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Bestimmung der betriebsüblichen Arbeitszeit: Lohnabrechnungen zählen

Die vorläufige Bewilligung von Saison-Kurzarbeitergeld endete für ein Bauunternehmen mit der Rückforderung von über 51.000 Euro. Die Bestimmung der betriebsüblichen Arbeitszeit sollte laut Arbeitsagentur an vagen flexiblen Verträgen scheitern, doch das Gericht prüfte die tatsächliche Übung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 AL 30/23 D | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 07.05.2025
  • Aktenzeichen: L 2 AL 30/23 D
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Kurzarbeitergeld, Sozialrecht

  • Das Problem: Eine Baufirma forderte Saison-Kurzarbeitergeld. Die Agentur für Arbeit forderte die bereits gezahlten Leistungen später komplett zurück.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Agentur für Arbeit beim Kurzarbeitergeld nur auf die Arbeitsverträge schauen oder muss sie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigen?
  • Die Antwort: Die Agentur für Arbeit muss die tatsächlichen, konstant geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigen. Die Betriebliche Übung ist wichtiger als die bloße Formulierung „bis zu … Stunden“ im Arbeitsvertrag.
  • Die Bedeutung: Bei der Prüfung von Kurzarbeitergeld zählt die tatsächliche Arbeitsweise im Betrieb. Behörden dürfen Ansprüche nicht allein wegen flexibler Vertragsklauseln ablehnen.

Saison-Kurzarbeitergeld: Was zählt bei flexiblen Arbeitsverträgen – die Realität oder der reine Vertragstext?

Ein Arbeitsvertrag, der eine wöchentliche Arbeitszeit von „bis zu 40 Stunden“ vorsieht, klingt nach Flexibilität. Doch was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer monatelang konstant genau 40 Stunden arbeitet und sein Lohnzettel dies beweist? Welcher Wert ist maßgeblich, wenn das Unternehmen witterungsbedingt Kurzarbeit anmelden muss: die flexible Möglichkeit im Vertrag oder die gelebte, feste Realität im Betrieb? Genau diese fundamentale Frage musste das Landessozialgericht Hamburg in einem Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. L 2 AL 30/23 D) klären. Im Kern ging es um einen Streitwert von über 50.000 Euro und die entscheidende Weichenstellung, ob die Agentur für Arbeit bei der Prüfung von Ansprüchen allein auf den Wortlaut von Verträgen pochen darf oder die tatsächlichen betrieblichen Abläufe anerkennen muss.

Was war genau passiert?

LSG Hamburg entscheidet: Gelebte Praxis oder Vertragstext zählen beim Saison-Kurzarbeitergeld. | Symbolbild: KI

Ein Unternehmen aus der Bauwirtschaft sah sich im Winter 2018 mit der typischen Herausforderung der Branche konfrontiert: witterungsbedingte Arbeitsausfälle. Für die Monate Januar bis März beantragte es daher Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) für seine Mitarbeiter. Die zuständige Agentur für Arbeit bewilligte die Leistungen zunächst und zahlte für die drei Monate insgesamt 51.171,06 Euro aus. In allen drei Bescheiden fand sich jedoch ein entscheidender Zusatz, platziert nach der Rechtsbehelfsbelehrung unter der Überschrift „Ergänzende Hinweise“. Dort stand, die Leistung werde „durch vorläufige Entscheidung“ nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III gewährt.

Einige Monate später begann die Agentur für Arbeit mit einer genaueren Prüfung und forderte Unterlagen an. Als sie die Arbeitsverträge einiger Mitarbeiter einsah, änderte sie ihre Haltung radikal. Mit einem endgültigen Bescheid setzte sie die bewilligten Leistungen auf null Euro fest und forderte die gesamte Summe von über 51.000 Euro zurück. Die Begründung war formaljuristisch: In den Arbeitsverträgen sei die wöchentliche Arbeitszeit mit Formulierungen wie „bis zu 24, 30 bzw. 40 Stunden“ geregelt. Eine solche flexible Vereinbarung erlaube es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit variabel zu gestalten. Folglich sei eine feste, „Betriebsübliche Arbeitszeit“ nicht bestimmbar – und ohne eine solche könne man auch keinen „erheblichen Arbeitsausfall“ feststellen.

Das Bauunternehmen widersprach energisch. Es legte Lohnabrechnungen vor, die zeigten, dass die Mitarbeiter über lange Zeiträume hinweg sehr konstant gearbeitet hatten. Die vertragliche Formulierung „bis zu“ sei in der Praxis irrelevant gewesen. Dennoch blieb die Agentur für Arbeit bei ihrer Haltung und wies den Widerspruch zurück. Der Fall landete vor dem Sozialgericht Hamburg, das sich der Argumentation der Agentur anschloss und die Klage des Unternehmens abwies. Das Unternehmen ließ jedoch nicht locker und legte Berufung beim Landessozialgericht ein.

Welche Regeln bestimmen den Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld?

Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, muss man die zentralen Spielregeln des Saison-Kurzarbeitergeldes verstehen. Geregelt ist dieser Anspruch vor allem im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Das Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III ist ein spezielles Instrument für Branchen wie das Baugewerbe, um witterungsbedingte Arbeitsausfälle in der sogenannten Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) abzufedern. Es soll Kündigungen vermeiden und den Arbeitnehmern einen Teil ihres entfallenen Lohns ersetzen.

Eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch ist nach § 95 SGB III ein „erheblicher Arbeitsausfall“. Dieser Ausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder, wie hier, einem unabwendbaren Ereignis (Wetter) beruhen, vorübergehend und unvermeidbar sein. Um die „Erheblichkeit“ des Ausfalls zu messen, benötigt man einen klaren Bezugspunkt: die sogenannte betriebsübliche Arbeitszeit. Nur wenn die tatsächliche Arbeitszeit deutlich unter dieser normalen Arbeitszeit liegt, liegt ein relevanter Ausfall vor.

Die Kernfrage des Falles drehte sich also darum, wie diese betriebsübliche Arbeitszeit zu bestimmen ist. Genügt ein Blick in den Arbeitsvertrag, wie es die Agentur für Arbeit tat? Oder muss die Behörde die tatsächliche, gelebte Praxis im Unternehmen untersuchen, wie es das Bauunternehmen forderte? Eine weitere wichtige Regelung ist § 328 SGB III. Sie erlaubt es der Agentur für Arbeit, Leistungen vorläufig zu bewilligen, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, aber die genaue Höhe noch nicht feststeht. Dies beschleunigt die Auszahlung, birgt aber das Risiko einer späteren Rückforderung.

Warum entschied das Gericht zugunsten des Unternehmens?

Das Landessozialgericht Hamburg hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab dem Bauunternehmen in der Sache weitgehend recht. Die Richter zerlegten die Argumentation der Agentur für Arbeit Schritt für Schritt und stellten klar, dass eine rein formale Betrachtung der Realität nicht gerecht wird.

Das Formale zuerst: War die vorläufige Bewilligung wirksam?

Zunächst prüfte das Gericht das formale Argument des Unternehmens. Dieses hatte bemängelt, der Hinweis auf die Vorläufigkeit der Zahlung sei in den Bescheiden unwirksam, da er erst nach der Rechtsbehelfsbelehrung in einem gesonderten Abschnitt versteckt war. Wäre dieser Punkt erfolgreich gewesen, hätte die Agentur die bestandskräftigen Bescheide nicht mehr so einfach ändern können.

Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Es stellte klar, dass für die Auslegung eines Verwaltungsaktes der gesamte Inhalt maßgeblich ist. Ein verständiger Empfänger könne auch aus den „Ergänzenden Hinweisen“ klar erkennen, dass die Zahlung unter Vorbehalt steht, zumal explizit auf die Rechtsgrundlage (§ 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) verwiesen wurde. Die formale Hürde der Vorläufigkeit war also wirksam gesetzt.

Der entscheidende Punkt: Was ist die „betriebsübliche Arbeitszeit“?

Hier kam das Gericht zum Kern des Problems und widersprach der Agentur für Arbeit und dem Sozialgericht fundamental. Die Richter stellten fest, dass die „betriebsübliche Arbeitszeit“ nicht allein durch den Wortlaut des Arbeitsvertrages definiert wird. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche betriebliche Übung.

Gestützt auf die langjährige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom 30.09.1975 – 7 RAr 94/73) erklärten die Richter: Betriebsüblich ist, was in einer bestimmten Abteilung oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum als normal praktiziert und empfunden wird. Die Lohnabrechnungen des Unternehmens zeigten genau das: Die Mitarbeiter hatten über Monate hinweg konstant eine feste Stundenzahl gearbeitet und wurden entsprechend entlohnt. Diese gelebte Realität schaffe eine betriebliche Übung, die eine vage Vertragsformulierung wie „bis zu“ konkretisiert oder sogar überlagert. Die Agentur für Arbeit beging laut Gericht einen Rechtsfehler, indem sie diese vorgelegten Lohnnachweise ignorierte und sich stur an der maximal möglichen Flexibilität des Vertrages orientierte.

Warum zählte das Argument der „vermeidbaren“ Kurzarbeit nicht?

Die Agentur hatte argumentiert, der Arbeitsausfall sei vermeidbar gewesen. Nach § 96 Abs. 4 SGB III ist ein Ausfall vermeidbar, wenn er durch die Nutzung von Arbeitszeitschwankungen, etwa durch den Abbau von Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hätte verhindert werden können.

Auch diesem Argument erteilte das Gericht eine klare Absage. Diese Regelung greift nur, wenn im Betrieb auch tatsächlich konkrete und praktizierte Vereinbarungen über Arbeitszeitschwankungen existieren. Die bloße vertragliche Möglichkeit, flexibel zu arbeiten, reicht nicht aus, um einen Arbeitgeber zu verpflichten, Arbeitszeitguthaben aufzubauen oder zu nutzen. Die Agentur für Arbeit hatte nicht nachgewiesen, dass im Unternehmen ein solches System zur Arbeitszeitflexibilisierung überhaupt existierte und genutzt wurde.

Wer trägt die Beweislast bei unvollständigen Akten?

Einen weiteren interessanten Aspekt offenbarte die Aktenlage. Die Agentur für Arbeit hatte ihre Entscheidung maßgeblich auf die Arbeitsverträge gestützt, konnte diese aber im Gerichtsverfahren nicht mehr vollständig vorlegen. Die Richter machten deutlich, dass eine Behörde für eine ordnungsgemäße und vollständige Aktenführung verantwortlich ist. Wenn aus den Akten nicht mehr nachvollziehbar ist, welche Unterlagen der Behörde tatsächlich vorgelegen haben, darf dies nicht zulasten des Bürgers oder Unternehmens gehen.

Das Gericht verpflichtete die Agentur für Arbeit daher, den Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld neu zu bescheiden. Sie muss nun die tatsächlichen Arbeitszeiten auf Basis der Lohnunterlagen ermitteln und eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Anspruchs treffen. Eine pauschale Ablehnung war rechtswidrig.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieses Urteil des Landessozialgerichts Hamburg enthält zwei zentrale Botschaften, die weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. Sie beleuchten das Spannungsfeld zwischen formalem Recht und betrieblicher Realität und definieren die Pflichten von Behörden bei der Sachverhaltsermittlung.

Die erste und wichtigste Lehre ist der Vorrang der gelebten betrieblichen Praxis vor einer abstrakten vertraglichen Möglichkeit. Wenn es darum geht, festzustellen, was in einem Betrieb „üblich“ ist, reicht ein reiner Blick auf das Papier nicht aus. Behörden und Gerichte müssen die tatsächlichen Abläufe würdigen. Hat sich über einen längeren Zeitraum eine feste Arbeitszeit etabliert, so wird diese zur maßgeblichen Berechnungsgrundlage für Leistungen wie das Kurzarbeitergeld – auch wenn der Arbeitsvertrag theoretisch mehr Flexibilität zuließe. Für Unternehmen bedeutet dies, wie entscheidend eine saubere und nachvollziehbare Dokumentation der Arbeitszeiten und Löhne ist, da sie im Streitfall zum stärksten Beweismittel werden kann.

Die zweite Lehre betrifft die Grenzen behördlichen Handelns. Eine Behörde wie die Agentur für Arbeit kann sich ihre Arbeit nicht dadurch erleichtern, dass sie entlastende Beweismittel wie Lohnabrechnungen ignoriert und sich allein auf eine für sie günstige Vertragsformulierung stützt. Sie unterliegt einer Ermittlungspflicht und muss den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufklären. Dieses Urteil ist somit auch eine Mahnung, dass eine vorläufige Bewilligung von Leistungen keinen Freibrief darstellt, diese später aufgrund einer oberflächlichen und einseitigen Prüfung wieder zurückzufordern. Die endgültige Entscheidung muss auf einer sorgfältigen und fairen Abwägung aller bekannten Fakten beruhen.

Die Urteilslogik

Soziale Leistungsansprüche richten sich nach der gelebten betrieblichen Wirklichkeit und nicht nach den theoretischen Möglichkeiten eines Arbeitsvertrages.

  • Vorrang der betrieblichen Übung: Gerichte bestimmen die betriebsübliche Arbeitszeit ausschließlich nach der über längere Zeit konstant praktizierten Realität; vage Vertragsklauseln, die maximale Flexibilität gestatten, weichen dem etablierten Arbeitsrhythmus.
  • Beweiskraft der Lohnnachweise: Lohnabrechnungen etablieren die maßgebliche Beweisgrundlage für die tatsächliche Arbeitszeit und konkretisieren die betriebliche Übung im Streitfall.
  • Umfassende Ermittlungspflicht: Behörden dürfen Leistungen nicht pauschal zurückfordern, indem sie entlastende Beweismittel wie vorliegende Lohnunterlagen ignorieren und sich nur auf formale, für sie günstige Vertragsklauseln stützen.

Eine faire Leistungsprüfung erfordert stets die Würdigung der tatsächlichen betrieblichen Abläufe und die umfassende Aufklärung des Sachverhalts durch die zuständige Behörde.


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Werden bei Ihnen die tatsächlichen Arbeitszeiten für das Kurzarbeitergeld ignoriert? Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Ersteinschätzung Ihres Falls.


Experten Kommentar

Ein Arbeitsvertrag, der dem Chef alle Türen offen lässt, klingt erst mal gut. Aber bei Sozialleistungen wie dem Saison-Kurzarbeitergeld wird diese maximale Flexibilität schnell zum Boomerang. Das Gericht zieht eine klare rote Linie: Die Agentur für Arbeit darf sich nicht hinter vagen Formulierungen wie „bis zu“ verstecken, wenn die Lohnabrechnungen jahrelang eine feste Arbeitszeit beweisen. Für alle, die S-Kug beantragen müssen, ist das die wichtigste Erkenntnis: Die tatsächliche, sauber dokumentierte betriebliche Praxis zählt am Ende mehr als der theoretische Vertragstext.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bei flexiblen Verträgen: Wie wird die betriebsübliche Arbeitszeit für Kurzarbeitergeld bestimmt?

Die betriebsübliche Arbeitszeit richtet sich nicht nach der theoretischen Obergrenze in Ihrem Arbeitsvertrag, beispielsweise einer Formulierung wie „bis zu 40 Stunden“. Entscheidend ist stattdessen die tatsächliche Arbeitszeit, die im Betrieb über einen längeren Zeitraum hinweg konstant praktiziert wurde. Diese gelebte Realität gilt als betriebliche Übung und überlagert die vage Vertragsformulierung als Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld (KuG).

Die Agentur für Arbeit argumentiert bei flexiblen Klauseln oft, dass keine feste Normalarbeitszeit bestimmbar sei, was den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gefährdet. Gerichte bestätigen jedoch, dass die Behörde die tatsächliche Praxis würdigen muss. Hat eine Gruppe von Mitarbeitern monatelang konstant eine feste Stundenzahl gearbeitet und wurden sie entsprechend entlohnt, so gilt diese Stundenzahl als betriebsüblich verfestigt. Eine solche Konstanz schafft eine rechtliche Erwartungshaltung, die über das Papier hinausgeht.

Diesen Vorrang der gelebten betrieblichen Praxis müssen Sie konkret nachweisen können. Die wichtigsten Beweismittel sind die Lohnabrechnungen und die Protokolle zur Arbeitszeiterfassung. Diese Dokumente belegen die Kontinuität der bezahlten Stunden und deren Entlohnung lückenlos. Nur mit diesem rechnerischen Nachweis können Sie die formale Ablehnung der Behörde erfolgreich entkräften, die sich stur an der maximal möglichen Flexibilität des Vertrages orientiert.

Sammeln Sie umgehend die Lohnabrechnungen der betroffenen Mitarbeiter für die letzten zwölf Monate vor der Kurzarbeit, um die Konstanz der Wochenstunden präzise zu belegen.


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Schützen meine Lohnabrechnungen das Kurzarbeitergeld vor Rückforderung der Agentur für Arbeit?

Ja, Lohnabrechnungen sind in diesem Szenario Ihr stärkstes Beweismittel gegen eine Rückforderung. Sie entkräften das formale Argument der Agentur für Arbeit, die sich nur auf die flexible Formulierung Ihres Arbeitsvertrages stützt. Die Behörde begeht einen Rechtsfehler, wenn sie die tatsächliche, konstant gelebte Arbeitszeit im Betrieb ignoriert. Diese Dokumente sind entscheidend für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Die Regel: Die Agentur für Arbeit unterliegt einer Amtsermittlungspflicht. Dies bedeutet, sie darf entlastende Beweismittel wie Ihre Lohnnachweise nicht ignorieren. Im Falle einer Rückforderung muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufklären. Gerichte hoben eine Rückforderung auf, weil die Agentur bei ihrer endgültigen Entscheidung die vorgelegten Lohnabrechnungen schlicht überging. Diese Abrechnungen belegen die Konstanz der über einen längeren Zeitraum hinweg gearbeiteten Stunden.

Lohnabrechnungen dokumentieren die gelebte Realität und beweisen somit die betriebsübliche Arbeitszeit. Zeigen diese Unterlagen über Monate hinweg eine konstante Stundenzahl, verfestigt sich dies zu einer betrieblichen Übung. Die Behörde darf sich nicht stur an der maximal möglichen, vertraglichen Flexibilität orientieren, wenn diese nie praktiziert wurde. Bei ordnungsgemäßer Vorlage der Nachweise muss die Agentur die Leistungen auf Basis der realen Arbeitszeit neu bescheiden.

Fügen Sie Ihrem Widerspruch eine detaillierte Gegenüberstellung der vertraglichen Obergrenze und der tatsächlich über die Lohnabrechnungen belegten Monatsstunden bei.


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Welche Unterlagen beweisen die betriebsübliche Arbeitszeit für das Saison-Kurzarbeitergeld?

Die betriebsübliche Arbeitszeit wird durch die tatsächliche Praxis im Betrieb definiert, nicht nur durch theoretische Vertragsklauseln. Möchten Sie Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) erfolgreich beantragen oder einen Widerspruch begründen, benötigen Sie primär harte, rechnerische Evidenz. Zentraler Beweis sind dabei die Lohnabrechnungen und ergänzende Zeiterfassungsprotokolle. Diese Dokumente stellen die saubere und nachvollziehbare Dokumentation der gelebten betrieblichen Realität dar.

Die Agentur für Arbeit muss die tatsächliche betriebliche Übung bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Lohnabrechnungen belegen die Kontinuität der bezahlten Stunden, die ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum hinweg geleistet hat. Sie gelten als der Primärbeweis, weil sie über vage Formulierungen im Arbeitsvertrag (wie „bis zu X Stunden“) hinausgehen. Gerichte verlangen diese rechnerische Evidenz, um nachzuweisen, dass Mitarbeiter faktisch über Monate hinweg konstant gearbeitet haben.

Ergänzend zu den monatlichen Lohnnachweisen sind die detaillierten Aufzeichnungen zur Arbeitszeiterfassung entscheidend. Diese Protokolle dokumentieren täglich oder wöchentlich die Einhaltung der konstanten Stunden. Unternehmen müssen eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation vorlegen, um die Dauerhaftigkeit der gelebten Arbeitszeit zu belegen. Ohne diese schriftlichen Belege, die die Verfestigung der betrieblichen Übung zeigen, akzeptiert die Behörde das Argument der gelebten Praxis nicht.

Um die konstante Praxis zu visualisieren, stellen Sie die vertragliche Maximalstundenzahl der letzten zwölf Monate den tatsächlich abgerechneten Monatsstunden gegenüber.


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Was tun, wenn die Agentur für Arbeit bewilligtes Saison-Kurzarbeitergeld zurückfordert?

Erhalten Sie eine Rückforderung für bereits bewilligtes Saison-Kurzarbeitergeld, müssen Sie umgehend handeln und fristgerecht Widerspruch innerhalb der Monatsfrist einlegen. Konzentrieren Sie sich dabei auf den Rechtsfehler, den die Behörde bei ihrer endgültigen Entscheidung begangen hat. Die Agentur für Arbeit darf sich nicht einseitig auf abstrakte Vertragsklauseln stützen, sondern muss die tatsächliche betriebliche Übung zur Berechnung heranziehen.

Die Behörde unterliegt der Amtsermittlungspflicht und muss den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufklären, bevor sie einen endgültigen Bescheid erlässt. Rügen Sie im Widerspruchsschreiben, dass die Agentur entlastende Beweismittel wie Lohnabrechnungen ignoriert hat. Diese Dokumentationen belegen, dass die Mitarbeiter konstant eine feste Stundenzahl gearbeitet haben. Die gelebte Praxis schafft somit die maßgebliche betriebsübliche Arbeitszeit und überlagert vage vertragliche Formulierungen.

Verweisen Sie explizit auf die einschlägige Rechtsprechung, die den Vorrang der tatsächlichen Arbeitszeit bestätigt. Verlangen Sie zudem die vollständige Aktenvorlage, um die Beweislage transparent zu machen. Wenn die Agentur für Arbeit die vorgelegten Beweise ignoriert und ihre Ermittlungspflicht verletzt, ist die Behörde verpflichtet, den Anspruch auf Kurzarbeitergeld neu zu bescheiden.

Fordern Sie die Neubescheidung basierend auf den dokumentierten, konstanten Arbeitszeiten.


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Wie verhindere ich, dass mein Arbeitsausfall als vermeidbar für Kurzarbeitergeld eingestuft wird?

Ein Arbeitsausfall gilt nur als vermeidbar, wenn er durch die Nutzung vorhandener Arbeitszeitschwankungen, wie den Abbau von Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hätte verhindert werden können (§ 96 Abs. 4 SGB III). Um diese Einstufung zu verhindern, müssen Sie beweisen, dass in Ihrem Betrieb kein praktiziertes System zur Nutzung dieser Flexibilität existiert. Die bloße theoretische Möglichkeit einer flexiblen Gestaltung im Arbeitsvertrag reicht nicht aus, um Sie zur Nutzung zu verpflichten.

Die Regel: Ein Ausfall wird nur dann als vermeidbar gewertet, wenn konkrete und tatsächlich praktizierte Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten oder Guthaben existieren. Solche Systeme sind darauf ausgelegt, Arbeitszeitschwankungen auszugleichen, indem Stunden angesammelt und bei Bedarf abgebaut werden. Fehlt dieses fest etablierte Vorgehen, kann der Arbeitgeber nicht gezwungen werden, ein Guthaben zur Abwendung von Kurzarbeit aufzubauen. Die Beweislast dafür, dass ein solches System tatsächlich zur Kurzarbeitvermeidung vorhanden war, trägt stets die Agentur für Arbeit.

Konkret: Die Agentur für Arbeit kann Ihren Antrag nicht ablehnen, nur weil der Arbeitsvertrag Ihnen theoretisch erlaubt, die Wochenarbeitszeit zu variieren. Wenn Mitarbeiter monatelang konstant eine feste Stundenzahl gearbeitet haben, begründet dies noch kein Arbeitszeitkonto im Sinne des Gesetzes. Nur wenn ein nachweisbares, praktiziertes System zur Speicherung von Plusstunden existiert, das zwingend hätte geleert werden müssen, ist die Kurzarbeit vermeidbar.

Dokumentieren Sie bei der Beantragung schriftlich, dass in Ihrem Betrieb keine konkreten oder praktizierten Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten oder -guthaben existieren, deren Nutzung zur Verhinderung des Arbeitsausfalls vorgeschrieben ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


**Bildtyp:** Editorial-Foto

**Hauptmotiv:** Schreibtisch mit Büromaterialien

**Text im Bild:** 
- SOZIALRECHT GLOSSAR
- Fachbegriffe einfach erklärt.
- KINDERGELD
- ALG I ANTRAG
- PFLEGEGRAD EINSTUFUNG.
- BEWILLIGT

**Wesentliche Bildelemente:** Buch, Lupe, Kugelschreiber

**Bildbeschreibung:** Das Bild zeigt eine büroähnliche Umgebung mit einem Schreibtisch. Auf dem Tisch liegen ein geöffnetes Buch, eine Lupe und Kugelschreiber. Ein Ordner mit der Aufschrift "BEWILLIGT" und ein Aktenkorb mit beschrifteten Unterlagen sind ebenfalls sichtbar.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Amtsermittlungspflicht

Die Amtsermittlungspflicht besagt im Sozial- und Verwaltungsrecht, dass Behörden wie die Agentur für Arbeit den relevanten Sachverhalt von Amts wegen umfassend und neutral aufklären müssen.
Diese Pflicht schützt Bürger davor, dass Entscheidungen nur auf Basis unvollständiger oder einseitiger Informationen getroffen werden, indem die Behörde alle entlastenden und belastenden Beweise gleichermaßen berücksichtigen muss.

Beispiel: Da die Agentur für Arbeit die vorgelegten Lohnabrechnungen ignorierte, um die konstante Arbeitszeit zu ermitteln, verletzte sie ihre gesetzliche Amtsermittlungspflicht.

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Betriebliche Übung

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber bestimmte Leistungen oder Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum hinweg konstant wiederholt, wodurch bei den Mitarbeitern ein Rechtsanspruch auf deren Fortsetzung entsteht.
Dieses Gewohnheitsrecht im Betrieb überlagert vage oder theoretische Klauseln in Arbeitsverträgen und sorgt dafür, dass die gelebte Realität vorrangig und rechtlich bindend wird.

Beispiel: Das Landessozialgericht stellte fest, dass die monatelang konstant geleistete und bezahlte Stundenzahl eine betriebliche Übung schuf, die über der flexiblen Formulierung „bis zu 40 Stunden“ stand.

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Betriebsübliche Arbeitszeit

Die betriebsübliche Arbeitszeit ist der feste Bezugspunkt im Unternehmen, der zur Messung des Arbeitsausfalls bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld dient.
Juristen benötigen diesen Wert, um festzustellen, wann ein Arbeitsausfall als „erheblich“ gilt – also wann die tatsächliche Arbeitszeit deutlich unter dem als normal praktizierten Niveau liegt.

Beispiel: Im Urteilsfall war die betriebsübliche Arbeitszeit nicht die maximale vertraglich mögliche Stundenzahl, sondern die konstant über Monate hinweg praktizierte 40-Stunden-Woche, belegt durch die Lohnabrechnungen.

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Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug)

Das Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) ist eine spezielle Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die saisonalen Betrieben wie der Bauwirtschaft hilft, witterungsbedingte Arbeitsausfälle während der Schlechtwetterzeit finanziell abzufedern.
Mit diesem Instrument sollen Arbeitsplätze gesichert und Kündigungen vermieden werden, indem Arbeitnehmern ein Teil des entfallenen Lohns in den Wintermonaten ersetzt wird.

Beispiel: Das Bauunternehmen beantragte Saison-Kurzarbeitergeld für die Monate Januar bis März, da die witterungsbedingten Arbeitsausfälle die Fortführung der Arbeiten stark behinderten.

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Vermeidbarer Arbeitsausfall

Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn der Arbeitgeber die Stundenreduzierung durch die Nutzung existierender Arbeitszeitschwankungen hätte verhindern können, typischerweise durch den Abbau von Plusstunden auf Arbeitszeitkonten.
Das Gesetz legt diese Regel fest, um zu gewährleisten, dass staatliche Leistungen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn alle betrieblichen Selbsthilfemaßnahmen zur Abwendung der Kurzarbeit ausgeschöpft sind.

Beispiel: Die Richter lehnten das Argument der Agentur ab, da im vorliegenden Betrieb kein konkret praktiziertes System zur Arbeitszeitflexibilisierung nachgewiesen wurde, dessen Guthaben hätte geleert werden müssen.

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Vorläufige Entscheidung (§ 328 SGB III)

Juristen sprechen von einer vorläufigen Entscheidung, wenn eine Behörde Sozialleistungen zwar dem Grunde nach bewilligt, aber die genaue Höhe der Zahlung noch nicht abschließend ermittelt werden konnte.
Diese Regelung im SGB III dient der Beschleunigung des Auszahlungsprozesses, damit Leistungsberechtigte schnell finanzielle Unterstützung erhalten, was allerdings das Risiko einer späteren Rückforderung birgt.

Beispiel: Obwohl die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld zunächst durch eine vorläufige Entscheidung auszahlte, konnte sie die gesamte Summe später zurückfordern, nachdem sie die endgültige Prüfung der Unterlagen abgeschlossen hatte.

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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 AL 30/23 D – Urteil vom 07.05.2025


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