung zum Täter, jedoch keine krankheitswertigen Verhaltensauffälligkeiten. Beschriebene emotionale Störungen – Stimmungsschwankungen, Suizidideen, Selbstverletzungsverhalten – hätten in der Pubertät und nach Einschluss einer ganzen Kaskade weitere entwicklungsbestimmender negativer Einflüsse bestanden. Es ergäben sich keine belastbaren Belege dafür, dass der erlittene sexuelle Missbrauch mit Wahrscheinlichkeit einen wesentlichen richtungsgebenden Einfluss für die Persönlichkeitsentwicklung und/oder den Beginn der Affektregulationsstörung ab dem 12. Lebensjahr gehabt habe. Wäre es nicht zu dem sexuellen Missbrauch gekommen, so hätten gleichwohl die einzeln wie kumulativ deletären Entwicklungsbedingungen einschließlich hereditär-familiärer Belastungen auf die Klägerin eingewirkt. Es sei nicht erkennbar, dass es ohne den Missbrauch zu einer anderen Entwicklung gekommen wäre.
Wesentlich schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet bestünden nicht. Ein Grad der Schädigungsfolgen sei nicht zu benennen.
Das Gutachten A1 weise methodische Mängel auf. Es enthalte nur eine überblicksartige Anamnese und der psychische Befund werde auf einer Seite dargestellt. Dieser sei unvollständig, es fehle eine systematische und transparente Beschwerdevalidierung. Keine der genannten Diagnosen würden von dem Gutachter begründet, sie stützten sich offensichtlich nur auf anamnestische Anhaltspunkte. Kausalitätserwägungen hätten vor dem Hintergrund der dortigen Fragestellung keine angestellt werden müssen.
Zu dem Sachverständigengutachten hat die Klägerin geltend gemacht, dass zwischenzeitlich ein Schmerzensgeldprozess gegen S. angestrengt worden sei, in dem eine vergleichsweise Erledigung gescheitert sei.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne die Anerkennung einer Schädigungsfolge und die Gewährung von Beschädigtenversorgung nicht beanspruchen. Selbst bei unterstellter Annahme eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Form des wiederholten sexuellen Missbrauchs im Jahr 2006 sei jedenfalls nicht von dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Angriffen und den feststellbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen auszugehen. S1 habe weder eine PTBS noch das Vorliegen einer schwergradigen depressiven Erkrankung und auch nicht anderweitiger Erkrankungen feststellen können. Die Dysthymie sei nicht als schädigungsbedingt anzusehen, da – wie S1 ausgeführt habe – depressive Störungen aus einem multifaktoriellen Bedingungsgeflecht resultierten.
Am 6. November 2025 hat die Klägerin Berufung beim LSG eingelegt. Es seien missbrauchsbedingte Gesundheitsstörungen geltend gemacht worden, Täter sei S., der mehrfach wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs vorbestraft sei. Im Verfahren sei das Gutachten des A1 aus dem Erwerbsminderungsrentenverfahren vorgelegt worden, der schon 2022 von teilweiser souveräner Bewältigung der psychischen Störungen gesprochen habe. Es liege eine Verfahrensverzögerung vom SG vor. Der Sachverständige S1 habe drei ambulante Termine durchgeführt, zuletzt im Oktober 2024. Das Sachverständigengutachten sei am 24. März 2025 eingegangen und bestätige die Glaubwürdigkeit des schweren sexuellen Missbrauchs in der Kindheit. Ein Vergleich vor dem Landgericht S2 sei kurz vor dem gerichtlichen Titel, dort sei ein Vergleich am Zahlungswillen des S. bezüglich der geforderten Schmerzensgeldvergleichshöhe gescheitert. Das Landgericht habe einen Schmerzensgeldantrag in Höhe von 60.000 € bewilligt.
Zwar könnten laut Sachverständigengutachten die psychischen Störungen nicht mehr sicher mit dem sexuellen Missbrauch in Verbindung gebracht werden, der Wahrscheinlichkeitsgrad sei jedoch hoch genug. Der Antrag sei bereits im August 2021 gestellt worden, nachdem die ehemalige Beklagte vorrangig den schweren sexuellen Missbrauch an sich für unglaubwürdig gehalten habe. Im Zivilverfahren vor dem Landgericht S2 habe der S. bereits am 27. Februar 2025 ein Eingeständnis mit Vergleichsbereitschaft folgen lassen, dort werde auch die gerichtliche Feststellung verfolgt, dass der S. verpflichtet sei, die aus den Taten resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen seien. Der SGB XIV-Antrag sei bereits im August 2021 gestellt worden und diese „Opferentschädigungsrichtlichen“ stellten schon bei nach dem OEG Opfer gewordenen an sich einen Leistungsanspruch ausdrücklich in Aussicht. Es komme in diesem Fall daher nicht darauf an, ob und inwieweit noch Gesundheitsstörungen der Gewalttat fachärztlich eruierbar seien. Das Urteil sei aufzuheben und den Berufungsanträgen Folge zu geben.
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 eine posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende schwere depressive Episoden, Angststörungen, Zwangsstörungen, Albträume, Schlafstörungen und Burnout als Schädigungsfolgen anzuerkennen und Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz, insbesondere Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 40, zu gewähren sowie die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend seit August 2021 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er verweist auf die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach Anhörung der Beteiligten, durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 29. Oktober 2025, mit dem die kombinierte Anfechtungs- Feststellungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG) auf Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung, insbesondere Beschädigtengrundrente, unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 3. August 2022 abgewiesen worden ist. Soweit die Klägerin umfassend zu einer vermeintlichen Verzögerung des Rechtsstreits durch das SG vorträgt, kommt es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht an (vgl. dazu schon den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 – L 6 VG 2313/23 B). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34), ohne eine solche derjenige der Entscheidung.
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 9. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, Beschädigtenversorgung aufgrund des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs zu gewähren.
Denn weder das schädigende Ereignis ist wenigstens glaubhaft gemacht noch hat eine Schädigungsfolge objektiviert werden können, sodass eine solche nicht zur Feststellung beansprucht werden kann, wie das Sachverständigengutachten des S1 deutlich ergeben hat. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, wobei es im Hinblick auf den medizinischen Befund nicht darauf ankommt, ob ein zivilrechtlicher Schmerzensgeldprozess für die Klägerin vermutlich positiv ausgehen werde, wie sie wiederholt geltend gemacht hat.
Materiell-rechtlich sind die Vorschriften des BVG in seiner bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden, die Ausführungen der Klägerin zum Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) führen daher nicht weiter. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erhalten Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, dass das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig entschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV. Wird hierbei ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 erbracht, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB XIV.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 30, § 31 BVG. Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, unter anderem auch Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1 BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG die Beschädigtenrente (§§ 29 ff. BVG). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG ist der GdS – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904) am 21. Dezember 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30. Liegt der GdS unter 25 besteht kein Anspruch auf eine Rentenentschädigung (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2014 – L 6 VS 413/13 -, juris, Rz. 42; Dau, in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 31 BVG, Rz. 2).
Für einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG sind folgende rechtlichen Grundsätze maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R –, BSGE 113, 205 <208 ff.>):
Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. April 2009 – B 9 VG 1/08 R –, juris, Rz. 27 m. w. N). Danach erhält eine natürliche Person („wer“), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. In Altfällen, also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 und dem Inkrafttreten des OEG am 16. Mai 1976 (BGBl I S. 1181), müssen daneben noch die besonderen Voraussetzungen gemäß § 10 Satz 2 OEG in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt sein. Nach dieser Härteregelung erhalten Personen, die in diesem Zeitraum geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und bedürftig sind sowie im Geltungsbereich des OEG ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Schwerbeschädigung liegt nach § 31 Abs. 2 BVG vor, wenn ein GdS von mindestens 50 festgestellt ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen, wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht, hat sich die Auslegung insoweit weitestgehend gelöst (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R –, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 32 m. w. N.). Dabei sind je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben worden. Leitlinie ist insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffes hat das BSG daher aus der Sicht von objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger oder rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 29. April 2010 – B 9 VG 1/09 R –, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17, Rz. 25 m. w. N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R -, SozR 4 3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m. w. N.). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 1/13 R -, juris, Rz. 23 ff.).
Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG), der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind bei der Entscheidung die Angaben der Antragstellenden, die sich auf die mit der Schädigung, also insbesondere auch mit dem tätlichen Angriff im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen (vgl. Keller, a. a. O., § 128 Rz. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2010 – B 11 AL 35/09 R -, juris, Rz. 21). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller, a. a. O.).
Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG ist dann gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 14 m. w. N.). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 18 ff.) angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein „deutliches“ Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.
Bei dem „Glaubhafterscheinen“ im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller, a. a. O., Rz. 3d m. w. N.), also der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B -, SozR 3 3900 § 15 Nr. 4, S. 14 f. m. w. N.). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, also es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller, a. a. O.), weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses, aber kein deutliches Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Tatsachengericht ist allerdings mit Blick auf die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Einzelfall grundsätzlich darin nicht eingeengt, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B -, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, S. 15). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ in ihrer am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 (AHP 1996) und nachfolgend – seit Juli 2004 – den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (AHP 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1. Januar 2009 durch die Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (Teil C, Nrn. 1 bis 3 und 12 der Anlage zu § 2 VersMedV; vgl. BR-Drucks 767/1/08 S. 3, 4) inhaltsgleich ersetzt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 V 6/13 R -, juris, Rz. 17).
Ausgehend von diesen Maßstäben besteht – auch wenn der S. wegen anderweitiger sexueller Straftaten zum Nachteil von Kindern verurteilt wurde – nach Überzeugung des Senats aufgrund der aktenkundigen Unterlagen, die sämtlich im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), nicht mehr als eine entfernte Möglichkeit, dass sich schädigende Ereignisse durch S. zu Lasten der Klägerin zugetragen haben, sodass diese nicht wenigstens glaubhaft gemacht sind. Von diesem Beweismaßstab geht der Senat aus, da die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG auch dann anwendbar ist, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 31.5.1989 – 9 RVg 3/89 –, juris, Rz. 12). Nach dem Sinn und Zweck des § 15 Satz 1 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. §§ 383 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 Satz 1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 9 V 3/15 R –, juris, Rz. 30).
Das gilt bereits für die angeschuldigten schädigenden Ereignisse. Ebenso wie der Beklagte vermag auch der Senat schon ein nach Sachverhalt, Ort und Tatzeit hinreichend konkretisiertes Geschehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2018 – L 6 VG 2096/17 –, juris, Rz. 73 und vom 20. April 2023 – L 6 VG 1623/22 –, juris, Rz. 75) im erforderlichen Beweismaßstab nicht festzustellen. Zwar bedarf es bei fortgesetzten Taten keiner exakten Bezeichnung des Tages bzw. der einzelnen Tage. Indessen hat die Klägerin nur vage Angaben hinsichtlich des Zeitraumes von einem Jahr machen und die Anzahl der vermeintlichen Taten nur schätzungsweise benennen können. Auf gezielte Nachfrage bei der polizeilichen Vernehmung war eine weitere Konkretisierung über ihr Alter bei der Aufnahme ins Heim – bzw. nach jetzigen Angaben zunächst in eine Pflegefamilie – hinaus nicht zu erreichen gewesen. Auch konnte die Klägerin nicht angeben, wo die Wohnung des S. gewesen ist. Das ist vor dem Hintergrund, dass sie sich in der unmittelbaren Nachbarschaft der von ihrer Familie befunden haben soll, ebenso nicht vorstellbar, wie es nicht überzeugen kann, dass sie fortgesetzt von dem S. unter einem falschen Vorwand in die Wohnung gelockt worden sein soll.
Ebenso nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Klägerin, dass sie das erigierte und mit Schokolade beschmierte Glied des S. – selbst im Alter von acht Jahren – für dessen Finger oder einen Löffelstiel gehalten haben will. Das kann aber schon deshalb dahinstehen, da sie nach eigenem Bekunden – bis auf den letzten Vorfall – nichts gesehen haben will. Sie kann also nur mutmaßen, was ihr der S. tatsächlich in den Mund gesteckt haben soll. Dementsprechend hat S1 bereits darauf hingewiesen, dass bis auf den letzten behaupteten Vorfall die Vorgänge von der Klägerin nicht aversiv empfunden worden sind.
Wenn sie, wie sie angibt, beim letzten Mal die Augenbinde so aufgesetzt haben will, dass sie darunter hat durchschauen können, erschließt sich nicht, dass sie nie gesehen haben will, wie der S. die flüssige Schokolade auf seinen erigierten Penis aufgetragen hat, bevor sie diesen hat in den Mund nehmen müssen.
Kaum vorstellbar ist weiter ihr geschildertes Verlassen der Wohnung bei dem letzten Mal. So hat sie bei der Polizei behauptet, dass S. sie deshalb nicht am Verlassen der Wohnung hat hindern können, weil sie immer ihre Inliner-Skates in der Wohnung angelassen habe. Dass ein erwachsener 40-jähriger Mann ein achtjähriges Kind nur wegen der Inliner-Skater nicht daran hat hindern können, die Wohnung zu verlassen, ist fernliegend. Das gilt umso mehr, als sich die Wohnung im zweiten oder dritten Stock – insoweit konnte die Klägerin ebenfalls keine sicheren Angaben machen – befunden haben soll. Dass Treppen zu überwinden gewesen sind, hat sie gegenüber S1 selbst beschrieben, wobei bei diesem von einer Flucht mit Inline-Skatern keine Rede mehr gewesen ist, sondern vielmehr sogar noch eine Konversation mit dem S. im Treppenhaus über die Geschehnisse beschrieben wird. Dass ein Entkommen mit Inline-Skatern nur mit Schwierigkeiten und jedenfalls nicht fluchtartig möglich ist, liegt auf der Hand.
Daneben sprechen die Umstände der Aussageentstehung, wie sie die Klägerin S1 geschildert hat, gegen einen Erlebnisbezug. Denn die Klägerin hat selbst angegeben, dass sie in vielen Gesprächen mit ihrem Partner immer mehr Details erinnert haben will, wobei dieser sie auch aktiv nach Details gefragt hat. So will die Klägerin insbesondere das Vorhandensein der Kamera erst erinnert haben, nachdem der Partner sie nach einer solchen gefragt hat, sodass die ernsthafte Möglichkeit suggestiver Einflüsse (vgl. dazu Senatsurteile vom 9. November 2017 – L 6 VG 2118/17 –, juris, Rz. 44f. und vom 15. September 2022 – L 6 VG 1148/22 –, juris, Rz. 44) mehr als deutlich ist. Passend hierzu hat die Klägerin bei der Polizei noch keine Erinnerung an die Dauer der Vorfälle angeben können, während diese drei Jahre später bei S1 mit 7 bis 15 Minuten beschrieben worden sind.
Ohnehin sind unabhängig von der Glaubhaftmachung schädigender Ereignisse nach der Sachaufklärung durch das SG die medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin nicht im erforderlichen Vollbeweis erfüllt. Denn eine Schädigungsfolge kann nicht objektiviert werden, vielmehr bestehen bei der Klägerin keine schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen und sind damit keine Schädigungsfolgen festzustellen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Symptome wie Schlafstörungen überhaupt einer Feststellung als Schädigungsfolge zugänglich wären. Ob und welche Eingeständnisse der S. im Zivilverfahren gehabt haben mag, ist vor dem Hintergrund des medizinischen Befundes nicht entscheidungserheblich. Dabei ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, dass im Zivilprozess kein Amtsermittlungsgrundsatz gilt, Tatsachen daher schon dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden können, wenn sie nicht (ausreichend) bestritten werden, woraus eine Glaubhaftmachung gerade nicht folgt.
Die Klägerin hat zeitnah nach den angeschuldigten Taten keinerlei ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, obwohl sie in ein Heim aufgenommen worden sein soll, also in diesem Kontext eine professionelle Begleitung möglich gewesen wäre. Irgendwelche Befunde, die Anhaltspunkte für eine nach dem behaupteten Ereignis eingetretene Schädigung liefern und eine Verlaufsbetrachtung ermöglichen könnten, liegen daher nicht vor. Beschrieben ist lediglich ein zweimaliger Kontakt zu einer Psychologin, aber erst 2015 wegen des begonnenen Ritzens, wobei die Klägerin selbst bekundet hat, dieser gegenüber nur familiäre Probleme geschildert, aber keine Angaben zu dem vermeintlichen Ereignis gemacht zu haben.
Die behaupteten schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen lassen sich selbst ohne jegliche ärztliche oder psychotherapeutische Verifizierung nicht erhärten. Für den Senat überzeugend hat S1 herausgearbeitet, dass schon die eigenen Angaben der Klägerin zum Verlauf vermeintlicher psychischer Beeinträchtigungen diskrepant sind. So sollen psychische Probleme einmal direkt nach der Entdeckung des Missbrauchs, mal ab dem 12. Lebensjahr aufgetreten sein. Konzentrations- und Lernstörungen als mögliche Folge sollen schon in der 1. Klasse bestanden haben, damit vor den geltend gemachten schädigenden Ereignissen.
Der Beginn psychischer Probleme erst mit Erkennen des Missbrauchs ist, so S1, medizinisch ebenso unplausibel, wie auch keine richtungsgebende Verschlimmerung nach den behaupteten Taten zu objektivieren ist.
Daneben machen die geschilderten Verhaltensweisen solche Schädigungen wenig vorstellbar. So ist es widersprüchlich, wenn die Klägerin einerseits ein Vermeiden von Umarmungen beschreibt, andererseits aber das Intimleben als unproblematisch beschreibt. Der behauptete tiefgreifende Wandel in der Haltung und Einstellung gegenüber Erwachsenen lässt sich mit den Angaben zu den Sozialkontakten nicht in Einklang bringen, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat.
Zum Verlauf hat S1 aus fachlicher Sicht, für den Senat überzeugend, weiter dargelegt, dass die Missbrauchshandlungen bis zur letzten Missbrauchsepisode nicht einmal aversiv erlebt worden sind. Im Zentrum der geltend gemachten psychischen Belastung hat der Vertrauensbruch durch S. gestanden. Dies steht im Gegensatz zu den nachgewiesenen Taten des S., wegen derer er verurteilt wurde und bei denen durchaus körperliche Gewalt eine Rolle gespielt hat, wie aus den Urteilsgründen des LG folgt.
Gegen die Begründung von Schädigungsfolgen spricht weiter das der Klägerin mögliche aktive Handeln, also die Beendigung einer Opferrolle. So will sie aus eigener Entscheidung heraus als Kind die Begegnung mit dem Täter beendet haben, war in der Lage, dem Setting zu entfliehen, konnte sich also wehren und rational handeln. Für sie war es somit zwar ein beschämend erlebter Vertrauensmissbrauch, aber ohne manifeste körperliche Gewalt, Drohungen oder Unterwerfung unter eine Verschwiegenheitsverpflichtung. Außerdem zeigte sich, so der Sachverständige weiter, nach der Tat eine konsequente und sinnvolle Distanzierung zum Täter, jedoch keine krankheitswertigen Verhaltensauffälligkeiten. Die beschriebenen emotionalen Störungen in Form von Stimmungsschwankungen, Suizidideen wie Selbstverletzungsverhalten fanden in der Pubertät und nach einer ganzen Kaskade weiterer entwicklungsbestimmender negativer Einflüsse statt. Einen Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung und/oder den Beginn der Affektregulationsstörung ab dem 12. Lebensjahr konnte durch schließt S1 ausdrücklich ausgeschlossen werden. Damit ist die These der Klägerin von einer nur zwischenzeitlich eingetretenen Besserung der Symptome – also deren stärkeren und rentenberechtigenden Ausprägung in der Vergangenheit – medizinisch widerlegt. Das gilt abgesehen davon, dass Leistungsansprüche vor dem Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. auch § 60 Abs. 1 BVG) rechtlich nicht in Betracht kommen, also selbst wenn die Schädigungsfolgen früher rentenberechtigend gewesen wären, dies aktuell nicht anspruchsbegründend wäre.
Weiter können Traumafolgestörungen nicht festgestellt werden. Schon A1 hat eine PTBS nicht diagnostiziert oder als differenzialdiagnostische Option diskutiert. Zwar kann eine solche Erkrankung mit einer zeitlichen Latenz auftreten. Spätmanifeste PTBS mit symptomfreien Monaten oder Jahren zwischen dem Ereignis und der Ausprägung des Vollbildes der Symptomatik sind aber nach der wissenschaftlichen Expertise des S1 grundsätzlich eine Rarität. Das hat zur Folge, dass besondere Anforderungen an die Diagnosesicherung zu stellen sind, zumal die PTBS nicht notwendigerweise chronisch verläuft. Konkret heißt dies im Falle der Klägerin, dass die angegebenen Ereignisse zwar geeignet wären, das sogenannte Traumakriterium zu erfüllen. Die weiteren Diagnosekriterien sind indessen zu verneinen, denn die Kernsymptome einer PTBS müssen konkret nachgewiesen und die damit zusammenhängende Funktionsstörungen auf Befundebene zu sichern sein. So können bei der Klägerin aus fachlicher Sicht die Kriterien für das Wiedererlebenskriterium nicht bestätigt werden. Denn bei ihr konnten keine Psychopathologie einer Intrusion, keine dissoziativen Reaktionen und keine konsistenten Angaben zu Albträumen gesichert werden. Daneben hat die Klägerin ausführlich über den sexuellen Missbrauch berichten können, ohne dass der Sachverständige irgendwelche pathologischen körperlichen Reaktionen im Sinne von Veränderungen der Psychomotorik und des Erinnerungsverhaltens hat erheben können. Solche stehen aber zwingend zu erwarten, wie S1 ausgeführt hat, so dass er die beantragte Gesundheitsstörung schlüssig verneint hat. In diesem Zusammenhang hat er weiter dargelegt, dass es einem auch medial verbreiteten Narrativ entspricht, dass flashbackartige Erinnerungsattacken auf ein Stichwort – oder wie bei der Klägerin durch eine Namensnennung – ausgelöst werden können, dies aber ohne klinische oder wissenschaftliche Bestätigung ist. Dies untermauert er in tatsächlicher Hinsicht schlüssig damit, dass wenn derartige Erscheinungen bei der Klägerin durch bloße Namensnennung ausgelöst werden könnten, dies schon in der Vergangenheit hätte auffallen und Behandlungen nach sich ziehen müssen, was nicht der Fall war. Abgesehen davon hat S1 bei seiner Untersuchung durch ein Ansprechen der Klägerin mit ihrem bisherigen Namen aus fachlicher Sicht keine pathologische Reaktion sichern können, sodass diese Behauptungen ebenfalls nicht zu objektivieren gewesen sind.
Gleiches gilt für die behaupteten dissoziative Identitätsstörung, hinsichtlich derer der gerichtliche Sachverständige darauf hinweist, dass eine solche Identitätsstörung zwar im Zusammenhang mit traumatischen Belastungen in der Kindheit und Jugend auftreten kann, entsprechende Krankheitsfälle aber ausgesprochen selten sind. Die von der Klägerin nach eigener medizinischer Beurteilung – und offensichtlich der ihres Partners – für die ihr die Sachkunde fehlt, skizzierte Vorstellung einer Personenmehrheit in sich selbst entspricht zwar einer weit verbreiteten, aus medizinischer Sicht aber irrigen Vorstellung von einer dissoziativen Persönlichkeits-Aufspaltung. Ihre Selbstdeutung in angebliche Aufspaltung in „3 (konkrete) Personen“ passt schon nicht zur Logik einer dissoziativen Identitätsstörung, hierbei handelt es sich vielmehr um normalpsychologisch unterschiedliche Persönlichkeitsanteile ohne Krankheitswert. Vielmehr zeigten sich bei der Untersuchung durch S1 keinerlei Hinweise auf dissoziative Zustände, diese waren also nicht zu objektivieren. Die Befunde, so S1 weiter, belegen nur eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen. Dabei handelt es sich um eine nicht krankheitswertige Normvariante der Persönlichkeit, aber gerade keine Persönlichkeitsstörung.
Eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ kann ebenfalls ausgeschlossen werden, nachdem es an der erforderlichen deutlichen Tendenz zu unerwarteten Streitereien und Konflikten fehlt. Das anhaltende Gefühl innerer Leere stellt nur eine akzentuierte Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen dar, ist also eine nicht krankheitswertige Normvariante der Persönlichkeit.
Weitere psychische Funktionseinschränkungen liegen bis auf die bestätigte Dysthymie als leichte Erkrankung schon nicht vor. Aus dem Gutachten des A1 folgt deshalb nichts anderes, da dieser schon keine umfassende Anamnese erhoben hat, sich allein auf die Angaben der Klägerin stützt, dementsprechend fachliche Mängel aufweist, wie S1 schlüssig dargelegt hat. Die von A1 gestellten Diagnosen werden schon von seinen erhobenen Befunden nicht gestützt, tragen insbesondere die Annahme einer depressiven Episode nicht. Selbst wenn einer solche unterstellt wird, kann, so S1 schlüssig weiter, kein Kausalzusammenhang mit schädigenden Ereignissen hergestellt werden. Depressive Störungen sind nämlich ebenso wie die dysthyme Störung multifaktoriell bedingt. Die geschilderten Sozialisationsbedingungen der Klägerin mit einer dysfunktionalen Familie erklären diese zwanglos. Als wesentliche – sämtlich nicht schädigungsbedingte – Kausalfaktoren benennt S1 schlüssig die genetische Disposition bei angegebener Borderline-Störung der Mutter, ein breites Spektrum von Belastungsfaktoren in der Kindheit sowie defizitäre Eltern-Kind-Beziehungen, wie sie von der Klägerin beschrieben sind. Soweit A1 eine Zwangsstörung benennt – wiederum nur anhand der Angaben der Klägerin – hat S1 aufgezeigt, dass diese selbst über eine Einstellung des Reinigungsverhaltens berichtet hat. Bereits die Möglichkeit zu einer solchen einfachen Aufgabe eines Zwangs ist aus medizinischer Sicht nicht mit einer echten Zwangserkrankung vereinbar.
In tatsächlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass A1 von nicht erwiesenen Anknüpfungstatsachen ausgeht, indem er die Angaben der Klägerin nicht ausreichend hinterfragt hat, wie die ausführliche Befragung durch S1 ergeben hat. Wenn die Klägerin nämlich im September 2022 bei A1 behauptet hat, Angst zu haben, die Wohnung zu verlassen, lässt sich dies nicht damit vereinbaren, dass sie gegenüber S1 angegeben hat, als Assistentin des Unternehmensberaters mit diesem durch Deutschland gereist zu sein. Deswegen können die Annahmen zu vermeintlichen Angststörungen der Klägerin durch A1 nicht überzeugen, zumal S1 diese ebenfalls nicht bestätigt hat.
Unabhängig von den Kausalitätsfragen hat S1 schlüssig darauf hingewiesen, dass die angegebene hohe psychische Belastung mit dem gezeigten psychischen Befund und der hohen Alltagsfunktionalität nicht in Einklang gebracht werden kann. Deshalb hat er auf Verdeutlichungstendenzen verwiesen.
Abschließend ist festzustellen, dass der klinische Befund keinen rentenberechtigenden GdS rechtfertigt, auch deshalb keine Beschädigtenversorgung beansprucht werden kann. Bei der Untersuchung hat sich die Klägerin nämlich in einem absolut normalen psychischen Zustand passend zu der Diagnose einer Dysthymie befunden. Sie war wach, bewusstseinsklar und zu Person, Ort, Zeit und Situation uneingeschränkt orientiert. Das Auffassungsvermögen war unauffällig, die Aufmerksamkeits- Konzentrationsleistung ungestört und die Schwingungsfähigkeit nur etwas eingeengt, aber nicht aufgehoben, sodass sich keinerlei pathologischen Befunde objektivieren ließen. Die sachverständige Einschätzung steht in Übereinstimmung mit dem unbeeinträchtigten Leben, das die Klägerin mit ihrem Partner in einer stabilen Beziehung zu führen vermag. Mit diesem führt sie ein geregeltes Leben, es gelingt ihr daneben eigenständig den Hund zu versorgen und für dieses Tier Verantwortung zu übernehmen. Sie hat Hobbies, schaut Serien auf dem Tablet oder Laptop, liest gerne. Ihre Selbstversorgung gelingt problemlos, sie geht einkaufen und versorgt den Haushalt, arbeitet daneben. Der übermäßige Alkoholkonsum konnte vollständig beendet werden. Irgendwelche Therapien muss sie nicht in Anspruch nehmen.
Sie liest etwa eine Stunde am Tag und schaut etwa drei Stunden fern. Am Computer ist sie beruflich von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Einen PKW-Führerschein hat sie nicht, öffentliche Verkehrsmittel kann sie nutzen. Sie geht gerne mit dem Hund spazieren, fährt Inliner oder spielt Computer- und Gesellschaftsspiele. Freundschaften oder Bekannte gibt es nicht.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.