Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Was passiert, wenn ich mich nur für einen Teilzeitjob arbeitslos melde, obwohl ich eigentlich mehr arbeiten könnte?
- Worum ging es in diesem konkreten Fall?
- Warum kam es zum Streit über die Höhe des Arbeitslosengeldes?
- Was waren die Hauptargumente des Klägers?
- Wie hat die Agentur für Arbeit ihre Entscheidung verteidigt?
- Wie hat das Landessozialgericht den Fall letztendlich entschieden?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche direkten Konsequenzen hat es für mein Arbeitslosengeld, wenn ich meine Jobsuche freiwillig einschränke?
- Welche Bedeutung hat die Eingliederungsvereinbarung für die Festlegung meiner Jobsuche und des Arbeitslosengeldes?
- Wenn ich als Selbstständiger freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahle, wie wird dann mein Anspruch berechnet, wenn ich nur teilzeitfähig bin oder eine Teilzeitstelle suche?
- Kann ich mein tatsächlich vorhandenes Arbeitsvermögen später noch geltend machen, wenn ich mich zunächst nur für weniger Stunden verfügbar gemeldet habe?
- Wie wird mein Arbeitslosengeld berechnet, wenn ich neben der Arbeitslosmeldung noch eine geringfügige oder Teilzeitbeschäftigung ausübe?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: L 2 AL 15/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 26.03.2025
- Aktenzeichen: L 2 AL 15/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitslosenversicherungsrecht, Sozialrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein selbstständiger Berufsbetreuer, der höhere Arbeitslosengeldleistungen basierend auf einem höheren Bemessungsentgelt und dem Argument einer Diskriminierung Schwerbehinderter forderte.
- Beklagte: Die Agentur für Arbeit, die die Arbeitslosengeldleistungen auf Grundlage der vom Kläger tatsächlich erklärten Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bewilligt hatte.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Kläger, ein vormals selbstständiger Berufsbetreuer, beantragte Arbeitslosengeld, nachdem seine wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden fiel. Er gab an, dem Arbeitsmarkt für 20 Wochenstunden zur Verfügung zu stehen, wollte aber ein höheres Arbeitslosengeld auf der Grundlage einer höheren Stundenzahl und sah sich als Erwerbsgeminderter diskriminiert.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: War die Agentur für Arbeit verpflichtet, höhere Arbeitslosengeldleistungen zu zahlen, indem ein höheres Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, als der Kläger sich tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hatte, und lag eine Diskriminierung vor?
Wie hat das Gericht entschieden?
- Berufung zurückgewiesen: Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers auf höhere Arbeitslosengeldleistungen zurück.
- Kernaussagen der Begründung:
- Tatsächliche Verfügbarkeit maßgeblich: Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger für den streitigen Zeitraum nachweislich und wiederholt nur für 20 Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hatte.
- Bemessungsentgelt entsprechend der Verfügbarkeit: Gemäß den gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung muss das Bemessungsentgelt gemindert werden, wenn die tatsächlich zur Verfügung gestellte Stundenzahl geringer ist. Eine Nebentätigkeit kann nicht als zusätzliche Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt angerechnet werden.
- Keine Diskriminierung oder Verfassungswidrigkeit: Die Höhe der freiwilligen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach einer gesetzlich festgelegten Bezugsgröße, nicht nach der Arbeitszeit. Die Regelungen zur Leistungsbemessung sind verfassungsgemäß und diskriminieren Erwerbsgeminderte nicht.
- Folgen für den Kläger:
- Der Kläger erhält keine höheren Arbeitslosengeldleistungen für den streitigen Zeitraum.
- Er muss auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten erstatten.
- Eine weitere Anfechtung des Urteils durch eine Revision ist nicht zulässig.
Der Fall vor Gericht
Was passiert, wenn ich mich nur für einen Teilzeitjob arbeitslos melde, obwohl ich eigentlich mehr arbeiten könnte?
Stellen Sie sich vor, Sie verlieren einen Teil Ihrer Arbeit. Sie könnten theoretisch 30 Stunden pro Woche arbeiten, aber wegen Ihrer aktuellen Lebenssituation möchten Sie sich bei der Agentur für Arbeit erst einmal nur für eine 20-Stunden-Stelle vermitteln lassen. Nun stellt sich eine wichtige Frage: Wie wird Ihr Arbeitslosengeld berechnet? Basiert es auf den 30 Stunden, die Sie körperlich leisten könnten, oder auf den 20 Stunden, für die Sie sich tatsächlich zur Verfügung stellen?

Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines Urteils des Landessozialgerichts Hamburg. Ein Mann stritt mit der Agentur für Arbeit über die Höhe seiner Leistungen. Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, müssen wir uns den Fall Schritt für Schritt ansehen.
Worum ging es in diesem konkreten Fall?
Der Kläger war ein selbstständiger Berufsbetreuer. Das bedeutet, er kümmerte sich im Auftrag von Gerichten um die rechtlichen Angelegenheiten von Menschen, die dies nicht mehr selbst konnten. Als Selbstständiger zahlte er freiwillig Beiträge in die Arbeitslosenversicherung ein. Das ist eine Möglichkeit für Selbstständige, sich für den Fall abzusichern, dass sie ihre Tätigkeit verlieren oder stark einschränken müssen.
Ende 2018 zeichnete sich genau das ab: Der Kläger verlor nach und nach seine Betreuungsfälle und seine wöchentliche Arbeitszeit sank unter die entscheidende Grenze von 15 Stunden. Wer weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, gilt in Deutschland als arbeitslos und kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Arbeitslosengeld beantragen.
Am 20. Dezember 2018 meldete sich der Mann bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab an, seit Anfang Dezember nur noch knapp 15 Stunden pro Woche zu arbeiten. Wichtig ist hierbei auch: Der Mann war schwerbehindert und bezog seit 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, was bedeutet, dass seine Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bereits offiziell eingeschränkt war.
Warum kam es zum Streit über die Höhe des Arbeitslosengeldes?
Nachdem der Antrag gestellt war, kam es zum entscheidenden Punkt. Der Kläger und die Agentur für Arbeit schlossen am 4. Februar 2019 eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung. Das ist ein Vertrag, in dem festgehalten wird, wie beide Seiten zusammenarbeiten, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. In dieser Vereinbarung wurde als Ziel die Aufnahme einer Teilzeitstelle als Sozialpädagoge mit 20 Wochenstunden festgelegt. Der Kläger erklärte sich also bereit, für einen Job mit diesem Umfang vermittelt zu werden.
Die Agentur für Arbeit bewilligte ihm daraufhin Arbeitslosengeld. Die Höhe dieser Leistung hängt vom sogenannten Bemessungsentgelt ab. Das ist, vereinfacht gesagt, das frühere durchschnittliche Arbeitseinkommen, auf dessen Grundlage die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet wird. Da sich der Kläger nur für 20 Stunden pro Woche zur Verfügung stellte, berechnete die Agentur das Bemessungsentgelt nicht auf Basis einer Vollzeitstelle, sondern gemindert auf Basis dieser 20 Stunden. Das führte zu einem deutlich niedrigeren Arbeitslosengeld.
Genau das wollte der Kläger nicht akzeptieren. Er legte Widerspruch ein. Ein Widerspruch ist der erste rechtliche Schritt, mit dem man eine Entscheidung einer Behörde anfechten kann, bevor man vor Gericht zieht. Da die Agentur bei ihrer Entscheidung blieb, landete der Fall schließlich vor dem Sozialgericht und später in der Berufung vor dem Landessozialgericht.
Was waren die Hauptargumente des Klägers?
Der Kläger war der Meinung, die Berechnung sei falsch und ungerecht. Seine Argumentation stützte sich auf mehrere Punkte:
- Sein wahres Leistungsvermögen sei höher: Er argumentierte, dass er neben den 20 Stunden, für die er sich zur Verfügung stellte, ja immer noch etwa 12 Stunden als Berufsbetreuer arbeitete. Zusammengerechnet sei er also in der Lage, 32 Stunden pro Woche zu arbeiten. Er habe sich auch in diesem Umfang zur Verfügung stellen wollen. Die Begrenzung auf 20 Stunden sei nur eine vorübergehende Notlösung gewesen.
- Es sei diskriminierend: Er empfand es als Diskriminierung, dass er jahrelang freiwillige Beiträge auf Basis eines angenommenen Vollzeiteinkommens gezahlt habe, nun aber im Leistungsfall nur Geld auf Basis einer Teilzeitstelle erhalten sollte. Dies sei für ihn als erwerbsgeminderte Person besonders ungerecht und verstoße gegen die Verfassung.
- Fehlende Beratung: Er bemängelte, dass die Agentur für Arbeit ihn nicht ausreichend über die Konsequenzen seiner Angaben beraten habe.
Wie hat die Agentur für Arbeit ihre Entscheidung verteidigt?
Die Agentur für Arbeit sah die Sache völlig anders. Ihre Position war klar und stützte sich auf die Fakten, die der Kläger selbst geschaffen hatte:
- Eindeutige Erklärung des Klägers: Der Kläger habe sich mehrfach – in seinem Antrag, in den Eingliederungsvereinbarungen und sogar in einem Telefonat – ausdrücklich nur für eine Vermittlung in Teilzeit mit 20 Wochenstunden zur Verfügung gestellt.
- Bindung an die Verfügbarkeit: Die Agentur argumentierte, dass sie nur Stellen vermitteln könne, die der vom Kläger angegebenen Verfügbarkeit entsprechen. Sie könne ihm keine 30-Stunden-Stelle anbieten, wenn er nur für 20 Stunden bereitstehe.
- Gesetzliche Grundlage: Die Kürzung des Bemessungsentgelts sei keine Willkür, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Das Gesetz (§ 151 Abs. 5 des Dritten Sozialgesetzbuches) sehe genau das vor: Wenn ein Arbeitsloser dem Arbeitsmarkt nur für eine geringere Stundenzahl zur Verfügung steht als früher, muss die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechend angepasst werden.
Wie hat das Landessozialgericht den Fall letztendlich entschieden?
Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers zurück. Das bedeutet, es bestätigte die Entscheidungen der Agentur für Arbeit und des Sozialgerichts. Die Richter erklärten, dass die Berechnung des Arbeitslosengeldes korrekt war. Aber warum? Um das nachzuvollziehen, müssen wir uns die juristische Logik des Gerichts genauer ansehen.
Warum war die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt der entscheidende Punkt?
Der Kern der Entscheidung liegt im Prinzip der Verfügbarkeit. Arbeitslosengeld ist ein Ersatz für Lohn, der einem entgeht, weil man keine passende Arbeit findet. Die Agentur für Arbeit hat die Aufgabe, eine solche passende Arbeit zu vermitteln.
Das Gericht stellte klar: Die Agentur kann nur Jobs vermitteln, für die eine Person auch tatsächlich zur Verfügung steht. Der Kläger hatte unmissverständlich erklärt, dass er für 20 Stunden pro Woche vermittelt werden möchte. Seine restliche Arbeitsfähigkeit war durch seine selbstständige Nebentätigkeit blockiert. In dieser Zeit stand er dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Die gesetzliche Regelung im § 151 Abs. 5 SGB III ist hier eindeutig. Sie dient dazu, das sogenannte Entgeltersatzprinzip umzusetzen. Dieses Prinzip besagt, dass das Arbeitslosengeld das Einkommen ersetzen soll, das man mit der Arbeit erzielen würde, für die man sich zur Verfügung stellt.
Das Gericht fasste die Logik im Grunde so zusammen:
- Der Kläger hat seine Verfügbarkeit selbst und nachweislich auf 20 Stunden pro Woche begrenzt.
- Die Agentur für Arbeit war rechtlich an diese Angabe gebunden und durfte ihm nur entsprechende Teilzeitstellen anbieten.
- Folglich muss das Arbeitslosengeld auf der Grundlage des potenziellen Einkommens aus einer 20-Stunden-Stelle berechnet werden, nicht auf Basis eines hypothetischen 32-Stunden-Jobs.
Wurde der Kläger als Erwerbsgeminderter diskriminiert?
Das Gericht verwarf auch das Argument der Diskriminierung. Der Kläger fühlte sich benachteiligt, weil er seiner Meinung nach hohe Beiträge gezahlt, aber nur eine geringe Leistung erhalten habe. Das Gericht erklärte, dass dieser Gedankengang auf einem Missverständnis beruht.
Die Höhe der freiwilligen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige richtet sich nicht nach der individuellen Arbeitszeit oder dem Einkommen. Stattdessen basiert sie auf einer festen Rechengröße, der sogenannten monatlichen Bezugsgröße. Ob ein Selbstständiger vor seiner Arbeitslosigkeit 20 oder 50 Stunden gearbeitet hat, spielt für die Beitragshöhe keine Rolle. Daher kann aus der Höhe der gezahlten Beiträge kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungshöhe abgeleitet werden. Es gibt also keine direkte Verbindung zwischen „ich zahle viel“ und „ich bekomme viel“, die hier verletzt worden wäre.
Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen die Verfassung. Es gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, das Sozialsystem so zu regeln. Die Regelung, dass die Leistung an die tatsächliche Verfügbarkeit gekoppelt ist, ist eine sachgerechte und keine diskriminierende Entscheidung.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg verdeutlicht grundlegende Prinzipien der Arbeitslosenversicherung und zeigt die rechtlichen Grenzen bei der Berechnung von Sozialleistungen auf.
- Verfügbarkeitsprinzip ist maßgebend: Das Gericht bestätigte, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes ausschließlich von der tatsächlich erklärten Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt abhängt, nicht von der theoretischen Arbeitsfähigkeit. Wer sich bewusst nur für eine bestimmte Stundenzahl zur Verfügung stellt, muss akzeptieren, dass das Bemessungsentgelt entsprechend gemindert wird.
- Entgeltersatzprinzip wird konsequent angewendet: Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitslosengeld das Einkommen ersetzen soll, das durch die angestrebte Vermittlung erzielt werden könnte. Eine Diskrepanz zwischen gezahlten Beiträgen und erhaltenen Leistungen begründet keinen Anspruch auf höhere Zahlungen, da bei Selbstständigen die Beitragshöhe nicht vom individuellen Arbeitsumfang abhängt.
- Eigenverantwortung bei Angaben zur Arbeitsagentur: Das Gericht stellte klar, dass Arbeitslose an ihre eigenen Erklärungen über ihre Verfügbarkeit gebunden sind und die rechtlichen Konsequenzen tragen müssen. Nachträgliche Korrekturen oder Berufungen auf ein höheres Leistungsvermögen können eine bereits getroffene Entscheidung nicht mehr ändern.
Die Entscheidung unterstreicht, dass das Sozialrecht klaren systematischen Prinzipien folgt und individuelle Härten nicht automatisch zu Ausnahmen von den gesetzlichen Regelungen führen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche direkten Konsequenzen hat es für mein Arbeitslosengeld, wenn ich meine Jobsuche freiwillig einschränke?
Wenn Sie Ihre Jobsuche freiwillig einschränken, kann dies direkte und wesentliche Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben. Die Höhe und der Anspruch auf Arbeitslosengeld hängen maßgeblich von Ihrer Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ab.
Das Prinzip der Verfügbarkeit
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist, dass Sie dem Arbeitsmarkt aktiv zur Verfügung stehen. Dies bedeutet in der Regel, dass Sie bereit und in der Lage sein müssen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Wenn Sie Ihre Jobsuche freiwillig auf eine geringere Stundenzahl als 15 Stunden pro Woche einschränken, erfüllen Sie diese grundlegende Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I nicht mehr.
Direkte Auswirkung auf Ihr Arbeitslosengeld (Bemessungsentgelt)
Die Konsequenzen Ihrer freiwilligen Einschränkung wirken sich direkt auf die Berechnung und den Anspruch Ihres Arbeitslosengeldes aus:
- Kein Anspruch bei Unterschreitung der Mindeststundenzahl: Wenn Sie Ihre Jobsuche freiwillig auf weniger als 15 Stunden pro Woche beschränken, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das bedeutet, dass die sogenannte Bemessungsgrundlage, also das Entgelt, das als Basis für die Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes dient, für den Bezug von ALG I nicht mehr relevant ist, da der Anspruch als solcher entfällt.
- Minderung des hypothetischen Bemessungsentgelts: Gerade für ehemalige Selbstständige, die sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert haben, wird das Arbeitslosengeld auf Basis eines hypothetischen Bemessungsentgelts berechnet. Dieses Entgelt orientiert sich an Ihrer Qualifikation. Wenn Sie Ihre Jobsuche freiwillig auf eine Teilzeitstelle beschränken und diese Einschränkung dazu führt, dass Sie nur noch bereit sind, Tätigkeiten auszuüben, die einer niedrigeren Qualifikationsstufe oder einem geringeren Einkommensniveau entsprechen, als es Ihrer ursprünglichen Qualifikation entspräche, kann die Agentur für Arbeit Ihr hypothetisches Bemessungsentgelt entsprechend herabstufen. Dies führt direkt zu einer Minderung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes. Das Arbeitslosengeld wird dann auf einer niedrigeren Basis berechnet, als es bei voller Verfügbarkeit oder der Suche nach einer Ihrem Qualifikationsniveau entsprechenden Vollzeitstelle der Fall wäre.
Die Rolle der Arbeitsagentur
Die Agentur für Arbeit nimmt Ihre selbstgewählte Begrenzung bei der Vermittlung von Arbeitsstellen zur Kenntnis und richtet sich danach. Das bedeutet, sie wird Ihnen primär Stellenangebote unterbreiten, die Ihrem Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung entsprechen. Allerdings prüft die Agentur für Arbeit dabei stets, ob Sie mit dieser Einschränkung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllen. Eine Einschränkung der Verfügbarkeit, die unter die Mindestgrenze von 15 Stunden fällt oder die Sie für den regulären Arbeitsmarkt in Ihrer Qualifikation unzumutbar macht, kann dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfällt oder die Höhe erheblich gemindert wird.
Für Sie bedeutet das, dass eine scheinbar persönliche Entscheidung wie die Begrenzung auf eine Teilzeitstelle weitreichende finanzielle Konsequenzen für die Höhe Ihrer Sozialleistungen haben kann. Es ist entscheidend zu verstehen, dass Ihr Arbeitslosengeld nicht nur von Ihrem früheren Einkommen, sondern auch von Ihrer tatsächlichen Bereitschaft abhängt, dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.
Welche Bedeutung hat die Eingliederungsvereinbarung für die Festlegung meiner Jobsuche und des Arbeitslosengeldes?
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein zentrales und rechtlich verbindliches Dokument im Kontakt mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Sie ist kein gewöhnliches Gesprächsprotokoll, sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Ihnen und der Behörde. Ihr Inhalt hat direkte und weitreichende Auswirkungen auf Ihre Jobsuche und die Berechnung beziehungsweise den Erhalt Ihres Arbeitslosengeldes.
Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?
Stellen Sie sich die Eingliederungsvereinbarung wie einen gemeinsamen Fahrplan vor. In diesem Plan werden die Schritte festgelegt, die unternommen werden, um Sie wieder in Arbeit zu bringen. Zugleich hält sie fest, welche Pflichten Sie als arbeitssuchende Person und welche die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter haben. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ihre Bemühungen: Welche konkreten Schritte Sie unternehmen müssen, um eine Beschäftigung zu finden (z.B. Anzahl der Bewerbungen, Teilnahme an bestimmten Kursen oder Maßnahmen).
- Unterstützung durch die Behörde: Welche Leistungen Ihnen angeboten werden, um Ihre Jobsuche zu erleichtern (z.B. Vermittlungsvorschläge, Übernahme von Bewerbungskosten, Weiterbildungsmaßnahmen).
Die rechtliche Grundlage für die Eingliederungsvereinbarung finden Sie beispielsweise in § 15 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) für das Arbeitslosengeld I.
Auswirkungen auf Jobsuche und Arbeitslosengeld
Die Eingliederungsvereinbarung ist bindend, sobald sie von beiden Seiten unterschrieben wurde. Das bedeutet, dass die darin getroffenen Festlegungen sowohl für Sie als auch für die Agentur für Arbeit gelten.
Für Ihre Jobsuche hat das zur Folge, dass die Agentur für Arbeit Sie primär auf Stellen vermitteln wird, die den in der Vereinbarung festgelegten Kriterien entsprechen. Wenn Sie sich beispielsweise in der Vereinbarung verpflichten, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen pro Monat zu schreiben, wird dies auch von Ihnen erwartet.
Besonders wichtig ist der Zusammenhang mit Ihrem Arbeitslosengeld. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld hängt maßgeblich davon ab, dass Sie dem Arbeitsmarkt „verfügbar“ sind. Das bedeutet, Sie müssen in der Lage und willens sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Die Eingliederungsvereinbarung hält fest, in welchem Umfang Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Praktische Bedeutung und Verfügbarkeit
Die Festlegungen in der Eingliederungsvereinbarung zur Verfügbarkeit sind von großer Bedeutung. Wenn Sie als ehemaliger Selbstständiger zum Beispiel eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen, in der Sie Ihre Jobsuche auf eine Teilzeitbeschäftigung beschränken, bedeutet dies für die Agentur für Arbeit, dass Sie dem Arbeitsmarkt nur in diesem Umfang zur Verfügung stehen.
Für Sie als Leistungsempfänger hat dies direkte Konsequenzen:
- Ihre Vermittlung: Die Agentur für Arbeit wird Ihnen hauptsächlich Teilzeitstellen vorschlagen.
- Ihr Arbeitslosengeld: Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes (ALG I) berechnet sich in der Regel nach Ihrem zuvor erzielten Arbeitsentgelt und setzt eine entsprechende Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt voraus. Wenn Sie Ihre Verfügbarkeit selbst auf Teilzeit beschränken, kann dies die Höhe Ihres Arbeitslosengeldanspruchs beeinflussen, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr im vollen Umfang zur Verfügung stehen, der gegebenenfalls für einen vollständigen Arbeitslosengeldanspruch erforderlich wäre. Die Behörde muss die Leistungen an die tatsächlich erklärte Verfügbarkeit anpassen.
Halten Sie die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht ein oder verstoßen Sie gegen die vereinbarte Verfügbarkeit, können Sperrzeiten verhängt oder Ihr Arbeitslosengeld gemindert werden. Es ist daher entscheidend, sich der rechtlichen Tragweite dieses Dokuments bewusst zu sein und seine Inhalte genau zu prüfen.
Wenn ich als Selbstständiger freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahle, wie wird dann mein Anspruch berechnet, wenn ich nur teilzeitfähig bin oder eine Teilzeitstelle suche?
Wenn Sie als Selbstständiger freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen und später Arbeitslosengeld beantragen, ist ein wichtiger Punkt zu verstehen: Die Höhe Ihrer freiwillig gezahlten Beiträge bestimmt nicht direkt die Höhe Ihres späteren Arbeitslosengeldes. Vielmehr hängt Ihr Anspruch maßgeblich von Ihrer Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und einem fiktiven Bemessungsentgelt ab.
Wie sich Beitragshöhe und Leistungsanspruch unterscheiden
Als freiwillig Versicherter zahlen Sie in der Regel Beiträge auf Basis einer festgelegten Bezugsgröße, der sogenannten Regelbemessungsgrundlage. Diese ist ein pauschalierter Wert und hat nichts mit Ihrem tatsächlichen Einkommen als Selbstständiger zu tun.
Im Leistungsfall, also wenn Sie arbeitslos werden, wird Ihr Arbeitslosengeld nicht aus diesen tatsächlich gezahlten Beiträgen abgeleitet. Stattdessen berechnet die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für ehemals Selbstständige auf Grundlage eines fiktiven Bemessungsentgelts. Dieses fiktive Bemessungsentgelt wird je nach Ihrer Qualifikation (zum Beispiel Hochschulabschluss, Berufsausbildung oder ohne Ausbildung) und der Dauer Ihrer Beitragszahlung in einer bestimmten Höhe festgesetzt. Es ist also ein gesetzlich festgelegter Wert, der als Grundlage für die Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes dient. Die Höhe Ihrer einstigen freiwilligen Beiträge hat hierauf keinen direkten Einfluss.
Die Bedeutung Ihrer Verfügbarkeit für Teilzeitarbeit
Ein weiterer zentraler Aspekt ist Ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich für mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Wenn Sie nur teilzeitfähig sind (z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder wegen familiärer Pflichten) oder bewusst nur eine Teilzeitstelle suchen, wird dies bei der Prüfung Ihres Anspruchs berücksichtigt.
Praktische Auswirkung: Stellen Sie sich vor, Sie haben freiwillige Beiträge gezahlt, die auf einer vollen Regelbemessungsgrundlage basierten. Wenn Sie im Leistungsfall aber angeben, dass Sie nur 20 Stunden pro Woche arbeiten können oder wollen, dann bezieht sich Ihr Arbeitslosengeldanspruch auf diese 20 Stunden Verfügbarkeit. Die Agentur für Arbeit wird Ihnen dann Stellenangebote unterbreiten, die dieser Teilzeitverfügbarkeit entsprechen. Es wird also nicht angenommen, dass Sie für eine Vollzeitstelle zur Verfügung stehen, nur weil die Beiträge pauschal hoch waren. Das System ist darauf ausgelegt, eine Absicherung für Ihre tatsächliche Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt zu bieten.
Wie das Arbeitslosengeld berechnet wird
Das Arbeitslosengeld wird aus dem bereits erwähnten fiktiven Bemessungsentgelt abgeleitet. Für die Berechnung wird ein täglicher Bemessungssatz ermittelt und daraus dann der tägliche Leistungsbetrag bestimmt:
- Tägliches Bemessungsentgelt = Fiktives Bemessungsentgelt ÷ 30 (Dies ist eine Vereinfachung, da das Arbeitslosengeld auf täglicher Basis berechnet wird.)
- Ihr tägliches Arbeitslosengeld = Tägliches Bemessungsentgelt × Leistungssatz
Der Leistungssatz beträgt 67% des täglichen Bemessungsentgelts, wenn Sie Kinder haben, die in Ihrem Haushalt leben. Andernfalls beträgt er 60%.
Zusammenfassend ist für Sie wichtig, dass Ihr Arbeitslosengeld als ehemaliger Selbstständiger nach einem fiktiven Bemessungsentgelt und Ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt von mindestens 15 Stunden pro Woche bemessen wird. Die Höhe Ihrer einstigen freiwilligen Beiträge ist für die Anspruchshöhe selbst nicht entscheidend, sondern nur für die Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Kann ich mein tatsächlich vorhandenes Arbeitsvermögen später noch geltend machen, wenn ich mich zunächst nur für weniger Stunden verfügbar gemeldet habe?
Ja, Sie können Ihre Angaben zur Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt grundsätzlich auch später noch ändern. Wenn sich Ihre persönliche Situation oder Ihre Einschätzung über Ihre Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft ändert, ist es möglich, dies der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
Die Bedeutung der Verfügbarkeit für Leistungen
Ihre Verfügbarkeit ist eine zentrale Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I). Sie gibt an, in welchem Umfang Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und bereit sind, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Die Agentur für Arbeit plant ihre Vermittlungsbemühungen und berechnet die Höhe Ihrer Leistungen auf Basis dieser von Ihnen angegebenen Verfügbarkeit. Wenn Sie beispielsweise angeben, nur für eine Teilzeitbeschäftigung verfügbar zu sein, werden Ihre Leistungen auf dieser Grundlage bemessen.
Auswirkungen einer geänderten Verfügbarkeit
Wenn Sie Ihre Verfügbarkeit nach oben anpassen möchten, also zum Beispiel feststellen, dass Sie statt 20 Stunden pro Woche doch 40 Stunden arbeiten könnten, ist dies zwar möglich, hat aber eine wichtige Einschränkung: Eine solche Änderung wirkt sich grundsätzlich nur auf die Zukunft aus. Das bedeutet, die Leistungen, die Sie in der Vergangenheit erhalten haben, werden nicht rückwirkend neu berechnet oder erhöht, weil Sie sich zu einem früheren Zeitpunkt für weniger Stunden verfügbar gemeldet hatten. Die Arbeitsagentur ist an die zum jeweiligen Zeitpunkt erklärte und vereinbarte Verfügbarkeit gebunden.
Was eine Änderung erfordert
Um Ihre Verfügbarkeit zu ändern, müssen Sie dies der Agentur für Arbeit mitteilen. Dies löst eine neue Bewertung Ihrer Situation aus. Es ist dann eine erneute Absprache erforderlich, um die neue Verfügbarkeit festzuhalten und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf Ihre Leistungen und die Vermittlungsbemühungen zu besprechen. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die geänderte Verfügbarkeit von der Agentur für Arbeit anerkannt und berücksichtigt wird, können sich gegebenenfalls Ihre Ansprüche für die zukünftigen Leistungszeiträume anpassen. Dies ist ein wichtiger Punkt, damit das System der Arbeitslosenversicherung stabil und planbar bleibt und die Leistungen auf der Grundlage der tatsächlich erklärten und festgestellten Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs erbracht werden.
Für die Agentur für Arbeit ist die aktuell geltende, nachweislich erklärte und nachvollziehbare Verfügbarkeit entscheidend für die Berechnung und Gewährung von Leistungen sowie für die Intensität der Vermittlungsbemühungen.
Wie wird mein Arbeitslosengeld berechnet, wenn ich neben der Arbeitslosmeldung noch eine geringfügige oder Teilzeitbeschäftigung ausübe?
Wenn Sie Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen und gleichzeitig eine geringfügige oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchten, sind zwei Hauptaspekte für die Berechnung und den Bezug von Bedeutung: Ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und die Anrechnung Ihres Nebeneinkommens.
Die Bedeutung der Arbeitsstunden für die Arbeitslosigkeit
Der Bezug von Arbeitslosengeld setzt voraus, dass Sie arbeitslos sind. Gesetzlich ist dies definiert als eine Person, die weniger als 15 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
- Weniger als 15 Stunden: Wenn Ihre geringfügige oder Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich 15 Stunden pro Woche oder mehr umfasst, gelten Sie aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslos und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies ist ein kritischer Punkt.
- Verfügbarkeit: Auch wenn Sie weniger als 15 Stunden arbeiten, müssen Sie dem Arbeitsmarkt grundsätzlich für eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Das bedeutet, Sie müssen bereit und in der Lage sein, jede zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen. Wenn Ihre Nebentätigkeit oder andere Umstände (wie beispielsweise eine selbstgewählte Beschränkung auf bestimmte Arbeitszeiten oder Tätigkeiten) Ihre Verfügbarkeit so einschränken, dass Sie nicht mehr für mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen, kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen.
- Meldepflicht: Jede Aufnahme einer Beschäftigung, auch einer geringfügigen, muss der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden.
Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeiten
Wenn Ihre Nebentätigkeit die Grenze von 15 Wochenstunden nicht überschreitet und Sie somit weiterhin als arbeitslos gelten, wird das daraus erzielte Einkommen auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet.
- Freibetrag: Ein bestimmter Betrag Ihres Einkommens aus der Nebentätigkeit bleibt anrechnungsfrei. Aktuell beträgt dieser Freibetrag 165 Euro brutto im Monat. Dieser Betrag soll Ihnen einen Anreiz geben, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
- Anrechnung: Der Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, der den Freibetrag von 165 Euro übersteigt, wird vollständig auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet und mindert dieses.
Die Berechnung des anzurechnenden Betrags erfolgt dabei in der Regel so:
Anzurechnendes Einkommen = Bruttoeinkommen aus Nebentätigkeit – 165 Euro (Freibetrag)
Dieses anzurechnende Einkommen wird dann von Ihrem ursprünglich berechneten Arbeitslosengeld abgezogen.
Praktische Auswirkungen:
Für Sie bedeutet das, dass das Zusatzeinkommen aus Ihrer Nebentätigkeit Ihr Einkommen insgesamt nur bedingt erhöht. Während die ersten 165 Euro brutto im Monat Ihr Arbeitslosengeld nicht mindern, wird jeder Euro, der darüber liegt, von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen. Es ist daher entscheidend, die Arbeitsstunden und das Einkommen genau im Blick zu behalten und jede Änderung der Agentur für Arbeit zu melden, um Missverständnisse und eventuelle Rückforderungen zu vermeiden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere in den Paragrafen zum Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 138 SGB III) und zur Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 155 SGB III).
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Arbeitslosengeld I (ALG I)
Das Arbeitslosengeld I, oft kurz ALG I genannt, ist eine staatliche Versicherungsleistung, die dazu dient, den Lebensunterhalt für eine gewisse Zeit zu sichern, wenn man arbeitslos wird. Es wird aus Beiträgen finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber während einer früheren Beschäftigung in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Voraussetzung für den Bezug ist unter anderem, dass man sich aktiv um eine neue Stelle bemüht und dem Arbeitsmarkt für mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung steht.
Bemessungsentgelt
Das Bemessungsentgelt ist die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes. Vereinfacht gesagt, ist es das durchschnittliche Bruttoeinkommen, das eine Person in der Regel vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verdient hat. Für Selbstständige, die freiwillig versichert waren, wird ein fiktives Bemessungsentgelt nach Qualifikation und Beitragsdauer festgelegt, das als Rechengröße dient. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt maßgeblich davon ab, wie hoch dieses Bemessungsentgelt angesetzt wird.
Eingliederungsvereinbarung
Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein rechtlich verbindlicher Vertrag zwischen einer arbeitsuchenden Person und der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. In diesem Dokument werden die konkreten Schritte und Pflichten festgelegt, die beide Seiten unternehmen müssen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu verkürzen. Dazu gehören beispielsweise die Anzahl der Bewerbungen, die Teilnahme an Maßnahmen oder die Festlegung des Umfangs, in dem man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Ihre Inhalte sind bindend und haben direkten Einfluss auf die Vermittlung und den Leistungsbezug.
Entgeltersatzprinzip
Das Entgeltersatzprinzip ist ein grundlegendes Prinzip der Arbeitslosenversicherung. Es besagt, dass das Arbeitslosengeld (ALG I) dazu dienen soll, das Einkommen zu ersetzen, das man durch eine Arbeit hätte erzielen können, für die man sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Es knüpft die Höhe der Leistung also eng an die tatsächliche oder hypothetische Erwerbstätigkeit, für die man verfügbar ist. Der Anspruch und die Höhe des ALG I bemessen sich nicht allein nach den gezahlten Beiträgen, sondern nach der konkreten Verfügbarkeit und dem daraus ableitbaren potenziellen Einkommen.
Verfügbarkeit
Die Verfügbarkeit ist eine zentrale Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Sie bedeutet, dass eine Person bereit und in der Lage sein muss, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen und sich aktiv um Arbeit zu bemühen. Im Kontext des Arbeitslosengeldes ist dies in der Regel eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche. Wenn man seine Verfügbarkeit freiwillig einschränkt (z.B. nur für Teilzeit), kann dies die Höhe des Arbeitslosengeldes direkt beeinflussen, da die Agentur für Arbeit nur Stellen vermitteln kann, die der angegebenen Verfügbarkeit entsprechen.
Beispiel: Eine Person, die angibt, nur für 20 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen, steht dem Arbeitsmarkt nur in diesem Umfang zur Verfügung, selbst wenn sie körperlich zu mehr fähig wäre.
Widerspruch
Ein Widerspruch ist der erste formale Rechtsbehelf, um eine Entscheidung einer Behörde anzufechten. Bevor man eine Klage bei Gericht einreichen kann, ist in vielen Fällen des Sozialrechts (wie bei Entscheidungen der Agentur für Arbeit) zunächst ein Widerspruch notwendig. Man legt damit begründet dar, warum man die behördliche Entscheidung für falsch hält, und fordert eine erneute Prüfung der Angelegenheit.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt (im Kontext des SGB III): Dieses Prinzip ist eine zentrale Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Es besagt, dass eine Person dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem bestimmten Umfang zur Verfügung stehen muss, also bereit und in der Lage sein muss, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann nur Vermittlungsangebote für Stellen unterbreiten, die dieser erklärten oder gesetzlich vorgegebenen Verfügbarkeit entsprechen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Agentur für Arbeit berechnete das Arbeitslosengeld auf Basis der 20 Wochenstunden, für die sich der Kläger nachweislich zur Vermittlung bereit erklärt hatte, und nicht auf Basis seiner potenziell höheren Arbeitsfähigkeit.
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 151 Abs. 5 SGB III (Bemessungsentgelt bei geringerer Verfügbarkeit): Dieser spezifische Paragraph regelt die Berechnung des sogenannten Bemessungsentgelts, also der Grundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes. Er besagt, dass sich das Bemessungsentgelt mindert, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt nur für eine geringere Zahl von Wochenstunden zur Verfügung steht als in den Zeiten, die der Bemessung zugrunde liegen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift war die direkte gesetzliche Grundlage, auf der die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld des Klägers kürzte, da er sich für weniger Stunden verfügbar erklärt hatte als er zuvor gearbeitet hatte.
- Entgeltersatzprinzip: Das Entgeltersatzprinzip ist ein grundlegender Gedanke des Sozialrechts und prägt die Konzeption des Arbeitslosengeldes. Es besagt, dass Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld dazu dienen sollen, den Verlust von Arbeitseinkommen auszugleichen. Die Höhe der Leistung orientiert sich daher am entgangenen oder am potenziell erzielbaren Einkommen aus der Beschäftigung, für die man sich zur Verfügung stellt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht begründete mit diesem Prinzip, dass das Arbeitslosengeld nur das Einkommen ersetzen kann, das der Kläger mit einer 20-Stunden-Stelle erzielt hätte, da er sich nur für diesen Umfang zur Verfügung stellte.
- Eingliederungsvereinbarung (im SGB III): Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Agentur für Arbeit und dem Arbeitslosengeldbezieher. Sie legt die beiderseitigen Rechte und Pflichten fest, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern, und kann auch Angaben zur gewünschten oder möglichen Arbeitszeit des Leistungsbeziehers enthalten.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eingliederungsvereinbarung diente als verbindlicher Nachweis dafür, dass sich der Kläger ausdrücklich auf eine Vermittlung in eine 20-Wochenstunden-Stelle festgelegt hatte.
- Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz): Dieser Verfassungsgrundsatz besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und niemand aufgrund seiner Herkunft, seines Geschlechts, einer Behinderung oder anderer Merkmale benachteiligt werden darf. Er verpflichtet den Staat, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei für eine Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund vorliegen muss.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger argumentierte mit Diskriminierung, doch das Gericht verneinte dies, da die streitige Regelung zur Arbeitslosengeldberechnung eine sachgerechte und verfassungsrechtlich zulässige Unterscheidung darstellt, die nicht willkürlich ist.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Hamburg – Az.. L 2 AL 15/24 – Urteil vom 26.03.2025
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