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Anspruch auf eine Stützrente: Wann Vorschäden eine Zahlung ausschließen

Den Anspruch auf eine Stützrente verfolgt ein ehemaliger Profifußballer, der nach einer Sprunggelenksverletzung zusätzliche Leistungen für sein bereits durch Knievorschäden belastetes Bein fordert. Doch wie bewertet man die Überschneidung von funktionellen Einschränkungen, wenn die neue Verletzung genau jene Beweglichkeit trifft, die ohnehin schon als medizinisch verloren galt?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 9 U 177/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 12. Dezember 2025
  • Aktenzeichen: L 9 U 177/22
  • Verfahren: Berufung zur Verletztenrente
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung
  • Relevant für: Sportler, Versicherte mit Mehrfachschäden an Beinen

Ein Sportler erhält keine zusätzliche Rente, weil Knievorschäden die neuen Einschränkungen am Fuß funktional überschneiden.

  • Gericht lehnt Rente ab, da Knie- und Fußschäden dieselben Tätigkeiten behindern.
  • Bestehende Renten für die Knie verringern den Wert der neuen Sprunggelenksverletzung.
  • Die zusätzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit erreicht nicht den nötigen Mindestwert.
  • Das Gericht bewertet die Gesamtsituation zum Zeitpunkt der gesundheitlichen Verschlechterung neu.

Wann besteht ein Anspruch auf eine Stützrente bei alten Sportverletzungen?

Die Karriere eines Profifußballers ist oft kurz und körperlich verschleißintensiv. Doch was passiert Jahrzehnte nach dem Ende der Laufbahn, wenn sich alte Verletzungen bemerkbar machen oder verschlimmern? Ein 1966 geborener ehemaliger Lizenzspieler, der in seiner aktiven Zeit eine ganze Serie von schweren Beinverletzungen erlitt, stritt vor dem Hessischen Landessozialgericht um die Gewährung einer sogenannten Stützrente. Der Fall beleuchtet eindrücklich die komplexe Bewertung der Unfallfolgen im deutschen Sozialversicherungsrecht und zeigt auf, warum mathematische Additionen in der Medizin oft nicht funktionieren.

Physisch gezeichnetes Bein mit alter Knie-OP-Narbe und getaptem Sprunggelenk auf einem Fußballrasen.
Bestehende Knieschäden können zusätzliche Rentenansprüche für Sprunggelenksverletzungen aufgrund funktionaler Überschneidungen ausschließen. Symbolfoto: KI
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, wie mehrere, zeitlich versetzte Arbeitsunfälle an derselben Extremität zu bewerten sind. Der Ex-Profi hatte bereits für zwei schwere Knieverletzungen eine Rente zugesprochen bekommen. Nun forderte er auch für eine dazwischenliegende Sprunggelenksverletzung eine Entschädigung. Die juristische Kernfrage lautete: Führt eine zusätzliche Verletzung am gleichen Bein automatisch zu einer höheren Rente, oder können bestehende Schäden den neuen Anspruch „konsumieren“?

Das Hessische Landessozialgericht fällte am 12. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen L 9 U 177/22 ein wegweisendes Urteil. Es musste klären, ob einem Versicherten eine Verletztenrente als Stützrente zusteht, wenn die isolierte Betrachtung der Verletzung zwar eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 Prozent ergäbe, diese Einschränkung aber in den bereits entschädigten schweren Schäden des Beines funktionell untergeht.

Die medizinische Vorgeschichte des Ex-Profis

Um die juristische Komplexität zu verstehen, ist ein Blick in die Krankenakte des ehemaligen Sportlers notwendig. Seine Verletzungshistorie liest sich wie das „Who is Who“ der orthopädischen Chirurgie:

  • Am 5. Oktober 1985 erlitt er einen Kreuzbandriss im rechten Knie, der operativ mit einer damals üblichen Dacronband-Plastik versorgt wurde.
  • Am 20. Juli 1986 – dies war der im aktuellen Verfahren streitige Unfall – zog er sich eine fibulare Bandruptur (Außenbandriss) im rechten Sprunggelenk zu.
  • Am 25. Mai 1987 folgte eine erneute schwere Verletzung des rechten Kniegelenks durch einen Drehsturz, bei dem das künstliche Kreuzband riss und der Meniskus geschädigt wurde.
  • Am 16. Dezember 1989 kam eine komplette Unterschenkelfraktur rechts hinzu.
  • Am 4. August 1995 verletzte er sich schließlich das linke Knie (Kreuzbandriss und Außenmeniskusschaden).

Für die Verletzungen der beiden Kniegelenke (Unfälle von 1987 und 1995) gewährte die zuständige Berufsgenossenschaft dem Mann bereits jeweils eine Rente basierend auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent. Zusammengenommen lag seine anerkannte MdE also bei 40 Prozent. Der Streit entzündete sich nun an der Frage, ob die Sprunggelenksverletzung von 1986, die erst Jahre später geltend gemacht wurde, ebenfalls entschädigt werden muss.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Minderung der Erwerbsfähigkeit?

Das deutsche Unfallversicherungsrecht basiert auf einer abstrakten Schadensberechnung. Nach § 56 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erhalten Versicherte eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall um wenigstens 20 Prozent gemindert ist. Dies nennt man die „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE). Doch was passiert bei kleineren Schäden?

Praxis-Hinweis: MdE vs. GdB

Häufig verwechseln Betroffene die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit dem Grad der Behinderung (GdB) aus dem Schwerbehindertenrecht. Das ist gefährlich: Während ein GdB auch soziale Einschränkungen und Schmerzen berücksichtigt, misst die MdE ausschließlich den wirtschaftlichen Wertverlust Ihrer Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine MdE von 20 Prozent ist daher meist deutlich schwerer zu erreichen als ein GdB von 20.

Hier greift das Konzept der Stützrente. Erreicht die MdE infolge eines Versicherungsfalls nicht die Marke von 20 Prozent, sondern nur 10 Prozent, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn der Versicherte bereits durch andere Arbeitsunfälle eine Erwerbsminderung von wenigstens 10 Prozent davongetragen hat und diese zusammen die 20-Prozent-Hürde überschreiten, kann auch für den „kleineren“ Unfall eine Rente gezahlt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die neue Unfallfolge isoliert betrachtet mindestens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent bedingt.

Die Herausforderung bei Mehrfachverletzungen

Besonders kompliziert wird die Berechnung der Verletztenrente, wenn mehrere Unfälle dasselbe Körperteil betreffen. Juristen und Mediziner sprechen hier von „funktionellen Überschneidungen“. Ein Bein dient primär der Fortbewegung, dem Stehen und dem Gehen. Ist das Knie so schwer geschädigt, dass das Gehen bereits stark eingeschränkt ist, stellt sich die Frage, ob ein zusätzlicher Schaden am Sprunggelenk die Gehfähigkeit *noch weiter* verschlechtert oder ob diese Einschränkung bereits durch den Knieschaden abgedeckt ist.

Achtung Falle: Keine einfache Addition

Viele Versicherte gehen davon aus, dass sich Schäden mathematisch summieren (10% + 10% = 20%). In der Praxis wenden Gutachter und Gerichte jedoch oft eine „integrierte Gesamtschau“ an. Wenn ein Körperteil (wie hier das Bein) durch einen Vorschaden bereits seine wesentliche Funktion für den Arbeitsmarkt verloren hat, führt ein weiterer Schaden an derselben Extremität häufig zu keinerlei Rentenerhöhung, da er wirtschaftlich keinen zusätzlichen Nachteil mehr bringt.

Die Theorie der wesentlichen Bedingung spielt hierbei eine zentrale Rolle. Sie besagt, dass ein Unfall nur dann entschädigt wird, wenn er eine wesentliche Ursache für den aktuellen Gesundheitsschaden ist. Bei der Bewertung der Unfallfolgen muss also strikt getrennt werden: Welche Einschränkung kommt woher? Und addieren sich diese Einschränkungen oder überlagern sie sich?

Wie argumentierten der Ex-Profi und die Berufsgenossenschaft?

Der ehemalige Fußballspieler vertrat vor Gericht eine klare Position: Jeder Arbeitsunfall sei separat zu betrachten. Er berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Gesundheitsschäden aus verschiedenen Unfällen jeweils getrennt zu beurteilen sind. Sein Argument war logisch aufgebaut: Die Sprunggelenksverletzung vom 20. Juli 1986 habe isoliert betrachtet eine MdE von 10 Prozent zur Folge. Da er durch die anderen Unfälle bereits eine MdE von 40 Prozent habe, müsse ihm für das Sprunggelenk eine Anspruch auf eine Stützrente zustehen.

Er wehrte sich vehement gegen die Anrechnung von Vorschäden. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 20. Juli 1986 sei sein Knie – trotz der Operation im Vorjahr – voll belastbar gewesen. Als Beweis führte er an, dass er am Unfalltag selbst an einem Freundschaftsspiel teilgenommen habe. Ein relevanter Vorschaden habe also nicht bestanden. Die späteren schweren Knieverletzungen von 1987 und 1995 seien „Nachschäden“, die für die Bewertung des Unfalls von 1986 keine Rolle spielen dürften.

Die Sicht der Versicherung: Keine mathematische Addition

Die beklagte Berufsgenossenschaft hielt dagegen. Sie argumentierte funktionell: Der Arbeitsmarkt sei für den Versicherten durch die schweren Knieverletzungen bereits erheblich verschlossen. Wer wegen beidseitiger Knieprobleme (MdE 40 Prozent) nicht mehr schwer heben, lange stehen oder auf Leitern steigen könne, werde durch ein zusätzlich lädiertes Sprunggelenk nicht nennenswert stärker eingeschränkt. Die Überschneidung von funktionellen Einschränkungen sei so groß, dass kein „neuer“ wirtschaftlicher Schaden entstehe.

Zudem verwies die Versicherung auf ein Gutachten von Prof. Dr. S. aus dem Jahr 2023. Dieses legte nahe, dass bereits vor dem Unfall 1986 ein erheblicher Vorschaden am Knie bestanden habe, da die erste Kreuzbandplastik mit einem Dacronband fehlerhaft ausgeführt worden sei und ein Versagen prognostizierbar war.

Wie bewertet das Hessische Landessozialgericht die Unfallfolgen?

Das Hessische Landessozialgericht folgte in seinem Urteil weitgehend der Argumentation der Berufsgenossenschaft und hob das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden auf. Die Richter nahmen eine sehr detaillierte Prüfung vor, die sich in drei wesentliche Schritte gliedern lässt: die Bewertung des Vorschadens, die Frage des Nachschadens und schließlich die entscheidende funktionelle Gesamtbetrachtung.

Zunächst prüfte der Senat, ob zum Zeitpunkt des Unfalls am 20. Juli 1986 ein rechtlich relevanter Vorschaden bestand. Ein solcher müsste die Erwerbsfähigkeit bereits vor dem Unfall messbar (mindestens 10 Prozent MdE) eingeschränkt haben. Hier gab das Gericht dem ehemaligen Sportler recht. Die medizinischen Befunde aus dem Juli 1986, nur wenige Tage vor dem Unfall, zeigten eine reizlose Narbe und ein gut bewegliches Knie. Das Gericht führte aus:

Das von Amts wegen beauftragte Gutachten […] kam zu dem überzeugenden Ergebnis, dass sich zum 20. Juli 1986 keine Funktionseinschränkung des rechten Knies nachweisen lässt, die eine MdE von 10 v.H. begründet hätte. […] Der Einsatz im Freundschaftsspiel am 20. Juli 1986 spreche dafür, dass ein relevanter Vorschaden rückblickend nicht zu begründen sei.

Damit war der Weg frei für die Prüfung, ob der spätere Unfall von 1987 als „Nachschaden“ die Rente mindern darf. Auch hier folgte das Gericht zunächst der reinen Lehre: Ein späteres Ereignis kann die rechtliche Bewertung eines früheren Unfalls grundsätzlich nicht rückwirkend ändern. Die Kausalkette eines Unfalls ist mit dessen Eintritt abgeschlossen.

Warum führt die Überschneidung von funktionellen Einschränkungen zur Ablehnung?

Doch dann vollzogen die Richter den entscheidenden Schwenk, der zur Abweisung der Klage führte. Sie stellten nicht auf den Zeitpunkt des Unfalls 1986 ab, sondern auf den Zeitpunkt der geltend gemachten Verschlimmerung im Jahr 2017. Zu diesem Zeitpunkt lagen die schweren Knieschäden bereits vor und waren als Unfallfolgen anerkannt (MdE 40 Prozent).

Das Gericht entwickelte eine differenzierte Betrachtungsweise zur Verschlimmerung einer Unfallfolge bei multiplen Schäden an einer Extremität. Es ist zwar richtig, dass Schäden separat beurteilt werden müssen. Aber bei der Bemessung der MdE geht es um den *verbliebenen* Rest der Erwerbsfähigkeit. Wenn die Knieverletzungen bereits das Stehen, Gehen, Knien und Hocken massiv einschränken, betrifft eine hinzutretende Sprunggelenksverletzung genau dieselben Tätigkeitsfelder.

Das Gericht stützte sich auf das Gutachten von Prof. Dr. S., der eine „integrative funktionelle Bewertung“ vornahm. Die Logik: Man kann einem Menschen nicht mehr als die vollständige Gehfähigkeit nehmen. Wenn diese bereits zu 40 Prozent eingeschränkt ist, wirkt sich eine weitere Einschränkung im gleichen Funktionskreis weniger stark aus als bei einem Gesunden. Die Richter erklärten:

Eine vollständige Addition der MdE-Einzelwerte

[wäre]

nicht gerechtfertigt […], da ansonsten Tätigkeitseinschränkungen in der Überschneidungszone zweifach gewertet und entschädigt würden.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die isolierte Funktions-Störung am Sprunggelenk (normalerweise 10 Prozent MdE) im konkreten Fall aufgrund der massiven Vorbelastung des Beines nur noch mit einer zusätzlichen MdE von 5 Prozent zu bewerten ist. Da für eine Anspruch auf eine Stützrente jedoch zwingend mindestens 10 Prozent erforderlich sind, scheiterte die Klage.

Was bedeutet die abstrakte Schadensbemessung in diesem Kontext?

Der Ex-Profi hatte argumentiert, dass die abstrakte Schadens-Bemessung ihn schützen müsse. Dieses Prinzip besagt, dass die Rente nicht vom konkreten Einkommensverlust abhängt, sondern vom abstrakten Verlust an Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Das Gericht drehte dieses Argument jedoch um: Gerade *weil* man abstrakt auf den gesamten Arbeitsmarkt schaut, muss man prüfen, welche Arbeitsfelder *tatsächlich* noch zusätzlich wegfallen.

Wenn die Knieverletzungen bereits alle Berufe ausschließen, die langes Stehen oder Gehen auf unebenem Grund erfordern, dann schließt die Sprunggelenksverletzung keine *neuen* Berufsfelder mehr aus. Sie betrifft denselben Sektor des Arbeitsmarktes, der dem Versicherten ohnehin schon verschlossen ist. Eine zusätzliche Rente würde hier zu einer Überkompensation führen – der Versicherte würde für denselben wirtschaftlichen Nachteil doppelt entschädigt.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Mehrfachverletzte?

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hat weitreichende Bedeutung für alle Versicherten, die im Laufe ihres Lebens mehrere Arbeitsunfälle erleiden, insbesondere wenn diese dieselben Körperregionen betreffen. Es stellt klar, dass das Prinzip „Neuer Unfall = Neue Rente“ nicht uneingeschränkt gilt.

Für die Praxis bedeutet dies eine Abkehr von der simplen Addition einzelner MdE-Werte. Stattdessen rückt die Gesamtbetrachtung der funktionellen Leistungsfähigkeit in den Fokus. Wer bereits eine hohe Rente für einen Beinschaden bezieht, hat es schwerer, für eine weitere Verletzung am selben Bein eine zusätzliche Rente zu erstreiten, wenn sich die funktionellen Einschränkungen stark überlappen.

Zusammenfassung der entscheidenden Faktoren

  • Keine starre Addition: MdE-Werte aus verschiedenen Unfällen werden nicht einfach zusammengezählt.
  • Funktionelle Identität: Betreffen mehrere Verletzungen dieselbe Funktion (z.B. Gehen/Stehen), wird geprüft, ob ein Schaden den anderen „konsumiert“.
  • Zeitpunkt der Bewertung: Bei Verschlimmerungsanträgen ist der aktuelle Zustand des gesamten Körpers maßgeblich, nicht der Zustand zum Zeitpunkt des weit zurückliegenden Unfalls.
  • Vermeidung von Doppelentschädigung: Es darf nicht mehrfach für den Verlust derselben Arbeitsmarktchancen gezahlt werden.

Das Gericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, da die Rechtsfrage zur Bewertung von Vorschäden und Nachschäden bei der Anrechnung der früheren Unfälle von grundsätzlicher Bedeutung ist. Bis zu einer endgültigen Klärung durch das höchste deutsche Sozialgericht bleibt jedoch der Grundsatz bestehen: Wer bereits schwer beeinträchtigt ist, muss nachweisen, dass ein neuer Unfall *zusätzliche* und *eigenständige* Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt verursacht, um eine weitere Rente zu erhalten.

Für den ehemaligen Fußballprofi bedeutet das Urteil zunächst, dass er sich mit der bestehenden Rente von 40 Prozent begnügen muss. Die zusätzliche Belastung durch das geschädigte Sprunggelenk wird als Teil der gesamten Beinproblematik angesehen und nicht gesondert finanziell ausgeglichen. Es ist eine Entscheidung, die juristisch konsequent der Logik des Sozialrechts folgt, für den betroffenen Laien aber oft schwer als gerecht zu empfinden ist.


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Experten Kommentar

Die bittere Wahrheit ist: Ein kaputtes Bein wird im Sozialrecht meist als funktionelle Einheit betrachtet, weshalb einfache Addition hier scheitert. Wenn das Knie bereits dazu führt, dass stehende Tätigkeiten unmöglich sind, bringt eine zusätzliche Verletzung am Sprunggelenk wirtschaftlich oft keinen messbaren Mehrwert. Die Berufsgenossenschaft argumentiert hier gnadenlos ökonomisch: Wer schon nicht mehr auf der Leiter stehen kann, wird durch den zweiten Unfall auf dem Arbeitsmarkt nicht noch eingeschränkter.

Für Betroffene fühlt sich das extrem ungerecht an, da der Schmerz real und zusätzlich vorhanden ist. Doch wir müssen hier streng zwischen medizinischem Leid und dem abstrakten Verlust von Erwerbsoptionen unterscheiden. Entscheidend ist daher der Nachweis einer *neuen* Qualität der Einschränkung, etwa wenn das Knie „nur“ das Heben verbot, das Sprunggelenk nun aber auch spezifische sitzende Tätigkeiten wie das Bedienen von Pedalen unmöglich macht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erhalte ich eine Stützrente, wenn zwei separate Unfälle jeweils nur 10 Prozent Erwerbsminderung verursachen?


ES KOMMT DARAUF AN, ob die beiden Unfälle unterschiedliche Körperfunktionen beeinträchtigen oder ob sie denselben Funktionskreis betreffen und sich somit überschneiden. Eine Stützrente erhalten Sie nur dann, wenn beide Unfälle zusammen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent erreichen und dabei voneinander unabhängige gesundheitliche Einschränkungen verursachen. Gemäß der gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch müssen für einen Rentenanspruch mehrere Versicherungsfälle so zusammenwirken, dass die Gesamtsumme der MdE den rentenberechtigenden Schwellenwert überschreitet.

Das Grundprinzip der Stützrente nach § 56 SGB VII besagt, dass einzelne Unfälle mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von jeweils mindestens 10 Prozent zusammengerechnet werden können. Eine einfache mathematische Addition der Einzelwerte findet vor Gericht jedoch nicht statt, da die Berufsgenossenschaften eine integrative funktionelle Bewertung der vorliegenden Gesamteinschränkung vornehmen müssen. Wenn beide Unfälle denselben Funktionsbereich schädigen, wie zum Beispiel das Knie und das Sprunggelenk am selben Bein, wird geprüft, inwieweit der zweite Schaden die Arbeitsfähigkeit tatsächlich zusätzlich einschränkt. Das Gericht lehnt eine Rentenzahlung oft ab, wenn die neue Verletzung keine eigenständigen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verursacht, die nicht bereits durch den ersten Unfall bestanden haben.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich immer dann, wenn die zweite Verletzung lediglich die ohnehin schon beeinträchtigte Beweglichkeit desselben Körperteils weiter verschlechtert, ohne neue Tätigkeitsbereiche zu verschließen. In solchen Fällen kann der zusätzliche MdE-Wert unter die kritische Grenze von 10 Prozent sinken, wodurch die notwendige Gesamtsumme von 20 Prozent für die Rentengewährung rechtlich nicht mehr erreicht wird.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie detailliert, welche konkreten beruflichen Bewegungen nach dem ersten Unfall noch möglich waren und erst durch den zweiten Unfall unmöglich wurden. Vermeiden Sie die Argumentation einer rein mathematischen Addition der Prozentsätze, da diese rechtlich vor den Sozialgerichten meistens keinen Bestand hat.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn die neue Verletzung dasselbe bereits geschädigte Bein betrifft?


NEIN, ein Anspruch geht nicht automatisch verloren, wenn eine neue Verletzung dieselbe Extremität betrifft. Entscheidend ist hierbei ausschließlich die Frage, ob der neue Schaden zusätzliche funktionelle Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verursacht, die über das Maß der bereits bestehenden Beeinträchtigungen hinausgehen. Jeder Arbeitsunfall wird juristisch individuell bewertet, wobei das Gericht die verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten nach dem Vorschaden als Maßstab für die neue Bemessung nutzt.

Die rechtliche Bewertung folgt dem Grundsatz der funktionalen Betrachtung, bei der die Berufsgenossenschaft prüft, welche Tätigkeitsfelder Ihnen trotz der ersten Verletzung noch offenstanden. Wenn eine erste Knieverletzung bereits alle Berufe ausschließt, die langes Stehen oder Gehen auf unebenem Grund erfordern, kann eine zweite Verletzung am Sprunggelenk oft keine zusätzlichen Berufsfelder mehr verschließen. Da man die Gehfähigkeit nur einmal verlieren kann, führt eine Überschneidung im selben Funktionskreis häufig dazu, dass die zusätzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter die Grenze von zehn Prozent fällt. In diesen Fällen wird kein eigenständiger Rentenanspruch begründet, da der erste Schaden bereits die maximale Einschränkung für diesen spezifischen Belastungsbereich bewirkt hat.

Ein Anspruch besteht hingegen sehr wohl, wenn die neue Verletzung einen bisher noch zugänglichen Arbeitsbereich betrifft, wie etwa die Feinmotorik oder das statische Sitzen bei Nervenschäden. Solange durch den Zweitschaden neue, bisher mögliche Tätigkeiten unmöglich werden, muss dieser unabhängig vom Vorschaden gemäß den allgemeinen Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt werden. Die Herausforderung besteht in der Praxis darin, die funktionelle Abgrenzung zwischen den verschiedenen Verletzungsfolgen präzise nachzuweisen, um eine pauschale Ablehnung aufgrund des Vorschadens erfolgreich zu verhindern.

Unser Tipp: Lassen Sie durch Ihren Arzt eine detaillierte Funktionsbeschreibung erstellen, die explizit aufführt, welche spezifischen Bewegungsabläufe vor dem Zweitunfall noch möglich waren und nun dauerhaft eingeschränkt sind. Vermeiden Sie allgemeine Beschreibungen über verstärkte Schmerzen, da für die Rentenbemessung nur der objektive Verlust konkreter Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zählt.


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Wie beweise ich der Berufsgenossenschaft, dass eine neue Verletzung meine Erwerbsfähigkeit zusätzlich einschränkt?


Sie beweisen die zusätzliche Einschränkung Ihrer Erwerbsfähigkeit durch eine detaillierte Tätigkeitsanalyse, welche die nach der neuen Verletzung zusätzlich verschlossenen Berufsfelder gegenüber dem vorherigen Zustand dokumentiert. Der entscheidende Nachweis gelingt durch die Gegenüberstellung spezifischer Tätigkeiten, die nach dem ersten Schaden noch möglich waren, nach dem zweiten Unfall jedoch objektiv ausgeschlossen sind.

Die rechtliche Grundlage bildet das Prinzip der abstrakten Schadensbemessung gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII, wonach nicht Ihr tatsächliches Einkommen, sondern der Verlust an Möglichkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt entscheidend ist. Um eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durchzusetzen, müssen Sie belegen, dass der Zweitschaden neue, bisher noch offene Arbeitsmarktchancen dauerhaft verschlossen hat. Es genügt dabei nicht, lediglich eine subjektive Verschlechterung des allgemeinen Befindens oder pauschale Schmerzen anzugeben, da die Berufsgenossenschaft nur für den Verlust zusätzlicher funktionaler Einsatzmöglichkeiten haftet. Sie sollten daher nachweisen, dass bestimmte Berufsgruppen wie sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Aufstehen durch die neue Verletzung nun ebenfalls unmöglich geworden sind. Ein unabhängiger Gutachter muss hierbei explizit bestätigen, dass die funktionellen Einschränkungen des neuen Unfalls eine eigenständige Qualität besitzen und nicht lediglich bereits vorhandene Beeinträchtigungen überlagern.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn die neue Verletzung denselben Körperteil betrifft, da hier die Abgrenzung zum Erstschaden medizinisch oft komplex ausfällt. In solchen Fällen müssen Sie detailliert darlegen, welche spezifischen Bewegungsgrade oder Belastungsgrenzen sich durch das neue Ereignis messbar verschlechtert haben, um eine Anrechnung bereits entschädigter MdE-Anteile zu vermeiden.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine zweispaltige Vergleichstabelle mit mindestens zehn konkreten Berufsbeispielen, um die neu entstandenen Einschränkungen für den Sachbearbeiter plastisch darzustellen. Vermeiden Sie vage Formulierungen über Ihr Schmerzempfinden und konzentrieren Sie sich stattdessen ausschließlich auf die objektive Unmöglichkeit bestimmter Arbeitsabläufe.


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Was tue ich, wenn die Versicherung meine Beschwerden als bloße Spätfolge alter Sportunfälle ablehnt?


Sie müssen eine lückenlose medizinische Dokumentation vorlegen, die den direkten Kausalzusammenhang (ursächliche Verknüpfung) zwischen dem damaligen Unfallereignis und Ihren heutigen körperlichen Beschwerden zweifelsfrei belegt. Entscheidend ist hierbei der Nachweis, dass der Unfall die wesentliche Ursache für die aktuelle Funktionseinschränkung darstellt und nicht lediglich eine altersbedingte Degeneration vorliegt. Ein qualifiziertes medizinisches Fachgutachten bildet dabei das zentrale Beweismittel zur Widerlegung der Versicherungsargumentation.

In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der ein Unfallereignis nicht die alleinige Ursache sein muss, sondern rechtlich prägend für den Schaden sein muss. Um die Ablehnung wegen vermeintlicher Vorschäden zu entkräften, ist eine ununterbrochene Dokumentationskette erforderlich, welche die Beschwerdehistorie von der Erstbehandlung bis zur aktuellen Diagnose lückenlos nachvollziehbar macht. Lange symptomfreie Phasen oder fehlende Arztbesuche über mehrere Jahre führen häufig dazu, dass Versicherungen den Zusammenhang zwischen dem damaligen Ereignis und der heutigen Verschlimmerung rechtlich wirksam bestreiten können. Ein unabhängiger Gutachter muss daher medizinisch begründen, warum die spezifische Art der ursprünglichen Verletzung zwangsläufig zu den heutigen pathologischen Veränderungen geführt hat. Nur durch diese fachliche Herleitung lässt sich beweisen, dass die Beeinträchtigung keine gewöhnliche Alterserscheinung ist, sondern kausal auf das versicherte Ereignis zurückzuführen bleibt.

Bestehende Vorerkrankungen oder degenerative Veränderungen schließen einen Anspruch nicht grundsätzlich aus, sofern der Arbeitsunfall den klinischen Zustand wesentlich verschlimmert oder ein zuvor schmerzloses Leiden erst aktiviert hat. In solchen Fällen wird geprüft, ob die Verletzung eine sogenannte Gelegenheitsursache war oder ob der Schaden auch ohne das Unfallereignis in absehbarer Zeit eingetreten wäre.

Unser Tipp: Fordern Sie umgehend Ihre vollständige Patientenakte gemäß § 630g BGB bei allen behandelnden Ärzten an und erstellen Sie eine chronologische Liste aller Behandlungen seit dem Unfalltag. Vermeiden Sie es, gegenüber der Versicherung lediglich pauschal auf einen dauerhaften Schmerzzustand zu verweisen, ohne konkrete medizinische Befunde für den gesamten Zeitraum vorlegen zu können.


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Sollte ich einen Verschlimmerungsantrag erst stellen, wenn alle Unfallfolgen an einem Bein feststehen?


ES KOMMT DARAUF AN. Sollten weitere Operationen oder Verschlimmerungen an derselben Extremität innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate konkret absehbar sein, kann ein taktisches Abwarten für eine einheitliche Gesamtbeurteilung sinnvoll sein. Sofern Ihr Zustand jedoch medizinisch stabil bleibt, sollten Sie den Antrag sofort stellen, da Sie durch unnötige Verzögerungen wertvolle Rentenansprüche für die Zwischenzeit unwiederbringlich verlieren.

Die rechtliche Logik bei Verschlimmerungsanträgen besagt, dass für die Beurteilung der aktuelle Gesamtzustand Ihres Körpers maßgeblich ist und nicht die isolierte Situation zum ursprünglichen Unfallzeitpunkt. Das bedeutet konkret, dass bei einer neuen Begutachtung alle funktionellen Einschränkungen an Ihrem Bein zusammengefasst werden, wobei spätere Schäden oder Abnutzungserscheinungen automatisch in die aktuelle MdE-Bewertung (Minderung der Erwerbsfähigkeit) einfließen. Falls Ihr behandelnder Arzt bereits konkrete Eingriffe wie einen Gelenkersatz plant, verhindert ein späterer Gesamtantrag nach Abschluss dieser Behandlungen eine fehlerhafte oder unvollständige Einstufung. Hingegen führt ein bloßes Hoffen auf künftige Verschlechterungen ohne medizinische Grundlage dazu, dass Sie monatliche Zahlungen verschenken, die Ihnen bei einem bereits verschlechterten Zustand sofort zustünden.

Ein besonderes Risiko besteht darin, dass zusätzliche Schäden am selben Körperteil bei der Bewertung nicht einfach addiert werden, sondern oft zu funktionellen Überschneidungen führen. Da das Gericht immer den aktuellen Funktionsverlust im Kontext aller bestehenden Beeinträchtigungen prüft, führt ein späterer Antrag nicht automatisch zu einer höheren Rente, sondern lediglich zu einer genaueren Bestimmung des tatsächlichen Endzustands.

Unser Tipp: Klären Sie mit Ihrem Orthopäden schriftlich ab, ob innerhalb des nächsten Jahres wesentliche Operationen oder Zustandsänderungen an Ihrem Bein zu erwarten sind. Vermeiden Sie es, jahrelang ohne medizinische Begründung auf eine vermeintliche Verschlechterung zu warten, da Rentennachzahlungen meist erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung geleistet werden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Az.: L 9 U 177/22 – Urteil vom 12.12.2025


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