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Berufskrankheit – bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule

VG Magdeburg – Az.: 5 A 109/13 – Urteil vom 14.06.2016

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls und seiner bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule als Dienstunfall.

Der am 16.01.1976 geborene Kläger war seit dem 01.04.2002 im Bereich des Beklagten als Einsatzbeamter des Spezialeinsatzkommandos (SEK) beschäftigt. Am 02.09.2011 nahm er an einem einsatzbezogenen Schießtraining teil. Hierbei handelt es sich um Übungseinheiten, die jeder Einsatzbeamte des Spezialeinsatzkommandos annähernd wöchentlich zu absolvieren hat. Den am 02.09.2011 erlittenen Unfall schilderte der Kläger mit der am 11.10.2011 erstellten Unfallanzeige wie folgt:

„Im Rahmen eines Schießparcours schoss ich kniend hinter einer Deckung hervor. Als ich dort aufstand, um mich laufend zur nächsten Station zu bewegen, bemerkte ich einen heftigen Schmerz im unteren Rückenbereich. Anschließend war nur noch ein Gehen in gebückter Haltung und unter starken Schmerzen möglich.“

Der Kläger begab sich daraufhin in ärztliche Behandlung. Am 11.11.2011 erfolgte eine Kernspintomographie seines Lendenwirbelbereiches, aufgrund derer ein Bandscheibenprolaps (Vorfall) L4/L5 und eine Bandscheibenprotrusion (Vorwölbung) L5/S1 diagnostiziert wurden.

Mit Bescheid vom 06.08.2012 lehnte der Beklagte die Anerkennung der vom Kläger angezeigten Verletzung als Dienstunfall mit der Begründung ab, dass nach Mitteilung des Polizeiärztlichen Zentrums vom 18.07.2012 aus gutachterlicher Sicht nicht vom Vorliegen eines Unfalls mit Dienstunfallfolgen auszugehen sei. Es habe sich um ein schon zuvor bestehendes Leiden gehandelt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 31.08.2012 begründete der Kläger damit, dass von einer degenerativen Vorschädigung seiner Bandscheiben nicht ausgegangen werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, nach den polizeiärztlichen Feststellungen des Polizeivertragsarztes, Herrn Oberarzt Dr. med. E., vom 29.05.2012 könne ein kausaler Zusammenhang eines Bandscheibenvorfalls mit einem Unfallereignis ausschließlich dann angenommen werden, wenn sofort bei Unfallereignis eine Ausstrahlung des vorhandenen Schmerzes in eine oder beide der unteren Extremitäten vorhanden sei. Dies sei nach vorliegender Dokumentation nicht der Fall gewesen, was der Kläger im Rahmen der Dienstunfallverhandlung auf Nachfrage auch ausdrücklich bestätigt habe. Somit habe es sich bei dem Ereignis lediglich um ein „auslösendes Agens“ für eine vorbestehende Erkrankung gehandelt.

Der Kläger hat am 06.03.2013 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen vor, die am 02.09.2011 erfolgte Schießausbildung habe zu einer außerordentlich großen körperlichen Belastung geführt. Immerhin sei die Spezialausrüstung, die er an diesem Tag – wie auch sonst bei derartigen Trainingseinheiten – am Körper zu tragen gehabt habe, ca. 36 bis 40 kg schwer gewesen. Im Übrigen hätten die Schmerzen am Unfalltag auch die unteren Extremitäten betroffen. Dies folge aus dem Inhalt der Unfallanzeige, soweit er dort mitgeteilt habe, dass er nur noch gebückt und unter starken Schmerzen habe gehen können. Auch nach dem Inhalt eines am 26.09.2014 erstellten privatärztlichen Gutachtens von Dr. med. G. (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie der HELIOS Fachklinik GmbH) sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 02.09.2011 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als auslösende Ursache des Bandscheibenvorfalls anzusehen sei. Danach müsse bei einem Bandscheibenvorfall nicht zwingend eine Schmerzausstrahlung in eine oder beide untere Extremitäten erfolgen; genauere Aussagen zu degenerativen Vorschädigungen der Wirbelsäule könnten nicht getätigt werden, da es keine Voraufnahmen gebe.

Berufskrankheit - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule
(Symbolfoto: staras/Shutterstock.com)

Unabhängig hiervon seien seine Wirbelsäulenerkrankungen als Berufskrankheit anzuerkennen und einem Dienstunfall damit gleichzustellen. Denn er sei langjährig für das SEK tätig und damit regelmäßig hohen körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Zwar treffe es zu, dass er sich von April 2004 bis Februar 2007 in der Aufstiegsausbildung befunden und er während dieser Zeit keinen körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Deshalb habe der Beklagte auch richtig darauf hingewiesen, dass er seit dem Beginn seiner Tätigkeit als SEK-Beamter im April 2002 bis zum Unfallereignis am 02.09.2011 insgesamt lediglich ca. 6,5 Jahre einer hohen körperlichen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Zum einen sei allerdings zu berücksichtigen, dass er bereits vor April 2002 zum Zwecke einer „Grundausbildung“ von der Landesbereitschaftspolizei zum SEK abgeordnet gewesen sei. Während dieser Zeit sei er für die Dauer von fünf Monaten den typischen körperlichen Belastungen einen SEK-Beamten ausgesetzt gewesen. Zum anderen sei auch seine vorherige Tätigkeit bei der Landesbereitschaftspolizei mit körperlichen Belastungen verbunden gewesen, da während dieser Zeit bei Einsätzen zum Teil auch eine schusssichere Weste habe tragen müssen. Nicht zuletzt komme auch das seitens des Gerichts eingeholte Gutachten von Prof. Dr. D. vom 15.01.2016 zu dem Schluss, dass seine Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen sei.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2013 zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 02.09.2011 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Zur Begründung verweist er auf eine ergänzende Stellungnahme von Herrn Dr. E. vom 18.11.2014 (Bl. 118 d.A.), das sich mit dem Gutachten von Dr. med. G. auseinandersetze. Danach lasse das eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis erstellte Gutachten außer Acht, dass am 11.11.2011 auch eine „Osteochondrose“ und eine „Spondylarthritis“ diagnostiziert worden seien. Hierbei handele es sich um degenerative Erkrankungen der Wirbelsäule.

Was die Frage der Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit anbelange, so könne sich der Kläger auf den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. D. vom 15.01.2016 nicht berufen. Der Gutachter ziehe seine Schlussfolgerungen ohne substantiierte und nachvollziehbare Begründung. Auch fehle eine Auseinandersetzung mit den dienstlichen Angaben zur körperlichen Belastung des Klägers, zu denen er – der Beklagte – mit Schreiben vom 01.07.2015 Stellung genommen habe. Überdies gehe der Gutachter fälschlicherweise von einer über zehnjährigen Belastung des Klägers aus. Tatsächlich habe eine körperliche Belastung lediglich von April 2002 bis April 2004 (Laufbahngruppe 1.2) und von März 2007 bis September 2011 (Laufbahngruppe 2.1) – insgesamt also für lediglich 6,5 Jahre – bestanden. Diese Belastungszeit genüge für die Anerkennung der Wirbelsäulenerkrankung des Klägers als Berufskrankheit nicht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass SEK-Beamte in den Trainingseinheiten gezielt körperlich gekräftigt würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass SEK-Beamte den unzweifelhaft bestehenden körperlichen Belastungen sehr viel besser gewachsen seien als andere Beamte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob das Ereignis vom 02.09.2011 eine wesentlich mitwirkende Teilursache für den beim Kläger am 11.11.2011 diagnostizierten Bandscheibenvorfall darstelle und ob die langjährige Tätigkeit des Klägers als Einsatzbeamter die festgestellten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule verursacht habe. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. D. vom 15.01.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung des Ereignisses vom 02.09.2011 als Dienstunfall (hierzu unter I). Seine Wirbelsäulenerkrankung ist auch nicht als Berufskrankheit anzuerkennen (hierzu unter II).

I.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2012 (BGBl. I S. 1670). Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Das Vorliegen eines Dienstunfalls ist hier nicht schon deshalb in Frage zu stellen, weil es an einer „äußeren Einwirkung“ i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fehlte. Die tatbestandliche Voraussetzung der „äußeren Einwirkung“ bringt lediglich zum Ausdruck, dass Ursache des Dienstunfalls nur in der Außenwelt auftretende Ereignisse sind und dass solche Vorgänge ausgeschlossen werden, die ausschließlich im Innern des menschlichen Körpers ablaufen (vgl. Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31 Rn. 39). Die äußere Einwirkung kann deshalb auch von dem Beamten selbst ausgehen. Auch wenn es daher vorliegend zu keinerlei Fremdeinwirkungen gekommen ist, so sind die im Zusammenhang mit dem Schießtraining erfolgten Bewegungen des Klägers als „äußere Einwirkungen“ i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzusehen.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung der beim Schießtraining erlittenen Verletzung als Dienstunfall, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Bandscheibenvorfall im Sinne des Dienstunfallrechts ursächlich auf der Teilnahme an diesem Training beruht.

Ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 18.04.2002 – 2 C 22/01 – juris; Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54/03 – juris).

In Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Ereignis vom 02.09.2011 als wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts den erlittenen Bandscheibenvorfall bewirkt hat.

Zur Überzeugung der Kammer steht allerdings fest, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses am 02.09.2011 bereits degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule des Klägers vorgelegen haben. Zwar meint Herr Dr. med. G. in seinem Gutachten vom 26.09.2014, dass hierzu keine genaueren Aussagen getätigt werden könnten, da es keine Voraufnahmen gebe. Allerdings treffen sowohl Herr Dr. E. in seiner Stellungnahme vom 18.11.2014 als auch Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 15.01.2016 die Feststellung, dass bei der MRT-Untersuchung am 11.11.2011 auch eine Osteochondrose (eine durch Abnutzung der Bandscheiben bedingte knöcherne Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule) und eine Spondylarthritis (Wirbelsäulen-/Gelenkentzündung) diagnostiziert worden seien. Hierbei handele es sich – so die übereinstimmende Bewertung durch beide Ärzte – um degenerative Erkrankungen der Wirbelsäule. Prof. Dr. D. führt hierzu aus, dass degenerative Veränderungen zwar nicht mit 100%iger Sicherheit bestätigt werden könnten, da der Kläger im Vorfeld des Ereignisses über keinerlei Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule zu berichten wusste. Gleichwohl sei es unwahrscheinlich, dass die festgestellten Erkrankungen an der Wirbelsäule im Zeitraum zwischen dem Unfall am 02.09.2011 und der MRT-Kontrolle am 11.11.2011 entstanden seien. Von einer degenerativen Vorschädigung sei auch deshalb auszugehen, weil es sich bei dem auslösenden Ereignis um eine willentlich gesteuerte Bewegung gehandelt habe. Gesundheitsschädigende typisch unfallbedingte Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Wirbelkörperfrakturen, Bandzerreißungen, Instabilitätsfolgen) seien gerade nicht festgestellt worden. Prof. Dr. D. stellt zudem fest, dass der Bandscheibenvorfall zu derselben Zeit auch ohne das auslösende Ereignis vom 02.09.2011 hätte auftreten können. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, die (insoweit) schlüssigen Ausführungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Auch der Kläger hat den Inhalt des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nicht weiter in Frage gestellt.

Im Ergebnis ist zur Überzeugung der Kammer deshalb davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule des Klägers vorgelegen haben, die annähernd (mindestens) die gleiche Bedeutung für den Bandscheibenvorfall wie das auslösende Ereignis (Teilnahme am Schießtraining) hatten. Es lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass das Unfallereignis schwer genug und nach seiner Mechanik geeignet war, den Körperschaden als wesentliche Mitursache auszulösen.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Bandscheibenerkrankungen als Berufskrankheit.

Gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 BeamtVG gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Diese Regelung will nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 12.12.2015 – 2 C 467/13 – juris m.w.N.). Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (§ 31 Absatz 3 Satz 3 BeamtVG). Nach § 1 der insoweit erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20.06.1977 (BGBl. I S. 1004) sind als Berufskrankheiten die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 08.12.1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt. Nach § 1 BKV vom 31.10.1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Artikel 1 der dritten Verordnung zur Änderung der BKV vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2397), sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

Vorliegend sind beim Kläger am 11.11.2011 ein Bandscheibenprolaps L4/L5, eine Bandscheibenprotrusion L5/S1, eine Osteochondrose und eine Spondylarthritis diagnostiziert worden.

Nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung zählen zu den Berufskrankheiten „bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugenhaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Danach ist Voraussetzung, dass ein langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen), zu einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (Gesundheitsschaden) geführt hat, und ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Erkrankung besteht.

Der Kläger erfüllt bereits nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit. In seinem Falle ist nicht von einem langjährigen Heben oder Tragen schwerer Lasten im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV auszugehen.

Zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten zu einer Wirbelsäulenerkrankung führen kann, die als Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2108 der Anlage zur BKV anerkannt werden kann, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 07.07.2005 (1 Bf 82/02 – juris) auf das sog. Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) abgestellt und hierzu ausgeführt:

„Dieses Modell wurde von einer Arbeitsgruppe aus Juristen, Mitarbeitern des Technischen Aufsichtsdienstes verschiedener Berufsgenossenschaften, einem Gewerbearzt und Arbeitsmedizinern entwickelt auf der Basis der im Ärztlichen Merkblatt und in der wissenschaftlichen Begründung zur BK Nr. 2108 genannten epidemiologischen Untersuchungen verschiedener betroffener Berufsgruppen. Es basiert auf der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäule durch äußere Einwirkungen verursacht werden können und dafür eine gewisse Belastungsdosis im Sinne eines Drucks auf die Bandscheiben notwendig ist. Nach genauer Analyse der Belastungen hat man aus den vorhandenen Studien eine kritische Dosis für eine Arbeitsschicht und für das gesamte Berufsleben abgeleitet (vgl. Jäger, Luttmann, Bolm-Audorff, Schäfer, Hartung, Kuhn, Paul, Francks, Retrospektive Belastungsermittlung für risikobehaftete Tätigkeitsfelder, ASUMed 1999 S. 101 ff). […]

Dieses Modell berücksichtigt, dass es einer bestimmten Mindestbelastung bedarf, um eine körperliche Belastung als schädigend für die Bandscheiben der Wirbelsäule einzustufen. Zur Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt, nach dem in einem ersten Schritt die Vorprüfung und in einem zweiten Schritt die Hauptprüfung erfolgt. Die Vorprüfung umfasst als Mindestanforderungen, dass die Lastgewichte bei Männern 15 kg erreichen oder überschreiten müssen, pro Arbeitsschicht mindestens 50 Lastenmanipulationen von maximal 5 m oder 30 Lastenmanipulationen mit Trageentfernungen von deutlich über 5 m vorgelegen haben oder in extremer Rumpfbeugehaltung durchgeführt worden sein müssen. Des weiteren muss die belastende Tätigkeit an mindestens 60 Arbeitsschichten pro Jahr zu verrichten gewesen sein und die gesamte berufliche Belastungsdauer mindestens 7 Jahre betragen haben (vgl. Hartung, Schäfer, Jäger, Luttmann, Bolm-Audorff, Kuhn, Paul, Francks, Vorschlag zur Beurteilung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren, ASUMed 1999 S. 112, 113; Hartung, Entstehungsgedanke und Entwicklung des Mainz-Dortmunder-Dosismodells zur Beurteilung der beruflichen Belastung der Lendenwirbelsäule bei Verdacht auf Berufskrankheit Nr. 2108, in Bericht über die Tagung vom 23. November 2000 in Frankfurt im Rahmen des 3. Symposiums Bandescheibenbedingte Berufskrankheiten, veranstaltet vom Institut für Arbeitsmedizin, Klinikum der J.W.Goethe-Universität, Frankfurt am Main und vom Hessischen Sozialministerium Wiesbaden, S. 19) (im folgenden Symposiumsbericht). Erst wenn diese Mindestkriterien erreicht bzw. überschritten sind, muss in einem weiteren Hauptprüfungsverfahren die Wirbelsäulenbelastung genau ermittelt werden. Insoweit werden nach dem MDD die nach dem Merkblatt für die ärztliche Untersuchung aufgestellten Mindestvoraussetzungen zugunsten des Klägers herabgestuft.“

In einer Entscheidung vom 30.10.2007 hat das Bundessozialgericht das Mainz-Dortmunder-Dosismodell als Maßstab zur Ermittlung der kritischen Belastungsdosis beim Heben und Tragen schwerer Lasten sowie bei Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung im Sinne der BK Nr. 2108 bestätigt, da derzeit kein den Vorgaben der BK Nr. 2108 gerecht werdendes Alternativmodell zur Verfügung stehe. Allerdings stelle das MDD lediglich Orientierungswerte zur Verfügung, die im Lichte der durch den Abschlussbericht der „Deutschen Wirbelsäulenstudie“ niedergelegten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu modifizieren seien. Aufgrund der in einer Studie offenkundig gewordenen Mängel des MDD müssten zum einen bei der Dosisberechnung auch Belastungen berücksichtigt werden, die in die Berechnungen nach dem MDD keinen Eingang finden. Zum anderen müssten die Grenzwerte, ab denen von einem erhöhten Krankheitsrisiko durch die in der BK Nr. 2108 genannten Einwirkungen auszugehen ist, deutlich niedriger bemessen werden (BSG, Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 4/06 – juris). Mit weiterem Urteil vom 23.04.2015 (B 2 U 10/14 R – juris) hat das Bundessozialgericht im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung fortgesetzt, dass bei Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität bei der BK 2108 als aktueller Stand der medizinischen Wissenschaft das MDD anzusehen ist.

Basis der Beurteilung nach dem MDD sind die „Tagesdosis“ und die „Lebensdosis“ der biomechanischen Belastung der Lendenwirbelsäule. Die Tagesdosis wird aus der kumulierten Belastung durch Lastenhandhabung und extreme Rumpfbeugehaltung unter Berücksichtigung der täglichen Expositionsdauer, die aus der Dauer und Häufigkeit der relevanten Handhabungsvorgänge und Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung resultiert, ermittelt. Die Lebensdosis errechnet sich aus der Summe der relevanten Tagesdosiswerte des gesamten Berufslebens. Bezogen auf die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 legen die Bewertungsvorgaben des MDD nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Größenordnung fest, ab der wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten als potentiell gesundheitsschädigend anzusehen sind.

„Langjähriges“ Heben und Tragen schwerer Lasten oder „langjährige“ Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung bedeutet hiernach, dass zehn Berufsjahre als im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern sind (vgl. hierzu BSG vom 23.04.2015, a.a.O. juris Rn. 13 m.w.N. unter Verweis auf das aktuelle Merkblatt 2108, Bundesarbeitsblatt 2006, Heft 10, S.30, Abschnitt IV). Das Bundessozialgericht hat allerdings für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen auch einen kürzeren Zeitraum als 10 Jahre ausreichen lassen und insoweit auf die sich aus dem MDD rechnerisch bei maximaler Exposition ergebende Mindestdauer von 7 Jahren verwiesen (Bayr. LSG, Urteil vom 25.11.2015 – L 2 U 120/13 – juris Rn. 44 unter Hinweis auf BSG vom 20.06.2004 – B 2 U 22/03 R – juris Rn. 27).

Zwar hat das Bundessozialgericht bisher keine konkrete Untergrenze zur BK 2108 genannt, sondern lediglich eine sieben Jahre und neun Monate als möglicherweise ausreichende Belastung genügen lassen (vgl. BSG vom 04.07.2013 – B 2 U 11/12 R – juris Rn. 15). Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass die berufliche Belastungsdauer von 7 Jahren den unteren Grenzwert markiert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen ist und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann.

Die Änderungen, die das MDD durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 30.10.2007 erfahren hat („BSG-Modell“), lassen sich anschaulich einer wissenschaftlichen Abhandlung von Ditchen/Lundershausen/Ellegast entnehmen, die im Tagungsbericht der X. Potsdamer BK-Tage vom 23. und 24. Mai 2014 (S. 124 ff.) enthalten ist („DWS II: Expositionsbeispiele aus der Praxis“, zu finden unter: http://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/veranstaltung/bk-tage/2014/documents/Tagungsbericht_2014.pdf). In dieser Abhandlung werden die Auswirkungen der Anwendung verschiedener Schwellenwerte bei der Expositionsermittlung zum Heben und Tragen schwerer Lasten und zum Arbeiten in (extremer) Rumpfbeugehaltung anhand verschiedener Praxisbeispiele dargestellt. Im Modell-Beispiel I (Tabelle 4: Beruf: Maurer; Tätigkeitsmodul: Verarbeiten von großformatigen Steinen, ca. 4 m³/ Mann und Tag; Grundlage: 220 Schichten/Jahr) handelt es sich um die typische Tätigkeit eines Maurers, der im Sinne der BK 2108 relativ hoch belastende Tätigkeiten an allen Schichten des Jahres ausübt. Es wird dargelegt, dass ein Maurer bei dieser Belastung und bei Anwendung des „BSG-Modells“ den relevanten Lebensdosisrichtwert (12,5 Mega-Newton-Stunden) rechnerisch erst nach 7,9 Jahren erreicht. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen setze rechnerisch bei maximaler Exposition eine Mindestdauer von 7 Jahren voraus, nachvollziehbar und plausibel (ebenso: Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung (BKV), Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2016, M 2108 S. 27; siehe auch Dr. Grosser, „Kritische Bewertung der Aussagekraft der DWS bezüglich der BK 2108“, Tagungsbericht der X. Potsdamer BK-Tage vom 23. und 24. Mai 2014, S. 153, wonach durch das Urteil des Bundessozialgericht ein Grenzwert definiert worden sei, unterhalb dessen eine medizinische Prüfung des Ursachenzusammenhanges entfallen könne).

Nach diesen Grundsätzen ist die berufliche Belastungsdauer von 7 Jahren im Fall des Klägers nicht erreicht. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die körperlichen Belastungen des Klägers mit den dargelegten körperlichen Belastungen eines Maurers vergleichbar sind und er deshalb an 220 Tagen im Jahr jeweils eine Tagesdosis von 7,2 Kilo-Newton-Stunden erreicht hat (vgl. hierzu allerdings das Gutachten von Prof. Dr. D., wonach der Kläger lediglich „2-3 Mal wöchentlich unter Vollschutz“ trainiert habe). Denn diesen Belastungen ist er jedenfalls nicht mindestens 7 Jahre ausgesetzt gewesen. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die erhöhte körperliche Belastung lediglich von April 2002 bis April 2004 und sodann nochmals von März 2007 bis September 2011 gedauert habe, was einer Gesamtbelastungsdauer von insgesamt 6,5 Jahren entsprochen habe. Der Kläger hat dieser Berechnung nicht widersprochen. In der mündlichen Verhandlung hat er lediglich eingewandt, dass er bereits vor April 2002 zum Zwecke einer „Grundausbildung“ von der Landesbereitschaftspolizei zum SEK abgeordnet und während dieser Zeit für die Dauer von fünf Monaten den typischen körperlichen Belastungen einen SEK-Beamten ausgesetzt gewesen sei. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat die relevante körperliche Belastung damit lediglich 6 Jahre und 11 Monate bestanden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass sich der Kläger von April 2004 bis Februar 2007 in der Aufstiegsausbildung befunden hat. Denn Zeiträume mit Wirbelsäulenbelastungen werden auch dann addiert, wenn dazwischen längere belastungsfreie Zeiträume liegen (Merkblatt 2108, Bundesarbeitsblatt 2006, Heft 10, S.30, Abschnitt IV sowie Mehrtens/Brandenburg, a.a.O.; a.A. scheinbar Schur/Koch, in: Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, Kommentar, Loseblatt, Stand: Januar 2016, § 9 Anh. IV, 2108 Ziffer 6a, wonach eine längere Unterbrechung der die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit mit Blick auf eine ggf. eintretende Regeneration „im Rahmen einer Zusammenhangsbeurteilung zu berücksichtigen“ sei).

Etwaige Belastungen des Klägers, die nach dem 11.11.2011 (dem Tag der MRT-Untersuchung) bestanden haben sollten, sind zur Berechnung des Lebensdosisrichtwertes ohne Relevanz, weil es insoweit schon am Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und dem festgestellten Gesundheitsschaden fehlt.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zudem darauf, er sei auch während seiner vorherigen Tätigkeit bei der Landesbereitschaftspolizei erhöhten körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen, weil er während dieser Zeit bei Einsätzen zum Teil auch eine schusssichere Weste getragen habe. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 30.10.2007 bei der Dosisberechnung auch Belastungen zu berücksichtigen, die nach dem ursprünglichen Mainz-Dortmunder-Dosismodell die relevante Tagesdosis von 5,5 Kilo-Newton-Stunden nicht erreichen. Allerdings erfordert das Kriterium „schweres Heben und Tragen“ nach der geltenden Legaldefinition der BK Nr. 2108 eine Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang, die mit 2.700 Newton angesetzt wurde und nach den Bestimmungsgleichungen des MDD einer Druckkraft beim Tragen von 20 kg entspricht (BVerwG, Urteil vom 30.10.2007, a.a.O., Rn. 23). Das Gewicht einer kugelsicheren Weste der Schutzkategorie 1 beträgt je nach Größe lediglich 1,8 bis 4,9 kg (https://www.bundeswehr-und-mehr.de/a-4108/) und erreicht damit nicht annähernd die Druckkraft-Schwelle von 2,7 Kilo-Newton. Die Zeiten des Klägers bei der Landesbereitschaftspolizei sind bei der Berechnung des Lebensdosisrichtwertes daher nicht zu berücksichtigen.

Auf den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. D. vom 15.01.2016 vermag sich der Kläger nicht zu berufen. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Kläger ausweislich der Arbeitsplatzanalyse des Beklagten über 10 Jahre lang extremen körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, weshalb aus medizinischer Sicht eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 anzunehmen sei. Zum einen lässt sich die Annahme des Gutachters zu den tatsächlichen Belastungen des Klägers („2-3 Mal wöchentlich unter Vollschutz beim Taktiktraining über 110 Tage pro Jahr“) der in Bezug genommenen Arbeitsplatzanalyse des Beklagten in dieser Weise nicht entnehmen, weil dort eine wochen- oder tageweise Betrachtung nicht stattfindet. Zum anderen geht das Gutachten von der falschen Annahme aus, dass der Kläger tatsächlich über 10 Jahre diesen Belastungen ausgesetzt gewesen ist. Überdies bleibt offen, aufgrund welcher medizinisch-wissenschaftlichen Tatsachenbasis der Gutachter seine Schlussfolgerungen getroffen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die von der Kammer begehrte Frage, ob eine berufliche Belastungsdauer von 7 Jahren den unteren Grenzwert markiert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen ist und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, in der höchstrichterlichen Rechtsgrundlage und in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht geklärt ist.

 

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