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Beitragsbemessung in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung

Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 1 KR 291/15 – Urteil vom 21.06.2018

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 wird insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Beitragsbemessung zur sozialen Pflegeversicherung erfolgt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf die Renten des Klägers im Blick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder zu reduzieren sind.

Der 1949 geborene Kläger ist vom 1. Juli 2011 an als Rentner bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 1 pflegeversichert und bezieht zusätzlich seit dem 1. Juli 2011 neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (2011 i.H.v. 1.664,58 €) eine Betriebsrente (monatlich 2.035,27 € von der C. e.V.). Er ist Vater von 5 Kindern (D., geboren 1978; E., geboren 1980; F., geboren 1980; G., geboren 1995 und H., geboren 1997). Nach dem Mai 2014 erzielt der Kläger wieder ein Beschäftigungseinkommen und ist weiterhin bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf das „Beitragskinderurteil“ des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 1629/94) bei der Beitragsbemessung auf seine betriebliche Altersversorgung hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages einen monatlichen Abschlag gestaffelt an der Kinderzahl vorzunehmen. Als Rentner zahle er nun auf seine Betriebsrente und seine gesetzliche Rente höhere Beiträge als als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Zwei seiner Kinder seien noch schulpflichtig und E. zudem als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 und dem zuerkannten Merkzeichen H unterstützungsbedürftig. Es bestehe eine nicht berechtigte Ungleichbehandlung zu kinderlosen Beitragszahlern. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 erläuterte die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen. Unter dem 17. Juli 2013 (in der Verwaltungsakte der Beklagten weist das Schreiben das Datum vom 16. Juli 2013 aus, das von dem Kläger vorgelegte Schreiben trägt das Datum vom 17. Juli 2013) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass von ihr ein rechtsmittelfähiger Bescheid nur dann erstellt werden könne, wenn die Beklagte als Krankenkasse auch selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechne und einbehalte, was vorliegend nicht der Fall sei, da durch den Rentenversicherungsträger (für die gesetzliche Rente) und durch die Zahlstelle (für den Versorgungsbezug) direkt Beiträge einbehalten würden. Die Beklagte teilte unverbindlich im Rahmen des Schreibens vom 17. Juli 2013 dem Kläger die Zusammensetzung seiner Beiträge ab dem 1. Juli 2013 aus der gesetzlichen Rente (monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung: 139,82 € und zur Pflegeversicherung: 34,96 €) und ab dem 1. Januar 2012 aus dem Versorgungsbezug (monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung: 315,47 € und zur Pflegeversicherung: 41,72 €) mit. Das Schreiben der Beklagten erfolgte nicht im Namen der Pflegekasse und enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Auf die erneute Aufforderung zur Bescheiderteilung des Klägers wies die Beklagte diesen mit Schreiben vom 8. August 2013 darauf hin, dass am Inhalt des Schreibens vom 16. Juli 2013 festgehalten werde und bei Bedarf gegen dieses mittels Widerspruch vorgegangen werden könne. Formlose Schreiben stellten vom Inhalt her bereits einen Verwaltungsakt dar. Am 14. April 2014 erhob der Kläger gegen das Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 2013 Widerspruch mit dem Ziel, seine Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen unter Abzug der durchschnittlichen Unterhaltskosten der drei Kinder vom Bemessungsentgelt ab dem 1. Juli 2011 bzw. hilfsweise unter Berücksichtigung der Erziehung von drei Kindern nur noch i.H.v. 50 % der gegenwärtigen Bemessung zu erheben und überzahlte Beiträge zurückzuerstatten bzw. zu verrechnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die gesetzliche Regelung, nach der ab dem 1. Januar 2004 bei Pflichtversicherten, aber auch ausnahmslos bei allen freiwillig versicherten Rentnern für die Beiträge auch bei Versorgungsbezügen gemäß § 248 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) der volle allgemeine Beitragssatz gelte und die Beiträge nach § 250 SGB V allein vom Versicherten zu tragen seien, sei nach der Überzeugung des Senats am Bundesverfassungsgericht nicht verfassungswidrig. Insofern sei die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten aus Art. 3 und Art. 14 Grundgesetz (GG) höchstrichterlich entkräftet. Den Beitragsanteil aus der Rentenzahlung einer gesetzlichen Rentenversicherung überweise der Rentenversicherungsträger direkt an die Beklagte. In der Pflegeversicherung habe der Gesetzgeber beschlossen, dass kinderlose Versicherte ab dem Geburtsdatum 1. Januar 1940 und jünger ab dem 1. Januar 2005 einen Zuschlag von 0,25 % auf den Beitrag zahlen müssten. In der Krankenversicherung wirke sich die Anzahl der erzogenen Kinder nicht auf den Beitragssatz aus. Der Widerspruchsbescheid erging gleichfalls nicht im Namen der Pflegekasse.

Hiergegen hat der Kläger am 23. Juni 2014 Klage zum Sozialgericht Darmstadt mit dem Begehren einer Neufestsetzung seiner Beitragslast ab dem 1. Juli 2011 auf die von ihm ab diesem Zeitpunkt bezogenen Renten und Erstattung der überzahlten Beiträge erhoben. Mit seinem generativen Beitrag der Erziehung der fünf Kinder, welcher den monetären Beiträgen prinzipiell äquivalent sei, trage er wesentlich neben dem Geldbeitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems bei und werde dabei mit höheren bzw. gleich hohen Beiträgen wie Mitglieder ohne Kinder belastet. Vorliegend gehe es um die grundlegende Reform des deutschen Sozialstaates von Familien mit Kindern. Allein über die Renten-, Pflege- und Krankenversicherung würden jährlich 120 Milliarden € von Familien hin zu Kinderlosen verteilt. Zur weiteren Begründung hat der Kläger auf die Revisionsbegründung vom 8. Oktober 2012 in dem Verfahren B 12 KR 15/12 R vor dem Bundessozialgericht gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2012, L 11 KR 3416/10, die Klagebegründung in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 11 KR 3416/10 und auf die Revisionsbegründung in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht, B 12 KR 6/12 R, Bezug genommen. Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer im streitgegenständlichen Bescheid geäußerten Rechtsauffassung festgehalten. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Darmstadt mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:

„Deshalb hat die Beklagte, was vom Kläger auch mit seiner Klage nicht angegangen wird, beim Kläger seit dem 1. Juli 2011 neben seiner gesetzlichen Rente auch die von ihm monatlich bezogene Betriebsrente der Versicherungspflicht unterworfen, da diese als Altersversorgung für den Kläger ausgestaltet ist. Strittig ist daher allein, ob von dem aus gesetzlicher Rente einerseits und Betriebsrente andererseits ermittelten Gesamtbetrag bei der Beitragsberechnung ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Unterhaltskosten von drei Kindern zu machen ist, bei der Beitragsbemessung für die Betriebsrente diese angesichts der Erziehung von fünf Kindern nur in Höhe von 50 vom Hundert anfallen bzw. erhoben werden dürfen. Dafür fehlt es jedoch nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage sondern eine solche erscheint auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

Die Berücksichtigung von „durchschnittlichen Unterhaltskosten“ – zumal noch nach der Anzahl der Kinder – durch Abzug eines solchen Betrages von den vorhandenen, grundsätzlich beitragspflichtigen Einnahmen ist der Regelung der Beitragsbemessung sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung wie nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung fremd. Wie bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens wird auch bei der Bemessung der Beiträge auf gesetzliche Renten und Versorgungsbezügen (hier: monatlich zu zahlende Betriebsrente) ausschließlich auf den jeweiligen (Brutto-)Zahlbetrag abgestellt, ohne auf vermeintliche oder tatsächlich bestehende Unterhaltsverpflichtungen – seien sie in der Vergangenheit entstanden oder aktuell noch vorhanden – abzustellen. Wenn der Gesetzgeber dies – und sei es auch nur für eine Gruppe der versicherungspflichtigen der gesetzlichen Krankenkasse – hätte regeln wollen, hätte er dies ohne weiteres in der insgesamt doch sehr abgestuften Systematik der §§ 223 bis 258 SGB V tun können.

Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, die Unterhaltsleistungen von Eheleuten gegenüber ihren Kindern in Form anderen Sozialleistungen (z. Bsp. Kindergeld, Elterngeld) oder etwa bei der steuerlichen Belastung (z. Bsp. Kinderfreibeträge, Berücksichtigung von Ausbildungskosten der Kinder) und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Anerkennung von Kindererziehungszeiten) zu berücksichtigen. Ob damit der gesamte, vor allem finanzielle Aufwand der Eltern und deren möglicherweise durch die Betreuung der Kinder entstandenen Nachteile ausgeglichen werden, braucht die Kammer nicht zu entscheiden und ist auch verfassungsrechtlich nur in extremen Sonderfällen geboten, da der Gesetzgeber gerade in der Regelung der Sozialversicherung einen äußerst weiten Ermessungsspielraum hat. Die Beitragsbemessung aufgrund des aktuellen Einkommens (hier in Form der gesetzlichen Rentenversicherung, einer Betriebsrente sowie möglicherweise ergänzendem Arbeitseinkommen) entspricht der gesamten Systematik der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung, weshalb eine Ausnahme davon – hier durch pauschalen Abzug der durchschnittlichen Unterhaltskosten für Kinder, zumal noch nach deren Anzahl gestaffelt – als systemwidrig einzustufen wäre. Ein Verstoß gegen Art. 2 oder Art. 6 Abs. 1 Grundgesetzes ist daher nicht anzunehmen bzw. aufgrund der Ziele der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu begründen.

Auch der Hinweis des Klägers auf den „Generationen-Vertrag“ kann zur Überzeugung der Kammer keinen Grund dafür erbringen, dass die aktuelle gesetzliche Regelung der Beitragsbemessung – hier speziell unter Berücksichtigung des Bezuges einer gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente – sich als verfassungswidrig erweist. Denn mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung werden in der Regel auch Leistungen an diejenigen Kinder finanziert, deren Eltern – zumindest ein Elternteil – als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Beitrag zahlen. Denn im Rahmen der Familienversicherung erhalten diese Kinder – unter den in § 10 SGB V definierten Bedingungen – kostenlose Krankenbehandlung ohne auch nur einen eigenen oder – bezogen auf das versicherte beitragspflichtige Mitglied – einen erhöhten Beitrag zu leisten. Es entspricht dem Gedanken der Sozialversicherung, dass es keine Äquivalenz zwischen Beitragsbelastung und Leistung gibt, vielmehr bestimmte „Risiken“ von der Gemeinschaft der Beitragszahlung zugunsten anderer abzudecken sind. Es erscheint daher zur Überzeugung der Kammer durchaus gerecht, die Tatsache der Kindererziehung bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung – sei es in der Vergangenheit oder sei es in der aktuellen Situation – nicht auch noch bei der Beitragszahlung zu berücksichtigen. Damit erklärt sich zur Überzeugung der Kammer auch der deutliche Unterschied zu den Leistungen der Pflegeversicherung und der damit vom Bundesverfassungsgericht geforderten und inzwischen durch den Gesetzgeber auch umgesetzten unterschiedlichen Behandlung von kinderlosen Beitragszahlern zu solchen mit Kindern.

Desgleichen lässt sich ein, zumal noch auf Art. 14 Grundgesetz gestützter „Vertrauensverstoß auf eine angemessene Rente“ nicht feststellen, ganz abgesehen davon, dass die Höhe der Rente bzw. einer Betriebsrente niemals dem Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz zuzuordnen ist. Das Vertrauen des Klägers kann sich damit allenfalls auf einen Bezug dieser Leistungen erstrecken, das jedoch nicht verletzt ist, weil er ja diese Einnahmen erhält.

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Beitragsbemessung aus der Betriebsrente den vollen allgemeinen Beitrag zugrunde gelegt hat. Denn nach § 248 Satz 1, 1. Halbsatz SGB V – in der Fassung vom 1. April 2003 – gilt bei Versicherungspflichtigen – wie im Übrigen auch bei allen freiwillig Versicherten – für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz; ausgenommen sind lediglich die Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe (§ 248 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 SGB V). Diese zum 1. April 2003 geänderte Regelung ist auch verfassungsgemäß (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2006 – B 12 KR 13/05 R sowie Nicht-Annahme-Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06) und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dies ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt (Der Gesetzgeber erwartete dadurch jährliche Einnahmen von ca. 1,6 Mrd. Euro – vgl. Bundestagsdrucksache 15/1586, Seite 2). Im Übrigen ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen (so Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2002 – 1 BvR 1660/96). Da der allgemeine Beitragssatz mit nunmehr 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bestimmt ist (§ 241 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung), entspricht die von der Beklagten im Bescheid vom 16. Juli 2013 festgelegte Berechnung der Sach- und Rechtslage.

Soweit der Kläger seine Argumente der Absenkung des Bemessungsentgeltes bzw. eines niedrigeren Beitragssatzes auch für die Pflegeversicherung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 2005 erfolgte Neufassung des § 55 SGB XI (Gesetz vom 23. Dezember 2002 – BGBl. I S. 4637 bzw. durch Gesetz vom 26. März 2007 – BGBL I, S. 378) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 – 1 BvR 1629/94 festgelegt, dass der Beitragssatz von 2,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), soweit es nicht zum Personenkreis des § 28 Abs. 2 SGB XI gehört, sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Punkten (Beitragszuschlag für kinderlose), es sei denn sie sind Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB I. Damit hat der Gesetzgeber für den Bereich der Pflegeversicherung der Unterhaltsleistung der Eltern Rechnung getragen, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

Da sich sowohl die vom Rentenversicherungsträger wie von der Zahlstelle für die vom Kläger bezogene Betriebsrente jeweils die den gesetzlichen Bestimmungen folgenden monatlichen Beiträgen von der Rente bzw. der Betriebsrente einbehalten und an die Beklagte weitergeleitet hat, sind diese auch wirksam entrichtet, sodass der Kläger keinen Anspruch auf – auch nur teilweise Erstattung hat (§ 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV). Damit erweist sich der Bescheid vom der Beklagten vom 16. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 in Übereinstimmung mit der Sach- und Rechtslage, sodass die hiergegen erhobene Klage keinen Erfolg haben konnte.“

Gegen den dem Kläger am 8. September 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 16. September 2015 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung weist der Kläger darauf hin, dass das Sozialgericht es vollständig versäumt habe, sich mit dem Beitragskinderurteil des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen und die gegenwärtige Rechtslage sein Grundrecht auf intragenerationelle Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG verletze und verweist diesbezüglich u.a. erneut auf den Revisionsvortrag des Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht, B 12 KR 15/12 R, auf eine für 376 Eltern unter dem 14. Dezember 2015 vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde (1 BvR 3135/15) und hat nachfolgend zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. September 2015, B 12 KR 15/12 R die Anhörungsrüge vom 11. März 2016 sowie die Verfassungsbeschwerde vom 24. März 2016 (1 BvR 2587/16) nebst einer Stellungnahme von Prof. Dr. J., Fakultät für Sozialwissenschaft der Ruhr Universität Bochum, vom 9. März 2016 vorgelegt. Nach Erlass des Urteils des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2017, B 12 KR 14/15 R, hat der Kläger die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten in dem dortigen Verfahren vom 13. Dezember 2017, eine Ergänzung hierzu von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Dezember 2017, eine Stellungnahme von Prof. Dr. J. vom 7. Dezember 2017, die Verfassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13. Dezember 2017 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2016, L 11 KR 2770/16 und ein Kurzgutachten zum Thema „Transferausbeutung der Familien durch die Gesetzlichen Sozialversicherungen – am Beispiel der Gesetzlichen Rentenversicherung“ der K. GmbH vom 15. September 2011 vorgelegt. Die Urteile des Bundessozialgerichts bestätigten, dass diesem die elementaren sozioökonomischen und methodischen Kenntnisse zur Beurteilung der rechtstatsächlichen Fragestellungen fehlten. Aufgrund seiner Rentnereigenschaft und der weiter fortbestehenden Erziehungsverantwortung werfe der vorliegende Rechtsstreit bezüglich der Beitragsgerechtigkeit für Eltern Fragen auf, die noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen seien. Verfahrensrechtlich sei dem Sozialgericht zudem anzulasten, dass es die notwendigen Beiladungen unterlassen habe, den angebotenen Beweisen nicht nachgegangen sei und die Streitsache für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid aufgrund ihrer rechtlichen Komplexität nicht geeignet gewesen sei. Beizuladen seien insoweit seine Ehefrau, die Versorgungskasse, der Arbeitgeber, die Bundesbank als Adressat der Beitragserhebung und Beitragsabführung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesversicherungsamt und der Bundesrechnungshof. Im Weiteren sei ein Sachverständigengutachten u.a. zu demographischen Fragen im Blick auf die Verfassungsjudikatur einzuholen.

Der Kläger beantragt ausdrücklich, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. August 2015 aufzuheben und den erstinstanzlichen Anträgen mit der Maßgabe stattzugeben, dass bei der Beitragsbemessung des Klägers von den Bemessungsgrundlagen je Kind Freibeträge in Höhe des Kinderfreibetrags entsprechend § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu berücksichtigen sind, hilfsweise für den Fall, dass der erkennende Senat die Auffassung des Bundessozialgerichts für zutreffend hält, dass durch den sog. „allgemeinen Familienlastenausgleich“ sowie die systeminternen Familienkomponenten des SGB V und VI ein Ausgleich der durch Kindererziehung entstehenden Nachteile erfolgt,

Beweis zu erheben zu der Behauptung des Klägers, dass entgegen den vorstehend zitierten Annahmen des BSG kein Ausgleich von Nachteilen stattfindet, sondern die erziehungsbedingten Vorteile, welche Kinderarme und Kinderlose in den intergenerationell verteilenden, streitgegenständlichen Sozialsystemen aus den Erziehungsleistungen von Eltern mehrerer Kinder ziehen, bei „transferrechtlicher Betrachtung“ per Saldo bei mindestens dem Sechsfachen des Betrages liegen, der insgesamt im allgemeinen und besonderen Familienlasten- und -Ieistungsausgleich liegen.

Als Sachverständige werden die Professoren Dres. J., Ruhr-Universität Bochum, Lehrstuhl für Sozialpolitik und öffentliche Finanzen, J-Straße, J-Stadt, und K., Uni Bremen, K-Straße, K-Stadt, benannt.

Hilfsweise den Rechtstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs V (§§ 223 Abs. 2, 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie 241 SGB V), VI (§§ 157, 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI) und XI (§ 55 Abs. 3 SGB XI) mit den Grundrechen des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Hilfsweise den Rechtsreit zu vertagen und die notwendigen Beiladungen sowie die Akten der beigeladenen Rentenversicherung sowie des Versorgungswerks beizuziehen und dem Unterzeichner zur Akteneinsicht zu überlassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 hat der Senat das Erstattungsbegehren des Klägers von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt und dem Verfahren mit Beschluss vom 26. Juli 2016 die AOK-Pflegekasse (Beigeladene zu 1) und die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beigeladene zu 2) notwendig beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die Gerichtsakte (4 Bände) Bezug, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur zum geringen Teil begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage des Klägers, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 1. Juli 2011 aus seiner gesetzlichen Rente und seinem Versorgungsbezug im Blick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder geringer festzusetzen, abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 ist insoweit nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers, mit dem dieser sich gegen den Beitragsabzug aus seiner gesetzlichen Rente und seinem Versorgungsbezug nicht in voller Höhe, sondern nur insoweit wendet, als es die Beklagte unterlässt, beim dem Beitragsabzug je Kind Freibeträge in Höhe des Kinderfreibetrags entsprechend § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu berücksichtigen, ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne einer begehrten Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes, § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Für ein Verpflichtungsbegehren ist daneben kein Raum. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zudem allein die Frage der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus den von dem Kläger bezogenen Renten. Allein hierüber liegt eine Entscheidung der Beklagten vor und allein hierüber hat das Sozialgericht unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Antrages des Klägers entschieden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in seinem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018 ausdrücklich gestellten Antrag insoweit auf die „erstinstanzlichen Anträge“ des Klägers Bezug genommen.

Bezüglich der Bemessung der Beiträge aus der gesetzlichen Rente des Klägers für die gesetzliche Krankenversicherung fehlt es bereits an der Zuständigkeit der Beklagten, worauf diese im Rahmen des Bescheides vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beklagte ist insoweit entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht Einzugsstelle.

Nach § 255 Abs. 1 SGB V sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, mit Ausnahme des Zusatzbeitrags nach § 242 von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen (§ 255 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 2011, BGBl I, S. 1202 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 und nachfolgend des Gesetzes vom 12. April 2012, BGBl I, S. 579 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und des Gesetzes vom 21. Juli 2014, BGBl I, S. 1133 mit Wirkung vom 1. Januar 2015). Die Regelung gilt für die Beiträge aller Versicherungspflichtigen, soweit sie beitragspflichtige Renteneinnahmen beziehen, unabhängig davon, auf welchem Versicherungstatbestand die Pflichtversicherung beruht. Die Zahlung eines Zusatzbeitrages steht vorliegend zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Beitragsgläubiger ist demnach gerade nicht die Krankenkasse. Dem Rentenversicherungsträger obliegt auch die Verpflichtung, die Beitragspflicht des Versicherten zu prüfen und festzustellen, in welcher Höhe die Rente der Beitragspflicht unterliegt.Der Rentenversicherungsträger hat auch die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente in jedem Einzelfall zu berechnen. Bereits mit Urteilen vom 29. November 2006, B 12 RJ 2/05 R, B 12 RJ 4/05 R, B 12 R 5/06 R und B 12 R 8/06 R und vom 18. Juli 2007, Az.: B 12 R 21/06 R, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Rentenversicherungsträger bei Rentnern wie dem Kläger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus der Rente sachlich zuständig ist (vgl. hierzu auch ausführlich: Bundessozialgericht, Urteil vom 31. März 2017, B 12 R 6/14 R – juris -; Gerlach in: Hauck/Noftz, Kommentar, SGB, Stand: 6/15, § 255 SGB V Rdnr. 25 ff).

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers insoweit vorträgt, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit nie bestritten und sich auch sachlich eingelassen habe, kann dies von dem Senat nicht nachvollzogen werden. Wie bereits oben dargestellt, hat die Beklagte ihre Zuständigkeit im Rahmen des Bescheides vom 17. Juli 2013 ausdrücklich verneint und im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 lediglich Ausführungen zu dem Versorgungsbezug des Klägers vorgenommen und auf die Überweisung des Beitragsanteils aus der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger hingewiesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Berufung dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht, B 12 KR 15/12 R, nachgebildet haben will, verkennt dieser nach der Auffassung des Senats, dass dieses für die Frage der Zuständigkeit gerade nicht die Beitragserhebung aus einer gesetzlichen Rente betrifft.

Für die Bemessung der Beiträge aus dem Versorgungsbezug des Klägers für die gesetzliche Krankenversicherung liegt für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 eine Verwaltungsentscheidung der zuständigen Beklagten vor. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2012 fehlt es insoweit bereits an einer solchen. Mit Schreiben vom 8. August 2013 hat die Beklagte dem Schreiben vom 17. Juli 2013 ausdrücklich Verwaltungsaktqualität im Sinne einer Regelung der Beitragshöhe zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zugemessen. Insoweit fungiert die C. e.V. lediglich als Zahlstelle (Bundessozialgericht, Urteile vom 6. Februar 1992, 12 RK 37/91 und vom 17. Dezember 2014, B 12 KR 23/12 R – juris -).

Für eine Reduzierung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus seinem Versorgungsbezug für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 gibt es keine Rechtsgrundlage. Für die Frage der gesetzlichen Grundlagen der Beitragserhebung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass die von der Beklagten vorgenommene bzw. für zutreffend erachtete Beitragsbemessung im Einklang mit den einfachgesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen steht.

Diese Bemessung der Beiträge ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) bedarf es daher nicht. Der Senat schließt sich für die Frage einer Beitragsentlastung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Eltern in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in den Urteilen vom 30. September 2015, B 12 KR 15/12 R und vom 20. Juli 2017, B 12 KR 14/15 R, an (vgl. insoweit auch: Bundessozialgericht, Urteile vom 5. Juli 2006, B 12 KR 20/04 R und vom 30. September 2015, B 12 KR 13/13 R; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2016, L 11 KR 2770/16 mit nachfolgendem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Oktober 2017, B 12 KR 119/16 B – juris -). Der Senat sieht davon ab, die umfangreichen Ausführungen in den den Beteiligten bekannten Urteilen zu wiederholen.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bereits ausgehend von den eigenen Berechnungsmethoden des Klägers für die Darstellung des ungenügenden Familienlasten- und Familienleistungsausgleichs im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Argumentation des Klägers nicht überzeugt. Ausweislich des von den Klägern selbst vorgelegten Gutachtens in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht, B 12 KR 15/12 R, (Niehaus) soll die „Durchschnittsfamilie“ zwar mehr an Beiträgen in die Gesetzliche Krankenversicherung einzahlen als sie Leistungen in Anspruch nimmt, dieses Verhältnis soll sich aber ab dem vierten Kind gerade umkehren. Vorliegend hat der Kläger fünf Kinder, die Leistungen der Familienversicherung in Anspruch genommen haben.

Der Senat sah sich zudem nicht zu weiteren Beweiserhebungen, insbesondere nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, gedrängt. Soweit der Kläger die Einholung eines solchen hilfsweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2018 beantragt hat, liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern lediglich ein so genannter Beweisermittlungsantrag vor. Ein Beweisantrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. u.a.: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Februar 2018, B 13 R 73/16 B – juris -). Hieran fehlt es vorliegend. So bezieht sich der Antrag zunächst ganz allgemein auf alle „streitgegenständlichen Sozialsysteme“ und bleibt im Blick auf die detaillierte Auseinandersetzung des Bundessozialgerichts für die Frage der Kompensation der durch Kinderbetreuung und Kindererziehung entstehenden Nachteile im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch familienfördernde Elemente bzw. das bestehende Beitrags- und Leistungsrecht im Blick auf die zu wählenden Ansatzpunkte unbestimmt.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 war insoweit aufzuheben, als darin eine Beitragsbemessung der Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers erfolgt ist. Für die Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge ist grundsätzlich nicht die Beklagte sachlich zuständig, sondern die beigeladene Pflegekasse als Trägerin der Pflegeversicherung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Durch die gesetzliche Neuregelung zum 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1014) können Krankenkassen und Pflegekassen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI für Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht. Dies ermöglicht die Festsetzung der Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge in einem Bescheid durch beide Kassen, was voraussetzt, dass sowohl Kranken- als auch Pflegekasse als erlassende Behörden im gemeinsamen Bescheid aufgeführt werden. Erfolgt dies nicht, müssen sie zumindest in dem Tenor oder in der Begründung des Bescheides als erlassende Behörde erkennbar sein. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI ermächtigt die Krankenkassen nicht zu einer Zusammenfassung von intern getroffenen Entscheidungen der beiden Kassen. Vorliegend wird die Pflegekasse der Beklagten weder im Bescheid vom 17. Juli 2013 noch im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 erwähnt.

Eine Beiladung der Ehefrau des Klägers, der Deutschen Bundesbank, des jetzigen Arbeitgebers des Klägers, der C. e.V., des Bundesversicherungsamtes, des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesrechnungshofes kam vorliegend nicht in Betracht. Insoweit führt das Bundessozialgericht bereits in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017, B 12 KR 119/16 B aus:

„In der unterbliebenen Beiladung der Bundesbank sowie des Ehemanns der Klägerin ist kein entscheidungserheblicher Verstoß des LSG gegen § 75 Abs 2 SGG zu sehen (zur grundsätzlichen Qualität eines Verstoßes gegen § 75 Abs 2 Alt 1 SGG als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 13a mwN). Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen. Hinsichtlich beider in § 75 Abs 2 SGG genannten Alternativen (Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung bzw anderer Leistungspflichtiger) ist deren Vorliegen weder bezüglich der Bundesbank noch bezüglich des Ehemanns anzunehmen. Wie dargelegt hat der Pflegevorsorgefonds, der gemäß § 134 Abs 1 S 1 SGB XI durch die Bundesbank verwaltet wird, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die von der Klägerin angegriffene Beitragsbemessung und -festsetzung ua in der sPV. Es handelt sich vielmehr um ein in den Bereich der Beitrags- und Mittelverwendung fallenden Kapitalstock, woraus nach § 136 S 1 SGB XI ohnehin erst ab dem Jahr 2035 Entnahmen möglich sein werden. Adressatin der angegriffenen Beitragsbemessung und -festsetzung ist die Klägerin als versicherungspflichtig Beschäftigte, nicht ihr Ehemann. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin im Wege des Ehegatten- bzw Familienunterhalts (vgl zB § 1360 BGB) zur (teilweisen) Erbringung der Beiträge verpflichtet wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“

Diese Rechtsauffassung macht sich der Senat nach eigener Überprüfung zu Eigen und weist lediglich ergänzend darauf hin, dass allein die Beitragsbemessung bezüglich der Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung und zwar bezüglich seiner Renten im Streit steht. Eine Beiladung der Zahlstelle kommt zudem nicht in Betracht (vgl. insoweit bereits: Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Februar 1992, 12 RK 37/91 – juris -). Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Versorgungsbezuges zwischen den Beteiligten gerade nicht in Streit steht. Die Notwendigkeit einer Beiladung des Bundesversicherungsamtes, des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesrechnungshofes erschließt sich dem Senat im Weiteren nicht.

Eine Beiziehung der Akten der Beigeladenen zu 2 und des Versorgungswerks nebst einer Einsichtnahme in diese, wie von dem Kläger erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2018 beantragt, kam vorliegend nicht in Betracht. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Zuständigkeit der Beklagten bezüglich einer Beitragserhebung aus der gesetzlichen Rente und zur alleinigen Funktion des Versorgungswerks als Zahlstelle.

Der Senat sah auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, § 159 Abs. 1 SGG. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt worden. Dieser umfasst, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägungen einbeziehen.Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet allerdings nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu „erhören“ (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, vgl. hierzu: Beschluss vom 8. April 2014, NZS 2014, S. 539 Rdnr. 13 m.w.N.). Dass das Sozialgericht den Vortrag des Klägers in diesem Sinne hinlänglich berücksichtigt hat, ergibt sich schon aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids. Das Sozialgericht hat zu den wesentlichen Punkten Stellung genommen. Für eine Zurückverweisung besteht keinerlei Grundlage. Zu der Frage der Notwendigkeit von Beiladungen und Beweiserhebungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug.

Von einer Vertagung des Rechtsstreits war gleichfalls gem. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG abzusehen. Die von dem Kläger immer wieder beanstandete Verfahrenslaufzeit und das grundsätzliche Gebot der Prozessbeschleunigung sprachen gegen eine Vertagung des Rechtsstreits (Bundessozialgericht, Beschluss vom 2. Dezember 2015, B 9 V 12/15 B – juris -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostentragung der Beigeladenen kommt vorliegend nicht in Betracht, da diese keine Anträge gestellt haben (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, § 193 Rdnr. 11a).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

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