Sechs Frühjahre in Folge gähnten leere Hallen beim Gießereimodell-Zulieferer. Für 2025 frisch beantragt: Kurzarbeitergeld für März bis Mai. Das Sozialgericht Konstanz stellt nun die entscheidende Frage: Ist der Auftragseinbruch durch die E-Mobilität nur eine vorübergehende Krise – oder längst das neue Normal für die Branche?
Das Gericht lehnt Kurzarbeitergeld ab, weil der Ausfall im Automobilzuliefererbetrieb branchenüblich und vermeidbar ist.
Wiederholte Ausfälle im selben Zeitraum zeigten für das Gericht ein übliches Betriebsrisiko.
Der Strukturwandel der Autoindustrie rechtfertigt kein dauerhaftes Kurzarbeitergeld.
Auch wechselnde Ursachen ändern nichts an der Branchenüblichkeit des Auftragsrückgangs.
Spätere Bewilligungen halfen nicht, weil nur der hier streitige Zeitraum zählt.
Warum der Automobilzulieferer kein Kurzarbeitergeld erhielt
Nach § 95 S. 1 SGB III setzt staatliche Hilfe voraus, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, betriebliche sowie persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt. Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III muss dieser Ausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Das bedeutet konkret: Ein unabwendbares Ereignis ist ein Vorfall, den der Arbeitgeber auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindern konnte, wie etwa eine Naturkatastrophe oder unvorhersehbare staatliche Eingriffe. Die Erheblichkeit erfordert zudem, dass in einem Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent betroffen ist.
Prüfen Sie vorab monatlich genau, ob die Quote von einem Drittel der Belegschaft und der Entgeltausfall von über zehn Prozent in Ihrem Betrieb tatsächlich erreicht werden. Liegen Sie auch nur geringfügig darunter, wird die Agentur für Arbeit Ihren Antrag sofort ablehnen.
Ob diese strengen Voraussetzungen erfüllt waren, musste das Sozialgericht Konstanz bei einem Automobilzulieferer für Modell- und Formenbau klären. Das Unternehmen, das Gießereimodelle aus Styropor für die Herstellung von Karosserieteilen produziert und Firmen wie X., Y., Z. und R. beliefert, begehrte Leistungen für die Monate März bis Mai 2025. Als Grund führte der Betrieb einen massiven Auftragsrückgang durch die Krise bei seinem Hauptkunden Z. an, wodurch im Vergleich zum Vorjahreszeitraum nur noch 20 statt 60 Projekte geplant waren. Die Richter wiesen die Klage jedoch unter dem Aktenzeichen S 7 AL 781/25 ab und verneinten den Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Redaktionelle Leitsätze
Ein Arbeitsausfall ist betriebsüblich und damit vermeidbar im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB III, wenn er in einem Betrieb regelmäßig wiederkehrt und zum typischen Betriebsrisiko gehört; wiederholte Kurzarbeitsanzeigen in denselben Kalendermonaten aufeinanderfolgender Jahre begründen die Vermutung der Betriebsüblichkeit.
Kurzarbeitergeld ist kein dauerhaftes Instrument zur Abfederung eines strukturellen Wandels in einer Branche; beruht der Auftragsrückgang auf langfristigen Marktveränderungen, fehlt es an der gesetzlich geforderten Vorübergehendheit des Arbeitsausfalls, und die betroffenen Betriebe sind auf eigene strukturelle Anpassungsmaßnahmen verwiesen.
Ein Automobilzulieferer scheitert 2025 mit seinem Kurzarbeitergeld-Antrag: Das SG Konstanz sieht im fünffachen Wiederholungsmuster seit 2019 ein betriebsübliches Risiko – kein Anspruch nach § 96 Abs. 4 SGB III
Wann wiederholte Kurzarbeit als betriebsübliches Risiko gilt
Ein Arbeitsausfall gilt nach § 96 Abs. 4 SGB III als vermeidbar, wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Ein Anspruch ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn zumutbare Vorkehrungen zur Vermeidung des Ausfalls nicht getroffen wurden. Betriebliche Üblichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausfall regelmäßig wiederkehrt und zum üblichen Betriebsrisiko gehört. Das Betriebsrisiko umfasst dabei alle Gefahren, die typischerweise mit der Führung eines Unternehmens verbunden sind und für die der Arbeitgeber selbst verantwortlich bleibt, statt sie auf die staatliche Solidargemeinschaft abzuwälzen.
Wie sich dieses übliche Betriebsrisiko in der Praxis darstellt, zeigte die Historie des Zuliefererbetriebs. Die zuständige Agentur für Arbeit stellte fest, dass die Firma bereits zwischen 2019 und 2024 in fast jedem Jahr Kurzarbeit angezeigt hatte, darunter für die Zeiträume Oktober 2019 bis April 2020, November 2020 bis März 2021 sowie in den Frühjahrsmonaten der Jahre 2022, 2023 und 2024. Die Behörde hatte das Unternehmen bereits im Vorjahr ausdrücklich gewarnt, dass erneute Ausfälle zur selben Zeit aus vergleichbarer Ursache nicht mehr bewilligt würden. Das Gericht teilte diese Einschätzung und wertete die wiederholten Anzeigen im Frühjahr als klaren Beleg für einen regelmäßig wiederkehrenden, betriebsüblichen Arbeitsausfall.
Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, weist bereits der Umstand, dass in den vergangenen Jahren eine Anzeige von Arbeitsausfall etwa im selben Zeitraum im Jahresverlauf erfolgt ist, darauf hin, dass der Arbeitsausfall betriebsüblich bzw. branchenüblich ist. – so das Sozialgericht Konstanz
Praxis-Hinweis: Wiederholungsgefahr bei Kurzarbeit
Der entscheidende Hebel für die Ablehnung war hier die Regelmäßigkeit der Anträge in den Vorjahren. Wenn Ihr Betrieb in der Vergangenheit bereits mehrfach – insbesondere im selben Kalendermonat oder Quartal – Kurzarbeit in Anspruch genommen hat, wertet die Arbeitsagentur dies als Indiz für ein übliches Betriebsrisiko. Sie liegen ähnlich, wenn Ihre Auftragsflaute einem wiederkehrenden Muster folgt, statt ein einmaliges, unvorhersehbares Ereignis zu sein.
Kein Kurzarbeitergeld für den Strukturwandel zur E-Mobilität
Auch strukturelle Veränderungen aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung können nach § 96 Abs. 2 SGB III als wirtschaftliche Gründe für einen Arbeitsausfall gelten. Eine dauerhaft regelmäßige Gewährung von Leistungen aus absehbar wiederkehrenden Gründen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Betriebe müssen strukturellen Umbrüchen durch eine eigene Betriebsorganisation und entsprechende Anpassungen begegnen.
Die Grenzen dieser staatlichen Hilfe verdeutlichte der Zulieferer selbst, als er die Ursachen für seine wirtschaftliche Lage benannte. Der Geschäftsführer führte die Umstellung auf E-Autos, eine reduzierte Modellvielfalt und die Verlagerung von Projekten in das kostengünstigere Ausland an. Zwar argumentierte die Firma, dass die Gründe über die Jahre gewechselt hätten – von der Corona-Pandemie bis hin zur aktuellen Marktverunsicherung.
Das Gericht entschied jedoch, dass dieser tiefgreifende Strukturwandel in der Automobilindustrie nicht dauerhaft durch Kurzarbeitergeld aufgefangen werden kann. Stattdessen seien zwingend strukturelle Anpassungen im Betrieb der Firma notwendig, da der Arbeitsausfall durch die wiederkehrenden Probleme nicht mehr als vorübergehend im Sinne des Gesetzes galt. Auch der Einwand des Unternehmens, dass im April 2025 drei Mitarbeiter entlassen werden mussten und ein Mitbewerber weiterhin staatliche Gelder beziehe, änderte nichts an der rechtlichen Bewertung der Richter.
[…] ist festzustellen, dass letztlich Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang ein Strukturwandel in der Automobilindustrie ist, dem nicht dauerhaft durch Gewährung von Kurzarbeitergeld begegnet werden kann, sondern der strukturelle Veränderungen innerhalb der Betriebe erfordert. – SG Konstanz
Praxis-Hürde: Strukturwandel vs. vorübergehender Ausfall
Das Urteil verdeutlicht die Abgrenzung zum Strukturwandel: Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Beruht Ihr Auftragsrückgang auf einer dauerhaften Marktveränderung, wie dem Wegfall einer Produktsparte oder dem Technologiewechsel Ihrer Kunden, wird die Hilfe oft verweigert. Der entscheidende Faktor ist die Prognose: Sie müssen belegen können, dass die Arbeit nach einem absehbaren Zeitraum wieder im ursprünglichen Umfang zurückkehrt.
Warum die Anzeige allein keinen Zahlungsanspruch bewirkt
Der Arbeitsausfall muss nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB III zwingend bei der Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Diese Anzeige ist die formelle Vorab-Meldung des Bedarfs, ohne die ein späterer Antrag auf Auszahlung rechtlich nicht möglich ist. Gemäß § 124 Abs. 2 SGG kann ein Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die beteiligten Parteien dieser Vorgehensweise vorab zustimmen. Das bedeutet: Die Richter urteilen allein auf Basis der schriftlichen Akten, was das Verfahren beschleunigt, wenn der Sachverhalt rechtlich bereits umfassend geklärt ist.
Reichen Sie die Anzeige zwingend spätestens am letzten Tag des Monats ein, in dem der Arbeitsausfall erstmals auftritt. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diesen gesamten Monat unwiderruflich.
Der formelle Weg des Zulieferers begann mit der Anzeige des Arbeitsausfalls am 24. Februar 2025 für den Zeitraum bis Oktober desselben Jahres. Die Agentur für Arbeit lehnte die Anerkennung jedoch umgehend mit einem Bescheid vom 26. Februar 2025 ab, was sie wenig später durch den Widerspruchsbescheid vom 23. März 2025 bestätigte. Ein solcher Widerspruchsbescheid ist das Ergebnis einer behördlichen Überprüfung der ersten Ablehnung und bildet die notwendige formale Grundlage, um überhaupt vor einem Sozialgericht klagen zu können. Dass die Behörde dem Unternehmen ab Oktober 2025 aufgrund nachgewiesener Zahlen und eines anderen Zeitraums im Jahr aus Kulanz wieder Gelder bewilligte, spielte für den streitigen Frühjahrszeitraum keine Rolle. Da der Sachverhalt klar auf dem Tisch lag und beide Parteien zustimmten, fällte das Gericht am 21. April 2026 ein Urteil ohne mündliche Verhandlung.
Praxis-Tipps für Zulieferer bei wiederholter Kurzarbeit
Die Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (Az. S 7 AL 781/25) verdeutlicht, dass Kurzarbeitergeld kein Instrument zur Abfederung dauerhafter Marktveränderungen wie der E-Mobilität ist. Da das Gericht hier die strikte Linie des Bundessozialgerichts zur Betriebsüblichkeit anwendet, ist das Urteil auf alle Branchen übertragbar, die sich in einem langfristigen Transformationsprozess befinden.
Für Sie bedeutet das: Dokumentieren Sie Arbeitsausfälle niemals als allgemeine Folge des Marktwandels, sondern stets als vorübergehende, externe Sondereffekte. Können Sie diesen vorübergehenden Charakter nicht zweifelsfrei nachweisen, sollten Sie statt Kurzarbeit frühzeitig staatliche Förderungen zur Mitarbeiterqualifizierung prüfen, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Was Sie jetzt tun sollten: Analysieren Sie Ihre Anträge der letzten fünf Jahre auf zeitliche Muster. Falls Sie erneut Kurzarbeit für einen Zeitraum planen, in dem Sie bereits früher Leistungen bezogen haben, müssen Sie in der Anzeige detailliert belegen, warum der aktuelle Ausfall auf neuen, unvorhersehbaren Ursachen beruht und kein betriebsübliches Risiko darstellt.
Ablehnung von Kurzarbeitergeld? Jetzt Ansprüche prüfen
Die Hürden für Kurzarbeitergeld sind hoch, besonders wenn die Agentur für Arbeit ein betriebsübliches Risiko oder strukturelle Gründe vermutet. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie dabei, die Vorübergehendheit des Arbeitsausfalls rechtssicher zu begründen und Widerspruch gegen ablehnende Bescheide einzulegen. So sichern Sie die Liquidität Ihres Unternehmens und schützen Ihre Belegschaft vor Entlassungen.
Viele Unternehmen stolpern bei der Beantragung über ihre eigene Außendarstellung. Mir fällt in den Akten oft auf, dass Geschäftsführungen in ihren Berichten vollmundig von „Transformation“ oder „strategischer Neuausrichtung“ sprechen, um Investoren zu beruhigen. Genau diese Dokumente zieht die Arbeitsagentur dann heran und liest dort schwarz auf weiß, dass es sich keineswegs um eine vorübergehende Krise handelt.
Wer staatliche Hilfen beantragt, tut gut daran, seine gesamte Unternehmenskommunikation im Blick zu behalten. Es nützt wenig, gegenüber der Behörde einen unvorhersehbaren Auftragseinbruch zu beteuern, wenn auf der eigenen Website der langfristige Umbau des Geschäftsmodells gefeiert wird. Mein Rat lautet daher, die offizielle Antragsbegründung immer eng mit den eigenen Pressemitteilungen abzugleichen.
Habe ich einen Anspruch, wenn die Ursache für den Auftragsrückgang jedes Jahr eine andere ist?
ES KOMMT DARAUF AN, ob sich der Arbeitsausfall trotz wechselnder Ursachen in einem regelmäßigen zeitlichen Muster innerhalb des Kalenderjahres wiederholt. Eine jährliche Wiederholung im selben Zeitraum deutet rechtlich auf ein betriebsübliches Risiko hin.
Gemäß § 96 Abs. 4 SGB III ist Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn der Arbeitsausfall als betriebsüblich anzusehen ist und somit zum allgemeinen Unternehmerrisiko des Arbeitgebers gehört. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine regelmäßige Wiederholung in denselben Kalendermonaten gegen die gesetzlich geforderte Unvorhersehbarkeit des wirtschaftlichen Grundes spricht. Dabei spielt die individuelle Benennung der Ursache eine untergeordnete Rolle, da das zeitliche Schema eine strukturelle Schwäche des jeweiligen Betriebsmodells nahelegt. Arbeitgeber müssen daher detailliert nachweisen, dass der aktuelle Ausfall nicht auf einer absehbaren Marktschwankung beruht, sondern durch ein externes Ereignis erzwungen wurde.
Ein Anspruch bleibt nur bestehen, wenn der Betrieb belegt, dass der Ausfall trotz des gleichen Timings auf einem völlig unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis basiert. Solche Ereignisse müssen eindeutig außerhalb der normalen wirtschaftlichen Risikosphäre des Unternehmens liegen.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich öffentlich über die langfristige Transformation meines Unternehmens spreche?
JA, öffentliche Aussagen über eine dauerhafte Transformation gefährden Ihren Anspruch, da Kurzarbeitergeld nur für vorübergehende Ausfälle gezahlt wird. Wer den Rückgang als Strukturwandel darstellt, widerlegt damit selbst die gesetzlich geforderte Vorübergehendheit des Arbeitsausfalls.
Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III setzt die Gewährung von Kurzarbeitergeld voraus, dass der Arbeitsausfall wirtschaftlich begründet, unvermeidbar und vor allem vorübergehender Natur ist. Wenn ein Geschäftsführer in Pressemitteilungen betont, dass sein Unternehmen sich aufgrund des Marktwandels dauerhaft neu ausrichtet, wertet die Rechtsprechung dies oft als strukturelle Anpassung. In solchen Fällen gehen die Behörden davon aus, dass die Arbeit nicht in absehbarer Zeit zurückkehrt, sondern ein dauerhafter Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt. Da das Kurzarbeitergeld kein Instrument zur Finanzierung eines langfristigen Branchenumbruchs ist, müssen Betriebe solche Transformationen durch eigene organisatorische Maßnahmen bewältigen.
Ein Anspruch bleibt bestehen, wenn Sie belegen, dass der Arbeitsausfall trotz des Strukturwandels auf einem separaten, zeitlich begrenzten Ereignis beruht. Die Kommunikation sollte daher die temporäre Überbrückung unvorhersehbarer Sondereffekte betonen.
Wie beweise ich den vorübergehenden Charakter meines Arbeitsausfalls bei einer stagnierenden Branche?
Beweisen Sie den vorübergehenden Charakter durch eine detaillierte Prognose, die zeigt, dass der Arbeitsausfall durch konkrete, zeitlich begrenzte Sondereffekte verursacht wurde und die Rückkehr zur Normalauslastung absehbar ist. In stagnierenden Branchen müssen Sie nachweisen, dass nicht der allgemeine Marktwandel, sondern isolierbare Ereignisse den aktuellen Ausfall bedingen.
Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld voraus, dass der Arbeitsausfall vorübergehend ist und die volle Beschäftigung in absehbarer Zeit wiederkehrt. In einer stagnierenden Branche wertet die Agentur für Arbeit einen Auftragsrückgang oft als dauerhaften Strukturwandel, den der Arbeitgeber durch eigene Anpassungsmaßnahmen statt durch staatliche Transferleistungen bewältigen muss. Um diese Vermutung zu widerlegen, sollten Sie eine Liste konkreter Projekte oder Aufträge vorlegen, die lediglich zeitlich verschoben und nicht endgültig storniert wurden. Dokumentieren Sie dabei explizit externe Sondereffekte wie einen Brand beim Zulieferer oder einen spezifischen Lieferstopp, um den Ausfall von der allgemeinen Branchenflaute abzugrenzen.
Eine Grenze der Förderung ist erreicht, wenn Kurzarbeit regelmäßig in denselben Kalendermonaten aufeinanderfolgender Jahre angezeigt wird, da dies rechtlich als betriebsübliches Risiko und somit als vermeidbarer Arbeitsausfall eingestuft wird.
Verfällt mein gesamter Monatsanspruch, wenn ich die Anzeige erst am ersten Tag des Folgemonats einreiche?
JA. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den gesamten Kalendermonat verfällt unwiderruflich, wenn die Anzeige nicht spätestens am letzten Tag dieses Monats bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht. Eine rückwirkende Meldung für den Vormonat ist gesetzlich ausgeschlossen, da die Anzeige eine zwingende formelle Voraussetzung für die spätere Auszahlung darstellt.
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB III muss der erhebliche Arbeitsausfall zwingend in dem Monat angezeigt werden, in dem die Kurzarbeit im Betrieb tatsächlich beginnt. Bei dieser gesetzlichen Regelung handelt es sich um eine strikte Ausschlussfrist, weshalb nach Ablauf des Kalendermonats keine rückwirkende Heilung des Versäumnisses mehr möglich ist. Selbst wenn der Arbeitsausfall real vorlag, führt die verspätete Meldung am ersten Tag des Folgemonats zum vollständigen und unwiderruflichen Verlust des Zahlungsanspruchs. Die Agentur für Arbeit verfügt hierbei über keinerlei Ermessensspielraum, da die Anzeige als formelle Vorab-Meldung die unverzichtbare rechtliche Basis für das gesamte Leistungsverfahren bildet.
Sollte ich statt Kurzarbeit besser auf Qualifizierungsmaßnahmen setzen, um betriebsbedingte Kündigungen zu verhindern?
Qualifizierungsmaßnahmen sind oft die bessere Wahl, wenn der Arbeitsausfall auf langfristigem Strukturwandel beruht, da hierfür spezielle staatliche Förderungen existieren, während Kurzarbeitergeld in diesen Fällen meist abgelehnt wird. Diese strategische Umstellung sichert die Beschäftigungsfähigkeit Ihrer Belegschaft bei dauerhaften Marktveränderungen ab und verhindert so effektiv betriebsbedingte Kündigungen.
Gemäß § 96 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld zwingend voraus, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur ist und nicht auf betriebsüblichen Risiken beruht. Bei einem tiefgreifenden Strukturwandel, wie der Umstellung auf Elektromobilität, wertet die Agentur für Arbeit den Auftragsrückgang jedoch oft als dauerhafte Marktveränderung und lehnt die finanzielle Unterstützung konsequent ab. In solchen Fällen sind Unternehmen rechtlich auf eigene strukturelle Anpassungsmaßnahmen verwiesen, wobei staatliche Förderprogramme zur Weiterbildung nach dem Qualifizierungschancengesetz eine rechtssichere Alternative zur Entlassung bieten. Durch diese gezielte Qualifizierung der Mitarbeiter können Betriebe die Lücke schließen, die durch das verweigerte Kurzarbeitergeld entsteht, und gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit für neue Marktbedingungen nachhaltig stärken.
Eine Kombination beider Instrumente bleibt jedoch möglich, sofern Sie detailliert nachweisen können, dass neben dem Strukturwandel zusätzlich ein unvorhersehbarer, zeitlich begrenzter Sondereffekt für den aktuellen Arbeitsausfall verantwortlich ist.
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Das vorliegende Urteil
SG Konstanz – Az.: S 7 AL 781/25 – Urteil vom 21.04.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die Klägerin ist ein Automobilzulieferer-Betrieb und im Bereich des Modell- und Formenbaus tätig. Die Beklagte stellte bei der Klägerin auf Antrag einen Arbeitsausfall für die Monate Oktober 2019 bis April 2020, November 2020 bis März 2021, Januar 2022 bis Februar 2022, Februar 2023 bis Mai 2023 und Februar 2024 bis März 2024 fest.
Am 24.02.2025 erfolgte erneut die Anzeige über einen Arbeitsausfall für den Zeitraum Februar 2025 bis Oktober 2025. Aufgrund der Krise bei Z. und der damit verbundenen Unsicherheit im Markt habe die Klägerin in den nächsten Monaten keine 100 % Auslastung. Aktuell seien 20 Projekte von Februar bis Juli geplant. Von Februar bis Juli 2024 seien es 60 Projekte gewesen. Vor allem der kurzfristige Wegfall von Z.-Projekten treffe die Klägerin hart. Sie sei Hersteller für Gießereimodelle aus Styropor. Diese würden später für die Herstellung der Karosserieteile verwendet. Ihre Hauptkunden seien X., Y., Z. und die Firma R. Da im Moment nicht abzusehen sei, wann die gestoppten bzw. verschobenen Projekte weiter gehen würden, habe die Klägerin einen kurzfristigen Arbeitsausfall.
Mit Bescheid vom 26.02.2025 erklärte die Beklagte, der Anzeige könne nicht entsprochen werden. Ein Arbeitsausfall aufgrund von betriebs- oder branchenüblichen Gründen gelte als vermeidbar und berechtige nicht zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Die vorgebrachten Gründe würden auf einen regelmäßig wiederkehrenden betriebsüblichen Arbeitsausfall hindeuten und seien dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen. Bereits im letzten Jahr sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ein erneuter Arbeitsausfall zur selben Zeit aus vergleichbarer Ursache nicht mehr bewilligt werden könne. Der Betrieb habe seither Zeit gehabt, sich hierauf bei seinen betrieblichen Dispositionen einzustellen und dem Arbeitsausfall entgegenzuwirken. Die Verlagerung des üblichen Betriebsrisikos auf die Solidargemeinschaft sei nicht zulässig. Kurzarbeitergeld könne daher nicht gewährt werden. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Der erhebliche Auftragsrückgang habe wirtschaftliche Gründe. Ein Vergleich zu 2024 könne nicht gezogen werden. Die Klägerin legte eine Aufstellung über die Auslastung 2024 und 2025 vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 23.03.2025 zurück.
Am 07.05.2025 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben. Die Klägerin trägt vor, es habe sich bei den Bezugszeiträumen von Kurzarbeitergeld immer um Zeiträume gehandelt, in denen aus unterschiedlichen Gründen die Voraussetzung für den Erhalt von Kurzarbeitergeld vorgelegen hätten.Während bei den Zeiträumen 2020 bis 2022 vor allem aufgrund der Corona-Pandemie die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld eingetreten seien, seien es 2023 die Verunsicherung des Marktes durch die Umstellung auf E-Autos und 2024 der Abzug von Projekten ins Ausland gewesen, da dort die Kosten geringer seien.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2025 zu verurteilen, ihr Kurzarbeitergeld für die Monate März bis Mai 2025 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat am 04.03.2026 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Die Beteiligten haben mitgeteilt, dass ab Oktober 2025 wieder Kurzarbeitergeld bewilligt worden sei. Für die Klägerin hat ihr Geschäftsführer im Rahmen der Anhörung vorgetragen, in den Jahren 2020 bis 2022/23 sei es im Wesentlichen Corona gewesen. Dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen. Die Klägerin stelle Presswerkzeuge her, quasi die Styroporhülle, daraus könne dann ein Außenteil des Autos geformt werden. Die Hersteller hätten inzwischen eine geringere Modellvielfalt, deshalb bräuchten sie auch weniger Presswerkzeuge. Das dürfte sich so etwa ab 2024/25 dahingehend geändert haben. Es sei ein schleichender Prozess. Y. zum Beispiel habe weiterhin die Vielfalt. Y. sei ihr Hauptkunde, sonst habe die Klägerin noch X., Z. und andere. Es werde auch immer mehr ins Ausland verlagert, weil die Kosten hier zu hoch seien. Ihr Mitbewerber habe weiter Kurzarbeitergeld bekommen. Im Jahr 2024 seien es nur ganz kurze Zeiten und geringe Beträge des Kurzarbeitergeldes gewesen. 2025 sei es gravierend gewesen. Die Klägerin habe letztlich ca. im April drei Leute entlassen. Ab Juni 2025 sei es besser gelaufen. Für die Klägerin ist in dem Erörterungstermin der Auftragsablauf dargestellt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zugenommen. Für die Beklagte ist vorgetragen worden, bewilligt worden sei jetzt vor allem deshalb, weil es um einen anderen Zeitraum im Jahr gehe. Auch seien entsprechende Zahlen nachgewiesen worden. Die Beklagte habe das im Rahmen einer großzügigen Entscheidung gemacht. Dabei sei man aber über die Weisungslage bereits hinausgegangen. Es gebe keine Weisungslage bezogen auf Automobilzulieferer, es werde immer im Einzelfall geprüft. Die Beklagte lege einen Zeitraum von etwa drei Jahren zugrunde, nach dem, wenn hintereinander Kurzarbeitergeld in derselben Zeit bezogen worden sei, von einer Branchenüblichkeit oder Betriebsüblichkeit auszugehen sei. In dem Termin ist der Klageantrag auf die Monate März bis Mai 2025 konkretisiert worden.
Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach § 124 Abs. 2 SGG konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem beide Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Monate März bis Mai 2025.
Gemäß § 95 S. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Ein Arbeitsausfall ist gemäß § 96 Abs. 1 SGB III erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
2. er vorübergehend ist,
3. er nicht vermeidbar ist und
4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
Ein Arbeitsausfall beruht gemäß § 96 Abs. 2 SGB III auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
Ein unabwendbares Ereignis liegt gemäß § 96 Abs. 3 SGB III insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
Gemäß § 96 Abs. 4 SGB III ist ein Arbeitsausfall nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
2. durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
2. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
3. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
4. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
5. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.
Der Arbeitsausfall ist gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 SGB III bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Monate März bis Mai 2025, denn der Arbeitsausfall in dieser Zeit ist als betriebsüblich bzw. branchenüblich anzusehen. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, weist bereits der Umstand, dass in den vergangenen Jahren eine Anzeige von Arbeitsausfall etwa im selben Zeitraum im Jahresverlauf erfolgt ist, darauf hin, dass der Arbeitsausfall betriebsüblich bzw. branchenüblich ist. Auch wenn die Klägerin vorgetragen hat, es hätten hierfür immer unterschiedliche Gründe vorgelegen, ab 2020 sei es Corona gewesen, dann hätten die Hersteller auf E-Autos umstellen müssen und ihre Modellvielfalt reduziert, außerdem werde aus Kostengründen immer mehr ins Ausland verlagert, ist festzustellen, dass letztlich Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang ein Strukturwandel in der Automobilindustrie ist, dem nicht dauerhaft durch Gewährung von Kurzarbeitergeld begegnet werden kann, sondern der strukturelle Veränderungen innerhalb der Betriebe erfordert. Dies wird an den regelmäßig jährlich wiederkehrenden Anzeigen eines Arbeitsausfalls im konkreten Fall deutlich, ist aber auch allgemein aus den Medien bekannt, wobei Zuliefererbetriebe wie der der Klägerin besonders betroffen sind (vgl. exemplarisch etwa https://www.isw-muenchen.de/online-publikationen/texte-artikel/5388-strukturwandel-und-beschaeftigungsrueckgang-in-zentralen-deutschen-industriebranchen). Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie kann hier nur teilweise und zeitweise ab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Corona-Pandemie (vgl. etwa https://www.isf-muenchen.de/wp-content/uploads/2021/11/2021-04_Arbeitspapier_Zulieferer.pdf) sind die strukturellen Veränderungen, wie sie auch die Klägerin dargestellt hat, etwa die Umstellung auf E-Autos, die Reduktion der Modellvielfalt und die Verlagerung von Produktion ins Ausland, wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen aber muss die Klägerin durch ihre Betriebsorganisation begegnen. Eine dauerhaft regelmäßige Gewährung von Kurzarbeitergeld aus absehbar wiederkehrenden Gründen scheidet aus. Dies gilt ähnlich in anderen Branchen, die sich auf eine saisonale Problematik aus strukturellen Gründen einstellen müssen. Für die Beklagte ist insoweit zutreffend das Beispiel der Gastronomie genannt worden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren richtet sich nach § 193 SGG, da die Klägerin im Verfahren als Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 SGG beteiligt war (vgl. jurisPK-SGG, Stand 15.06.2022, § 183 Rn. 31).
Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.
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