Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 8 U 71/18 – Urteil vom 09.08.2021
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1964 geborene Kläger erlitt am 26. September 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Modellbauer eine Fräsverletzung am linken Handrücken.
Der Durchgangsarzt S diagnostizierte am selben Tag eine Schnittverletzung am Handrücken links. Überdies äußerte er den Verdacht auf Durchtrennung oberflächlicher Strecksehnen und einer Verletzung des Digitalnerves N 3. Der Kläger wurde zur operativen Versorgung stationär aufgenommen.
Der Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie B, S1, führte in seinem ersten Rentengutachten vom 19. August 2013 (Bl. 195-207 Verwaltungsakte – VA, Band 1) aus, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in der Zeit vom 13. August 2013 bis zum 24. Dezember 2013 voraussichtlich in Höhe von 10 v. H. bestehe. Er diagnostizierte einen Zustand nach Strecksehnendurchtrennung des Zeigefingers links, einen Zustand nach Knorpelausriss des Metacarpale-Köpfchens D II und Beugeeinschränkungen, insbesondere im Grundgelenk des Zeigefingers links und eine Hyposensibilität im Bereich der Metacarpalia I bis III links streckseitig. Unfallunabhängig bestehe eine Bandsägeverletzung radial streckseitig am distalen Unterarm links ohne Sehnenverletzung mit Hypersensibilität im Narbenbereich.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Es liege keine MdE von mindestens 20 v. H. vor. Bei folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen handele es sich um Unfallfolgen: linke Hand: nach Fräsverletzung am linken Handrücken mit Durchtrennung der Sehne des Zeigefingerstreckers, der Sehne des gemeinsamen Fingerstreckers, Eröffnung des Grund-gelenkes des Zeigefingers sowie Knorpelausriss des Köpfchens des Mittelhandknochens am Zeigefinger bestehe beim Kläger nach operativer Versorgung mit Strecksehnennaht und Grundgelenkkapselnaht: eine Bewegungseinschränkung im Zeigefinger sowie des Mittelfingers, eine entzündliche Grunderkrankung im Zeigefingergrundgelenk, ein knöcherner gedeckter Konturdefekt am Köpfchen des Mittelhandknochens am Zeigefinger und eine Überempfindlichkeit im Bereich der Mittelhandknochen des Daumens, des Zeigefingers und des Mittelfingers. Unfallunabhängig bestünden folgende Gesundheitsstörungen: linker Unterarm: Überempfindlichkeit im Narbenbereich nach speichenseitiger Bandsägeverletzung am körperfernen Unterarm. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf das Gutachten von S1.
Hiergegen legte der Kläger am 4. Februar 2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er unfallbedingt mindestens seit Juni 2013 unter einer chronisch depressiven Erkrankung leide. Er habe das Trauma und die Belastung der Aufgabe seines Berufs nicht verarbeiten können. Auch seien die weiterhin bestehenden starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Hand nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Feinmotorik sei überdies beeinträchtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Subjektive Beschwerden, wie Schmerzen, führten nicht zu einer höheren Einschätzung der MdE. Hierfür sei in erster Linie die unfallbedingte funktionelle Beeinträchtigung entscheidend. Hinweise auf unfallbedingte psychische Beeinträchtigungen ergäben sich nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 4. November 2014 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben. Folgen des Unfalls seien: die Beeinträchtigung der linken Hand mit Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Verlust der Feinmotorik und psychische Beschwerden. Die MdE sei mit 20 v. H. zu bewerten. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seien erfüllt. Bis zum Unfall habe er keine psychischen Probleme und ein geregeltes Einkommen, ein normales Leben, gehabt. Er habe große Probleme sich an vergangene Gegebenheiten, auch zum Unfall und danach, genau zu erinnern. Im Grunde vermeide er jede Situation, die ihn an den Unfall erinnere.
Der Kläger hat wörtlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 zu verurteilen, ihm eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Ausführung auf den angegriffenen Bescheid bezogen. Überdies sei der volle Beweis einer psychischen Erkrankung nicht überzeugend geführt.
Die Ärztin für Psychotherapie C hat in ihrem Befundbericht vom 8. Januar 2017 (Bl. 34-35 der Gerichtsakte – GA) erstmals eine PTBS diagnostiziert. Die einzelnen Kriterien hierzu sind nicht beschrieben worden.
Seit 1. Februar 2017 hat der Kläger eine Erwerbsminderungsrente erhalten.
Die Ärztin für Psychotherapie C hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2017 (Bl. 40-41– GA) ausgeführt, dass der Kläger unfallbedingt an einer PTBS leide. Die Kriterien hierfür seien erfüllt. Dass der Kläger erst 2014 in ihre Praxis gekommen sei und erst dann die Diagnose habe gestellt werden können, heiße nicht, dass der Kläger nicht Wochen nach dem Unfall schon die Kriterien erfüllt habe.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie K. Dieser kam in seinem Gutachten vom 5. August 2017 (Bl. 56-83 GA) zum Ergebnis, dass die psychischen Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Kläger leide unter Aspekten einer Anpassungsstörung (ICD- 10: F 43.2). Diese gingen einher mit einer depressiven Symptomatik in mittelgradiger Ausprägung, einer ausgeprägten Versagens- und Insuffizienzhaltung und einem dysfunktionalen Schmerzerleben im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Kriterien einer PTBS seien im Hinblick auf die Kriterien A bis E in wesentlichen Punkten nicht erfüllt. Im Gefolge des Unfallereignisses habe der Kläger eine psychische Eigendynamik im Sinne einer psychogen-funktionellen Ausgestaltung des Beschwerdebildes entwickelt. Die psychische Störung ginge auf eine individuelle Disposition und somit auf unfallunabhängige Faktoren zurück. Retrospektiv ergäben sich Aspekte einer in der Belastbarkeit eingeschränkten und leicht irritierbaren bzw. kränkbaren Persönlichkeitsstruktur. Ohne diese vorgegebenen und unfallunabhängigen Faktoren lasse sich die nachfolgende Entwicklung mit den nunmehr dargestellten Aspekten einer Anpassungsstörung psychodynamisch nicht erklären. Das Unfallereignis sei als Gelegenheitsursache zu bewerten. Bei dem am 26. September 2012 erlittenen Unfall seien die bereits durch S1 in seinem Gutachten ausgeführten Gesundheitsstörungen entstanden. Diese Gesundheitsstörungen seien zu bestätigen.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober 2017 (Bl. 93-95 GA) hat K die Ergebnisse seines Gutachtens vom 5. August 2017 bestätigt.
Das Sozialgericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Leiters des Medizinischen Versorgungszentrums Chirurgie Kiel, S2. Dieser ist in seinem Gutachten vom 27. März 2018 (Bl. 105-118 GA) zum Ergebnis gekommen, dass eine MdE in Höhe von zehn v. H. bestehe. Der Gutachter S2 diagnostizierte auf orthopädischen Gebiet eine verbliebene deutliche Bewegungseinschränkung des linken Zeigefingers, insbesondere die Beugung betreffend, mit unvollständigem Faustschluss bei Zustand nach Fräsverletzung des Grundgelenkes. Durch die Fräsverletzung habe der Kläger am Unfalltag eine Verletzung des Strecksehnenapparates und auch des Grundgelenkes am Zeigefinger mit Beteiligung der knöchernen Strukturen am Kopf des zweiten Mittelhandknochens erlitten. Durch die operative Sehnenrekonstruktion habe eine Heilung derselben erreicht werden können. Auch die Streckfunktion sei wiederhergestellt. Allerdings sei eine recht deutliche Bewegungseinschränkung des Zeigefingers verblieben, die sowohl das Grundgelenk als auch das körpernahe Zwischenfingergelenk betreffe und in der Summe bei der Ausübung des Faustschlusses einen Fingerkuppenhohlhandabstand am Zeigefinger von fünf Zentimetern hinterlasse. Nativradiologisch könne die knöcherne Verletzung am Kopf des zweiten Mittelhandknochens noch nachvollzogen werden. Eine wesentliche verschleißumformende Veränderung des Gelenks oder gar eine Verrenkungsfehlstellung resultiere hieraus nicht. Überdies fänden sich keinerlei Hinweise für die Ausbildung eines lokalen oder komplexen Schmerzsyndroms (z.B. Morbus Sudeck). Sowohl die knöchernen Strukturen der linken Hand als auch die Weichteile und die Haut zeigten keinerlei tropische Störungen, die mit einem Morbus Sudeck in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Die MdE sei mit zehn v. H. zu bewerten. Nach der unfallversicherungsrechtlichen Literatur verbleibe für den kompletten Verlust des Zeigefingers im Grundgelenk dauerhaft eine MdE in Höhe von 15 v. H. Ein solch schwerwiegender Unfallfolgezustand liege nicht vor, da trotz erheblicher Beugebeeinträchtigung des Zeigefingers eine relevante Restfunktion verblieben sei und die daraus resultierende MdE geringer ausfallen müsse als beim Komplettverlust des Zeigefingers.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin R hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (Bl. 129-130) ausgeführt, dass der Kläger unfallbedingt an einer PTBS leide. Bereits am 16. September 2016 habe sie Konzentrationsstörungen, Angst, Überforderung, Unruhe und Bagatellunfälle festgestellt. Die damals festgestellte Angstsymptomatik gehöre zu der jetzt diagnostizierten PTBS und sei kein Symptom einer Depression.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2018 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen. Die psychischen Beschwerden des Klägers seien nicht Unfallfolge. Die verbliebene Funktionseinschränkung der linken Hand begründe keine MdE von mindestens 20 v. H. Das Sozialgericht hat sich auf die Ausführungen des Sachverständigen K bezogen. Die Kriterien einer PTBS seien nicht erfüllt. Zwar habe der Kläger das Unfallereignis im Sinne einer ernsthaften Gefahr der körperlichen Unversehrtheit erlebt. Das initiale Auftreten einer intensiven Furcht, Hilflosigkeit oder von Entsetzen sei jedoch nicht erkennbar gewesen. Vielmehr sei bereits früh die Befürchtung thematisiert worden, dass die Verletzung zu bleibenden Folgen mit Einschränkungen der Beweglichkeit der linken Hand führen könnte. Allenfalls in Anklängen werde über die Befürchtungen im Umgang mit Handwerkzeugen und Geräten berichtet. Diese Befürchtungen hätten aber nicht den in den PTBS-Kriterien geforderten Charakter wiederkehrender belastender Erinnerungen oder Träume. Vielmehr leide der Kläger unter einer depressiven Symptomatik mit Aspekten einer generalisierenden Angststörung, bezogen auf mögliche Verletzungsfolgen und begleitet von einer vegetativen Symptomatik. Darüber hinaus ergäben sich Gesichtspunkte einer in der Belastbarkeit eingeschränkten und leicht irritierbaren bzw. kränkbaren Persönlichkeitsstruktur. Vor diesem Hintergrund habe sich im Gefolge des Unfallereignisses eine psychische Eigendynamik entwickelt, die durch Aspekte einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Kombination mit einer depressiven und ängstlichen Symptomatik gekennzeichnet sei. Zusammenfassend ergäben sich Aspekte einer Anpassungsstörung, bei der die individuelle Disposition eine wesentliche Rolle spiele, sodass davon auszugehen sei, dass das Unfallereignis lediglich als Gelegenheitsursache eine Rolle spiele.
Die verbliebenen Funktionsstörungen der linken Hand begründeten keine MdE in Höhe von 20 v. H. Hier ist das Sozialgericht dem Gutachter S gefolgt. Der Kläger habe durch die Fräsverletzung eine Verletzung des Strecksehnenapparates und des Grundgelenkes am Zeigefinger mit Beteiligung der knöchernen Strukturen am Kopf des zweiten Mittelhandknochens erlitten. Durch die operative Sehnenrekonstruktion habe eine Heilung mit Wiedererreichen der Streckfunktion derselben erreicht werden können. Allerdings sei eine deutliche Bewegungseinschränkung des Zeigefingers verblieben, die sowohl das Grundgelenk als auch das körpernahe Zwischenfingergelenk betreffe und bei der Ausübung des Faustschlusses einen Fingerkuppenhohlhandabstand am Zeigefinger von fünf Zentimetern hinterlasse. Nativradiologisch könne die knöcherne Verletzung am Kopf des zweiten Mittelhandknochens noch nachvollzogen werden, eine wesentliche verschleißumformende Veränderung des Gelenks oder gar eine Verrenkungsfehlstellung resultiere hieraus aber nicht. Überdies fänden sich keine Hinweise für die Ausbildung eines lokalen oder komplexen Schmerzsyndroms. Unter Berücksichtigung der Einschätzungsempfehlungen bezüglich Amputationsverletzungen, wonach für einen Verlust des Zeigefingers im Grundgelenk dauerhaft eine MdE in Höhe von 15 v. H. verbleibe, sei die hier geringer ausfallende Verletzung im Sinne einer Beugebeeinträchtigung mit zehn v. H. einzuschätzen.
Gegen den ihm am 24. Oktober 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. November 2018 Berufung eingelegt. Es lägen unterschiedliche Beurteilungen vor, ob die psychische Erkrankung als Unfallfolge angesehen werden könne sowie hinsichtlich der Klassifizierung der psychischen Erkrankung. Er leide unfallbedingt unter einer chronisch depressiven Erkrankung und einer PTBS. Er hat auf die Stellungnahme der Ärztinnen Carstensen-Zieglers vom 26. Februar 2017 und von R vom 24. Juli 2018 verwiesen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Oktober 2018 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. September 2012 eine Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt.
Der Kläger hat zur Stützung seines Begehrens weitere medizinische Unterlagen zur Akte gereicht. Es wird auf Bl. 183-194 GA Bezug genommen.
Der Senat hat ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie H vom 23. Dezember 2019 (Bl. 195-246) eingeholt. Eine PTBS lasse sich nicht feststellen. Nach beiden gängigen Diagnosesystemen (ICD-10, DSM-5) sei allein aufgrund der Schwere des Traumas die Diagnose nicht zu stellen. Aufgrund des minderschweren Traumas sei die Auslösung einer PTBS gar nicht möglich gewesen. Dies mache grundsätzlich die Beschäftigung mit den weiteren Diagnosekriterien der beiden genannten Klassifikationssysteme entbehrlich. Jedoch auch die beiden wichtigsten Kriterien (B-Kriterium oder Kriterium des Wiedererlebens, C-Kriterium oder Vermeidekriterium) seien nicht in dem vom DSM-5 geforderten Ausmaß erfüllt. Aufgrund der fehlenden psychischen Brückensymptome (bis mindestens Juli 2013) komme auch eine sonstige primär psychische Erkrankung (Anpassungsstörung nach dem Unfallereignis, reaktive Depression, Angststörung) als Folge des Unfalls nicht in Betracht. Auch habe die verminderte Belastbarkeit der linken Hand mit den aufgetretenen Schmerzen keine sekundär psychische Erkrankung hervorgerufen. Die chronifizierte mittelschwere depressive Störung mit somatischen Syndrom (ICD 10: F32.11) habe sich vielmehr erst seit Juli 2013 im Zusammenhang mit unfallunabhängigen belastenden Lebensereignissen (Reaktion auf ein subjektives Ungerechtigkeitserleben nach der Kündigung durch den Arbeitgeber, Abwendung des Sohnes aufgrund vom Kläger nicht mehr geleisteter Unterhaltszahlungen) entwickelt. Die beim Kläger vorhandene leichte kognitive Störung mit psychomotorischer Verlangsamung, konzentrativen Einschränkungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge einer mikrovaskulären Marklagergliose des Gehirns (ICD 10: F06.7). Eine MdE auf psychiatrischen Fachgebiet könne demnach nicht festgestellt werden.
Der Senat hat sodann ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L vom 25. November 2020 (Bl. 280-336 GA) eingeholt. Die Sachverständige L diagnostizierte Angst und eine depressive Störung gemischt (ICD-10: F 41.2) und eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F 45.41). Diese Gesundheitsstörungen seien nicht unfallbedingt. Eine PTBS könne bereits mangels Vorliegens des A-Kriteriums verneint werden. Die erforderliche Schwere (ICD-10: außergewöhnliche Bedrohung oder katastrophales Ausmaß, DSM-5: tatsächliche eigene Verletzung bzw. einem nach objektiven Kriterien drohenden Tod) sei nicht gegeben. Hierzu könne nicht auf die subjektiven Beschwerdeschilderungen des zu Begutachtenden abgestellt werden. Im vorliegenden Fall habe sich eine massive Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdbewertung bezüglich des depressiven Bildes gezeigt. Bei kritischer Prüfung des gesamten Krankheitsverlaufs sei festzuhalten, dass die seelische Erkrankung in Form der Angst und depressiven Störung gemischt auf dem Boden der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur und der seelischen Schmerzkomponente im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren nicht auf das Unfallereignis vom 26. September 2012 zurückzuführen seien. Auch eine richtungsgebende Verschlimmerung der Persönlichkeitsstruktur habe nicht vorgelegen. Eine MdE auf psychiatrischen Gebiet sei so nicht festzustellen.
Das Gutachten der Ärztin List dem Kläger am 3. Dezember 2020 mit dem Hinweis darauf übersandt worden, dass keine Erfolgsaussicht der Berufung bestünde. Es werde gebeten, die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung zu prüfen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 hat der Kläger mitgeteilt, dass er mit dem Gutachten der Ärztin L nicht einverstanden sei. Er hat gegen die Gutachterin einen Befangenheitsantrag gestellt. Der Senat verweist auf die Ausführungen des Klägers (Blatt 347-350 GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage des Klägers abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers unfallbedingt nicht in einem rentenberechtigenden Umfang gemindert.
1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die Regelung in § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente. Die Rente ist gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB VII in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festzusetzen, die dem Grad der MdE entspricht. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Anhaltspunkte für die Bemessung der MdE im Einzelfall bilden die sogenannten Erfahrungswerte, die sich in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe der Zeit bei einer Vielzahl von Unfallfolgen herausgebildet haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R, juris m. w. N.).
Im vorliegenden Fall macht der Kläger eine bis heute anhaltende Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens geltend. Er geht davon aus, dass die bei ihm bestehende chronische depressive Erkrankung und die PTBS sein Leistungsvermögen unfallbedingt in einem rentenberechtigenden Umfang gemindert hat.
2. Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente nicht gegeben.
Zu Recht hat das Sozialgericht dargelegt, dass die MdE mit 10 v. H. einzuschätzen ist. Die PTBS liegt bereits nicht vor (dazu a.). Die chronische depressive Erkrankung ist nicht unfallbedingt (dazu b.). Daher kann eine MdE hierfür nicht festgestellt werden. Die verbleibende linke Handverletzung ist lediglich mit einer MdE in Höhe von 10 v. H. zu bewerten (dazu c.).
a. Eine PTBS liegt bereits nicht vor.
Sämtliche Gutachter haben übereinstimmend bereits das Vorliegen des A-Krite-riums verneint. Die ICD-10 verlangt ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophen, Kampfhandlungen, schwere Unfälle oder Zeuge eines gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein. Nach DSM-5 handelt es sich um eine Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt.
Bei der Fräsverletzung handelt es sich nicht um ein schweres Ereignis im oben dargelegten Sinn. Die Ausführungen der Gutachter stimmen hierbei mit dem unfallversicherungsrechtlichen Schrifttum überein (Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen, Teil III, Tab. 4.2 und Trab. 4.3, S. 19 f.).
Auf das Vorliegen der weiteren Kriterien kommt es aus diesem Grund bereits nicht an. Problematisch in diesem Zusammenhang ist jedoch zusätzlich das Fehlen von Brückensymptomen. Bis zum Juli 2013 sind solche nicht dokumentiert worden. Die Symptome einer PTBS zeigen sich jedoch mit einer Latenz von maximal sechs Monaten (Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., S. 154).
Den Ausführungen der Ärztin für Psychotherapie C bzw. der Allgemeinmedizinerin R sind nicht zuzustimmen. Zwar hat die Ärztin C in ihrem Befundbericht vom 8. Januar 2017 eine PTBS diagnostiziert. Sie hat sich jedoch dort mit den einzelnen Diagnosekriterien nicht auseinandergesetzt. Zwar hat sie in ihrem Befundbericht vom 26. Februar 2017 darauf verwiesen, dass der Kläger erst 2014 in ihre Praxis gekommen sei und dies nicht bedeute, dass der Kläger die Kriterien nicht bereits nach dem Unfall erfüllt habe. Hierbei wird jedoch, wie bereits oben ausgeführt, die Bedeutung des Vorliegens von Brückensymptomen verkannt. Auch R hat Symptome erst ab dem 16. September 2016 dokumentieren können. In ihrem Befundbericht vom 29. Mai 2019 setzt sie sich gar nicht mit den einzelnen Kriterien nach den Klassifikationssystemen auseinander. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie G hat ausdrücklich in seinem Befundbericht vom 23. Mai 2019 ausgeführt, dass er die Frage nach der PTBS durch den langen Abstand nicht lösen könne. Er hat selbst darauf verwiesen, dass die Ärztin C im Jahr 2013 eine PTBS nicht diagnostiziert habe. In seinem Befundbericht vom 19. Oktober 2016 hat er dann auch lediglich eine chronische mittelgradige Depression diagnostiziert.
In diesem Zusammenhang kommt es auf die Ausführungen der Gutachterin L nicht an. Es soll jedoch darauf verwiesen werden, dass der gegen dieses Gutachten mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021, beim Gericht am 15. Februar 2021 eingegangen, gestellte Befangenheitsantrag bereits unzulässig ist. Gemäß § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 406 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Befangenheitsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Gem. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Ablehnungsantrag ist zwar auch noch nach der Gutachtenserstattung möglich, wenn den Beteiligten der Ablehnungsgrund vorher nicht bekannt war, insbesondere wenn dieser sich erst aus dem Gutachten ergibt. Der Antrag muss dann aber unverzüglich nach Kenntnis des Befangenheitsgrundes gestellt werden, wobei dem Beteiligten eine nach den Umständen angemessene Zeit zur Prüfung und Überlegung zu geben ist. Wenn der Ablehnungsgrund dagegen erst nach sorgfältiger Prüfung erkennbar ist, läuft die Frist gleichzeitig mit einer vom Gericht gesetzten Frist zur Auseinandersetzung mit dem Gutachten ab. Setzt das Gericht keine Frist hat der Beteiligte eine den Umständen des Falles angemessene Prüfungsfrist, die jedoch nicht länger als ein Monat ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 118 Rn. 12 l). Dem Kläger ist das Gutachten am 3. Dezember 2020 übersandt worden. Gleichzeitig hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung auch dieses Gutachtens die Berufung keinen Erfolg haben dürfte und eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Der Befangenheitsantrag ist beim Gericht, wie bereits dargelegt, erst am 15. Februar 2021 eingegangen. Selbst wenn man die Monatsfrist zugrunde legt (bei nicht Fristsetzung durch das Gericht), ist diese nicht eingehalten worden.
b. Die chronische depressive Erkrankung ist nicht unfallbedingt.
Die chronische depressive Erkrankung kann nur dann als Folge des Arbeitsunfalls angesehen werden, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden nachgewiesen ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt dabei, dass das „Unfallereignis“ sowie der „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – für das Gericht feststehen müssen (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 30. April 1985 – 2 RU 43/84, juris Rn. 16). Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil v. 30. April 1985, a.a.O.), nicht allerdings die bloße Möglichkeit, die zu bejahen ist, wenn mehr für als gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 – B 2 U 16/00 R, juris Rn. 19). Sind – wie häufig – mehrere Bedingungen für den Eintritt des Schadens ursächlich im naturwissenschaftlichen Sinn gewesen, gilt die Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung. Danach sind nur die Ursachen rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil v. 28. Juni 1988 – 2/9b RU 28/87, juris). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu erfolgen (BSG, Urteil v. 9. Mai 2006 –B 2 U 1/05 R, juris). Maßgeblich sind demnach die Erkenntnisse, die von der Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden (BSG, Urteil v. 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R, juris). Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen.
Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z. B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung. Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil v. 27. Juni 1991 – 2 RU 31/90, juris.
Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als „wesentlich“ anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als „Gelegenheitsursache“ oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2009 – L 3 U 79/06, Rn. 61 mit zahlreichen Hinweisen auf die dementsprechende Rechtsprechung des BSG).
Nach diesen Maßstäben kann die chronische depressive Erkrankung nicht als Unfallfolge des Arbeitsunfalls vom 26. September 2012 angesehen werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände spricht vorliegend erkennbar mehr gegen als für die Annahme eines hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs.
Der Senat folgt hier insbesondere den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen H. Dieser stimmt mit den Ausführungen der Gutachterin L überein. Jedoch ist ein Abstellen auf die Ausführungen der Gutachterin L nicht notwendig. Bezüglich des Befangenheitsantrags wird auf oben verwiesen (siehe 2. a.).
Dabei hat H bereits auf die fehlenden psychischen Brückensymptome (bis mindestens Juli 2013) hingewiesen, aufgrund derer bereits eine sonstige primär psychische Erkrankung (Anpassungsstörung nach dem Unfallereignis, reaktive Depression, Angststörung) als Folge des Unfalls nicht in Betracht kommt.
Die verminderte Belastbarkeit der linken Hand mit den aufgetretenen Schmerzen hat jedoch auch keine sekundär psychische Erkrankung hervorgerufen. Die beim Kläger vorliegende chronifizierte mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD 10: F32.11) hat sich vielmehr erst seit Juli 2013 im Zusammenhang mit unfallunabhängigen belastenden Lebensereignissen (Reaktion auf ein subjektives Ungerechtigkeitserleben nach der Kündigung durch den Arbeitgeber, Abwendung des Sohnes aufgrund vom Kläger nicht mehr geleisteter Unterhaltszahlungen) entwickelt.
(Die beim Kläger vorhandene leichte kognitive Störung mit psychomotorischer Verlangsamung, konzentrativen Einschränkungen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge einer mikrovaskulären Marklagergliose des Gehirns (ICD 10: F06.7).)
c. Die verbleibende linke Handverletzung ist lediglich mit einer MdE in Höhe von 10 v. H. zu bewerten.
Der Senat verweist auf das zutreffende Gutachten des Chirurgen S2. Er hat auf orthopädischen Gebiet eine verbliebene deutliche Bewegungseinschränkung des linken Zeigefingers diagnostiziert, insbesondere die Beugung betreffend, mit unvollständigem Faustschluss bei Zustand nach Fräsverletzung des Grundgelenkes. Durch die Fräsverletzung hat der Kläger am Unfalltag eine Verletzung des Strecksehnenapparates und auch des Grundgelenkes am Zeigefinger mit Beteiligung der knöchernen Strukturen am Kopf des zweiten Mittelhandknochens erlitten. Durch die operative Sehnenrekonstruktion ist eine Heilung derselben eingetreten. Auch die Streckfunktion ist wiederhergestellt worden.
Allerdings ist eine recht deutliche Bewegungseinschränkung des Zeigefingers verblieben, die sowohl das Grundgelenk als auch das körpernahe Zwischenfingergelenk betrifft und in der Summe bei der Ausübung des Faustschlusses einen Fingerkuppenhohlhandabstand am Zeigefinger von fünf Zentimetern hinterlässt. Nativradiologisch kann die knöcherne Verletzung am Kopf des zweiten Mittelhandknochens zwar noch nachvollzogen werden. Eine wesentliche verschleißumformende Veränderung des Gelenks oder gar eine Verrenkungsfehlstellung resultiert hieraus jedoch nicht. Überdies finden sich keinerlei Hinweise für die Ausbildung eines lokalen oder komplexen Schmerzsyndroms (z.B. Morbus Sudeck). Sowohl die knöchernen Strukturen der linken Hand als auch die Weichteile und die Haut haben keinerlei tropische Störungen gezeigt, die mit einem Morbus Sudeck in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Die MdE ist mit zehn v. H. zu bewerten.
Dies stimmt auch mit der unfallversicherungsrechtlichen Literatur überein. Hiernach (Schönberger/Mertens/Valentin, a. a. O., S. 605) verbleibt für den kompletten Verlust des Zeigefingers im Grundgelenk dauerhaft eine MdE in Höhe von 15 v. H. Ein solch schwerwiegender Unfallfolgezustand ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da trotz erheblicher Beugebeeinträchtigung des Zeigefingers eine relevante Restfunktion verblieben ist und die daraus resultierende MdE geringer ausfallen muss als beim Komplettverlust des Zeigefingers.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.