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Asbestose: Kein Rentenanspruch trotz BK 4103?

Asbest löst Furcht und oft schwere Berufskrankheiten aus, die Hoffnung auf finanzielle Absicherung wecken. Ein Mann mit anerkannter Asbest-Folge kämpfte um seine Rente, geplagt von extremer Atemnot. Doch trotz der anerkannten Krankheit lehnte die Versicherung ab – weil die lebensbedrohlichen Atembeschwerden nicht vom Asbest stammten, sondern von einem anderen schweren Lungenleiden.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 56/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 30.03.2022
  • Aktenzeichen: L 2 U 56/20
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht (Unfallversicherung, Berufskrankheiten)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, die von der Unfallversicherung eine Rente wegen einer anerkannten Berufskrankheit beantragte und der Meinung war, dass sein Gesundheitszustand auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei.
  • Beklagte: Die gesetzliche Unfallversicherung, die Leistungen (Rente) aufgrund der Berufskrankheit ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte eine anerkannte Berufskrankheit (Asbest-bedingte Brustfellveränderungen) sowie ein schweres, nicht berufsbedingtes Lungenemphysem. Er beantragte bei seiner Unfallversicherung eine Rente wegen der Berufskrankheit. Die Versicherung lehnte die Rente ab, da die Atemprobleme nicht auf die Berufskrankheit, sondern auf das Emphysem zurückgeführt wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob die anerkannte Berufskrankheit allein relevante Atemfunktionsstörungen verursachte, die eine Rentenberechtigung begründen würden. Es ging darum, die Folgen der Berufskrankheit von denen einer anderen, nicht berufsbedingten Lungenerkrankung abzugrenzen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück. Ihm wurde keine Rente zugesprochen. Auch die Kosten des Verfahrens musste die beklagte Versicherung nicht tragen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass zwar die Berufskrankheit vorliege, die schwerwiegenden Atemprobleme des Klägers aber nicht darauf zurückzuführen seien. Diese Probleme seien stattdessen eine Folge des schweren, nicht berufsbedingten Lungenemphysems. Die Berufskrankheit allein verursache keine ausreichend relevante funktionelle Einschränkung für eine Rente.
  • Folgen: Die rechtliche Folge ist, dass die Unfallversicherung dem Kläger keine Rente zahlen muss. Dies liegt daran, dass seine schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen als nicht durch die anerkannte Berufskrankheit verursacht gelten.

Der Fall vor Gericht


LSG Hamburg: Keine Rente bei anerkannter Asbest-Berufskrankheit BK 4103 trotz schwerer Atemnot – Lungenemphysem als Hauptursache

Älterer Mann mit schwerer Atemnot im Wohnzimmer, schemenhafte Muster zeigen Lungenschäden durch Berufskrankheit oder Rauchen.
Streit um Berufskrankheit BK 4103: Pleuraplaques vs. Raucherlunge, Funktionsbeeinträchtigung und MdE 20 % fraglich. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat in einem Urteil (Az.: L 2 U 56/20 vom 30.03.2022) entschieden, dass ein Versicherter trotz einer anerkannten Berufskrankheit durch Asbest keinen Anspruch auf eine Rente hat, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf die Berufskrankheit selbst, sondern auf eine andere, nicht berufsbedingte Erkrankung zurückzuführen sind. Im konkreten Fall litt der Betroffene zwar an asbestbedingten Veränderungen des Brustfells (Pleuraplaques), seine massive Atemnot und Funktionseinschränkung wurden jedoch durch ein schweres Lungenemphysem verursacht, das nicht auf die Asbestexposition zurückging.

Ausgangslage: Anerkannte Berufskrankheit BK 4103 und geforderte Rente

Der Fall begann im November 2016 mit der ärztlichen Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit nach Ziffer 4103 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) bei einem Mann. Diese Berufskrankheit umfasst Erkrankungen der Lunge oder des Brustfells (Pleura), die durch Asbeststaub verursacht werden. Als Grund für den Verdacht wurde eine mögliche Asbestexposition während seiner Tätigkeit auf einer Hamburger Werft zwischen 1983 und 1988 angegeben. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde der Zustand seiner Atemwege als sehr schlecht beschrieben, was vor allem auf ein bereits bekanntes schweres Lungenemphysem zurückgeführt wurde.

Die zuständige Berufsgenossenschaft leitete Ermittlungen zur Asbestbelastung am Arbeitsplatz ein. Deren Präventionsdienst kam zu dem Ergebnis, dass eine relevante Exposition nur für einen kurzen Zeitraum von Juli bis September 1987 anzunehmen sei. Während dieser Zeit habe der Mann bei Schweißarbeiten auf Werften als sogenannter „Bystander“ – also in der Nähe von asbestfreisetzenden Tätigkeiten – kurzzeitig und sporadisch Asbeststaub ausgesetzt gewesen sein können. Weitere belastbare Expositionszeiten konnten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der medizinischen und arbeitstechnischen Erkenntnisse erkannte die Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 11. September 2017 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Ziffer 4103 BKV formal an. Konkret wurden radiologisch nachweisbare, für Asbest typische Veränderungen am Brustfell (Pleuraplaques) festgestellt. Einen Rentenanspruch lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab. Sie begründete dies damit, dass die festgestellten pleuralen Veränderungen keine funktionellen Auswirkungen auf die Atmung oder den Kreislauf des Versicherten hätten. Die erheblichen gesundheitlichen Probleme seien vielmehr auf nicht berufsbedingte Erkrankungen zurückzuführen, insbesondere auf das Lungenemphysem infolge langjährigen, starken Rauchens (Nikotinabusus). Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Mannes blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2018 zurückgewiesen.

Streitpunkt Kausalität: Ursache der Funktionsbeeinträchtigung durch BK 4103 oder Lungenemphysem?

Der Kern des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht und später dem Landessozialgericht war die Frage nach der Kausalität: Waren die unbestritten schweren Atembeschwerden und die daraus resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eine Folge der anerkannten Berufskrankheit BK 4103 (also der Pleuraplaques)? Oder waren sie ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend auf das ebenfalls vorhandene, aber nicht berufsbedingte Lungenemphysem zurückzuführen? Nur wenn die Berufskrankheit selbst eine relevante funktionelle Einschränkung verursacht, die zu einer MdE von mindestens 20 Prozent führt, besteht ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Versicherte argumentierte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht unter anderem, ihm sei erklärt worden, dass auch eine obstruktive Atemwegserkrankung (wie sie beim Emphysem typisch ist) im Zusammenhang mit Asbestose vorkommen könne. Er war der Ansicht, seine gesundheitliche Verschlechterung sei auf seine Arbeit in Deutschland und die dortige Asbestexposition zurückzuführen.

Medizinische Gutachten: Pleuraplaques ohne Funktionseinschränkung, Emphysem als Hauptproblem

Zur Klärung der medizinischen Zusammenhänge wurden verschiedene ärztliche Befunde und Gutachten herangezogen. Bereits eine Computertomografie (CT) aus dem Jahr 2014 zeigte neben den Pleuraplaques (als Asbestfolge anerkannt) vor allem ein ausgeprägtes panlobuläres Lungenemphysem mit erheblicher Zerstörung der normalen Lungenstruktur. Narbige Veränderungen in der Lunge wurden von den Gutachtern als Folge des Emphysems und nicht als Asbestfolge interpretiert. Eine Lungenasbestose, also eine durch Asbest verursachte Vernarbung des Lungengewebes selbst (Lungenfibrose), wurde explizit nicht festgestellt. Ein für Asbestose typisches retikuläres Muster in der Bildgebung fehlte.

Ein weiteres CT im März 2019 bestätigte die verkalkten Pleuraplaques, die sich hauptsächlich am Rippenfell (parietale Pleura), vor allem linksseitig, befanden. Wichtig war hierbei, dass das Zwerchfell (Pleura Diaphragmatica) nicht betroffen war. Dies ist relevant, da Plaques am Zwerchfell eher die Atmung beeinträchtigen können als solche am seitlichen Brustkorb. Die CT zeigte weiterhin die massive Zerstörung der Lungenarchitektur durch das panlobuläre und zentrolobuläre Emphysem.

Lungenfunktionstests ergaben eine erhebliche Obstruktion, also eine Verengung der Atemwege mit Kollapsneigung beim Ausatmen, sowie eine eingeschränkte Gasaustauschfläche. Beides sind typische Befunde für ein fortgeschrittenes Lungenemphysem, nicht jedoch für die isolierten Pleuraplaques, wie sie beim Versicherten vorlagen.

Ein von der Berufsgenossenschaft beauftragter Gutachter (Dr. S1) fasste im März 2020 zusammen: Die festgestellten Lungenfunktionsstörungen seien eindeutig dem Emphysem zuzuordnen. Die beschriebenen Pleuraplaques am Rippenfell seien nicht geeignet, die Beweglichkeit des Zwerchfells einzuschränken oder die gravierenden Lungenfunktionsstörungen zu erklären, die das Belastungsvermögen des Mannes massiv einschränkten. Die Auswirkungen des nicht berufsbedingten Lungenemphysems würden sowohl im Röntgenbild als auch in der Funktionsanalyse die Folgen der Asbestbelastung bei Weitem überwiegen.

Entscheidung des Sozialgerichts: Klageabweisung mangels Kausalzusammenhang

Das Sozialgericht folgte dieser Einschätzung und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2020 ab. Es bestätigte, dass die asbestbedingten pleuralen Veränderungen (BK 4103) zwar vorlägen, diese jedoch keine funktionelle Einschränkung verursachten und somit keine rentenberechtigende MdE begründeten. Die gravierende Verminderung der Atmungsfunktion stehe nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Berufskrankheit. Sie sei vielmehr eine typische Folge des schweren, nicht berufsbedingten Lungenemphysems, dessen Auswirkungen dominierten.

Berufung vor dem Landessozialgericht Hamburg erfolglos

Der Versicherte legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Hamburg ein. Er betonte erneut, dass die Asbestexposition nachgewiesen und die Berufskrankheit anerkannt sei. Die Verschlechterung seines Zustandes sei auf seine Tätigkeit in Deutschland zurückzuführen. Er beantragte, die Berufsgenossenschaft zur Zahlung einer Rente nach einer MdE von mindestens 20 Prozent zu verurteilen. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde vom LSG jedoch mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Urteil LSG Hamburg: Berufung zurückgewiesen – Keine Rente wegen fehlender MdE durch BK 4103

Das LSG Hamburg wies die Berufung des Versicherten mit Urteil vom 30. März 2022 zurück. Es schloss sich vollumfänglich der Begründung des Sozialgerichts an und führte ergänzend aus:

Urteilsbegründung des LSG: Klare Trennung der Krankheitsursachen entscheidend

Das Gericht stellte fest, dass alle medizinischen Befunde übereinstimmend zwei voneinander unabhängige Erkrankungen beim Versicherten belegen:

  1. Die anerkannte Berufskrankheit BK 4103: Hierbei handelt es sich um Pleuraplaques, also asbestbedingte Veränderungen des Brustfells (Pleura parietalis). Entscheidend ist, dass diese Veränderungen das Lungengewebe selbst (Lungenparenchym) nicht betreffen.
  2. Ein schweres Lungenemphysem: Diese Erkrankung ist nicht berufsbedingt und betrifft das gesamte Lungengewebe.

Das LSG betonte, dass keine Lungenasbestose im Sinne einer Vernarbung des eigentlichen Lungengewebes vorliegt. Dies wurde durch sämtliche bildgebenden Verfahren und ärztlichen Berichte bestätigt. Neuere Berichte sprachen zwar von einer „Pleuraasbestose“, meinten damit aber ebenfalls nur die Veränderungen am Brustfell, die neben dem Lungenemphysem bestanden.

Sollten geringfügige Verdichtungen unterhalb des Brustfells (subpleural) auf eine leichte Lungenfibrose hindeuten, so waren sich die medizinischen Sachverständigen einig, dass diese allenfalls minimalen Veränderungen nicht geeignet sind, die massiven Lungenfunktionsstörungen und insbesondere die Gasaustauschstörung zu erklären. Diese schwerwiegenden Beeinträchtigungen hatten sich nachweislich aufgrund des das gesamte Lungengewebe erfassenden Emphysems entwickelt.

Funktionseinschränkung allein durch Emphysem begründet

Das Gericht stellte klar: Sämtliche medizinischen Unterlagen belegen, dass die Einschränkungen der Lungenfunktion beim Versicherten kausal auf die Auswirkungen des nicht berufsbedingten Lungenemphysems zurückzuführen sind. Die Dominanz des Emphysems gegenüber den Pleuraplaques sei sowohl morphologisch (im CT-Bild) als auch funktionell (in den Lungenfunktionstests) offensichtlich und stehe im Vordergrund der Beschwerden.

Fehlende MdE durch die anerkannte Berufskrankheit BK 4103

Da die anerkannte Berufskrankheit – die Pleuraplaques – für sich genommen keine relevante funktionelle Einschränkung der Atmung oder des Kreislaufs verursacht, liegt keine durch die BK 4103 bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade vor. Der Anspruch auf eine Unfallrente setzt aber voraus, dass gerade die Berufskrankheit selbst zu einer solchen MdE führt. Da die schwerwiegenden Funktionsstörungen jedoch durch das unabhängige Lungenemphysem verursacht werden, fehlt dieser Kausalzusammenhang.

Keine Revision zugelassen, Kostenentscheidung zu Lasten des Versicherten

Das Urteil wurde von der Berichterstatterin gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern gefällt. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte und das Urteil nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abwich (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens muss der Versicherte selbst tragen (§ 193 SGG).

Zusammenfassend bestätigt das Urteil des LSG Hamburg die ständige Rechtsprechung: Eine formal anerkannte Berufskrankheit führt nicht automatisch zu einem Rentenanspruch. Entscheidend ist, ob die Berufskrankheit selbst eine relevante funktionelle Beeinträchtigung mit entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Liegen parallel andere, nicht berufsbedingte Erkrankungen vor, die die Beschwerden maßgeblich oder ausschließlich verursachen – wie hier das schwere Lungenemphysem –, besteht kein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Berufskrankheit.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass die bloße Anerkennung einer Berufskrankheit (hier: asbestbedingte Pleuraplaques) nicht automatisch einen Rentenanspruch begründet, wenn die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen hauptsächlich durch andere, nicht berufsbedingte Erkrankungen verursacht werden. Für einen Rentenanspruch muss nachweisbar die Berufskrankheit selbst zu einer relevanten funktionellen Einschränkung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% führen. Bei der Beurteilung solcher Fälle ist die konkrete medizinische Kausalität zwischen Berufskrankheit und Funktionseinschränkung entscheidend, wobei eine klare Differenzierung zwischen berufsbedingten und nicht berufsbedingten Gesundheitsschäden auch bei ähnlichen Symptomen medizinisch möglich und rechtlich erforderlich ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die Anerkennung einer Berufskrankheit nach BK 4103, und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen fallen darunter?

Stellen Sie sich eine Berufskrankheit als eine Erkrankung vor, die nicht einfach zufällig auftritt, sondern nachweislich durch Ihre berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Die „BK 4103“ ist die offizielle Nummer in der Liste der Berufskrankheiten in Deutschland, die spezifisch bestimmte Erkrankungen durch Asbest erfasst.

Was bedeutet die Anerkennung nach BK 4103?

Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach BK 4103 durch die zuständige Berufsgenossenschaft bedeutet eine offizielle Feststellung. Es wird damit amtlich anerkannt, dass:

  • Sie an einer Erkrankung leiden, die in der Liste der Berufskrankheiten unter Nummer 4103 aufgeführt ist.
  • Diese Erkrankung nachweislich durch Ihre frühere berufliche Tätigkeit verursacht wurde, bei der Sie Asbeststaub ausgesetzt waren.

Es ist also die offizielle Bestätigung, dass ein Zusammenhang zwischen Ihrer Arbeit und Ihrer Erkrankung besteht, der die gesetzlich definierten Kriterien für eine Berufskrankheit erfüllt.

Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen fallen unter die BK 4103?

Die BK 4103 bezieht sich auf bestimmte Erkrankungen der Lunge oder des Brustfells, die typischerweise durch das Einatmen von Asbestfasern verursacht werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Asbestose: Eine Vernarbung (Fibrose) des Lungengewebes, die durch Asbestfasern ausgelöst wird.
  • Erkrankungen des Brustfells (Pleura) oder des Bauchfells (Peritoneum) durch Asbest, wie zum Beispiel Plaques (harmlose Verdickungen), Schwielen (tiefere Vernarbungen) oder Ergüsse (Flüssigkeitsansammlungen).
  • Lungenkrebs, wenn er durch Asbest verursacht wurde. Hier sind oft zusätzliche Nachweise (wie Asbestose oder eine hohe Asbestfaserstaub-Dosis) erforderlich.
  • Das Mesotheliom, ein seltener bösartiger Tumor, der meist das Brustfell oder das Bauchfell betrifft und in fast allen Fällen durch Asbest verursacht wird.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Damit eine dieser Erkrankungen als Berufskrankheit nach BK 4103 anerkannt wird, muss die Berufsgenossenschaft prüfen und feststellen, dass:

  • Eine der genannten Erkrankungen vorliegt und
  • Sie während Ihrer beruflichen Tätigkeit erheblich Asbeststaub ausgesetzt waren und
  • Ein direkter Zusammenhang (ein sogenannter Kausalzusammenhang) zwischen der Asbestexposition und Ihrer Erkrankung besteht.

Was bedeutet die Anerkennung für Betroffene?

Wird eine Krankheit als Berufskrankheit nach BK 4103 anerkannt, haben Betroffene grundsätzlich Anspruch auf Leistungen von der zuständigen Berufsgenossenschaft. Dazu können zum Beispiel die Übernahme der Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen oder unter bestimmten Umständen auch Rentenzahlungen gehören.


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Unter welchen Umständen führt eine anerkannte Berufskrankheit (BK 4103) nicht automatisch zu einem Rentenanspruch?

Die Anerkennung einer Berufskrankheit, wie der BK 4103 (Lärmschwerhörigkeit), ist ein wichtiger Schritt, bedeutet aber allein noch nicht, dass Sie Anspruch auf eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Entscheidend ist neben der anerkannten Berufskrankheit eine signifikante funktionelle Einschränkung, die direkt durch diese Berufskrankheit verursacht wurde. Diese Einschränkung muss dazu führen, dass Ihre Fähigkeit, am allgemeinen Arbeitsleben teilzunehmen, dauerhaft gemindert ist.

Für einen Rentenanspruch muss diese Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent betragen. Die MdE wird durch Ärzte oder Gutachter eingeschätzt und drückt aus, wie stark Ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten im Vergleich zu einem gesunden Menschen desselben Alters beeinträchtigt sind – aber nur bezogen auf die Folgen der anerkannten Berufskrankheit.

Das bedeutet: Auch wenn die BK 4103 anerkannt ist, entsteht kein Rentenanspruch, wenn die durch den Lärm verursachte Hörschädigung keine MdE von wenigstens 20 Prozent erreicht.

Was bedeutet das bei mehreren Gesundheitsproblemen?

Es ist wichtig zu wissen, dass nur die Einschränkungen zählen, die ursächlich auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen sind. Wenn Sie also beispielsweise neben der Lärmschwerhörigkeit (BK 4103) auch Hörprobleme haben, die durch Ihr Alter oder eine andere Krankheit verursacht wurden, werden diese nicht für die Berechnung der MdE im Rahmen der Berufskrankheit berücksichtigt. Die Unfallversicherung betrachtet nur die Auswirkungen der spezifischen Berufskrankheit auf Ihre Erwerbsfähigkeit.

Ein Rentenanspruch setzt also immer zwei Dinge voraus: die Anerkennung der Berufskrankheit und eine darauf zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent. Liegt die MdE unter diesem Schwellenwert oder ist sie hauptsächlich auf andere Ursachen zurückzuführen, besteht trotz anerkannter Berufskrankheit kein Rentenanspruch auf eine Verletztenrente.


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Was bedeutet „Kausalität“ im Zusammenhang mit Berufskrankheiten und Rentenansprüchen?

Kausalität ist ein juristisches Prinzip, das den Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung beschreibt. Es geht darum, ob ein bestimmtes Ereignis (die Ursache) zu einer bestimmten Folge (der Wirkung) geführt hat.

Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, das für Berufskrankheiten zuständig ist, ist Kausalität in zweierlei Hinsicht wichtig:

  1. Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Berufskrankheit: Zuerst muss festgestellt werden, ob Ihre Berufstätigkeit oder die dortigen Einwirkungen tatsächlich die Ursache für die anerkannte Berufskrankheit waren. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass eine Krankheit überhaupt als Berufskrankheit anerkannt wird.
  2. Zusammenhang zwischen Berufskrankheit und gesundheitlichen Beeinträchtigungen/Rentenanspruch: Selbst wenn eine Berufskrankheit anerkannt wurde, ist für einen Rentenanspruch eine weitere Voraussetzung notwendig: Die Berufskrankheit selbst muss die Ursache für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sein, die Ihre Arbeitsfähigkeit mindern.

Für Sie bedeutet das: Nur wenn die anerkannte Berufskrankheit die wesentliche Ursache für die aktuellen gesundheitlichen Probleme ist, die zu einer Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit führen, besteht ein Anspruch auf Rente.

Stellen Sie sich vor, jemand hat eine anerkannte Berufskrankheit, leidet aber gleichzeitig an einer anderen, schweren Krankheit, die nicht beruflich bedingt ist. Wenn die gesundheitlichen Einschränkungen und die geminderte Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf diese andere Krankheit zurückzuführen sind und die Berufskrankheit dafür nur eine sehr untergeordnete Rolle spielt, dann fehlt der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen der Berufskrankheit und der rentenrelevanten Beeinträchtigung. In einem solchen Fall würde keine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt, obwohl die Berufskrankheit anerkannt wurde.

Die Kausalität ist also der Schlüssel dafür, ob eine anerkannte Berufskrankheit auch zu einem Rentenanspruch führt – nämlich nur dann, wenn die Krankheit die maßgebliche Ursache für die rentenrelevanten gesundheitlichen Folgen ist.


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Welche Rolle spielen ärztliche Gutachten bei der Beurteilung von Rentenansprüchen im Zusammenhang mit Asbestose?

Ärztliche Gutachten spielen eine zentrale und entscheidende Rolle bei der Prüfung von Rentenansprüchen, die auf einer Berufskrankheit wie Asbestose beruhen. Sie sind die medizinische Grundlage für die Entscheidung des Rentenversicherers oder der Unfallversicherung.

Stellen Sie sich vor, Sie beantragen eine Rente, weil Ihre Asbestose Sie in Ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt. Der Versicherungsträger benötigt eine fundierte Aussage darüber, wie Ihre Gesundheit durch die Asbestose beeinflusst ist. Genau das liefern die ärztlichen Gutachten.

Der Gutachter, ein unabhängiger medizinischer Sachverständiger, untersucht Sie und prüft verschiedene wichtige Punkte:

  1. Bestehen der Berufskrankheit: Zuerst wird festgestellt, ob die Asbestose tatsächlich vorliegt und wie schwer sie ist.
  2. Zusammenhang mit der Arbeit (Kausalität): Ein ganz entscheidender Punkt ist die Frage, ob die Asbestose durch Ihre berufliche Tätigkeit mit Asbestkontakt verursacht wurde. Das Gutachten beurteilt diesen Zusammenhang zwischen der Asbestbelastung am Arbeitsplatz und der Erkrankung.
  3. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Der Gutachter bewertet, welche Funktionseinschränkungen die Asbestose verursacht und inwieweit diese Ihre Fähigkeit beeinträchtigen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es geht darum, wie stark Sie in Ihren körperlichen und eventuell auch psychischen Leistungen eingeschränkt sind.

Die Ergebnisse dieser medizinischen Bewertung werden im ärztlichen Gutachten detailliert festgehalten. Dieses Gutachten dient dem Versicherungsträger dann als wichtigstes Beweismittel, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aufgrund der Berufskrankheit erfüllt sind und in welcher Höhe eine eventuelle Rente zusteht. Es hilft dabei, die medizinischen Fakten objektiv festzustellen und den Zusammenhang zwischen Erkrankung, Beruf und den daraus folgenden Einschränkungen zu klären.


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Was können Betroffene tun, wenn sie der Meinung sind, dass ihre gesundheitlichen Probleme durch Asbest verursacht wurden, obwohl andere Erkrankungen vorliegen?

Es kann komplex sein zu klären, ob gesundheitliche Probleme durch eine frühere Asbestbelastung verursacht wurden, insbesondere wenn bereits andere Erkrankungen bestehen. Der entscheidende Punkt ist hier die sogenannte Kausalität, also der Nachweis, dass die Asbestexposition die Krankheit oder die Verschlimmerung einer Krankheit wesentlich verursacht hat. Dies bedeutet, dass die Asbestfasern eine maßgebliche Rolle bei der Entstehung der Beschwerden gespielt haben müssen.

Um zu beurteilen, ob ein solcher Zusammenhang besteht, sind in der Regel mehrere Schritte erforderlich. Zunächst ist das detaillierte Sammeln von Informationen über die eigene Asbestexposition sehr wichtig. Dazu gehört, wo, wann und über welchen Zeitraum man Asbest ausgesetzt war und welche Art von Tätigkeiten dabei ausgeführt wurden.

Gleichzeitig ist eine umfassende medizinische Klärung der bestehenden gesundheitlichen Probleme notwendig. Hierbei spielt die Beurteilung durch spezialisierte Ärzte eine große Rolle. Sie können die Art der Erkrankung feststellen, ihre Ausprägung bewerten und prüfen, ob die Krankheit typische Merkmale aufweist, die auf eine Asbestursache hinweisen. Dabei berücksichtigen sie auch das Vorhandensein und die Art anderer Erkrankungen.

In Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen Asbestexposition und den gesundheitlichen Beschwerden nicht eindeutig ist, können spezielle medizinische Gutachten notwendig sein. Unabhängige Experten prüfen dann die gesammelten Informationen zur Exposition und die medizinischen Befunde, um eine fundierte Aussage zur Kausalität treffen zu können. Dies hilft dabei, die Rolle der Asbestbelastung im Vergleich zu anderen möglichen Ursachen oder bestehenden Vorerkrankungen genauer zu bewerten.

Der Prozess der Klärung der Kausalität erfordert somit eine sorgfältige Zusammenführung von Informationen zur beruflichen oder sonstigen Asbestbelastung und detaillierten medizinischen Untersuchungen sowie gegebenenfalls zusätzlichen Gutachten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufskrankheit nach Ziffer 4103 der Berufskrankheitenverordnung (BK 4103)

Die Berufskrankheit BK 4103 umfasst Lungenerkrankungen oder Erkrankungen des Brustfells, die durch Asbestfasern verursacht werden. Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) regelt die Anerkennung solcher Krankheiten, wenn ein Zusammenhang zwischen beruflicher Asbestexposition und der Erkrankung besteht. Die Anerkennung bedeutet, dass die Krankheit offiziell als Folge der Arbeit gilt und somit Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung begründet. Typische Manifestationen der BK 4103 sind etwa Pleuraplaques, Asbestose oder das Mesotheliom.

Beispiel: Ein Werftarbeiter, der viele Jahre Asbeststaub ausgesetzt war und an Pleuraplaques leidet, kann eine BK 4103 anerkannt bekommen, wenn nachgewiesen wird, dass seine Erkrankung durch den Asbestkontakt entstand.


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Kausalität

Kausalität bezeichnet den Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen einem Ereignis und dessen Folgen. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung muss zum einen bewiesen werden, dass die berufliche Tätigkeit die Ursache der Berufskrankheit ist. Zum anderen muss die Berufskrankheit selbst die Ursache für eine funktionelle Einschränkung sein, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führt. Fehlt dieser Nachweis, besteht kein Rentenanspruch, auch wenn die Krankheit anerkannt wurde.

Beispiel: Ein Arbeiter hat eine anerkannte asbestbedingte Pleuraveränderung, leidet aber schwerer an einer Lungenkrankheit, die nicht von Asbest verursacht wurde; hier fehlt die Kausalität für eine Rente.


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Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die MdE gibt an, wie stark die Fähigkeit einer Person, am allgemeinen Arbeitsleben teilzunehmen, durch eine Erkrankung eingeschränkt ist. Sie wird vom medizinischen Dienst oder Gutachtern prozentual eingeschätzt, wobei die Rentenversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Berufskrankheiten eine Mindest-MdE von 20 Prozent voraussetzt, um Rentenansprüche zu begründen. Dabei wird nur die Beeinträchtigung berücksichtigt, die direkt auf die anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist, andere Erkrankungen bleiben unberücksichtigt.

Beispiel: Leiden Sie durch Pleuraplaques an einer leichten Beeinträchtigung der Atmung, die 15 Prozent MdE entspricht, und zusätzlich an einer anderen schweren Lungenkrankheit, die Ihre Leistungsfähigkeit deutlich mindert, wird nur die 15-prozentige MdE aus den Pleuraplaques für eine Unfallrente bewertet.


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Pleuraplaques

Pleuraplaques sind flächige, meist kalkartige Verdickungen der Pleura (Brustfell), die als Folge einer Asbestexposition entstehen können. Sie gelten als typische, aber meist funktionell ungefährliche Veränderungen, da sie das eigentliche Lungengewebe nicht beeinträchtigen. Im medizinisch-juristischen Kontext der Berufskrankheiten sind sie ein Nachweis für eine Asbestbelastung, führen aber häufig nicht zu relevanten Atemwegsfunktionen oder MdE.

Beispiel: Jemand mit Pleuraplaques spürt oft keine Beschwerden, doch radiologisch sind diese nachweisbar und bestätigen eine frühere Asbestbelastung.


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Lungenemphysem

Das Lungenemphysem ist eine chronische Lungenerkrankung, bei der die Lungenbläschen dauerhaft erweitert und zerstört werden, was den Gasaustausch beeinträchtigt. Es führt zu Atemnot und vermindertem Belastungsvermögen, ist jedoch typischerweise nicht berufsbedingt, sondern häufig Folge von starkem Rauchen (Nikotinabusus). Im vorliegenden Fall spielt das Emphysem die Hauptrolle bei der Verschlechterung der Lungenfunktion unabhängig von der anerkannten Berufskrankheit.

Beispiel: Eine Person mit jahrelangem starkem Zigarettenkonsum entwickelt ein Lungenemphysem und hat deshalb Schwierigkeiten beim Atmen, selbst wenn eine Asbestbelastung vorliegt, ist das Emphysem für die Beschwerden maßgeblich verantwortlich.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), § 56 Abs. 1 SGB VII: Regelt den Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Vorliegen einer Berufskrankheit, insbesondere Rentenzahlungen bei dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Voraussetzung ist, dass die funktionellen Einschränkungen kausal auf die Berufskrankheit zurückzuführen sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Rentenanspruch des Versicherten hängt entscheidend davon ab, ob das Lungenemphysem oder die asbestbedingten Pleuraplaques die MdE verursacht haben; das Gericht verneinte die Kausalität zwischen BK 4103 und der MdE.
  • Berufskrankheitenverordnung (BKV), Nr. 4103: Definiert asbestbedingte Erkrankungen des Brustfells oder der Lunge als Berufskrankheit, insbesondere Pleuraplaques und Asbestose. Die Anerkennung der BK 4103 setzt nachweisbare asbestbedingte Veränderungen voraus, nicht jedoch die Ausprägung funktioneller Beeinträchtigungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Berufskrankheit BK 4103 wurde aufgrund der Pleuraplaques anerkannt, jedoch ohne dass diese Veränderungen eine relevante Funktionseinschränkung verursachen, was die Rentenzahlung ausschließt.
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 160 Abs. 2 SGG: Regelt die Zulassung der Revision beim Bundessozialgericht und bestimmt, dass diese nur zugelassen wird, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Nichtzulassung der Revision zeigt, dass das Urteil keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwarf und somit rechtskräftig wurde, wodurch der Versicherte keine weitere Berufungsmöglichkeit hat.
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 193 SGG: Bestimmt die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren und sieht vor, dass die Parteien die Kosten grundsätzlich selbst tragen, sofern das Verfahren nicht überwiegend erfolgreich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Versicherte auch in Berufung erfolglos war, wurden ihm die Kosten für das Verfahren auferlegt.
  • Grundsatz der Kausalität im Sozialrecht: Entscheidungen über Rentenleistungen bei Berufskrankheiten setzen voraus, dass die Krankheit selbst kausal für die funktionellen Einschränkungen und die MdE ist. Liegen mehrere Erkrankungen vor, muss die Berufskrankheit die überwiegende Ursache sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Atemnot und Lungenfunktionseinschränkungen durch das nicht berufsbedingte Lungenemphysem verursacht werden und nicht durch die Pleuraplaques, womit die Kausalitätsvoraussetzung für eine Rentenzahlung fehlt.
  • Medizinisch-radiologische Begutachtung: Bildgebende Verfahren wie CT sowie Lungenfunktionstests sind zentrale Nachweise zur Differenzierung von asbestbedingten Veränderungen und anderen Lungenerkrankungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die medizinischen Befunde zeigten klar, dass die Pleuraplaques keine relevante Funktionseinschränkung verursachen, während das Lungenemphysem schwere Störungen begründet, was für die rechtliche Beurteilung des Rentenpruchs ausschlaggebend war.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 56/20 – Urteil vom 30.03.2022


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