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Arbeitsunfall bei freiwilligem Corona-Test: Kein Versicherungsschutz

Eine Lehrerin erlitt einen Fahrradsturz auf dem Weg zu einem freiwilligen, von der Schule kommunizierten Corona-Test und forderte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Doch trotz der schulischen Relevanz stellt sich eine unerwartete Frage zum gesetzlichen Wegeunfall.

Zum vorliegenden Urteil L 15 U 459/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 19.11.2024
  • Aktenzeichen: L 15 U 459/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Unfallversicherung, Sozialrecht

  • Das Problem: Eine Lehrerin stürzte auf dem Weg zu einer freiwilligen Corona-Testung. Ihre Unfallversicherung weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.
  • Die Rechtsfrage: War der Fahrradsturz auf dem Weg zur Corona-Testung als Arbeitsunfall versichert?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die freiwillige Testung war weder eine dienstliche Pflicht noch ein versicherter Weg von der Arbeit nach Hause.
  • Die Bedeutung: Wer an einer freiwilligen, nicht vom Arbeitgeber angeordneten Aktivität teilnimmt, ist auf dem Weg dorthin meist nicht über die Gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Der Fall vor Gericht


War der Fahrradsturz auf dem Weg zum Corona-Test ein Arbeitsunfall?

Eine E-Mail der Schulleitung landete im Postfach einer Lehrerin und setzte eine Kette von Ereignissen in Gang, die vor dem Landessozialgericht endete.

Lehrerin studiert am Smartphone Ablehnung des Versicherungsschutzes nach Wegeunfall zur Corona-Testung als Arbeitsunfall.
Das Gericht entschied: Fahrradsturz auf dem Weg zur freiwilligen Corona-Testung ist kein Arbeitsunfall. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Nachricht informierte über einen organisierten Termin für eine Corona-Testung des Kollegiums. Für die Lehrerin klang das nach einer dienstlichen Angelegenheit. Sie stieg aufs Rad, stürzte und brach sich das Sprunggelenk. Die Unfallversicherung aber weigerte sich zu zahlen. Sie sah in der E-Mail keine Anweisung, sondern nur eine unverbindliche Information – ein Detail, das den Versicherungsschutz pulverisierte.

Warum galt der Weg zur Teststation nicht als klassischer Arbeitsweg?

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause. Das ist der klassische Wegeunfall. Ein solcher lag hier aber offensichtlich nicht vor. Die Lehrerin war nach Unterrichtsende nicht auf dem Heimweg. Ihr Zuhause lag in der entgegengesetzten Richtung der Teststation.

Der Sturz ereignete sich also auf einem Sonderweg. Damit die Versicherung für einen Unfall auf einem solchen Weg aufkommt, muss der Weg selbst als Teil der Arbeit gelten. Juristen sprechen dann von einem „Betriebsweg„. Die entscheidende Frage war deshalb: War die Fahrt zur Corona-Testung eine dienstliche Tätigkeit, die einem Gang zum Kopierer oder zu einer dienstlichen Besprechung außer Haus gleichkam?

Machte die E-Mail der Schule den Test zur Dienstpflicht?

Die Lehrerin argumentierte genau in diese Richtung. Sie hatte eine E-Mail von ihrer Schulleitung erhalten. Darin stand, dass für das Kollegium ein Termin bei einer Teststation reserviert sei. Wegen eines Corona-Falls an der Schule empfand sie die Teilnahme als moralische Pflicht gegenüber Schülern und Kollegen. Zusätzlich bestätigte ihr die Schule schriftlich, sie sei für den Test „von der Dienstpflicht entbunden“ worden. Für sie war die Sache klar: Die Teilnahme war von der Schule gewollt und gefördert.

Das Gericht zerlegte diese Argumentation Stück für Stück. Es schaute sich die Fakten genau an. Die Testung wurde nicht vom Arbeitgeber – also der Schule oder dem Ministerium – organisiert, sondern von der Stadt. Die Kosten trug ebenfalls die Stadt als allgemeine Maßnahme des Infektionsschutzes. Die Schulleitung hatte dieses Angebot lediglich weitergeleitet. In der ursprünglichen Mail war von einer „eventuellen Testung“ die Rede. Ein klares Signal für Freiwilligkeit.

Den entscheidenden Punkt lieferte die angebliche „Entbindung von der Dienstpflicht“. Eine spätere Nachfrage bei der Schule ergab: An diesem Tag war für das gesamte Kollegium ohnehin früher Unterrichtsschluss. Es war keine individuelle Freistellung für testwillige Lehrer. Es war einfach schulfrei. Die Lehrerin selbst hatte in einem Telefonat mit der Versicherung eingeräumt, dass der Test freiwillig war und sie die Zeit auch privat hätte nutzen können. Damit fehlte jedes Anzeichen für eine Weisung oder eine arbeitsvertragliche Pflicht.

Hatte die Schule nicht trotzdem ein Interesse an einem gesunden Kollegium?

Das war der letzte Ankerpunkt der Klägerin. Natürlich hat eine Schule ein Interesse daran, dass ihr Lehrpersonal gesund ist und der Unterricht nicht ausfällt. Dieses allgemeine Interesse reicht nach Ansicht der Richter aber nicht aus, um aus einer privaten Gesundheitsvorsorge eine versicherte Tätigkeit zu machen.

Der Knackpunkt ist die sogenannte „Objektivierte Handlungstendenz„. Im Klartext: Es kommt nicht darauf an, was die Lehrerin dachte oder fühlte. Es kommt darauf an, wem ihre Handlung objektiv betrachtet dienen sollte. Der von der Stadt organisierte Test diente dem allgemeinen Schutz der Bevölkerung vor Infektionen. Er diente nicht gezielt und unmittelbar den betrieblichen Interessen der Schule.

Die Richter zogen eine klare Grenze: Eine Handlung ist nur dann dienstlich, wenn sie direkt zur Erfüllung einer Arbeitspflicht dient oder der Arbeitgeber durch eine Anweisung oder Organisation die Handlung in seinen Verantwortungsbereich zieht. Eine bloße Information über ein externes Angebot genügt nicht. Da die Schule weder Listen führte, noch die Teilnahme kontrollierte oder gar anordnete, blieb der Weg zur Teststation eine private Angelegenheit der Lehrerin.

Die Urteilslogik

Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt Schutz auf Sonderwegen ausschließlich dann, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit explizit anordnet oder sie den betrieblichen Interessen unmittelbar dient.

  • Arbeitgeberanweisung definiert Versicherungsschutz: Ein Weg oder eine Tätigkeit gilt nur dann als versichert, wenn der Arbeitgeber sie klar anordnet, organisiert oder als Teil der Arbeitspflicht festlegt.
  • Betriebliches Interesse muss objektiv überwiegen: Eine Handlung zählt als dienstlich, wenn sie objektiv betrachtet und primär den direkten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dient, nicht einem allgemeinen Nutzen oder der subjektiven Einschätzung des Arbeitnehmers.

So schützt die Unfallversicherung nur solche Handlungen und Wege, die objektiv und unmittelbar der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten dienen.


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Wurde Ihr Unfall bei einer freiwilligen Tätigkeit ebenfalls nicht als Arbeitsunfall anerkannt? Lassen Sie Ihre Situation für eine unverbindliche Ersteinschätzung prüfen.


Experten Kommentar

Manchmal ist der Weg ins Büro klar ein Arbeitsweg. Doch was, wenn der Chef nur „mal eben“ informiert und nicht wirklich anordnet? Das Gericht macht hier klar: Eine bloße Info über ein externes Angebot macht aus einem privaten Gang keine versicherte Tätigkeit. Es muss eine klare Anordnung vom Arbeitgeber vorliegen oder das Event muss direkt im Interesse des Betriebs organisiert sein. Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber bedeutet das: Ohne klare Weisung oder betriebliche Organisation bleibt der Schutz der Unfallversicherung außen vor, auch wenn es ums Thema Gesundheit geht.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was muss mein Arbeitgeber tun, damit ein externer Termin als Dienstweg zählt?

Damit ein externer Termin als versicherter Dienstweg zählt, muss Ihr Arbeitgeber die Aktivität explizit anordnen, aktiv organisieren und in seinen Verantwortungsbereich ziehen. Eine bloße Empfehlung oder unverbindliche Information genügt nicht. Nur wenn eine direkte Weisung und ein klares betriebliches Interesse vorliegen, ist der Weg dorthin durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Der Kern liegt in der klaren Unterscheidung zwischen einer privaten Angelegenheit und einer dienstlichen Tätigkeit. Juristen nennen das Prinzip der „objektivierten Handlungstendenz“. Ihr Arbeitgeber muss den externen Termin explizit anordnen und ihn so zu einer arbeitsvertraglichen Pflicht machen. Eine reine Empfehlung oder ein freundlicher Hinweis genügt dafür nicht. Ohne diese direkte Weisung bleibt der Weg zum Termin eine private Entscheidung.

Gleichzeitig ist die organisatorische Einbindung des Termins durch den Arbeitgeber entscheidend. Er sollte die Terminfindung, die Anmeldung und auch die Kontrolle der Teilnahme übernehmen. Das zieht die gesamte Aktivität in seinen Verantwortungsbereich. Nur so wird der externe Termin rechtlich ein Bestandteil Ihrer Arbeit und der Weg dorthin ein versicherter Dienstweg.

Ein passender Vergleich ist der Gang zum Kopierer im Büro. Sie gehen nicht privat zum Kopierer, weil Sie dort etwas Persönliches erledigen wollen. Sie gehen, weil es eine Arbeitsanweisung ist, eine dienstliche Notwendigkeit. Genauso muss es beim externen Termin sein: Er ist nur dann versichert, wenn er einer klaren, vom Arbeitgeber erteilten Weisung folgt und direkt zur Erfüllung Ihrer Arbeitspflicht dient.

Erstellen Sie daher umgehend eine klare Checkliste für alle externen Termine. Diese Checkliste muss unmissverständlich definieren, welche Termine verpflichtend sind und somit vom Arbeitgeber angeordnet und organisiert werden. Für freiwillige Angebote sollte sie explizit den Hinweis enthalten, dass kein gesetzlicher Unfallschutz besteht. Lassen Sie diese Richtlinie unbedingt juristisch prüfen, um alle Grauzonen zu beseitigen und Ihre Mitarbeiter umfassend abzusichern.


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Welche Folgen hat es für mich, wenn mein Unfall kein Arbeitsunfall ist?

Wenn Ihr Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, entfällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung komplett. Das bedeutet: Sie müssen medizinische Kosten, Rehabilitationsmaßnahmen und Lohnausfälle grundsätzlich selbst tragen. Private Versicherungen können hier zwar einspringen, doch ohne die Berufsgenossenschaft fallen Sie auf Ihr privates Netz zurück. Eine fehlende Anerkennung hat weitreichende finanzielle Konsequenzen.

Die Regel lautet: Nur ein Arbeitsunfall aktiviert die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese zahlt sonst medizinische Behandlungen, Reha-Maßnahmen, Verletztengeld und unter Umständen sogar Rentenansprüche. Fällt Ihr Unfall nicht in diesen Schutzbereich, sind Sie auf sich allein gestellt und erhalten keine Leistungen von der Berufsgenossenschaft.

Alle Kosten für Heilbehandlung, Medikamente, Hilfsmittel und den Verdienstausfall müssen Sie privat stemmen. Es sei denn, Ihre private Krankenversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung deckt diese Bereiche ab. Wichtig ist auch: Ihr Arbeitgeber trägt in der Regel keine direkte Verantwortung für die finanziellen Folgen oder deren Abwicklung, wenn es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Das kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da die umfassende Absicherung der Berufsgenossenschaft entfällt.

Denken Sie an die Situation, dass die Berufsgenossenschaft oft spezielle Reha-Angebote oder Verdienstausfallzahlungen in größerem Umfang bietet als Ihre Krankenkasse. Es können sich echte Lücken im Schutz auftun. Ein Unfall, der nicht als Arbeitsunfall gilt, ist wie ein Sturz ohne das übliche Sicherheitsnetz: Plötzlich fehlen Leistungen, auf die man sich vielleicht unbewusst verlassen hat. Dies kann weit über die bloßen Arztkosten hinausgehen.

Überprüfen Sie umgehend den Umfang Ihrer privaten Krankenversicherung und eventueller Krankentagegeldversicherungen. Klären Sie exakt, welche Leistungen im Falle eines solchen Unfalls abgedeckt wären und wo eventuelle Deckungslücken bestehen. Eine schnelle Analyse verschafft Klarheit und hilft Ihnen, finanzielle Risiken zu managen.


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Welche Schritte kann ich unternehmen, wenn meine Unfallversicherung nicht zahlt?

Wenn Ihre Unfallversicherung die Zahlung verweigert, ist schnelles Handeln entscheidend: Holen Sie umgehend juristischen Rat ein. Prüfen Sie die Ablehnungsbegründung detailliert, sammeln Sie eigene Beweise und legen Sie fristgerecht Widerspruch ein. Bei Erfolglosigkeit bleibt Ihnen der Weg einer Klage vor dem Sozialgericht offen, um Ihr Recht durchzusetzen.

Der erste Schritt ist immer die genaue Analyse des Ablehnungsbescheids. Fordern Sie eine schriftliche Begründung der Ablehnung an. Ein Fachanwalt für Sozialrecht kann diese professionell auf Schwachstellen prüfen und Ihre rechtliche Position bewerten. Dokumentieren Sie alles minutiös. Jede E-Mail, jede Anweisung, Zeugenaussagen oder medizinische Befunde sind wichtig. Vermeiden Sie widersprüchliche Aussagen. Gerade in emotional belastenden Situationen besteht die Gefahr, Details preiszugeben, die später gegen Sie verwendet werden könnten. Die Versicherungen nutzen solche Angaben konsequent.

Innerhalb der gesetzten Frist – meist ein Monat – müssen Sie dann Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Bleibt dieser Widerspruch erfolglos, können Sie Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Dieser juristische Weg bietet die Möglichkeit, Ihren Anspruch vor einer unabhängigen Instanz zu verteidigen und eine erneute Prüfung zu erwirken.

Denken Sie an den Fall der Lehrerin, die im Artikel beschrieben wird. Sie hatte im Gespräch mit der Versicherung unbedacht eingeräumt, der Test sei freiwillig gewesen. Das hat ihren Versicherungsschutz praktisch pulverisiert. Ihre eigene Aussage wurde gegen sie verwendet. Dies zeigt deutlich: Jedes Detail zählt. Und jede Äußerung kann Konsequenzen haben.

Sammeln Sie alle Unterlagen sorgfältig. Dazu gehören der Ablehnungsbescheid, Ihr Arbeitsvertrag, jegliche Korrespondenz vom Arbeitgeber bezüglich des Termins und alle medizinischen Berichte. Nehmen Sie diese Dokumente mit zu einem Fachanwalt für Sozialrecht. Eine Erstberatung klärt die Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen. Handeln Sie zügig.


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Bin ich versichert, wenn ich mich während eines externen Termins verletze?

Ihr Versicherungsschutz bei externen Terminen hängt stark von der Weisung des Arbeitgebers ab. Nur wenn der Termin explizit angeordnet, organisiert und im direkten betrieblichen Interesse liegt, gilt der Weg dorthin als versicherter Dienstweg. Eine bloße Empfehlung oder Information reicht für den gesetzlichen Unfallschutz meist nicht aus.

Für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung muss der Weg zu Ihrem externen Termin als sogenannter „Betriebsweg“ gelten. Die Regel lautet: Ein Unfall ist nur versichert, wenn sowohl der Termin selbst als auch der Weg dorthin unzweifelhaft als Teil Ihrer dienstlichen Tätigkeit eingestuft werden. Dies erfordert eine klare Anordnung Ihres Arbeitgebers. Er muss die Aktivität zudem organisatorisch in seinen Verantwortungsbereich ziehen, etwa durch Terminbuchungen oder die Führung von Teilnehmerlisten. Ganz entscheidend ist, dass Ihre Handlung dabei einem direkten und spezifischen betrieblichen Interesse dient, das über ein allgemeines Interesse an gesunden oder zufriedenen Mitarbeitern hinausgeht. Reine private Gesundheitsvorsorge, selbst wenn sie vom Chef befürwortet wird, fällt hier nicht darunter.

Ein passender Vergleich ist der Weg zur Post: Schicken Sie privat ein Paket ab, sind Sie auf dem Weg dorthin nicht versichert. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie jedoch explizit anweist, Geschäftspost aufzugeben, gilt dieser Weg als versicherter Betriebsweg. Der Knackpunkt liegt also in der klaren Anweisung und dem objektiven, direkten betrieblichen Zweck Ihrer Tätigkeit.

Klären Sie den Status externer Termine immer schriftlich ab. Bevor Sie einen Termin wahrnehmen, der nicht zu Ihren regulären Arbeitsaufgaben zählt, fragen Sie Ihren Vorgesetzten per E-Mail: Ist die Teilnahme verpflichtend? Wird sie vom Arbeitgeber organisiert? Und bin ich dabei unfallversichert? Eine klare schriftliche Bestätigung gibt Ihnen Sicherheit.


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Wie kann mein Arbeitgeber den Versicherungsschutz für externe Wege sichern?

Möchten Sie als Arbeitgeber den Versicherungsschutz für externe Wege Ihrer Mitarbeiter gewährleisten, müssen Sie proaktiv handeln. Es reicht nicht, Termine nur zu empfehlen; der Arbeitgeber muss die Aktivität explizit anordnen, aktiv organisieren und die Teilnahme kontrollieren. Nur so gilt der Weg zweifelsfrei als dienstliche Tätigkeit im direkten betrieblichen Interesse.

Juristen nennen das eine klare Weisungsbefugnis. Ein externer Termin muss unmissverständlich als verpflichtend kommuniziert werden, nicht als bloße Option oder unverbindliche Information. Verknüpfen Sie diese Weisung direkt mit den arbeitsvertraglichen Pflichten Ihrer Mitarbeiter. Darüber hinaus ist Ihre aktive Organisation entscheidend. Buchen Sie die Termine selbst, stellen Sie Anmeldelisten bereit oder kümmern Sie sich um Zeitfreistellungen. Dadurch ziehen Sie die Handlung rechtlich in Ihren Verantwortungsbereich, was für den Unfallversicherungsschutz maßgeblich ist.

Der Grund dafür: Die Aktivität muss objektiv einem direkten und spezifischen betrieblichen Interesse dienen. Ein allgemeines Interesse an gesunden Mitarbeitern, so verständlich es ist, genügt oft nicht. Es geht um Fortbildungen, Kundenbesuche oder notwendige Wartungsarbeiten – Tätigkeiten, die unmittelbar Ihrem Geschäftszweck dienen und nicht nur der privaten Vorsorge. Ohne diese klaren Kriterien bleibt der Weg zur privaten Angelegenheit des Mitarbeiters.

Ein passender Vergleich: Denken Sie an einen Betriebsausflug. Wenn Sie ihn organisieren, die Teilnahme festlegen und er einem Team-Building-Zweck dient, ist er versichert. Schicken Sie aber nur eine E-Mail mit der Info über ein Wanderangebot, das jeder privat buchen kann, ist der Unfallschutz nicht gegeben.

Handeln Sie proaktiv: Erstellen Sie umgehend eine verbindliche Richtlinie für alle externen Termine in Ihrem Unternehmen. Definieren Sie klar die Kriterien für einen versicherten Dienstweg – Anordnung, Organisation, Kontrolle und betriebliches Interesse. Führen Sie zudem ein internes Formular zur Genehmigung und Dokumentation solcher Wege ein. Lassen Sie diese Regelungen juristisch prüfen, um absolute Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das schafft Klarheit für alle Beteiligten und minimiert Risiken effektiv.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

**Text im Bild:** 
- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
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- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist in Deutschland der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und versichert Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Sie übernimmt die Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und zahlt Entschädigungen, um Arbeitnehmer nach einem Unfall wieder ins Berufsleben zu integrieren und finanzielle Folgen abzufedern.

Beispiel: Im vorliegenden Fall weigerte sich die zuständige Berufsgenossenschaft, die Kosten für die Verletzungen der Lehrerin zu übernehmen, weil sie keinen Arbeitsunfall anerkannte.

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Betriebsweg

Ein Betriebsweg ist ein spezieller Weg, den Arbeitnehmer außerhalb ihres regulären Arbeitsweges zurücklegen, wenn diese Strecke unzweifelhaft Teil ihrer dienstlichen Tätigkeit ist. Das Gesetz dehnt den Unfallschutz auf diese Wege aus, weil die Aktivität auf dem Weg direkt im Interesse des Arbeitgebers liegt und zur Erfüllung einer Arbeitspflicht dient.

Beispiel: Die zentrale Frage im Fall der Lehrerin war, ob ihr Weg zur Corona-Teststation als versicherter Betriebsweg galt, da sie nicht auf ihrem direkten Heimweg war.

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Gesetzliche Unfallversicherung

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist ein obligatorisches Sozialversicherungssystem in Deutschland, das Arbeitnehmer und bestimmte andere Personen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten absichert. Dieses System gewährleistet umfassende Leistungen wie Heilbehandlung, Rehabilitation und finanzielle Entschädigung, um die Betroffenen nach einem versicherten Ereignis bestmöglich zu versorgen und ihre Rückkehr ins Erwerbsleben zu fördern.

Beispiel: Hätte die Lehrerin einen Arbeitsunfall erlitten, hätte die Gesetzliche Unfallversicherung ihre medizinischen Kosten und das Verletztengeld übernommen.

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Objektivierte Handlungstendenz

Juristen sprechen von der objektivierten Handlungstendenz, wenn es bei der Bewertung eines Unfallhergangs nicht auf die subjektiven Absichten des Verunfallten ankommt, sondern auf den objektiv erkennbaren Zweck seiner Handlung. Mit dieser Betrachtungsweise will das Gericht feststellen, ob eine Tätigkeit tatsächlich dem betrieblichen Interesse diente oder primär privaten Zwecken, um eine klare Abgrenzung zwischen versichertem Arbeitsunfall und privatem Risiko zu ziehen.

Beispiel: Bei der Lehrerin beurteilten die Richter die objektivierte Handlungstendenz dahingehend, dass der Corona-Test dem allgemeinen Infektionsschutz der Bevölkerung diente, nicht aber spezifisch den betrieblichen Interessen der Schule.

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Verletztengeld

Das Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Berufsgenossenschaft, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind und keinen Lohn mehr bekommen. Diese Leistung soll sicherstellen, dass verletzte oder erkrankte Arbeitnehmer während ihrer Genesung finanziell abgesichert sind, solange sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht arbeiten können.

Beispiel: Wäre der Sturz der Lehrerin als Arbeitsunfall anerkannt worden, hätte sie für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Verletztengeld gehabt.

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Weisungsbefugnis

Weisungsbefugnis meint das Recht des Arbeitgebers, seinen Mitarbeitern verbindliche Anordnungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und der Ausführung ihrer dienstlichen Aufgaben zu erteilen. Sie ist entscheidend für die Organisation im Betrieb und zur Klärung der Frage, ob eine Handlung im Rahmen der Arbeitspflicht erfolgte und somit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Beispiel: Ohne eine klare Weisungsbefugnis der Schulleitung bezüglich der verpflichtenden Teilnahme am Corona-Test konnte der Weg der Lehrerin nicht als dienstlich eingestuft werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Arbeitsunfall (im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung) (§ 8 Abs. 1 SGB VII)
    Die gesetzliche Unfallversicherung schützt bei Unfällen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier musste das Gericht prüfen, ob die Fahrt zur Corona-Testung eine Tätigkeit war, die direkt den betrieblichen Interessen der Schule diente und somit als versicherte Arbeitstätigkeit galt.
  • Wegeunfall (Teil des Arbeitsunfalls) (§ 8 Abs. 2 SGB VII)
    Der klassische Wegeunfall sichert Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause ab.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Lehrerin weder auf dem regulären Hin- noch Heimweg zur oder von der Arbeit war und ihr Zuhause in der entgegengesetzten Richtung lag, musste geklärt werden, ob der Unfall auf einem Sonderweg, der einer dienstlichen Tätigkeit gleichkam, geschah.
  • Objektivierte Handlungstendenz
    Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls muss eine Handlung objektiv betrachtet den Interessen des Unternehmens dienen, unabhängig von den subjektiven Beweggründen der handelnden Person.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Corona-Testung objektiv primär dem allgemeinen Infektionsschutz der Stadt oder gezielt den betrieblichen Interessen der Schule diente; letzteres war nicht der Fall.
  • Weisungsbefugnis und Organisationsverantwortung des Arbeitgebers
    Eine Handlung ist nur dann als versicherte Tätigkeit anzusehen, wenn sie direkt auf einer Anweisung des Arbeitgebers beruht oder dieser die Handlung in seinen Organisationsbereich zieht.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Schule die Teilnahme nicht anordnete oder kontrollierte und die Testung von einer externen Stelle organisiert wurde, wodurch der Weg zur Teststation eine private Angelegenheit blieb.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 15 U 459/23 – Urteil vom 19.11.2024


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