Keine Kraft für den Staubsauger, die Wäsche bleibt liegen. Wenn der Haushalt im Alter allein nicht mehr gelingt, scheint staatliche Unterstützung der logische Schritt. Das Landessozialgericht prüft nun die brisante Grenze, ab wann schwindende Kräfte am Herd bereits für einen offiziellen Pflegegrad ausreichen.
Ein reiner Hilfebedarf im Haushalt begründet nach einem aktuellen Gerichtsurteil keinen rechtlichen Anspruch auf einen Pflegegrad. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: L 1 P 11/25
Klägerin erhält keinen Pflegegrad, weil sie nur Hilfe im Haushalt und beim Einkaufen benötigt.
Drei Gutachter sahen keine ausreichenden Probleme bei der täglichen Selbstversorgung der Klägerin.
Wer nur Hilfe im Haushalt braucht, bekommt nach dem Gesetz keinen Pflegegrad.
Richter wiesen die Klage ab und bestätigten die Entscheidung der Pflegekasse.
Das Gericht lehnte neue Beweise ab, weil die Klägerin sie zu spät vorlegte.
Wann entsteht ein Anspruch auf einen Pflegegrad?
Im Frühjahr 2022 spürte eine damals 70-jährige Frau zunehmend, dass sie ihren Alltag nicht mehr allein bewältigen konnte. Das Treppensteigen fiel ihr schwer, die Gelenke schmerzten und eine bleierne Müdigkeit bestimmte ihren Rhythmus. In der Hoffnung auf Entlastung stellte die Seniorin Ende März 2022 bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Sie erhoffte sich durch die offizielle Feststellung einer Pflegebedürftigkeit finanzielle und praktische Hilfen für ihr tägliches Leben. Doch das Verfahren entwickelte sich zu einem jahrelangen juristischen Tauziehen, das erst vor dem Landessozialgericht Hamburg sein Ende fand.
Die Pflegekasse schickte zur Überprüfung der Situation den Medizinischen Dienst ins Haus. Eine Pflegefachkraft begutachtete die Antragstellerin im April 2022 in deren häuslichem Umfeld. Das Ergebnis war für die ältere Dame ernüchternd: Die Gutachterin konnte keine pflegerelevanten Beeinträchtigungen feststellen. Die Kasse lehnte das Gesuch daraufhin ab. Die Frau legte Widerspruch ein, woraufhin im September desselben Jahres eine zweite Begutachtung durch eine andere Pflegekraft stattfand. Auch dieser Termin brachte exakt dasselbe Resultat, sodass die Pflegekasse mit einem abschließenden Widerspruchsbescheid im Oktober 2022 bei ihrer Weigerung blieb. Für die Behörde stand fest, dass der Zustand der Versicherten für einen Pflegegrad nicht ausreicht.
Die Betroffene wollte diese Einschätzung nicht hinnehmen. Sie war fest davon überzeugt, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen den gesetzlichen Vorgaben für staatliche Unterstützung entsprachen. Daraufhin reichte sie im November 2022 eine Klage beim Sozialgericht Hamburg ein. Es entbrannte ein klassischer Konflikt zwischen dem subjektiven Empfinden eines alternden Menschen und den strengen, objektiven Rastervorgaben des deutschen Sozialrechts.
Die gesetzliche Abgrenzung ist streng: Wer nur Hilfe im Haushalt benötigt, erfüllt oft nicht die Voraussetzungen für einen Pflegegrad. Infografik: KI
Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 1?
Um zu verstehen, warum die Fronten in diesem Fall so verhärtet waren, muss man einen Blick auf das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werfen. Die Paragrafen 14 und 15 SGB XI definieren detailliert, ab wann ein Mensch in Deutschland als pflegebedürftig gilt. Es reicht nicht aus, einfach nur krank zu sein oder sich schwach zu fühlen. Das Gesetz verlangt den Nachweis, dass eine Person in ihrer Selbstständigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist und deshalb personelle Hilfe benötigt.
Die Prüfung erfolgt durch die Einstufung in die sechs Module. Dieses standardisierte System erfasst verschiedene Lebensbereiche: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, die Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens. In jedem dieser Bereiche vergeben die Prüfer Punkte, je nachdem, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Diese Einzelwerte werden anschließend unterschiedlich stark gewichtet und zu einer Gesamtpunktzahl addiert.
Die erste Hürde in diesem System ist hoch. Wer den niedrigsten Pflegegrad erreichen möchte, benötigt mindestens 12,5 Punkte auf der Gesamtskala. Bleibt der Wert darunter, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Person ihren Alltag im Wesentlichen noch eigenständig strukturieren und bewältigen kann. Eine Besonderheit des deutschen Systems liegt in der strikten Trennung zwischen echter Körperpflege beziehungsweise Betreuung und der reinen Haushaltsführung. Wer sich noch selbst waschen und anziehen kann, aber beim Fensterputzen oder beim Tragen von schweren Einkaufstaschen scheitert, erfüllt nach dem SGB XI oft nicht die Kriterien für eine Pflegebedürftigkeit.
Warum lehnte die Pflegekasse den Pflegeantrag ab?
Die Seniorin schilderte im Vorfeld der Gerichtsverhandlungen ein umfassendes Bild ihres Leidens. Sie fühlte sich durch eine Vielzahl von körperlichen und psychischen Problemen in ihrer Lebensführung massiv beschnitten. Zu ihren Hauptbeschwerden zählten:
Starke Einschränkungen beim Treppensteigen durch Alter und Übergewicht
Probleme bei der örtlichen Orientierung mit stundenlangem Umherirren
Ausgeprägte Ängste beim Verlassen des Hauses und beim Einkaufen
Schmerzen beim Tragen von Gegenständen durch eine Arthrose im Handgelenk
Schlafstörungen sowie häufiger Harndrang nach früheren Kaiserschnitten
Aus Sicht der Frau machten diese Faktoren ein eigenständiges Leben nahezu unmöglich. Sie gab an, dass sie bei wichtigen Entscheidungen Hilfe brauche und eine lähmende Antriebslosigkeit sie am Handeln hindere. Ihre Tochter und ihr Sohn übernahmen bereits den Großteil der großen Einkäufe und der anstrengenden Arbeiten im Haushalt. Punktuell kaufte sie sich sogar die Hilfe von einem privaten Pflegedienst ein, um die Defizite auszugleichen.
Die Pflegekasse wertete diese Schilderungen jedoch völlig anders. Die vom Medizinischen Dienst entsandten Pflegefachkräfte prüften systematisch die gesetzlichen Module ab und kamen zu dem Schluss, dass die Frau in allen pflegerelevanten Kernbereichen selbstständig agierte. Sie konnte sich allein fortbewegen, sich waschen, kleiden und Nahrung aufnehmen. Dass sie für den Hausputz oder das Schleppen von Getränkekisten Hilfe benötigte, bestritt die Kasse nicht. Doch die Prüfer ordneten diesen Bedarf nicht der Pflegeversicherung zu, weshalb sie in ihren Berichten konsequent null Punkte in den entscheidenden Kategorien vergaben.
Praxis-Hürde: Der „Fassaden-Effekt“
In der Praxis erleben wir oft, dass sich Antragsteller beim Besuch des Medizinischen Dienstes (MD) besonders zusammenreißen, um einen guten Eindruck zu hinterlassen. Ein aufgeräumtes Haus und ein „tapferes“ Auftreten führen jedoch häufig zu Fehleinschätzungen. Der Gutachter sieht nur eine Momentaufnahme. Entscheidend für den Pflegegrad ist aber der tatsächliche Alltag mit allen Schwierigkeiten. Es ist daher ratsam, nichts zu beschönigen und Einschränkungen realistisch – auch gegenüber Fremden – zu zeigen.
Wie bewertet das Gericht den hauswirtschaftlichen Hilfebedarf?
Der Rechtsstreit wanderte durch die Instanzen. Nachdem das Sozialgericht Hamburg die Klage im März 2025 in erster Instanz abgewiesen hatte, landete der Fall schließlich vor dem Landessozialgericht Hamburg. Unter dem Aktenzeichen L 1 P 11/25 fällte der Senat am 15.01.2026 ein klares Urteil. Die Richter durchleuchteten den Fall noch einmal komplett und ließen dabei keinen Aspekt unberücksichtigt.
Die medizinischen Gutachten im Detail
Um sich ein eigenes, neutrales Bild zu machen, hatte das Gericht im Vorfeld eine unabhängige Pflegesachverständige beauftragt. Diese Expertin untersuchte die Klägerin im September 2023 sehr intensiv und reichte einen Tag später ein detailliertes Gutachten ein. Die gerichtliche Sachverständige bescheinigte der Frau einen guten Allgemein- und Pflegezustand. Sie fand in fast allen Modulen keine relevanten Einschränkungen der Selbstständigkeit.
Einen winzigen Teilerfolg konnte die Rentnerin verbuchen: Im Modul 4, welches die Selbstversorgung abdeckt, erkannte die Gutachterin an, dass die Frau beim mundgerechten Zubereiten von Nahrung und beim Eingießen von Getränken leichte Schwierigkeiten hatte. Dafür vergab sie einen einzigen Punkt. Da dieser Bereich im Gesamtsystem jedoch prozentual gewichtet wird, veränderte dieser Einzelpunkt das Endergebnis nicht. Die gewichtete Gesamtpunktzahl blieb bei null.
Das Gericht hörte zudem die behandelnden Ärzte der Frau als Zeugen an. Der Hausarzt bestätigte zwar, dass seine Patientin beim Auswringen von Putzlappen und beim Tragen von Lasten eingeschränkt sei, schilderte aber keine Defizite bei der Grundpflege. Auch die behandelnde Psychiaterin erklärte, dass die Frau trotz einer reduzierten Belastbarkeit im Alltag allein zurechtkomme. Besonders schwer wog die Aussage des eigenen Sohnes, der die Selbstständigkeit als hoch einstufte und lediglich bestätigte, dass die Mutter bei der Hausarbeit Unterstützung brauche.
Warum der Haushalt nicht zur Pflegebedürftigkeit zählt
Das Gericht befasste sich intensiv mit dem Kernargument der Klägerseite. Die Frau litt zweifellos unter Schmerzen bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und brauchte hier echte Hilfe. Der Senat stellte jedoch unmissverständlich klar, dass das Gesetz hier eine harte Grenze zieht.
Ein vorwiegend hauswirtschaftlicher Unterstützungsbedarf führt nach der Gesetzessystematik des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu einem Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Die Richter untermauerten ihre Argumentation mit Verweisen auf etablierte Präzedenzfälle. Sie zitierten unter anderem eine frühere Entscheidung des eigenen Hauses (LSG Hamburg, Urteil vom 20.01.2021, Az. L 1 P 10/21) sowie ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26.02.2025 (Az. L 8 P 30/20). Die Rechtsprechung ist sich in diesem Punkt einig: Wer nur beim Putzen, Kochen oder Einkaufen Hilfe benötigt, fällt nicht unter die Pflegeversicherung. Für solche Fälle verwies das Gericht auf den Sozialhilfeträger. Nach den Regeln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) können bedürftige Menschen unter Umständen dort Hilfen zur Weiterführung des Haushalts beantragen.
Praxis-Hinweis: Argumentation im Widerspruch
Viele Widersprüche scheitern, weil Betroffene seitenweise auflisten, was im Haushalt liegen bleibt (z. B. Wäsche, Fensterputzen). Da dies rechtlich kaum zählt, ist es taktisch klüger, die körperliche oder kognitive Ursache für das Scheitern in den Vordergrund zu stellen. Argumentieren Sie nicht mit dem Ergebnis („Wohnung ist dreckig“), sondern mit dem Defizit in der Selbstständigkeit („Kann wegen Schwindel nicht sicher stehen“ oder „Vergisst die Reihenfolge der Arbeitsschritte“). Nur so lassen sich Punkte in den relevanten Modulen generieren.
Die verspätete Berufungsbegründung vor Gericht
Neben den medizinischen und rechtlichen Hürden scheiterte die Klägerin auch an verfahrensrechtlichen Vorgaben. Sie hatte im April 2025 fristgerecht Berufung eingelegt, reichte aber trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen über Monate hinweg keine schriftliche Begründung ein. Das Gesetz sieht in den Paragrafen 153 Absatz 1 und 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) strenge Mitwirkungspflichten vor, um Verfahren zu beschleunigen.
Als die mündliche Verhandlung im Januar 2026 stattfand, versuchte die Klägerin kurzfristig das Ruder herumzureißen. Sie forderte das Gericht auf, den Termin zu verschieben. Sie argumentierte, ihr Orthopäde sei im Urlaub gewesen, weshalb sie erst für den 9. Februar 2026 einen Termin für ein neues ärztliches Attest bekommen habe. Dieses Dokument solle ihre körperlichen Einschränkungen endgültig beweisen.
Der Senat lehnte eine Vertagung der Verhandlung rigoros ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Frau nach dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen aus dem September 2023 fast anderthalb Jahre Zeit gehabt hätte, darauf zu reagieren und medizinische Gegengutachten zu besorgen. Eine Verzögerungstaktik auf den letzten Metern sahen die Richter als unentschuldigt an. Zudem erklärten sie, dass selbst ein neues orthopädisches Attest nichts an der rechtlichen Bewertung ändern würde. Wenn sich der Zustand einer Person Jahre nach dem ursprünglichen Antrag plötzlich massiv verschlechtert, muss ohnehin ein komplett neues Feststellungsverfahren bei der Pflegekasse angestoßen werden. Die alte Klage aus dem Jahr 2022 lässt sich dadurch nicht rückwirkend retten.
Achtung Falle: Gerichtliche Fristen
Viele Kläger unterliegen dem Irrtum, sie könnten entscheidende Beweise (wie neue Atteste) noch „in letzter Sekunde“ zur mündlichen Verhandlung mitbringen. Das Sozialgerichtsgesetz (§ 106a SGG) erlaubt Richtern jedoch, verspätetes Vorbringen komplett zurückzuweisen, wenn dadurch der Prozess verzögert würde. Wenn das Gericht eine Frist zur Stellungnahme setzt, muss diese zwingend eingehalten werden. Ein „Nachschieben“ im Termin ist oft nicht mehr möglich.
Wer zahlt bei einer Ablehnung von dem Pflegeantrag?
Mit der Zurückweisung der Berufung bestätigte das Landessozialgericht die Bescheide der Pflegekasse in vollem Umfang. Die Feststellung, dass kein Pflegegrad vorliegt, ist damit rechtskräftig. Für die Betroffene bedeutet dies, dass sie keine Gelder oder Sachleistungen aus der Pflegekasse erhält, um ihre familiären Helfer zu entlasten oder den privaten Pflegedienst für die Hausarbeit zu bezahlen.
Finanzielle Auswirkungen hat der Rechtsstreit auch auf die Prozesskosten. Gemäß Paragraf 193 des Sozialgerichtsgesetzes entschied der Senat, dass die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren nicht erstattet werden. Wer in solchen Verfahren anwaltlich vertreten ist und verliert, muss Kosten selbst tragen. Das Gericht ließ zudem keine Revision zu, da die strengen Voraussetzungen des Paragrafen 160 Absatz 2 SGG nicht erfüllt waren. Der Fall warf keine grundsätzlichen neuen Rechtsfragen auf, sondern bestätigte lediglich die bestehende Rechtslage zur Abgrenzung zwischen Pflegebedürftigkeit und hauswirtschaftlichem Hilfebedarf.
Menschen, die in einer ähnlichen Situation stecken und primär Unterstützung beim Putzen oder Einkaufen suchen, zeigt dieses Urteil eine klare Grenze auf. Der Weg über das SGB XI ist in solchen Konstellationen meist versperrt. Eine Alternative bleibt die Prüfung von Ansprüchen auf Grundsicherung oder Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt, welches andere Maßstäbe anlegt als die medizinischen Gutachter der Pflegekassen.
Pflegegrad abgelehnt? Jetzt rechtssicher handeln
Ein abgelehnter Pflegegrad-Antrag ist oft das Ergebnis einer fehlerhaften Begutachtung oder einer falschen Schwerpunktsetzung im Widerspruch. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid detailliert auf Erfolgsaussichten und unterstützen Sie dabei, Ihre tatsächliche Pflegebedürftigkeit gegenüber der Kasse wirksam geltend zu machen.
Ein jahrelanger Rechtsstreit um den Pflegegrad blockiert oft den pragmatischsten Ausweg. Viele Familien verbeißen sich in eine Klage, während sich der Gesundheitszustand längst drastisch verschlechtert hat. Das Gericht fixiert sich bei der Bewertung jedoch maßgeblich auf den Zustand zum Zeitpunkt der damaligen Antragstellung, wodurch die aktuelle, viel gravierendere Notlage völlig verpufft.
Statt kostbare Lebenszeit vor dem Sozialgericht zu opfern, rate ich in solch festgefahrenen Situationen häufig zu einem strategischen Schnitt. Ein frisch gestellter Antrag bei der Pflegekasse führt nach echten gesundheitlichen Einbrüchen meist viel schneller zum Ziel als ein zäher Prozess. Wer hier aus Prinzip auf dem alten Verfahren beharrt, verschenkt am Ende monatelang wertvolle Hilfsgelder.
Gilt der Anspruch auf einen Pflegegrad auch, wenn ich nur Hilfe bei schweren Hausarbeiten benötige?
NEIN.Ein rechtlicher Anspruch auf einen Pflegegrad besteht in der Regel nicht, wenn Sie ausschließlich Unterstützung bei schweren Hausarbeiten wie Putzen, Kochen oder Einkaufen benötigen. Das Sozialgesetzbuch trennt die reine Haushaltsführung strikt von der medizinisch-pflegerischen Bedürftigkeit ab, weshalb hauswirtschaftliche Defizite allein keine Einstufung begründen können.
Gemäß § 14 SGB XI bemisst sich die Pflegebedürftigkeit ausschließlich nach der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in sechs spezifischen Modulen, zu denen etwa die Mobilität oder die Selbstversorgung gehören. Da die Hauswirtschaft kein eigenständiges Kriterium in diesem Begutachtungssystem darstellt, führen Defizite in diesem Bereich nicht zur Erreichung der notwendigen Mindestpunktzahl für den Pflegegrad 1. Die gesetzliche Systematik sieht vor, dass die Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung nur dann eintritt, wenn elementare Verrichtungen des täglichen Lebens aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht mehr bewältigt werden können. Ein isolierter Hilfebedarf bei der Wohnungsreinigung oder dem Besorgen von Lebensmitteln wird rechtlich als allgemeines Lebensrisiko gewertet, das nicht über die Pflegekasse finanziert werden kann.
Eine Berücksichtigung der hauswirtschaftlichen Situation erfolgt lediglich indirekt, wenn die Probleme im Haushalt eine unmittelbare Folge von Einschränkungen in den gesetzlich definierten Modulen darstellen. Falls Sie beispielsweise aufgrund massiver Gleichgewichtsstörungen nicht mehr sicher stehen können, wird dieser körperliche Defekt im Modul Mobilität bewertet und wirkt sich so auf die Gesamteinstufung aus. Ohne den Nachweis solcher grundlegenden Einschränkungen in der Selbstständigkeit bleibt der Antrag auf einen Pflegegrad jedoch auch bei erheblicher Erschöpfung durch schwere Hausarbeit im juristischen Sinne erfolglos.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie detailliert, welche körperlichen oder kognitiven Einschränkungen Sie konkret daran hindern, Ihren Haushalt selbstständig zu führen, anstatt nur die unerledigten Aufgaben aufzulisten. Vermeiden Sie es unbedingt, Ihren Widerspruch gegen eine Ablehnung ausschließlich mit einer langen Liste mühsamer Haushaltsarbeiten zu begründen.
Was kann ich tun, wenn ich mich beim Gutachter aus Scham gesünder dargestellt habe?
Sie müssen innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen und die fehlerhafte Begutachtung durch eine ehrliche Darstellung Ihrer täglichen Einschränkungen korrigieren. Gegen eine durch den sogenannten Fassaden-Effekt verfälschte Begutachtung ist der rechtzeitige Widerspruch das einzige wirksame Mittel zur rechtlichen Korrektur. Nur durch diesen förmlichen Rechtsbehelf erhalten Sie die Chance auf eine erneute Begutachtung durch einen anderen medizinischen Sachverständigen.
Die rechtliche Grundlage für die Anfechtung liegt in der fehlerhaften Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 20 SGB X, da die Behörde verpflichtet ist, den tatsächlichen Gesundheitszustand objektiv festzustellen. Wenn Sie aus Scham oder Stolz eine Fassade aufrechterhalten haben, spiegelt das Gutachten nicht Ihren realen Hilfebedarf wider, was eine rechtswidrige Entscheidung zur Folge hat. Im Widerspruchsverfahren müssen Sie nun detailliert begründen, warum die bisherigen Angaben unvollständig waren und wie sich Ihre Einschränkungen im Alltag tatsächlich äußern. Die Behörde muss diese neuen Informationen prüfen und wird in der Regel eine Zweitbegutachtung anordnen, um die Widersprüche zwischen der ersten Untersuchung und Ihrer Begründung aufzuklären. Dabei ist es entscheidend, dass Sie die psychologischen Barrieren offen ansprechen, die im ersten Termin zu der massiven Beschönigung Ihrer gesundheitlichen Situation geführt haben.
Ein wichtiger Grenzfall besteht, wenn die Widerspruchsfrist bereits verstrichen ist, da Sie dann nur noch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen können. Dieser Prozess dauert oft viele Monate länger und erfordert eine noch detailliertere Beweisführung über die tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung bei der Versicherung oder Behörde.
Unser Tipp: Ermitteln Sie anhand der Rechtsbehelfsbelehrung das genaue Ende der Widerspruchsfrist und erstellen Sie zur Vorbereitung auf den Zweittermin eine Liste Ihrer schlechtesten Tage. Vermeiden Sie es, beim nächsten Termin Schmerzmittel unmittelbar vorher einzunehmen oder notwendige Hilfsmittel beiseitezustellen, um einen falschen Eindruck von Belastbarkeit zu vermitteln.
Wie formuliere ich den Widerspruch, damit meine körperlichen Ursachen statt nur die Haushaltsprobleme zählen?
Sie formulieren Ihren Widerspruch erfolgreich, indem Sie konsequent die körperliche oder kognitive Ursache für ein Defizit benennen, anstatt lediglich das daraus resultierende Problem im Haushalt oder im Alltag zu beschreiben. Die Pflegekasse bewertet ausschließlich den Grad der persönlichen Selbstständigkeit in den sechs gesetzlich definierten Modulen und berücksichtigt nicht den bloßen Zustand Ihrer Wohnung oder die unerledigte Hausarbeit.
Die rechtliche Grundlage für die Pflegeeinstufung findet sich in den §§ 14 und 15 SGB XI, welche die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit als maßgebliches Kriterium festlegen. Da hauswirtschaftliche Verrichtungen im Begutachtungssystem keine eigenständigen Module darstellen, führen Beschreibungen eines ungepflegten Haushalts allein niemals zu einem höheren Pflegegrad. Sie müssen stattdessen jedes alltägliche Hindernis in eine pflegerelevante Einschränkung übersetzen, indem Sie präzise darlegen, welche körperliche Funktion den konkreten Handlungsablauf verhindert. Wenn Sie die Wäsche nicht waschen können, liegt die Relevanz in der Unfähigkeit, den schweren Korb aufgrund chronischer Rückenschmerzen sicher zu heben. Nur durch diese Verknüpfung von körperlichem Defizit und alltäglicher Folge erkennt der Gutachter einen Bedarf in der Mobilität oder Selbstversorgung an.
Beachten Sie dabei unbedingt, dass auch geistige Einschränkungen oder psychische Belastungen als Ursachen für mangelnde Selbstständigkeit gewertet werden können, sofern sie die Handlungsplanung betreffen. Ein ungemachtes Bett führt zu Punkten, wenn Sie aufgrund einer Demenz die Arbeitsschritte vergessen oder infolge einer Depression keine Antriebskraft aufbringen. Die rein technische Nichterledigung ohne Bezug zu einer persönlichen Funktionseinschränkung bleibt im Widerspruchsverfahren rechtlich völlig unerheblich.
Unser Tipp: Erstellen Sie eine zweispaltige Liste und stellen Sie jedem Haushaltsproblem eine konkrete körperliche Ursache gegenüber, um dem Gutachter die rechtliche Einordnung zu erleichtern. Vermeiden Sie seitenlange Klagen über den Zustand der Wohnung ohne Bezug zu Ihren persönlichen gesundheitlichen Einschränkungen.
Sollte ich trotz laufender Klage einen neuen Pflegeantrag stellen, wenn sich meine Gesundheit verschlechtert?
JA. Bei einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer gesundheitlichen Situation sollten Sie umgehend einen neuen Pflegeantrag stellen, da das laufende Klageverfahren rechtlich an einen festen historischen Zeitpunkt gebunden bleibt. Ein neuer Antrag sichert Ihnen die höheren Leistungen für Ihren aktuellen Zustand, ohne dass Sie den Ausgang des oft jahrelangen Gerichtsprozesses abwarten müssen.
Die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen liegt in der Beschränkung des Streitgegenstandes vor den Sozialgerichten, die grundsätzlich nur Ihren Gesundheitszustand bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens rechtlich bewerten können. Da sich viele Gerichtsverfahren über mehrere Jahre hinziehen, bleibt eine spätere Verschlechterung Ihres Zustandes im laufenden Prozess unberücksichtigt, weil das Gericht lediglich die Rechtmäßigkeit des ursprünglich angefochtenen Bescheides prüft. Wenn Sie auf einen neuen Antrag verzichten, riskieren Sie den dauerhaften Verlust von Pflegeleistungen, die Ihnen aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung eigentlich bereits ab dem jetzigen Zeitpunkt zustehen würden. Ein neuer Antrag bei der Pflegekasse leitet ein separates Feststellungsverfahren ein, welches die aktuellen Einschränkungen Ihrer Selbstständigkeit unabhängig vom laufenden Gerichtsverfahren durch den Medizinischen Dienst neu begutachtet.
Wichtig ist dabei die Erkenntnis, dass der neue Antrag das bestehende Klageverfahren rechtlich nicht gefährdet oder unterbricht, da es sich um zwei vollkommen unterschiedliche Prüfungszeiträume handelt. Falls die Pflegekasse den neuen Antrag nun positiv bescheidet und einen höheren Pflegegrad anerkennt, bleibt die alte Klage für den zurückliegenden Zeitraum dennoch rechtlich zulässig. Auf diesem Weg können Sie für die Vergangenheit weiterhin finanzielle Nachzahlungen erstreiten, während Sie für die Zukunft bereits durch den neuen Bescheid rechtlich abgesichert sind.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse sofort telefonisch oder schriftlich zur Meldung der Verschlechterung und lassen Sie sich den Eingang Ihres neuen Antrags unbedingt für Ihre Unterlagen schriftlich bestätigen. Vermeiden Sie es, aus Sorge vor formalen Fehlern mit dem Folgeantrag zu warten, da Leistungen der Pflegeversicherung gesetzlich frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung gewährt werden.
Kann ich beim Sozialamt Hilfe zur Haushaltsführung beantragen, wenn mein Pflegegrad 1 abgelehnt wurde?
JA, Sie können beim Sozialamt Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen, wenn die Pflegekasse Ihren Antrag auf einen Pflegegrad mangels Pflegebedürftigkeit abgelehnt hat. Da die Pflegeversicherung primär körperbezogene Beeinträchtigungen abdeckt, stellt das Sozialamt für hauswirtschaftliche Bedarfe ein eigenständiges Unterstützungssystem im Rahmen der Sozialhilfe bereit.
Das deutsche Sozialrecht unterscheidet strikt zwischen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI und der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Während die Pflegekasse Leistungen nur bei dauerhaftem Bedarf an körperbezogener Pflege gewährt, stellt die hauswirtschaftliche Versorgung dort keinen alleinigen Grund für eine Einstufung dar. Die Ablehnung durch die Pflegekasse bestätigt rechtlich oft nur die Nichtzuständigkeit dieser Behörde für Ihre spezifische Situation im Haushalt. Gemäß § 70 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten, sofern Sie die Haushaltsführung nicht mehr selbstständig bewältigen können. Dieser Anspruch greift gezielt dann, wenn die Schwelle zur Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung noch nicht erreicht ist.
Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Hilfe durch das Sozialamt zwingend von Ihrer individuellen finanziellen Bedürftigkeit abhängig gemacht wird. Das Amt prüft Ihr Einkommen sowie vorhandenes Vermögen, wobei bestimmte Schonbeträge für die Altersvorsorge oder selbstgenutztes Wohneigentum unberücksichtigt bleiben. Überschreiten Ihre Mittel die gesetzlichen Grenzwerte, müssen Sie die Kosten für die Unterstützung im Haushalt trotz der festgestellten Einschränkungen aus eigenen Mitteln finanzieren.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie umgehend das zuständige Sozialamt und bitten Sie explizit um ein Beratungsgespräch zur Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach dem SGB XII. Vermeiden Sie es, nach einer Ablehnung der Pflegekasse aufzugeben, da die hauswirtschaftliche Unterstützung eine gesetzlich vorgesehene Leistung für bedürftige Personen darstellt.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 P 11/25 – Urteil vom 15.01.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am xxxxx 1951 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXI).
Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 30. März 2022 beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst (MD) N. mit einer Begutachtung. Nach Ausfüllen eines Versichertenfragebogens durch die Klägerin und einem Telefoninterview erstellte die Pflegefachkraft S. unter dem 25. April 2022 ein Gutachten, in dem sie als pflegebegründende Diagnose Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung angab. Die Klägerin habe den Antrag gestellt, weil sie Probleme beim Einkaufen habe. Es sei auch etwas Hilfe beim Reinigen der Wohnung notwendig. Das linke Handgelenk sei von Arthrose betroffen. Zudem sei sie auch psychisch angeschlagen. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine pflegerelevanten Beeinträchtigungen vorlägen. Sie ermittelte in keinem Modul einen Punkt.
Gegen den daraufhin durch die Beklagte erlassenen Ablehnungsbescheid vom 25. April 2022 legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2022 Widerspruch ein und führte aus, dass sie das Treppensteigen wegen ihres Übergewichts und Alters schwer bis nicht mehr schaffe. Zudem müsste das „Erkennen von Personen im näheren Umfeld“ wegen ihrer Augenerkrankung angepasst werden. Auch ihre örtliche Orientierung funktioniere nur teilweise. Sie irre Stunden umher, um nach Hause zu finden. Beim Treffen von Entscheidungen benötige sie Hilfe. Zudem leide sie unter nächtlicher Unruhe. Ängste seien stark ausgeprägt, speziell beim Einkaufen und wenn sie unterwegs sei. Regelmäßig leide sie unter Antriebslosigkeit und depressiver Stimmung. Aufgrund vieler Blasenentzündungen und dreier Kaiserschnitte müsse sie sehr oft auf die Toilette. Getränke könne sie nicht mehr selbst heranschaffen, weil sie starke Schmerzen habe, wenn sie etwas Schweres tragen müsse. Dauernde Müdigkeit und Schlafstörungen führten zu psychischen Problemen.
Die Beklagte beauftragte den MD mit einer erneuten Begutachtung, wobei die Pflegefachkraft Großmann unter dem 5. September 2022 zum gleichen Ergebnis wie das Vorgutachten kam.
Auf dieser Grundlage wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2022 zurück.
Am 17. November 2022 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben, das die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen befragt, weitere medizinische Unterlagen eingeholt und weiter Beweis erhoben hat durch Einholung eines Gutachtens von der Pflegesachverständigen W., die nach einer ambulanten Untersuchung der Klägerin in deren Wohnung im Beisein ihres Sohnes am 5. September 2023 unter dem 6. September 2023 wie zuvor der MD zu dem Ergebnis gekommen ist, dass kein Pflegegrad vorliege. Die Klägerin befinde sich in einem guten Allgemein- und Pflegezustand. Einzig im Modul 4 (Selbstversorgung) ist die Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, dass der Klägerin das mundgerechte Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken (nur) überwiegend selbstständig möglich sei, was zu einem Punkt führe, wobei es insgesamt bei 0 gewichteten Punkten bleibe. Unterstützungsbedarf sei von der Klägerin und ihrem Sohn im Übrigen bei großen Einkäufen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie Fensterputzen und Bodenwischen angegeben worden. Hierbei helfe der Sohn der Klägerin zweimal wöchentlich, die Tochter fallweise.
Nachdem die Klägerin, zur Stellungnahme zum Gutachten aufgefordert, lediglich angegeben hatte, dass viele Punkte nicht richtig ausgeführt worden seien, ohne dies weiter zu konkretisieren, hat das Sozialgericht die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 21, März 2025 als unbegründet abgewiesen.
Die Sachverständige W. komme in ihrem Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis, dass die – im Einzelnen dargestellten – gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 14, 15 SGB XI für den Pflegegrad 1, nämlich 12,5 Gesamtpunkte oder mehr, nicht erfüllt würden. Insbesondere habe die Sachverständige bei ihrer persönlichen Untersuchung der Klägerin nicht die erheblichen Einschränkungen feststellen können, wie sie die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgetragen habe. Soweit die Klägerin Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen geltend mache, werde dieser Hilfebedarf zwar bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfasst, nach der Gesetzessystematik wirke er sich jedoch nicht auf die Ermittlung des Pflegegrades aus (Hinweis auf Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2021 – L 1 P 10/21, juris).
Gegen diesen ihr am 28. März 2025 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25. April 2025 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der zunächst lediglich angekündigt hat, ihr Anwalt werde die nötigen Unterlagen zeitig nachreichen. Nachdem trotz mehrfacher Erinnerung weder eine Berufungsbegründung erfolgt war noch ein Anwalt sich bestellt hatte, hat das Gericht der Klägerin nach §§ 153 Abs. 1, 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit ihr am 10. September 2025 zugestelltem Schreiben vom 2. September 2025 aufgegeben, die Berufung innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens zu begründen. Dabei ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht würden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt sei. Nach fruchtlosem Verstreichen auch dieser Frist trägt die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass sie dringend Hilfe im Haushalt, insbesondere beim Saubermachen und beim Einkaufen benötige. Hin und wieder übernehme dies ein Pflegedienst. Ihre Kinder seien beide berufstätig. Die Zuerkennung des Pflegegrads 1 wäre schon gut. Sie könne wegen ihrer geschwollenen Finger nicht richtig zugreifen, ihr linkes Handgelenk sei völlig unbeweglich. Sie habe gehofft, ein aktuelles ärztliches Attest beibringen zu können, habe jedoch wegen des Urlaubs des behandelnden Orthopäden erst einen Termin für den 9. Februar 2026 bekommen. Die Klägerin hat die Vertagung der mündlichen Verhandlung begehrt, um zu dem vom Sozialgericht erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten Stellung nehmen zu können. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss abgelehnt.
Die Klägerin beantragt in der Sache, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2025 sowie den Bescheid vom 25. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihr Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 10. Oktober 2025 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2026 sowie die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst weiterem Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Bewertung.
Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Klägerin in den vom Gesetz genannten sechs Bereichen (Modulen) besteht, der über die von der Sachverständigen festgestellten hinausgeht.
Die Klägerin verweist vielmehr nach wie vor im Wesentlichen auf einen Hilfebedarf im hauswirtschaftlichen Bereich, konkret beim Einkaufen und beim Reinigen der Wohnung. Ein derartiger Hilfebedarf findet jedoch nach dem SGB XI keine Berücksichtigung, unterfällt nicht dessen Schutzzweck (vgl. neben der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des erkennenden Senats nur: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 26. Februar 2025 – L 8 P 30/20). Der Notwendigkeit von Hilfen allein in diesem Bereich könnte allenfalls durch Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) begegnet werden.
Das Sachverständigengutachten erscheint im Übrigen auch deshalb schlüssig, weil es bei der Darstellung der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und ihres Unterstützungsbedarf nicht nur im Wesentlichen mit den Gutachten des MD übereinstimmt, sondern auch mit den Ausführungen der die Klägerin behandelnden Ärzte. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Hausarzt Dr. P. mitgeteilt, dass die Klägerin durch die linke Hand bei der Versorgung des Haushalts stark eingeschränkt sei, keine Lappen auswringen und nur schlecht tragen könne. Die Psychiaterin Dr. O. hat zusammengefasst, die Klägerin komme bei reduzierter Belastbarkeit im Leben allein zurecht. Schließlich gibt die Sachverständige im Gutachten wieder, dass der bei der Begutachtung anwesende Sohn der Klägerin insbesondere deren vollständige Selbstständigkeit im Bereich der Selbstversorgung bestätigt und (lediglich) auf den Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, hingewiesen habe. Dem ist zu keinem Zeitpunkt widersprochen worden.
Dem Begehren der Klägerin auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, um ihr Gelegenheit zu geben, zu dem vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten Stellung nehmen zu können, war nicht zu entsprechen. Dies hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, und die Verspätung ist nicht genügend entschuldigt. Die Klägerin hatte zunächst im sozialgerichtlichen Verfahren fast anderthalb Jahre Gelegenheit, sich zu dem Gutachten vom 6. September 2023 zu äußern. Auch im Berufungsverfahren ist trotz mehrfacher Erinnerung und der Betreibungsaufforderung nach §§ 153 Abs. 1,100 6a SGG bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinerlei inhaltliche Einlassung erfolgt, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund hierfür ersichtlich wäre. Der Umstand, dass die Klägerin sich vor der mündlichen Verhandlung bemüht hat, noch einen Termin beim Orthopäden zu erhalten, bei dem aktuelle Befunde hätten erhoben werden können, reicht schon deshalb nicht aus, weil unklar bleibt, inwieweit das für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung haben sollen. Sollte aktuell eine – im Detail nicht einmal dargelegte – Verschlimmerung des durch das Sozialgericht festgestellten Gesundheitszustands eingetreten sein, wäre dem im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung eingeleiteten Neufeststellungsverfahrens zu begegnen. Im Übrigen hätte die Klägerin dieses Bemühen früher entfalten und das Gericht im Rahmen einer Berufungsbegründung hierauf hinweisen können. Im Übrigen würde selbst aus einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht zwingend eine Erhöhung des für die Feststellung eines Pflegegrads nach dem SGB XI allein maßgeblichen Umfangs des Hilfebedarfs resultieren. Die Darstellung des vorliegenden Hilfebedarfs durch die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutet derzeit eher darauf hin, dass dieser im Wesentlichen noch dem vom Sozialgericht festgestellten entspricht. Der allein hauswirtschaftliche Hilfebedarf rechtfertigt, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht die Zuerkennung eines Pflegegrads nach dem SGB XI. Um diesbezüglich eine Unterstützung zu bekommen, könnte die Klägerin sich allenfalls an den Sozialhilfeträger wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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