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Arbeitsunfall – MdE-Bewertung von Unfallschäden an Fuß

SG Nürnberg – Az.: S 2 U 221/16 

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 18.09.2012 Rente auf unbestimmte Zeit zu gewähren ist.

Der Kläger erlitt am 18.09.2012 auf dem Weg von der Arbeit einen Unfall. Als Motorradfahrer erlitt er einen Verkehrsunfall. Der Kläger wurde stationär im Krankenhaus Eichstätt aufgenommen.

Der Kläger erhielt eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 30 v.H.

Nach Einholung eines Gutachtens wurde mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1.09.2015 mit Ablauf September 2015 die Rente entzogen und Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit abgelehnt. Eine rentenberechtigende MdE liege nicht vor.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.

Er trug vor, nach dem Gutachten von Dr. Klein, welches er habe erstellen lassen, liege eine rentenberechtigende MdE vor.

Nach weiteren Ermittlungen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.08.2016 zurück. Sie legte dar, dass aus ihrer Sicht keine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer vorliege.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg.

Er trägt vor, dass aufgrund seiner funktionell bestehenden Einschränkung und seiner Schmerzen auch ab 1.10.2015 eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe und deshalb weiterhin Rente zu gewähren sei.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Bescheiden aus ihrer Sicht das Klagebegehren des Klägers keinen Erfolg haben könne.

Das Gericht hat sodann nach Einholung von umfangreichen ärztlichen Unterlagen ein unfallchirurgisch-fachorthopädisches Gutachten bei Dr. C., B-Stadt, in Auftrag gegeben.

In seinem Gutachten vom 6.12.2017 legt der Sachverständige dar, dass die unfallbedingten Gesundheitseinschränkungen lediglich eine MdE von 10 v.H. bedingen, eine rentenrelevante unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit also nicht vorliege.

Ein Gutachten nach § 109 SGG wurde nicht beantragt.

Der Kläger hat zum Gutachten vorgetragen, dass die Einschätzungen von Dr. C. nicht nachvollzogen werden könnten. Aus seiner Sicht sei die Untersuchung nicht vollständig durchgeführt worden und die Einschätzung des Sachverständigen entspreche nicht der Wahrheit. Er wolle einen anderen Gutachter. Er legt ausführlich die Untersuchungssituation aus seiner Sicht dar. Einen formellen Befangenheitsantrag hat der Kläger aber auf Nachfrage des Gerichts nicht gestellt.

Der Kläger hat erneut das Gutachten von Dr. Klein aus 2015 vorgelegt, welches er bereits im Verwaltungsverfahren fertigen ließ und vorgelegt hat, und erklärt, das Gutachten beweise, dass die Einschätzung von Dr. C. nicht richtig sei.

Mit Schreiben vom 8.02.2018 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass weitere Ermittlungen nicht für erforderlich erachtet werden und dass es beabsichtige, über den Rechtsstreit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 1.09.2015, Az., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.08.2016, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unbestimmte Zeit zu gewähren.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akte der Beklagten, insbesondere auf die medizinischen Unterlagen und Gutachten, ausdrücklich Bezug genommen, § 136 Abs. 2 SGG.

Entscheidungsgründe

Arbeitsunfall - MdE-Bewertung von Unfallschäden an Fuß
(Symbolfoto: Von luckakcul/Shutterstock.com)

Das Sozialgericht Nürnberg konnte den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß

§ 105 Abs. 1 SGG ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Der Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten wurden gehört.

Die zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 1.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unbestimmte Zeit aufgrund seines Arbeitsunfalles vom 18.09.2012.

Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für die Annahme einen Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung.

Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab, nämlich den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

Wie vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertreten, kann es sich bei der Bewertung der MdE grundsätzlich nur um eine Schätzung handeln, bei welcher der Grad der unfallbedingten MdE nicht völlig genau, sondern nur annäherungsweise feststellbar ist.. Dies bedeutet, dass eine Schätzung der MdE durch den Versicherungsträger so lange als rechtmäßig anzusehen ist, als eine spätere Schätzung durch das Gericht bzw. den von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen nicht um mehr als fünf Prozentpunkte von der behördlichen Einschätzung abweicht. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass im Verwaltungsverfahren die Schätzungsgrundlagen richtig ermittelt worden sind, ferner alle für die Schätzung wesentlichen Umstände hinreichend gewürdigt sind, insbesondere die für die Schätzung relevanten Befunde vollständig und richtig erhoben sind und unverändert vorliegen, und die Schätzung selbst nicht auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG, Urteile vom 17.12.1975, 2 RU 35/75 in SozR 2200 § 581 Nr. 5 und 07.12.1976, 8 RU 14/76 in SozR 2200 § 581 Nr. 9 und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2015 – L 6 U 3485/13 –, juris).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine höhere MdE-Bewertung nicht vorzunehmen, Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Rentenleistungen auf unbestimmte Zeit.Aus Sicht des Gerichts liegt keine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer vor.

Der Sachverständige Dr. C. führt in seinem Gutachten aus, dass der Kläger angegeben habe, dass er Schmerzen an der Außenseite des rechten Hüftgelenkes habe, ebenso habe er nach dem Ereignis Schmerzen in der linken Leiste bekommen. Sofort nach dem Unfallereignis habe auch Schmerzen im Nacken gehabt. Er habe auch Schmerzen an der unteren Lendenwirbelsäule und in der linken Schulter. Der Radiologe habe gesagt, dass komme nicht vom Unfall, was er aber nicht glaube, denn vorher habe er nie Probleme gehabt. Am linken Fuß habe er auch Schmerzen, egal ob er laufe oder sitze.

Der Kläger habe die in der Praxis notwendigen Bewegungsabläufe beim Auskleiden und während der Untersuchung und wieder Ankleiden zügig und nicht beeinträchtigt gezeigt. Die Mitarbeit bei der Untersuchung sei mit verdeutlichenden Mechanismen vorgenommen worden.

Nach den Untersuchungsergebnissen sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule frei. Ein segmentbezogener Druckschmerz sei bei der Untersuchung nicht auszulösen. Auch die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei nicht eingeschränkt. Im linken Schultergelenk seien bei der aktiven und passiven Untersuchung starke Beschwerden angegeben worden.

Die neurologische Untersuchung der Halswirbelsäule und oberen Extremitäten habe einen unauffälligen Befund ohne Paresen oder dermatombezogene oder pseudoradikuläre Beschwerden gezeigt.

Die Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes sei endgradig eingeschränkt, am rechten Hüftgelenk liege ein unauffälliger Befund vor, beide Kniegelenke seien auch frei beweglich. Die oberen und unteren Sprunggelenke seien reizlos, der Bandapparat stabil. Am linken Innenknöchel liege eine bräunlich verfärbte, 5 cm lange und distal etwas verbreiterte Narbe vor. Die Untersuchung des Hüftgelenkes und des Kniegelenkes sowie des Schienbeins sei wegen des Verhaltens des Klägers schwierig gewesen.

Der Sachverständige führt weiterhin aus, im Anschluss an das Unfallereignis seien zahlreiche Röntgenaufnahmen angefertigt worden, welche bei der Halswirbelsäule, beim Brustkorb und den Kniegelenken keine Unfallfolgen gezeigt hätten. Am linken oberen Sprunggelenk sei ein Innenknöchelbruch stabilisiert worden. Daraus habe sich beim Kläger ein langanhaltendes Beschwerdebild am linken Fuß entwickelt. Nach den MRT-Aufnahmen sei von einer Schultergelenksarthrose mit Hinweis auf eine chronisch degenerative Drehmanschettentendopathie auszugehen. Hinweise auf eine traumatische Schultereckgelenksinstabilität seien nicht erkennbar. Traumafolgen seien auf den bildgebenden Verfahren nicht zu erkennen. Eine Bewegungsstörung könne hier nicht als Unfallschaden aufgefasst werden.

Hinsichtlich der nachgewiesenen posttraumatischen Beschwerden am linken Fuß sei auszuführen, dass der Bruch mittlerweile ohne wesentliche Fehlstellung und ohne intraartikulären Knorpelschaden verheilt sei. Ein ausgeprägtes funktionelles Defizit liege nicht vor. Das Sprunggelenk sei über die Neutralstellung frei zu beugen. Es sei reizlos, bandstabil und nicht geschwollen oder überwärmt. Ein muskuläres Defizit am linken Bein bestehe nicht, ebenso kein Hinweis auf eine noch bestehende neurologische Störung. Das chronische Schmerzbild des Klägers sei nicht organisch mit den unmittelbaren Unfallfolgen zu erklären. Es sprächen gewichtige Fakten gegen die Annahme eines ungewöhnlichen posttraumatischen Schmerzsyndroms. Es bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden, zumal sie nicht ausschließlich das beim Unfall verletzte Organ betreffen.

Die ausgeprägten Beschwerden können aufgrund der klinisch erhobenen Befunde nicht nachvollzogen werden. Gegen die Annahme der vom Kläger angegebenen notwendigen Schonung spreche der klinische Befund. Seine Füße seien seitengleich kräftig beschwielt, das linke Sprunggelenk reizlos. Der Muskelstatus des linken Beines ist seitengleich kräftig. An beiden Händen zeigten sich auch deutliche Arbeitsspuren. Der Vortrag des Klägers und der klinische und radiologische Befund seien insgesamt nicht geeignet, die geschilderten Beschwerden mit der notwendigen Sicherheit plausibel zu machen, so dass der Sachverständige sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Funktionsbeeinträchtigung in der geklagten Form objektivierbar und klinisch nachvollziehbar bestehen.

Im Hinblick auf die Erfahrungswerte in der gesetzlichen Unfallversicherung sei hier im Vergleich zu einer Bewegungseinschränkung am oberen Sprunggelenk und Versteifung des oberen Sprunggelenkes in Funktionsstellung oder Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes in Funktionsstellung, welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % bis 20% bedingen, auszuführen, dass solche Einschränkungen beim Kläger bei Weitem nicht zu erkennen seien. Die von der Beklagten angenommene MdE von 10 % bewege sich also bereits im oberen Rahmen.

Weitere vom Kläger vorgelegte ärztliche Unterlagen zeigten weitere Beschwerden auf, welche aber nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

Zusammenfassend sei lediglich der Innenknöchelbruch ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Unfallereignis sei ab dem 1.10.2015 mit 10 % einzuschätzen.

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes ist das Gericht im Hinblick auf die umfangreichen Unterlagen in diesem Verfahren und insbesondere im Hinblick auf die schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen Dr. C. im hiesigen Klageverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass eine rentenrelevante Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer aufgrund des Unfallereignisses nicht gesehen werden kann.

Die von Seiten des Klägers dargelegten Argumente waren nicht geeignet, die schlüssig vorgetragenen Darlegungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten von Dr. Klein, welches der Kläger erneut vorgelegt hat, war bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden und enthält keine neuen Befunde oder Darlegungen, die nicht bei Erstellung des Gutachtens von Dr. C. bereits bekannt gewesen und von diesem auch gewürdigt worden wären. Dass der Kläger die Einschätzung des Sachverhaltes durch Dr. C. nicht teilt bleibt ihm unbenommen, aber es wurden keine neuen Befunde vorgelegt oder eine objektivierbare Erklärung dafür vorgebracht, aus welchen medizinischen Gründen den Darlegungen im Sachverständigengutachten von Dr. C. nicht gefolgt werden sollte. Weitere Ermittlungen waren somit nicht angezeigt. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er darum bitte, dass das Gericht eine Entscheidung treffe.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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