Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Was gilt als Arbeitsunfall im Home-Office nach § 8 SGB VII?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann greift der Versicherungsschutz bei Telearbeit im Haus?
- Sind Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office versichert?
- Wer trägt das Risiko für einen Unfall auf der häuslichen Treppe?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bin ich unfallversichert, wenn ich im Home-Office auf dem Weg zur Toilette stürze?
- Gilt der Versicherungsschutz, wenn ich ein Paket an der Wohnungstür annehme?
- Bin ich bei einem Sturz zum Drucker in einem anderen Stockwerk versichert?
- Verliere ich den Schutz, wenn ich mein Kind aus dem Home-Office zur Kita bringe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 2 U 5/15 R
Das Wichtigste im Überblick
BSG lehnt Arbeitsunfall ab: Der Weg in der Wohnung zur Küche blieb privat.
- Die Klägerin stürzte auf der Treppe, als sie Wasser in der Küche holen wollte.
- Das Gericht sah keinen Bezug zur Arbeit. Der Gang diente privaten Bedürfnissen.
- Telearbeit ändert das nicht. Die Wohnung bleibt sonst private Risikosphäre.
- Auch ein versicherter Weg zur Nahrungsaufnahme lag hier nicht vor.
- Gericht: BSG
- Datum: 05.07.2016
- Aktenzeichen: B 2 U 5/15 R
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Arbeitsunfall, gesetzliche Unfallversicherung, Telearbeit
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Telearbeitende, Unfallversicherungsträger
Was gilt als Arbeitsunfall im Home-Office nach § 8 SGB VII?
Ein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraphen 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII erfordert zwingend, dass eine versicherte Person zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit durch eine exakt zuzuordnende Verrichtung ausübt. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist stets die objektivierte Handlungstendenz der betroffenen Person, während eine bloße Absicht nicht ausreicht. Zudem muss die konkrete Handlung in die betriebliche Sphäre des Arbeitgebers eingegliedert sein. Sie muss rechtlich nachvollziehbar der Erfüllung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis dienen.
SGB VII ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs und regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Der Begriff „objektivierte Handlungstendenz“ bedeutet konkret: Das Gericht prüft, worauf die Handlung nach äußerlich erkennbaren Umständen tatsächlich gerichtet war – nicht was die Person innerlich beabsichtigt oder angenommen hat.
Ein folgenschwerer Weg für ein Glas Wasser
An einem Konflikt um einen Treppensturz aus dem Jahr 2012 lassen sich die strengen Grenzen dieses Gesetzes ablesen, bei dem das Bundessozialgericht die Klage endgültig abgewiesen hat (Az. B 2 U 5/15 R). Eine beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz beschäftigte Frau arbeitete aufgrund einer geltenden Dienstvereinbarung an einem Telearbeitsplatz im Dachgeschoss ihres Wohnhauses. Als ihre mitgebrachten Wasserflaschen im Laufe des Tages leer waren, verließ die Frau das Arbeitszimmer, um in der im Erdgeschoss liegenden Küche neues Wasser zu holen. Auf der häuslichen Treppe rutschte die Angestellte jedoch ab, knickte mit dem linken Fuß um und zog sich eine schmerzhafte Schrägfraktur am fünften Mittelfußknochen zu. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall kurzerhand ab, da der Weg aus dem Dachstuhl nicht der eigentlichen Betriebsarbeit gleichstand.
Die Klägerin hat zwar einen Unfall und dadurch […] einen Gesundheitserstschaden erlitten. Sie war auch als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Ihre Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses – das Hinabsteigen der Treppe – stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. – so das Bundessozialgericht
Die Unfallkasse ist der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – hier für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie entscheidet darüber, ob ein Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt wird und damit Behandlungs- und Entschädigungsleistungen ausgelöst werden.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der Telearbeit endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich an der räumlichen Grenze des häuslichen Arbeitszimmers, sodass das restliche Wohnumfeld dem rein privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen ist.
- Wege zur Nahrungs- oder Flüssigkeitsbeschaffung innerhalb der eigenen Privatwohnung stellen mangels betrieblicher Vorgaben keine versicherten Betriebswege dar, sondern dienen ausschließlich der eigenwirtschaftlichen Lebensführung.

Wann greift der Versicherungsschutz bei Telearbeit im Haus?
Der gesetzliche Schutz umfasst nach Vorgabe des Paragraphen 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII auch das rechtmäßige Zurücklegen des unmittelbaren Weges zu und von dem Ort der Tätigkeit. Innerhalb der familiären Sphäre zieht die Rechtsprechung jedoch eine klare Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und den versicherten betrieblichen Wegen. Liegt der Arbeitsplatz in der Wohnung, bleibt das Umfeld außerhalb des konkreten Arbeitszimmers ein Teil jener rein häuslichen Lebenssphäre. Die dort auftretenden Risiken unterfallen durch die räumliche Trennung grundsätzlich nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der „unmittelbare Weg“ ist die direkteste Route zwischen zwei Punkten ohne private Umwege. Wer unterwegs einen Abstecher macht, der nichts mit der Arbeit zu tun hat, verlässt in der Regel den Versicherungsschutz.
Räumliche Grenzen für den Versicherungsschutz
In dem juristischen Verfahren berief sich die Telearbeiterin darauf, dass sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung zwingend auf die Nutzung der Treppe angewiesen sei und daher durchgehend geschützt sein müsse. Die Bundesrichter in Kassel sahen dies anders und verdeutlichten, dass die objektiv versicherte Tätigkeit spätestens mit dem Verlassen des eigentlichen Arbeitszimmers beendet war. Das Gericht berücksichtigte bei der Prüfung gezielt die räumliche Aufteilung des Gebäudes, denn das Dachgeschoss beherbergte neben dem Schreibtisch der Frau auch das Arbeitszimmer des Ehemanns, einen Schlafraum sowie ein kleines Bad. Da die Treppe somit nicht ausschließlich dem Zweck des Unternehmens diente, sondern maßgeblich mit privaten Zimmern verbunden war, stuften die Richter das Begehen im Moment des Unfalls nicht als betrieblichen Weg ein.
Sind Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office versichert?
Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Flüssigkeitsbeschaffung können durchaus unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, sofern diese Vorgänge juristisch anerkannt betrieblich bedingt sind. Eine solche Betrieblichkeit setzt voraus, dass der zurückgelegte Gang durch vorgegebene Regularien, einen außerhalb der eigenen Wohnung gelegenen Arbeitsort oder durch die unmittelbar zuvor erbrachte Arbeit fest diktiert wird. Ein nach individuellem Belieben zeitlich und räumlich völlig frei wählbarer Gang zur eigenen Küche innerhalb eines Wohnhauses erfüllt diese rechtlichen Voraussetzungen nicht.
Persönliches Bedürfnis statt gesetzlicher Pflicht
Die verletzte Angestellte machte in dem Verfahren geltend, dass sie wegen einer bestehenden Asthma- und COPD-Erkrankung mehrmals täglich ungewöhnlich viel trinken müsse und aus diesem zwingenden Grund in die Küche lief. Die Vorinstanz am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.01.2015) hatte der Frau noch vollumfänglich recht gegeben und argumentiert, das Trinken diene der notwendigen Aufrechterhaltung der Arbeitskraft und sei daher abzusichern. Das Bundessozialgericht kassierte diese Auffassung des Landessozialgerichts jedoch ein und ordnete den Vorfall als eigenwirtschaftliche Tätigkeit ein, die auf einem privaten und krankheitsbedingten Bedürfnis beruhte. Die Richter erklärten, dass es für Beschäftigte keine generelle arbeitsrechtliche Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten gibt und der Durst somit kein betriebliches Motiv schuf.
Beschäftigte mit ärztlich attestiertem Mehrbedarf an Flüssigkeit oder speziellen gesundheitlichen Anforderungen sollten ihre Arbeitsorganisation anpassen: Stellen Sie ausreichend Getränke direkt am Schreibtisch bereit, um den Weg in die Küche zu vermeiden. Zusätzlich ist der Abschluss oder die Erweiterung einer privaten Unfallversicherung ratsam, um das gesetzliche Schutzdefizit im eigenen Haus abzusichern.
Praxis-Hinweis: Eigenwirtschaftliche Tätigkeit
Mit diesem Begriff umschreiben Gerichte Handlungen, die der persönlichen Lebensführung dienen – wie Essen, Trinken oder der Toilettengang. Im regulären Büro sind Wege dorthin oft versichert, da sie innerhalb der betrieblichen Sphäre stattfinden. Im Home-Office fehlt diese betriebliche Sphäre außerhalb des Arbeitszimmers, weshalb solche privaten Verrichtungen den Schutz der Unfallversicherung ausschließen.
Wer trägt das Risiko für einen Unfall auf der häuslichen Treppe?
Ein Großteil der Risiken, die unmittelbar aus der baulichen Beschaffenheit und der Nutzung der privaten Wohnverhältnisse stammen, wird von der Rechtsprechung grundsätzlich dem persönlichen Bereich des Versicherten zugerechnet. Arbeitgeber und die gesetzlichen Träger der Unfallversicherung haben außerhalb einer voll kontrollierbaren Betriebsstätte nur eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten, um Vorgaben zur Unfallverhütung in Wohnungen durchzusetzen. Aus diesem systematischen Grund ist laut Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes keine juristische Gleichbehandlung mit physisch anwesenden Vollzeitkräften in externen Büros zwingend geboten.
Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat nicht der Arbeitgeber zu verantworten und vermag der Versicherte selbst am besten zu beherrschen. Der Wohnbereich ist dem Versicherten im Regelfall besser bekannt als anderen. Für die mit ihm einhergehenden Gefahren ist der Versicherte selbst verantwortlich. – so das Bundessozialgericht
Das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Grundgesetz verlangt, dass vergleichbare Situationen rechtlich gleich behandelt werden. Hier argumentiert das Gericht: Im Büro kann der Arbeitgeber Sicherheitsvorkehrungen vorschreiben und kontrollieren, in der Privatwohnung hat er darauf keinen Einfluss – diese unterschiedliche Verantwortung rechtfertigt auch eine unterschiedliche versicherungsrechtliche Behandlung.
Die abschließende rechtliche Entscheidung
Auf Basis dieser Gesetzesauslegung hob das oberste Sozialgericht die arbeitnehmerfreundliche Entscheidung der vorigen Berufungsinstanz auf und wies die Klage der verunfallten Frau vollumfänglich ab. Die Richter stellten verbindlich fest, dass die moderne Verlagerung von eigentlichen Arbeitsaufgaben in ein häusliches Tele-Büro die Haftungsrisiken für alltägliches Bewegen nicht ungerechtfertigt zulasten der Sozialversicherungsträger verschieben darf. Da die verletzte Mitarbeiterin bei ihrem Weg nach unten aus dem beruflichen Modus in den privaten Wohnbereich wechselte, ist ihre erlittene Fraktur am Mittelfuß rein rechtlich keine anerkannte Folge eines Arbeitsunfalls.
Die „vorige Berufungsinstanz“ war das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, das zuvor noch zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden hatte. Das Bundessozialgericht als letzte Instanz in sozialrechtlichen Streitigkeiten hob dieses Urteil auf und wies die Klage endgültig ab.
Warum endet Schutz an der Tür?
Das Bundessozialgericht hat als höchste Instanz verbindlich geklärt, dass der gesetzliche Unfallschutz im Home-Office strikt an der Tür des Arbeitszimmers endet. Diese Grundsatzentscheidung ist auf alle Telearbeitsplätze übertragbar und bedeutet, dass Unfallkassen für Stürze auf der häuslichen Treppe oder Wege in die Küche nicht haften – selbst bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf.
Wer regelmäßig im Home-Office arbeitet, muss jetzt konkret vorsorgen: Legen Sie Getränke, Verpflegung und alle benötigten Arbeitsmaterialien vor Arbeitsbeginn in Ihr Arbeitszimmer, um den Raum während der Arbeitszeit nicht verlassen zu müssen. Da der gesetzliche Schutz hier systematische Lücken lässt, sollten Sie zudem prüfen, ob Ihre private Unfallversicherung Unfälle im häuslichen Umfeld abdeckt.
Praxis-Hinweis: Räumliche Grenze im Home-Office
Das Urteil verdeutlicht den entscheidenden Faktor für den Versicherungsschutz bei der Telearbeit: Er endet an der Tür des Arbeitszimmers. Verlassen Sie den Raum für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie das Holen von Getränken, Nahrung oder den Gang zur Toilette, bewegen Sie sich im privaten Risikobereich. Ein Unfall auf dem Weg dorthin oder auf der häuslichen Treppe wird regelmäßig nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Unfall im Home-Office? Klären Sie Ihren Versicherungsschutz
Die Grenze zwischen versichertem Arbeitsunfall und privatem Risiko verläuft im Home-Office an der Tür Ihres Arbeitszimmers. Wege in die Küche oder Treppenstürze werden von den Unfallversicherungsträgern häufig abgelehnt. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft die Anerkennungsfähigkeit Ihres Vorfalls nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und entwickelt mit Ihnen die richtige Argumentation für Ihr Verfahren.
Experten-Kommentar
Viele unterschätzen den Ermittlungseifer der Unfallkassen nach einem Sturz zu Hause. Die gesetzlichen Versicherer fordern heute routinemäßig detaillierte Wohnungsgrundrisse, Fotos der Treppe und minutengenaue digitale Arbeitsprotokolle an. Ich sehe in Verfahren oft, dass sich Betroffene bei der ersten Unfallanzeige unbewusst um Kopf und Kragen reden.
Wer verunglückt, darf die schriftliche Schilderung keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Die erste Formulierung entscheidet über medizinische Reha-Leistungen oder jahrelangen Prozessfrust. Ein falscher Nebensatz zum beabsichtigten Kaffeekochen lässt sich später kaum noch korrigieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich unfallversichert, wenn ich im Home-Office auf dem Weg zur Toilette stürze?
Nein, der Weg zur Toilette im Home-Office ist in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet bei Telearbeit grundsätzlich an der Tür des Arbeitszimmers, während der übrige Wohnbereich privat bleibt.
Rechtlich gilt der Toilettengang als eigenwirtschaftliche Tätigkeit, also als Handlung der persönlichen Lebensführung und nicht als betriebliche Verrichtung. Im normalen Büro können solche Wege noch innerhalb der betrieblichen Sphäre liegen, weil der Arbeitgeber dort Einfluss auf den Arbeitsbereich hat. Im Home-Office fehlt diese betriebliche Einbindung außerhalb des Arbeitszimmers, weshalb ein Sturz auf dem Weg zur Toilette regelmäßig kein Arbeitsunfall ist. Maßgeblich ist dabei § 8 SGB VII, der einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit verlangt.
Eine Ausnahme kommt nur bei sehr ungewöhnlichen räumlichen Konstellationen in Betracht, wenn ein Bereich unmittelbar und ausschließlich dem Arbeitszimmer zugeordnet ist. In einer normalen Wohnung wird der Toilettenweg jedoch dem privaten Lebensbereich zugerechnet, sodass Behandlungsleistungen nicht über die Berufsgenossenschaft laufen.
Gilt der Versicherungsschutz, wenn ich ein Paket an der Wohnungstür annehme?
Nein, das Annehmen eines Pakets an der Wohnungstür ist regelmäßig nicht gesetzlich unfallversichert. Dabei handelt es sich um eine private, eigenwirtschaftliche Handlung außerhalb des geschützten Arbeitszimmers und damit um keinen versicherten Betriebsweg nach § 8 SGB VII.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Home-Office knüpft an eine betriebliche Tätigkeit an, also an eine Handlung, die objektiv der Arbeit dient und in die betriebliche Sphäre eingegliedert ist. Das Öffnen der Wohnungstür für ein Paket erfüllt diesen Zweck nicht, weil es der persönlichen Lebensführung zuzurechnen ist. Entscheidend ist nicht, dass der Unfall während der Arbeitszeit passiert, sondern ob die konkrete Verrichtung einen beruflichen Bezug hat. Wer das Arbeitszimmer verlässt, um ein privates Paket anzunehmen, bewegt sich deshalb grundsätzlich im unversicherten Wohnbereich.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitgeber Sie ausnahmsweise ausdrücklich mit der Entgegennahme einer dienstlichen Sendung beauftragt und dieser Vorgang organisatorisch Teil der Arbeit wird. Dann kann aus dem privaten Vorgang ein versicherter Betriebsweg werden. Für normale Privatpakete bleibt der Schutz dagegen ausgeschlossen, auch wenn die Lieferung während der Arbeitszeit erfolgt.
Bin ich bei einem Sturz zum Drucker in einem anderen Stockwerk versichert?
Nein, ein Sturz auf dem Weg zum Drucker in einem anderen Stockwerk ist im Home-Office in der Regel nicht unfallversichert. Sobald Sie das geschützte Arbeitszimmer verlassen und eine private Treppe benutzen, bewegen Sie sich grundsätzlich im unversicherten häuslichen Bereich.
Der gesetzliche Unfallschutz nach § 8 SGB VII erfasst nur Tätigkeiten und Wege, die objektiv der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Eine Treppe innerhalb der Wohnung dient meist nicht ausschließlich betrieblichen Zwecken, sondern verbindet private Räume und bleibt deshalb privat geprägt. Dass der Drucker für die Arbeit genutzt wird, ändert an der rechtlichen Einordnung des Weges nichts, weil nicht der Zweck des Ausdrucks, sondern der konkrete Unfallort und die zurückgelegte Strecke maßgeblich sind.
Anders kann es nur liegen, wenn der Drucker unmittelbar im abgeschlossenen Arbeitszimmer steht oder der Weg ausnahmsweise als klar abgegrenzter betrieblicher Weg organisiert ist. Für den normalen Gang durch die Wohnung bleibt es aber dabei, dass das Risiko des Treppensturzes regelmäßig nicht der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt.
Verliere ich den Schutz, wenn ich mein Kind aus dem Home-Office zur Kita bringe?
JA, Sie verlieren den Versicherungsschutz, wenn der Weg zur Kita ein privater Abstecher ist und nicht mehr als unmittelbarer Arbeitsweg gilt. Das gilt auch dann, wenn Sie direkt aus dem Home-Office starten und danach wieder arbeiten wollen.
Bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Home-Office grundsätzlich nur die betriebliche Tätigkeit und der unmittelbare Weg dorthin oder zurück geschützt, also ohne private Unterbrechung nach § 8 SGB VII. Das Bringen eines Kindes in die Kita gehört rechtlich zur eigenwirtschaftlichen, also privaten Lebensführung, und unterbricht den versicherten Zusammenhang. Wer das Arbeitszimmer verlässt, um eine familiäre Erledigung zu machen, bewegt sich nicht mehr in einer versicherten Verrichtung. Der Schutz lebt erst wieder auf, wenn Sie den direkten Rückweg zur Fortsetzung der Arbeit antreten.
Ausnahmefälle gibt es nur, wenn der konkrete Weg ausnahmsweise selbst betrieblich veranlasst ist; das ist beim Kita-Bringen aber regelmäßig nicht der Fall. Gegenüber der Unfallkasse sollte der Unfall deshalb vollständig und wahrheitsgemäß geschildert werden, weil ein verschwiegenes privates Ziel problematisch sein kann.
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Das vorliegende Urteil
BSG – Az.: B 2 U 5/15 R – Urteil vom 05.07.2016
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

