Der Arbeitsplatz einer Redakteurin in einer kleinen Berliner GmbH entfiel während ihrer Elternzeit, weshalb sie Arbeitslosengeld beantragte. Die pauschale Ablehnung einer Nebentätigkeit durch ihren Arbeitgeber stellte ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infrage.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann mein Arbeitsvertrag während meiner Elternzeit gekündigt werden?
- Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber eine konkrete Nebentätigkeit in Elternzeit ablehnt?
- Wie muss ich eine Nebentätigkeit in Elternzeit konkret beantragen, um verfügbar zu sein?
- Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn mein Vertrag während Elternzeit gekündigt wurde?
- Welche Optionen habe ich, wenn mein kleiner Arbeitgeber die Rückkehr in Teilzeit nach Elternzeit verweigert?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: L 18 AL 69/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 15.01.2025
- Aktenzeichen: L 18 AL 69/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitslosengeldrecht, Elternzeitrecht
- Das Problem: Eine Frau beantragte Arbeitslosengeld, während sie in Elternzeit war. Ihr Arbeitgeber hatte zuvor die Aufnahme einer Teilzeit- oder Nebentätigkeit abgelehnt. Die Arbeitsagentur verweigerte die Leistung.
- Die Rechtsfrage: Hatte die Frau Anspruch auf Arbeitslosengeld, obwohl ihr Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung oder Nebentätigkeit während der Elternzeit nicht zugestimmt hatte?
- Die Antwort: Nein, der Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Frau objektiv nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar war. Dies lag daran, dass sie keine konkrete Zustimmung ihres Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit während der Elternzeit erhalten hatte.
- Die Bedeutung: Wer während der Elternzeit Arbeitslosengeld beantragt, muss nachweisen, dass er dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht. Eine erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit muss dafür konkret beantragt werden.
Der Fall vor Gericht
Warum kann man während der Elternzeit überhaupt arbeitslos werden?
Das Büro war praktisch leer. Fast alle Kollegen waren entlassen, das Geschäft lief nur noch auf Sparflamme. Mitten in dieser Situation befand sich eine Redakteurin in Elternzeit. Sie wollte zurück in den Job, zumindest in Teilzeit.

Doch ihr Arbeitgeber hatte keine Verwendung mehr für sie. Als sie sich daraufhin arbeitslos meldete, begann ein Rechtsstreit, der tief in die Logik des Sozialrechts führt. Denn obwohl ihr Arbeitsplatz faktisch nicht mehr existierte, verwehrte ihr ein Detail im Elternzeitgesetz den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Weshalb lehnte die Arbeitsagentur den Antrag auf Arbeitslosengeld ab?
Die Redakteurin war seit 2012 bei einer GmbH beschäftigt. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2019 ging sie für 24 Monate in Elternzeit. Im Sommer 2020 wollte sie vorzeitig in Teilzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Ihr Arbeitgeber lehnte das ab. Das Unternehmen beschäftigte weniger als 15 Mitarbeiter und war deshalb nicht zur Gewährung von Teilzeit in der Elternzeit verpflichtet, so die Begründung unter Verweis auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15 Abs. 7 BEEG).
Daraufhin bat die Redakteurin um eine allgemeine Erlaubnis, eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen zu dürfen. Auch das lehnte ihre Chefin ab. Eine pauschale Freistellung sei nicht möglich. Man müsse jeden konkreten Antrag prüfen, um eine Tätigkeit bei der Konkurrenz zu verhindern. Die Redakteurin saß fest. Sie hatte keinen Job, durfte sich aber auch keinen neuen suchen. Sie meldete sich am 29. September 2020 arbeitslos.
Die Agentur für Arbeit wies ihren Antrag auf Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) kurz und bündig zurück. Die Argumentation war simpel: Die Redakteurin stehe noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Wer einen Vertrag hat, ist nicht arbeitslos. Das Sozialgericht Berlin bestätigte diese Sichtweise in erster Instanz. Der Fall schien klar.
Wie bewertete das Landessozialgericht den Fall anders – und kam doch zum selben Ergebnis?
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg rollte den Fall in der Berufung neu auf. Die Richter schauten genauer hin und zerlegten das Problem in zwei entscheidende Fragen.
Die erste Frage war: War die Frau überhaupt „beschäftigungslos“ im Sinne des Leistungsrechts (§ 138 Abs. 1 SGB III)? Das Gericht hörte die Geschäftsführerin als Zeugin. Diese bestätigte, dass das Unternehmen massiv geschrumpft war. Fast alle Mitarbeiter waren weg. Der Umsatz war eingebrochen. Der Betrieb lief nur noch auf ein Minimum. Der Geschäftsführerin war klar, dass sie der Klägerin keine adäquate Arbeit mehr bieten konnte. Ein Aufhebungsvertrag lag schon auf dem Tisch.
Für die Richter waren das starke Anzeichen. Das Arbeitsverhältnis existierte zwar noch auf dem Papier. Die tatsächliche Grundlage für eine Beschäftigung – das „sachliche Substrat“ – war aber weggefallen. Die Arbeitslosmeldung der Redakteurin zeigte zudem, dass auch sie nicht mehr an einer Fortsetzung festhalten wollte. Das Gericht neigte dazu, die Frau als faktisch beschäftigungslos anzusehen. An diesem Punkt hätte der Fall also für sie gut ausgehen können.
Dann kam die zweite, entscheidende Frage auf den Tisch: War die Frau für den Arbeitsmarkt „verfügbar“?
Was bedeutet „Verfügbarkeit“ und warum scheiterte die Redakteurin daran?
Um Arbeitslosengeld zu bekommen, muss man nicht nur ohne Job sein. Man muss dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen. Das Gesetz (§ 138 Abs. 5 SGB III) verlangt, dass man eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden annehmen kann und – ganz wichtig – auch annehmen darf. Genau hier lag der Haken.
Die Redakteurin befand sich in Elternzeit. Das Gesetz regelt klar, unter welchen Bedingungen man währenddessen arbeiten darf. Eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des eigenen Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 BEEG). Diese Zustimmung hatte die Redakteurin nicht. Ihr Arbeitgeber hatte die Erlaubnis verweigert.
Das Gericht musste prüfen, ob diese Verweigerung rechtmäßig war. Die Redakteurin hatte nur einen pauschalen Antrag gestellt – sie bat um die generelle Erlaubnis, sich einen Job suchen zu dürfen. Sie nannte weder einen konkreten Arbeitgeber noch eine konkrete Tätigkeit. Das Gericht stellte klar: Das reicht nicht. Der Arbeitgeber muss die Chance haben, zu prüfen, ob „Dringende betriebliche Gründe“ gegen die Nebentätigkeit sprechen – zum Beispiel, weil es sich um einen Konkurrenten handelt. Ohne Details zur geplanten Tätigkeit kann er das nicht. Der Antrag der Redakteurin war somit nicht „zustimmungsfähig“. Die Ablehnung durch die Arbeitgeberin war folglich wirksam.
Die juristische Konsequenz war brutal. Da die Zustimmung fehlte, durfte die Redakteurin rechtlich gesehen gar keine andere Stelle annehmen. Sie war für den Arbeitsmarkt objektiv nicht verfügbar. Wer aber nicht verfügbar ist, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung der Arbeitsagentur war im Ergebnis korrekt.
Die Urteilslogik
Wer Arbeitslosengeld während der Elternzeit beantragt, muss spezifische rechtliche Hürden überwinden, die weit über die reine Beschäftigungslosigkeit hinausgehen.
- Verfügbarkeit als Schlüssel: Wer Arbeitslosengeld erhalten möchte, muss dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen können, was während der Elternzeit die rechtswirksame Erlaubnis für eine anderweitige Tätigkeit zwingend einschließt.
- Konkrete Antragstellung: Ein Arbeitgeber kann die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit in Elternzeit nur prüfen und wirksam erteilen, wenn der Arbeitnehmer konkrete Details zur geplanten Beschäftigung vorlegt, und darf eine pauschale Anfrage ablehnen.
- Zweiklang Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit: Ein faktisch nicht mehr existierender Arbeitsplatz begründet allein keinen Arbeitslosengeldanspruch; die rechtliche und tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt muss zusätzlich uneingeschränkt gegeben sein.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass formale Voraussetzungen selbst bei einer faktisch ausweglosen Situation über den Leistungsanspruch entscheiden.
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Experten Kommentar
Viele Mütter und Väter in Elternzeit landen in einer echten Zwickmühle, wenn der Job plötzlich wegfällt. Hier zeigt das Gericht konsequent: Selbst wenn der alte Arbeitsplatz faktisch nicht mehr existiert, torpediert die fehlende Arbeitsmarkt-Verfügbarkeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine Nebentätigkeit muss nämlich konkret beim alten Arbeitgeber beantragt werden, nicht pauschal. Wer diese akribische Vorgehensweise verpasst, bleibt rechtlich gefangen, auch wenn das Büro längst leer steht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann mein Arbeitsvertrag während meiner Elternzeit gekündigt werden?
Während Ihrer Elternzeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz, der Ihren Arbeitsvertrag stark absichert. Eine Kündigung ist nur in extremen Ausnahmefällen und ausschließlich mit behördlicher Zustimmung der zuständigen Landesarbeitsbehörde möglich. Trotz dieses Schutzes kann es paradoxerweise vorkommen, dass Sie zwar formal angestellt sind, aber faktisch keinen Job mehr haben und dann auch kein Arbeitslosengeld erhalten, wie ein aktueller Fall zeigt.
Die Regelung ist klar: Der Gesetzgeber will Familien schützen. Deshalb beginnt Ihr Kündigungsschutz nicht erst mit dem Start der Elternzeit. Er setzt bereits bei der Beantragung ein, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei einem Beginn vor dem dritten Geburtstag des Kindes). Dieser Schutz besteht ununterbrochen bis zum Ende Ihrer Elternzeit. In dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unwirksam.
Doch Vorsicht: „Grundsätzlich“ bedeutet nicht „niemals“. Der Arbeitgeber kann Sie in sehr speziellen Situationen dennoch entlassen. Hierfür braucht er zwingend die vorherige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde, wie beispielsweise des Gewerbeaufsichtsamtes. Die Behörde prüft dann streng, ob ein besonderer Grund vorliegt, der die Kündigung trotz Elternzeit rechtfertigt. Das ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, Insolvenz oder schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers der Fall.
Denken Sie an Ihr Arbeitsverhältnis wie an ein Haus unter Denkmalschutz. Es ist hochgradig geschützt und darf nicht einfach abgerissen werden. Nur in extrem seltenen Fällen, etwa bei akuter Einsturzgefahr oder wenn eine neue Autobahn zwingend dort gebaut werden muss, kann eine Sondergenehmigung für den Abriss erteilt werden. Ohne diese behördliche Ausnahmegenehmigung bleibt das Haus – Ihr Arbeitsvertrag – stehen, selbst wenn es leer steht.
Falls Sie Bedenken haben oder Anzeichen von Schwierigkeiten in Ihrem Unternehmen wahrnehmen, verlassen Sie sich nicht allein auf den Kündigungsschutz. Kündigungsschutz bedeutet nicht gleich Jobgarantie. Der Artikel zeigt: Selbst wenn Ihr Vertrag formal ungekündigt bleibt, könnten Sie ohne tatsächliche Beschäftigung dastehen und dann auch kein Arbeitslosengeld erhalten. Prüfen Sie aktiv die Option eines Aufhebungsvertrags. Gerade bei finanziellen Problemen des Arbeitgebers kann ein solcher Vertrag mit einer Abfindung Ihnen eine finanzielle Basis sichern und den Weg für den Anspruch auf Arbeitslosengeld freimachen. Zögern Sie nicht, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber eine konkrete Nebentätigkeit in Elternzeit ablehnt?
Eine Ablehnung Ihrer Nebentätigkeit in Elternzeit kann rechtmäßig sein, wenn Ihr Antrag zu unspezifisch war. Das Gesetz verlangt konkrete Angaben zu Tätigkeit und Arbeitgeber, damit Ihr aktueller Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe für eine Ablehnung prüfen kann. Ohne diese Details ist die Verweigerung seiner Zustimmung wirksam, und Sie dürfen die Tätigkeit rechtlich nicht aufnehmen.
Ihr Wunsch, während der Elternzeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen, ist grundsätzlich vom Gesetz (§ 15 Abs. 4 BEEG) vorgesehen. Allerdings benötigt jede Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber die ausdrückliche Zustimmung Ihres aktuellen Arbeitgebers. Dieser darf die Zustimmung nur dann verweigern, wenn sogenannte „dringende betriebliche Gründe“ dagegen sprechen. Das könnten beispielsweise ein Konkurrenzverhältnis sein, das seine Geschäftsinteressen berührt, oder eine mögliche Überlastung, die Ihrer Erholung schaden könnte.
Das Problem entsteht oft, wenn Ihr Antrag zu wenig Informationen bietet. Ohne präzise Details zur geplanten Tätigkeit – wie der Name des potenziellen Arbeitgebers, die genaue Art der Arbeit und der Umfang der Wochenstunden – kann Ihr aktueller Arbeitgeber die genannten Gründe gar nicht objektiv prüfen. Er hat jedoch das Recht und die Pflicht, dies zu tun. Liegen diese Informationen nicht vor, ist seine Ablehnung juristisch haltbar, und Sie gelten als nicht „verfügbar“ für den Arbeitsmarkt.
Denken Sie an ein Formular, das nur Platz für Ihren Namen bietet, aber nach Ihrer gesamten Lebensgeschichte fragt. Ohne die notwendigen Felder können Sie die Fragen gar nicht beantworten. Ähnlich kann Ihr Arbeitgeber nicht prüfen, ob er zustimmen soll, wenn Sie ihm die entscheidenden Informationen vorenthalten.
Ihre erste und wichtigste Handlung ist es, einen neuen, schriftlichen Antrag zu formulieren. Spezifizieren Sie darin präzise den potentiellen Arbeitgeber – nennen Sie Name und Adresse. Beschreiben Sie die genaue Art der Tätigkeit, den Umfang der Wochenstunden und den geplanten Beginn. Nur mit solch detaillierten Informationen geben Sie Ihrem Arbeitgeber die Basis für eine fundierte Entscheidung. Verlangen Sie eine schriftliche Antwort. Sollte die Ablehnung trotz konkreter Angaben erfolgen und Sie sind sich sicher, dass keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, ziehen Sie arbeitsrechtlichen Rat hinzu.
Wie muss ich eine Nebentätigkeit in Elternzeit konkret beantragen, um verfügbar zu sein?
Um für den Arbeitsmarkt „verfügbar“ zu sein und die erforderliche Zustimmung Ihres Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit während der Elternzeit zu erhalten, müssen Sie einen sehr detaillierten Antrag stellen. Dieser Antrag muss präzise den potentiellen Arbeitgeber und die genaue Tätigkeit beschreiben. Eine pauschale Anfrage reicht dabei nicht aus und wird vom Gericht nicht akzeptiert.
Der Gesetzgeber erwartet von Ihnen eine hohe Spezifität, sobald Sie während der Elternzeit einer Erwerbstätigkeit bei einem anderen Unternehmen nachgehen möchten. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihren Wunsch nach einer Nebentätigkeit zu prüfen, hat aber gleichzeitig das Recht, dringende betriebliche Gründe gegen diese Tätigkeit vorzubringen. Ohne konkrete Informationen kann er diese Prüfung nicht durchführen.
Deshalb müssen Sie in Ihrem schriftlichen Antrag den Namen und die Adresse des potenziellen neuen Arbeitgebers nennen. Beschreiben Sie darüber hinaus die exakte Art der Tätigkeit, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten damit verbunden sind. Ganz wichtig ist auch die Angabe des geplanten Umfangs, also die genaue Anzahl der Wochenstunden, und bei Befristung auch den Beginn und das Ende der Tätigkeit. Nur so kann Ihr aktueller Arbeitgeber abschätzen, ob beispielsweise ein Konkurrenzverhältnis besteht oder die Tätigkeit Ihre Rückkehrfähigkeit beeinträchtigen könnte.
Denken Sie an einen Bauplan: Sie würden ja auch keinen Architekten beauftragen, „irgendetwas Schönes“ zu bauen. Er braucht genaue Angaben zu Materialien, Maßen und Funktionen. Genauso verhält es sich mit Ihrem Antrag auf Nebentätigkeit.
Verfassen Sie umgehend einen neuen, schriftlichen Antrag an Ihren Arbeitgeber. Benennen Sie darin den potentiellen Arbeitgeber präzise mit Name und Adresse. Geben Sie die genaue Positionsbezeichnung an und die geplanten Arbeitszeiten, zum Beispiel „20 Stunden/Woche als Projektmanager bei Firma X ab 01.01.2025“. Bitten Sie explizit um die Zustimmung.
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn mein Vertrag während Elternzeit gekündigt wurde?
Wenn Ihr Arbeitsvertrag während der Elternzeit gekündigt wurde, sind Sie zwar beschäftigungslos, haben aber nicht automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Entscheidend ist Ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, die während der laufenden Elternzeit die ausdrückliche Zustimmung Ihres ehemaligen Arbeitgebers für eine neue Tätigkeit erfordert. Ohne diese Erlaubnis gelten Sie als nicht verfügbar und erhalten in der Regel keine Leistungen.
Viele glauben, eine Kündigung sei gleichbedeutend mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Realität ist komplexer. Zwar erfüllt die Kündigung die erste Hürde der Beschäftigungslosigkeit nach § 138 Abs. 1 SGB III, doch das ist nur die halbe Miete. Das Sozialgesetzbuch verlangt eine zweite, oft übersehene Bedingung: Sie müssen dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen. Das bedeutet, eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden annehmen zu können und vor allem: annehmen zu dürfen.
Hier liegt der Knackpunkt während der Elternzeit. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15 Abs. 4 BEEG) ist hier eindeutig. Es schreibt vor, dass Sie für eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber die ausdrückliche Zustimmung Ihres ursprünglichen Arbeitgebers benötigen – selbst wenn dieser Ihnen gekündigt hat. Fehlt diese unerlässliche Erlaubnis, können Sie rechtlich keine neue Stelle antreten. Dies führt dazu, dass Sie aus Sicht der Arbeitsagentur als nicht ‚verfügbar‘ gelten. Die tragische Folge: Ohne Verfügbarkeit gibt es kein Arbeitslosengeld, ungeachtet der Kündigung.
Denken Sie an ein Auto, das zwar einen leeren Tank hat, dessen Schlüssel aber noch beim Vorbesitzer liegt und dieser die Fahrt untersagt. Sie sind zwar bereit zu fahren (beschäftigungslos), dürfen es aber nicht, solange Sie den Schlüssel nicht haben (Zustimmung). Solange die rechtliche Erlaubnis fehlt, bleiben Sie auf der Stelle stehen.
Sollte Ihnen während der Elternzeit gekündigt werden, handeln Sie sofort. Beantragen Sie umgehend und explizit bei Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber eine pauschale schriftliche Zustimmung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit während der restlichen Elternzeit. Damit erfüllen Sie die entscheidende Bedingung der ‚Verfügbarkeit‘ für die Arbeitsagentur. Auch wenn der ehemalige Arbeitgeber nicht zur Zustimmung verpflichtet ist, ist dieser Schritt essenziell für Ihren möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Welche Optionen habe ich, wenn mein kleiner Arbeitgeber die Rückkehr in Teilzeit nach Elternzeit verweigert?
Bei Arbeitgebern mit weniger als 15 Mitarbeitern haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit. Wird Ihre Rückkehr in Teilzeit verweigert, bleiben Sie formal angestellt, ohne jedoch tatsächlich arbeiten zu können. Diese Konstellation kann Sie in eine finanziell prekäre Lage bringen, da Ihnen eine wesentliche Option zur Einkommenssicherung genommen wird.
Die Rechtslage ist hier für Mütter und Väter in Kleinbetrieben leider weniger schützend als oft angenommen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 15 Abs. 7 BEEG) sieht vor, dass ein Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nur gegenüber Arbeitgebern besteht, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Liegt Ihr Arbeitgeber unter dieser Schwelle, kann er Ihren Wunsch nach einer Reduzierung der Arbeitszeit rechtmäßig ablehnen.
Dies führt zu einer komplexen Situation. Einerseits sind Sie weiterhin bei Ihrem Arbeitgeber angestellt; Ihr Arbeitsvertrag besteht ungekündigt fort. Andererseits steht Ihnen keine reale Beschäftigungsmöglichkeit in Teilzeit zur Verfügung, und Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen eine solche zu schaffen. In dieser Zwickmühle müssen Sie aktiv werden, um nicht ohne Einkommen dazustehen und gleichzeitig nicht als „nicht verfügbar“ für den Arbeitsmarkt zu gelten, was den Bezug von Arbeitslosengeld erschweren würde.
Denken Sie an ein Schiff, das im Hafen liegt. Sie haben zwar noch Ihre Koje an Bord und sind Teil der Mannschaft, aber das Schiff fährt nicht mehr aus und Sie können keine Fracht transportieren. Sie sind formal noch „an Bord“, können aber Ihren eigentlichen Job nicht ausüben und auch kein neues Schiff anheuern, ohne die Erlaubnis des Kapitäns.
Wird Ihnen die Teilzeit verwehrt, beginnen Sie unverzüglich mit der gezielten Suche nach einer konkreten Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber. Sobald Sie eine potenzielle Position gefunden haben, stellen Sie umgehend einen spezifischen, schriftlichen Antrag auf Zustimmung bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber. Beschreiben Sie darin präzise den potenziellen neuen Arbeitgeber, die genaue Art der Tätigkeit, den Umfang der Wochenstunden und den geplanten Beginn. Nur mit einem solchen detaillierten Antrag können Sie die Grundlage schaffen, die erforderliche Zustimmung zu erhalten und Ihre „Verfügbarkeit“ für den Arbeitsmarkt zu sichern, sollte es zu einer Arbeitslosigkeit kommen. Passivität ist hier Ihr größter Feind.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Dieses rechtliche Instrument ermöglicht es beiden Parteien, die sonst üblichen Kündigungsfristen und -schutzvorschriften zu umgehen und flexibel eine individuelle Lösung zu finden. Das Gesetz ermöglicht damit eine schnelle und oft konfliktarme Trennung, die für beide Seiten Vorteile bringen kann, wie zum Beispiel eine Abfindung für den Arbeitnehmer.
Beispiel: Die Redakteurin hätte mit einem Aufhebungsvertrag die Möglichkeit gehabt, ihr Arbeitsverhältnis trotz Elternzeit zu beenden und so den Weg für Arbeitslosengeld freizumachen, anstatt in einem ungekündigten, aber joblosen Zustand zu verharren.
Besonderer Kündigungsschutz
Den besonderen Kündigungsschutz erhalten Arbeitnehmer in bestimmten Lebenslagen, wie während der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung, um ihre Arbeitsplätze zusätzlich zu sichern. Der Gesetzgeber will damit besonders schützenswerte Personen vor willkürlichen Entlassungen bewahren und ihnen Planungssicherheit geben. Eine Kündigung ist in solchen Fällen nur unter strengen Voraussetzungen und meist mit behördlicher Zustimmung wirksam.
Beispiel: Trotz des besonderen Kündigungsschutzes in der Elternzeit kann ein Arbeitsverhältnis ohne tatsächliches Beschäftigungssubstrat fortbestehen, was im Fall der Redakteurin den Bezug von Arbeitslosengeld erschwerte, obwohl sie formal noch angestellt war.
Beschäftigungslosigkeit
Beschäftigungslosigkeit liegt im Sozialrecht vor, wenn man weder in einem Arbeitsverhältnis steht noch selbstständig tätig ist und weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet. Dieses Kriterium ist eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld, denn der Gesetzgeber will nur Personen unterstützen, die tatsächlich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Entscheidend ist dabei nicht nur der formale Arbeitsvertrag, sondern die faktische Nicht-Ausübung einer Arbeit.
Beispiel: Obwohl die Redakteurin noch einen Arbeitsvertrag besaß, neigte das Landessozialgericht dazu, sie aufgrund des weggefallenen „sachlichen Substrats“ als faktisch beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 SGB III anzusehen.
Dringende betriebliche Gründe
Dringende betriebliche Gründe sind gewichtige Unternehmensinteressen, die es einem Arbeitgeber rechtlich erlauben, bestimmte Arbeitnehmerwünsche, wie die Ablehnung einer Nebentätigkeit oder Teilzeit in der Elternzeit, zu verwehren. Das Gesetz schützt hier die berechtigten Interessen des Arbeitgebers vor Nachteilen, die durch Mitarbeiterentscheidungen entstehen könnten, wie etwa ein Konkurrenzverhältnis bei einer Nebentätigkeit. Diese Gründe müssen konkret benannt und objektiv nachvollziehbar sein.
Beispiel: Die Arbeitgeberin der Redakteurin konnte die pauschale Anfrage für eine Nebentätigkeit wirksam ablehnen, da sie ohne konkrete Angaben zu Tätigkeit und Arbeitgeber keine dringenden betrieblichen Gründe wie ein Konkurrenzverhältnis prüfen konnte.
Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt
Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bedeutet, dass man grundsätzlich bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden anzunehmen. Dieses entscheidende Kriterium stellt sicher, dass nur Personen Arbeitslosengeld erhalten, die dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen und nicht aufgrund anderer Umstände (wie fehlender Erlaubnis) daran gehindert sind, einen Job anzunehmen. Das Gesetz will sicherstellen, dass die Leistungen nur an aktiv Arbeitsuchende fließen.
Beispiel: Die Redakteurin scheiterte an der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, da ihr Arbeitgeber die Zustimmung zur Nebentätigkeit rechtmäßig verweigerte und sie somit keine andere Stelle annehmen durfte, was ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschloss.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 18 AL 69/23 – Urteil vom 15.01.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.


