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Anspruch auf Kurzarbeitergeld: Warum regelmäßige Ausfälle nicht ausreichen

Sechs Frühjahre in Folge gähnten leere Hallen beim Gießereimodell-Zulieferer. Für 2025 frisch beantragt: Kurzarbeitergeld für März bis Mai. Das Sozialgericht Konstanz stellt nun die entscheidende Frage: Ist der Auftragseinbruch durch die E-Mobilität nur eine vorübergehende Krise – oder längst das neue Normal für die Branche?
Stapel weißer Styropor-Gussformen in einer stillstehenden Werkhalle eines Automobilzulieferers, 16:9 Format.
Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 7 AL 781/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Sozialgericht Konstanz
  • Datum: 21.04.2026
  • Aktenzeichen: S 7 AL 781/25
  • Verfahren: Klage auf Kurzarbeitergeld
  • Rechtsbereiche: Arbeitsförderungsrecht, Sozialrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kurzarbeitergeld-Betroffene

Das Gericht lehnt Kurzarbeitergeld ab, weil der Ausfall im Automobilzuliefererbetrieb branchenüblich und vermeidbar ist.
  • Wiederholte Ausfälle im selben Zeitraum zeigten für das Gericht ein übliches Betriebsrisiko.
  • Der Strukturwandel der Autoindustrie rechtfertigt kein dauerhaftes Kurzarbeitergeld.
  • Auch wechselnde Ursachen ändern nichts an der Branchenüblichkeit des Auftragsrückgangs.
  • Spätere Bewilligungen halfen nicht, weil nur der hier streitige Zeitraum zählt.

Warum der Automobilzulieferer kein Kurzarbeitergeld erhielt

Nach § 95 S. 1 SGB III setzt staatliche Hilfe voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, betriebliche sowie persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt. Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III muss dieser Ausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Das bedeutet konkret: Ein unabwendbares Ereignis ist ein Vorfall, den der Arbeitgeber auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindern konnte, wie etwa eine Naturkatastrophe oder unvorhersehbare staatliche Eingriffe. Die Erheblichkeit erfordert zudem, dass in einem Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent betroffen ist. Prüfen Sie vorab monatlich genau, ob die Quote von einem Drittel der Belegschaft und der Entgeltausfall von über zehn Prozent in Ihrem Betrieb tatsächlich erreicht werden. Liegen Sie auch nur geringfügig darunter, wird die Agentur für Arbeit Ihren Antrag sofort ablehnen. Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt waren, musste das Sozialgericht Konstanz bei einem Automobilzulieferer für Modell- und Formenbau klären. Das Unternehmen, das Gießereimodelle aus Styropor für die Herstellung von Karosserieteilen produziert und Firmen wie X., Y., Z. und R. beliefert, begehrte Leistungen für die Monate März bis Mai 2025. Als Grund führte der Betrieb einen massiven Auftragsrückgang durch die Krise bei seinem Hauptkunden Z. an, wodurch im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nur noch 20 statt 60 Projekte geplant waren. Die Richter wiesen die Klage jedoch unter dem Aktenzeichen S 7 AL 781/25 ab und verneinten den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Arbeitsausfall ist betriebsüblich und damit vermeidbar im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB III, wenn er in einem Betrieb regelmäßig wiederkehrt und zum typischen Betriebsrisiko gehört; wiederholte Kurzarbeitsanzeigen in denselben Kalendermonaten aufeinanderfolgender Jahre begründen die Vermutung der Betriebsüblichkeit.
  2. Kurzarbeitergeld ist kein dauerhaftes Instrument zur Abfederung eines strukturellen Wandels in einer Branche; beruht der Auftragsrückgang auf langfristigen Marktveränderungen, fehlt es an der gesetzlich geforderten Vorübergehendheit des Arbeitsausfalls, und die betroffenen Betriebe sind auf eigene strukturelle Anpassungsmaßnahmen verwiesen.
Infografik: Ein Zeitstrahl verdeutlicht, wie wiederholte Kurzarbeitsanzeigen in denselben Monaten über Jahre hinweg zur Ablehnung wegen Betriebsüblichkeit führen.
Ein Automobilzulieferer scheitert 2025 mit seinem Kurzarbeitergeld-Antrag: Das SG Konstanz sieht im fünffachen Wiederholungsmuster seit 2019 ein betriebsübliches Risiko – kein Anspruch nach § 96 Abs. 4 SGB III

Wann wiederholte Kurzarbeit als betriebsübliches Risiko gilt

Ein Arbeitsausfall gilt nach § 96 Abs. 4 SGB III als vermeidbar, wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Ein Anspruch ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn zumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung des Ausfalls nicht getroffen wurden. Betriebliche Üblichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausfall regelmäßig wiederkehrt und zum üblichen Betriebsrisiko gehört. Das Betriebsrisiko umfasst dabei alle Gefahren, die typischerweise mit der Führung eines Unternehmens verbunden sind und für die der Arbeitgeber selbst verantwortlich bleibt, statt sie auf die staatliche Solidargemeinschaft abzuwälzen. Wie sich dieses übliche Betriebsrisiko in der Praxis darstellt, zeigte die Historie des Zuliefererbetriebs. Die zuständige Agentur für Arbeit stellte fest, dass die Firma bereits zwischen 2019 und 2024 in fast jedem Jahr Kurzarbeit angezeigt hatte, darunter für die Zeiträume Oktober 2019 bis April 2020, November 2020 bis März 2021 sowie in den Frühjahrsmonaten der Jahre 2022, 2023 und 2024. Die Behörde hatte das Unternehmen bereits im Vorjahr ausdrücklich gewarnt, dass erneute Ausfälle zur selben Zeit aus vergleichbarer Ursache nicht mehr bewilligt würden. Das Gericht teilte diese Einschätzung und wertete die wiederholten Anzeigen im Frühjahr als klaren Beleg für einen regelmäßig wiederkehrenden, betriebsüblichen Arbeitsausfall.
Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, weist bereits der Umstand, dass in den vergangenen Jahren eine Anzeige von Arbeitsausfall etwa im selben Zeitraum im Jahresverlauf erfolgt ist, darauf hin, dass der Arbeitsausfall betriebsüblich bzw. branchenüblich ist. – so das Sozialgericht Konstanz
Praxis-Hinweis: Wiederholungsgefahr bei Kurzarbeit

Der entscheidende Hebel für die Ablehnung war hier die Regelmäßigkeit der Anträge in den Vorjahren. Wenn Ihr Betrieb in der Vergangenheit bereits mehrfach – insbesondere im selben Kalendermonat oder Quartal – Kurzarbeit in Anspruch genommen hat, wertet die Arbeitsagentur dies als Indiz für ein übliches Betriebsrisiko. Sie liegen ähnlich, wenn Ihre Auftragsflaute einem wiederkehrenden Muster folgt, statt ein einmaliges, unvorhersehbares Ereignis zu sein.

Kein Kurzarbeitergeld für den Strukturwandel zur E-Mobilität

Auch strukturelle Veränderungen aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung können nach § 96 Abs. 2 SGB III als wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall gelten. Eine dauerhaft regelmäßige Gewährung von Leistungen aus absehbar wiederkehrenden Gründen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Betriebe müssen strukturellen Umbrüchen durch eine eigene Betriebsorganisation und entsprechende Anpassungen begegnen. Die Grenzen dieser staatlichen Hilfe verdeutlichte der Zulieferer selbst, als er die Ursachen für seine wirtschaftliche Lage benannte. Der Geschäftsführer führte die Umstellung auf E-Autos, eine reduzierte Modellvielfalt und die Verlagerung von Projekten in das kostengünstigere Ausland an. Zwar argumentierte die Firma, dass die Gründe über die Jahre gewechselt hätten – von der Corona-Pandemie bis hin zur aktuellen Marktverunsicherung.

Strukturelle Anpassungen statt staatlicher Dauerhilfe

Das Gericht entschied jedoch, dass dieser tiefgreifende Strukturwandel in der Automobilindustrie nicht dauerhaft durch Kurzarbeitergeld aufgefangen werden kann. Stattdessen seien zwingend strukturelle Anpassungen im Betrieb der Firma notwendig, da der Arbeitsausfall durch die wiederkehrenden Probleme nicht mehr als vorübergehend im Sinne des Gesetzes galt. Auch der Einwand des Unternehmens, dass im April 2025 drei Mitarbeiter entlassen werden mussten und ein Mitbewerber weiterhin staatliche Gelder beziehe, änderte nichts an der rechtlichen Bewertung der Richter.
[…] ist festzustellen, dass letztlich Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang ein Strukturwandel in der Automobilindustrie ist, dem nicht dauerhaft durch Gewährung von Kurzarbeitergeld begegnet werden kann, sondern der strukturelle Veränderungen innerhalb der Betriebe erfordert. – SG Konstanz
Praxis-Hürde: Strukturwandel vs. vorübergehender Ausfall

Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zum Strukturwandel: Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Beruht Ihr Auftragsrückgang auf einer dauerhaften Marktveränderung, wie dem Wegfall einer Produktsparte oder dem Technologiewechsel Ihrer Kunden, wird die Hilfe oft verweigert. Der entscheidende Faktor ist die Prognose: Sie müssen belegen können, dass die Arbeit nach einem absehbaren Zeitraum wieder im ursprünglichen Umfang zurückkehrt.

Warum die Anzeige allein keinen Zahlungsanspruch bewirkt

Der Arbeitsausfall muss nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB III zwingend bei der Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Diese Anzeige ist die formelle Vorab-Meldung des Bedarfs, ohne die ein späterer Antrag auf Auszahlung rechtlich nicht möglich ist. Gemäß § 124 Abs. 2 SGG kann ein Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die beteiligten Parteien dieser Vorgehensweise vorab zustimmen. Das bedeutet: Die Richter urteilen allein auf Basis der schriftlichen Akten, was das Verfahren beschleunigt, wenn der Sachverhalt rechtlich bereits umfassend geklärt ist. Reichen Sie die Anzeige zwingend spätestens am letzten Tag des Monats ein, in dem der Arbeitsausfall erstmals auftritt. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diesen gesamten Monat unwiderruflich. Der formelle Weg des Zulieferers begann mit der Anzeige des Arbeitsausfalls am 24. Februar 2025 für den Zeitraum bis Oktober desselben Jahres. Die Agentur für Arbeit lehnte die Anerkennung jedoch umgehend mit einem Bescheid vom 26. Februar 2025 ab, was sie wenig später durch den Widerspruchsbescheid vom 23. März 2025 bestätigte. Ein solcher Widerspruchsbescheid ist das Ergebnis einer behördlichen Überprüfung der ersten Ablehnung und bildet die notwendige formale Grundlage, um überhaupt vor einem Sozialgericht klagen zu können. Dass die Behörde dem Unternehmen ab Oktober 2025 aufgrund nachgewiesener Zahlen und eines anderen Zeitraums im Jahr aus Kulanz wieder Gelder bewilligte, spielte für den streitigen Frühjahrszeitraum keine Rolle. Da der Sachverhalt klar auf dem Tisch lag und beide Parteien zustimmten, fällte das Gericht am 21. April 2026 ein Urteil ohne mündliche Verhandlung.

Praxis-Tipps für Zulieferer bei wiederholter Kurzarbeit

Die Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (Az. S 7 AL 781/25) verdeutlicht, dass Kurzarbeitergeld kein Instrument zur Abfederung dauerhafter Marktveränderungen wie der E-Mobilität ist. Da das Gericht hier die strikte Linie des Bundessozialgerichts zur Betriebsüblichkeit anwendet, ist das Urteil auf alle Branchen übertragbar, die sich in einem langfristigen Transformationsprozess befinden. Für Sie bedeutet das: Dokumentieren Sie Arbeitsausfälle niemals als allgemeine Folge des Marktwandels, sondern stets als vorübergehende, externe Sondereffekte. Können Sie diesen vorübergehenden Charakter nicht zweifelsfrei nachweisen, sollten Sie statt Kurzarbeit frühzeitig staatliche Förderungen zur Mitarbeiterqualifizierung prüfen, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Was Sie jetzt tun sollten: Analysieren Sie Ihre Anträge der letzten fünf Jahre auf zeitliche Muster. Falls Sie erneut Kurzarbeit für einen Zeitraum planen, in dem Sie bereits früher Leistungen bezogen haben, müssen Sie in der Anzeige detailliert belegen, warum der aktuelle Ausfall auf neuen, unvorhersehbaren Ursachen beruht und kein betriebsübliches Risiko darstellt.

Ablehnung von Kurzarbeitergeld? Jetzt Ansprüche prüfen

Die Hürden für Kurzarbeitergeld sind hoch, besonders wenn die Agentur für Arbeit ein betriebsübliches Risiko oder strukturelle Gründe vermutet. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, die Vorübergehendheit des Arbeitsausfalls rechtssicher zu begründen und Widerspruch gegen ablehnende Bescheide einzulegen. So sichern Sie die Liquidität Ihres Unternehmens und schützen Ihre Belegschaft vor Entlassungen.

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Experten Kommentar

Viele Unternehmen stolpern bei der Beantragung über ihre eigene Außendarstellung. Mir fällt in den Akten oft auf, dass Geschäftsführungen in ihren Berichten vollmundig von „Transformation“ oder „strategischer Neuausrichtung“ sprechen, um Investoren zu beruhigen. Genau diese Dokumente zieht die Arbeitsagentur dann heran und liest dort schwarz auf weiß, dass es sich keineswegs um eine vorübergehende Krise handelt. Wer staatliche Hilfen beantragt, tut gut daran, seine gesamte Unternehmenskommunikation im Blick zu behalten. Es nützt wenig, gegenüber der Behörde einen unvorhersehbaren Auftragseinbruch zu beteuern, wenn auf der eigenen Website der langfristige Umbau des Geschäftsmodells gefeiert wird. Mein Rat lautet daher, die offizielle Antragsbegründung immer eng mit den eigenen Pressemitteilungen abzugleichen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich einen Anspruch, wenn die Ursache für den Auftragsrückgang jedes Jahr eine andere ist?

ES KOMMT DARAUF AN, ob sich der Arbeitsausfall trotz wechselnder Ursachen in einem regelmäßigen zeitlichen Muster innerhalb des Kalenderjahres wiederholt. Eine jährliche Wiederholung im selben Zeitraum deutet rechtlich auf ein betriebsübliches Risiko hin. Gemäß § 96 Abs. 4 SGB III ist Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn der Arbeitsausfall als betriebsüblich anzusehen ist und somit zum allgemeinen Unternehmerrisiko des Arbeitgebers gehört. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine regelmäßige Wiederholung in denselben Kalendermonaten gegen die gesetzlich geforderte Unvorhersehbarkeit des wirtschaftlichen Grundes spricht. Dabei spielt die individuelle Benennung der Ursache eine untergeordnete Rolle, da das zeitliche Schema eine strukturelle Schwäche des jeweiligen Betriebsmodells nahelegt. Arbeitgeber müssen daher detailliert nachweisen, dass der aktuelle Ausfall nicht auf einer absehbaren Marktschwankung beruht, sondern durch ein externes Ereignis erzwungen wurde. Ein Anspruch bleibt nur bestehen, wenn der Betrieb belegt, dass der Ausfall trotz des gleichen Timings auf einem völlig unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis basiert. Solche Ereignisse müssen eindeutig außerhalb der normalen wirtschaftlichen Risikosphäre des Unternehmens liegen.

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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich öffentlich über die langfristige Transformation meines Unternehmens spreche?

JA, öffentliche Aussagen über eine dauerhafte Transformation gefährden Ihren Anspruch, da Kurzarbeitergeld nur für vorübergehende Ausfälle gezahlt wird. Wer den Rückgang als Strukturwandel darstellt, widerlegt damit selbst die gesetzlich geforderte Vorübergehendheit des Arbeitsausfalls. Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III setzt die Gewährung von Kurzarbeitergeld voraus, dass der Arbeitsausfall wirtschaftlich begründet, unvermeidbar und vor allem vorübergehender Natur ist. Wenn ein Geschäftsführer in Pressemitteilungen betont, dass sein Unternehmen sich aufgrund des Marktwandels dauerhaft neu ausrichtet, wertet die Rechtsprechung dies oft als strukturelle Anpassung. In solchen Fällen gehen die Behörden davon aus, dass die Arbeit nicht in absehbarer Zeit zurückkehrt, sondern ein dauerhafter Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt. Da das Kurzarbeitergeld kein Instrument zur Finanzierung eines langfristigen Branchenumbruchs ist, müssen Betriebe solche Transformationen durch eigene organisatorische Maßnahmen bewältigen. Ein Anspruch bleibt bestehen, wenn Sie belegen, dass der Arbeitsausfall trotz des Strukturwandels auf einem separaten, zeitlich begrenzten Ereignis beruht. Die Kommunikation sollte daher die temporäre Überbrückung unvorhersehbarer Sondereffekte betonen.

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Wie beweise ich den vorübergehenden Charakter meines Arbeitsausfalls bei einer stagnierenden Branche?

Beweisen Sie den vorübergehenden Charakter durch eine detaillierte Prognose, die zeigt, dass der Arbeitsausfall durch konkrete, zeitlich begrenzte Sondereffekte verursacht wurde und die Rückkehr zur Normalauslastung absehbar ist. In stagnierenden Branchen müssen Sie nachweisen, dass nicht der allgemeine Marktwandel, sondern isolierbare Ereignisse den aktuellen Ausfall bedingen. Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld voraus, dass der Arbeitsausfall vorübergehend ist und die volle Beschäftigung in absehbarer Zeit wiederkehrt. In einer stagnierenden Branche wertet die Agentur für Arbeit einen Auftragsrückgang oft als dauerhaften Strukturwandel, den der Arbeitgeber durch eigene Anpassungsmaßnahmen statt durch staatliche Transferleistungen bewältigen muss. Um diese Vermutung zu widerlegen, sollten Sie eine Liste konkreter Projekte oder Aufträge vorlegen, die lediglich zeitlich verschoben und nicht endgültig storniert wurden. Dokumentieren Sie dabei explizit externe Sondereffekte wie einen Brand beim Zulieferer oder einen spezifischen Lieferstopp, um den Ausfall von der allgemeinen Branchenflaute abzugrenzen. Eine Grenze der Förderung ist erreicht, wenn Kurzarbeit regelmäßig in denselben Kalendermonaten aufeinanderfolgender Jahre angezeigt wird, da dies rechtlich als betriebsübliches Risiko und somit als vermeidbarer Arbeitsausfall eingestuft wird.

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Verfällt mein gesamter Monatsanspruch, wenn ich die Anzeige erst am ersten Tag des Folgemonats einreiche?

JA. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den gesamten Kalendermonat verfällt unwiderruflich, wenn die Anzeige nicht spätestens am letzten Tag dieses Monats bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht. Eine rückwirkende Meldung für den Vormonat ist gesetzlich ausgeschlossen, da die Anzeige eine zwingende formelle Voraussetzung für die spätere Auszahlung darstellt. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III muss der erhebliche Arbeitsausfall zwingend in dem Monat angezeigt werden, in dem die Kurzarbeit im Betrieb tatsächlich beginnt. Bei dieser gesetzlichen Regelung handelt es sich um eine strikte Ausschlussfrist, weshalb nach Ablauf des Kalendermonats keine rückwirkende Heilung des Versäumnisses mehr möglich ist. Selbst wenn der Arbeitsausfall real vorlag, führt die verspätete Meldung am ersten Tag des Folgemonats zum vollständigen und unwiderruflichen Verlust des Zahlungsanspruchs. Die Agentur für Arbeit verfügt hierbei über keinerlei Ermessensspielraum, da die Anzeige als formelle Vorab-Meldung die unverzichtbare rechtliche Basis für das gesamte Leistungsverfahren bildet.

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Sollte ich statt Kurzarbeit besser auf Qualifizierungsmaßnahmen setzen, um betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern?

Qualifizierungsmaßnahmen sind oft die bessere Wahl, wenn der Arbeitsausfall auf langfristigem Strukturwandel beruht, da hierfür spezielle staatliche Förderungen existieren, während Kurzarbeitergeld in diesen Fällen meist abgelehnt wird. Diese strategische Umstellung sichert die Beschäftigungsfähigkeit Ihrer Belegschaft bei dauerhaften Marktveränderungen ab und verhindert so effektiv betriebsbedingte Kündigungen. Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zwingend voraus, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist und nicht auf betriebsüblichen Risiken beruht. Bei einem tiefgreifenden Strukturwandel, wie der Umstellung auf Elektromobilität, wertet die Agentur für Arbeit den Auftragsrückgang jedoch oft als dauerhafte Marktveränderung und lehnt die finanzielle Unterstützung konsequent ab. In solchen Fällen sind Unternehmen rechtlich auf eigene strukturelle Anpassungsmaßnahmen verwiesen, wobei staatliche Förderprogramme zur Weiterbildung nach dem Qualifizierungschancengesetz eine rechtssichere Alternative zur Entlassung bieten. Durch diese gezielte Qualifizierung der Mitarbeiter können Betriebe die Lücke schließen, die durch das verweigerte Kurzarbeitergeld entsteht, und gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit für neue Marktbedingungen nachhaltig stärken. Eine Kombination beider Instrumente bleibt jedoch möglich, sofern Sie detailliert nachweisen können, dass neben dem Strukturwandel zusätzlich ein unvorhersehbarer, zeitlich begrenzter Sondereffekt für den aktuellen Arbeitsausfall verantwortlich ist.

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Das vorliegende Urteil


SG Konstanz – Az.: S 7 AL 781/25 – Urteil vom 21.04.2026

 
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