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Mehr Pflegegeld gibt es nur mit einem ausdrücklichen Antrag

Ein krankes Pflegekind, Betreuung rund um die Uhr – das Jugendamt zahlt nur den Grundbetrag. Bei Gesprächen war der Mehrbedarf ständig Thema. Aber reicht das aus für den förmlichen Antrag auf die höhere Stufe?
Ein Bescheid zum Pflegegeld liegt neben einem Kalender mit abgelaufener Frist auf einem Küchentisch.
Versäumte Fristen und fehlende formale Anträge führen oft zum Verlust von Ansprüchen auf erhöhtes sonderpädagogisches Pflegegeld. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 LA 105/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Berufung ab. Teilbestandskraft und fehlender Antrag verhindern höheres Pflegegeld.
  • Die Kläger verlieren ihren Versuch, sonderpädagogisches Pflegegeld statt sozialpädagogischem zu bekommen.
  • Das Gericht sieht die ersten Bescheide teils als bindend an.
  • Ein höheres Pflegegeld setzt einen erkennbaren Antrag voraus.
  • Beratungs- und Dokumentationsfehler ändern hier nichts.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Lüneburg
  • Datum: 29.05.2026
  • Aktenzeichen: 2 LA 105/24
  • Verfahren: Zulassungsverfahren zur Berufung
  • Rechtsbereiche: Jugendhilfe, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Jugendhilfeträger, Pflegeeltern, Familien, Verwaltungsgerichte

Wann ist sonderpädagogisches Pflegegeld fällig?

Grundlage für die Vollzeitpflege ist die Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII. Das finanzielle Pflegegeld richtet sich dabei nach den Vorgaben des § 39 SGB VIII. Möchten Betroffene ein erhöhtes Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII beanspruchen, ist zwingend ein ausdrücklicher Antrag erforderlich. Das Rechtssystem unterscheidet dabei zwischen dem regulären sozialpädagogischen und dem intensiveren sonderpädagogischen Pflegegeld.

Das bedeutet konkret: Sozialpädagogisches Pflegegeld ist der Regelfall für Kinder mit typischem Erziehungsbedarf, während sonderpädagogisches Pflegegeld einen deutlich erhöhten Betreuungsaufwand voraussetzt – etwa durch schwere Verhaltensauffälligkeiten, Traumata oder Behinderungen. Das Pflegegeld selbst setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: den Sachkosten für den materiellen Bedarf des Kindes und einem Erziehungskostenbeitrag, der den persönlichen Einsatz der Pflegeeltern abgelten soll. Nur dieser Erziehungskostenbeitrag wird bei der sonderpädagogischen Einstufung vervielfacht.

Vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg forderten die Pflegeeltern von Zwillingen, die seit dem Jahr 2015 bei der Familie leben, eine Einstufung in die sonderpädagogische Vollzeitpflege anstelle der bislang bewilligten sozialpädagogischen Form. Das Paar verlangte einen vierfachen Erziehungskostenanteil sowie einen 20-prozentigen Mehrbedarf. Die zuständige Behörde lehnte dieses Anliegen mit endgültigen Bescheiden vom 25. Oktober 2022 ab. Das OVG Lüneburg bestätigte unter dem Aktenzeichen 2 LA 105/24 die Entscheidung der Vorinstanz. Der Antrag der Pflegeeltern auf die Zulassung der Berufung blieb vollumfänglich erfolglos, wodurch die Klageabweisung wirksam bleibt.

Das bedeutet konkret: Eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht ist im Verwaltungsprozess kein automatisches Recht. Das Gericht muss den Fall erst zur Verhandlung zulassen – was nur geschieht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das erstinstanzliche Urteil schwere Fehler aufweist. Wird die Zulassung verweigert, ist der Rechtszug beendet.

Infografik: Die Ablehnung von erhöhtem sonderpädagogischen Pflegegeld ist rechtmäßig, wenn kein ausdrücklicher Antrag gestellt wurde und die Teilbescheide durch Fristversäumnis in Teilbestandskraft erwachsen sind.
Pflegegeld scheitert ohne Antrag und Frist

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Gewährung eines erhöhten sonderpädagogischen Pflegegeldes ist ein ausdrücklicher Antrag zwingend erforderlich; die bloße Teilnahme an Hilfeplangesprächen oder die Einreichung fachlicher Berichte entfaltet keine rechtswirksame Antragsfunktion.
  2. Bewilligungsbescheide in der Jugendhilfe sind als Verwaltungsakte in selbstständige Regelungsbereiche teilbar. Werden isolierte Leistungsteile oder Bedarfspositionen nicht fristgerecht angefochten, erwachsen diese in eine materiell unanfechtbare Teilbestandskraft.
  3. Jugendämter sind berechtigt, zur detaillierten Differenzierung und Bemessung des Pflegebedarfs standardisierte Typisierungen und interne Arbeitshilfen heranzuziehen, sofern die Notwendigkeit einer sachgerechten Einzelfallprüfung dadurch nicht verdrängt wird.

Ist ein expliziter Antrag auf Pflegegeld zwingend nötig?

Für ein erhöhtes Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bedarf es nach der rechtlichen Ausgestaltung eines ausdrücklichen Antrags. Die reine Teilnahme an den Hilfeplangesprächen oder das bloße Einreichen von Unterlagen reicht rechtlich nicht aus, um einen schlüssigen Antrag zu begründen. Auch die behördliche Beratungspflicht gemäß § 37a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstreckt sich nicht auf die proaktive Aufklärung über das formale Antragserfordernis für erhöhte Leistungen.

Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht für die Bewilligung des begehrten erhöhten Erziehungsbeitrages nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zu Recht einen durch sie selbst ausdrücklich gestellten Antrag verlangt. – so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Die Strenge dieser Formalien fiel im Disput um die Zwillinge entscheidend ins Gewicht, da die Pflegeeltern erst am 17. Mai 2021 einen klaren Antrag auf die Erhöhung stellten. Das Gericht verweigerte es, die frühere Anwesenheit der Familie bei den Hilfeplangesprächen als rechtswirksame Antragstellung zu werten. Bei diesen Terminen sei nicht erkennbar geltend gemacht worden, dass die bewilligten finanziellen Mittel aus Sicht der Betroffenen unzureichend waren. Einen sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – also das Recht, so gestellt zu werden, als hätte die Behörde korrekt beraten und die Familie den Antrag rechtzeitig gestellt – verneinte das Gericht ebenfalls.

Praxis-Hinweis: Hilfeplangespräch ersetzt keinen Antrag

Viele Pflegeeltern gehen davon aus, dass die Diskussion über finanzielle Engpässe in Hilfeplangesprächen oder das Einreichen von Berichten automatisch als Antrag auf ein höheres Pflegegeld gewertet wird. Das Gericht stellt hier klar: Sie müssen das erhöhte Pflegegeld ausdrücklich und unmissverständlich beantragen. Wer sich nur auf mündliche Äußerungen in Terminen verlässt, riskiert, leer auszugehen – das Jugendamt muss Sie auf dieses Formerfordernis nicht einmal proaktiv hinweisen.

Wann wird ein Bescheid bestandskräftig?

Behördliche Verwaltungsakte können nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in selbständige Regelungsbereiche aufgeteilt werden. Eine solche Teilbarkeit ist gegeben, wenn rechtlich unbedenkliche Fragmente eines Bescheids eigenständig fortbestehen können. Werden isolierte Teilregelungen von den Betroffenen nicht fristgerecht angefochten, erlangen sie Bestandskraft und lassen sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr kurzerhand zum gerichtlichen Streitgegenstand machen.

Die Teilbarkeit ist danach zu bejahen, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern. – so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Die weitreichenden Konsequenzen einer solchen Teilbestandskraft trafen die Pflegeeltern nach der Prüfung von mehreren Bescheiden aus dem Februar 2020. Diese Dokumente enthielten exakt getrennte Regelungen für die Dauerpflege, das sozialpädagogische Pflegegeld, den Mehrbedarf sowie einen Sonderbedarf. Die Familie griff juristisch zunächst ausschließlich die berechneten Beträge für den Mehr- und den Sonderbedarf an.

Verspäteter Widerspruch gegen die Hauptleistung

Das zugrundeliegende sozialpädagogische Pflegegeld wurde von den Betroffenen erst viele Monate später, am 23. August 2021, ausdrücklich angefochten. Die OVG-Richter entschieden, dass dieser spezifische Leistungsteil in den Bescheiden zu diesem Zeitpunkt bereits unanfechtbar und bestandskräftig geworden war. Die zuständige Stelle durfte die finanziellen Komponenten rechtmäßigerweise separieren.

Achtung Falle: Teilbestandskraft bei gestaffelten Bescheiden

Erhalten Sie einen Bescheid, der sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzt (z. B. Grundbetrag, Mehrbedarf, Sonderbedarf), müssen Sie genau prüfen, wogegen Sie Widerspruch einlegen. Fechten Sie nur die Nebenleistungen an, wird der Grundbetrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig. Ein späterer Versuch, doch noch die höhere Einstufung des Grundbetrags zu erreichen, ist dann rechtlich ausgeschlossen – selbst wenn der tatsächliche Pflegeaufwand längst eine andere Einstufung rechtfertigen würde.

Darf das Jugendamt Punktekataloge nutzen?

Jugendhilfeträger sind berechtigt, zur detaillierten Einstufung des Pflegebedarfs interne Richtlinien und Arbeitshilfen mit Punktekatalogen heranzuziehen. Diese standardisierten Instrumente dienen der rechtlichen Gleichbehandlung durch die Bildung von typisierenden Fallgruppen. Trotz der Anwendung solcher Raster muss die Möglichkeit einer individuellen Einzelfallprüfung jedoch immer erhalten bleiben.

Wenn Ihr Jugendamt einen Punktekatalog zur Einstufung verwendet, können Sie das System selbst nicht erfolgreich angreifen. Konzentrieren Sie sich stattdessen darauf, im Rahmen dieses Rasters nachzuweisen, warum die gesundheitlichen und entwicklungsbedingten Beeinträchtigungen Ihres Pflegekindes die Kriterien der nächsthöheren Stufe erfüllen. Fordern Sie die Arbeitshilfe Ihres Jugendamts schriftlich an und prüfen Sie punktgenau, welche Merkmale bei der Bewertung Ihres Einzelfalls nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Die verfahrene Behörde stützte sich im eskalierten Konflikt auf exakt ein solches Regelwerk zur Differenzierung zwischen der sozialpädagogischen und der sonderpädagogischen Pflege. Die Pflegeeltern rügten vor den Richtern, dass diese Arbeitshilfe besonders schwere Ausnahmesituationen des individuellen Einzelfalls nicht ausreichend abbilde.

Zulässigkeit standardisierter Prüfkataloge

Der Senat wies die Bedenken der Familie zurück und erklärte die behördliche Richtlinie für rechtmäßig. Das angewandte System verhindere die unerlässliche Einzelfallprüfung nicht, sondern ermögliche diese vielmehr auf einer strukturierten Basis. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte schon in der Vorinstanz detailliert dargelegt, warum die gesundheitlichen und entwicklungsbedingten Beeinträchtigungen der Zwillinge lediglich die Zahlung der sozialpädagogischen Vollzeitpflege rechtfertigten.

Werden bei Ablehnung der Zulassung der Berufung Kosten fällig?

Bleibt ein gestellter Antrag auf die Zulassung der Berufung erfolglos, muss die antragstellende Partei gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens tragen. Handeln mehrere Personen gemeinschaftlich, haften sie nach § 159 Satz 2 VwGO als sogenannte Gesamtschuldner – das bedeutet: Jeder einzelne kann für die komplette Summe in Anspruch genommen werden, nicht nur für seinen Anteil. Bei Streitigkeiten in der Jugendhilfe nach dem SGB VIII verwehrt der Gesetzgeber jedoch zusätzliche finanzielle Hürden: Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden in solchen Verhandlungen keine Gerichtskosten in Rechnung gestellt.

Planen Sie einen Antrag auf Berufungszulassung, tragen Sie zwar keine Gerichtskosten – Sie müssen aber mit den außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite rechnen, etwa Anwaltskosten des Jugendamts. Prüfen Sie vorab, ob eine Rechtschutzversicherung diese Kosten abdeckt, und wägen Sie das finanzielle Risiko gegen die Erfolgsaussichten ab.

Das Gericht wendete diese Verteilungsregeln nach der Entscheidung an, den Zulassungsantrag der Familie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Az. 13 A 2100/22) abzulehnen. Die Pflegeeltern wurden dazu verpflichtet, die entstandenen Verfahrensauslagen des Berufungszulassungsverfahrens aufzuwenden. Sie haften hierfür gemeinsam als Gesamtschuldner. Entsprechend der speziellen Ausnahmeregelungen im sozialrechtlichen Kinder- und Jugendhilferecht verzichtete das höchste Verwaltungsgericht in Niedersachsen auf die Festsetzung gesonderter Gerichtskosten.

Folgen für Pflegeeltern im Fall

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat als zweite Instanz verbindlich für Niedersachsen geklärt: Pflegeeltern müssen erhöhtes Pflegegeld ausdrücklich schriftlich beantragen, Hilfeplangespräche reichen nicht aus. Bescheide mit mehreren Regelungsteilen müssen vollständig und fristgerecht angefochten werden – wer nur Teilbeträge angreift, verliert den Rest durch Bestandskraft. Und: Jugendämter dürfen standardisierte Punktekataloge zur Einstufung nutzen, solange der Einzelfall geprüft wird.

Wollen Sie eine höhere Einstufung erreichen, stellen Sie sofort einen ausdrücklichen schriftlichen Antrag beim Jugendamt – nicht erst im nächsten Hilfeplangespräch. Liegen bereits Bescheide vor, prüfen Sie heute, ob alle Teile fristgerecht angefochten wurden. Bei einer aktuellen Einstufung über einen Punktekatalog fordern Sie das Raster Ihres Jugendamts an und dokumentieren Sie gezielt, welche Merkmale Ihres Pflegekindes die nächsthöhere Stufe erfüllen.


Sonderpädagogisches Pflegegeld nicht bewilligt?

Die formellen Hürden bei der Antragstellung und die drohende Bestandskraft von Teilbescheiden führen oft zu Nachteilen, die sich vermeiden lassen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Bescheide auf ihre rechtliche Struktur und die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs. Stimmen Sie das weitere Vorgehen ab, bevor entscheidende Fristen ablaufen.

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Experten-Kommentar

Was viele nicht wissen: Jugendämter halten Hilfeplangespräche oft ganz bewusst im Unverbindlichen, um Pflegeeltern von förmlichen Anträgen abzuhalten. Jeder Monat ohne schriftlichen Antrag spart der Kommune bares Geld, da rückwirkende Nachzahlungen rechtlich kaum durchsetzbar sind. Hinter der vermeintlich partnerschaftlichen Atmosphäre steckt also oft kalkulierte Budgetschonung.

Ich rate dazu, die emotionale Sorgearbeit strikt von der bürokratischen Seite des Pflegeverhältnisses zu trennen. Betroffene sollten bei erhöhtem Bedarf sofort ein kurzes Schreiben mit Fristsetzung aufsetzen, anstatt auf das nächste Treffen zu hoffen. Nur dieser formale Beleg baut den nötigen Druck auf, um die starren internen Bewertungskataloge der Behörde erfolgreich zu überwinden.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf rückwirkende Zahlung, wenn das Jugendamt mich nicht über Anträge aufgeklärt hat?

Nein, Sie haben keinen Anspruch auf rückwirkende Zahlung, wenn das Jugendamt Sie nicht von sich aus über den Antrag aufgeklärt hat. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet dann regelmäßig aus, weil dafür gerade eine verletzte Beratungspflicht der Behörde vorliegen müsste.

Für ein erhöhtes Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ist ein ausdrücklicher Antrag erforderlich. § 37a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zwar zur Beratung im Hilfeprozess, nicht aber dazu, Pflegeeltern ungefragt auf jedes formelle Antragserfordernis hinzuweisen. Fehlt eine solche Belehrung, entsteht deshalb noch kein rückwirkender Zahlungsanspruch, weil das Unterlassen rechtlich nicht als Pflichtverstoß gewertet wird. Ein Anspruch kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Amt auf eine konkrete Nachfrage falsche oder irreführende Auskünfte erteilt hat.

Wichtig ist außerdem die zeitliche Trennung: Ohne wirksamen Antrag wird die höhere Leistung grundsätzlich erst ab der Antragstellung geschuldet. Stellen Sie deshalb einen formellen, schriftlichen Antrag auf Neufestsetzung für die Zukunft, auch wenn Sie sich zuvor auf Gespräche oder Hinweise verlassen haben.


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Reicht die Erwähnung des hohen Pflegeaufwands im Hilfeplangespräch als rechtlich bindender Antrag aus?

NEIN, die bloße Erwähnung des hohen Pflegeaufwands im Hilfeplangespräch reicht dafür nicht aus. Ein rechtlich bindender Antrag auf erhöhtes Pflegegeld muss ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber dem Jugendamt gestellt werden.

§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII verlangt für die höhere Leistung einen klaren Antrag, weil nur so der Verwaltungsakt über Geldleistungen ausgelöst wird. Hilfeplangespräche dienen dagegen der pädagogischen Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und ersetzen das formelle Antragsverfahren nicht. Auch wenn der hohe Aufwand im Protokoll festgehalten wird, fehlt regelmäßig der erkennbare Wille, gerade diese höhere Leistung zu beantragen. Das Jugendamt muss aus einer bloßen Problembeschreibung nicht selbst einen Leistungsantrag herauslesen.

Ein Antrag sollte deshalb separat und schriftlich erfolgen, mit einer eindeutigen Formulierung wie „Antrag auf Gewährung des erhöhten sonderpädagogischen Pflegegeldes“. Wurde bisher nur im Gespräch auf die Belastung hingewiesen, kann das zwar als Hinweis auf den Bedarf dienen, aber nicht als Ersatz für den Antrag. Eine rückwirkende Bewilligung setzt zudem voraus, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.


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Verliere ich den Anspruch auf höheres Pflegegeld, wenn ich nur den Bescheid zum Mehrbedarf anfechte?

Ja, wenn Sie nur den Mehrbedarf anfechten, wird der Bescheidsteil über das reguläre Pflegegeld nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig und kann später nicht mehr erhöht werden. Bescheide mit mehreren selbständigen Regelungsteilen sind materiell teilbar, sodass nur der angegriffene Teil offenbleibt.

Rechtlich bedeutet das: Jeder Regelungsteil eines Verwaltungsakts wird gesondert bestandskräftig, wenn er nicht fristgerecht mit Widerspruch oder Klage angegriffen wird. Beim Pflegegeld kann das Jugendamt daher den Teil über die Grundstufe als erledigt behandeln, während nur der Mehrbedarf noch überprüft wird. Wer später eine höhere Einstufung erreichen will, muss den entsprechenden Bescheidteil rechtzeitig und ausdrücklich angreifen, damit er nicht in Teilbestandskraft erwächst. Ein allgemeiner Angriff auf „den Bescheid“ reicht dafür nur dann sicher aus, wenn klar ist, dass alle betroffenen Ziffern und Beträge erfasst sind.

Besonders wichtig ist das bei Bescheiden, die Grundpflegegeld, Mehrbedarf und Sonderbedarf getrennt ausweisen. Dann sollte der Widerspruch die betroffenen Ziffern ausdrücklich benennen, damit keine Leistung versehentlich bestandskräftig wird. Ist die Frist bereits abgelaufen, lässt sich die fehlende Anfechtung grundsätzlich nicht mehr nachholen.


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Kann ich die Erhöhung des Pflegegeldes auch dann noch durchsetzen, wenn der Bescheid bereits rechtskräftig ist?

Nein, sobald der Bescheid oder ein abtrennbarer Teil davon bestandskräftig ist, können Sie die Erhöhung des Pflegegeldes für diesen Zeitraum rechtlich nicht mehr durchsetzen. Die Fristversäumnis macht den Verwaltungsakt für die Vergangenheit bindend, auch wenn Sie später bessere ärztliche Unterlagen vorlegen.

Bestandskraft bedeutet, dass der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist endgültig wird und grundsätzlich nicht mehr angegriffen werden kann. Das gilt auch dann, wenn sich erst später herausstellt, dass der Pflegebedarf höher war oder eine andere Einstufung sachlich nähergelegen hätte. Neue Gutachten oder nachträgliche Argumente ändern an der abgeschlossenen Vergangenheit nichts, weil sie die versäumte Anfechtung nicht ersetzen. Deshalb lässt sich ein alter, wirksamer Bescheid nicht rückwirkend „neu aufrollen“.

Für die Zukunft bleibt der Weg aber offen: Sie können jederzeit einen neuen, ausdrücklichen Änderungsantrag stellen, der ab Eingang bei der Behörde wirkt. Nur für bereits bestandskräftig geregelte Zeiträume gibt es regelmäßig kein nachträgliches Nachholen.


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Darf das Jugendamt meinen Antrag allein basierend auf einem standardisierten Punkteraster für Pflegebedarfe ablehnen?

Ja, das Jugendamt darf standardisierte Punkteraster als Bewertungsgrundlage nutzen, aber es darf Ihren Antrag nicht allein mechanisch daran scheitern lassen. Ein solches Raster ist rechtlich nur dann zulässig, wenn es die Einzelfallprüfung nicht verdrängt.

Interne Arbeitshilfen und typisierende Punktesysteme dienen der gleichmäßigen Verwaltungspraxis und sichern, dass vergleichbare Fälle ähnlich behandelt werden. Deshalb darf das Amt Ihren Pflegebedarf zunächst anhand der Matrix einordnen, auch wenn diese mit Fallgruppen arbeitet. Entscheidend ist aber, dass der Sachbearbeiter die konkreten Umstände Ihres Kindes im Blick behält und prüft, ob der tatsächliche Aufwand die Standardwerte übersteigt. Genau dafür muss das Raster einen Korrekturspielraum offenlassen, damit besondere Belastungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder andere atypische Besonderheiten nicht untergehen.

Wird ein Antrag nur mit dem Hinweis auf das Punkteraster abgelehnt, ohne dass die Besonderheiten Ihres Kindes erkennbar bewertet wurden, ist das angreifbar. Dokumentieren Sie deshalb im Antrag möglichst genau, welche gesundheitlichen, entwicklungsbedingten oder verhaltensbedingten Besonderheiten das Standardmodell nicht abbildet.


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Muss ich die Anwaltskosten bei einer verlorenen Klage gegen das Jugendamt im Bereich Pflegegeld selbst tragen?

NEIN, die eigenen Anwaltskosten tragen Sie bei einer verlorenen Klage grundsätzlich selbst, und auch die außergerichtlichen Anwaltskosten des Jugendamts können Ihnen auferlegt werden. Keine gesonderten Gerichtskosten fallen in Jugendhilfeverfahren nach § 188 Satz 2 VwGO zwar regelmäßig an.

Das Kostenrisiko wird deshalb oft unterschätzt, obwohl es sich nicht um ein kostenfreies Verfahren handelt. Wenn Sie den Prozess verlieren, entscheidet § 154 Abs. 2 VwGO grundsätzlich, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens trägt; dazu gehören neben den eigenen Anwaltskosten auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Gegenseite. Bei mehreren Klägern können diese Kosten nach § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner verlangt werden, sodass jeder für die volle Summe einstehen kann. Gerade deshalb sollten Sie vor einer Klage prüfen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Streit abdeckt oder ob Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Die Kostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO betrifft nur die Gerichtskosten, nicht aber das Risiko der anwaltlichen Vertretung. Wer mit mehreren Personen klagt, sollte außerdem die gesamtschuldnerische Haftung im Blick behalten, weil sie das finanzielle Risiko deutlich erhöhen kann.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Lüneburg – Az.: 2 LA 105/24 – Beschluss vom 29.05.2026




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