Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Ein Sturz im Homeoffice – warum wurde daraus ein jahrelanger Rechtsstreit?
- Was genau geschah am 2. Februar 2016 im Arbeitszimmer von Frau W.?
- Warum entschied das erste Gericht, dass es sich doch um einen Arbeitsunfall handelte?
- Weshalb legte die Versicherung Berufung gegen das Urteil ein?
- Inwiefern waren die ursprünglichen Bescheide der Versicherung fehlerhaft?
- Warum führte dieser Fehler nicht automatisch zum Erfolg für Frau W.?
- Warum war der Sturz am Ende doch kein Arbeitsunfall?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet der Begriff ‚Handlungstendenz‘ für den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen?
- Welche Tätigkeiten sind im Homeoffice generell durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt?
- Welche Auswirkungen haben formelle Fehler bei behördlichen Entscheidungen auf deren Gültigkeit?
- Wie wird der Unterschied zwischen privaten und beruflichen Verrichtungen im Rahmen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bewertet?
- Inwiefern hat sich der Versicherungsschutz im Homeoffice in den letzten Jahren entwickelt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: L 9 U 45/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 02.06.2025
- Aktenzeichen: L 9 U 45/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht (insbesondere Arbeitsunfallversicherung)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine kaufmännische Angestellte. Sie beantragte die Anerkennung ihres Unfalls im Homeoffice als Arbeitsunfall.
- Beklagte: Die Berufsgenossenschaft, zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung. Sie lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin stürzte im Homeoffice auf dem Weg zur Toilette, weil ihr Bein nach einer langen Telefonkonferenz eingeschlafen war. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Ist ein Sturz im Homeoffice auf dem Weg zur Toilette, verursacht durch ein eingeschlafenes Bein nach einer Telefonkonferenz, als Arbeitsunfall versichert, wenn der Unfall vor der Gesetzesänderung im Jahr 2021 geschah?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde abgewiesen, soweit sie die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall betraf.
- Zentrale Begründung: Der Weg zur Toilette im Homeoffice war zum Unfallzeitpunkt eine private, eigenwirtschaftliche Verrichtung und stand nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Unfall der Klägerin wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt, sie trägt den größten Teil ihrer eigenen Verfahrenskosten.
Der Fall vor Gericht
Ein Sturz im Homeoffice – warum wurde daraus ein jahrelanger Rechtsstreit?
Eine lange Telefonkonferenz, ein eingeschlafenes Bein, ein unglücklicher Schritt – und plötzlich ist der Unterschenkel gebrochen. Was für Frau W. an einem Februarnachmittag im Jahr 2016 in ihrem häuslichen Arbeitszimmer begann, entwickelte sich zu einem Fall, der die Gerichte über Jahre beschäftigen sollte. Im Kern stand eine Frage, die für Millionen von Menschen im Homeoffice von Bedeutung ist: Wann endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in den eigenen vier Wänden? Die Antwort des Hessischen Landessozialgerichts fiel anders aus, als viele erwarten würden, und sie offenbart die feinen, aber entscheidenden Linien, die das Gesetz zwischen Arbeit und Privatleben zieht.
Was genau geschah am 2. Februar 2016 im Arbeitszimmer von Frau W.?

Frau W., eine kaufmännische Angestellte, arbeitete seit vielen Jahren für eine Bank, die meiste Zeit davon im Homeoffice. Ihr Arbeitsplatz war ein separates Zimmer in ihrer Wohnung, ausgestattet mit von der Bank gestellten technischen Geräten und ihren eigenen Möbeln. Die Arbeitszeiten waren flexibel, mussten aber in einem System erfasst werden. An jenem Dienstagnachmittag, gegen 14:00 Uhr, beendete Frau W. eine Reihe von Telefonkonferenzen. Sie wollte aufstehen und die Toilette aufsuchen, die sich wenige Meter entfernt auf dem Flur befand.
Sie drehte sich mit ihrem Bürostuhl vom Schreibtisch weg, stützte sich auf den Armlehnen ab und erhob sich. In diesem Moment bemerkte sie nicht, dass ihr linkes Bein vom langen Sitzen eingeschlafen war. Als sie den Fuß belasten wollte, gab das Bein nach. Frau W. stürzte gegen die geöffnete Zimmertür und zog sich einen komplizierten Bruch des Unterschenkels zu, eine sogenannte Pilon-Tibiale-Fraktur.
Die zuständige Berufsgenossenschaft, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab. Ein Arbeitsunfall, so die Definition im Gesetz, ist ein Unfall, der infolge einer versicherten Tätigkeit passiert. Die erste Begründung der Versicherung lautete: Der Sturz sei auf eine „innere Ursache“ – das eingeschlafene Bein – zurückzuführen und nicht auf ein plötzliches Ereignis von außen. Später fügte sie ein weiteres Argument hinzu: Selbst wenn es ein Unfall gewesen wäre, sei der Gang zur Toilette im Homeoffice eine private Angelegenheit und daher nicht versichert.
Warum entschied das erste Gericht, dass es sich doch um einen Arbeitsunfall handelte?
Frau W. klagte gegen die Ablehnung, und der Fall landete vor dem Sozialgericht Darmstadt. Dieses Gericht sah die Sache völlig anders und gab Frau W. im Dezember 2021 recht. Die Richter in Darmstadt argumentierten, dass der Unfall sehr wohl ein Arbeitsunfall war. Ihre Logik folgte mehreren Schritten.
Zuerst stellten sie fest, dass das Arbeitszimmer von Frau W. durch die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Arbeitgeberin zu einer festen Arbeitsstätte geworden war. Die Bank hatte sich sogar ein Zutrittsrecht für Notfälle gesichert, auch wenn sie davon nie Gebrauch machte. Dadurch, so das Gericht, sei das Arbeitszimmer in die „betriebliche Risikosphäre“ übergegangen. Das bedeutet, die Verantwortung und die damit verbundenen Gefahren des Arbeitsplatzes lagen nicht mehr allein bei Frau W., sondern auch bei der Arbeitgeberin.
Der Gang zur Toilette, so die Richter weiter, diene der Erhaltung der Arbeitskraft und sei damit betrieblich notwendig. Entscheidend war für das Gericht auch die Ursache des Sturzes: Das Bein von Frau W. war eingeschlafen, weil sie zuvor stundenlang in einer betrieblichen Telefonkonferenz gesessen hatte. Damit sei die „innere Ursache“ direkt auf die versicherte Arbeitstätigkeit zurückzuführen und somit eine wesentliche Ursache für den Unfall. Der Sturz auf dem Weg zur Toilette innerhalb dieses geschützten Raumes war für das Sozialgericht daher ein versicherter Betriebsweg.
Weshalb legte die Versicherung Berufung gegen das Urteil ein?
Die Berufsgenossenschaft war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung beim Hessischen Landessozialgericht ein. Sie argumentierte, die Entscheidung des Sozialgerichts widerspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der höchsten Instanz in solchen Fragen.
Ihr zentrales Argument war die sogenannte Handlungstendenz. Dieser juristische Begriff beschreibt die Absicht, die hinter einer Handlung steckt. Im Homeoffice, so die Versicherung, komme es nicht darauf an, wo man sich befindet, sondern was man gerade tun will. Der Gang zur Toilette oder das Holen eines Getränks aus der Küche sind private Verrichtungen, sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Sie dienen den persönlichen Bedürfnissen des Menschen, nicht direkt der Ausübung der Arbeit. Die Tatsache, dass das Arbeitszimmer als Arbeitsplatz definiert war, schaffe keinen generellen „Betriebsbann“ – also keinen magischen Schutzschirm, der jede Bewegung in diesem Raum automatisch versichert.
Zudem verwies die Versicherung auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021. Der Gesetzgeber hatte den Versicherungsschutz im Homeoffice ausdrücklich auf Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette erweitert. Dies, so die Logik der Versicherung, wäre überflüssig gewesen, wenn solche Wege vorher schon versichert gewesen wären. Der Unfall von Frau W. geschah jedoch 2016, also vor dieser neuen Regelung.
Inwiefern waren die ursprünglichen Bescheide der Versicherung fehlerhaft?
Das Hessische Landessozialgericht rollte den gesamten Fall neu auf und kam zu einem überraschenden Zwischenergebnis: Die ursprünglichen Ablehnungsbescheide der Berufsgenossenschaft waren aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Grund dafür lag tief im Verwaltungsrecht.
Die Entscheidungen waren von einem sogenannten Rentenausschuss der Versicherung getroffen worden. Das Gericht stellte jedoch fest, dass dieser Ausschuss gesetzlich gar nicht die Befugnis hatte, über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder die Rücknahme eines solchen Bescheides zu entscheiden. Diese Aufgaben hätte die Verwaltung der Berufsgenossenschaft selbst erledigen müssen. Die Bescheide litten also an einem Zuständigkeitsfehler.
Allerdings, so das Gericht, war dieser Fehler nicht so schwerwiegend, dass er die Bescheide automatisch Nichtig, also von Anfang an völlig unwirksam, machte. Der Fehler war nicht für jedermann offenkundig, und die Angelegenheit gehörte grundsätzlich zum Aufgabenbereich der Unfallversicherung. Die Bescheide waren also zwar formell fehlerhaft, aber nicht ungültig.
Warum führte dieser Fehler nicht automatisch zum Erfolg für Frau W.?
Hier zeigt sich eine wichtige juristische Denkweise: Ein Gericht hebt eine fehlerhafte Entscheidung nur dann auf, wenn der Bürger dadurch auch tatsächlich benachteiligt wird. Im Fall von Frau W. war der Ablehnungsbescheid zwar im Verfahren falsch zustande gekommen, aber das Landessozialgericht prüfte nun, ob er in der Sache – also inhaltlich – richtig war.
Wäre die Ablehnung inhaltlich korrekt gewesen, hätte die Berufsgenossenschaft, selbst wenn das Gericht den fehlerhaften Bescheid aufgehoben hätte, sofort einen neuen, inhaltlich identischen Bescheid erlassen können – diesmal nur formell korrekt. Ein solcher Ping-Pong-Effekt würde niemandem nützen und nur die Verfahren in die Länge ziehen. Daher gilt der Grundsatz: Ist eine Entscheidung materiell, also inhaltlich, richtig, bleibt sie bestehen, auch wenn sie formell fehlerhaft war. Frau W. hatte also nur dann einen Anspruch, wenn die Ablehnung des Arbeitsunfalls auch in der Sache falsch war.
Warum war der Sturz am Ende doch kein Arbeitsunfall?
In der entscheidenden Frage kam das Landessozialgericht zu einem klaren Ergebnis: Der Sturz von Frau W. war nach der Rechtslage von 2016 kein Arbeitsunfall. Die inhaltliche Entscheidung der Berufsgenossenschaft war korrekt. Die Richter begründeten dies sehr detailliert und widersprachen damit dem Urteil der Vorinstanz in allen wesentlichen Punkten.
Ihre Argumentation stützte sich auf die etablierte Rechtsprechung für Unfälle im häuslichen Bereich vor der Gesetzesänderung von 2021:
- Die Handlungstendenz ist entscheidend: Der entscheidende Maßstab ist die Absicht der Handlung im Unfallmoment. Frau W. war auf dem Weg zur Toilette. Dies ist eine rein private, eigenwirtschaftliche Verrichtung. Sie dient zwar der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, ist aber nicht die versicherte Tätigkeit selbst. Man kann es mit einem Weg in die Firmenküche vergleichen: Holt man dort eine Arbeitsakte, ist der Weg versichert. Holt man sich einen privaten Kaffee, ist er es nicht. Dieselbe Logik gilt im Homeoffice.
- Kein „Betriebsbann“ über dem Arbeitszimmer: Die Richter verwarfen die Idee des Sozialgerichts, dass das gesamte Arbeitszimmer eine geschützte „betriebliche Risikosphäre“ sei. Nur weil die Arbeitgeberin theoretische Kontrollrechte hatte oder die Technik stellte, wird nicht jede Handlung in diesem Raum zu einer betrieblichen Handlung. Der private Charakter einer Tätigkeit wie des Toilettengangs bleibt bestehen.
- Das eingeschlafene Bein ist kein betriebliches Risiko: Auch das Argument, das eingeschlafene Bein sei eine Folge der Arbeit, ließ das Gericht nicht gelten. Das lange Sitzen während einer Konferenz ist keine spezifische, von außen kommende betriebliche Gefahr. Es ist vielmehr eine allgemeine Körperreaktion, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Der Unfall wurde nicht durch einen defekten Stuhl oder ein Stolpern über ein Stromkabel der Firma verursacht, sondern durch eine unglückliche Verkettung, die im Körper von Frau W. selbst ihren Anfang nahm.
Das Gericht hob daher das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage von Frau W. auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Lediglich wegen des formellen Fehlers der Berufsgenossenschaft musste diese einen kleinen Teil der Verfahrenskosten von Frau W. tragen. Der Sturz selbst aber blieb, nach jahrelangem Rechtsstreit, eine private Angelegenheit.
Wichtigste Erkenntnisse
Im Homeoffice entscheidet die konkrete Handlungsabsicht über den Unfallversicherungsschutz, nicht der Ort des Geschehens.
- Handlungstendenz bestimmt Versicherungsschutz: Private Verrichtungen wie Toilettengänge bleiben auch im häuslichen Arbeitszimmer eigenwirtschaftliche Tätigkeiten ohne Unfallversicherungsschutz, da sie persönlichen Bedürfnissen dienen und nicht der direkten Arbeitsausführung.
- Kein automatischer Schutzbereich durch Arbeitsplatzstatus: Die vertragliche Vereinbarung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes schafft keinen generellen „Betriebsbann“, der jede Bewegung im Raum automatisch versichert – entscheidend bleibt der betriebliche oder private Charakter der konkreten Handlung.
- Formfehler ohne materielle Auswirkung bleiben folgenlos: Zuständigkeitsfehler bei Behördenentscheidungen führen nur dann zur Aufhebung, wenn die inhaltliche Entscheidung falsch war – ist sie richtig, bleibt sie trotz Verfahrensmangel bestehen.
Der Unfallversicherungsschutz folgt der Zweckrichtung menschlichen Handelns, nicht räumlichen Abgrenzungen.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Für alle, die sich vor der Gesetzesänderung 2021 auf einen umfassenden Schutz im Homeoffice verließen, ist dieses Urteil ein harter Realitätscheck. Es zeigt schonungslos, wie eng die Grenzen des Versicherungsschutzes gezogen waren: Der reine Ort reichte nicht, die Handlungstendenz war gnadenlos entscheidend. Dieser Fall ist ein Mahnmal dafür, wie akribisch die Gerichte die feinen Trennlinien zwischen beruflicher Pflicht und privatem Bedürfnis ziehen, selbst wenn ein eingeschlafenes Bein der Auslöser ist. Er unterstreicht eindringlich die Relevanz der jüngsten Gesetzesanpassung, die solche juristischen Spitzfindigkeiten zum Glück adressiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet der Begriff ‚Handlungstendenz‘ für den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen?
Die „Handlungstendenz“ ist ein zentrales Kriterium, das festlegt, ob eine Tätigkeit im Unfallzeitpunkt als versichert gilt, indem sie die maßgebliche Absicht oder den Zweck der ausgeführten Handlung betrachtet. Es geht darum, was die versicherte Person zum genauen Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich tun wollte.
Man kann es mit einem Weg in die Firmenküche vergleichen: Holt man dort eine Arbeitsakte, ist der Weg versichert. Holt man sich hingegen einen privaten Kaffee, ist er es nicht. Dieselbe Logik gilt auch im Homeoffice.
Entscheidend ist hierbei nicht allein der Ort des Geschehens, wie ein häusliches Arbeitszimmer. Vielmehr kommt es auf die konkrete Handlung und deren Zweck an. Rein private Verrichtungen, sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, dienen den persönlichen Bedürfnissen und stehen nicht direkt im Zusammenhang mit der Ausübung der eigentlichen Arbeit. Selbst wenn sie die Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit fördern, wie etwa ein Gang zur Toilette oder das Holen eines privaten Getränks, gelten sie in der Regel nicht als versicherte Tätigkeiten.
Diese klare Abgrenzung soll sicherstellen, dass die gesetzliche Unfallversicherung gezielt Risiken abdeckt, die unmittelbar aus der versicherten Tätigkeit entstehen, und nicht das allgemeine Lebensrisiko.
Welche Tätigkeiten sind im Homeoffice generell durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt?
Im Homeoffice schützt die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich Unfälle, die bei der Ausübung der eigentlichen beruflichen Tätigkeit geschehen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 umfasst dieser Schutz auch bestimmte Wege innerhalb des Haushalts.
Man kann es sich wie den Gang in die Firmenküche vorstellen: Holt man dort Arbeitsmaterial, ist der Weg versichert; holt man einen privaten Kaffee, ist er es nicht.
Unfälle sind versichert, wenn sie während der eigentlichen beruflichen Tätigkeit passieren, wie das Arbeiten am Computer oder die Teilnahme an Telefonkonferenzen. Ebenso umfasst der Schutz Wege und Handlungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Arbeit stehen, beispielsweise das Holen von Arbeitsmaterialien oder der Gang zum Drucker.
Rein private Tätigkeiten, die den persönlichen Bedürfnissen dienen, sind jedoch grundsätzlich nicht versichert. Dazu gehören Pausen, die Einnahme von Mahlzeiten, private Telefonate oder die Körperhygiene. Entscheidend ist die Absicht hinter der Handlung. Bis zur Gesetzesänderung 2021 galten auch Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette im Homeoffice als private Verrichtungen und waren nicht versichert. Erst seit 2021 sind diese Wege innerhalb des Haushalts unter bestimmten Voraussetzungen abgedeckt.
Diese klare Abgrenzung soll sicherstellen, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Tätigkeiten fokussiert ist, die unmittelbar im Rahmen der beruflichen Arbeit geschehen.
Welche Auswirkungen haben formelle Fehler bei behördlichen Entscheidungen auf deren Gültigkeit?
Formelle Fehler in behördlichen Entscheidungen führen nicht automatisch dazu, dass ein Bescheid ungültig wird oder dass die betroffene Person ihren Fall gewinnt. Man unterscheidet hierbei zwischen „nichtigen“ und lediglich „anfechtbaren“ Fehlern.
Stellen Sie sich vor, ein Schiedsrichter trifft eine Entscheidung, aber er hätte eigentlich gar nicht für dieses Spiel zuständig sein dürfen. War dieser Zuständigkeitsfehler für jedermann offensichtlich, so wäre seine Entscheidung von Anfang an ungültig – man spricht von „Nichtigkeit“. Dies ist jedoch nur bei extrem schwerwiegenden und unübersehbaren Verstößen der Fall. Die meisten formellen Fehler sind wie kleinere Regelverstöße: Sie machen eine Entscheidung zwar fehlerhaft, aber nicht sofort unwirksam. Solche Entscheidungen sind „anfechtbar“ und bleiben gültig, bis sie angefochten werden. Oft können Behörden solche Fehler im laufenden Verfahren sogar „heilen“, also nachträglich korrigieren.
Ein Gericht hebt eine behördliche Entscheidung in der Regel nur dann wegen eines Formfehlers auf, wenn die betroffene Person dadurch tatsächlich benachteiligt wurde. Wenn die Behörde die gleiche Entscheidung inhaltlich korrekt erneut treffen könnte, würde eine Aufhebung des Bescheides keinen Sinn ergeben, da dies lediglich zu unnötigem Hin und Her führen würde. Gerichte prüfen daher, ob die ursprüngliche Entscheidung inhaltlich richtig war, selbst wenn sie formell fehlerhaft zustande kam.
Dieser Grundsatz stellt sicher, dass der Fokus auf der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung liegt und nicht jeder kleinere formelle Mangel zu einer Verzögerung oder einem unerwünschten Ergebnis führt.
Wie wird der Unterschied zwischen privaten und beruflichen Verrichtungen im Rahmen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bewertet?
Der entscheidende Unterschied zwischen privaten und beruflichen Verrichtungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz liegt im objektiv erkennbaren Zweck der Tätigkeit im Unfallzeitpunkt. Es kommt darauf an, ob die Handlung der Erfüllung der versicherten beruflichen Tätigkeit dient oder vorwiegend persönlichen Bedürfnissen.
Man kann es sich vorstellen wie in einem Firmengebäude: Geht eine Person zur Firmenküche, um eine Arbeitsakte zu holen, ist dieser Weg versichert. Holt sie sich dort jedoch einen privaten Kaffee, ist der Weg nicht versichert. Die Handlungstendenz, also die Absicht hinter der Verrichtung, ist ausschlaggebend.
Handlungen, die vorwiegend der privaten Lebensführung dienen – sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten – sind grundsätzlich nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Dazu zählen beispielsweise Essen, Trinken, Körperpflege oder auch der Gang zur Toilette. Selbst wenn eine Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Arbeitsplatzes stattfindet, wie etwa im Homeoffice, verliert sie nicht automatisch ihren privaten Charakter. Es geht darum, welche Absicht objektiv hinter der Handlung steht und ob diese überwiegend der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient.
Diese klare Abgrenzung soll sicherstellen, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf Risiken beschränkt bleibt, die unmittelbar aus der versicherten beruflichen Tätigkeit erwachsen, und nicht das allgemeine Lebensrisiko abdeckt.
Inwiefern hat sich der Versicherungsschutz im Homeoffice in den letzten Jahren entwickelt?
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Homeoffice hat sich seit dem Jahr 2021 maßgeblich erweitert, insbesondere für bestimmte Wege innerhalb des eigenen Haushalts. Vor dieser Gesetzesänderung war der Schutz deutlich enger gefasst.
Man kann sich das so vorstellen: Früher war der Schutz im Homeoffice wie ein kleiner Scheinwerfer, der nur den direkten Arbeitsplatz beleuchtete. Sobald man diesen Bereich verließ, selbst für kurze, notwendige Pausen, befand man sich im Dunkeln und war nicht versichert.
Vor dem Jahr 2021 wurden Wege wie der Gang zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme innerhalb des eigenen Haushalts als private Tätigkeiten angesehen und fielen somit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies führte dazu, dass Unfälle auf solchen Wegen, wie im Fall von Frau W. im Jahr 2016, nicht als Arbeitsunfälle anerkannt wurden, selbst wenn sie im häuslichen Arbeitsumfeld passierten. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im Jahr 2021 wurde dieser Schutzbereich wesentlich ausgedehnt. Nun sind explizit Wege zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette innerhalb des Homeoffice-Haushalts versichert.
Diese Neuregelung zielt darauf ab, die gesetzliche Unfallversicherung an die zunehmende Bedeutung des Homeoffice anzupassen und die dort beschäftigten Personen besser abzusichern.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der einem Arbeitnehmer während der Ausübung seiner versicherten beruflichen Tätigkeit passiert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt dann die Behandlungskosten und zahlt gegebenenfalls eine Rente. Entscheidend ist, dass der Unfall in einem direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und nicht durch private Handlungen verursacht wird.
Beispiel: Frau W. stürzte auf dem Weg zur Toilette in ihrem Homeoffice-Arbeitszimmer. Da der Toilettengang als private Verrichtung galt, erkannte das Gericht den Sturz trotz des beruflichen Umfelds nicht als Arbeitsunfall an.
Berufung
Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei gegen ein erstinstanzliches Gerichtsurteil vor einem höheren Gericht vorgeht. Sie dient dazu, das Urteil von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen, wenn man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. In Sozialrechtssachen führt die Berufung vom Sozialgericht zum Landessozialgericht.
Beispiel: Die Berufsgenossenschaft war mit dem Urteil des Sozialgerichts Darmstadt nicht einverstanden, das den Sturz von Frau W. als Arbeitsunfall anerkannt hatte, und legte deshalb Berufung beim Hessischen Landessozialgericht ein.
Betriebsbann
Betriebsbann ist ein juristischer Begriff für einen theoretischen Schutzbereich, in dem automatisch jede Tätigkeit als versichert gelten würde. Diese Vorstellung wurde vom Gericht jedoch verworfen, weil nicht der Ort, sondern die Art der Tätigkeit darüber entscheidet, ob Versicherungsschutz besteht. Auch in einem als Arbeitsplatz definierten Raum bleiben private Handlungen privat.
Beispiel: Das Sozialgericht Darmstadt sah das Arbeitszimmer von Frau W. als geschützte betriebliche Risikosphäre an, doch das Landessozialgericht verwarf diese Idee eines „Betriebsbanns“ über dem gesamten Arbeitszimmer.
Betriebsweg
Ein Betriebsweg ist ein Weg, den ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit zurücklegt, um betriebliche Aufgaben zu erfüllen. Unfälle auf Betriebswegen sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Im Gegensatz dazu stehen private Wege, die persönlichen Bedürfnissen dienen und nicht versichert sind.
Beispiel: Das Sozialgericht Darmstadt betrachtete den Gang von Frau W. zur Toilette als versicherten Betriebsweg, weil er der Erhaltung der Arbeitskraft diene, doch das Landessozialgericht widersprach dieser Einschätzung.
Handlungstendenz
Die Handlungstendenz beschreibt die Absicht oder den Zweck, der hinter einer Handlung im Moment des Unfalls steht. Sie ist das entscheidende Kriterium dafür, ob eine Tätigkeit als versichert gilt oder nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, wo man sich befindet, sondern was man gerade tun möchte – ob es sich um eine berufliche oder private Verrichtung handelt.
Beispiel: Frau W. war zum Zeitpunkt ihres Sturzes auf dem Weg zur Toilette. Das Gericht bewertete diese Handlungstendenz als privat, weshalb der Unfall nicht als Arbeitsunfall galt, obwohl er im Arbeitszimmer passierte.
Nichtig
Nichtig bedeutet, dass eine behördliche Entscheidung von Anfang an völlig unwirksam ist, als hätte es sie nie gegeben. Dies passiert nur bei extrem schwerwiegenden Fehlern, die für jedermann offensichtlich sind. Die meisten Formfehler machen Entscheidungen nur anfechtbar, aber nicht nichtig.
Beispiel: Die fehlerhaften Bescheide der Berufsgenossenschaft gegen Frau W. waren zwar rechtswidrig, weil sie vom falschen Gremium stammten, aber nicht so schwerwiegend fehlerhaft, dass sie nichtig gewesen wären.
Zuständigkeitsfehler
Ein Zuständigkeitsfehler liegt vor, wenn eine Behörde oder ein Gremium eine Entscheidung trifft, für die sie gesetzlich gar nicht befugt ist. Solche Fehler machen die Entscheidung formell rechtswidrig, führen aber nicht automatisch dazu, dass der Betroffene seinen Fall gewinnt. Entscheidend bleibt, ob die Entscheidung inhaltlich richtig war.
Beispiel: Die Ablehnungsbescheide gegen Frau W. wurden vom Rentenausschuss der Berufsgenossenschaft erlassen, obwohl dieser dafür nicht zuständig war – die Verwaltung hätte entscheiden müssen. Trotz dieses Fehlers blieb die inhaltliche Ablehnung bestehen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII)
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der infolge einer versicherten Tätigkeit passiert, also durch die Arbeit selbst verursacht wird.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage des gesamten Rechtsstreits war, ob der Sturz von Frau W. auf dem Weg zur Toilette als Arbeitsunfall im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen war, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.
Handlungstendenz (Grundsatz der Handlungstendenz)
Dieser juristische Grundsatz besagt, dass für die Einordnung eines Unfalls entscheidend ist, welche Absicht die verunglückte Person im Moment des Unfallgeschehens hatte, also ob die Handlung betrieblich oder privat motiviert war.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landessozialgericht sah den Gang zur Toilette als eine rein private, sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung an, die zwar der Erhaltung der Arbeitskraft dient, aber nicht direkt die versicherte Tätigkeit selbst darstellt und daher nicht versichert ist.
Umfang des Versicherungsschutzes im Homeoffice vor 2021 (Rechtsprechung vor Gesetzesänderung)
Vor einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 war der Versicherungsschutz im Homeoffice eng ausgelegt und umfasste in der Regel nur die eigentliche Arbeitstätigkeit und damit direkt verbundene Wege, nicht aber private Verrichtungen wie den Toilettengang.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Unfall 2016 geschah, war die Rechtsprechung vor der Gesetzesänderung maßgeblich; das Gericht lehnte die Annahme eines „Betriebsbanns“ über dem gesamten Arbeitszimmer ab, der auch private Handlungen im Homeoffice versichern würde.
Abgrenzung allgemeines Lebensrisiko vom betrieblichen Risiko
Ein Unfall ist nur dann versichert, wenn er auf eine dem Betrieb oder der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Gefahr zurückzuführen ist, nicht aber auf Risiken, die allgemein im täglichen Leben bestehen und jederzeit auftreten können.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass das eingeschlafene Bein von Frau W., das den Sturz auslöste, keine spezifische betriebliche Gefahr, sondern eine allgemeine Körperreaktion und damit Teil des allgemeinen Lebensrisikos war, welches nicht von der Unfallversicherung abgedeckt wird.
Heilung von Verfahrensfehlern bei Verwaltungsakten (§ 45 Sozialgesetzbuch X)
Ein formeller Fehler bei der Erstellung eines behördlichen Bescheides führt nicht automatisch zu dessen Unwirksamkeit, wenn der Fehler nicht schwerwiegend ist und die Entscheidung inhaltlich korrekt getroffen wurde.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Ablehnung des Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft zunächst formell fehlerhaft war (Zuständigkeitsfehler des Ausschusses), hob das Gericht den Bescheid nicht auf, da er inhaltlich (materiell) richtig war und Frau W. dadurch letztlich nicht benachteiligt wurde.
Das vorliegende Urteil
Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 9 U 45/22 – Urteil vom 02.06.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.


