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Arbeitslosengeld: Fiktive Bemessung – Wann das Geld gekürzt wird und ruht

Ein kranker Maschinenbaumechaniker kämpfte um sein Arbeitslosengeld: Fiktive Bemessung, das wegen einer hohen Urlaubsabgeltung und Ortsabwesenheit mehrfach gekürzt wurde. Seine hohen Urlaubsansprüche und eine kurze Abwesenheit führten dabei zu einem vollständigen Arbeitslosengeld-Stopp.

Zum vorliegenden Urteil L 3 AL 670/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 25.05.2022
  • Aktenzeichen: L 3 AL 670/21
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitslosengeldrecht, Sozialrecht, Sozialverwaltungsrecht

  • Das Problem: Ein Mann streitet sich mit der Arbeitsagentur um die Höhe seines Arbeitslosengeldes. Er wehrte sich gegen die fiktive Berechnung sowie die Kürzungen seiner Leistungen wegen einer Urlaubsabgeltung und einer Reise.
  • Die Rechtsfrage: Durfte die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld fiktiv berechnen, den Anspruch wegen einer Urlaubsabgeltung ruhen lassen und die Leistung wegen einer ungenehmigten Reise unterbrechen?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht wies die Klage des Mannes ab. Die Arbeitsagentur durfte das Arbeitslosengeld fiktiv berechnen und die Leistungen wegen der erhaltenen Urlaubsabgeltung sowie der ungenehmigten Reise unterbrechen.
  • Die Bedeutung: Dieses Urteil stellt klar, dass Urlaubsabgeltungen auch dann zu einer Pause beim Arbeitslosengeld führen können, wenn der Urlaub arbeitsrechtlich bereits verfallen war. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes anhand von Pauschalwerten wird bestätigt, wenn vor dem Leistungsbezug nicht ausreichend gearbeitet wurde.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde das Arbeitslosengeld so niedrig berechnet?

Für einen langjährig kranken Maschinenbaumechaniker schien es eine gute Nachricht zu sein: Nach dem Jobverlust zahlte sein ehemaliger Arbeitgeber noch eine stattliche Summe als Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Doch diese Zahlung löste eine juristische Kettenreaktion aus, die seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nur pausieren ließ, sondern ihn auch finanziell schlechter stellte als gedacht. Am Ende ging es vor Gericht um eine simple, aber brutale Frage: Kann eine gut gemeinte Zahlung den Schutz der Arbeitslosenversicherung pulverisieren?

Ein Arbeitsloser erhält Urlaubsabgeltung, die sein Arbeitslosengeld stoppt oder kürzt und fiktiv bemessen lässt.
Urlaubsabgeltung und fehlende 150-Tage-Anwartschaft mindern das Arbeitslosengeld, Gericht bestätigt Ruhen des Anspruchs. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der erste Schock für den Mann kam mit dem Bescheid der Agentur für Arbeit. Das Arbeitslosengeld war deutlich niedriger als erwartet. Normalerweise orientiert sich die Höhe am Durchschnittsgehalt der letzten zwölf Monate. Das Gesetz stellt dafür eine klare Bedingung auf: Man muss in den letzten zwei Jahren an mindestens 150 Tagen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt haben.

Hier lag das Problem des Mannes. Wegen langer Krankheitsphasen hatte er statt Lohn meist Krankengeld oder Übergangsgeld bezogen. Er erfüllte die 150-Tage-Voraussetzung nicht. Für solche Fälle greift ein Mechanismus, den das Gesetz „Fiktive Bemessung“ nennt. Die Agentur für Arbeit darf nicht das tatsächliche, sondern nur ein theoretisches Gehalt ansetzen. Die Höhe dieses fiktiven Gehalts richtet sich nach der beruflichen Qualifikation. Als ausgebildeter Maschinenbaumechaniker fiel der Mann in die Qualifikationsgruppe 3 für Fachkräfte. Sein Arbeitslosengeld wurde auf Basis eines pauschalen Durchschnittsentgelts für diese Gruppe berechnet – nicht auf Basis seines letzten, höheren Gehalts. Das Landessozialgericht bestätigte dieses Vorgehen. Es war keine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern eine zwingende Rechtsfolge.

Wird Urlaubsabgeltung auf Arbeitslosengeld angerechnet?

Der zweite Schlag folgte, als die Agentur für Arbeit von der Zahlung des Ex-Arbeitgebers erfuhr. Dieser hatte dem Mann Geld für insgesamt 83 nicht genommene Urlaubstage aus den Vorjahren überwiesen. Für die Behörde war der Fall klar. Urlaubsabgeltung ist im Kern eine Art nachgezahlter Lohn. Das Sozialrecht soll aber eine doppelte Versorgung verhindern – also Geld vom Arbeitgeber und gleichzeitig Geld vom Staat für denselben Zeitraum.

Deshalb schreibt das Gesetz vor, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs „ruht“. Er wird quasi auf Eis gelegt. Für den Mann bedeutete das: Sein Anspruch pausierte für 83 Tage, beginnend mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses am 1. Oktober 2019. Damit war genau der Zeitraum abgedeckt, für den er rückwirkend Leistungen forderte.

Der Einwand des Mannes, die Zahlung habe andere Gründe gehabt und sei nicht wegen der Beendigung des Jobs erfolgt, überzeugte die Richter nicht. Sie stellten auf eine entscheidende Tatsache ab: Das Geld war geflossen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts löst die tatsächliche Zahlung einer Urlaubsabgeltung das Ruhen des Anspruchs aus. Der genaue arbeitsrechtliche Grund für die Zahlung oder ob der Urlaubsanspruch vielleicht schon verfallen war, spielt dann keine Rolle mehr. Die Zahlung selbst zementierte die Pause beim Arbeitslosengeld.

Wie lange darf man bei Arbeitslosengeld verreisen?

Auch ein kurzer Urlaub über die Weihnachtsfeiertage wurde dem Mann zum Verhängnis. Wer arbeitslos gemeldet ist, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, er muss erreichbar sein. Das Gesetz erlaubt eine Ausnahme: eine genehmigte Abwesenheit von bis zu drei Wochen – also 21 Kalendertagen – pro Jahr.

Der Maschinenbaumechaniker hatte sein Kontingent für das Jahr 2019 durch eine frühere Reise bereits fast aufgebraucht. Für seinen Trip zum Jahresende konnte ihm die Agentur nur noch die verbliebenen vier Tage genehmigen. Die weiteren fünf Tage seiner Reise vom 27. bis 31. Dezember waren nicht gedeckt. Für diese Zeit war er aus Sicht des Gesetzes nicht verfügbar. Die Konsequenz war eine Unterbrechung des Leistungsbezugs. Für diese fünf Tage stand ihm kein Geld zu.

Am Ende scheiterte der Mann auf ganzer Linie. Die Richter bestätigten die Berechnungen und Entscheidungen der Agentur für Arbeit. Die anfängliche Bewilligung durfte die Behörde korrigieren, nachdem sie von der Urlaubsabgeltung erfahren hatte. Eine erst in der mündlichen Verhandlung zusätzlich geforderte Weiterbildung wies das Gericht als Unzulässige Klageänderung ab. Die Berufung wurde vollständig zurückgewiesen.

Die Urteilslogik

Das Sozialrecht setzt strenge Maßstäbe für den Bezug von Arbeitslosengeld, deren Nichteinhaltung weitreichende finanzielle Folgen nach sich zieht.

  • Arbeitslosengeld-Bemessung bei fehlenden Entgeltzeiten: Unterschreiten Beitragszeiten bestimmte Schwellen, berechnet sich das Arbeitslosengeld zwingend nach einer fiktiven Bemessungsgrundlage, die sich allein an der beruflichen Qualifikation orientiert.
  • Ruhen des Arbeitslosengeldes durch Urlaubsabgeltung: Eine gezahlte Urlaubsabgeltung lässt den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die entsprechende Dauer ruhen, unabhängig vom arbeitsrechtlichen Grund oder möglichen Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs.
  • Anspruchsverlust bei ungenehmigter Ortsabwesenheit: Wer als Arbeitslosengeld-Empfänger ungenehmigt ortsabwesend ist, verliert für diese Tage den Leistungsanspruch, da die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt eine Grundvoraussetzung darstellt.

Die strikte Anwendung gesetzlicher Vorschriften stellt sicher, dass der Leistungsbezug ausschließlich unter den vom Gesetzgeber definierten Bedingungen erfolgt.


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Experten Kommentar

Ein scheinbar netter Bonus vom Ex-Arbeitgeber? Klingt verlockend, kann aber das Arbeitslosengeld empfindlich beeinflussen. Dieser Fall macht klar: Eine Zahlung für nicht genommenen Urlaub schiebt den Start der Leistungen konsequent nach hinten. Dabei ist der Agentur für Arbeit egal, wie alt der Urlaubsanspruch ist oder warum er gezahlt wurde – die Überweisung selbst löst eine feste Zwangspause aus. Wer nach Jobverlust auf so einen Ausgleich hofft, muss wissen, dass jeder Euro und jeder Tag bei den Leistungen genau geprüft wird.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Arbeitgeberzahlungen muss ich der Agentur für Arbeit melden, um Probleme zu vermeiden?

Jede Zahlung des Arbeitgebers, die eine Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage darstellt, müssen Sie der Agentur für Arbeit melden. Dies ist entscheidend, denn solche Zahlungen lassen das Arbeitslosengeld für die Dauer der abgegoltenen Tage ruhen, um eine doppelte Versorgung zu vermeiden. Dies gilt selbst dann, wenn der Urlaubsanspruch arbeitsrechtlich bereits verfallen schien oder Sie die Zahlung nach Jobverlust erhalten.

Juristen nennen das Prinzip der Urlaubsabgeltung als nachgezahlten Lohn. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Sie für denselben Zeitraum sowohl Geld vom ehemaligen Arbeitgeber als auch Arbeitslosengeld vom Staat beziehen. Dieses Ruhen ist eine zwingende Rechtsfolge, keine Ermessensentscheidung der Behörde.

Konkret bedeutet dies, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für genau jene Anzahl von Tagen pausiert, die mit der abgegoltenen Urlaubszeit zusammenhängen. Diese Ruhenszeit beginnt direkt mit dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Urlaubsanspruch nach Ihrer ursprünglichen Annahme bereits verfallen war oder aus welchem speziellen arbeitsrechtlichen Grund die Zahlung erfolgte. Allein die Tatsache des Geldflusses ist entscheidend für die Agentur für Arbeit.

Ein passender Vergleich ist ein Gutschein, der nicht sofort eingelöst wird. Sie erhalten dafür Bargeld. Der Staat sieht dieses Bargeld als Lohn für die Zeit, in der Sie eigentlich hätten Urlaub haben sollen. Für diese Zeit kann er Ihnen logischerweise kein Arbeitslosengeld zahlen. Es ist wie ein Puzzleteil, das in ein anderes Fach gelegt wird, um Überschneidungen zu verhindern.

Bei jeder Art von Zahlung Ihres ehemaligen Arbeitgebers, die in irgendeiner Form mit nicht genommenem Urlaub in Verbindung stehen könnte, sollten Sie sofort aktiv werden. Kontaktieren Sie umgehend schriftlich und nachweisbar Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Legen Sie dabei alle Unterlagen zur Zahlung vor. So vermeiden Sie unliebsame Überraschungen wie rückwirkende Kürzungen oder Leistungsentzug.


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Welche Rechtsmittel stehen mir bei einem fehlerhaften Arbeitslosengeld-Bescheid zu?

Gegen einen fehlerhaften Bescheid der Agentur für Arbeit steht Ihnen zunächst der Widerspruch offen. Dieser ist der erste Schritt, um eine Überprüfung zu verlangen. Im Anschluss folgt gegebenenfalls die Klage vor dem Sozialgericht und unter bestimmten Voraussetzungen die Berufung vor dem Landessozialgericht. Beachten Sie unbedingt die strikt einzuhaltenden Fristen und Formvorschriften, um Ihre Rechte nicht zu verlieren.

Ein ungerechter Bescheid kann frustrierend sein, doch das deutsche Recht bietet Ihnen klare Wege, sich zu wehren. Die erste und wichtigste Instanz ist der Widerspruch direkt bei der Agentur für Arbeit. Diesen müssen Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, einlegen. Nehmen Sie diese Frist ernst, sie ist entscheidend.

Sollte die Agentur für Arbeit Ihrem Widerspruch nicht stattgeben, erhalten Sie einen negativen Widerspruchsbescheid. Jetzt können Sie den Fall vor das Sozialgericht bringen. Auch hier gilt eine Monatsfrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Ein Urteil des Sozialgerichts können Sie unter bestimmten Bedingungen mit einer Berufung vor dem Landessozialgericht anfechten. Allerdings sind in dieser Phase neue Forderungen oder Sachverhalte oft schwer durchzusetzen; Juristen nennen das „unzulässige Klageänderung“. Das Gericht wird sich auf den ursprünglichen Klagegrund konzentrieren.

Denken Sie an den Fall des Maschinenbaumechanikers: Er versuchte, in der Gerichtsverhandlung noch eine Weiterbildung durchzusetzen. Das Gericht wies diese Forderung als „unzulässige Klageänderung“ ab, weil sie nicht Teil des ursprünglichen Widerspruchs war. Ein passender Vergleich ist, wenn Sie ein Haus bauen und mitten im Bau plötzlich den Keller nachträglich hinzufügen möchten – das ist kompliziert und oft unmöglich, wenn der Plan bereits steht. Bleiben Sie beim Kern Ihrer ursprünglichen Beanstandung, um solche Fallstricke zu vermeiden.

Handeln Sie proaktiv: Prüfen Sie den erhaltenen Bescheid umgehend auf die „Rechtsbehelfsbelehrung“. Diese finden Sie meist am Ende des Schreibens. Dort steht die exakte Frist für Ihren Widerspruch. Verfassen Sie sofort einen fristgerechten Widerspruch, beispielsweise mit dem Satz: „Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein.“ Senden Sie ihn danach nachweislich an die Agentur für Arbeit – am besten per Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebericht. Ihre Rechte sind wertvoll, schützen Sie sie.


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Wie beantrage ich eine genehmigte Ortsabwesenheit korrekt bei der Agentur für Arbeit?

Um Ihr Arbeitslosengeld nicht zu gefährden, müssen Sie jede geplante Ortsabwesenheit von bis zu 21 Kalendertagen pro Jahr zwingend vor Antritt bei der Agentur für Arbeit beantragen und genehmigen lassen. Der Grund ist simpel: Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ohne Genehmigung verlieren Sie für die Dauer der Abwesenheit Ihren Anspruch auf Leistungen.

Die Regelung ist klar: Als Empfänger von Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, dem Arbeitsmarkt jederzeit zur Verfügung zu stehen und erreichbar zu sein. Dieses Prinzip stellt sicher, dass Sie Vermittlungsangebote annehmen können. Das Gesetz lässt allerdings eine Ausnahme zu. Sie dürfen pro Kalenderjahr für insgesamt 21 Kalendertage, ob am Stück oder verteilt, verreisen, ohne Ihren Leistungsanspruch zu verlieren. Wichtig ist dabei, dass dies Ihre Obergrenze ist. Jede dieser Abwesenheiten bedarf der ausdrücklichen Genehmigung Ihrer Agentur für Arbeit – noch bevor Sie Ihre Reise antreten. Verreisen Sie ohne diese Genehmigung oder überschreiten Ihr genehmigtes Kontingent, entfällt Ihr Anspruch für die entsprechenden Tage vollständig.

Denken Sie an die Situation, als Sie in Ihrem Job Urlaub nehmen wollten. Auch da mussten Sie ihn beantragen und genehmigen lassen, oder? Bei der Agentur für Arbeit ist es ähnlich, nur mit strengeren Konsequenzen. Eigenmächtiges Verreisen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gleicht einem nicht genehmigten Urlaub im Job – es hat direkte negative Folgen für Ihre Bezüge.

Mein dringender Rat: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit auf. Tun Sie dies mindestens zwei Wochen vor Ihrer geplanten Reise. Beantragen Sie die Ortsabwesenheit schriftlich und lassen Sie sich die Genehmigung unbedingt ebenfalls schriftlich bestätigen. Fragen Sie dabei auch nach, wie viele Tage Ihres Jahreskontingents Sie bereits genutzt haben, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden.


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Was passiert mit meinem Arbeitslosengeld, wenn ich während des Bezugs krank werde?

Die Frage, was bei Krankheit während des Arbeitslosengeldbezugs passiert, führt oft zu Missverständnissen. Entscheidend für die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes sind jedoch Krankheitsphasen vor dem Bezug. Lange Perioden mit Krankengeld können die benötigte 150-Tage-Anwartschaftszeit für Arbeitsentgelt verhindern. Dann greift die fiktive Bemessung, die Ihr Arbeitslosengeld deutlich reduzieren kann.

Gerade wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit über längere Zeit krank waren und anstelle von Lohn Krankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, kann das die Berechnungsgrundlage drastisch beeinflussen. Das Gesetz verlangt nämlich, dass Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ihrer Arbeitslosigkeit an mindestens 150 Tagen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten, um die Höhe des Arbeitslosengeldes an Ihrem letzten tatsächlichen Gehalt zu bemessen.

Wird diese 150-Tage-Voraussetzung nicht erfüllt, greift die sogenannte „fiktive Bemessung“. Hierbei wird Ihr Arbeitslosengeld nicht auf Basis Ihres tatsächlichen früheren Verdienstes berechnet, sondern pauschal nach einem fiktiven Durchschnittsentgelt. Dessen Höhe orientiert sich an Ihrer beruflichen Qualifikation. Eine solche Berechnung führt in aller Regel zu einem erheblich niedrigeren Arbeitslosengeld, als Sie es von Ihrem letzten Lohn gewohnt waren.

Denken Sie an ein Auto, dessen Motorleistung für die Versicherung nach einem standardisierten Mittelwert berechnet wird, weil die genauen Daten Ihres letzten Motorlaufs fehlen. Obwohl Ihr Motor früher mehr konnte, zahlt die Versicherung nur für die Standardleistung. So ähnlich ist es, wenn Ihr reales Einkommen durch Krankheit nicht als Bemessungsgrundlage dient.

Hatten Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit längere Krankheitsphasen, sammeln Sie sorgfältig alle Belege über Ihren Krankengeld- oder Übergangsgeldbezug. Kontaktieren Sie anschließend noch vor Beantragung Ihres Arbeitslosengeldes die Agentur für Arbeit. Klären Sie dort proaktiv die möglichen Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage und treffen Sie entsprechende Vorkehrungen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.


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Wie kann ich Fallstricke bei der Arbeitslosengeld-Berechnung proaktiv vermeiden?

Um finanzielle Fallstricke bei der Arbeitslosengeld-Berechnung zu vermeiden, ist proaktives Handeln essenziell. Es gilt, alle relevanten Zeiten wie Krankheit und Urlaub sowie sämtliche Zahlungen, insbesondere Urlaubsabgeltungen, lückenlos zu dokumentieren. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation mit der Agentur für Arbeit sichert die korrekte Bemessung und einen ununterbrochenen Leistungsbezug.

Die Regel lautet: Ihre Anwartschaftszeit und die korrekte Bemessung sind das Fundament Ihres Arbeitslosengeldes. Dokumentieren Sie sorgfältig Ihre Beschäftigungszeiten und krankheitsbedingten Fehlzeiten der letzten zwei Jahre. Hierdurch stellen Sie sicher, dass Sie die 150-Tage-Anwartschaftszeit erfüllen. Bedenken Sie, dass der Bezug von Krankengeld die Bemessungsgrundlage für Ihr Arbeitslosengeld senken kann. Daher ist es ratsam, alle Belege hierzu griffbereit zu halten.

Eine weitere wichtige Säule ist die unverzügliche Meldung sämtlicher Zahlungen Ihres ehemaligen Arbeitgebers. Erhalten Sie beispielsweise eine Urlaubsabgeltung, also Geld für nicht genommene Urlaubstage, müssen Sie dies umgehend der Agentur für Arbeit melden. Juristen nennen das „Ruhen des Anspruchs“. Selbst wenn der Urlaubsanspruch aus Ihrer Sicht bereits verfallen war, führt eine solche Zahlung zu einer Unterbrechung Ihres Arbeitslosengeldbezugs. Ebenso entscheidend ist die Planung und Genehmigung von Ortsabwesenheiten. Jede Reise muss vorab schriftlich bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragt und genehmigt werden. Ihnen stehen pro Kalenderjahr maximal 21 genehmigte Kalendertage für Abwesenheiten zu. Eine Überschreitung oder ungenehmigte Reisen führen unweigerlich zu Leistungsentzug für die betreffenden Tage. Das größte Risiko besteht darin, sich auf mündliche Absprachen zu verlassen oder wichtige Details zurückzuhalten. Solche Unterlassungen wertet die Behörde als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht, was zu Rückforderungen oder Leistungsentzug führen kann.

Denken Sie an die Situation eines Navigators auf unbekanntem Terrain. Ohne eine präzise Karte und ständige Funkverbindung kann er schnell vom Kurs abkommen und in Schwierigkeiten geraten. Genauso verhält es sich mit Ihrem Arbeitslosengeldanspruch: Jede Abweichung von den Regeln oder fehlende Information ist wie ein falscher Wegweiser, der Sie vom finanziellen Ziel abbringt.

Erstellen Sie umgehend eine detaillierte, chronologische Liste Ihrer Beschäftigungs- und Krankheitszeiten der letzten zwei Jahre. Führen Sie zudem alle erhaltenen Sonderzahlungen Ihres Arbeitgebers auf. Diese sorgfältig vorbereiteten Unterlagen legen Sie dann bei der Beantragung Ihres Arbeitslosengeldes vollständig und transparent der Agentur für Arbeit vor. Dies minimiert spätere Nachfragen und vermeidet unangenehme Überraschungen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

**Text im Bild:** 
- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
- KINDERGELD
- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit beschreibt die Mindestdauer, in der Sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen, um überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Das Gesetz sichert damit ab, dass nur Personen Leistungen erhalten, die zuvor durch ihre Arbeit in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Beispiel: Im vorliegenden Fall erfüllte der Maschinenbaumechaniker die Anwartschaftszeit von 150 Tagen im Bemessungszeitraum nicht, weil er lange Krankengeld bezogen hatte.

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Fiktive Bemessung

Eine fiktive Bemessung kommt ins Spiel, wenn die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht auf Basis des tatsächlichen letzten Verdienstes berechnet werden kann. Dieses Prinzip soll eine faire Berechnung auch dann gewährleisten, wenn aufgrund unregelmäßiger oder fehlender Beschäftigungszeiten keine verlässliche Grundlage für die Leistungsberechnung vorliegt.

Beispiel: Da der Mann aufgrund seiner langen Krankheit die 150-Tage-Voraussetzung nicht erfüllte, wurde sein Arbeitslosengeld mittels fiktiver Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 3 festgelegt.

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Ortsabwesenheit

Als Ortsabwesenheit gilt jede Zeit, in der Sie als Arbeitslosengeldempfänger nicht an Ihrem Wohnort sind und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Das Gesetz regelt dies streng, denn wer Leistungen bezieht, muss jederzeit erreichbar sein, um Vermittlungsangebote wahrnehmen zu können.

Beispiel: Die von der Agentur für Arbeit nicht genehmigte Ortsabwesenheit über die Weihnachtsfeiertage führte beim Maschinenbaumechaniker zur Unterbrechung des Leistungsbezugs für fünf Tage.

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Ruhen des Anspruchs

Das Ruhen des Anspruchs bedeutet, dass Ihr Recht auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum pausiert, Sie also vorübergehend keine Leistungen erhalten. Der Gesetzgeber möchte eine Überversorgung vermeiden, indem er sicherstellt, dass für denselben Zeitraum keine doppelten Leistungen – etwa vom Arbeitgeber und vom Staat – fließen.

Beispiel: Wegen der erhaltenen Urlaubsabgeltung bewirkte das Ruhen des Anspruchs, dass der Mann für 83 Tage kein Arbeitslosengeld bezog.

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Unzulässige Klageänderung

Eine unzulässige Klageänderung liegt vor, wenn eine Partei im laufenden Gerichtsverfahren plötzlich neue Forderungen oder Sachverhalte ins Spiel bringt, die nicht Gegenstand der ursprünglichen Klage waren. Dieses juristische Prinzip verhindert, dass sich Gerichtsverfahren unnötig in die Länge ziehen und die Gegenpartei unvorbereitet mit neuen Vorwürfen konfrontiert wird.

Beispiel: Als der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Weiterbildung forderte, lehnte das Gericht dies als unzulässige Klageänderung ab, da sie nicht Teil der ursprünglichen Klage war.

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Urlaubsabgeltung

Eine Urlaubsabgeltung ist die finanzielle Entschädigung, die ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter für nicht genommenen Urlaub zahlt, meist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Obwohl es sich um eine Auszahlung handelt, sieht das Sozialrecht sie wie einen nachgezahlten Lohn an, um das Prinzip der doppelten Versorgung zu unterbinden.

Beispiel: Die für 83 nicht genommene Urlaubstage gezahlte Urlaubsabgeltung führte dazu, dass der Arbeitslosengeldanspruch des Maschinenbaumechanikers für diesen Zeitraum ruhte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Ruhen des Anspruchs bei Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 1 SGB III)

    Wenn Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub erhalten, pausiert ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer dieser abgegoltenen Urlaubstage.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zahlung für 83 nicht genommene Urlaubstage führte dazu, dass der Anspruch des Mannes auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum eingefroren wurde, um eine doppelte finanzielle Absicherung zu vermeiden.

  • Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes (§ 153 Abs. 2 SGB III)

    Wenn kein ausreichend langer Zeitraum mit Arbeitsentgelt für die Berechnung des Arbeitslosengeldes vorliegt, wird das Arbeitslosengeld nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach einem gesetzlich festgelegten fiktiven Einkommen berechnet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Wegen langer Krankheitsphasen hatte der Mann nicht genügend Tage mit Arbeitsentgelt, weshalb sein Arbeitslosengeld anhand eines pauschalen Durchschnittsentgelts für seine Qualifikationsgruppe statt seines früheren, höheren Gehalts berechnet wurde.

  • Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III)

    Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss eine Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und bereit sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und an Maßnahmen der Arbeitsförderung teilzunehmen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Mann für mehrere Tage seiner Urlaubsreise das zugelassene Kontingent überschritt, stand er dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit nicht zur Verfügung und verlor für diese Tage den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

  • Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei geänderten Verhältnissen (§ 48 Abs. 1 SGB X)

    Eine Behörde kann eine ursprüngliche Entscheidung, die dauerhaft Leistungen zuspricht, rückwirkend ändern oder aufheben, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich ändern oder erst bekannt werden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Agentur für Arbeit war berechtigt, die anfängliche Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu korrigieren, nachdem sie von der Zahlung der Urlaubsabgeltung erfuhr, da diese Information die Berechnungsgrundlage nachträglich änderte.


Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 3 AL 670/21 – Urteil vom 25.05.2022


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