Skip to content
Menü

Arbeitslosengeld – maßgebliche Arbeitszeit zur Ermittlung des Bemessungsentgelts

Eine ehemalige Krankenschwester aus Schleswig-Holstein zog vor Gericht, weil die Agentur für Arbeit ihr Arbeitslosengeld nach einer Erkrankung drastisch kürzte. Der Rechtsstreit drehte sich um die Frage, ob die Behörde bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die Teilzeitbeschäftigung der Frau korrekt berücksichtigt hatte. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein gab der Klägerin nun teilweise Recht und erhöhte ihre Leistungen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin stritt mit der Behörde über die Höhe des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes.
  • Die Klägerin hatte sich arbeitslos gemeldet und dafür ursprünglich einen höheren Satz an Arbeitslosengeld erhalten.
  • Später gab die Klägerin an, aus gesundheitlichen Gründen nur noch begrenzt verfügbar zu sein, was zu einer Reduzierung des Arbeitslosengeldes führte.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte das ursprüngliche Urteil des Sozialgerichts Schleswig.
  • Wichtig war die Frage, wie Arbeitseinschränkungen aus gesundheitlichen Gründen die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld beeinflussen.
  • Die Entscheidung zeigt, dass gesundheitliche Einschränkungen kein automatisches Recht auf Reduzierung des Arbeitslosengeldes durch die Behörde begründen.
  • Die Behörde wurde verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu übernehmen.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Arbeitslosengeld trotz nachträglicher Änderungen der persönlichen Verhältnisse.

Wichtige Entscheidung zum Arbeitslosengeld: Berechnung und Anspruch im Fokus

Das Arbeitslosengeld spielt eine entscheidende Rolle im sozialen Sicherungssystem Deutschlands. Es unterstützt Personen, die aufgrund von Arbeitslosigkeit in eine finanzielle Notlage geraten sind. Ein zentraler Aspekt bei der Gewährung von Arbeitslosengeld ist das Bemessungsentgelt, welches sich aus der Höhe des Einkommens und der Dauer der Beschäftigung ergibt. Die Ermittlung des Bemessungsentgelts ist somit von großer Bedeutung, da sie die Grundlage für die Berechnung der Leistungshöhe darstellt. Dabei fließen verschiedene Faktoren ein, darunter die Arbeitszeit sowie die Versicherungszeiten, die während der Beschäftigung angesammelt wurden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört unter anderem, dass die betroffene Person über einen festgelegten Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und die sogenannten Qualifikationszeiten erfüllt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann dabei erheblich variieren, was viele Menschen verunsichert. Unterschiede zum Arbeitslosengeld II, das eine Grundsicherung darstellt, müssen ebenfalls beachtet werden. Um das Thema verständlicher zu gestalten, wird nun ein konkreter Fall vorgestellt, der die praktischen Aspekte der Bemessung des Arbeitslosengeldes beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Höhe des Arbeitslosengeldes – Gericht gibt Klägerin teilweise Recht

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat im Rechtsstreit einer Arbeitslosen gegen die Agentur für Arbeit über die Höhe ihres Arbeitslosengeldes teilweise zugunsten der Klägerin entschieden.

Hintergrund des Falls

Streit um Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschied, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes die tatsächliche Teilzeitarbeitszeit maßgeblich ist. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die 1971 geborene Klägerin meldete sich am 3. April 2018 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie war zuvor als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Teilzeit mit 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Die Arbeitsagentur bewilligte ihr zunächst Arbeitslosengeld nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 50,08 Euro.

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt zu Leistungskürzung

Ende Mai 2018 legte die Klägerin ein ärztliches Attest vor, wonach sie nur noch drei Stunden täglich arbeiten könne. Daraufhin setzte die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld ab dem 30. Mai 2018 herab. Sie berechnete das Bemessungsentgelt neu, indem sie die reduzierte Arbeitsfähigkeit von 15 Wochenstunden ins Verhältnis zu einer 40-Stunden-Woche setzte.

Klage gegen Neuberechnung erfolgreich

Die Klägerin klagte gegen diese Neuberechnung. Das Sozialgericht Schleswig gab ihr teilweise Recht. Es urteilte, dass die Arbeitsagentur bei der Neuberechnung von einer falschen wöchentlichen Arbeitszeit im Bemessungszeitraum ausgegangen sei. Statt 40 Stunden hätten nur 20 Stunden zugrunde gelegt werden dürfen, da die Klägerin vor ihrer Arbeitslosigkeit in Teilzeit gearbeitet hatte.

Landessozialgericht bestätigt Urteil

Die Arbeitsagentur legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein wies diese jedoch zurück und bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Es stellte klar, dass für die Neuberechnung des Bemessungsentgelts bei eingeschränkter Verfügbarkeit die tatsächliche Arbeitszeit im Bemessungszeitraum maßgeblich sei – in diesem Fall 20 Wochenstunden.

Begründung des Gerichts

Das Gericht führte aus, dass der gesetzgeberisch gewollte Bestandsschutz beim Arbeitslosengeld nur das Entgelt, nicht aber den Zeitfaktor übernehme. Daher sei auf die Arbeitszeit im regulären Bemessungszeitraum abzustellen. Nur so könne dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, einerseits den Besitzstand zu wahren, andererseits das Arbeitslosengeld bei Teilzeitverfügbarkeit zu mindern.

Konsequenzen des Urteils

Durch die Entscheidung erhöht sich das der Klägerin zustehende Arbeitslosengeld für den Zeitraum ihrer eingeschränkten Verfügbarkeit. Das Urteil hat Bedeutung für ähnlich gelagerte Fälle, in denen Arbeitslose nach einer Teilzeitbeschäftigung nur eingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Neuberechnung des Arbeitslosengeldes aufgrund eingeschränkter Verfügbarkeit die tatsächliche Arbeitszeit im Bemessungszeitraum maßgeblich ist, nicht eine fiktive Vollzeitbeschäftigung. Dies wahrt den Bestandsschutz beim Entgelt, berücksichtigt aber gleichzeitig die verminderte Verfügbarkeit. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten und sorgt für eine ausgewogene Anwendung des Arbeitsförderungsrechts bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil ist besonders relevant für Arbeitslose, die zuvor in Teilzeit gearbeitet haben und deren Arbeitsfähigkeit sich gesundheitsbedingt weiter einschränkt. Es stärkt Ihre Rechte bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes. Konkret bedeutet dies: Wird Ihr Arbeitslosengeld neu berechnet, weil sich Ihre Arbeitsfähigkeit verringert hat, muss die Arbeitsagentur Ihre tatsächliche vorherige Arbeitszeit als Grundlage nehmen – nicht eine fiktive Vollzeitbeschäftigung. Dies kann zu einem höheren Arbeitslosengeld führen als bisher von der Arbeitsagentur berechnet. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, lohnt es sich, Ihren Bescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet, wenn ich vor der Arbeitslosigkeit in Teilzeit gearbeitet habe?

Das Arbeitslosengeld wird auch bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich auf Basis Ihres Bemessungsentgelts berechnet. Dieses entspricht in der Regel dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit. Ihre Teilzeitbeschäftigung wirkt sich dabei folgendermaßen aus:

Berechnung des Bemessungsentgelts

Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts wird Ihr tatsächliches Einkommen aus der Teilzeitbeschäftigung herangezogen. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitslosengeld niedriger ausfallen wird als bei einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung. Wenn Sie beispielsweise 50% in Teilzeit gearbeitet haben, wird Ihr Bemessungsentgelt etwa der Hälfte eines Vollzeitgehalts entsprechen.

Berücksichtigung der Arbeitszeit

Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes Ihre tatsächliche Arbeitszeit im Bemessungszeitraum. Wenn Sie also durchgehend in Teilzeit gearbeitet haben, wird diese Arbeitszeit für die Berechnung herangezogen.

Sonderregelung bei Arbeitszeitverkürzung

Wurde Ihre Arbeitszeit innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit um mehr als 20% verkürzt, greift unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderregelung: Das Arbeitslosengeld kann dann auf Basis des höheren Arbeitsentgelts vor der Arbeitszeitverkürzung berechnet werden. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn die Verkürzung der Arbeitszeit mindestens 5 Stunden pro Woche betrug und die vorherige höhere Arbeitszeit mindestens 6 Monate ausgeübt wurde.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Unabhängig von Ihrer vorherigen Arbeitszeit beträgt das Arbeitslosengeld 60% des Netto-Bemessungsentgelts (67% mit Kind). Wenn Sie also in Teilzeit gearbeitet haben, wird Ihr Arbeitslosengeld entsprechend niedriger ausfallen als bei einer Vollzeitbeschäftigung.

Beachten Sie, dass die genaue Berechnung des Arbeitslosengeldes komplex sein kann und von individuellen Faktoren abhängt. Die Agentur für Arbeit berücksichtigt bei der Berechnung alle relevanten Aspekte Ihrer Beschäftigungshistorie.


zurück

Welche Auswirkungen hat eine gesundheitsbedingte Einschränkung meiner Arbeitsfähigkeit auf mein Arbeitslosengeld?

Eine gesundheitsbedingte Einschränkung Ihrer Arbeitsfähigkeit kann verschiedene Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld haben, abhängig von Art und Dauer der Einschränkung.

Kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig werden, erhalten Sie für bis zu 6 Wochen weiterhin Arbeitslosengeld in unveränderter Höhe. Dies gilt auch, wenn Sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Diese Regelung nennt sich Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

Längerfristige Arbeitsunfähigkeit

Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen an, endet in der Regel der Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall haben Sie möglicherweise Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Es ist wichtig, dass Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, ob ein solcher Anspruch besteht und ob Ihr Krankenversicherungsschutz weiterhin gewährleistet ist.

Nahtlosigkeitsregelung

Sollte Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Monate andauern, greift unter Umständen die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Diese ermöglicht es Ihnen ausnahmsweise, Arbeitslosengeld zu beziehen, auch wenn Sie nicht voll erwerbsfähig sind. Dies gilt, solange noch nicht feststeht, ob Sie dauerhaft erwerbsgemindert sind. Die Rentenversicherung prüft in solchen Fällen, ob eine volle Erwerbsminderung vorliegt.

Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit

Wenn Sie zwar für Ihre bisherige Tätigkeit arbeitsunfähig sind, aber noch andere Tätigkeiten ausüben können, gelten Sie für die Agentur für Arbeit möglicherweise nicht als arbeitsunfähig. In diesem Fall können Sie weiterhin Arbeitslosengeld beziehen, müssen sich aber dem Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten zur Verfügung stellen.

Meldepflichten und Nachweise

Es ist wichtig, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur für Arbeit melden. Seit dem 1. Januar 2023 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für gesetzlich Krankenversicherte elektronisch übermittelt. Für Privatversicherte und in bestimmten Sonderfällen ist weiterhin eine Bescheinigung in Papierform erforderlich.

Auswirkungen auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes

Die gesundheitsbedingte Einschränkung Ihrer Arbeitsfähigkeit hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Höhe Ihres bereits festgesetzten Arbeitslosengeldes. Die Bemessung erfolgt auf Grundlage Ihres früheren Arbeitsentgelts und wird durch eine spätere Erkrankung nicht beeinflusst.

Wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur noch teilweise dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können, sollten Sie dies mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit besprechen. Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit kann in solchen Fällen eine Begutachtung vornehmen, um Ihre Leistungsfähigkeit einzuschätzen.


zurück

Was bedeutet der Bestandsschutz beim Arbeitslosengeld und wie wird er angewendet?

Der Bestandsschutz beim Arbeitslosengeld ist eine wichtige Regelung, die Sie vor finanziellen Nachteilen schützt, wenn Sie nach einer Phase der Arbeitslosigkeit einen schlechter bezahlten Job annehmen. Er ist in § 151 Abs. 4 SGB III gesetzlich verankert und sichert Ihnen für einen bestimmten Zeitraum die Höhe Ihres zuvor festgestellten Arbeitslosengeldanspruchs.

Funktionsweise des Bestandsschutzes

Wenn Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Arbeitslosengeldbezug erneut arbeitslos werden, greift der Bestandsschutz. Er gewährleistet, dass Ihr Arbeitslosengeld mindestens so hoch ausfällt wie bei Ihrem vorherigen Bezug. Dies gilt selbst dann, wenn Sie zwischenzeitlich weniger verdient haben.

Beispiel: Sie haben zunächst ein Arbeitslosengeld von 1.000 Euro monatlich erhalten. Danach nehmen Sie eine niedriger bezahlte Stelle an. Werden Sie innerhalb von zwei Jahren erneut arbeitslos, erhalten Sie weiterhin mindestens 1.000 Euro Arbeitslosengeld, auch wenn die Neuberechnung aufgrund des geringeren Gehalts eigentlich zu einem niedrigeren Betrag führen würde.

Zeitliche Begrenzung

Der Bestandsschutz gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie zuletzt Arbeitslosengeld bezogen haben. Nach Ablauf dieser zwei Jahre entfällt der Schutz, und Ihr Arbeitslosengeld wird dann auf Basis Ihres letzten Gehalts neu berechnet.

Anwendung in der Praxis

Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld prüft die Agentur für Arbeit automatisch, ob der Bestandsschutz für Sie greift. Dennoch ist es ratsam, dass Sie selbst darauf achten und gegebenenfalls darauf hinweisen. Die Agentur für Arbeit vergleicht dabei das Bemessungsentgelt aus Ihrem früheren Anspruch mit dem aktuell berechneten Bemessungsentgelt und wendet das für Sie günstigere an.

Besonderheiten zu beachten

Der Bestandsschutz bezieht sich nur auf das Bemessungsentgelt. Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen, wie ein Wechsel der Steuerklasse oder eine Änderung Ihrer Arbeitszeit, können trotz Bestandsschutz zu einer Anpassung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes führen.

Wenn Sie nach einer Phase der Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung aufnehmen, müssen Sie keine Bedenken haben, dass dies Ihren Arbeitslosengeldanspruch schmälert. Der Bestandsschutz ermöglicht es Ihnen, flexibel auf Jobangebote zu reagieren, ohne finanzielle Nachteile bei einer erneuten Arbeitslosigkeit befürchten zu müssen.


zurück

Wie kann ich gegen einen Bescheid der Arbeitsagentur vorgehen, wenn ich mit der Berechnung meines Arbeitslosengeldes nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit der Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Hierfür haben Sie eine Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat. Alternativ können Sie auch persönlich zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit erscheinen.

Inhalt des Widerspruchs

In Ihrem Widerspruchsschreiben sollten Sie:

  • Den Bescheid genau bezeichnen, gegen den Sie Widerspruch einlegen
  • Darlegen, warum Sie die Berechnung für falsch halten
  • Relevante Unterlagen beifügen, die Ihre Argumentation stützen (z.B. Gehaltsabrechnungen)

Wichtig: Auch wenn eine ausführliche Begründung empfehlenswert ist, reicht zunächst die fristgerechte Einreichung des Widerspruchs aus. Die Begründung können Sie nachreichen.

Prüfung des Widerspruchs

Nach Eingang Ihres Widerspruchs wird die Arbeitsagentur Ihren Fall erneut prüfen. Sollte sie zu dem Schluss kommen, dass Ihr Widerspruch begründet ist, wird sie dem Widerspruch abhelfen und einen neuen Bescheid erlassen. Andernfalls erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid.

Klage vor dem Sozialgericht

Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Die Frist hierfür beträgt ebenfalls einen Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheids. Informationen zum zuständigen Gericht finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids.

Unterstützung bei der Antragstellung

Wenn Sie Hilfe bei der Formulierung des Widerspruchs benötigen, können Sie sich an Beratungsstellen wenden. Für eine anwaltliche Beratung besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen, wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können. Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht stellen.

Beachten Sie, dass die Einlegung eines Widerspruchs in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, der ursprüngliche Bescheid bleibt zunächst gültig, bis eine neue Entscheidung getroffen wird.


zurück

Welche Bedeutung hat der Bemessungszeitraum für die Höhe meines Arbeitslosengeldes?

Der Bemessungszeitraum ist entscheidend für die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes, da er festlegt, welche Arbeitsentgelte für die Berechnung herangezogen werden. Gemäß § 151 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum in der Regel die letzten 12 Monate vor dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses.

Einfluss auf das Bemessungsentgelt

Ihr durchschnittliches Tagesentgelt im Bemessungszeitraum bildet die Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Dabei werden alle beitragspflichtigen Arbeitsentgelte berücksichtigt, die Sie in diesem Zeitraum erzielt haben. Dies schließt auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ein.

Besonderheiten und Ausnahmen

Wenn Sie in den letzten 12 Monaten weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt aufweisen, etwa aufgrund längerer Krankheit, wird der Bemessungszeitraum auf die letzten zwei Jahre ausgedehnt. Dies soll sicherstellen, dass Ihr Arbeitslosengeld auf einer repräsentativen Einkommensbasis berechnet wird.

Auswirkungen von Arbeitszeitverkürzungen

Bei einer Arbeitszeitverkürzung von mehr als 20 Prozent innerhalb der letzten 42 Monate kann das Arbeitslosengeld unter bestimmten Voraussetzungen nach dem höheren, früheren Arbeitsentgelt berechnet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die verkürzte Arbeitszeit nicht länger als 19 Monate andauerte.

Wenn Sie beispielsweise Ihre Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden pro Woche reduziert haben, könnte Ihr Arbeitslosengeld trotzdem auf Basis des früheren Vollzeitgehalts berechnet werden, sofern die genannten Bedingungen erfüllt sind.

Härtefallregelung

Sollte Ihr durchschnittliches Arbeitsentgelt in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit um mindestens 10 Prozent höher gewesen sein als im letzten Jahr, können Sie sich auf die Härtefallregelung berufen. In diesem Fall wird das Arbeitslosengeld auf Basis des höheren Durchschnittsverdienstes der letzten zwei Jahre berechnet.

Der Bemessungszeitraum hat somit einen direkten Einfluss auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes. Er stellt sicher, dass Ihr aktuelles oder typisches Einkommensniveau bei der Berechnung berücksichtigt wird und schützt Sie vor unverhältnismäßigen Einbußen durch kurzfristige Einkommensschwankungen oder Arbeitszeitreduzierungen.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bemessungsentgelt

Definition: Das Bemessungsentgelt ist der Betrag, der als Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes dient. Es wird aus dem Durchschnittsverdienst eines Arbeitnehmers in einem bestimmten Zeitraum vor der Arbeitslosigkeit errechnet (§ 151 SGB III).

Beispiel: Eine Person verdiente in den letzten Monaten vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich 2.000 Euro im Monat. Dieses Gehalt dient dann als Bemessungsentgelt, um das Arbeitslosengeld zu berechnen.

Gesetzliche Regelung: Das Bemessungsentgelt wird gemäß § 151 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) ermittelt.

Zusammenhang: Im gegebenen Fall war das Bemessungsentgelt ein zentrales Thema, da es die Basis für die Berechnung des Arbeitslosengeldes der Klägerin bildete.

Abgrenzung: Das Bemessungsentgelt unterscheidet sich von der Leistungshöhe, die sich aus dem Bemessungsentgelt ableitet.

Zurück

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Definition: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn eine Person arbeitslos ist und die Anwartschaftszeiten erfüllt hat. Dazu zählt die vorherige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über einen bestimmten Zeitraum (§ 137 SGB III).

Beispiel: Eine Person, die mindestens 12 Monate innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet hat, kann Arbeitslosengeld beantragen, wenn sie arbeitslos wird.

Gesetzliche Regelung: Die Bedingungen für den Anspruch sind in § 137 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) festgelegt.

Zusammenhang: Im geschilderten Fall war die Anforderungen für den Anspruch erfüllt, da die Klägerin vorher in Teilzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Abgrenzung: Zu unterscheiden ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Anspruchshöhe, die individuell berechnet wird.

Zurück

Teilzeitbeschäftigung

Definition: Teilzeitbeschäftigung bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, bei dem die regelmäßige Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters (§ 2 TzBfG).

Beispiel: Eine Krankenschwester arbeitet 20 Stunden pro Woche, während Vollzeitkräfte in ihrer Klinik 40 Stunden arbeiten. Sie ist somit teilzeitbeschäftigt.

Gesetzliche Regelung: Teilzeitbeschäftigung ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Zusammenhang: Die Klägerin arbeitete in Teilzeit, was im Streit um die korrekte Berechnung des Arbeitslosengeldes eine wichtige Rolle spielte.

Abgrenzung: Teilzeitbeschäftigung ist abzugrenzen von Vollzeitbeschäftigung, die eine volle Arbeitszeit umfasst.

Zurück

Bemessungszeitraum

Definition: Der Bemessungszeitraum bezeichnet den Zeitraum, in dem das Bemessungsentgelt ermittelt wird. Er umfasst in der Regel die letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit (§ 150 SGB III).

Beispiel: Eine Person, die im Juli 2023 arbeitslos wird, hat einen Bemessungszeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023.

Gesetzliche Regelung: Der Bemessungszeitraum ist in § 150 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) definiert.

Zusammenhang: Im Fall der Klägerin war der Bemessungszeitraum relevant, da ihre tatsächliche Arbeitszeit während dieser Phase die Berechnungsgrundlage beeinflusste.

Abgrenzung: Der Bemessungszeitraum sollte nicht mit dem Leistungszeitraum verwechselt werden, der sich auf die Dauer des Leistungsbezugs bezieht.

Zurück

Bestandsschutz

Definition: Der Bestandsschutz beim Arbeitslosengeld bedeutet, dass das Bemessungsentgelt während der Arbeitslosigkeit nicht wegen verminderter Verfügbarkeit, z.B. durch Krankheit, reduziert wird (§ 151 SGB III).

Beispiel: Wenn jemand vor der Arbeitslosigkeit Vollzeit gearbeitet hat, wird das Arbeitslosengeld trotz verringerter gesundheitlicher Verfügbarkeit auf Basis der Vollzeittätigkeit berechnet.

Gesetzliche Regelung: Bestandsschutz ist in § 151 des Sozialgesetzbuches III (SGB III) geregelt.

Zusammenhang: Im Fall der Klägerin spielte der Bestandsschutz eine Rolle, da ihr Arbeitslosengeld nicht aufgrund einer fiktiven Arbeitseinstufung gekürzt werden durfte.

Abgrenzung: Bestandsschutz betrifft das Bemessungsentgelt, während der Anspruch auf Leistung weiterhin von der Verfügbarkeit abhängen kann.

Zurück

Widerspruchsverfahren

Definition: Ein Widerspruchsverfahren ist der rechtliche Weg, um gegen Bescheide der Agentur für Arbeit vorzugehen, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist (§ 83 SGG).

Beispiel: Ein Arbeitsloser ist mit der Berechnung seines Arbeitslosengeldes unzufrieden und legt innerhalb eines Monats Widerspruch ein.

Gesetzliche Regelung: Die Möglichkeit eines Widerspruchs ist im Sozialgerichtsgesetz (§ 83 SGG) vorgesehen.

Zusammenhang: Die Klägerin musste möglicherweise den Weg des Widerspruchs gehen, um die ursprüngliche Entscheidung der Agentur für Arbeit anzufechten.

Abgrenzung: Ein Widerspruch unterscheidet sich von einer Klage, die bei Ablehnung des Widerspruchs eingereicht werden kann.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 136 SGB III: Dieser Paragraph regelt die Berechnung des Arbeitslosengeldes (Alg) und berücksichtigt hierbei die Dauer der vorherigen versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie das erzielte Arbeitsentgelt. Für die Klägerin wurden die Beschäftigungszeiten und das zuletzt erzielte Einkommen zugrunde gelegt, um ihr Alg zu berechnen. Da die Klägerin während ihrer letzten Beschäftigung ein höheres Einkommen erzielt hat, wurde dies bei der Berechnung des Alg beachtet, was für sie eine höhere Leistung bedeutete.
  • § 48 SGB X: Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der Änderung von Verwaltungsakten, wenn sich wesentliche Änderungen in den Verhältnissen eines Berechtigten ergeben. Im Fall der Klägerin führte die Beklagte eine Anpassung der Alg-Höhe durch, weil die Klägerin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihre Arbeitsfähigkeit von ursprünglich 40 Stunden auf 15 Stunden pro Woche reduzieren musste, was eine Neuberechnung des Anspruchs zur Folge hatte.
  • § 145 SGB III: Hier wird unter anderem die Begrenzung der Arbeitslosigkeit in Anbetracht gesundheitlicher Einschränkungen behandelt. Die Klägerin argumentierte, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig sei und somit Anspruch auf die volle Leistung habe. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, um zu bestimmen, wie gesundheitliche Einschränkungen die Leistungsfähigkeit und damit die Höhe des Alg beeinflussen.
  • § 151 Abs. 5 S. 2 SGB III: Dieser Paragraph regelt die Berücksichtigung von Umständen, die die Erwerbsfähigkeit einer Person beeinflussen können. Die Klägerin wies im Widerspruch auf den Einfluss ihrer gesundheitlichen Einschränkungen hin und unterstrich, dass durch hochwertige Rehabilitationsmaßnahmen ihre Erwerbsfähigkeit möglicherweise wiederhergestellt werden könnte, was für den Anspruch auf ungekürztes Alg entscheidend sein könnte.
  • Reha-Maßnahme laut § 15 SGB IX: Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen. Die Klägerin hat eine Reha-Maßnahme beantragt, deren Ausgang ihre zukünftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Die Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist relevant, um zu klären, inwieweit ihre Leistungen vorübergehend vermindert oder aufrechterhalten werden können, abhängig vom Erfolg der Rehabilitation.

Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 3 AL 13/21 – Urteil vom 18.11.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!