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Arbeitslosengeldanspruch persönliche Arbeitslosmeldung – keine Wirksamkeit beim Jobcenter

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei fehlender Arbeitslosmeldung

Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 9. Februar 2022 entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur bei erfolgter Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit besteht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 28. Februar 2020, da er sich nicht arbeitslos gemeldet hatte.

Der Kläger hatte mehrfach versucht, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten zu stellen, konnte jedoch keine Nachweise dafür vorlegen. Eine Arbeitslosmeldung beim Jobcenter team.arbeit.hamburg reichte nicht aus. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf rückwirkende Leistungen, da Arbeitslosengeld mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt gilt und nicht rückwirkend geleistet wird.

Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers zurück und erklärte, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Kostenentscheidung beruhte auf dem Ausgang des Rechtsstreits. Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.

Das Urteil zeigt, dass eine fristgerechte Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist. Der Kläger konnte keinen Anspruch auf rückwirkende Leistungen geltend machen, da er sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet hatte und auch keine Nachweise dafür vorlegen konnte.

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 AL 27/21 – Urteil vom 09.02.2022

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit ab 28. Februar 2020.

Der Kläger stellte am 26. März 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Hamburg. Er habe mehrfach im Februar 2020 versucht, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten zu stellen. Er habe persönlich im Jobcenter B. vorgesprochen, aber keinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt bekommen. Am 29. Februar 2020 habe er dann elektronisch einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er habe eine Bestätigung über den Eingang erhalten, aber immer noch keinen Antrag zum Ausfüllen.

Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger sich nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe. Der letzte nachgewiesene Kontakt datiere aus dem Jahr 2018 und habe mit dem Jobcenter in Nürnberg stattgefunden. Es liege auch kein Antrag auf Arbeitslosengeld vor.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab, da sich der Kläger weder persönlich noch wie zurzeit möglich telefonisch arbeitslos gemeldet habe.

Der Kläger legte dagegen mit E-Mail vom 29. Juli 2020 Widerspruch ein. Er habe sich nachweislich im Februar 2020 persönlich durch Vorsprache im Arbeitsamt und zusätzlich telefonisch und elektronisch persönlich arbeitslos gemeldet. In der Verwaltungsakte ist für den gleichen Tag vermerkt, dass sich der Kläger heute am 30. Juli 2020 noch einmal ausdrücklich telefonisch arbeitslos gemeldet habe.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2020 zurückgewiesen. Die Arbeitslosmeldung habe persönlich bei der Beklagten zu erfolgen. Arbeitslosengeld gelte mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt und werde nicht rückwirkend geleistet. Der Publikumsverkehr sei ab dem 16. März 2020 eingestellt gewesen, so dass die Arbeitslosmeldung auch telefonisch habe erfolgen können. Bis zum 16. Juli 2020 habe sich der Kläger nicht persönlich arbeitslos gemeldet.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 29. Juli 2020 ab. Der Kläger sei für die Arbeitsvermittlung zur Klärung der Verfügbarkeit nicht erreichbar. Er sei nicht arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Entscheidung beruhe auf § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 138 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 5 SGB III.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2020 hat der Kläger am 25. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. In der Klageschrift hat er mitgeteilt, Nachweise beizufügen, dass er sich schon im Februar 2020 arbeitslos gemeldet habe. Diese sind jedoch nicht übersandt worden. Auch hinsichtlich einer Arbeitslosmeldung am 28. Februar 2020 und einer Rückmail der Agentur für Arbeit aus März 2020 hat er keine Unterlagen vorgelegt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 abgewiesen. Der Kläger sei am 28. Februar 2020 nicht bei der Beklagten, sondern beim Jobcenter team.arbeit.hamburg gewesen.

Gegen den ihm am 28. April 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10. Mai 2021 Berufung eingelegt. Das elektronische Schreiben vom 10. März 2021 sei zu wenig/nicht berücksichtigt worden. Wiederum hat der Kläger dieses Schreiben nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß nach Aktenlage, den Gerichtsbescheid vom 12. April 2021 und den Bescheid vom 16. Juli 2020 in der  Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2020 aufzuheben und die  Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 28. Februar 2020 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen.

Mit Übertragungsbeschluss vom 22. Juli 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wir auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 2022 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte im Termin vom 9. Februar 2022 in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 28. Februar 2020.

Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie des angefochtenen Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2020 (§ 136 Abs. 3 SGG).

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt nach §§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auch eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit voraus. Diese erfolgte nachweislich erstmals am 30. Juli 2020. Die vom Kläger angekündigten Nachweise einer früheren Arbeitslosmeldung bei der Beklagten sind von ihm nicht beigebracht worden. Eine Arbeitslosmeldung beim Jobcenter team.arbeit.hamburg ist nicht ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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