Berufs- und Erwerbsunfähigkeit – Was sind die Unterschiede?
Egal ob jemand arbeitsunfähig oder erwerbsunfähig ist, geht nicht zur Arbeit. Daher kann leicht der Gedanke aufkommen, dass es sich bei beiden Begriffen um dasselbe handelt. Doch das ist nicht wirklich so.
Die Erwerbsunfähigkeit
Eine Erwerbsunfähigkeit ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn jemand aufgrund seiner geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr oder nur stark eingeschränkt arbeiten kann. Auch eine andere Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem gelernten oder zuletzt ausgeübten Beruf darf auf Dauer nicht mehr möglich sein.
Die Berufsunfähigkeit
Als berufsunfähig gilt hingegen, wer in seinem bisherigen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate aus gesundheitlichen Gründen, also wegen Krankheit (psychisch oder physisch), Unfall oder Invalidität, nicht mehr arbeiten kann. Eine andere Tätigkeit, als die des gelernten oder zuletzt ausgeübten Berufs ist dagegen möglich. In der Regel ist einem Berufsunfähigen nur noch eine Leistung von 50% seiner bisherigen Leistungskraft möglich.
Erwerbsunfähigkeit vs. Berufsunfähigkeit
Im alltäglichen Sprachgebrauch gibt es so oft Verwechslungen zwischen beiden Begrifflichkeiten. Es bestehen jedoch nicht nur die oben genannten Unterschiede. Auch im Hinblick auf die staatliche Unterstützung fallen beide Arten der Unfähigkeit weit auseinander. Während der Erwerbsunfähige unter schwerwiegenden Umständen eine geringe Rente durch den Staat beziehen kann, bekommt der Berufsunfähige keinerlei staatliche Unterstützung. Vielmehr muss jeder selbst eine private Rentenversicherung abschließen, die im Falle einer Berufsunfähigkeit greift.
Erwerbsminderung
Neben den Begrifflichkeiten der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit beinhaltet das deutsche Recht auch die Erwerbsminderung. Sie löst nach und nach das System von Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit ab. Dabei wird zwischen der vollen und der teilweisen Erwerbsminderung unterschieden.
Voll erwerbsgemindert sind Personen, die weniger als drei Stunden täglich in irgendeiner beruflichen Tätigkeit tätig sein können. Kann die Person jedoch zwar weniger als sechs aber mindestens drei Stunden täglich arbeiten, gilt sie nur als teilweise erwerbsgemindert.
Daraus schließt sich, dass jeder, der mehr als sechs Stunden täglich in einer beliebigen Tätigkeit arbeiten kann, nicht als erwerbsgemindert eingestuft wird.
Viele schätzen ihren Gesundheitszustand in Bezug auf den Beruf aufgrund der ähnlichen Begriffe oft falsch ein. Dadurch werden auch die Ansprüche nicht rechtzeitig und richtig geprüft. Holen Sie sich daher in einem solchen Fall umgehend rechtliche Beratung ein, die Ihnen ein Rechtsanwalt für Sozialrecht anbieten kann. Rufen Sie uns gerne an, oder nutzen Sie unsere Online- Beratung für einen ersten Informationsaustausch.