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Beitragsanspruch in privater Pflegeversicherung – Verjährungshemmung

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L 5 P 55/16 – Urteil vom 18.05.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4.10.2016 wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 702,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8.7.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Mahnverfahrens trägt die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5. Die Klägerin hat dem Beklagten 1/5 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des vorangegangenen Mahnverfahrens zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Umstritten ist im Berufungsverfahren noch ein weiterer Anspruch der Klägerin auf Beiträge aus der privaten Pflegeversicherung (PV) in Höhe von 297,60 €.

Die Klägerin und der Beklagte hatten einen privaten Pflegeversicherungsvertrag geschlossen. Der Beklagte zahlte die Beiträge für die Zeit ab dem 1.3.2011 bis zum 31.1.2013 nicht. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 28.1.2013, in dem sie auch Mahnkosten von 1,50 € geltend machte. In diesem Schreiben führte die Klägerin ua an, rückständig seien Beiträge für die Zeit bis Juni 2012 von insgesamt 505,36 € sowie Beiträge für die Zeit von Juli 2012 bis Dezember 2012 von monatlich 32,96 € und für Januar 2013 von 32,05 €.

Am 13.11.2014 hat die Klägerin beim Amtsgericht (AG) Coburg einen Mahnbescheid beantragt. Das AG Coburg erließ den Mahnbescheid am 14.11.2014; dieser wurde am 22.11.2014 zugestellt. In dem Mahnbescheid ist angeführt:

Der Antragsteller macht folgenden Anspruch geltend:

I.    Hauptforderung:

Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gem. Folgebeitrag AK 0003809974 vom 1.3.11 bis 31.1.13 701,17

II.

III.    Nebenforderungen:

1. Mahnkosten 3,80

2. Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit 147,56

Am 15.12.2014 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt, worauf das AG Coburg mit Verfügung vom 24.6.2015 das Verfahren an das Sozialgericht (SG) Mainz abgegeben hat; dort ist die Sache am 8.7.2015 eingegangen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 701,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und 3,80 € Mahnkosten zu zahlen. Sie hat angegeben, der Betrag von 701,17 € setze sich wie folgt zusammen:

Beiträge vom 1.3.2011 bis 31.12.2011 monatlich 31,96 € 319,60 €

Beiträge vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 monatlich 30,96 € 371,52 €

Beitrag vom 1.1.2013 bis 31.1.2013  32,05 €

abzüglich Gutschrift vom 8.10.2013 in Höhe von 22,– € –  22,00 €

701,17 €

Auf Anfrage des SG hat die Klägerin erklärt, die „Gutschrift“ von 22,– € beruhe auf folgendem Sachverhalt: Nachdem der Beklagte die Prämien früher ab Oktober 2010 nicht mehr gezahlt habe, habe sie zum 21.12.2010 das Ruhen der Leistungen festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vertrag rückwirkend in den „Notlagentarif“ umgestellt worden. Hierüber habe der Beklagte mit Schreiben vom 7.10.2013 die entsprechende Mitteilung und den Versicherungsschein erhalten. Es habe sich um eine „systemseitig veranlasste Reduzierung des Beitrags in Form einer Gutschrift in Höhe von 22,– €“ gehandelt. Dieses Versehen habe sie, die Klägerin, erst verspätet festgestellt und sich dazu entschlossen, auf weitere Schritte und damit auch auf den Beitrag in dieser Höhe zu verzichten. Die Verrechnung sei gemäß §§ 366, 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die älteste Forderung und damit auf den Versicherungsbeitrag für den Zeitraum vom 1.3.2011 bis zum 31.3.2011 erfolgt.

Der Beklagte hat ua vorgetragen, er habe das Versicherungsverhältnis bei der Klägerin am 4.4.2011 gekündigt. Mit Schriftsatz vom 11.5.2016 hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, eine Kündigung des Beklagten liege ihr ebenso wenig vor wie ein Nachweis des Eintritts in die soziale Pflegeversicherung.

Durch Urteil vom 4.10.2016 hat das SG Mainz den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 405,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2015 aus 403,57 € zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte schulde der Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.1.2013 Beiträge in Höhe von 403,57 € sowie Ersatz der Kosten des Mahnschreibens vom 28.1.2013 in Höhe von 1,50 €. Die Pflegeversicherung des Beklagten bei der Klägerin habe nicht am 4.4.2011 wegen einer Kündigung des Beklagten geendet. Der Beklagte habe dem Gericht kein Kündigungsschreiben vorgelegt; er habe auch nicht beweisen können, dass er sich seit dem 4.4.2011 bei einer anderen Versicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert und dies der Klägerin angezeigt habe (Hinweis auf § 205 Abs 2 Versicherungsvertragsgesetz – VVG –). Die Klägerin habe aber keine Beitragsforderung für das Jahr 2011, da diese verjährt sei. Insoweit gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei. Durch die Zustellung des Mahnbescheides sei die Verjährung nicht gehemmt worden. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs 1 Nr 3 BGB setze das Vorhandensein aller Pflichtangaben im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides voraus. Nach § 690 Abs 1 Nr 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sei im Mahnbescheid die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung erforderlich. Zur erforderlichen Individualisierung gehöre es, dass der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch so von etwaigen anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt sei, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein könnte und dass dem Schuldner die Beurteilung möglich sei, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen solle oder nicht (Hinweis auf Bundesgerichtshof – BGH – 17.12.1992 – VII ZR 84/92, juris Rn 14). Welche zusätzlichen Angaben zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs erforderlich seien, lasse sich nicht allgemein festlegen. Der Umfang der erforderlichen Angaben hänge vor allem von dem zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (Hinweis auf BGH 17.12.1991 aaO). Für Beitragsrückstände bei der privaten Krankenversicherung werde die Auffassung vertreten, im Mahnbescheid müsse jeder Monatsbeitrag einzeln aufgeführt werden, da die einzelnen Prämienraten und nicht eine einheitliche Forderung Gegenstand des Mahnbescheides seien (Hinweis auf Landgericht – LG – Nürnberg-Fürth 28.12.2015 – 8 O 5771/15, juris Rn 39). Dieser Grundsatz könne auf Beiträge zur privaten Pflegeversicherung übertragen werden. Eine Zusammenfassung von Beitragsforderungen über ein Jahr hinaus sei nicht zulässig. Einer weitergehenden Aufschlüsselung in kürzere Zeiträume bedürfe es, wenn sich die Beitragshöhe innerhalb eines Jahres geändert habe. Auch soweit durch Teilzahlungen des Versicherungsnehmers der Anspruch erfüllt sei, sei eine Einzeldarstellung notwendig. Nach diesem Maßstab sei vorliegend der Hauptanspruch im Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert. Die Klägerin habe die Grenze eines Kalenderjahres nicht eingehalten. Außerdem habe sie nicht berücksichtigt, dass sich die Beitragshöhe im Laufe des streitbefangenen Zeitraums geändert habe. Auch sei nicht erkennbar, auf welchen Monatsbeitrag die Teilzahlung in Höhe von 22,– € angerechnet worden sei. Eine Hemmung der Verjährung wäre daher erst mit Rechtshängigkeit beim SG Mainz am 8.7.2015 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beitragsforderung für 2011 jedoch bereits verjährt gewesen. Der Beklagte habe der Klägerin dem Grunde nach den entstandenen Verzugsschaden gemäß § 280 Abs 1 und 2, § 286 Abs 1, § 288 Abs 1 BGB zu ersetzen. Da die Klägerin in dem Mahnschreiben vom 28.1.2013 1,50 € Mahnkosten erhoben habe, könne sie insoweit nur diesen Betrag verlangen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies folge aus § 193 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als lex specialis zu den Verzugsvorschriften des BGB. Nach dieser Vorschrift seien die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Im Übrigen sei für die Klägerin die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vorgerichtlich nicht erforderlich gewesen. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 10.10.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 7.11.2016 eingelegte Berufung der Klägerin, die vorträgt: Entgegen der Auffassung des SG sei der Beitragsanspruch für das Jahr 2011 nicht verjährt, da der Verjährungsablauf durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden sei. Eine knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs und der verlangten Leistung im Mahnbescheid genüge insoweit den gesetzlichen Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten keine weiteren Rechtsbeziehungen bestünden. Einer weitergehenden Bezifferung des monatlichen Prämienanspruchs habe es nicht bedurft.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Mainz vom 4.10.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 297,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8.7.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Prozessakte S 14 P 5/13 (SG Mainz) sowie die Prozessakte des vorliegenden Rechtsstreits verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat hat über die Berufung auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer 297,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8.7.2015. Das Urteil des SG ist entsprechend abzuändern.

Streitbefangen ist im Berufungsverfahren nur noch der Beitragsanspruch der Klägerin für das Jahr 2011. Soweit das SG die Klage der Klägerin ansonsten abgewiesen hat, hat diese das Urteil des SG nicht angefochten. Die Klägerin macht auch für das Jahr 2011 mit Erfolg einen Beitragsanspruch geltend. Dem steht die von dem Beklagten behauptete Kündigungserklärung nicht entgegen. Eine wirksame Kündigung iSd § 205 Abs 2 VVG liegt nicht vor. Denn es fehlt bereits am Nachweis des Zugangs der Kündigungserklärung bei der Klägerin.

Die Beitragsansprüche der Klägerin für das Jahr 2011 sind entgegen der Auffassung des SG nicht verjährt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs 1 Nr 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Damit begann die Verjährung hinsichtlich der Beitragsansprüche für das Jahr 2011 mit dem Ende dieses Jahres. Daraus folgt, dass grundsätzlich Ende 2014 Verjährung eintrat.

Der Ablauf der Verjährung ist aber rechtzeitig nach § 204 Abs 1 Nr 3 BGB gehemmt worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Dies gilt zwar grundsätzlich nur, wenn der Anspruch im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in einer den Anforderungen des § 690 Abs 1 Nr 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist (BGH 17.11.2010 – VIII ZR 211/09, juris Rn 9). Die erforderliche Individualisierung kann im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden, wenn der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen umfasst (BGH 10.10.2013 – VII ZR 155/11, juris Rn 17). Wird dagegen ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, kann die notwendige Substantiierung im Lauf des Rechtsstreits nach Übergang des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren nachgeholt werden (BGH 10.10.2013 aaO, juris Rn 16 mwN; BGH 6.5.2014 – II ZR 217/13, juris Rn 16). Um einen solchen einheitlichen Anspruch handelt es sich im vorliegenden Fall.

Der BGH hat einen einheitlichen Anspruch zB bei einem aus mehreren Rechnungsposten bestehenden Werklohnanspruch angenommen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen (BGH 10.10.2013 aaO, juris Rn 21). Gleiches gilt bei einer Schadensersatzforderung aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts (BGH 17.11.2010 aaO, juris Rn 14). Entsprechend ist die Rechtslage im vorliegenden Fall. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung beruht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Pflegeversicherungsvertrag, und es handelt sich um einen einheitlichen Forderungstyp (Beitragsforderung mit Nebenforderungen). Deshalb ist es unschädlich, dass die Klägerin die erforderliche Individualisierung erst während des Klageverfahrens im Schriftsatz vom 11.6.2015 vorgenommen hat.

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Klägerin in dem Antrag auf den Mahnbescheid die Gutschrift in Höhe von 22,– € nicht gesondert aufgeführt hat. Auch in Bezug auf die Gutschrift war eine nachträgliche Substantiierung im Lauf des Rechtsstreits nach Übergang des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren möglich, weil die Klägerin insoweit keine zusätzliche Forderung geltend gemacht, sondern mit dem Betrag von 22,– € gegen die Beitragsforderung aufgerechnet hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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