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Behandlungsbedürftigkeit infolge des anerkannten Arbeitsunfalls

Erstattungsanspruch § 105 SGB

SG Bremen – Az.: S 2 U 121/18 – Urteil vom 03.03.2021

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 5.193,23 € zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.193,23 €.

Der gemeinsame Versicherte der Beteiligten, …, rutschte am 7. November 2013 während seiner Tätigkeit als Lagerist bei der … aus und stürzte auf seine rechte Schulter.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 20. Januar 2014 das Ereignis als Arbeitsunfall an. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab dem 22. November 2013 nicht (mehr) Folge des Unfalls vom 7. November 2013 seien.

Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Januar 2014 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Kopie des Bescheides und forderte die Klägerin auf, keine Leistung zulasten der Beklagten mehr zu erbringen. Zugleich meldete die Beklagte einen Erstattungsanspruch gemäß § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Klägerin an.

Die Klägerin erbrachte daraufhin in der Zeit vom 10. Februar 2014 bis zum 19. November 2015 Leistungen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber dem Versicherten, unter anderem in Form von stationärer Krankenhausbehandlung, Hilfsmitteln und Physiotherapie. Soweit die Klägerin darüber hinaus ambulante ärztliche Leistungen und Kosten für Arzneimittel gegenüber dem Versicherten erbrachte, sind diese ausdrücklich nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X folgendermaßen an:

„unser o. g. Mitglied hatte am 07.11.2013 einen Arbeitsunfall. Somit ist grundsätzlich Ihre Zuständigkeit gegeben.

Zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X melden wir hiermit unseren Erstattungsanspruch dem Grunde nach an.“

Der Versicherte führte gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hannover. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 5. Februar 2016 hob das Sozialgericht Hannover unter dem Az. S 36 U 122/14 den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 auf und stellte fest, dass Behandlungsbedürftigkeit infolge des anerkannten Arbeitsunfalls auch über den 22. November 2013 hinaus bestehe.

Mit Schreiben vom 31. März 2016 informierte die Beklagte die Klägerin über das Ergebnis des Rechtsstreits und bat darum, nachträglich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. März 2015 die Differenz zwischen dem bis dahin von der Klägerin gezahlten Krankengeld und dem nunmehr von der Beklagten zu erbringenden Verletztengeld entsprechend dem zwischen den Beteiligten geltenden Generalauftrag Verletztengeld an den Versicherten auszuzahlen. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin auf, gegebenenfalls auch ihren Erstattungsanspruch geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 bezifferte die Klägerin ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten für die Zeit vom 10. Februar 2014 bis zum 19. November 2015 mit 5.803,33 €.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 erklärte sich die Beklagte zur Erstattung von 442,94 € bereit. Im Übrigen berief sie sich auf eine Verfristung des Erstattungsanspruchs der Klägerin nach § 111 SGB X.

Die Klägerin erklärte daraufhin in einem Schreiben vom 18. November 2016 an die Beklagte, dass sie die Berufung auf § 111 SGB X aufgrund des Gebotes zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X für unbillig erachte. Die Beklagte habe der Klägerin nämlich keinen Hinweis auf ein anhängiges Widerspruchs-oder Klageverfahren gegeben. Erst mit der Mitteilung des Ergebnisses des Klageverfahrens am 31. März 2016 habe für die Klägerin festgestanden, dass Leistungen auch über den 22. November 2013 hinaus von der Beklagten zu erstatten seien. Zudem sei das Verhalten der Beklagten widersprüchlich, da sie selbst am 20. Januar 2014 ihren Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X ohne weitere Angaben angemeldet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt zumindest eine teilweise Bezifferung ebenfalls möglich gewesen sein dürfte.

Die Beklagte lehnte weiterhin die Erstattung ab und teilte mit Schreiben vom 29. November 2016 mit, dass für eine gültige Anmeldung des Erstattungsanspruchs eine konkrete Bezifferung der Leistungen erforderlich gewesen wäre, diese jedoch nicht erfolgt sei. Sie habe nie behauptet, dass der Bescheid vom 20. Januar 2014 bindend geworden sei und es sei Aufgabe der Klägerin gewesen, diesem nachzugehen.

In einem weiteren Schreiben vom 29. Mai 2017 verblieb die Klägerin dabei, dass es einer Bezifferung des Erstattungsanspruchs nicht bedürfe, zumal ein Erstattungsanspruch auch schon geltend gemacht werden könne, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen habe. Mit Schreiben vom 14. 2017 erkannte die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 4. Mai 2016 als Frist auslösende Anmeldung an, sodass Leistungen ab dem 8. April 2015 in Höhe von insgesamt 610,10 € hätten erstattet werden können. Die Beklagte erklärte sich deswegen zu einer weiteren Zahlung von 167,16 € bereit. Eine darüberhinausgehende Erstattung kam für sie nicht in Betracht.

Daraufhin hat die Klägerin am 21. Dezember 2018 vor dem Sozialgericht Bremen Klage erhoben.

Sie ist der Auffassung, dass ihr Schreiben vom 17. Juni 2014 den Anforderungen an die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches nach § 111 S. 1 SGB X genüge. Weder habe es sich hierbei um ein lediglich vorsorgliches Anmelden eines Erstattungsanspruches gehandelt, noch habe der Erstattungsanspruch beziffert werden müssen. Zudem seien der Beklagten alle für die Beurteilung ihres Erstattungsanspruchs erforderlichen Umstände durch das Klageverfahren des Versicherten vor dem Sozialgericht Hannover bekannt geworden. Dies gelte insbesondere für die Krankenhausbehandlung im Februar 2014, die sich aus dem im Verfahren vor dem Sozialrecht Hannover eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 4. Dezember 2014 ergeben habe. Im Übrigen hätten sich aus dem Gutachten auch die Diagnosen ergeben. Demnach habe bei der Beklagten bereits innerhalb der Ausschlussfrist die erforderliche Klarheit bestanden, welche Belastungen auf sie zukommen. Dass die Klägerin diese nochmals gegenüber der Beklagten hätte angeben sollen, sei deswegen bloße Förmelei.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in Erfüllung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X an die Klägerin einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.193,23 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Schreiben der Klägerin vom 17. Juni 2014 eine bloß vorsorgliche Anmeldung des Erstattungsanspruchs darstelle und nicht ausreiche. Eine Bezifferung des Anspruchs sei im Rahmen der Geltendmachung zwar – entgegen ihrer zunächst vertretenen Auffassung – noch nicht erforderlich, jedoch müsse zumindest erkennbar sein, dass eine Forderung überhaupt bestehe und um welche Art von Leistungen es sich handele.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 25. Januar 2021 und 3. Februar 2021 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Behandlungsbedürftigkeit infolge des anerkannten Arbeitsunfalls
(Symbolfoto: Von ESB Professional/Shutterstock.com)

Das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden können.

Die zulässige Leistungsklage ist begründet.

Streitig ist allein, ob der dem Grunde nach unstreitige Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X in Höhe von noch 5.193,23 € der Ausschlussfrist nach § 111 SGB X unterliegt. Nach § 111 S. 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Nach Satz 2 beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 17. Juni 2014 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Sinne des § 111 S. 1 SGB X hinreichend geltend gemacht.

Der Begriff der „Geltendmachung“ ist nicht näher definiert und wird vielfältig verwendet, etwa im Sinn von „Behaupten“, „Vorbringen“, „Anführen“. Auch das Bundessozialgerichts (BSG) hat eine präzise Definition bislang nicht vorgenommen. Jedoch ist nicht jedes beliebige Verhalten gemeint. So ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG, dass der Wille zumindest rechtssichernd tätig zu werden, der Geltendmachung deutlich erkennbar zu Grunde liegen muss. Dies kann auch durch eine konkludente Erklärung erfolgen. Es ist insoweit ein unmissverständliches, unbedingtes Einfordern der Leistung zu verlangen. Geltend machen im Sinne des § 111 bedeutet damit nicht nur eine gerichtliche Verfolgung des Anspruchs, sondern auch jede Erklärung zur Verfolgung des Erstattungsanspruchs außerhalb von förmlichen Verfahren, in der ein Erstattungsanspruch behauptet und verdeutlicht wird, diesen auch verfolgen zu wollen (LPK-SGB X/Walter Böttiger, 5. Aufl. 2019, SGB X § 111 Rn. 4). Überzogene formale oder inhaltliche Anforderungen dürfen dabei gestellt werden, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen (JAmt 2011, 153, beck-online).

Die Klägerin hat im Schreiben vom 14. Juni 2014 deutlich gemacht, dass sie Erstattungsansprüche einfordern möchte. Es handelte sich dabei nach Auffassung der Kammer um ein unbedingtes Einfordern und nicht um die lediglich vorsorgliche Anmeldung. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin verwendeten Wortlaut. Die Klägerin wies unmissverständlich darauf hin, dass es sich bei ihrem Schreiben um eine Geltendmachung im Sinne des § 111 SGB X handeln sollte und sie damit der Verfristung entgegenwirken wolle. Es handelte sich folglich nicht um die Anzeige der bloßen Möglichkeit, dass die Beklagte in Zukunft in Anspruch genommen werden könnte.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Geltendmachung bestimmen sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Der in Anspruch genommene Leistungsträger muss grundsätzlich bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die gegen ihn erhobene Forderung ausgeschlossen ist oder er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen hat. Hierfür ist in der Regel ein Darlegen in allen Einzelheiten nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und insbesondere der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden. Geringere inhaltliche Anforderungen gelten, wenn der Erstattungsanspruch, was zulässig ist, vor seiner Entstehung geltend gemacht wird. In einem derartigen Fall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Angaben über Art und Umfang der künftigen Leistungen allgemein unter Verwendung der Kenntnisse gemacht werden, die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhanden sind (vgl zu Vorstehendem insgesamt BSG 22.08.2000, B 2 U 24/99 R = SozR 3-1300 § 111 Nr 9 Rn 17 ff mit zahlreichen wN sowie BVerwG 04.03.1993, 5 C 6.91 = E 92, 167, 168 = 435.12 §111 SGB X Nr 2, S. 2). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Klägerin vom 14. Juni 2014 gerade noch. Die Klägerin nahm darin zwar lediglich auf den Arbeitsunfall vom 7. November 2013 ohne weitere Ausführungen Bezug. Dies reicht im vorliegenden Fall jedoch zur Information deshalb aus, weil der Arbeitsunfall der Beklagten bekannt war und die Beklagte über die Behandlung des Versicherten aufgrund des eigenen Akteninhalts und des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hannover informiert war. Damit ist der Zweck der Geltendmachung nach § 111 SGB X erfüllt. Denn dieser soll den erstattenden Leistungsträger frühzeitig in die Lage versetzen, erforderliche Erstattungsbeträge bereitzustellen. Soweit hierfür bedingt eigene Nachforschungen der Beklagten zur möglichen Höhe des Erstattungsbetrages erforderlich waren, ist dies aus mehreren Gründen unerheblich. Zum einen musste die Beklagte mit einem Erstattungsanspruch schon allein aufgrund des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hannover rechnen, sodass schon insoweit die Warnfunktion erfüllt war, zum anderen erforderte es keinen Aufwand in die eigene zu diesem Fall geführte Akte zu sehen. Bereits aus dem darin befindlichen Schreiben des …vom 23. Dezember 2013 (Verwaltungsakte BI. 35) ergab sich die bei dem Versicherten gestellte Diagnose und die für Februar 2014 geplante Operation, deren Kosten den Hauptteil der Erstattungsforderung darstellen (Verwaltungsakte BI. 388 ff). Die ab dem 27. Juni 2014 entstandenen Kosten standen zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht fest und konnten schon deshalb von der Klägerin nicht näher bestimmt werden. Jedoch war die Beklagte auch insoweit aufgrund des laufenden Klageverfahrens hinreichend informiert. Die Klägerin weist deshalb zurecht darauf hin, dass die Beklagte eine „bloße Förmelei“ einfordert. Zudem ist auch das Verhalten der Beklagten sowohl im Rahmen des § 86 SGB X, der bei der Erfüllung der Aufgaben von Leistungsträgern eine enge Zusammenzuarbeit einfordert, als auch nach den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu berücksichtigen. Die Beklagte hat den Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juni 2014, in dem diese unmissverständlich darauf hinwies, dass sie damit einer Verfristung nach § 111 SGB X entgegenwirken wolle, reaktionslos zur Kenntnis genommen. Wenn die Beklagte den Schriftsatz jedoch für unzureichend erachtet, hätte sie unter Berücksichtigung der o. g. Prinzipien zumindest die Klägerin darauf hinweisen müssen, um ihr Gelegenheit für ein Nachbessern zu geben. Ein Berufen auf die Unzulänglichkeit des Schreibens – und dies obwohl die Beklagte in der gleichen unkonkreten Form Erstattungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat – nach Ablauf der Frist ist treuwidrig und verstößt gegen das Zusammenarbeitsgebot nach § 86 SGB X.

Die Verfristung ist aufgrund der rechtzeitigen Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht eingetreten und die Beklagte hat die von der Klägerin erbrachten Leistungen an den Versicherten … aufgrund des Arbeitsunfalls vom 7. November 2013 zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

 

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