Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 598/08 – Urteil vom 31.03.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass das Ereignis am 21. August 2001 ein Arbeitsunfall war.
Laut Durchgangsarztbericht des Durchgangsarztes Prof. Dr. E beim Unfallkrankenhaus B (UKB) vom 21. August 2001 erlitt der 1975 geborene Kläger, welcher damals eine Weiterbildungsmaßnahme bei der F Aus- und Weiterbildungszentrum gGmbH (FAW) durchlief, am 21. August 2001 auf der Autobahnabfahrt R einen Verkehrsunfall, als er auf dem Weg nach Hause als Motorradfahrer frontal mit einem PKW kollidierte. Bei Einlieferung in den Schockraum des UKB sei der Kläger, nachdem er mit dem Notarztwagen zunächst ins Krankenhaus R gebracht und danach ins UKB verlegt worden sei, wach, ansprechbar und orientiert gewesen. Die Diagnose lautete auf verhakte Hüftluxation links bei dislozierter Hüftkopffraktur, Lungenkontusion rechts basal, Scapulafraktur links, multiple Prellungen. Die FAW befand sich damals am J Ring in F. Der Kläger wohnte damals AS in G (M). Laut Unfallanzeige der FAW vom 04. September 2001 war der Kläger damals in der Schweißwerkstatt als Umschüler tätig. Der Unfallhergang wurde in der Unfallanzeige wie folgt geschildert: „Herr L wollte nach Ausbildungsende mit dem Motorrad von der FAW gGmbH nach G (Wohnort) fahren. An der Ampelkreuzung der Autobahnabfahrt nach E wurde ihm die Vorfahrt genommen, wobei er stürzte und sich die o. g. Verletzungen zuzog.“ Der Beginn der Arbeitszeit wurde mit 06:00 Uhr, das Ende der Arbeitszeit mit 15:00 Uhr, der Unfallzeitpunkt mit 15:40 Uhr angegeben. Der Kläger gab im von ihm unter dem 26. September 2001 ausgefüllten Unfallfragebogen gegenüber der Beklagten an, dass er gewöhnlicherweise von der Wohnung zur Arbeitsstätte beziehungsweise umgekehrt folgenden Weg nehme: von G aus in Richtung Autobahn, auf der Autobahn bis zur Abfahrt F, dann auf der Landstraße Richtung H und F; er fahre normalerweise mit dem Auto, welches am Unfalltag defekt gewesen sei. Der gewöhnliche Weg betrage ca. 30 Kilometer; die Fahrtzeit betrage etwa 30 Minuten. Am Unfalltag habe er folgenden Weg genommen: von F über H zur Autobahn, von der Autobahnabfahrt F Richtung Abfahrt E, dann von E aus nach G. Er sei zur Vorbereitung des darauf folgenden Ausbildungstages nach E gefahren, um sein persönliches Werkzeug aus dem Betrieb seiner Eltern zu holen. Dort habe er sich einen verschließbaren Werkzeugschrank angelegt, um in seiner Freizeit seine eigenen Fahrzeuge zu reparieren. Dieser Weg sei etwa drei Kilometer länger als der übliche. Er benötige dann zehn bis 15 Minuten länger. Der Kläger fügte dem Unfallfragebogen eine Aussage und eine Unfallskizze bei. Der Kläger reichte eine Unfallmitteilung des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) nebst einem Landkartenausschnitt nach.
Die Beklagte holte eine unter dem 10. Dezember 2001 von der FAW erstellte Auskunft ein, wonach der Kläger am Unfalltag von seinem Ausbilder nicht beauftragt worden sei, Werkzeuge aus der Firma seiner Eltern zu holen. Dafür habe keine Veranlassung bestanden, denn alle Werkzeuge würden stets von der FAW für alle Auszubildenden zur Verfügung gestellt. Die Beklagte zog die Strafakten des Amtsgerichts Fürstenwalde über ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs bei. Unter dem 01. März 2002 gab der Kläger der Beklagten gegenüber an, am Unfalltag einen kleinen Winkelschleifer, Trennscheiben, Fächerscheiben, Trennspray, Verlängerungskabel, Feilen und Schraubenzieher geholt zu haben. Auf die Frage, ob dieses Werkzeug üblich und vorgeschrieben gewesen sei, gab der Kläger an, dass dieses Werkzeug zur Schweißnahtvorbereitung der Prüfnähte notwendig gewesen sei. Er habe sich zum Unfallzeitpunkt wieder auf dem Weg befunden, den er gewöhnlich nehme.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. April 2002 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Sie führte zur Begründung aus, dass zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) Vorbereitungshandlungen (hier das Holen von Werkzeug für den nächsten Arbeitstag) dem Unfallversicherungsschutz unterliegen könnten, sofern ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Arbeit beziehungsweise Ausbildung gegeben sei. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger am Unfalltag nicht den gewöhnlichen Weg nach Hause genommen. Er habe angegeben, dass er zunächst nach E in den Betrieb seiner Eltern gefahren sei, um aus seinem dort befindlichen Werkzeugschrank sein persönliches Werkzeug zur Vorbereitung des folgenden Ausbildungstages zu holen. Anschließend sei er die Landstraße (Fstraße) aus Richtung E kommend in Richtung G gefahren, wo es dann in Höhe der Bundesautobahn 10, Anschlussstelle E, zum Zusammenstoß mit einem Pkw gekommen sei. Nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen habe er sich damit zur Zeit des Unfalls auf einem Abweg befunden. Nach Mitteilung seines Ausbildungsbetriebes würden alle zur Ausbildung benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel stets zur Verfügung gestellt. Ein betrieblicher Auftrag, eigenes Werkzeug mitzubringen, sei nicht erteilt worden und es habe keine Veranlassung bestanden, externes Werkzeug zu besorgen. Deshalb habe für den von ihm genommenen Abweg kein Versicherungsschutz bestanden, weil der Weg nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden habe.
Der Kläger erhob am 10. Mai 2002 Widerspruch mit dem Vorbringen, dass die Aussage der FAW falsch sei, dass stets Werkzeuge zur Verfügung gestanden hätten. In einer unter dem 28. Mai 2002 erstellten Auskunft gab die FAW an, dass es den Auszubildenden und Umschülern entsprechend der Ausbildungsordnung der FAW zu Punkt 11 nicht untersagt sei, Werkzeuge und Geräte zur Ausbildung mitzubringen und nach entsprechender Prüfung durch die Lehrkraft diese auch einzusetzen. Die Aussage des Klägers, dass er Werkzeug von der Firma seiner Eltern habe holen wollen, könne somit unterstützt werden. In einer weiteren Stellungnahme der FAW vom 26. Juni 2002 heißt es, dass im Rahmen der Ausbildung zum Zeitpunkt Winkelschleifer, Trennscheiben, Fächerscheiben und Trennspray eingesetzt worden seien. Verlängerungskabel, Feilen und Schraubenzieher seien nur bedingt zum Einsatz gekommen. Diese Werkzeuge seien üblich und vorgeschrieben. Die aufgeführten Werkzeuge würden grundsätzlich von der FAW zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe keinen Anlass gehabt, private Geräte von zu Hause mitzubringen, und nie einen Auftrag dazu erhalten. Wie oft der Kläger bereits früher eigenes Werkzeug und Geräte benutzt habe, sei nicht nachvollziehbar, weil er Werkzeuge und Geräte nicht zur Prüfung vorgestellt habe. Der vom Kläger benannte Zeuge U H hat auf schriftliche Befragung der Beklagten unter dem 14. August 2002 angegeben, dass es grundsätzlich richtig sei, dass von der FAW Werkzeuge und Maschinen zur Verfügung gestellt würden. Leider stünden diese Geräte nicht für alle Lehrgangsteilnehmer gleichzeitig zur Verfügung. So komme es ständig zu Wartezeiten, welche zu unnötigen Zeitverlusten bei der Ausführung der Arbeiten geführt hätten. Deshalb habe er es persönlich gut gefunden, dass es Lehrgangsteilnehmer wie den Kläger gegeben habe, die, ohne an ihre eigenen Vorteile zu denken, Werkzeuge mitgebracht und auch anderen Teilnehmern zur Verfügung gestellt hätten. Der Zeuge S hat unter dem 11. August 2002 gegenüber der Beklagten angegeben, dass die Angaben der FAW grundsätzlich zu bestätigen seien, aber das Folgende zu bedenken sei: Aufgrund des großen Teilnehmerkreises an den Lehrgängen und der entsprechenden Anzahl von Lehrlingen in den Lehrstätten der FAW sei es ständig zu Wartezeiten an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen gekommen. Viele Kollegen hätten deshalb eigenes Werkzeug wie zum Beispiel kleine handliche Winkelschleifer von zu Hause mitgebracht, um eben lange Wartezeiten im Vorbereitungsraum zu vermeiden und somit schon vorbereitende Arbeitsschritte in den Schweißkabinen zu erledigen. Dies, so glaube er sich zu erinnern, sei auch von dem direkt verantwortlichen Lehrpersonal begrüßt und dementsprechend auch nicht unterbunden worden. Umso mehr tue es ihm leid, dass ein guter Gedanke, nämlich die Tatsache der Werkzeugbeschaffung, solch schwere Unfallfolgen nach sich ziehe. Der Zeuge P gab unter dem 14. August 2002 an, dass es richtig sei, dass Arbeitsgeräte zur Verfügung gestanden hätten, es jedoch nicht möglich gewesen wäre, mit der Anzahl der vorhandenen Arbeitsgeräte für alle Teilnehmer des Lehrgangs das Prüfungsziel in der vorgegebenen Zeit zu erreichen. In einer Stellungnahme vom 10. September 2002 gab die FAW der Beklagten gegenüber an, dass bestätigt werden könne, dass es aufgrund des großen Teilnehmerkreises an den Lehrgängen zu Wartezeiten an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen kommen könne (in der Regel aber nur an Prüfungstagen und in den Schleifkabinen). Diese Wartezeiten könnten aber durch andere Tätigkeiten kompensiert werden. Nicht zu bestätigen sei die Aussage, dass viele Lehrgangsteilnehmer eigenes Werkzeug von zu Hause mitgebracht hätten.
Die Beklagte führte am 17. Oktober 2002 eine Befragung des Vaters des Klägers F L in den Räumen seines Unternehmens durch. Der Zeuge F L gab an, dass der Kläger ihn am 21. August 2001 in seiner Firma besucht habe, und zwar, um Werkzeuge aus seinem Werkzeugschrank zu holen, welchen er dort habe. Im Werkzeugschrank seines Sohnes befänden sich ein Schweißgerät, ein Winkelschleifer, Trennscheiben, Fächerscheiben, Verlängerungskabel, Feilen, Schraubenzieher etc. Er habe gesehen, wie der Kläger aus dem Werkzeugschrank Werkzeug mitgenommen habe. Er glaube, sich zu erinnern, dass sein Sohn einen Winkelschleifer, Trennscheiben, Fächerscheiben, Verlängerungskabel, Feilen und Schrauben mitgenommen habe. Sein Sohn habe ihm gegenüber erklärt, dass er dieses Werkzeug für den nächsten Tag in der FAW benötige. Er habe das Werkzeug in einem Rucksack auf dem Rücken transportiert. Sein Sohn habe öfters Werkzeug aus seinem Werkzeugschrank mitgenommen. Sein Sohn habe sich an dem Tag etwa fünf bis zehn Minuten lang in der Firma aufgehalten.
Sein Sohn habe ihn nur in gewissen Abständen besucht, hauptsächlich um Werkzeuge aus seinem Werkzeugschrank abzuholen. Nach dem Unfall sei er direkt zur Unfallstelle seines Sohnes gefahren, um mit einem Anhänger das beschädigte Motorrad abzuholen. Die Freundin seines Sohnes, die Zeugin R sei sofort zur Unfallstelle gefahren und habe den Sohn auch im Krankenhaus besucht. Sie habe nach dem Unfall den Rucksack mit dem Werkzeug mitgenommen. Der Unfallzeuge L habe seinem Sohn direkt am Unfallort den Rucksack vom Rücken gebunden, weil der Rucksack seinen Sohn fast stranguliert hätte. Der Zeuge L könne auch bezeugen, dass Werkzeuge wie Trennschleifer etc. sich im Rucksack befunden hätten. Der Zeuge F L führte des Weiteren aus, dass sein Sohn ein gewissenhafter Mensch sei, der dieses Werkzeug nur abgeholt habe, um Wartezeiten während seiner Lehrgangszeit in der FAW zu vermeiden. Sein Sohn könne in diesen Wartezeiten nicht einfach nur in der Ausbildungsstätte herumstehen oder wie andere Auszubildende rauchen, sondern er sei immer bestrebt gewesen, seinen Auftrag beziehungsweise seine Aufgaben sofort zu erledigen. Im Anschluss an das Gespräch wurde der Werkzeugschrank des Klägers eingesehen und in diesem das beschriebene Werkzeug vorgefunden.
Die Beklagte führte am 18. Oktober 2002 einen Ortstermin in der FAW durch und befragte dort die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Zeugen B, den Zeugen K (Ausbilder) und den Zeugen W (ebenfalls Ausbilder). Nach Angaben der vorgenannten Zeugen sei nicht mehr 100%-ig beantwortbar, ob der Kläger tatsächlich öfters eigenes Werkzeug bereits vor dem Unfalltag mitgebracht habe. Am Tag nach dem Unfall hätte der Kläger am Metallaktivgasschweißen (MAG-Schweißen) teilgenommen und Baustahl in den Schweißkabinen geschweißt. Diese Zeit sei keine Prüfungszeit, sondern ungefähr Lehrgangshälfte. Die Zeugen bestätigten, gesehen zu haben, dass andere Lehrgangsteilnehmer schon manchmal eigenes Werkzeug mitgebracht hätten. Ob dies konkret beim Kläger auch so gewesen sei, sei nicht mehr erinnerlich, könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Dieses sei jedoch nicht dem Ausbilder zur Abnahme vorgestellt worden. Ein Auftrag, eigenes Werkzeug mitzubringen, habe auch von den Ausbildern nicht bestanden. Für das MAG-Schweißen seien folgende Werkzeuge vorgesehen: Hammer, Meißel, Winkelschleifer, Drahtbürste, Schmiedezange, Schraubenzieher, Trennspray, Fächerscheiben. Grundsätzlich sei für jeden Auszubildenden das notwendige Werkzeug von der FAW zur Verfügung gestellt worden. Nur in den Prüfungszeiten komme es zu Engpässen mit Werkzeugen. Diese hätten jedoch am 22. August 2001 nicht vorgelegen. Trotzdem könne es immer zu kurzen Pausen für die Teilnehmer kommen, wenn die Schweißkabinen besetzt oder vorbereitende Arbeitsschritte in den Schweißkabinen zu erledigen seien. Unabhängig davon sei zu bestätigen, dass trotzdem einzelne Mitarbeiter ihr eigenes Werkzeug mitgebracht hätten. Die vorgenannten drei Zeugen gaben an, dass der Kläger ein gewissenhafter und fleißiger Lehrgangsteilnehmer gewesen sei und ihm unterstellt werden könne, dass er nur eigenes Werkzeug mitgenommen habe, um Wartezeiten zu vermeiden und den Lehrgang erfolgreich abzuschließen.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 bestätigten die beim Vater des Klägers tätigen Zeugen S R, C U, D L, H K, dass der Kläger die Firma am 21. August 2001 aufgesucht habe. In demselben Schreiben gab der Zeuge M P, ebenfalls Mitarbeiter beim Zeugen F L, an, dass die Zeugin R den Rucksack habe damals am Unfallort mitnehmen wollen, dieser aber zu schwer gewesen sei. Deshalb habe der Zeuge P ihr geholfen, den Rucksack ins Auto des Zeugen F L zu stellen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2002 mit der Begründung zurück, dass zwar auch das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Befördern eines Arbeitsgerätes versichert sei. Ein Arbeitsgerät sei danach jeder Gegenstand, der seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich zur Erledigung der versicherten Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werde. Unbeachtlich sei, ob die Benutzung vorgeschrieben sei oder freiwillig erfolge und ob der Unternehmer die Benutzung fördere oder ihr zugestimmt hätte. Befördern sei das Tragen, Mitführen und Verbringen an einen anderen Ort und liege nur dann vor, wenn der Transport und nicht die eigentliche Fortbewegung im Zusammenhang stehe, das heiße, dass ein unmittelbarer wesentlicher inhaltlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe. Das Befördern ende mit dem Erreichen des häuslichen Bereiches. Die entscheidende Frage sei also, ob mit hinreichender, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich feststehe, dass Arbeitsgerät auf diesem Wege befördert worden sei, ob die Beförderung der wesentliche Zweck des Abweges gewesen sei und ob die beförderten Geräte hauptsächlich zur Erledigung der versicherten Tätigkeit im Unternehmen gebraucht worden seien. Diese Fragen hätten nach der Sach- und Rechtslage nicht mit der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden können. Der Kläger habe angegeben, den Werkzeugschrank im elterlichen Betrieb eingerichtet zu haben, damit er in seiner Freizeit eigene Fahrzeuge reparieren könne. Dass die unstreitig am Unfallort gefundenen Werkzeuge von ihm auch tatsächlich für den nächsten Fortbildungstag als Arbeitgeräte verwendet werden sollten oder bereits in der Vergangenheit benutzt worden seien, sei den Aussagen des Ausbildungsbetriebes und den schriftlichen Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen im Sinne des Feststehens einer Tatsache nicht zu entnehmen. Es spreche also genauso viel dafür wie auch dagegen, dass das Befördern des Arbeitsgerätes aus innerer Motivation erfolgt sei. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass er auf dem Rückweg vom elterlichen Betrieb gewesen sei, in welchem auch seine Freundin, die Zeugin R gearbeitet habe. Damit bestünden nach der Lebenserfahrung erhebliche Zweifel an der von ihm geäußerten Tatsachenbehauptung, welche damit nicht als bewiesen betrachtet werden könne.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 20. Januar 2003 zum Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat behauptet, am 21. August 2001 gegen 15:00 Uhr die FAW verlassen zu haben und über F – H – Autobahn – F in Richtung E gefahren zu sein, um aus seinem bei seinen Eltern eingerichteten Werkzeugschrank für den kommenden Ausbildungstag sein persönliches Werkzeug zu holen. Von hier aus sei er direkt nach Hause gefahren, als sich auf diesem Weg auf der Autobahnauffahrt E/ G um 15:45 Uhr ein Verkehrsunfall ereignet habe, bei dem er sich erheblich verletzt habe.
Das SG hat im Erörterungstermin vom 15. Oktober 2003 als Zeugen den Lehrschweißer W, den Schlosser H den Maschinen- und Anlagenmonteur S, den Schlosser H den Metallbauer P sowie in der mündlichen Verhandlung vom 09. November 2005 die Zeugen F L und S R vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Der Kläger hat in Anknüpfung an das Ergebnis der Beweisaufnahme behauptet, das Werkzeug, welches er am Unfalltag im Rucksack bei sich getragen habe, ausschließlich für die Ausbildung angeschafft und ausschließlich für die Prüfung am Folgetag geholt zu haben.
Das SG ist unter anderem durch Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens von Dr. H vom 19. August 2007 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03. März 2008 sowie des fachneurologischen und zugleich schmerzmedizinischen Gutachtens von Dr. T vom 07. Januar 2008 in medizinische Ermittlungen eingetreten. Es hat mit Urteil vom 16. Juli 2008 unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2002 festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 21. August 2001 ein Arbeitsunfall war. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass vorliegend allein die Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig sei, denn die Beklagte habe im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine Entscheidung über die aufgrund von Unfallfolgen möglichen Leistungen getroffen, sondern pauschal eine Entschädigung wegen des Ereignisses vom 21. August 2001 abgelehnt, weil sich nach ihrer Auffassung ein Arbeitsunfall nicht ereignet habe. Dementsprechend habe der Kläger auch seinen ursprünglichen Antrag angepasst. Die Klage sei begründet. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als Umschüler einer Weiterbildungsmaßnahme dem versicherten Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zuzuordnen. Versichert sei auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Eben in diesem Sinne habe der Kläger Arbeitsgeräte befördert. Solche seien vor allem Gerätschaften, die in ihrer technischen Gestaltung ganz allgemein für die Arbeit und speziell für die Betriebsarbeit geschaffen seien, zum Beispiel Maschinen, Werkzeuge, Buchführungsjournale etc. Bei derartigen Gegenständen sei für den Unfallversicherungsschutz eine einmalige Verrichtung ausreichend, wenn sie mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehe. Eine wesentliche, überwiegende oder hauptsächliche Nutzung des Gerätes für den Betrieb sei nicht zu fordern. Insbesondere handele es sich hiervon ausgehend bei Winkelschleifern und bei den Feilen, welche der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei sich getragen habe, um typisches Arbeitsgerät, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger diese Geräte überwiegend oder hauptsächlich für seine Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung genutzt habe. Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Schrifttums folge die Kammer nicht. Die dort zitierten Fundstellen beträfen mitsamt Fälle, in denen kein typisches Arbeitsgerät streitig gewesen sei. Die Kammer sehe es auch als bewiesen an, dass der Kläger am 22. August 2001 das Arbeitsgerät zu seiner Ausbildungsstätte habe mitbringen wollen. Dass er öfters eigenes Werkzeug zur Ausbildung mitgebracht habe, ergebe sich nicht nur aus den Aussagen seines Vaters, sondern insbesondere auch aus denjenigen der Zeugen W, H und S im Termin vom 15. Oktober 2003. Diese hätten übereinstimmend angegeben, dass der Kläger regelmäßig Werkzeug mitgebracht habe. Wenn auch der Zeuge W und der Zeuge S nicht gewusst hätten, ob der Kläger beabsichtigt gehabt habe, am 22. August 2001 Werkzeug mitzubringen, so habe sich der Zeuge H erinnern können, dass er mit dem Kläger am Unfalltag ausgemacht habe, dass der Kläger für das am nächsten Tag angesetzte MAG-Schweißen wieder Werkzeug, insbesondere einen Winkelschleifer, habe mitbringen wollen, welcher für die Beseitigung der Endgraterporen benötigt werde. Dass für den 22. August 2001 MAG-Schweißen vorgesehen gewesen sei und hierzu unter anderem ein Winkelschleifer benötigt werde, sei bereits im Verwaltungsverfahren durch die dort gehörten Ausbilder des Klägers bestätigt worden.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. September 2008 zugestellte Urteil am 06. Oktober 2008 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass ein Arbeitsgerät im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII jeder Gegenstand sei, der zum einen objektiv für die Verrichtung der versicherten Tätigkeit geeignet sei und zum anderen nach der Zweckbestimmung des Versicherten hauptsächlich für die versicherte Tätigkeit gebraucht werde. Die Rechtsprechung sehe für den Begriff des Arbeitsgeräts im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII eine hauptsächliche Nutzung für die betriebliche Tätigkeit vor. Eine Unterscheidung in typisches Arbeitsgerät und Gegenstände, die auch im privaten Alltag benutzt würden, erfolge nicht. Demgegenüber könne eine hauptsächliche Nutzung der vom Kläger am 21. August 2001 beförderten Gegenstände für die versicherte Tätigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er hat seine erstinstanzliche Behauptung dahingehend vertieft, dass er zusammen mit dem Zeugen H einen kleinen Winkelschleifer bei einem Discounter angeschafft habe. Er habe den Winkelschleifer im Werkzeugschrank bei seinem Vater aufbewahrt, weil er Angst gehabt habe, dass der Winkelschleifer in der FAW geklaut werde. Sein Werkzeug in seiner damaligen Wohnung aufzubewahren, sei ihm nicht in den Sinn gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und beschweren den Kläger. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung des angeschuldigten Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung „infolge“ in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a.a.O., Rn. 10; Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, 1.4, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit, des Unfallereignisses, des Gesundheitserstschadens und der Unfallfolgen müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 15). Dieser innere beziehungsweise sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handels mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (etwa BSG, Urteil vom 07. September 2004 – B 2 U 35/03 R –, zitiert nach Juris Rn. 14).
Hiervon ausgehend lässt sich eine versicherte Tätigkeit im nach § 128 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen Maß vollbeweislich zur Überzeugung des Senats annehmen. Geschützt ist im Falle des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dessen Tätigkeit als Lernender während der beruflichen Aus-/ Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Weiterhin liegt beim Kläger durch das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Befördern eines Arbeitsgeräts auch eine versicherte Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII vor.
Der Begriff des Arbeitsgerätes ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Er ist daher aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen. Dementsprechend ist nicht jeder Gegenstand, nur weil er zur Verrichtung einer betrieblichen Arbeit gebraucht werden kann, ein Arbeitsgerät im vorstehenden Sinne. Wird er aber von einem Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet, so sind im Allgemeinen die Begriffsmerkmale des Arbeitsgerätes gegeben. Es trifft nicht nur auf Gerätschaften zu, die ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern zum Beispiel auch auf Beförderungsmittel wie einen Pkw, welche auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach Arbeitsgeräte sind. Demnach ist zum Beispiel bei einem Pkw als erforderlich zu erachten und in streitigen Fällen besonders zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Pkw als Arbeitsgerät anzusehen ist. Selbst ein Blindenführhund scheidet nicht von vornherein als Arbeitsgerät im Sinne dieser Vorschrift aus, weil er nach seiner Zweckbestimmung kein typisches Arbeitsgerät ist und auch zur Blindenführung bei mit dem Beschäftigungsverhältnis nicht zusammenhängenden Tätigkeiten verwendet wird. Wie bei jedem Werkzeug oder sonstigem Hilfsmittel, dessen man sich zur Verrichtung von Arbeit bedient, ist aber auch bei ihm in erster Linie erforderlich, dass er zur Verrichtung versicherter Tätigkeiten gebraucht wird. Dabei genügt es nicht, dass im Verhältnis zur gesamten Verwendung der auf die betriebliche Benutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, dass er seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (so zur Vorgängervorschrift § 549 der Reichsversicherungsordnung <RVO> BSG, Urteil vom 17. Dezember 1975 – 2 RU 77/75 –, zitiert nach juris Rn. 14). Außer „klassischen“ Werkzeugen können auch Geschäftsunterlagen oder auch ein Beförderungsmittel „Arbeitsgerät“ im vorgenannten Sinn sein, sofern es seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeiten im Unternehmen gebraucht wird (BSG, Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 17/97 R –, zitiert nach juris Rn. 28). Dementsprechend gehört auch ein Motorrad zum Kreis der Arbeitsgeräte im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, wenn es dazu bestimmt ist, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen (BSG, Urteil vom 09. November 2010 – B 2 U 14/10 R –, zitiert nach juris Rn. 32). Hiervon ausgehend liegt ein Arbeitsgerät jedenfalls dann vor, wenn ein Gegenstand von einem Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet wird; dies trifft vor allem auf Gerätschaften zu, welche in ihrer technischen Gestaltung zur Betriebsarbeit geschaffen sind, wie zum Beispiel Maschinen und Werkzeuge. Erst wenn es sich um Gegenstände handelt, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind, ist es erforderlich, dass das Gerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem Unternehmen gebraucht wird (Krasney, in: Becker/Burchhardt/Krasney/Kruschinski, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) – Kommentar, Stand Januar 2011, § 8 Rn. 288 f.). Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 8 SGB VII, Rn. 251 der Auffassung ist, dass das Merkmal der Hauptsächlichkeit auch für typisches Arbeitsgerät wie Werkzeuge etc. gelte, weil es nicht auf die abstrakte Eigenschaft des Geräts ankomme, sondern nur auf seinen konkreten Einsatz für die versicherte Tätigkeit, vermag der Senat diesem Standpunkt unter Anschluss auf die vorzitierte Rechtsprechung des BSG nicht zu folgen, weil der Versicherungsschutz ansonsten ausgehend vom Normzweck unsachgemäß eingeengt würde (so im Ergebnis auch etwa Ziegler, in: Becker/ Franke/ Molkentin, SGB VII – Lehr- und Praxiskommentar, 3. Auflage 2011, § 8 Rn. 287; Keller, in: Hauck, SGB VII – Kommentar, 50. Erg.-Lfg. 03/11, § 8 Rn. 48; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Auflage, 23. Erg.-Lfg. 08/04, § 8 SGB VII Rn. 589).
Dies zugrunde gelegt bestehen bereits nach Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger insbesondere den Winkelschleifer im Zeitpunkt seines Unfalls bei sich hatte, um ihn als Arbeitsgerät im vorstehenden Sinne am Folgetag in der FAW beim MAG-Schweißen einzusetzen. Beim Winkelschleifer handelt es sich ohne Frage nicht nur um ein Arbeitsgerät im weiteren Sinne, sondern vielmehr auch um ein klassisches Werkzeug, dem kraft Natur der Sache die Zweckbestimmung beigelegt ist, bei handwerklichen Verrichtungen verwendet zu werden, wie sie gerade auch während der Weiterbildungsmaßnahme des Klägers anfielen. So haben nicht nur die vorgerichtlich befragten Verantwortlichen der FAW übereinstimmend angegeben, dass für den 22. August 2001 MAG-Schweißen vorgesehen war, bei welchem insbesondere auch Winkelschleifer zum Einsatz kommen sollten. Vielmehr haben auch die im gerichtlichen Verfahren vor dem SG befragten Zeugen übereinstimmend bekundet, dass für MAG-Schweißen Winkelschleifer erforderlich sind, vgl. etwa die Zeugenaussage des Zeugen W vom 15. Oktober 2003. Darüber hinausgehend hat der Zeuge H bekundet, dass auch genau am 22. August 2001 MAG-Schweißen geplant war, ferner, dass der Kläger zu eben jenem Tag einen Winkelschleifer mitbringen wollte, um ihn für die Beseitigung von Endgraterporen zu verwenden. Auch wenn sich die weiteren Zeugen S, H und P bei ihrer Vernehmung am 15. Oktober 2003 nicht mehr haben erinnern können, ob nun auch genau für den 22. August 2001 der Kläger Werkzeug mitbringen wollte, so gaben sie übereinstimmend und ohne Widerspruch gegenüber den vorgenannten Zeugenaussage an, dass der Kläger öfters eigenes Werkzeug mitbrachte. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der erstgenannten Aussage des Zeugen W glaubhaft, der damals als Lehrschweißer bei der FAW tätig war. Er hat bekundet, dass damals 50 bis 60 Personen in der Ausbildung waren, so dass es eng war. Nach den weiteren Bekundungen des Zeugen W standen demgegenüber lediglich vier Schleifkabinen mit großen Winkelschleifern und lediglich zwei kleine Winkelschleifer zur Verfügung, obwohl die kleinen Winkelschleifer für Anfänger besser geeignet sind, weshalb mehrere Teilnehmer Winkelschleifer mitbrachten, welche durch die Verantwortlichen regelmäßig kontrolliert wurden. Zwar stehen diese Bekundungen zu den Angaben der FAW im Verwaltungsverfahren im Widerspruch, wonach der Kläger keinen Anlass gehabt habe, private Geräte von zu Hause mitzubringen und nie einen Auftrag dazu erhalten habe, weil die aufgeführten Werkzeuge grundsätzlich von der FAW zur Verfügung gestellt worden seien (vgl. Schreiben der FAW vom 26. Juni 2002), beziehungsweise nicht bestätigt werden könne, dass viele Lehrgangsteilnehmer eigenes Werkzeug von zu Hause mitgebracht hätten (vgl. Schreiben der FAW vom 10. September 2002). Der Senat misst jedoch eben diesen Auskünften der offensichtlich nicht unmittelbar mit der Ausbildung befassten Geschäftsleitung der FAW von vornherein keinen gesteigerten Beweiswert zu. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher eigenen Wahrnehmung die dortigen Angaben gemacht wurden. Nach alldem ist es unerheblich, ob der Kläger – wie von ihm im Berufungsverfahren nachvollziehbar dargelegt – sich gerade den transportierten Winkelschleifer für seine Ausbildung angeschafft hatte.
Hiernach bestehen auch keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger das Werkzeug im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII beförderte, als der Unfall geschah.
Eine Beförderung von Arbeitsgerät liegt nur vor, wenn die Zurücklegung des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt (etwa Krasney, a.a.O., Rn. 294). Versicherungsschutz besteht nur, wenn die in § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII genannten Tätigkeiten nicht nur Neben-, sondern wesentlicher Zweck sind (etwa BSG, Urteil vom 11. August 1998 – B 2 U 17/97 -, zitiert nach juris Rn. 28).
Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Arbeitsgerät auf einem Weg befand, welcher allein dem Transport des Werkzeugs von seinem bei seinem Vater befindlichen Werkzeugschrank zu sich nach Hause diente. Eine andere Schlussfolgerung lässt sich insbesondere nicht aus den Bekundungen des Zeugen F L ziehen, wonach der Kläger am Unfalltag nur kurz in dessen Betrieb erschien, das Werkzeug mit der Bemerkung, es für den folgenden Ausbildungstag zu benötigen, aus dem von ihm vorgehaltenen Schrank in seinen Rucksack packte, um dann umgehend den Weg zu sich nach Hause anzutreten. Es bestehen insbesondere keine Zweifel, dass er nach seinen eigenen Angaben und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen F L und R zufolge das Werkzeug gerade auch in dem Augenblick in einem Rucksack mit sich führte, als er den hinsichtlich seines Ablaufs zwischen den Beteiligten unstreitigen Unfall im Straßenverkehr erlitt, als er auf dem direkten Weg vom Betrieb seines Vaters nach Hause war. Die beiden Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit trotz persönlicher Verbundenheit dem Kläger gegenüber nicht zu zweifeln ist, haben übereinstimmend bekundet, dass sich der Rucksack nach dem Unfall am Unfallort befand. So hat der Zeuge F L bekundet, von dem dort anwesenden Unfallzeugen L erfahren zu haben, dass dieser den Rucksack abgeschnitten habe, weil er schweres Werkzeug enthalten habe. Die Zeugin R hat hierzu bekundet, mit dem Zeugen P zur Unfallstelle gefahren zu sein, wo der Zeuge P den Rucksack an sich nahm und zum Vater des Klägers, dem Zeugen F L, ins Auto packte. Ferner hat die Zeugin glaubhaft angegeben, noch an demselben Tag im Rucksack einen Trennschleifer, Feilen, eine Spraydose mit Öl gesehen zu haben, wobei für die Glaubhaftigkeit der Aussage insbesondere spricht, dass die Zeugin sich an das Detail hat erinnern können, dass die Spraydose verbeult war. Ferner spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass die Zeugin nicht selbst gesehen haben will, wie der Kläger das Werkzeug in den Rucksack räumte, aber sich hat erinnern können, dass der Kläger ihr immer wieder erzählte, dass der Ausbilder nicht genügend Werkzeug zur Verfügung stellt. Insoweit stimmt die Aussage im Übrigen mit derjenigen des Zeugen F L überein, der unter anderem auch bekundet hat, dass der Kläger vor dem Unfall in die Firma kam und ziemlich verärgert war, weil nicht ausreichend Werkzeug bei der Ausbildung vorgehalten wurde, bevor er dann an seinen Schrank ging, um das Werkzeug herauszuholen.
Ferner bestehen nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme einschließlich des Durchgangsarztberichts und der Unfallanzeige keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen eines Unfallereignisses, welches darin bestand, dass der Kläger mit dem Werkzeug im geschulterten Rucksack am 21. August 2001 gegen 15:40 Uhr aus E kommend im Bereich der Ampelkreuzung der Autobahnabfahrt nach E in Richtung G fahrend mit einem PKW zusammenstieß. Gleichsam steht zur Überzeugung des Senats die Unfallkausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall jedenfalls im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest.
Weiterhin bestehen keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen eines Gesundheitserstschadens, indem sich der Kläger am Unfalltag die im Durchgangsarztbericht geschilderten Verletzungen zuzog, nämlich eine verhakte Hüftluxation links bei dislozierter Hüftkopffraktur, Lungenkontusion rechts basal, Scapulafraktur links, multiple Prellungen. Schließlich steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die haftungsbegründende Kausalität fest. Ohne Zweifel zog sich der Kläger die vorgenannten Verletzung beim zuvor geschilderten Unfall zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund i. S. v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.