1. Zur Gewährung von sonderpädagogischem anstatt von sozialpädagogischem Pflegegeld.
2. Zur Bestandskraft von einzelnen Komponenten des Pflegegeldes.
Verfahrensgang
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 15. August 2023, 13 A 2100/22, Urteil
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 13. Kammer – vom 15. August 2023 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von sonderpädagogischem Pflegegeld anstelle von sozialpädagogischem Pflegegeld.
Die am … 2014 geborenen Zwillinge G. und H. A., vormals I., leben seit dem … 2015 bei den Klägern. Seit dem … 2019 haben die Kläger zudem die Vormundschaft für die Kinder.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 wurden durch die zunächst zuständige Stadt J. -Stadt ab dem 18. Dezember 2015 laufend Jugendhilfeleistungen in Form von sozialpädagogischer Vollzeitpflege nach
§ 33 SGB VIII in der Familie der Kläger gewährt. Die Stadt J. -Stadt bewilligte daher Pflegegeld für die Kläger, dieses umfasste auf der Grundlage interner Verwaltungsvorschriften u.a. einen monatlichen Sonderbedarf, der bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jeweiligen Kindes pauschal 35,00 Euro betragen hat und mit Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres auf 60,00 Euro gestiegen wäre. Außerdem sprach die Stadt J. -Stadt im Rahmen der sozialpädagogischen Vollzeitpflege einen Mehrbedarf in Höhe von 10% des Sachaufwandes zu, der seinerzeit bei 56,00 Euro gelegen hat.
Seit dem 1. Dezember 2019 ist der Beklagte der örtlich zuständige Jugendhilfeträger. Mit Bescheiden vom 21. Januar 2020 gewährte er für G. und H. weiterhin Hilfe zur Erziehung in Form von Dauerpflege nach § 33 SGB VIII in der Familie der Kläger. Den Klägern bewilligte er Pflegegeld (nach Anrechnung des Kindergeldes) i.H.v. 754,00 Euro für G. bzw. 703,00 Euro für H. für Dezember 2019 und ab Januar 2020 i.H.v. 850,00 Euro für G. bzw. 799,00 Euro für H. monatlich sowie für beide Kinder zusätzlich einen Betrag i.H.v. 56,00 Euro monatlich. Dieser Betrag sei bisher von der Stadt J. -Stadt als 10%-Mehrbedarf ausgezahlt worden. Zwar sei eine Bewilligung dieses Betrages nach seinen, des Beklagten, Richtlinien nicht vorgesehen, er werde in diesem Einzelfall und aufgrund der Besitzstandwahrung diesen Betrag jedoch zusätzlich aus Jugendhilfemitteln übernehmen. Außerdem gewährte der Beklagte für G. und H. jeweils ein sozialpädagogisches Pflegegeld i.H.v. von 245,00 Euro im Monat Dezember 2019 und i.H.v. 248,00 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2020. Diese zusätzliche Hilfe werde gewährt, da ein deutlicher, über das durchschnittliche Maß hinausgehender Betreuungsbedarf bestehe. Durch das Sonderpflegegeld werde dem besonderen erzieherischen bzw. pflegerischen Aufwand der Kläger Rechnung getragen. Nicht abgegolten durch das Pflegegeld seien die besonderen Aufwendungen für die Erstausstattung bei Aufnahme in die Pflegestelle, für Kindergartenbesuch, Einschulung/Umschulung, für Schulfahrten und Ferienreisen sowie für die Konfirmation und Kommunion. Hier könnten auf Antrag Sonderleistungen gewährt werden. Hierzu werde darauf hingewiesen, dass eine weitere Auszahlung des Betrages von monatlich 35,00 Euro (Sonderbedarfe) demzufolge nicht mehr möglich sei.
Mit Bescheiden vom 31. Januar 2020 hob der Beklagte die Bescheide vom 21. Januar 2020 auf. Er gewährte für G. und H. wiederum Hilfe zur Erziehung in Form von Dauerpflege nach § 33 SGB VIII in der Familie der Kläger. Pflegegeld bewilligte er den Klägern (nach Anrechnung des Kindergeldes) i.H.v. 754,00 Euro (G.) bzw. 703,00 Euro (H.) für Dezember 2019 und ab Januar 2020 i.H.v. von 850,00 Euro (G.) bzw. 799,00 Euro (H.) monatlich jeweils zuzüglich eines monatlichen Mehrbedarfs i.H.v. 56,00 Euro und – nunmehr auch – monatlicher Sonderbedarfe i.H.v. 35,00 Euro. Außerdem gewährte der Beklagte für G. und H. wiederum jeweils ein sozialpädagogisches Pflegegeld i.H.v. von 245,00 Euro im Monat Dezember 2019 und i.H.v. 248,00 Euro ab dem 1. Januar 2020. In der Begründung zu dem Bescheid vom 31. Januar 2020 betreffend G. war noch der – nunmehr zum Tenor sowie der neuen Begründung in Widerspruch stehende – Textbaustein enthalten, dass durch das Pflegegeld die besonderen Aufwendungen für die Erstausstattung bei Aufnahme in die Pflegestelle, für Kindergartenbesuch, Einschulung/Umschulung, für Schulfahrten und Ferienreisen sowie für die Konfirmation und Kommunion nicht abgegolten seien. Hier könnten auf Antrag Sonderleistungen gewährt werden. Hierzu werde darauf hingewiesen, dass eine weitere Auszahlung des Betrages von monatlich 35,00 Euro (Sonderbedarfe) demzufolge nicht mehr möglich sei.
Unter dem Datum des 28. Februar 2020 haben die Kläger gegen diese Bescheide vom 31. Januar 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben (Aktenzeichen: 13 A 508/20). Sie haben darauf hingewiesen, dass ab Januar 2020 für die Zwillinge erhöhte Sätze für die Mehrbedarfe und die Sonderzahlungen gälten. Es ergebe sich auch nicht eindeutig aus den Bescheiden, ob die Pauschale i.H.v. 35,00 Euro nun gewährt werde oder nicht. Es seien entweder beide Pauschalen korrekt zu zahlen oder aber keine von beiden, dann dürften sie jedoch die mit den Pauschalen abgedeckten Leistungen durchweg über Einzelabrechnungen geltend machen. Die Kläger richteten ihre Klage zudem gegen zwei weitere Bescheide vom 31. Januar 2020, mit denen der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2020 ein monatlicher Zuschuss i.H.v. 38,37 Euro zu ihrer freiwilligen privaten Rentenversicherung zugestanden worden ist. Eine Anpassung an die erhöhten Beträge sei nicht vorgenommen worden.
Wegen der widersprüchlichen Begründung in dem Bescheid vom 31. Januar 2020 betreffend G. hob der Beklagte auch die beiden Bescheide betreffend die Vollzeitpflege und das Pflegegeld vom 31. Januar 2020 mit Bescheiden vom 27. Februar 2020 (den Klägern erst nach Klagerhebung ebenfalls am 28. Februar 2020 zugegangen) wieder auf. Mit diesen Bescheiden gewährte er für G. und H. zudem erneut Hilfe zur Erziehung in Form von Dauerpflege nach § 33 SGB VIII. Pflegegeld bewilligte der Beklagte (nach Anrechnung des Kindergeldes) wiederum i.H.v. 754,00 Euro (G.) bzw. 703,00 Euro (H.) für Dezember 2019 und ab Januar 2020 i.H.v. von 850,00 Euro (G.) bzw. 799,00 Euro (H.) monatlich jeweils zuzüglich eines monatlichen Mehrbedarfs i.H.v. 56,00 Euro und monatlicher Sonderbedarfe i.H.v. 35,00 Euro. Außerdem gewährte der Beklagte für G. und H. erneut ein sozialpädagogisches Pflegegeld i.H.v. von 245,00 Euro im Monat Dezember 2019 und i.H.v. 248,00 Euro ab dem 1. Januar 2020.
Die Kläger teilten am 11. März 2020 mit, dass die vier Bescheide vom 31. Januar 2020 sowie die zwei Folgebescheide vom 28. Februar angefochten seien. Es würden als Pauschalen mehr oder weniger willkürliche Fixbeträge gewährt. Das Einfrieren der Pauschalen auf die von der Stadt J. -Stadt bewilligten Beträge widerspreche der gewährten Besitzstandswahrung.
Unter dem Datum des 7. April 2020 bezogen die Kläger zudem einen Bescheid vom 12. März 2020 in ihr Klageverfahren mit ein, mit dem ihr Antrag auf Übernahme der Kosten für ihre Unfallversicherung abgelehnt worden ist.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 beantragten die Kläger beim Beklagten sonderpädagogisches Pflegegeld. Dieser lehnte den Antrag mit einfachem Schreiben vom 3. Juni 2021 ab. Mit Bescheiden vom 25. Oktober 2022 lehnte der Beklagte die Gewährung sonderpädagogischen Pflegegeldes schließlich endgültig ab.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2021, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 23. August 2021, haben die Kläger das sonderpädagogische Pflegegeld auch im Klageverfahren geltend gemacht. Nachdem der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 25. Oktober 2022 die Anträge der Kläger auf Gewährung einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege abgelehnt hat, haben die Kläger am 25. November 2022 auch diese Bescheide einbezogen.
In der mündlichen Verhandlung des Klageverfahrens 13 A 508/20 am 22. Juli 2022 ist das Verfahren, soweit es den Klägern um die Gewährung einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege anstelle einer sozialpädagogischen Vollzeitpflege ging, abgetrennt und anschließend unter dem Aktenzeichen geführt worden. Im Übrigen haben sich die Beteiligten geeinigt, und das Verfahren ist sodann nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden.
Die Beklagte führte in der Vergangenheit regelmäßig Hilfeplangespräche durch, auch unter Beteiligung der Kläger. Für G. fanden beim Beklagten Hilfeplangespräche am 10. Januar 2019, 9. Januar 2020, 4. Februar 2021, 3. Februar 2022 und am 7. März 2023 statt. Für H. fanden beim Beklagten Hilfeplangespräche am 9. oder 10. Januar 2019, 10. Januar 2020, 4. Februar 2021, 9. Dezember 2021, 3. Februar 2022 und 7. März 2023 statt. Die entsprechenden Hilfeplanprotokolle befinden sich in den Verwaltungsvorgängen. Auf die Inhalte wird verwiesen.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihnen sonderpädagogisches Pflegegeld einschließlich des vierfachen Erziehungskostenanteils und des 20%igen Mehrbedarfs für die materiellen Aufwendungen für die Pflegekinder G. und Tyler A. ab Fallübernahme am 1. Dezember 2019, hilfsweise ab Januar 2020, weiter hilfsweise ab Januar 2021, ganz hilfsweise ab Mai 2021 zu zahlen und die Bescheide vom 27. Februar 2020 und 3. Juni 2021 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen sowie die Bescheide vom 25. Oktober 2022 aufzuheben.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 15. August 2023 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.
II.
Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
I. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 2.6.2025 – 2 LA 19/23 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 – 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206; jeweils m.w.N.).
1. Soweit sich die Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, die Klage sei unzulässig, soweit sie die teilweise Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 27. Februar 2020 begehren, führt dies nicht auf ernsthafte Zweifel.
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:
„(…) hinsichtlich der Bewilligung sozialpädagogischen Pflegegelds sind diese Bescheide bestandskräftig geworden. Eine Klage dagegen haben die Kläger erst am 23. August 2021 im Verlaufe des Klageverfahrens 13 A 508/20, mithin nach Ablauf der Klagefrist, erhoben.
Mit den angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte den Klägern Hilfe zur Erziehung in Form einer Dauerpflege nach § 33 SGB VIII gewährt (1.), ein sozialpädagogisches Pflegegeld bewilligt (2.) sowie einen Mehrbedarf i.H.v. 56,00 € (3.) und einen Sonderbedarf in Höhe von 35,00 € (4.). Der Bescheid enthält mithin vier selbständige Regelungsbereiche, die die Kläger mit der am 28. Februar 2020 erhobenen Klage 13 A 508/20 zunächst nur insoweit angegriffen hatten, als es um den Mehr- und Sonderbedarfe ging. Die Bewilligung sozialpädagogischen Pflegegeldes thematisierten sie nicht (s. Klageschrift vom 28. Februar 2020, Schriftsatz vom 18. Mai 2020). Erstmals am 23. August 2021 machten die Kläger im Klageverfahren ausdrücklich auch sonderpädagogisches Pflegegeld ab Fallübernahme am 1. Dezember 2019, hilfsweise ab Antragstellung am 17. Mai 2021 mit der Begründung geltend, es handele sich um besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder. Stellt man auf den objektiven Erklärungsinhalt ihrer früheren Erklärungen im gerichtlichen Verfahren nach dem Empfängerhorizont ab, ist die o.g. Auslegung des Begehrens der Kläger unzweifelhaft. Sie wollten zunächst weder die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung angreifen noch haben sie in irgendeiner Form angeführt, dass sie die Bewilligung eines sozialpädagogischen Pflegegeldes für unzureichend hielten. Es ging ihnen um Bestandsschutz, sie wollten von dem Beklagten die Leistungen erhalten, die sie früher von der Stadt J. -Stadt erhalten hatten, nämlich die Pauschalen für Mehr- und Sonderbedarf in der von der Stadt J. -Stadt bewilligten Höhe. Die Beschränkung auf einen rechtlich selbstständigen Teil des angefochtenen Verwaltungsakts ist auch zulässig (s. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2011 – 2 B 68/10 – Rn. 5 – 6, juris zum beschränkt erhobenen Widerspruch). Im Übrigen, soweit die Kläger die Regelungen zunächst nicht zum Gegenstand der Klage 13 A 508/20 gemacht haben, also hinsichtlich der Bewilligung von sozialpädagogischem Pflegegeld, sind die Bescheide vom 27. Februar 2020 nach Ablauf der Klagefrist (s. dazu die Rechtsbehelfsbelehrung in den angegriffenen Bescheiden) partiell bestandskräftig geworden. Diese partielle Bestandskraft müssen die Kläger nun gegen sich gelten lassen und sie steht in diesem Verfahren einer Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung sonderpädagogischen Pflegegeldes nach
§ 39 SGB VIII für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 16. Mai 2021 entgegen.
Soweit die Kläger dagegen (materiell rechtlich) vortragen, der Jugendhilfeträger wäre von sich aus verpflichtet gewesen, den Hilfefall zu überprüfen, ohne dass es auf einen Antrag der Sorgeberechtigten ankäme und dass im Übrigen der Beklagte wegen eigener Pflichtverletzung verpflichtet sei, nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Pflichten bestehen würde (mithin sonderpädagogisches Pflegegeld zu zahlen), schließt sich die Einzelrichterin diesen rechtlichen Erwägungen nicht an. Zum einen bedürfte es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sehr wohl eines Antrags, gegebenenfalls in Form schlüssigen Verhaltens (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. Juli 2022 – 14 LA 99/22 – und vom 25. November 2019 – 10 PA 204/19 -, beide juris). Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung vertreten, das erforderliche schlüssige Verhalten müsse darin gesehen werden, dass sie an den Hilfeplangesprächen teilgenommen und dazu die von ihnen erstellten individuellen Förderpläne vorgelegt hätten, folgt die Einzelrichterin dem nicht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnt haben, man hätte in den Hilfeplangesprächen über die Erhöhung des Pflegegeldes gesprochen, findet sich das in den Protokollen über die Hilfeplangespräche nicht wieder. Auch der Vortrag im Klageverfahren 13 A 508/20 spricht dagegen, dass vor Antragstellung am 17. Mai 2021 in Hilfeplangesprächen ein höheres Pflegegeld thematisiert worden ist. Denn im genannten Klageverfahren ist bis August 2021 davon nie die Rede gewesen, sondern nur davon, dass man behandelt werden wolle, wie vormals von der Stadt J. -Stadt. Zum anderen hatte vor Zuständigkeitsübergang auf den Beklagten die Stadt J. -Stadt lediglich sozialpädagogische Vollzeitpflege bewilligt und dies im letzten Hilfeplan vom 15. Januar 2018 auch dokumentiert. In einem solchen Fall gilt der Grundsatz der Hilfekontinuität (damals nach dem noch geltenden §§ 37 Abs. 2a SGB VIII) mit der Folge, dass eine Änderung des Hilfeplans nur zulässig ist, wenn sich auch den Hilfebedarf tatsächlich geändert hat. Voraussetzung ist eine tatsächliche Änderung des Bedarfs, eine bloße Neubewertung – wie sie aus Sicht der Kläger geboten ist – ist unzulässig. Lediglich im Falle einer rechtswidrigen Leistungsgewährung tritt die Bindungswirkung grundsätzlich nicht ein (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 14 LA 99/22 -, Rn. 19, juris). Diese Voraussetzung liegt hier deshalb nicht vor, weil die Stadt J. -Stadt mit Bescheiden vom 16. August 2016 eine sozialpädagogische Pflegehilfe bewilligt hatte und dies vom damaligen Vormund nicht beanstandet worden war. Schließlich aber – und darauf kommt es hauptsächlich an – vermag die Einzelrichterin der Bewertung der Kläger, es liege ein Fall von Untätigkeit des Jugendhilfeträgers vor, nicht zu folgen. Ein solcher Fall liegt nämlich gerade nicht vor, weil der Beklagte für den Hilfefall sehr wohl eine Entscheidung getroffen, nur hinsichtlich der Art der Vollzeitpflege mit der Folge des Umfangs des Pflegegeldes eine andere als die von den Klägern nunmehr für richtig gehaltene. Diese Regelung hatten die Kläger zunächst nicht angegriffen und deshalb existiert insoweit seit Ende März 2020 eine bestandskräftige Regelung für den Hilfefall.
Für die Kläger bestanden vor diesem Hintergrund zwei Möglichkeiten. Zum einen hätten sie bei dem Beklagten nach § 44 SGB X beantragen können, die Bescheide vom 27. Februar 2020 hinsichtlich der Bewilligung von sozialpädagogischer Vollzeitpflege aufzuheben und ihnen stattdessen ab dem 1. Dezember 2019 sonderpädagogische Vollzeitpflege zu gewähren und erhöhtes Pflegegeld zu zahlen. Zum anderen konnten sie – wie geschehen – zukunftsgerichtet einen Antrag auf Neubescheidung stellen. Der Antrag des Klägers und seiner Ehefrau vom 17. Mai 2021 kann bei Auslegung verständiger Würdigung ihres Begehrens nur dahingehend verstanden werden. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass dann, wenn ein Antragsteller Leistungen begehre, denen ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegenstehe, in dem Antrag zumindest auch ein Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X enthalten sei. Dies treffe vor allem auch für die Beantragung von Leistungen für die Vergangenheit zu (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2022 – 5 A 980/19 -, Rn. 30, juris). In dieser Pauschalität vermag sich die Einzelrichterin dem jedoch nicht einzuschließen. Das sächsische Oberverwaltungsgericht hatte eine Fallgestaltung nach dem BAföG zu entscheiden, in der für den gleichen Bewilligungszeitraum zwei Leistungsanträge gestellt worden waren, der zweite nach der bestandskräftigen Ablehnung des ersten. In jenem Fall lag auf der Hand, dass die dortige Klägerin für den gesamten Bewilligungszeitraum Leistungen haben wollte, somit vom zweiten Leistungsantrag betrachtet auch Leistungen für die Vergangenheit. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwischen den Beteiligten war bis zum 17. Mai 2021 sehr vieles, nicht aber die Frage streitig, ob sozial- oder sonderpädagogische Vollzeitpflege zu bewilligen sei. Dieser Punkt ist erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 18. August 2021 geltend gemacht worden. Hingegen haben die Kläger in ihrem Antrag an keiner Stelle deutlich gemacht, dass es ihnen auch um eine Nachzahlung für die vergangenen anderthalb Jahre ging. Gegen eine Auslegung des Antrags der Kläger als einen Antrag nach § 44 SGB X spricht zudem, dass sie damals keinerlei Gründe dargelegt haben, denen das Jugendamt des Beklagten hätte entnehmen können, aufgrund welcher Rechtsfehler eine Überprüfung des bestandskräftig geregelten Sachverhalts erfolgen solle. Ist aus einem Antrag der Umfang [des] Prüfungsauftrags nicht erkennbar, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 – B 4 AS 57/15 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr 34, SozR 4-4200 § 40 Nr 11, Rn. 20; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 37/15 R -, BSGE 122, 64-71, SozR 4-4200 § 40 Nr 10, SozR 4-1300 § 44 Nr 33, Rn. 13).
b) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Kläger ziehen diese Ausführungen nicht durchgreifend in Zweifel.
aa) Soweit die Kläger zunächst geltend machen, sie hätten das in den beiden Bescheiden vom 27. Februar 2020 festgesetzte Pflegegeld insgesamt angefochten, nicht lediglich hinsichtlich der Mehr- und Sonderbedarfe, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel.
Die Kläger tragen vor, sie hätten mit ihrem am 11. März 2020 beim Verwaltungsgericht Oldenburg eingegangenen Schriftsatz erklärt: „Angefochten sind die vier Bescheide vom 31. Januar 2020 sowie die zwei Folgebescheide vom 28. Februar 2020“. Aus dieser Formulierung folgt jedoch nicht schon, dass die Kläger die Höhe des bewilligten Pflegegeldes insgesamt zur Überprüfung stellen wollten. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2012 – 9 B 7.12 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat aus der Klageschrift und der Klagebegründung der Kläger schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass diese mit ihrer Klage zunächst nur die bisher von der Stadt J. -Stadt bewilligten Pauschalen für Mehr- und Sonderbedarf in altersentsprechender Höhe (bzw. eine konsequente Einzelabrechnung alternativ zu den beiden Pauschalen) geltend gemacht haben. Weitere Bestandteile des bewilligten Pflegegelds, namentlich der (sozialpädagogische) Erziehungsbetrag, sind dagegen von den Klägern in ihrer Klagebegründung weder erwähnt noch angegriffen worden. Erstmalig mit Schriftsatz vom 18. August 2021, und damit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, haben sich die Kläger dann auch dagegen gewendet, dass der Erziehungsbetrag lediglich entsprechend der „sozialpädagogischen Vollzeitpflege“ doppelt und nicht entsprechend der „sonderpädagogischen Vollzeitpflege“ (seinerzeit) vierfach festgesetzt worden ist.
Auch der Einwand der Kläger, erst mit den Bescheiden vom 25. Oktober 2022 habe der Beklagte ihnen gegenüber offengelegt, dass er die Einstufung als (bloß) sozialpädagogische Vollzeitpflege nicht anhand der Hilfeplanüberprüfungen getroffen habe und treffe, sondern anhand seines eigenen bis dahin vor ihnen verborgenen Punktekatalogs, stellt die erstinstanzliche Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Die Kläger meinen, erst nach Vorlage des Punktekatalogs hätten sie überhaupt die Chance gehabt, die Einstufung detailliert anzugreifen; vorher sei ihnen nur die pauschale Anfechtung der Bescheide möglich gewesen. Dies mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass die rechtzeitige „pauschale“ Anfechtung des Pflegegeldes bzw. jedenfalls des „sozialpädagogischen Erziehungsbetrags“ gerade unterblieben ist.
bb) Soweit die Kläger sodann geltend machen, es unterliege weiteren ernstlichen Zweifeln,
„(1) dass und wie das Verwaltungsgericht die Bereiche 2. bis 4. differenziere, obwohl alle zum einheitlichen notwendigen Unterhalt gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII gehörten,
(2) dass das Verwaltungsgericht jedem Bereich einen rechtlich selbständigen Regelungsgehalt zuweise und
(3) für den Bereich 2. eine (Teil-)Bestandskraft annehme, weil sie, die Kläger, sich im Klageverfahren zunächst nur mit den Bereichen 3. und 4. befassten und mit Bereich 2. erst im Schriftsatz vom 18. August 2021, also lange vor der ersten mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2022 in dem Ausgangsverfahren 13 A 508/20 und vom 15. August 2023 im laufenden Verfahren,“
dringen sie damit nicht durch.
Zur Begründung tragen die Kläger zunächst vor, bei rechtzeitiger Klageerhebung seien Antragstellung und Begründung in tatsächlicher Hinsicht nicht fristgebunden und bis zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Für Rechtsauffassungen gelte sowieso Art. 103 Abs. 1 GG. Dies ist richtig, ändert aber nichts daran, dass ein (teilbarer) Verwaltungsakt insoweit in Bestandskraft erwächst, als er nicht innerhalb der Klagefrist angefochten worden ist. Die spätere Begründung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann sich nur auf die tatsächlich bereits angefochtenen Teile beziehen. Eine Klageerweiterung oder Klageänderung, mit der der zuvor nicht angefochtene Teil erstmals in das bereits anhängige Verfahren einbezogen werden soll, ist nach Ablauf der Klagefrist unzulässig; der betreffende Teil bleibt teilbestandskräftig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Peters, in: BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.7.2024, VwGO § 74 Rn. 28; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 74 Rn. 11).
Weiter meinen die Kläger, die Bescheide vom 27. Februar 2020 enthielten keine „vier selbständigen Regelungsbereiche“. Vielmehr habe der Beklagte mit ihnen aufgrund eines örtlichen Zuständigkeitswechsels „weiterhin ab dem 1. Dezember 2019 […] laufend öffentliche Jugendhilfe nach dem SGB VIII in Form von Dauerpflege (§ 33 SGB VIII)“ gewährt. Neben diesem Primäranspruch der Kläger bestünden keine selbständigen Leistungsverpflichtungen des Beklagten. Als Annex zum Primäranspruch sei der notwendige Unterhalt der Kinder – sog. Pflegegeld – sicherzustellen. Dieser sei in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII rein finanziell definiert als „Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung“. Der Begriff „notwendiger Unterhalt“ und erst recht der Begriff „Kosten“ bedeuteten sowohl im Allgemeinen wie auch im rechtlichen Sprachgebrauch einen Geldbetrag und nicht etwa eine Einstufung oder dergleichen.
Damit ziehen die Kläger die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass die Bescheide vom 27. Februar 2020 vier selbständige Regelungsbereiche enthielten, die die Kläger zunächst nur insoweit angegriffen hätten, als es um die Mehr- und Sonderbedarfe ginge, das im Übrigen bewilligte Pflegegeld sei somit in Bestandskraft erwachsen, nicht durchgreifend in Zweifel. Die Kläger legen bereits nicht dar, warum der Umstand, dass es sich bei dem Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes bzw. Jugendlichen in Vollzeitpflege (sogenanntes „Pflegegeld“) nach § 39 i.V.m. § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII um einen sog. „Annex-Anspruch“ zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung handeln soll, der der Teilbarkeit des (u.a.) Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes entgegenstehen soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei dem „notwendigen Unterhalt“ i.S.d. § 39 SGB VIII um „einen Geldbetrag“ handelt, folgt nicht schon die fehlende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes. Die Verwaltungsgerichtsordnung gibt nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsaktes teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft sie, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist …“) ergibt, an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (BVerwG, Beschl. v. 30.7.2010 – 8 B 125.09 -, juris Rn. 16). Die Teilbarkeit ist danach zu bejahen, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 1.7.2020 – 3 B 1/20 -, juris Rn. 14 und Urt. v. 20.8.1992 – 4 C 13.91 -, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.). Davon ist vorliegend hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Bestandteile des vom Beklagten bewilligten Pflegegelds – sozialpädagogisches Pflegegeld, Mehrbedarf und Sonderbedarf – auszugehen. Auch wenn das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII materiell-rechtlich als einheitliche Unterhaltsleistung ausgestaltet ist, kann der Träger einzelne Komponenten dieses Pflegegeldes gesondert regeln, ohne dass die anderen Komponenten dadurch in ihrer Bedeutung verändert würden. Diese gesonderten Regelungen lassen sich dann auch isoliert anfechten. Dies ist vorliegend geschehen. Die Stadt J. -Stadt hat in ihren internen Verwaltungsbestimmungen für bestimmte Bestandteile des „notwendigen Unterhaltes“ pauschalierte Mehr- und Sonderbedarfe geregelt. Konkret diese Mehr- und Sonderbedarfe sind vom Beklagten (zu Gunsten einer möglichen Abrechnung im Einzelfall) zunächst nicht weiter bewilligt worden. Dies ist von den Klägern isoliert angefochten worden.
Auch soweit die Kläger darauf hinweisen, dass gemäß § 37c Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VIII (bzw. § 37 Abs. 2a Sätze 1 und 2 SGB VIII a.F.) im Hilfeplan u.a. die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt zwingend zu dokumentieren seien, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläger meinen, die im Hilfeplan dokumentierte Höhe des Pflegegeldes sei konstitutiv für die Bindungswirkung des § 37c Abs. 4 Satz 4 SGB VIII, nur die Festschreibung des Geldbetrags im Hilfeplan entfalte Bindungswirkung. Vorliegend enthalte kein einziger Hilfeplan die zwingend vorgeschriebene Dokumentation der Höhe der laufenden finanziellen Leistungen. Auf Seite 8 des Urteilsabdrucks halte das Verwaltungsgericht den bloßen Begriff „sozialpädagogische Vollzeitpflege“ in den Hilfeplänen ab 15. Januar 2018 für ausreichend. Diesen Begriff erläutere es auf Seite 11 unten des Urteilsabdrucks dahingehend, dass bei sozialpädagogischer Vollzeitpflege der „Erziehungsbeitrag“ (also die o.a. „Kosten für die Pflege und Erziehung“) verdoppelt würden. Der Begriff ersetze nicht die (damals) in § 37 Abs. 2a Sätze 1 und 2 SGB VIII zwingend vorgeschriebene Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt und habe keine Bindungswirkung gemäß Satz 3 der Vorschrift entfaltet. Die Kläger legen bereits nicht da, inwiefern sich der behauptete Verstoß gegen die Dokumentationspflicht in § 37c Abs. 2a Sätze 1 und SGB VIII a.F. auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Bestandskraft der Bewilligung des sozialpädagogischen Pflegegeldes in den Bescheiden vom 27. Februar 2020 auswirken soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Die Kläger führen weiter aus, in den Bescheiden vom 27. Februar 2020 verwende der Beklagte den Begriff der „Sozialpädagogischen Vollzeitpflege“ nicht und teile bezüglich der Pflegegeldzahlungen mit, welche Positionen in seinen Richtlinien nicht vorgesehen seien. Ohne Begründung würden zudem für G. einerseits und für H. andererseits unterschiedliche Pflegegeldbeträge ausgewiesen. Zudem würden keine Gesamtbeträge für das Pflegegeld ausgewiesen. Da das SGB VIII für den Hilfeplan die Dokumentation des Gesamtbetrages der monatlichen Zahlungen verlange, könne für die Bescheide nichts anderes gelten. Allenfalls bzgl. des – nicht bezifferten, aber errechenbaren – Gesamtbetrages könne den Bescheiden die Qualität eines Verwaltungsakts zukommen, nicht aber für die in den Bescheiden als „sozialpädagogisches Pflegegeld“ bezeichneten Teil-Beträge von 245,00 Euro bzw. 248,99 Euro.
Auch dieses Vorbringen stellt die erstinstanzliche Annahme, die Bewilligung von sozialpädagogischer Vollzeitpflege in den zwei Bescheiden vom 27. Februar 2020 sei in Bestandskraft erwachsen, nicht durchgreifend in Frage. Die Kläger legen bereits nicht dar, weshalb der Eintritt der Bestandskraft des in den Bescheiden bewilligten Pflegegeldes (einschließlich des sozialpädagogischen Pflegegeldes) davon abhängen soll, ob der Begriff der „sozialpädagogischen Vollzeitpflege“ verwendet worden ist. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Entscheidend ist, dass die Komponenten 1. (sozialpädagogisches) Pflegegeld, 2. Mehr- und 3. Sonderbedarf vom Beklagten getrennt geregelt und festgesetzt worden sind. Auch der Umstand, dass für G. und H. jeweils unterschiedliches Pflegegeld bewilligt worden ist, vermag an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Bestandskraft nichts zu ändern. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass dies aus dem gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII für die beiden Kinder unterschiedlich hohen Anrechnungsbetrag des Kindergeldes folgt. Dies ergibt sich auch aus den Bescheiden.
Die Kläger erläutern auch nicht, inwiefern der Umstand, dass in den Bescheiden eine Gesamtsumme des Pflegegeldes inklusive der Mehr- und Sonderbedarfe nicht ausgewiesen worden ist, die vom Verwaltungsgericht angenommene Bestandskraft des (sozialpädagogischen Pflegegeldes) in Frage stellen soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Dass lediglich der Gesamtsumme die Qualität eines Verwaltungsaktes zukomme, nicht aber den einzelnen Komponenten, behaupten die Kläger lediglich, eine Begründung lässt ihr Vorbringen jedoch vermissen.
Auch soweit die Kläger eine Abweichung von den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. monieren, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen Bestandskraft hinsichtlich des mit den beiden Bescheiden vom 27. Februar 2020 festgesetzten sozialpädagogischen Pflegegeldes. Wie sich eine solche Abweichung auf die Bestandskraft auswirken sollte, wird von den Klägern weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Im Übrigen weichen die Werte aber auch nicht von den Empfehlungen des Vereins ab. Die unterschiedlichen Beträge kommen vielmehr durch die gesetzlich gebotene Anrechnung des Kindergeldes zu Stande. Darauf hat auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung nachvollziehbar hingewiesen und eine entsprechende Berechnung durchgeführt.
Soweit die Kläger dann vortragen, die in den Bescheiden bezifferten vier Einzelpositionen seien reine Rechenposten zur Ermittlung des Gesamtbetrages und hätten jeweils keinen selbständigen Regelungsgehalt, fehlt es wiederum bereits an einer Begründung und der Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts.
Die Kläger bringen weiter vor, die Bescheide vom 27. Februar 2020 enthielten keine Ablehnung höherer Zahlungen. Auf die Richtlinien des Antragsgegners werde zwar hingewiesen, jedoch finde keine fachliche Prüfung z.B. zu den Ziff. 3.2.2 (Sozialpädagogische Vollzeitpflege) bzw. 3.2.3 (Sonderpädagogische Vollzeitpflege) statt. Arbeitshilfen des Beklagten seien nicht erwähnt und existierten (wohl) nicht. Auch dies führt auf keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen (Teil-)Bestandskraft. Soweit die Bescheide keine ausdrückliche Ablehnung eines sonderpädagogischen Pflegegeldes enthalten, weil ein entsprechender Antrag von den Klägern zuvor nicht gestellt worden war, hat dies keinen Einfluss auf die (Teil-)Bestandskraft des bewilligten Pflegegeldes. Die Kläger legen auch nicht dar, weshalb die (Teil-)Bestandskraft von einer fachlichen Prüfung der Richtlinien abhängig sein soll. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei der Klage auf höheres Pflegegeld i.S.d. § 39 SGB VIII auch um eine Verpflichtungs- und nicht um eine Leistungsklage. Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII wird durch Verwaltungsakt bewilligt bzw. in bestimmter Höhe festgesetzt. Begehrt der Kläger ein höheres Pflegegeld zielt er materiell-rechtlich auf den Erlass eines (geänderten) Leistungsbescheids, so dass die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die statthafte Klageart ist (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 16.4.2018 – 6 A 144/17 -, juris Rn. 29 m.w.N.; VG Leipzig, Urt. v. 6.11.2002 – 2 K 1671/99 -, juris Rn. 2 m.w.N.).
2. Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht verlange auf Seite 7 des Urteilsabdrucks fehlerhaft eine Antragstellung für das sonderpädagogische Pflegegeld, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläger legen bereits nicht dar, was sie für sich aus einem angeblich nicht bestehenden Antragserfordernis herleiten wollen, insbesondere, inwiefern sich das fehlende Antragserfordernis auf die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommene Bestandskraft auswirken soll. Davon abgesehen ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass es zur Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII eines ausdrücklich gestellten Antrags bedarf. Dazu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bereits entschieden (Beschl. v. 12.7.2022 – 14 LA 99/22 -, juris Rn. 14):
„Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht für die Bewilligung des begehrten erhöhten Erziehungsbeitrages nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zu Recht einen durch sie selbst ausdrücklich gestellten Antrag verlangt. Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Jugendhilfeträger voraus; der Antrag kann dabei auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2000 – 5 C 29.99 -, juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, Urt. v. 2.8.2013 – 4 LA 112/12 -, juris Rn. 3). Dass hinsichtlich der ‚regulären‘ Leistung des Pflegegeldes gemäß §§ 27, 33 SGB VIII eine vorherige Antragstellung vorausgesetzt wird und es sich bei der Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes um eine reine Annexleistung zur erzieherischen Hilfe handelt, dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass eine vorherige Antragstellung bei der streitgegenständlichen Annexleistung nicht notwendig sei, da diese sich als automatische Folge aus dem Antrag auf die Hauptleistung ergebe. Diesem Vorbringen ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht zu folgen, weil die Gewährung des erhöhten Pflegegeldes gerade nicht automatisch erfolgt, sondern erst nach einer – in regelmäßigen Abständen vorzunehmenden – Bedarfsprüfung, bei der festgestellt wird, ob ein erzieherischer Aufwand vorliegt, der erheblich über dem typisch bei Kindern/Jugendlichen zu leistenden hinausgeht (vgl. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Schon deshalb ist es erforderlich, auch diese Annexleistung ausdrücklich zu beantragen.“
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an (vgl. auch von Koppenfels-Spies, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 11.4.2026, § 39 Rn. 34.2). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 12. Juli 2022 der Frage über die Notwendigkeit einer fristgerechten Antragstellung der Sorgeberechtigten keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beigemessen hat (vgl. Rn. 21 der Entscheidung). Die Umstände des Einzelfalles haben sich hier lediglich auf die Frage bezogen, von wem der Antrag konkret zu stellen war, nicht aber darauf, dass überhaupt ein Antrag erforderlich war.
Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass auch die Mitteilung von Tatsachen ggf. schon als Antrag auf Sozialleistungen gewertet werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 25.11.2019 – 10 PA 204/13 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Allerdings trifft dies selbstverständlich nicht generell auf jede Tatsachenmitteilung zu. Entscheidend ist die Auslegung der Mitteilung im Einzelfall unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes. Soweit die Kläger darauf abstellen, sie hätten an den in § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorgeschriebenen Hilfeplanüberprüfungen teilgenommen und darüber hinaus dem Beklagten eigene detaillierte individuelle Förderpläne und alle Unterlagen (hier: Diagnosen, Berichte usw.) vorgelegt, ist darin jedenfalls nicht schon ein Antrag auf Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zu sehen. Dafür hätten die Kläger zumindest erkennbar geltend machen müssen, dass und weshalb das bewilligte (sozialpädagogische) Pflegegeld aus ihrer Sicht nicht ausreichend ist.
Soweit die Kläger beanstanden, es sei mit Treu und Glauben unvereinbar, dass der Beklagte sie nicht über die Leistungen der sonderpädagogischen Vollzeitpflege aufgeklärt und ihnen seine Kriterien hierfür nicht offengelegt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Dass von den zu gewährenden Pauschalleistungen abzuweichen ist, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten ist, ergibt sich unmittelbar aus § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Solche abweichenden Leistungen setzen einen erhöhten Erziehungsbedarf voraus, der ganz erheblich über den Aufwand hinausgeht, der bei Kindern bzw. Jugendlichen typischerweise zu leisten ist. Dabei ist es die Aufgabe der leistungsberechtigten Person ggf. anhand des Hilfeplans nachzuweisen, dass ein besonderer Fall gegeben ist, der etwa ein erhöhtes Erziehungsgeld im Einzelfall rechtfertigt. Allgemein gehaltene Aussagen reichen hierzu nicht aus (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 2.4.2014 – 6 N 17.13 -, BeckRS 2014, 50005; Wiesner/Walther, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl.2026, § 39 Rn. 43; Koppenfels-Spies, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 11.4.2026, § 39 Rn. 34). Es hätte daher auch den Klägern selbst oblegen, darzulegen, dass und weshalb sie einen erhöhten Erziehungsaufwand haben und dass und weshalb die gewährten Pauschalen zzgl. des bereits bewilligten zusätzlichen (sozialpädagogischen) Pflegegeldes nicht ausreichend sind. Dafür war es nicht erforderlich, dass der Beklagte ihnen vorab darlegt, welche Stufen er nach ihren internen Richtlinien grundsätzlich vorsieht und nach welchen Kriterien er höhere Leistungen bewilligt.
3. Die Kläger rügen zudem, der Beklagte habe seine gesetzliche Auskunfts- und Beratungspflicht nach § 37a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F.) verletzt, indem er sie nicht auf die notwendige Antragstellung für die Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII hingewiesen habe und indem er seine Arbeitshilfe bzw. seinen Punktekatalog für die Bewilligung eines erhöhten Pflegegeldes „verheimlicht“ habe. Sie seien daher nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als seien sie richtig beraten worden bzw. als hätten sie zumindest den Antrag auf sonderpädagogisches Pflegegeld gestellt. Auch aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläger legen wiederum bereits nicht dar, inwiefern die Fiktion eines rechtzeitig gestellten Antrags bzw. einer „richtigen Beratung“ die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommene Teilbestandskraft der Bescheide vom 27. Februar 2020 in Frage stellen könnte.
Davon abgesehen hat der Beklagte keine gesetzliche Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt. Insbesondere erstreckt sich der Beratungsanspruch nach § 37a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII inhaltlich lediglich auf Fragen, die mit der Pflege und Erziehung der Pflegekinder zusammenhängen, wie bspw. Angebote zur Qualifizierung, zur unterstützenden Begleitung, Entlastung oder Rechtsberatung (vgl. von Koppenfeld-Spies, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand: 23.7.2024 -, Rn. 4). Hiervon erfasst ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht die Beratung hinsichtlich des Umstandes, dass im Rahmen einer sonderpädagogischen Vollzeitpflege höhere Leistungen erbracht werden und insoweit ein begründeter Antrag zu stellen ist. Vielmehr geht es lediglich um die Ausgestaltung des konkreten Pflegeverhältnisses.
Soweit die Kläger beanstanden, dass der Beklagte selbst als früher leistungsberechtigter Vormund keinen Antrag auf Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes gestellt habe, legen sie schon nicht dar, inwiefern sich daraus ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Annahme ergeben, für die Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes hätte es eines Antrags bedurft. Der Beklagte ist seinerzeit offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass das bewilligte Pflegegeld nicht auskömmlich gewesen ist. Die Kläger legen auch nicht dar, dass sie als Pflegeeltern seinerzeit etwas anderes an ihn herangetragen hätten. Dann war vom Beklagten aber auch kein Antrag zu stellen.
Ferner sind die Kläger der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft ihren Antrag vom 17. Mai 2021 auf sonderpädagogisches Pflegegeld nicht zugleich als Rücknahmeantrag nach § 44 SGB X ausgelegt. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Unzutreffend gehen die Kläger dabei davon aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie mit ihrer Klage die Bescheide vom 27. Februar 2027 in voller Höhe angefochten hätten. Die Kläger haben die Annahme des Verwaltungsgerichts, das mit diesen Bescheiden bewilligte sozialpädagogische Pflegegeld sei zunächst bestandskräftig geworden, gerade nicht erschüttert (vgl. oben). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag vom 17. Mai 2021 ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont zutreffend lediglich als zukunftsgerichteten Antrag auf Neubescheidung ausgelegt und nicht auch als Antrag nach § 44 SGB X. Die Kläger haben in dem Antrag vom 17. Mai 2021 nicht erkennbar auch die Rücknahme früherer Entscheidungen, namentlich der Bescheide vom 27. Februar 2020, und die rückwirkende Bewilligung höheren Pflegegeldes beantragt. Gegen eine solche Auslegung ihres Antrags spricht im Übrigen auch, dass sie einen Antrag auf die Gewährung eines erhöhten Pflegegeldes bis zum 17. Mai 2021 nicht gestellt hatten und daher bis zu diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Pflegegeld haben können.
II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2026, § 124 Rn. 106 m.w.N.). Eine besondere Schwierigkeit im Tatsächlichen besteht insbesondere bei komplexen oder nur mit Hilfe besonderen Sachverstandes zu verstehenden wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen oder wenn der Sachverhalt aus sonstigen Gründen schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist (Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2026, § 124 Rn.45 m.w.N.). Eine besondere Schwierigkeit im Rechtlichen ist bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen anzunehmen, nicht jedoch, wenn sich die entscheidungserheblichen Rechtsfragen ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsnormen klären lassen (Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2026, § 124 Rn.45 m.w.N.). Die Darlegung besonderer Schwierigkeiten in der Zulassungsbegründung erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem angegriffenen Urteil substanziell auseinandersetzt, dabei deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist und dadurch erläutert, worin die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen (so Happ, in: Eyermann; VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 68; vgl. auch Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 49; Roth, in: BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 124a Rn. 75; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 209 f.).
Daran fehlt es hier.
1. Soweit die Kläger meinen, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich zunächst aus ihren Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln, insbesondere den Besonderheiten des Rechts der öffentlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII nebst den zwingend vorgeschriebenen Pflichten des Beklagten als Sozialleistungsträger gegenüber ihnen als Personen, die einerseits selbst leistungsberechtigt sind und andererseits die tatsächliche Hilfe durchführen, genügt dies den beschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Die Schwierigkeiten müssen sich aus der konkreten Rechtssache ergeben; bloße Behauptungen, ein bestimmtes Rechtsgebiet sei allgemein kompliziert, genügen nicht.
2. Auch mit dem Vorbringen, die Anwendung und rechtliche Prüfung der Richtlinie für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen und der entsprechenden Arbeitshilfe des Beklagten verursachten (besondere) Schwierigkeiten der Rechtssache, dringen die Kläger nicht durch.
Zur Begründung tragen sie zunächst vor, besondere Schwierigkeiten ergäben sich z.B. daraus, wie der Beklagte den unbestimmten Rechtsbegriff der „Besonderheit des Einzelfalles“ (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) ausfülle, ob das Gericht bei der Kontrolle an die vom Beklagten vorgegebene Richtlinie sowie die Arbeitshilfe im Bescheid vom 22. Oktober 2022 (gemeint sein dürften die Bescheide vom 25. Oktober 2022) nebst Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gebunden sei, ob es überhaupt oder auf Grundlage der Vorgaben des Beklagten den unbestimmten Rechtsbegriff auszufüllen habe und ob ihm dabei rechtliche oder tatsächliche Fehler unterlaufen seien etc. Auch dieses Vorbringen genügt den beschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Die Kläger erläutern schon nicht, inwiefern die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen soll. Die bloße Anwendung oder Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe begründet jedenfalls für sich genommen keine „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dies ist vielmehr der Regelfall richterlicher Tätigkeit. Die Kläger setzen sich auch nicht konkret mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA S. 10 ff.).
Weiter bringen die Kläger vor, in den Bescheiden des Beklagten vom 27. Februar 2020 finde sich lediglich der Hinweis auf dessen Richtlinie. Weder hier noch im Bescheid vom 3. Juni 2021 habe eine Einzelfallprüfung für G. und H. stattgefunden. Erst in den Bescheiden vom 25. Oktober 2022 benenne der Beklagte seine Richtlinie. Er gebe sodann unterschiedliche Vollzeitpflege-Kategorien vor und stelle einen Katalog von zehn allgemeinen Stichworten mit jeweiligem Punkterahmen vor, versehe die einzelnen Ziffern mit knappen konkreten Ausführungen und vergebe Punkte innerhalb der Vorgaben. Die Gesamtsumme ordne er einer der verschiedenen Vollzeitpflege-Kategorien zu. Nach den Zeiträumen der Hilfepläne werde nicht differenziert. Darin liege somit ersichtlich ebenfalls keine Prüfung des Einzelfalles. Auch mit diesen Ausführungen legen die Kläger keine erheblich über dem Durchschnitt liegenden Schwierigkeiten der Rechtssache dar.
Dies gilt auch, soweit die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die sog. Arbeitshilfe des Beklagten „lapidar“ als nicht zu beanstanden bezeichnet, und soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Arbeitshilfe des Beklagten sei „rechtswidrig“, weil sie verhindere, dass der unbestimmte Rechtsbegriff durch ein einzelnes Kriterium ausgefüllt werden könne, nach ihr seien vielmehr immer mehrere Einzelkriterien notwendig.
Mit diesem Vorbringen legen die Kläger im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des sonderpädagogischen Pflegegelds dar. Das Verwaltungsgericht hat zu den Richtlinien und der Arbeitshilfe des Beklagten ausgeführt:
„Es bestehen zum einen keinerlei grundsätzliche Bedenken an der Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass seiner Richtlinie für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen. Zum anderen ist inhaltlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner Richtlinie in typisierender Weise die o.g. Fallgruppen für den erhöhten Bedarf gebildet hat. Denn dies dient der Verwaltungsvereinfachung sowie dem Interesse an einer gleichmäßigen Handhabung. Zudem finden sich in der Richtlinie des Beklagten in den Ziffern 3.3.2 und 3.3.3 sachlich nicht zu beanstandende Kriterien. Der Beklagte benennt Auffälligkeiten, die typischerweise bei besonders in ihrer Entwicklung beeinträchtigten Kindern vorhanden sind und zwar in einer mehr oder weniger ausgeprägten Form. Zu sonderpädagogischer Vollzeitpflege heißt es in der Richtlinie u.a., es werde geeigneten Pflegeeltern ein monatliches Pflegegeld in Höhe des durch den deutschen Verein vorgeschlagen Pauschalbetrag gewährt, wobei der darin enthaltene Erziehungsbeitrag verdreifacht oder vervierfacht werden könne. Es gehe um die Vermittlung von Kindern/Jugendlichen ab 12 Jahren sowie um Kinder/Jugendliche mit erheblichen biografischen Risikofaktoren wie Deprivation, Erziehungsabbrüchen, Gewalterfahrungen sowie mit schwersten Traumatisierungen und Bindungsstörungen geht (sonderpädagogische Vollzeitpflege). Damit weicht der Beklagte nicht wesentlich von der Beschreibung in den o.g. genannten Empfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ab. In diesen heißt es zu der typischen Fallkonstellation von sonderpädagogischer Vollzeitpflege: Kinder/Jugendliche von 0-17 Jahren – mit wesentlicher seelischer Behinderung wie z.B. diagnostizierte Entwicklungsverzögerungen und grundlegende Persönlichkeitsstörungen, erhebliche Verhaltensauffälligkeiten (Aggression/Regression), schwere Traumata, sowie – mit erheblichen biografischen Risikofaktoren wie Deprivation, Beziehungsabbrüchen und Gewalterfahrungen u.ä., – mit schwersten Traumatisierungen und Bindungsstörungen, – mit wesentlicher körperlicher und/oder geistiger Behinderung, – mit einer HIV-positiv-Diagnose, – mit einer lebensbedrohlichen Krankheit.
Dass sich der Beklagte bei der Abgrenzung der unterschiedlichen Erziehungsleistungen einer weiteren Arbeitshilfe bedient, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass zwar typisierende Fallgruppen grundsätzlich zulässig sind, der Jugendhilfeträger aber dennoch eine individuelle Prüfung im Einzelfall durchzuführen hat (Wiesner in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl., § 39, Erl. 43).
So liegt der Fall auch hier, denn die vom Beklagten in seiner Richtlinie benannten Kriterien für die sozialpädagogische Vollzeitpflege einerseits und die sonderpädagogische Vollzeitpflege andererseits benennen problematische Sachverhalte in unterschiedlichen Abstufungen bzw. sind ihrer Natur nach auslegungsfähig. Die Arbeitshilfe macht eine individuelle Prüfung mithin erst möglich, dient im Übrigen der Gleichbehandlung von Antragstellern und soll aus Sicht des Beklagten auch die Verhältnismäßigkeit unter den verschiedenen Pflegeverhältnissen gewährleisten. Die Kriterien hält das Gericht für sachgerecht und ausreichend, um Pflegefälle angemessen bewerten zu können. Es geht um familiäre Risikofaktoren, Traumatisierung, Retardierung, Verhaltensauffälligkeiten, Abweichungen der körperlichen Entwicklung, Abweichung der seelischen Störung, Abweichung der geistigen Gesundheit, Herkunftsfamilie, zusätzliche Belastungen und entlastende Betreuung.
Auch, dass der Beklagte grundsätzlich für jeden Bereich 0-4 Punkte verteilt, dies jedoch für die abweichende körperliche Entwicklung anders sieht (0-6 Punkte) ist aus Sicht der Einzelrichterin nicht zu beanstanden. Besonders schweren körperlichen Erkrankungen kann so ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Seelische Beeinträchtigungen hingegen führen zu Einschränkungen, die in verschiedenen Ziffern, zum Beispiel 2, 3, 4 und 6 der Arbeitshilfe gewichtet werden können. Somit ist es nicht zwingend geboten, bestimmten dieser Ziffern mehr Gewicht als anderen beizumessen.
Dass gerade der hier in Rede stehende Hilfefall nach den o.g. nicht angemessen bewertet werden kann, ist nicht ersichtlich. Deshalb haben die Kläger nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der Regelungen in der Richtlinie und den Arbeitshilfen des Beklagten.
In den Arbeitshilfen des Beklagten werden 10 Bereiche mit Punkten bewertet und der Beklagte gewährt bei 0-10 Punkten eine allgemeine Vollzeitpflege, bei 11-20 Punkten eine sozialpädagogische Vollzeitpflege und bei über 20 Punkten eine sonderpädagogische Vollzeitpflege.“
Mit dieser ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, mit der es darlegt, warum es sich in der weiteren Prüfung des vorliegenden Falles an der Arbeitshilfe des Beklagten orientiert, setzen sich die Kläger bereits nicht substantiiert auseinander. Soweit sie meinen, die Arbeitshilfe verhindere, dass von „Besonderheiten des Einzelfalles“ u.U. auch auszugehen sei, wenn lediglich eines der dort aufgeführten Kriterien, dieses aber in einem besonders schweren Maße erfüllt sei, führt dies auf keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat lediglich darauf abgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass gerade der hier in Rede stehende Hilfefall nach den Kriterien der Arbeitshilfe nicht angemessen bewertet werden könne. Es hat nicht ausgeschlossen, dass dies in besonderen Einzelfällen auch anders sein könnte.
Schließlich legen die Kläger keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dar, soweit sie die Auffassung vertreten, dass die Besonderheiten von G. und H. vergleichbar seien mit den schwerwiegenden Besonderheiten, wie sie beispielhaft in Ziff. 3.2.3 der Richtlinien und in der Kommentierung von Wiesner (vgl. Wiesner/Walther, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 39 Rn. 44) genannt würden. Aber auch ernstliche Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus diesen Ausführungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Beeinträchtigungen von G. und H. hinsichtlich der Kriterien der Arbeitshilfe ausführlich auseinandergesetzt (vgl. UA Seiten 16 bis 32). Mit diesen umfangreichen Ausführungen setzen sich die Kläger schon nicht substantiiert auseinander. Ihr bloßer Hinweis auf die Diagnosen durch die Fachärztin K. und den festgestellten Pflegegrad 3 samt Merkzeichen H ist nicht geeignet, die umfangreiche Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht maßgeblich auf Diagnosen und die Feststellung von Pflegegraden ankomme, sondern darauf, wie sich die insbesondere von der Fachärztin diagnostizierten seelischen Erkrankungen auf ihre Entwicklungen und Fähigkeiten bzw. auf ihre Probleme im Alltag auswirkten.
Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten legen die Kläger auch nicht mit ihrem Schriftsatz vom 1. August 2024 – nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des Zulassungsantrag – dar. Aus dem Hinweis auf die im Dezember 2023 – also nach den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen – in vierter Auflage erschienen „Weiterentwicklung der Vollzeitpflege – Anregungen und Empfehlungen für die Niedersächsischen Jugendämter“ des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Gleichstellung folgen keine erheblich über dem Durchschnitt liegenden Schwierigkeiten des Verfahrens.
Auch ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung legen die Kläger mit ihrem weiteren Vorbringen nicht dar. Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass und aus welchen Gründen die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen (lediglich) sozialpädagogischer Vollzeitpflege fehlerhaft sein soll.
III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 13.11.2025 – 2 LA 37/24 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage aufzuwerfen sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Senatsbeschl. v. 13.11.2025 – 2 LA 37/24 -, juris Rn. 30 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung schon nicht dargelegt. Mit ihrer Zulassungsbegründung haben sie als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Fragen formuliert:
„1. Zum Hilfeplan und zum Hilfe-Bescheid
a) Zur Dokumentationspflicht nach § 37c Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VIll hinsichtlich der ‚Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt‘:
(1) Ist die Leistungshöhe zwingend als einheitlicher Gesamt-Geldbetrag zu beziffern?
(2) Oder genügt die Bezifferung von Einzelbeträgen, aus denen sich der Gesamtbetrag zusammensetzt und errechnen lässt?
Falls ja: Entfaltet jeder Betrag separat die Bindungswirkung aus Abs. 4 Satz 4 der Vorschrift?
(3) Falls kein bezifferter Gesamt-Geldbetrag dokumentiert ist: Genügt die bloße Benennung einer allgemeinen Vollzeitpflege-Kategorie aus Richtlinien des Jugendamts?
Falls ja: Inwieweit entfaltet diese unbezifferte Benennung die Bindungswirkung aus Abs. 4 Satz 4 der Vorschrift?
b) Falls im Hilfeplan kein Gesamt-Geldbetrag beziffert ist und im amtswegigen Hilfe-Bescheid einzelne Beträge beziffert sowie z.T. stichwortartig bezeichnet (wie: Pflegegeld, Sonderbedarf, sozialpädagogisches Pflegegeld o.ä.) sind:
Kommt jedem Einzelbetrag ein eigener rechtlicher Regelungsgehalt zu?
Falls ja und falls gegen den Bescheid allgemein Klage erhoben und während des Klageverfahrens ein Antrag beim Jugendamt gestellt ist:
Wird der Bescheid bestandskräftig hinsichtlich eines Einzelbetrages für die Zeit vor dem Antrag, wenn im Klageverfahren eine separate Begründung für diesen Einzelbetrag nach dem Antrag und mehrere Monate vor der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegt wird?
2. Weiteres zur ‚Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt‘:
a) Falls im Hilfeplan kein Betrag beziffert ist, im amtswegigen Bescheid lediglich Einzelbeträge, jedoch kein Gesamtbetrag beziffert wird und gegen den Bescheid Klage erhoben ist:
Hängt die Geltendmachung höherer Leistungen im Klageverfahren davon ab, dass der Leistungsberechtigte diese beim Jugendamt beantragt hat?
b) Kann das leistungsverpflichtete Jugendamt vom leistungsberechtigten Personensorgeberechtigten einen separaten Antrag zur Annex-Leistung „notwendiger Unterhalt“ verlangen, obwohl es seinen Beteiligungs-, Beratungs- und Unterstützungspflichten insbesondere im Rahmen der Hilfeplanung nicht nachkam und nicht auf das (vermeintliche) Antragserfordernis hinwies?
Oder hat es ihn nach dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen als wäre er diesen Pflichten nachgekommen mit der Folge einer früheren Antragstellung durch den Berechtigten?
c) Kann es von ihm einen separaten Antrag verlangen, obwohl es als früher selbst Berechtigter nie einen solchen Antrag gestellt hat?
d) Hängt bzgl. der Ifd. Leistungen zum Unterhalt die Rücknahme eines Hilfe-Bescheids (§ 44 SGB X) von einem Antrag des Leistungsberechtigten ab?
3. Zur Ausfüllung des unbestimmten und im Singular formulierten Rechtsbegriffs ‚Besonderheit des Einzelfalls‘, § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII.
a) Sind Arbeitshinweise (sog. Arbeitshilfe), nach denen das Jugendamt in Einzelfällen entscheidet, geeignet und rechtmäßig (S. 11 UA: ‚nicht zu beanstanden‘), die wie vorliegend
(1) die Vollzeitpflege in die Kategorien allgemein, sozialpädagogisch und sonderpädagogisch unterteilen mit jeweils einem zugeordneten Punkterahmen,
(2) und zur Ausfüllung einen Katalog von 10 Ziffern mit allgemeinen Stichworten und jeweiligen Punkterahmen (0 bis 4 Punkte bzw. 0 bis 6 Punkte bei Ziff. 5) aufstellt, der es ausschließt, dass bei Vorliegen von nur einer singulären noch so schwerwiegenden Besonderheit im Einzelfall abweichende Leistungen gewährt werden?
b) Ist das Gericht bei Ausübung der vollen gerichtlichen Kontrolle der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Verwaltung an eine sog. Arbeitshilfe des Jugendamts gebunden, wenn diese
(1) wie es vorliegend erscheint, erstmals und lediglich im konkreten Einzelfall entwickelt und angewendet ist und
(2) entgegen dem Gesetzeswortlaut ausschließt, dass eine singuläre konkrete Besonderheit zu abweichenden (Unterhalts-)Leistungen führt?
c) Oder hat das Gericht lediglich Gesetz, Kommentierung und ggf. Richtlinien zugrunde zu legen?“
Die Kläger haben jedoch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, warum sie all diese Fragen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich halten und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Allein das Aufwerfen einer Vielzahl von Fragen genügt der Darlegungspflicht offensichtlich nicht. Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, sich aus dem auf andere Zulassungsgründe zugeschnittenem Vorbringen spekulativ herauszufiltern, ob sich darin vielleicht auch etwas für die grundsätzliche Bedeutung findet (NdsOVG, Beschl. v. 27.10 1997 – 1 M 4449/97 -, juris Rn. 2).
IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
1. Die Kläger machen zunächst geltend, dass im Urteil die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen in einer Weise erfolgt sei, die die Beschreitung des Rechtswegs unzumutbar und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigend erschwere, was gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Damit legen die Kläger jedoch keinen Verfahrensmangel dar, sondern bringen erneut – diesmal im Gewand der Verfahrensrüge – inhaltliche Urteilskritik zum Ausdruck, die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unerheblich ist.
2. Soweit die Kläger zudem eine Gehörsverletzung darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihnen keine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis des Termins ermöglicht habe, obgleich ihre Prozessbevollmächtigte dies beantragt habt, kann dem nicht gefolgt werden. Zentraler Bestandteil der richterlichen Urteilsfindung ist die mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Hiergegen hat das Verwaltungsgericht durch das geschilderte Vorgehen nicht verstoßen. Die Kläger konnten sich in der mündlichen Verhandlung zu allen rechtlichen Gesichtspunkten äußern. Etwas anderes behaupten die Kläger auch selbst nicht. Die Kläger haben im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO dargelegt. Dass die Verhandlung etwa 2 ½ Stunden gedauert hat, begründet jedenfalls keinen Anspruch auf Schriftsatznachlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).