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Anspruch auf einen Bildungsgutschein: BSG erzwingt Prüfung der Umschulung

Restanspruch auf Arbeitslosengeld, doch keine Behörde bewilligt den Bildungsgutschein für die Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz. Während das Bundessozialgericht auf eine Klärung pochte, beharrte die Vorinstanz auf formalen Fehlern und ließ die wichtige Sachentscheidung einfach offen.
Frau hält einen abgelehnten Bildungsgutschein vor einem Pflegebett und einer Übungspuppe in einem hellen Schulungsraum.
Die Zuständigkeit für Bildungsgutscheine bei Restanspruch auf Arbeitslosengeld muss oft erst gerichtlich gegen die Arbeitsagentur durchgesetzt werden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 11 AL 24/25 B

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundessozialgericht
  • Datum: 14.07.2021
  • Aktenzeichen: B 11 AL 24/25 B
  • Verfahren: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsförderung
  • Relevant für: Arbeitslose, Jobcenter-Kunden, Rechtsanwälte

Das Landessozialgericht muss inhaltlich entscheiden, da es an die rechtliche Beurteilung des Bundessozialgerichts gebunden ist.
  • Das Untergericht missachtete die rechtlichen Vorgaben aus der ersten Entscheidung des Bundessozialgerichts.
  • Die Bindung gilt, solange sich weder der Sachverhalt noch die Rechtslage entscheidend ändern.
  • Das Landessozialgericht muss nun zwingend über den inhaltlichen Anspruch auf den Bildungsgutschein entscheiden.
  • Das Gericht lehnt Notanwälte ab, wenn bereits ein Anwalt den Kläger im Verfahren vertritt.
  • Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und schickte den Fall zur neuen Verhandlung zurück.

Wann ist die Arbeitsagentur für Bildungsgutscheine zuständig?

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene Leistung der Arbeitsförderung, um Menschen bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Allerdings regelt § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB III, dass Leistungen zur beruflichen Weiterbildung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II – also beim Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende – grundsätzlich nicht erbracht werden. Das bedeutet konkret: Das SGB III regelt die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung über die Arbeitsagentur, während das SGB II (Bürgergeld) die staatliche Grundsicherung durch das Jobcenter umfasst. Für diese Personengruppe gelten daher abweichende Zuständigkeiten durch die Jobcenter.

Wie sich eine solche Ablehnung auf die behördliche Zuständigkeit stützen kann, erlebte eine Leistungsempfängerin, die sich durch die gerichtlichen Instanzen bis vor das Bundessozialgericht kämpfte – und dort am Ende einen juristischen Teilerfolg erzielte. Die obersten Richter hoben das vorherige Urteil auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, lehnten zeitgleich jedoch die Beiordnung eines speziellen Notanwalts für die Frau ab.

Die betroffene Frau, die nach dem Auslaufen ihres Arbeitslosengeldes seit dem 26. Februar 2018 Leistungen nach dem SGB II bezog, beantragte im Jahr 2020 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Bildungsgutschein. Sie strebte eine berufliche Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz an. Die Behörde lehnte diesen Antrag mit den Bescheiden vom 18. Mai und 18. Juni 2020 strikt ab und verwies auf ihre fehlende Leistungszuständigkeit für SGB-II-Empfänger. Die Frau hielt jedoch dagegen und argumentierte, dass ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein offener Restanspruch auf reguläres Arbeitslosengeld zugestanden habe, weshalb die Bundesagentur für Arbeit sehr wohl zuständig gewesen sei.

Prüfen Sie vor Ihrem Antrag zwingend Ihren letzten Bescheid über Arbeitslosengeld I. Haben Sie dort noch mindestens einen Tag Restanspruch offen, ist die Bundesagentur für Arbeit für Ihren Bildungsgutschein zuständig – nicht das Jobcenter. Fordern Sie bei der Behörde eine schriftliche Bestätigung über Ihre verbleibenden Anspruchstage an und legen Sie diese direkt Ihrem Umschulungsantrag bei, um eine Ablehnung wegen Unzuständigkeit zu verhindern.

Infografik zur Zuständigkeit bei Bildungsgutscheinen: Arbeitsagentur bei Restanspruch auf ALG I, sonst Jobcenter.
Entscheidungshilfe: So ermitteln Sie die zuständige Behörde für Ihren Bildungsgutschein.

Praxis-Hürde: Zuständigkeit bei Restanspruch

Der entscheidende Hebel für die Zuständigkeit der Arbeitsagentur (SGB III) trotz laufendem Bezug von Grundsicherung (SGB II) ist ein noch vorhandener Restanspruch auf Arbeitslosengeld I zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ob Sie ähnlich liegen, erkennen Sie an Ihrem letzten Bescheid über Arbeitslosengeld: Waren dort noch Anspruchstage offen, als Sie den Bildungsgutschein beantragt haben, darf die Arbeitsagentur den Antrag nicht pauschal mit Verweis auf das Jobcenter ablehnen.

Leitsätze zur Bindungswirkung und zum Notanwalt

  1. Hebt ein Revisionsgericht ein Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück, erstreckt sich die Bindungswirkung (§ 170 Abs. 5 SGG) auch auf die der Aufhebungsentscheidung logisch zugrunde liegende Beurteilung prozessualer Vorfragen wie der Zulässigkeit der Klage.
  2. Die Beiordnung eines Notanwalts in einem Verfahren mit Anwaltszwang ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und der gesetzliche Vertretungsanspruch damit erfüllt ist.

Warum formale Hürden den Bildungsgutschein nicht blockieren

In sozialgerichtlichen Verfahren kann das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Klage entfallen – das bedeutet konkret: Ein Kläger muss ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben, mit der seine rechtliche Situation aktuell noch verbessert werden kann. Zudem kann ein Gericht eine Klage aus formalen Gründen als unzulässig abweisen, wenn es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt (einer verbindlichen behördlichen Entscheidung, wie etwa einem Ablehnungsbescheid) mangelt oder die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nicht erfüllt sind. Eine Untätigkeitsklage ist möglich, wenn die Behörde über einen Antrag über Monate hinweg ohne Grund gar nicht entscheidet. In solchen Konstellationen wird über die eigentliche Forderung nach einer Weiterbildung gar nicht erst inhaltlich verhandelt.

Die prozessualen Hürden rund um die Zulässigkeit prägten den langen Weg der arbeitssuchenden Frau durch die Gerichtsinstanzen. Das Landessozialgericht Hamburg wies ihre Berufung im ersten Durchgang zunächst zurück. Die dortigen Richter sahen durch den endgültigen Wegfall des bewilligten Arbeitslosengeldes am 14. August 2020 ein erledigtes Verfahren und verneinten das grundlegende Rechtsschutzbedürfnis. Nachdem dieses Urteil durch das Bundessozialgericht gekippt worden war und die Sache erneut auf dem Tisch des Landessozialgerichts lag, stufte es die Klage im zweiten Durchgang abermals als unzulässig ein. Diesmal stützten die Hamburger Richter ihre Entscheidung jedoch darauf, dass bei der Klageerhebung angeblich noch gar kein rechtskräftiger Verwaltungsakt vorgelegen habe – also kein Bescheid, der nicht mehr mit einfachen Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

Das Bundessozialgericht bewertete dieses Vorgehen als fehlerhaft. Unter dem Aktenzeichen B 11 AL 24/25 B stellten die Kasseler Richter fest, dass die prozessuale Zulässigkeit der Klage bereits durch ihre eigene, vorangegangene Aufhebungsentscheidung bindend festgestanden habe.

Bindungswirkung erzwingt inhaltliche Prüfung der Umschulung

Nach § 170 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist das Gericht einer unteren Instanz zwingend an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, wenn ein Urteil aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen wurde. Diese sogenannte Bindungswirkung soll verhindern, dass über bereits höchstrichterlich geklärte prozessuale Vorfragen zwischen den Instanzen immer wieder neu gestritten wird. Sie entfällt nur in absoluten Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer wesentlichen Änderung der zugrundeliegenden Sachlage oder einer gänzlich neuen Rechtslage.

Die weitreichenden Konsequenzen dieser prozessualen Vorgabe führten im vorliegenden Rechtsstreit zur erneuten Aufhebung des Hamburger Urteils. Das Bundessozialgericht hatte die erste Entscheidung des Landessozialgerichts bereits im Jahr 2023 wegen eines gravierenden Verfahrensmangels aufgehoben, damals dokumentiert unter dem Aktenzeichen B 11 AL 23/23 B. Der oberste Senat stellte nun unmissverständlich klar, dass diese erste Zurückverweisung die grundsätzliche Zulässigkeit der Klage zwingend als logische Voraussetzung beinhaltete.

Die Bindungswirkung umfasst auch Ausführungen über die Zulässigkeit der Klage, gilt aber ebenfalls, soweit eine bestimmte rechtliche Beurteilung logische Voraussetzung der Aufhebungsentscheidung war. – so das Bundessozialgericht

LSG Hamburg missachtet Bindungswirkung des BSG

Da das Landessozialgericht Hamburg im wiedereröffneten Verfahren die Klage dennoch ein zweites Mal als unzulässig behandelte, verstieß es eklatant gegen die Bindungswirkung des § 170 Abs. 5 SGG. Es gab aus Sicht der Bundesrichter keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hätte oder Gründe für ein Entfallen der Bindungswirkung vorlagen. Das Gericht hätte somit zwingend von der Zulässigkeit ausgehen und endlich eine inhaltliche Sachentscheidung treffen müssen. Eine Sachentscheidung bedeutet, dass das Gericht prüft, ob der Klägerin die Umschulung nach dem Gesetz inhaltlich tatsächlich zusteht, statt die Klage nur aus formalen Gründen abzuweisen.

Wäre die Zulässigkeit der Klage anders beurteilt worden, hätte die frühere Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich sein können. Denn der Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf das Vorliegen des Verfahrensmangels „Ergehen eines Prozessurteils anstatt des eigentlich angezeigten Sachurteils“ gestützt […] – BSG

Aus diesem Grund hob das Gericht das Urteil auf und rügte das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz. Die eigentliche inhaltliche Streitfrage, ob der Frau tatsächlich ein Gutschein zustand und ob sich die Arbeitsagentur auf § 22 Abs. 4 SGB III berufen durfte, ließen die Bundesrichter offen, da allein der festgestellte Verfahrensfehler für die Zurückverweisung ausreichte. Auch weitere von der Frau bemängelte Verfahrensfehler, wie etwa eine vom Gericht nicht erwogene Klageänderung, spielten für den Revisionsbeschluss am Ende keine entscheidende Rolle mehr.

Praxis-Hinweis: Schutz vor formalen Blockaden

Dieser Hebel greift, wenn Ihr Fall bereits einmal erfolgreich durch eine Revision gegangen ist. Die Bindungswirkung verhindert, dass das untere Gericht die Klage im zweiten Anlauf mit einer neuen formalen Begründung abweist. Wenn ein höheres Gericht die Sache zur Neuverhandlung zurückverweist, muss die Vorinstanz in der Regel endlich die inhaltliche Prüfung vornehmen, statt das Verfahren durch prozessuale Einwände weiter zu verzögern.

Warum das BSG die Beiordnung eines Notanwalts ablehnte

Vor dem Bundessozialgericht herrscht zwingender Anwaltszwang, weshalb sich die Beteiligten nach § 73 Abs. 4 SGG durch speziell zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Findet eine Partei trotz Bemühungen keinen Anwalt, der zur Übernahme des Mandats bereit ist, richtet sich die gerichtliche Beiordnung eines sogenannten Notanwalts nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses rechtliche Instrument soll sicherstellen, dass niemandem aus rein faktischen Gründen der Zugang zum höchsten Sozialgericht verwehrt bleibt.

Trotz ihres prozessualen Erfolgs in der Hauptsache scheiterte die Antragstellerin mit einem parallel eingereichten persönlichen Gesuch. Die Frau hatte für das Beschwerdeverfahren in Eigenregie einen Antrag auf die Beiordnung eines solchen Notanwalts gestellt. Das Bundessozialgericht lehnte den Antrag jedoch ab.

Die formale Ablehnung begründeten die Bundesrichter mit den bereits bestehenden Vertretungsverhältnissen. Die Frau war im laufenden Beschwerdeverfahren bereits ordnungsgemäß durch einen zugelassenen Bevollmächtigten im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes vertreten. Da der zwingend vorgeschriebene rechtliche Beistand somit objektiv gesichert war, fehlte es an der grundlegenden Voraussetzung für die Bestellung eines Notanwalts. Das Verfahren wandert nun zurück nach Hamburg, wo das Landessozialgericht unter strikter Beachtung der rechtlichen Vorgaben aus Kassel neu über die begehrte Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz sowie über die Verteilung der angefallenen Verfahrenskosten entscheiden muss.

Bildungsgutschein: Bei Restanspruch auf Arbeitsagentur bestehen

Dieses Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Grundsatzentscheidung mit hoher Bindungswirkung für alle Arbeitsagenturen und Sozialgerichte bundesweit. Es stellt klar, dass die Agentur für Arbeit ihre Förderverantwortung nicht einfach auf das Jobcenter abwälzen darf, solange noch ein faktischer Restanspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Für Sie bedeutet das: Solange Ihr Arbeitslosengeld-Konto nicht komplett erschöpft ist, haben Sie Zugriff auf die oft besseren Förderkonditionen des SGB III. Wehren Sie sich gegen formale Abweisungen und fordern Sie eine inhaltliche Prüfung Ihres Umschulungswunsches ein, da Gerichte nach einer Zurückverweisung nun zwingend von der Zulässigkeit Ihrer Klage ausgehen müssen.

Was jetzt zu tun ist: Wenn Ihr Antrag auf einen Bildungsgutschein mit Verweis auf das Jobcenter abgelehnt wurde, obwohl Sie noch Restanspruchstage auf Arbeitslosengeld I haben, müssen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Verweisen Sie im Widerspruch explizit auf das Aktenzeichen des Bundessozialgerichts (B 11 AL 24/25 B), um deutlich zu machen, dass die Arbeitsagentur ihre Zuständigkeit nicht pauschal verneinen darf.


Bildungsgutschein abgelehnt? Jetzt Zuständigkeit klären

Eine falsche Zuständigkeit zwischen Arbeitsagentur und Jobcenter darf Ihren Weg in die berufliche Weiterbildung nicht blockieren. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid auf verbleibende Restansprüche und setzen Ihr Recht auf eine inhaltliche Prüfung konsequent durch. Wir unterstützen Sie dabei, formale Hürden zu überwinden und die Ihnen zustehende Förderung für Ihre berufliche Zukunft zu sichern.

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Experten Kommentar

Hinter den Kulissen geht es bei diesen Zuständigkeitsstreitigkeiten fast immer um interne Budgets. Die Arbeitsagentur versucht regelmäßig, kostenintensive Umschulungen auf das steuerfinanzierte Jobcenter abzuwälzen, um die eigenen Fördertöpfe der Arbeitslosenversicherung zu schonen. Dabei geraten Antragsteller schnell in ein zermürbendes Behörden-Ping-Pong, bei dem sich niemand zuständig fühlt.

Wer sich hier am Telefon abwimmeln lässt, verliert oft wertvolle Monate für die berufliche Neuorientierung. Betroffene tun gut daran, stets auf einer formellen, schriftlichen Ablehnung zu beharren, statt den bequemen Verweis an das Jobcenter einfach hinzunehmen. Nur mit einem handfesten Bescheid lässt sich diese behördliche Blockadetaktik rechtlich durchbrechen.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich bei der Arbeitsagentur richtig, wenn mein ALG-1-Restanspruch nur noch einen Tag beträgt?

JA, bereits ein einziger Tag Restanspruch auf Arbeitslosengeld I genügt rechtlich vollkommen, damit die Arbeitsagentur für Ihren Bildungsgutschein zuständig bleibt. Entscheidend für die behördliche Zuständigkeit ist allein das nachweisbare Vorhandensein eines Restanspruchs zum Zeitpunkt Ihrer offiziellen schriftlichen Antragstellung. Damit ist die Agentur für Arbeit nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB III zur vollumfänglichen Prüfung Ihres Anliegens verpflichtet.

Die rechtliche Abgrenzung zwischen der Arbeitsagentur und dem Jobcenter richtet sich primär nach der Art Ihrer finanziellen Absicherung während der geplanten Weiterbildungsmaßnahme. Gemäß § 22 Abs. 4 SGB III sind Bezieher von Bürgergeld grundsätzlich von Leistungen der Arbeitsförderung ausgeschlossen, sofern kein vorrangiger Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr besteht. Da das Gesetz jedoch keine Mindestdauer für diesen Restanspruch vorschreibt, löst bereits ein verbleibendes Guthaben von 24 Stunden die vorrangige Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung aus.


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Darf die Arbeitsagentur die Umschulung ablehnen, weil diese länger dauert als mein restliches Arbeitslosengeld?

NEIN, die Arbeitsagentur darf die Förderung nicht ablehnen, nur weil die Maßnahme länger als Ihr restliches Arbeitslosengeld dauert. Entscheidend für die Zuständigkeit ist allein ein bestehender Restanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung. Eine inhaltliche Prüfung ist dann zwingend erforderlich.

Die rechtliche Zuständigkeit der Arbeitsagentur richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch III und bleibt bestehen, wenn die finanzielle Absicherung später durch das Jobcenter erfolgt. Bei einem Restanspruch von mindestens einem Tag ist die Agentur gesetzlich verpflichtet, über Ihren Bildungsgutschein eine fundierte inhaltliche Ermessensentscheidung zu treffen. Eine pauschale Ablehnung mit Verweis auf das nahende Ende der Leistungszahlung stellt laut Bundessozialgericht einen Verfahrensfehler dar, da Prüfungspflichten nicht abgewälzt werden dürfen. Verlangen Sie daher eine schriftliche Bescheidung, die sich mit der beruflichen Notwendigkeit Ihrer Umschulung befasst, statt lediglich formale Fristen anzuführen.

Die Behörde darf die Dauer der Umschulung zwar im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung prüfen, aber nicht als Grund für eine fehlende Zuständigkeit anführen. Solange ein Restanspruch besteht, muss eine inhaltliche Prüfung Ihrer individuellen beruflichen Situation erfolgen.


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Wie beweise ich der Arbeitsagentur meine Zuständigkeit, wenn ich bereits ergänzendes Bürgergeld vom Jobcenter beziehe?

Beweisen Sie Ihre Zuständigkeit, indem Sie eine Bescheinigung über die Restdauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld I vorlegen, die Ihre verbleibenden Anspruchstage zum Zeitpunkt der Antragstellung schriftlich bestätigt. Dieses Dokument belegt zweifelsfrei die vorrangige Leistungszuständigkeit der Arbeitsagentur nach dem Sozialgesetzbuch III gegenüber dem Jobcenter.

Obwohl der Bezug von Bürgergeld gemäß § 22 SGB II die Förderung durch die Arbeitsagentur normalerweise ausschließt, hebt ein bestehender Restanspruch auf Arbeitslosengeld diese Ausschlusswirkung rechtlich wieder auf. Für die Bestimmung der Behördenzuständigkeit ist ausschließlich der Status an dem Tag maßgeblich, an dem Sie Ihren Antrag auf den Bildungsgutschein offiziell eingereicht haben. Da die Arbeitsagentur interne Datenbestände nicht immer automatisch prüft, müssen Sie den Nachweis über die offenen Tage proaktiv als Beweismittel in das Verfahren einbringen. Nur durch diese schriftliche Bestätigung verhindern Sie eine pauschale Abweisung Ihres Anliegens mit dem Verweis auf die vermeintliche Zuständigkeit des Jobcenters.

Die Zuständigkeit entfällt jedoch sofort, wenn der Restanspruch bereits vor dem Tag der Antragstellung vollständig erschöpft war oder durch Fristablauf gemäß § 161 SGB III rechtlich erloschen ist.


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Was tue ich, wenn sich Arbeitsagentur und Jobcenter gegenseitig für meinen Bildungsgutschein unzuständig erklären?

Legen Sie umgehend schriftlich Widerspruch gegen die Ablehnung der Arbeitsagentur ein und fordern Sie unter Verweis auf das Bundessozialgericht eine inhaltliche Prüfung Ihres Antrags. Bei einem verbliebenen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I ist die Agentur für Arbeit trotz Bürgergeld-Bezug zwingend für Ihren Bildungsgutschein zuständig. Damit beenden Sie die gegenseitige Unzuständigkeitserklärung der Behörden wirksam.

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet die präzise Abgrenzung zwischen der Arbeitsförderung nach dem SGB III und der Grundsicherung nach dem SGB II. Obwohl § 22 Abs. 4 SGB III die Zuständigkeit der Arbeitsagentur bei Bürgergeld-Bezug grundsätzlich ausschließt, hat das Bundessozialgericht (Az. B 11 AL 24/25 B) klargestellt, dass ein noch vorhandener Restanspruch auf Arbeitslosengeld diese Sperrwirkung aufhebt. Sie müssen daher innerhalb der einmonatigen Frist schriftlich widersprechen und idealerweise einen Nachweis über Ihre verbliebenen Anspruchstage beifügen, um die Ablehnung wegen vermeintlicher Unzuständigkeit zu entkräften. Akzeptieren Sie niemals bloß mündliche Auskünfte oder Telefonate, sondern bestehen Sie förmlich auf einem schriftlichen Bescheid, gegen den Sie juristisch vorgehen können. Nur durch diesen formalen Weg sichern Sie sich den Zugang zu den oft umfangreicheren Förderleistungen der Arbeitslosenversicherung gegenüber der staatlichen Grundsicherung.

Sollte Ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld jedoch bereits vollständig erschöpft sein, geht die rechtliche Zuständigkeit tatsächlich auf das Jobcenter über, welches dann nach eigenem Ermessen über die Förderung entscheidet. In diesem Fall ist das Jobcenter verpflichtet, den Antrag inhaltlich zu prüfen, anstatt Sie erneut zur Arbeitsagentur zu verweisen.


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Wie wehre ich mich gegen eine erneute formale Abweisung nach einer erfolgreichen Revision beim Bundessozialgericht?

Sie wehren sich durch Geltendmachung der Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG. Gegen eine erneute formale Abweisung ist der Einwand der Bindungswirkung das Mittel, um eine inhaltliche Sachentscheidung zu erzwingen. Damit unterbinden Sie prozessuale Verzögerungstaktiken der Vorinstanz.

Nach § 170 Abs. 5 SGG ist das untergeordnete Gericht zwingend an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung durch das Bundessozialgericht zugrunde lag. Diese Bindungswirkung verhindert, dass die Vorinstanz das Verfahren durch die Suche nach neuen formalen Fehlern blockiert, anstatt über den eigentlichen Anspruch zu entscheiden. Prozessuale Vorfragen wie die Zulässigkeit der Klage gelten als geklärt, sofern das Revisionsgericht die Sache zur Sachaufklärung zurückverwiesen hat. Betroffene sollten im Schriftsatz rügen, dass das Gericht zur Sachentscheidung (inhaltliche Prüfung) verpflichtet ist und nicht wiederholt zur Unzulässigkeit abweisen darf.

Diese strikte Bindung entfällt nur, wenn sich die Sachlage oder die Rechtslage nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts wesentlich geändert hat. Ohne neue Tatsachen ist das Landessozialgericht rechtlich gehindert, erneut eine rein formale Abweisung ohne inhaltliche Prüfung auszusprechen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BSG – Az.: B 11 AL 24/25 B – Urteil vom 14.7.2021




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