Ein Kraftfahrer in Hamburg kämpft um seinen Anspruch auf eine Verletztenrente, nachdem ihn eine schwere Weber-C-Fraktur am Sprunggelenk seit Jahren massiv belastet. Fraglich bleibt, ob die Schmerzbelastung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent rechtfertigt oder ob sie bereits als typische Begleiterscheinung in den medizinischen Tabellenwerten enthalten ist.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer bekommt eine Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall?
- Wann besteht Anspruch auf eine Verletztenrente?
- Wie werden Schmerzen bei der MdE-Bewertung berücksichtigt?
- Warum lehnte das Gericht die höhere MdE-Einstufung ab?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Erhalte ich die Verletztenrente auch dann, wenn ich trotz Unfallfolgen wieder voll arbeite?
- Verliere ich meinen Rentenanspruch, wenn der Gutachter meine Schmerzen als rein subjektiv einstuft?
- Wie dokumentiere ich Schmerzen richtig, um später ein spezialisiertes Schmerzgutachten zu erhalten?
- Was kann ich tun, wenn die Berufsgenossenschaft meine Schmerzen als vorbestehenden Vorschaden abtut?
- Muss ich meinen Anwalt selbst bezahlen, wenn die Klage gegen die Berufsgenossenschaft scheitert?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 2 U 26/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 20.08.2025
- Aktenzeichen: L 2 U 26/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung
- Relevant für: Arbeitnehmer nach Arbeitsunfällen, Unfallversicherungsträger
Ein Kraftfahrer erhält keine Unfallrente bei einer körperlichen Beeinträchtigung von nur zehn Prozent.
- Mediziner bewerten die körperlichen Folgen des Unfalls insgesamt mit nur zehn Prozent.
- Übliche Schmerzen fließen bereits in die Bewertung der körperlichen Einschränkung ein.
- Ein spezielles Schmerzgutachten erfordert belegbare seelische Probleme kurz nach dem Unfall.
- Alte Verletzungen ohne Bezug zum neuen Unfall erhöhen die aktuelle Bewertung nicht.
- Eine monatliche Geldrente setzt eine Beeinträchtigung von mindestens zwanzig Prozent voraus.
Wer bekommt eine Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall kann das Leben von einer Sekunde auf die andere verändern. Doch nicht jede schmerzhafte Verletzung führt automatisch zu einer dauerhaften Rentenzahlung durch die Berufsgenossenschaft. Diese schmerzhafte Erfahrung musste ein Kraftfahrer vor dem Landessozialgericht Hamburg machen. In einem jahrelangen Rechtsstreit kämpfte der Mann um die Anerkennung seiner Unfallfolgen.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng die Hürden für einen Anspruch auf eine Verletztenrente sind und welche Rolle Schmerzen bei der rechtlichen Bewertung spielen. Im Zentrum stand ein Unfall, der sich bereits am 26. März 2020 ereignete. Der damals 63-jährige Lkw-Fahrer wurde während seiner Arbeit von einem beladenen Elektrohubwagen erfasst. Die Wucht des Aufpralls drückte ihn gegen andere Geräte, wobei seine Füße massiv gequetscht wurden.
Die medizinische Bilanz war ernst: Die Ärzte diagnostizierten eine sogenannte Weber-C-Fraktur am linken Außenknöchel – ein Bruch, der operativ mit Platten und Schrauben versorgt werden musste. Auch der rechte Fuß trug Blessuren davon, darunter kleine Knochenabsplitterungen. Trotz der Schwere der Verletzung und anhaltender Beschwerden entschied das Landessozialgericht Hamburg am 20. August 2025 (Az. L 2 U 26/24), dass dem Betroffenen keine Rente zusteht.
Wann besteht Anspruch auf eine Verletztenrente?
Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick in das Gesetz notwendig. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht für jeden Schmerz oder jede Narbe. Nach § 56 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsteht ein Rentenanspruch nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist.
Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist der entscheidende Maßstab. Sie bemisst sich nicht nach dem konkreten Einkommensverlust, sondern abstrakt danach, wie stark die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen auf dem gesamten Arbeitsmarkt eingeschränkt sind.
Die magische Grenze von 20 Prozent
Für viele Unfallopfer ist diese Hürde schwer nachvollziehbar. Eine MdE von 10 Prozent wird zwar ärztlich festgestellt, führt aber nicht zu einer monatlichen Zahlung. Erst ab einer MdE von mindestens 20 Prozent fließt Geld. Die Bewertung erfolgt dabei durch medizinische Gutachter, die sich an festen Erfahrungswerten orientieren. Diese Tabellenwerte haben sich über Jahrzehnte in der Unfallmedizin etabliert und sorgen für eine gleichmäßige Behandlung aller Versicherten.
Im vorliegenden Fall hatte die zuständige Unfallversicherung die Rente abgelehnt, da sie die Unfallfolgen lediglich mit einer MdE von 10 Prozent bewertete. Der Kraftfahrer sah dies anders und zog vor Gericht.
Wie werden Schmerzen bei der MdE-Bewertung berücksichtigt?
Der Kern des Streits lag in der unterschiedlichen Wahrnehmung der Schmerzen. Der heute 66-Jährige berichtete von erheblichen Beeinträchtigungen im Alltag. Er argumentierte, dass die Bewertung der Unfallfolgen seine Schmerzsituation nicht ausreichend widerspiegele.
Die Argumente des Betroffenen
Der Mann vertrat die Ansicht, dass seine Lebensqualität massiv eingeschränkt sei. Er verwies auf ein „nozizeptives Schmerzsyndrom“ – also Schmerzen, die durch eine Gewebeschädigung ausgelöst werden. Zudem führte er an, dass er bereits 2018 Verletzungen am rechten Fuß erlitten hatte. Er forderte, dass diese Vorschäden zusammen mit dem neuen Unfall kumulativ betrachtet werden müssten, was eine höhere MdE-Einstufung rechtfertigen würde. Besonders wichtig war ihm die Forderung nach einem speziellen schmerztherapeutischen Gutachten, da er sich von den chirurgischen Sachverständigen nicht verstanden fühlte.
Die Position der Unfallversicherung
Die Berufsgenossenschaft hielt dagegen. Sie stützte sich auf die Gutachten von Prof. Dr. K. und dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Z. Beide Mediziner erkannten zwar an, dass Bewegungseinschränkungen und strukturelle Schäden vorlagen, stuften diese aber als moderat ein. Die Versicherung argumentierte, dass „normale“ Schmerzen, die üblicherweise mit einer solchen Verletzung einhergehen, in den Tabellenwerten der MdE bereits enthalten seien. Eine gesonderte Erhöhung der Rente wegen Schmerzen käme nur bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen in Betracht, die hier nicht vorlägen.
Viele Mandanten sind überrascht, dass ihre Schmerzen nicht automatisch zu einer höheren Rente führen. Die juristische Realität ist jedoch streng: Übliche Schmerzen nach einem Bruch sind im festen MdE-Satz (Tabellenwert) bereits enthalten. Eine höhere Rente gibt es erfahrungsgemäß nur, wenn Sie ein eigenständiges Schmerzsyndrom nachweisen, das sich vom ursprünglichen körperlichen Schaden gelöst hat.
Warum lehnte das Gericht die höhere MdE-Einstufung ab?
Das Landessozialgericht Hamburg folgte in seiner Entscheidung der strengen Linie der Vorinstanz und der Gutachter. Die Richterin, die mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des gesamten Senats entschied, prüfte den Fall detailliert und legte dar, warum medizinisch und rechtlich kein Spielraum für eine höhere Bewertung bestand.
Medizinische Fakten statt subjektives Empfinden
Das Gericht analysierte zunächst die rein funktionalen Einschränkungen. Nach einer Weber-C-Fraktur verbleiben oft Bewegungseinschränkungen. Beim Kläger wurde eine Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks von 15-0-40 Grad gemessen (Heben/Senken des Fußes).
Das von den Gutachtern ermittelte Bewegungsausmaß des oberen Sprunggelenks […] liegt nicht hinter den Erfahrungswerten zurück, die eine MdE von bis zu 10 v.H. bei entsprechenden Bewegungseinschränkungen vorsehen.
Das bedeutet: Die gemessene Einschränkung war zwar vorhanden, aber nach den medizinischen Tabellenwerken ist dafür standardmäßig nur eine MdE von 10 Prozent, maximal jedoch unter 20 Prozent vorgesehen. Damit war die Schwelle zur Rente rein mechanisch nicht erreicht.
Das Problem mit dem Schmerzgutachten
Einen breiten Raum in der Urteilsbegründung nahm die Frage ein, ob ein spezielles Schmerzgutachten notwendig gewesen wäre. Der Kläger hatte dies vehement gefordert. Das Gericht lehnte dies jedoch unter Verweis auf die „Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen“ ab.
Die Richter stellten klar: Ein nozizeptiver Schmerz nach einem Arbeitsunfall ist zunächst etwas Normales. Er entsteht durch die Reizung von Nervenenden im verletzten Gewebe. Solche Schmerzen sind in den üblichen MdE-Sätzen bereits „eingepreist“. Eine gesonderte Begutachtung oder Erhöhung der MdE kommt nur in Betracht, wenn sich der Schmerz verselbstständigt hat oder psychische Faktoren den Schmerz chronifizieren.
Hierbei gibt es eine klare zeitliche Vorgabe:
Nach der Leitlinie für die Begutachtung chronischer Schmerzen ist ein separiertes Schmerzgutachten nur erforderlich, wenn innerhalb der ersten 6–12 Monate nach dem Unfall eine psychische Komorbidität dokumentiert war.
Da in den medizinischen Akten des Kraftfahrers im ersten Jahr nach dem Unfall keine psychischen Erkrankungen oder auffälligen psychischen Reaktionen auf den Schmerz dokumentiert waren, sah das Gericht keinen Anlass für ein weiteres Gutachten. Auch neurologische Untersuchungen hatten keine Hinweise auf Nervenschädigungen oder ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) ergeben.
Keine Addition von Vorschäden
Auch der Versuch des Mannes, die aktuellen Verletzungen mit den Frakturen aus dem Jahr 2018 zu kombinieren, scheiterte. Das Gericht erklärte, dass nicht unfallbedingte Vorerkrankungen oder ausgeheilte alte Brüche bei der MdE-Bewertung des aktuellen Unfalls grundsätzlich außen vor bleiben müssen, sofern sie nicht direkt funktionell zusammenwirken. Die alten Verletzungen am rechten Fuß und andere Leiden (wie Schulterverkalkungen oder Fingerbrüche) hatten keinen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall von 2020.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Mit der Zurückweisung der Berufung ist der Rechtsstreit für den inzwischen verrenteten Kläger beendet. Er erhält keine Verletztenrente, da die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit dauerhaft unter 20 Prozent liegt.
Das Urteil verdeutlicht, dass die subjektive Schmerzwahrnehmung vor Gericht oft nicht ausreicht, um eine Rente zu erstreiten. Die Klage gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn objektivierbare Befunde vorliegen, die über das übliche Maß einer Verletzung hinausgehen.
Wichtige Lehren für Betroffene
Für Arbeitnehmer zeigt der Fall, wie wichtig die ärztliche Dokumentation in den ersten Monaten nach einem Unfall ist. Wer unter außergewöhnlichen Schmerzen oder psychischen Belastungen infolge des Unfalls leidet, muss dies frühzeitig fachärztlich festhalten lassen. Fehlen solche Dokumentationen im ersten Jahr („6-12 Monate“), ist es später enorm schwer, ein chronisches Schmerzsyndrom als Unfallfolge anerkennen zu lassen.
Was nicht in der Akte steht, existiert für das Gericht später oft nicht. Viele Unfallopfer machen den Fehler, beim Durchgangsarzt „die Zähne zusammenzubeißen“ oder nur über rein körperliche Probleme zu sprechen. Taktisch entscheidend ist es jedoch, auch psychische Folgen des Schmerzes (Schlaflosigkeit, Rückzug, Angst) frühzeitig und wiederholt zu Protokoll zu geben. Nur eine lückenlose Dokumentation im ersten Jahr öffnet später die Tür für ein erfolgreiches Schmerzgutachten.
Zudem bestätigt das Gericht die gängige Praxis, dass normale Schmerzen in den Tabellenwerten bereits enthalten sind. Ein Bruch tut weh – das führt aber nicht zu einer Erhöhung der Rente, solange die Funktion des Gelenks nicht stärker eingeschränkt ist, als es die Tabellen für den jeweiligen Prozentsatz vorsehen.
Kosten und Revision
Da das Verfahren vor den Sozialgerichten für Versicherte gerichtskostenfrei ist, muss der Kläger keine Gerichtsgebühren zahlen. Seine eigenen außergerichtlichen Kosten (z.B. Anwaltskosten) muss er jedoch selbst tragen, da er den Prozess verloren hat. Eine Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, womit das Urteil rechtskräftig ist.
Viele Kläger wiegen sich in falscher Sicherheit, weil Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei sind. Das ist ein Risiko: Zwar verlangt der Staat keine Gebühren für das Gericht selbst, aber der eigene Anwalt arbeitet nicht umsonst. Wer den Prozess verliert und keine Rechtsschutzversicherung hat, trägt das volle Honorar für den eigenen Rechtsbeistand selbst.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Fall zeigt die Grenzen des Sozialrechts auf: Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung führt zu einer finanziellen Entschädigung, selbst wenn der Arbeitsunfall unstrittig ist.
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Die Hürden für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent sind hoch und hängen entscheidend von der medizinischen Dokumentation ab. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre Gutachten und prüft, ob alle Unfallfolgen sowie Schmerzsyndrome rechtssicher erfasst wurden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft im Widerspruchs- oder Klageverfahren effektiv durchzusetzen.
Experten Kommentar
Bei einer Weber-C-Fraktur klaffen das subjektive Leid und die juristische Bewertung oft brutal auseinander. Viele Mandanten sind schockiert, dass „normale“ Schmerzen im Tabellenwert bereits komplett inklusive sind. Wer hier vor Gericht allein auf das orthopädische Gutachten und die eigene Schmerzbeschreibung setzt, verliert den Kampf um die 20-Prozent-Hürde fast immer, da die rein mechanische Bewegungseinschränkung meist zu gering bewertet wird.
Der oft übersehene Hebel liegt nicht im Knochen, sondern in der rechtzeitigen Dokumentation der psychischen Folgen. Ich rate dringend dazu, bei anhaltenden Beschwerden sofort einen Neurologen einzubinden, statt nur auf den Chirurgen zu hoffen. Fehlt der Nachweis einer Schmerzchronifizierung im ersten Jahr, ist die Verletztenrente meist endgültig verloren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Erhalte ich die Verletztenrente auch dann, wenn ich trotz Unfallfolgen wieder voll arbeite?
JA. Sie erhalten die Verletztenrente auch dann, wenn Sie trotz Ihrer Unfallfolgen wieder in Vollzeit arbeiten, sofern Ihre Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abstrakt um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Der Anspruch auf diese gesetzliche Entschädigungsleistung hängt nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nicht von Ihrem tatsächlichen Einkommensverlust oder Ihrer individuellen Arbeitsplatzsituation ab.
Im Gegensatz zu vielen anderen Versicherungsarten bemisst sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht nach dem konkret erlittenen Lohnausfall in Ihrem derzeitigen Beruf. Gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII wird stattdessen rein abstrakt ermittelt, wie stark Ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten im direkten Vergleich zu einem gesunden Versicherten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt sind. Das bedeutet für die Praxis, dass selbst bei einer erfolgreichen Rückkehr in den alten Job eine Rente gezahlt werden muss, wenn Sie durch die Unfallfolgen theoretisch an vielen anderen Tätigkeiten gehindert wären. Ein klassisches Beispiel hierfür ist eine dauerhafte Knieverletzung, die Sie im Büro zwar nicht beeinträchtigt, Ihnen jedoch körperlich anstrengende Berufe auf dem freien Markt dauerhaft unmöglich macht. Die Berufsgenossenschaft bewertet also lediglich Ihren medizinischen Funktionsverlust und dessen Auswirkungen auf Ihre allgemeine Einsetzbarkeit im Erwerbsleben, unabhängig von Ihrem tatsächlichen Verdienst.
In manchen Fällen kann die erfolgreiche Rückkehr in den Beruf sogar als Beweis für die Schwere der Einschränkung dienen, falls Sie beispielsweise nur an einem speziellen Schonarbeitsplatz oder unter massiven Anpassungen tätig sein können. Solange die medizinischen Gutachten belegen, dass die körperlichen Beeinträchtigungen die gesetzliche Mindestgrenze von 20 Prozent erreichen, bleibt der Rentenanspruch trotz der gezeigten Leistungsbereitschaft und des vollen Gehalts rechtlich vollständig bestehen.
Unser Tipp: Notieren Sie detailliert alle Tätigkeiten wie Heben, langes Stehen oder Treppensteigen, die Sie seit dem Unfall gar nicht mehr oder nur noch unter Schmerzen ausführen können. Vermeiden Sie es, den Rentenantrag allein wegen Ihrer Berufstätigkeit nicht zu stellen, da die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von Ihrer konkreten Beschäftigung gilt.
Verliere ich meinen Rentenanspruch, wenn der Gutachter meine Schmerzen als rein subjektiv einstuft?
NEIN, Sie verlieren Ihren Rentenanspruch nicht, da übliche Unfallschmerzen bereits in den Standard-Tabellenwerten der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) enthalten sind. Selbst wenn ein medizinischer Gutachter Ihre Beschwerden als rein subjektiv bewertet, bleibt der Basiswert für die zugrunde liegende körperliche Verletzung gemäß den allgemeinen Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich unberührt.
Der Grund hierfür liegt in der rechtlichen Systematik der MdE-Bewertung, nach welcher ein sogenannter nozizeptiver Schmerz (unmittelbarer Schmerzreiz durch Gewebeschädigung) als normale Folge eines Arbeitsunfalls bereits eingepreist ist. Die Berufsgenossenschaften gehen davon aus, dass die funktionellen Einschränkungen einer Verletzung, wie etwa ein Knochenbruch oder ein Bänderriss, zwangsläufig mit einem gewissen Schmerzniveau im Alltag verbunden sind. Wenn ein Gutachter also eine Sprunggelenksfraktur mit einer MdE von beispielsweise 10 Prozent bewertet, sind die typischen Schmerzen beim Gehen oder bei Belastung in diesem Prozentsatz bereits vollständig berücksichtigt. Eine subjektive Schilderung intensiver Schmerzen führt daher nicht automatisch zu einer höheren Einstufung, solange keine medizinisch fassbaren Befunde vorliegen, die über das übliche Maß der konkreten Verletzung hinausgehen.
Eine zusätzliche Berücksichtigung findet nur statt, wenn sich ein eigenständiges chronisches Schmerzsyndrom entwickelt hat, welches über die normale Schmerzreaktion auf den ursprünglichen Körperschaden deutlich hinausgeht. Dies ist beispielsweise bei einem Komplexen Regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) oder bei einer psychischen Verselbstständigung des Schmerzes der Fall, sofern diese durch objektive Befunde wie veränderte Nervenleitgeschwindigkeiten oder spezifische psychologische Diagnostik belegt werden können. Ohne solche objektivierbaren Nachweise bleibt es bei der Standardbewertung der körperlichen Funktionseinschränkung, da rein subjektive Angaben ohne korrespondierendes organisches Substrat rechtlich kaum zu einer Erhöhung des Rentenanspruchs führen.
Unser Tipp: Fordern Sie von Ihrem behandelnden Facharzt eine schriftliche Stellungnahme an, ob Ihre Schmerzen über das normale Maß der Verletzung hinausgehen und welche objektiven Befunde dies konkret belegen. Vermeiden Sie es, im Gutachtentermin lediglich die gefühlte Schmerzintensität zu betonen, ohne diese mit messbaren funktionellen Einschränkungen oder neurologischen Ausfällen in Verbindung zu bringen.
Wie dokumentiere ich Schmerzen richtig, um später ein spezialisiertes Schmerzgutachten zu erhalten?
Sie müssen innerhalb der ersten sechs bis zwölf Monate nach dem Unfall psychische Begleitsymptome wie Schlafstörungen oder Ängste explizit ärztlich dokumentieren lassen. Ein spezialisiertes Schmerzgutachten wird später nur dann angeordnet, wenn diese psychischen Komorbiditäten (begleitende Erkrankungen) bereits im ersten Jahr nachweisbar waren. Diese Dokumentation ist nach aktueller Rechtsprechung die zwingende rechtliche Voraussetzung für die spätere Einholung einer spezialisierten Schmerzbegutachtung.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Leitlinie für die Begutachtung chronischer Schmerzen, welche vorschreibt, dass ein separiertes Schmerzgutachten nur bei frühzeitiger Dokumentation einer psychischen Komorbidität anzuordnen ist. Die Gerichte fordern diesen Nachweis innerhalb der ersten sechs bis zwölf Monate nach dem Unfallereignis, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Schmerzchronifizierung bejahen zu können. Wenn Sie lediglich physische Beschwerden schildern und keine psychischen Reaktionen wie sozialen Rückzug oder massive Schlafstörungen aktenkundig werden, entfällt später die medizinische Notwendigkeit für eine spezialisierte Schmerzbegutachtung. Es reicht daher rechtlich nicht aus, die Schmerzen erst Jahre später als psychisch belastend darzustellen, wenn die entsprechende Dokumentation im entscheidenden ersten Jahr der Behandlung vollständig fehlt.
Sollte dieses kritische Zeitfenster verstreichen, ohne dass psychische Symptome in den Berichten des Durchgangsarztes auftauchen, wird das Gericht selbst bei einer späteren massiven Verschlimmerung kein Schmerzgutachten mehr veranlassen. In diesen Fällen werden die Schmerzen oft als bloße Begleiterscheinung der körperlichen Verletzung abgetan, was die Aussicht auf eine höhere Unfallrente oder die Anerkennung einer eigenständigen Schmerzstörung dauerhaft verschlechtert.
Unser Tipp: Sprechen Sie innerhalb der ersten sechs Monate gezielt beim Durchgangsarzt über psychische Belastungen wie Schlafstörungen oder Ängste und bitten Sie um deren ausdrückliche Dokumentation. Vermeiden Sie es unbedingt, beim Arzt aus Stolz tapfer zu sein und nur über rein körperliche Einschränkungen zu klagen.
Was kann ich tun, wenn die Berufsgenossenschaft meine Schmerzen als vorbestehenden Vorschaden abtut?
Sie können gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch einlegen, da Vorschäden nur dann die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beeinflussen dürfen, wenn sie funktionell mit der aktuellen Verletzung unmittelbar zusammenwirken. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben bleiben nicht unfallbedingte Vorerkrankungen oder bereits ausgeheilte alte Brüche ohne ursächlichen Zusammenhang zum aktuellen Arbeitsunfall bei der rechtlichen Bewertung der Unfallfolgen grundsätzlich unberücksichtigt.
Das rechtliche Grundprinzip sieht vor, dass bei der Bemessung der MdE ausschließlich die spezifischen Folgen des versicherten Arbeitsunfalls zu bewerten sind, während nicht unfallbedingte Vorerkrankungen unberücksichtigt bleiben. Die Berufsgenossenschaft darf alte Verletzungen nicht pauschal gegenrechnen, sofern kein nachweisbarer funktioneller Zusammenhang zwischen dem alten und dem neuen Schaden im Sinne einer medizinischen Interaktion vorliegt. Hatte ein Betroffener früher eine Fraktur am rechten Fuß und erleidet nun eine Verletzung am linken Bein, fehlt es an der notwendigen Wechselwirkung dieser Ereignisse. Bloße räumliche Nähe am Körper oder eine rein zeitliche Abfolge reichen rechtlich nicht aus, um eine Anrechnung von Vorschäden zu rechtfertigen, da der Versicherungsträger die Kausalität beweisen muss. Ausgeheilte Vorschäden ohne funktionelle Relevanz müssen bei der MdE-Einschätzung durch den medizinischen Gutachter daher vollständig außer Betracht bleiben.
Eine Ausnahme von dieser Regel existiert lediglich dann, wenn ein Vorschaden durch das neue Unfallereignis aktiviert oder wesentlich verschlimmert wurde, wie etwa bei einer vorbestehenden Arthrose (Gelenkverschleiß). In diesen speziellen Fällen erfolgt eine gemeinsame Bewertung der Beeinträchtigungen, wobei der Versicherungsträger jedoch detailliert darlegen muss, wie das funktionelle Zusammenwirken beider Schäden die Erwerbsfähigkeit tatsächlich mindert.
Unser Tipp: Fordern Sie von Ihrem Arzt eine schriftliche Stellungnahme an, die den fehlenden funktionellen Zusammenhang zwischen dem Vorschaden und der aktuellen Unfallverletzung klar dokumentiert. Vermeiden Sie es, voreilig zu akzeptieren, dass Ihre aktuellen Schmerzen laut Berufsgenossenschaft allein auf alten Verletzungen oder Verschleiß beruhen.
Muss ich meinen Anwalt selbst bezahlen, wenn die Klage gegen die Berufsgenossenschaft scheitert?
JA, sofern keine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe besteht, müssen Sie bei einer verlorenen Klage gegen die Berufsgenossenschaft die Kosten für Ihren eigenen Rechtsanwalt vollständig selbst tragen. Zwar sind Sozialgerichtsverfahren für Versicherte gemäß § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich gerichtskostenfrei, doch dieser Gebührenverzicht des Staates umfasst nicht die Honorare Ihres gewählten Rechtsbeistandes. Es ist daher ein weit verbreiteter Irrtum, dass das gesamte Verfahren im Falle eines Unterliegens für den Kläger völlig ohne finanzielle Belastungen bleibt.
Der Gesetzgeber befreit Versicherte und behinderte Menschen von den staatlichen Gerichtsgebühren, um den Zugang zur Justiz in sozialen Angelegenheiten zu erleichtern und finanzielle Hürden abzubauen. Diese Privilegierung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Kosten für die Tätigkeit des Gerichts sowie die Entschädigung von Zeugen oder gerichtlich bestellten Sachverständigen. Im Falle einer Niederlage trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, was bedeutet, dass Sie die Vergütung Ihres Anwalts gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) persönlich begleichen müssen. Da die Berufsgenossenschaft bei einem Sieg keinen Anspruch auf Erstattung ihrer eigenen Anwaltskosten gegen Sie hat, entsteht oft der falsche Eindruck einer vollständigen Kostenfreiheit. Tatsächlich bleibt Ihr eigenes Anwaltshonorar eine vertragliche Verpflichtung, die unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits gegenüber Ihrem Bevollmächtigten besteht, sofern das Gericht der Gegenseite keine Kostentragungspflicht auferlegt.
Eine Ausnahme von dieser Zahlungsverpflichtung besteht nur dann, wenn Sie über eine private Rechtsschutzversicherung verfügen, die das Sozialrecht abdeckt, oder wenn Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wurde. Die Prozesskostenhilfe setzt jedoch voraus, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen. Zudem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen, wobei die Prüfung dieser Kriterien streng durch das zuständige Sozialgericht erfolgt.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor der Mandatierung unbedingt Ihren Versicherungsstatus oder lassen Sie durch Ihren Anwalt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe vorbereiten, um das finanzielle Risiko bei einer Niederlage abzusichern. Vermeiden Sie es, eine Klage allein im Vertrauen auf die allgemeine Gerichtskostenfreiheit einzureichen, ohne vorher eine verbindliche Klärung über die Deckung Ihres Anwaltshonorars herbeigeführt zu haben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 26/24 – Urteil vom 20.08.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

