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Beidseitige Knieschädigung – Bewertung in Unfallversicherung

Landessozialgericht Hamburg zur beidseitigen Knieschädigung: MdE von 20% gerechtfertigt

Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung eines Gas- und Wasserinstallateurs ab, der um die Höhe seiner Erwerbsminderungsrente aufgrund einer beidseitigen Knieschädigung stritt. Die festgelegte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% wurde bestätigt, da die erlittenen Knieverletzungen und daraus resultierenden Bewegungseinschränkungen keine höhere MdE rechtfertigten. Die Berücksichtigung einer Gonarthroseals Teil der MdE wurde abgelehnt, da sie nicht Bestandteil der anerkannten Berufskrankheit war.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Streit um Erwerbsminderungsrente: Der Kläger, ein Gas- und Wasserinstallateur, kämpfte um eine höhere Rente aufgrund von Knieschädigungen.
  2. Berufskrankheit anerkannt: Beidseitige Knieschäden wurden als Berufskrankheit (BK 2102) anerkannt, was zu einer Erwerbsminderungsrente führte.
  3. Festgesetzte MdE von 20%: Die anfänglich festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrug 20%.
  4. Klage auf Erhöhung der MdE: Der Kläger forderte eine Erhöhung der MdE aufgrund verschlimmerter Knieprobleme und zusätzlicher Bewegungseinschränkungen.
  5. Abweisung der Berufung: Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung zurück und bestätigte die ursprüngliche MdE von 20%.
  6. Bewertung verschiedener Gutachten: Das Gericht stützte sich auf mehrere medizinische Gutachten, die keine ausreichende Grundlage für eine höhere MdE sahen.
  7. Ausschluss der Gonarthrose: Eine Gonarthrose wurde nicht als Teil der Berufskrankheit anerkannt und daher bei der Beurteilung der MdE nicht berücksichtigt.
  8. Endgültige Entscheidung: Die endgültige Entscheidung des Gerichts basierte auf den festgestellten Bewegungseinschränkungen und dem Grad der Knieverletzungen, die eine MdE von mehr als 20% nicht rechtfertigten.
Knieschäden bei Gas- und Wasserinstallateur: MdE nur von 20%
(Symbolfoto: Peakstock /Shutterstock.com)

In Deutschland ist die Bewertung einer beidseitigen Knieschädigung im Rahmen einer privaten Unfallversicherung oft auf der Grundlage der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgelegt. Für eine solche Verletzung liegt die MdE gemäß der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) üblicherweise bei 20%.

Bei der Einschätzung der MdE spielt die Expertise des medizinischen Gutachters eine entscheidende Rolle, insbesondere bei der Beurteilung von Arthroseschmerzen. Für Gas- und Wasserinstallateure, bei denen kniende Tätigkeiten zum Beruf gehören, kann eine Innenmeniskuserkrankung ein häufiges Risiko darstellen. Die Höhe der MdE und mögliche Schmerzensgeldforderungen hängen von der Art und Schwere der Verletzungen ab. In diesem Artikel wird ein konkretes Urteil des Landessozialgerichts Hamburg zur beidseitigen Knieschädigung vorgestellt und erörtert.

Langjähriger Rechtsstreit um Berufskrankheit und ihre Folgen

Im Herzen dieses Rechtsstreits steht ein erfahrener Gas- und Wasserinstallateur, geboren 1956, dessen Arbeitsleben durch eine beidseitige Knieschädigung erheblich beeinträchtigt wurde. Seit Beginn seiner Lehre im Jahr 1979 bis zum Jahr 2002 übte er diesen Beruf aus, bis krankheitsbedingte Beschwerden ihn zur Aufgabe zwangen. Besonders relevant ist hierbei der Zeitraum ab den frühen 1990er Jahren, in dem der Kläger erstmals wegen Schmerzen im rechten Knie ärztlich behandelt wurde. Ein MRT-Befund aus dem Jahr 1997 zeigte einen Riss des Hinterhorns des Innenmeniskus sowie Verdachtsmomente auf einen Knorpelschaden im Knie.

Die Anerkennung der Berufskrankheit und ihre Konsequenzen

Im Januar 2003 meldete der Facharzt für Chirurgie eine Berufskrankheit beim Kläger an, begründet durch ständige kniende Tätigkeiten, die zu einem Gelenkverschleiß mit Kniebinnenschaden führten. Daraufhin setzte eine umfassende Untersuchung ein, inklusive Berufsanamnese und mehreren Gutachten. Die Beklagte erkannte schließlich eine Innenmeniskuserkrankung rechts mit Teilverlust des Innenmeniskus als Berufskrankheit an und gewährte dem Kläger ab Februar 2003 eine Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert. Diese Anerkennung der Berufskrankheit nach Nummer 2102 BKVO und die damit verbundenen Leistungen stellten einen entscheidenden Wendepunkt dar.

Fortlaufende medizinische Evaluation und ihre Auswirkungen auf die MdE

Mit der Zeit verschlechterten sich die Knieprobleme des Klägers, was eine erneute Begutachtung erforderlich machte. Hierbei kam besonders das linke Knie in den Fokus, da sich auch hier Probleme einstellten. Die Gutachter beurteilten die Situation jedoch unterschiedlich. Während einige die Meinung vertraten, dass die Schäden am linken Knie nicht auf die berufliche Belastung zurückzuführen seien, sahen andere darin eine direkte Konsequenz der beruflichen Tätigkeit. Die zentrale Frage war, ob und inwieweit diese neuen Befunde die ursprüngliche MdE von 20% beeinflussen würden.

Urteil des Landessozialgerichts Hamburg: Bestätigung der bestehenden MdE

Das Landessozialgericht Hamburg wies schließlich die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die ursprünglich festgesetzte MdE von 20%. Die Richter folgten dabei hauptsächlich den Ausführungen des Gutachters Dr. T., der eine Bewegungseinschränkung in beiden Kniegelenken feststellte, diese aber nur für eine MdE von 20% als ausreichend erachtete. Entscheidend war hierbei, dass die zusätzlich diagnostizierte Gonarthrose nicht als Teil der anerkannten Berufskrankheit BK 2102 galt und daher nicht in die Bewertung der MdE einbezogen wurde. Dieses Urteil spiegelte eine differenzierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Fakten und den rechtlichen Rahmenbedingungen wider. Es berücksichtigte die Komplexität des Falles, insbesondere die unterschiedlichen medizinischen Meinungen und die spezifischen Anforderungen der Berufskrankenversicherung.

Der Kläger hatte argumentiert, dass die Verschlechterung seines Zustands, insbesondere die Funktionseinschränkungen am linken Knie, eine höhere MdE rechtfertigen würden. Trotzdem konnte das Gericht keine ausreichende Begründung für eine Anhebung der MdE über 20% hinaus finden. Die Entscheidung basierte somit vor allem auf der Bewertung der funktionellen Einschränkungen der Kniegelenke und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers.

Zusammenfassend veranschaulicht dieser Fall die Komplexität der rechtlichen Bewertung von Berufskrankheiten und deren Auswirkungen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg stellt einen wichtigen Bezugspunkt für ähnliche Fälle dar, in denen die korrekte Bewertung und Anerkennung von Berufskrankheiten und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit im Mittelpunkt stehen. Die Entscheidung zeigt, wie sorgfältig und differenziert Gerichte bei der Bewertung von medizinischen Sachverhalten und deren Auswirkungen auf rechtliche Ansprüche vorgehen müssen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Kontext der Unfallversicherung?

Unter einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) versteht man im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung das Ausmaß, um das die normale körperliche und geistige Fähigkeit eines von einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder Kriegsbeschädigung Betroffenen im allgemeinen Erwerbsleben gemindert ist. Die MdE ist ein Rechtsbegriff, der angibt, wie stark das körperliche und geistige Leistungsvermögen eines Menschen infolge eines Versicherungsfalls beeinträchtigt ist.

Die MdE ist relevant für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und wird in Prozent ausgedrückt. Der Grad der MdE wird durch ärztliche Begutachtung festgestellt und ist maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Verletztenrente. Bei mehreren Versicherungsfällen wird die MdE für jeden Fall gesondert festgestellt, und es können dementsprechend mehrere Renten gezahlt werden.

Die MdE ist nicht gleichzusetzen mit Begriffen wie Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Grad der Behinderung (GdB), da diese jeweils unterschiedliche rechtliche Definitionen und Anwendungsbereiche haben. Der individuelle Beruf des Versicherten bleibt bei der Bewertung der MdE außer Betracht, es geht um die verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Wie wird eine Berufskrankheit im deutschen Sozialrecht definiert und anerkannt?

Eine Berufskrankheit ist im deutschen Sozialrecht definiert als eine Krankheit, die ein Versicherter infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Diese Definition findet sich in § 9 Abs. 1 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Die konkreten Krankheiten, die als Berufskrankheiten anerkannt werden, sind in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) zu finden ist. Aktuell enthält diese Liste 82 Positionen.

Um als Berufskrankheit anerkannt zu werden, muss eine Krankheit bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie muss nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sein, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Zudem muss die Krankheit wesentlich durch die Arbeit verursacht sein.

Wenn eine Erkrankung nicht in der BK-Liste aufgeführt ist oder die in § 9 Abs. 1 SGB VII definierten Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht dennoch die Möglichkeit, sie „wie eine Berufskrankheit“ anzuerkennen. Dafür müssen allerdings neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko besteht, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken.

Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Der Unfallversicherungsträger prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit erfüllt sind. Wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger alle Kosten.

Inwiefern können Veränderungen des Gesundheitszustands die Höhe der MdE beeinflussen?

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist ein wesentlicher Maßstab für die Höhe der Verletztenrente nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder bei einer Berufskrankheit. Sie wird in Prozent angegeben und richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung ergebenden Funktionsverluste unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Veränderungen des Gesundheitszustands können die Höhe der MdE beeinflussen. Für die Bemessung der MdE ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher entscheidend, sondern der Funktionsverlust. Dieser kann sich durch Veränderungen des Gesundheitszustands ändern. Beispielsweise können Verbesserungen durch medizinische Behandlungen, Prothesen oder Medikationen den Funktionsverlust reduzieren und somit die MdE senken.

Andererseits können Verschlechterungen des Gesundheitszustands, etwa durch Komplikationen oder zusätzliche gesundheitliche Probleme, den Funktionsverlust erhöhen und somit die MdE steigern.

Es ist auch zu beachten, dass nicht nur körperliche Leiden, sondern auch psychische Beeinträchtigungen, wie Konzentrationsstörungen oder soziale Anpassungsschwierigkeiten, zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen können.

Die MdE wird regelmäßig überprüft und kann angepasst werden, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen ändert. Es ist auch möglich, dass bei unverändertem Gesundheitszustand eine Änderung der MdE-Empfehlungen eine Änderung der Verletztenrente nach sich zieht.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die MdE nicht nur den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch die Fähigkeit des Betroffenen, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu behaupten, berücksichtigt. Daher können auch Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt oder in den beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Betroffenen die Höhe der MdE beeinflussen.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 U 58/13 – Urteil vom 10.02.2015

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Der Klägers ist 1956 geboren und von Beruf Gas- und Wasserinstallateur. In dieser Tätigkeit war er seit Beginn der Lehre im Jahr 1979 bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Tätigkeit im Jahr 2002 beschäftigt. Seit 2005 erhält der Kläger eine Erwerbsminderungsrente. Seit Anfang der neunziger Jahre war der Kläger wegen Schmerzen im rechten Knie in ärztlicher Behandlung. Im Jahr 1997 ergab ein MRT-Befund des rechten Kniegelenkes einen Riss des Hinterhorns des Innenmeniskus bei intakten Bändern und den Verdacht auf einen mäßigen retropatellaren Knorpelschaden. Im Januar 2003 erfolgte die Anzeige einer Berufskrankheit durch den Facharzt für Chirurgie und Durchgangsarzt G. wegen eines Gelenksverschleißes mit Kniebinnenschaden rechts bei ständig kniender Tätigkeit.

Nach durchgeführter Berufsanamnese des technischen Arbeitsdienstes sowie Einholung verschiedener Gutachten der Chirurgen Dr. E. und Dr. K. erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2005 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005) als Folge einer Berufskrankheit nach Nummer 2102 BKVO bei dem Kläger an: Innenmeniskuserkrankung rechts mit Teilverlust des Innenmeniskus; Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes. Als Tag des Versicherungsfalles wurde der 1. August 1997 anerkannt, der Kläger erhielt ab Februar 2003 Rente nach einer MdE von 20 vom 100.

Eine Nachüberprüfung ergab Anfang 2007 keine wesentliche Änderung (Bescheid vom 20. Februar 2007). Etwa zeitgleich stellten sich bei dem Kläger Probleme auch mit dem linken Knie ein. Hierüber wurde vor dem Sozialgericht ein Rechtsstreit auf Anerkennung einer „Wie BK“ bzw. einer BK 2112 zu dem Az. 36 U 196/08 (L 3 U 13/10) geführt. Zugleich veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung hinsichtlich der vorliegend streitigen BK 2102 durch Dr. K … Dieser führte in seinem Gutachten vom 15. April 2008 aus, das Schadensbild am linken Innenmeniskus erfülle nicht die wissenschaftlichen Voraussetzungen eines primären Meniskusschadens, es sei nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Belastung zurückzuführen. Die MdE betrage weiterhin 20 vom 100 auf Dauer. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 wurde daraufhin eine Rentenerhöhung abgelehnt.

Im Verfahren L 3 U 13/10 erstellte zwischenzeitlich Dr. D. am 10. Juni 2009 ein Gutachten, in welchem er ausführte, auch das linke Knie weise neben einer retropatellaren Arthrose einen Befund am Innenmeniskushinterhorn auf, welcher einer primären Meniskusschädigung entspreche. Es bestehe ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Dachdecker über mehrere Jahre. Die MdE für das linke Knie betrage jedoch weniger als zehn vom 100. Die von der Beklagten eingeholte beratende Stellungnahme von Dr. F. vom 29. Juli 2009 schloss sich Dr. D. an und empfahl eine Gesamt-MdE unverändert von 20 vom 100.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 stellte die Beklagte daraufhin als zusätzliche Folge der bereits anerkannten Berufskrankheit nach Nummer 2102 der Anlage zur BKVO einen Innenmeniskusschaden links fest und erkannte als Folgen der Berufskrankheit an: Innenmeniskuserkrankung rechts mit Teilverlust des Innenmeniskus; Umfangsminderung und endgradige Beugehemmung des rechten Kniegelenkes. Teilinnenmeniskusentfernung im Hinterhornbereich des innerseitigen Meniskus im linken Kniegelenk, endgradige Beugehemmung des linken Kniegelenkes.

Der Widerspruch des Klägers, mit welchem eine Erhöhung der Rente geltend gemacht worden war, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010).

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, nachdem zwischenzeitlich am 29. Oktober 2010 Frau Dr. W. in dem Rechtsstreit L3 U 13/10 ein Gutachten erstattet hatte, in welchem sie die mediale Meniskusläsion als belastungkonformes Schadensbild einer BK 2102 bezeichnet hatte und weiterhin eine Gesamt MdE von 20 vom 100 empfohlen hatte. Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, welches am 3. Mai 2012 von Herrn Professor N. erstellt wurde. Dieser hat ausgeführt, es gebe dadurch, dass nunmehr auch das linke Knie betroffen sei, weitere Leistungseinschränkungen, die die Vorgutachter nicht berücksichtigt hätten. So seien mittlerweile nicht nur Arbeiten mit häufigem Knien und Hocken nicht mehr möglich. Auch schweres Heben und Tragen, fortgesetzten Stehen und Gehen, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern seien nun nicht mehr möglich, da es kein gesundes Bein mehr gebe, dass das geschädigte rechte Kniegelenk entlasten könne. Die Beweglichkeit der Kniegelenke betrage rechts 0-0-120 und links 0-0-125. Zu empfehlen sei eine Gesamt-MdE von 30 vom 100. Hierzu heißt es in dem Gutachten: „Die Gesamt-MdE für die Meniskopathie und die Gonarthrose beidseits ist deshalb mit 30 % einzustufen.“

Hierzu hat Dr. F. in einer beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte am 1. Juni 2012 ausgeführt, es gäbe am rechten Knie leichte Verbesserungen in Bezug auf die vorbestehende rezidivierende Ergussbildung, welche nach erfolgter Radiosynoviorthese (nuklearmedizinisches Verfahren zur Behandlung von chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankungen) nicht mehr nachgewiesen werden könne. Nach der Fachliteratur sei auch ein Meniskusteilverlust lediglich mit einer MdE von unter 10 vom 100 zu bewerten. Die von Professor N. festgestellten Funktionseinschränkungen belegten darüber hinaus lediglich endgradige Bewegungseinschränkungen. Hierzu hat unter dem 23. Februar 2013 nochmals Professor N. Stellung genommen und ausgeführt, die ausbleibende Bildung eines Gelenkergusses führte nicht zu einer besseren Funktion des rechten Knies, eine MdE von 20 vom 100 für dieses Knie seien daher weiter angemessen.

Das Sozialgericht hat daraufhin ein weiteres Gutachten von Amts wegen eingeholt, welches der Chirurg und Unfallchirurg Dr. T. am 9. September 2013 erstellt hat. Dieser hat ausgeführt, Kniebinnenergüsse rechts sowie eine Muskelminderung rechts, welche in den Vorgutachten noch beschrieben gewesen seien, seien inzwischen nicht mehr vorhanden. Die Beugelimitierung von 120°, die Professor N. festgestellt habe, führe zu einer MdE von 10 vom 100. Er selbst habe eine Beugelimitierung von 90° festgestellt, diese sei geeignet, eine MdE von 15 vom 100 zu begründen. Insgesamt könne damit eine höhere MdE als 20 vom 100 nicht begründet werden.

Das Sozialgericht hat daraufhin mit Urteil vom 18. Oktober 2013 die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen dem Gutachten des Dr. T. angeschlossen. Insbesondere führe der Gutachter nachvollziehbar aus, dass eine MdE aufgrund einer Meniskusteilentfernung nicht zu begründen sei. Die maßgeblichen Funktionseinschränkungen aufgrund der Folgen der BK 2102 resultierten im Wesentlichen auf den Bewegungseinschränkungen in den Kniegelenken beim Kläger. Hier habe Dr. T. für beide Kniegelenke 0 – 0 – 90 gemessen. Dies entspreche einer Gesamt-MdE von 20 vom 100. Die von Professor N. gemessene Bewegungseinschränkung von rechts: 0 -0 – 120 und links: 0 – 0 – 125 könne dagegen nicht einmal eine MdE von 20 vom 100 begründen. Der größte Fehler sei aber, dass der Gutachter „die Gesamt-MdE für die Meniskopathie und die Gonarthrose beidseits mit 30% einstufen“ wolle. Eine Gonarthrose sei weder Klagegegenstand, noch als BK 2112 anerkannt, so dass die Einschätzung nicht verwertbar sei.

Gegen das am 29. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. November 2013 Berufung eingelegt, mit welcher er ausführt, die Feststellungen des Dr. T. seien durch Professor N. widerlegt. Es sei eine Arthrose im linken Kniegelenk hinzugekommen und es bestünden weitere Bewegungseinschränkungen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass schweres Heben und Tragen, fortgesetztes Gehen und Stehen, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern nicht mehr möglich sei. Dadurch erhöhe sich die MdE von 20 auf 30%. Es sei nicht nachvollziehbar, warum keine Verschlechterung des Krankheitsbildes stattgehabt haben solle, bestünden doch nun am linken Kniegelenk gleichfalls Funktionseinschränkungen ähnlich denen des rechten Knies, welche dort zu einer MdE von 20% geführt hätten. Dies bedeute eine erhebliche Mehrbelastung und Zunahme der Funktionseinschränkungen beim Kläger, denn durch den Befall beider Kniegelenke sei eine Entlastung des kranken Kniegelenks nicht mehr möglich.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Verletztenrente nach einer MdE von mehr als 20 v.H. wegen der Folgen der BK 2102 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin mit dem Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats nach § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils, denen das Berufungsgericht folgt, wird daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Dem Urteil ist insbesondere auch insoweit zu folgen, als das Gutachten des Prof. Dr. N. für nicht verwertbar erachtet wird. Es ist zutreffend, dass die in diesem Gutachten mit berücksichtigte Arthrose nicht Gegenstand einer BK 2102 ist, sondern vielmehr dem Schadensbild einer BK 2112 unterfallen kann. Das Vorliegen dieser BK ist Verfahrensgegenstand des Rechtsstreits L 3 U 13/10 gewesen, in welchem Dr. W. eine belastungsbedingte Gonarthrose im Sinne der BK 2112 als nicht wahrscheinlich erachtet hat, weil die ausgeprägte O-Bein-Stellung und ein medialer Befall für eine (anlagebedingte) Achsabweichung als wesentliche Ursache sprechen und außerdem als konkurrierende Ursache auch ein erhebliches Übergewicht beim Kläger besteht. Das Verfahren L 3 U 13/10 ist durch Klagrücknahme bzw. Erledigungserklärung rechtskräftig beendet.

Hinsichtlich der Meniskusschäden lässt sich auch bei Berücksichtigung beider Knie eine MdE von mehr als 20 v.H. nicht rechtfertigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Prof. Dr. N., wie bereits erstinstanzlich zu Recht ausgeführt, Bewegungseinschränkungen von rechts: 0 – 0 – 120 und links: 0 – 0 – 125 gemessen hat. Eine derartige Funktionsminderung beidseits wäre nicht einmal geeignet, insgesamt überhaupt eine MdE von 20 v.H. zu begründen. Diese MdE, die von der Beklagten auch zuerkannt ist, lässt sich ohnehin nur mit den geringfügig größeren Bewegungseinschränkungen, die Dr. T. ermittelt hat, begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.

 

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