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Bewilligung von Erwerbsminderungsrente bei Pflege eines Angehörigen

Eine Frau, die ihren schwer pflegebedürftigen Ehemann betreut, kämpft vergeblich um eine Erwerbsminderungsrente. Obwohl die Pflege körperlich und seelisch belastend ist, sieht das Gericht darin keinen Grund für eine Rente, da die Frau noch arbeiten könnte. Ein Urteil, das die schwierige Situation pflegender Angehöriger beleuchtet und Fragen nach der Anerkennung ihrer Leistung aufwirft.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin beantragte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, nachdem sie aufgrund der Pflege ihres kranken Ehemannes und ihrer Tochter ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hatte.
  • Der Rentenantrag wurde von der Rentenversicherung abgelehnt, da sie weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich hätte.
  • Die Entscheidung der Rentenversicherung stützte sich auf ein Gutachten, das die Möglichkeit der Klägerin bescheinigte, leichte körperliche und intellektuelle Arbeiten auszuführen.
  • Das Sozialgericht bestätigte die Ablehnung des Rentenantrags und wies die Klage der Klägerin zurück.
  • Die Klägerin äußerte, dass sie aufgrund der Pflegeverpflichtungen und ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sei, die geforderten Arbeitsstunden zu leisten.
  • Die medizinischen Gutachten stellten fest, dass die Klägerin an depressiven Störungen und anderen körperlichen Beschwerden leidet, jedoch nicht ausreichend waren, um ihren Rentenanspruch zu begründen.
  • Das Gericht sah die vorgelegten Beweise als nicht ausreichend an, um die dauerhafte Erwerbsminderung nachzuweisen.
  • Die Entscheidung schloss eine weitere Revision aus, wodurch die Entscheidung des Sozialgerichts endgültig wurde.
  • Die Ablehnung des Rentenantrags kann weitreichende finanzielle Konsequenzen für die Klägerin haben, insbesondere angesichts ihrer Belastungen durch Pflege und Krankheit.
  • Die Klägerin hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen oder weitere medizinische Nachweise zu erbringen, um ihren Rentenanspruch erneut zu prüfen.

Herausforderungen und Lösungen bei der Erwerbsminderungsrente für Angehörige

Die Erwerbsminderungsrente spielt eine entscheidende Rolle für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in vollem Umfang am Arbeitsleben teilnehmen können. Insbesondere für diejenigen, die Angehörige pflegen, stellt sich häufig die Frage nach der finanziellen Unterstützung, da die Herausforderungen der Angehörigenpflege sehr belastend sein können. Viele dieser Pflegepersonen müssen ihre Berufstätigkeit reduzieren oder ganz aufgeben, um die notwendige persönliche Betreuung und Pflege zu gewährleisten. In solchen Fällen kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente eine wichtige finanzielle Sicherheit bieten.

Die Beantragung von Sozialleistungen, wie der Erwerbsminderungsrente, erfordert jedoch genaue Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen. Pflegezeit, Pflegegeld und die verschiedenen Aspekte der Pflegeversicherung sind entscheidende Punkte, die es zu beachten gilt. Auch die Pflegereform hat einige Änderungen gebracht, die die Antragstellung und die Ansprüche auf zusätzliche Leistungen beeinflussen können. Es ist wichtig, zu wissen, wie man einen Rentenantrag richtig stellt und welche Unterlagen benötigt werden, um die Berechtigung für diese finanzielle Unterstützung nachzuweisen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und Möglichkeiten bei der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente für pflegende Angehörige näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Rentenversicherung lehnt Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab – Gericht bestätigt Entscheidung

Eine 1964 geborene Frau hat vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erfolglos gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente geklagt.

Ablehnung Erwerbsminderungsrente für pflegende Angehörige
Einem pflegebedürftigen Ehemann zuliebe beantragte eine Frau Erwerbsminderungsrente, doch die Rentenversicherung und das Gericht lehnten den Antrag ab, da die Pflege nicht als Grund genug für eine Freistellung vom Arbeitsmarkt im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gesehen wird. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Rentenversicherung hatte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.

Hintergrund des Falls: Pflegende Angehörige beantragt Erwerbsminderungsrente

Die Klägerin, die ursprünglich als Agrotechnikerin gearbeitet hatte, war zuletzt bis Juli 2019 als Verkäuferin für Backwaren tätig. Im August 2019 stellte sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Dabei verwies sie auf ihre Überlastung durch die Pflege ihres Ehemannes, dem Pflegegrad 4 zuerkannt worden war. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin noch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, darunter ein Praktikum in der Produktion von Bruteiern und eine Beschäftigung in der Hauswirtschaft einer Kinderbetreuungseinrichtung.

Medizinische Begutachtung und Entscheidung der Rentenversicherung

Die Rentenversicherung stützte ihre Ablehnung auf ein fachärztliches Gutachten, das der Klägerin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für körperlich leichte und intellektuell einfache Arbeiten bescheinigte. Als Diagnosen wurden eine depressive Störung in Teilremission und klassische Migräne genannt. Lediglich Arbeiten unter Zeitdruck, im Akkord und in Nachtschicht seien zu vermeiden.

Gerichtliche Überprüfung bestätigt Einschätzung der Rentenversicherung

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau wies die Klage der Frau ab. Es sah die von ihr geschilderten Beeinträchtigungen nicht als gesundheitsbedingt an, sondern als Folge äußerer Umstände, insbesondere der Pflegetätigkeit. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte diese Einschätzung im Berufungsverfahren.

Das Gericht betonte, dass die Pflege des Ehemannes zwar in ihrer sozialen Bedeutung durch Leistungen der Pflegekasse gewürdigt werde. Eine Freistellung von einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Pflege sei jedoch im System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehen. Vielmehr zeige der Umfang der geleisteten Pflege, dass die Klägerin in diesem Maße auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar wäre.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Gericht sah bei der Klägerin weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die trotz des sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Es verwies darauf, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin noch für leichte körperliche Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen ausreiche.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage handele.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine intensive Pflegetätigkeit für Angehörige allein keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründet. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sind primär medizinische Faktoren maßgeblich, nicht soziale Umstände. Die Fähigkeit zur Pflege wird als Indikator für die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit gewertet. Dies unterstreicht die strikte Trennung zwischen Pflege- und Rentenversicherung im deutschen Sozialversicherungssystem.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als pflegender Angehöriger eine Erwerbsminderungsrente beantragen, sollten Sie sich bewusst sein, dass die Pflegetätigkeit allein keinen Anspruch begründet. Das Gericht betrachtet Ihre Fähigkeit zur Pflege als Indikator dafür, dass Sie auch auf dem Arbeitsmarkt tätig sein könnten. Für eine erfolgreiche Beantragung sind vor allem medizinische Gründe ausschlaggebend, die Ihre Arbeitsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich einschränken. Selbst wenn Sie sich durch die Pflege überlastet fühlen, wird dies nicht automatisch als gesundheitliche Einschränkung gewertet. Es ist ratsam, bei der Antragstellung detaillierte ärztliche Gutachten vorzulegen, die Ihre gesundheitlichen Einschränkungen unabhängig von der Pflegesituation belegen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen zur Ablehnung Erwerbsminderungsrente für pflegende Angehörige. Hier finden Sie wertvolle Informationen und rechtliche Hinweise, die Ihnen helfen, die komplexen Regelungen und Anforderungen besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in die Thematik und informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten und Rechte.

 

Welche Voraussetzungen müssen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein?

Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente müssen Sie sowohl versicherungsrechtliche als auch gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen.

Gesundheitliche Voraussetzungen

Die zentrale Voraussetzung ist Ihre eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Dabei unterscheidet man:

  • Volle Erwerbsminderung: Sie können weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Sie können zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich arbeiten.

Wichtig ist, dass nicht Ihr ausgeübter Beruf, sondern Ihre generelle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet wird. Wenn Sie beispielsweise als Zimmerer nicht mehr arbeiten können, aber noch in einem Bürojob tätig sein könnten, erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen Sie auch bestimmte Versicherungszeiten erfüllen:

  • Allgemeine Wartezeit: Sie müssen mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein.
  • Besondere Wartezeit: In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben.

Besonderheiten für ältere Versicherte

Wenn Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gelten für Sie besondere Regelungen. Sie können eine teilweise Erwerbsminderungsrente auch dann erhalten, wenn Sie in Ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten können, selbst wenn Sie theoretisch noch andere Tätigkeiten ausüben könnten.

Pflegetätigkeit und Erwerbsminderungsrente

Beachten Sie, dass die Pflege eines Angehörigen allein nicht ausreicht, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Die Pflegetätigkeit kann sich jedoch positiv auf Ihre späteren Rentenansprüche auswirken, indem die Pflegeversicherung Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt.


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Wie wird die Erwerbsfähigkeit bei der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente beurteilt?

Bei der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente erfolgt die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch ein umfassendes medizinisches Begutachtungsverfahren. Die Deutsche Rentenversicherung prüft anhand ärztlicher Unterlagen, ob und in welchem Umfang Sie noch arbeitsfähig sind.

Medizinische Unterlagen und Gutachten

Zunächst werden Ihre eingereichten medizinischen Unterlagen gesichtet. Dazu gehören Befunde Ihrer behandelnden Ärzte, Krankenhausberichte und Rehabilitationsunterlagen. Sollten diese Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen, kann die Rentenversicherung ein zusätzliches ärztliches Gutachten in Auftrag geben. In diesem Fall werden Sie zu einer Untersuchung bei einem unabhängigen ärztlichen Gutachter eingeladen.

Beurteilung der Leistungsfähigkeit

Der Gutachter beurteilt Ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Dabei wird geprüft, wie viele Stunden täglich Sie noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Entscheidend ist nicht Ihre bisherige berufliche Tätigkeit, sondern Ihre Fähigkeit, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Es wird bewertet, ob Sie noch leichte körperliche oder einfache geistige Tätigkeiten verrichten können.

Abstufung der Erwerbsminderung

Die Beurteilung erfolgt in Abstufungen:

  • Volle Erwerbsminderung: Wenn Sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Wenn Sie 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten können.
  • Keine Erwerbsminderung: Wenn Sie 6 Stunden und mehr täglich arbeiten können.

Berücksichtigung des Arbeitsmarktes

Neben Ihrem gesundheitlichen Zustand wird auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Wenn Sie zwar 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten könnten, aber kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist, können Sie unter Umständen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Zeitliche Perspektive

Die Beurteilung erfolgt immer mit Blick in die Zukunft. Es wird eingeschätzt, ob Ihre Leistungseinschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werden. Ist dies der Fall, kann eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden.

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, hat dies keinen direkten Einfluss auf die Beurteilung Ihrer Erwerbsfähigkeit für die Erwerbsminderungsrente. Die Pflege eines Angehörigen kann jedoch Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche haben, da Pflegezeiten unter bestimmten Voraussetzungen rentensteigernd wirken können.


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Welche Bedeutung hat die Pflege von Angehörigen für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Die Pflege von Angehörigen allein begründet keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Die Erwerbsminderungsrente wird ausschließlich aufgrund des Gesundheitszustands und der daraus resultierenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gewährt. Allerdings kann die Pflegetätigkeit indirekt Einfluss auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit haben.

Auswirkung der Pflegetätigkeit auf die Erwerbsfähigkeitsbeurteilung

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, während Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen, kann dies als Indikator für Ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit gewertet werden. Die Fähigkeit zur Pflege eines Angehörigen kann von der Rentenversicherung als Hinweis darauf interpretiert werden, dass Sie möglicherweise auch in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies könnte dazu führen, dass Ihr Anspruch auf Erwerbsminderungsrente überprüft wird.

Rentenansprüche durch Pflegetätigkeit

Obwohl die Pflege keinen direkten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründet, kann sie sich positiv auf Ihre Rentenansprüche auswirken. Wenn Sie als Erwerbsminderungsrentner einen Angehörigen pflegen, können Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Ihre Rentenansprüche verbessern. Diese zusätzlichen Ansprüche wirken sich in der Regel nicht auf die Höhe der aktuellen Erwerbsminderungsrente aus, sondern erhöhen Ihre spätere Altersrente.

Überprüfung der Erwerbsfähigkeit

Wenn Sie als Erwerbsminderungsrentner eine Pflegetätigkeit aufnehmen, sollten Sie damit rechnen, dass die Rentenversicherung eventuell Ihre Erwerbsfähigkeit überprüft. In diesem Fall müssen Sie einen Fragebogen zu Ihrem aktuellen Gesundheitszustand ausfüllen. Nur in seltenen Fällen wird ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen, um zu untersuchen, ob sich Ihr körperlicher Zustand verbessert hat.

Stellen Sie sich vor, Sie pflegen Ihren Angehörigen 15 Stunden pro Woche. Die Rentenversicherung könnte dies als Hinweis darauf sehen, dass Sie möglicherweise auch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könnten. In einem solchen Fall würde Ihre Erwerbsfähigkeit neu bewertet werden.


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Welche Rechtsmittel stehen bei Ablehnung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente zur Verfügung?

Bei Ablehnung Ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente stehen Ihnen zwei wesentliche Rechtsmittel zur Verfügung: der Widerspruch und die Klage vor dem Sozialgericht.

Widerspruchsverfahren

Zunächst können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Zur Fristwahrung genügt es zunächst, den Widerspruch ohne Begründung einzureichen. Die Begründung können Sie später nachreichen.

Im Widerspruchsverfahren prüft die Rentenversicherung Ihren Fall erneut. Hierbei haben Sie die Möglichkeit, neue medizinische Unterlagen oder Gutachten vorzulegen, die Ihre Erwerbsminderung belegen. Die Bearbeitungszeit für einen Widerspruch beträgt in der Regel 2-3 Monate.

Klage vor dem Sozialgericht

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Die Klage muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Vor dem Sozialgericht fallen für Sie als Versicherter keine Gerichtskosten an. Das Gericht wird in der Regel einen unabhängigen Gutachter bestellen, um Ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Die durchschnittliche Dauer eines Klageverfahrens beträgt etwa 1,5 Jahre.

Erfolgsaussichten und Vorgehen

Die Erfolgsquoten für Widersprüche und Klagen sind nicht zu unterschätzen. Etwa ein Drittel der Widersprüche und sogar mehr als ein Drittel der Klagen sind erfolgreich.

Wenn Sie ein Rechtsmittel einlegen möchten, sollten Sie:

  • Die Fristen genau beachten
  • Alle relevanten medizinischen Unterlagen sammeln und vorlegen
  • Ihre Argumentation sorgfältig vorbereiten und darlegen, warum Sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen
  • Bei Bedarf fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen

Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell beurteilt wird. Die Entscheidung hängt maßgeblich von Ihrem konkreten Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf Ihre Erwerbsfähigkeit ab.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erwerbsminderungsrente: Die Erwerbsminderungsrente ist eine finanzielle Unterstützung für Personen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in vollem Umfang arbeiten können. Die Rente wird gezahlt, wenn jemand weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann oder aus gesundheitlichen Gründen komplett arbeitsunfähig ist. Voraussetzungen sind meist eine Mindestversicherungszeit in der Rentenversicherung und der Nachweis der gesundheitlichen Einschränkungen durch ärztliche Gutachten.
  • Pflegegrad: Der Pflegegrad beschreibt den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person und wird in fünf Stufen eingeteilt. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Hilfe benötigt die Person im Alltag. Pflegegrad 4, wie im Fallbeispiel erwähnt, bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, bei der eine umfangreiche Unterstützung notwendig ist. Der Pflegegrad bestimmt auch die Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung.
  • fachärztliches Gutachten: Ein fachärztliches Gutachten ist ein medizinisches Dokument, das von einem Facharzt erstellt wird und die gesundheitliche Situation eines Patienten beschreibt. Diese Gutachten spielen eine zentrale Rolle bei der Beantragung von Sozialleistungen wie der Erwerbsminderungsrente. Sie dienen dazu, den Grad der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beurteilen.
  • depressive Störung in Teilremission: Dieser medizinische Fachbegriff bezeichnet eine depressive Störung, die sich zwar gebessert hat, aber noch nicht vollständig verschwunden ist. „Teilremission“ bedeutet, dass die Symptome einer Depression teilweise nachgelassen haben, jedoch noch vorhanden sind und den Alltag der betroffenen Person weiterhin beeinträchtigen können. Diese Diagnose kann Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben.
  • system der gesetzlichen Rentenversicherung: Das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland basiert auf dem Umlageverfahren, bei dem die aktuell arbeitenden Menschen durch ihre Beiträge die Renten der jetzigen Rentner finanzieren. Die Rentenversicherung zahlt Renten bei Alter, Erwerbsminderung und Tod des Versicherten an die Hinterbliebenen. Leistungen wie die Erwerbsminderungsrente werden nach bestimmten Kriterien bewertet und gezahlt, die oft eine medizinische Prüfung beinhalten.
  • Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Dieser juristische Fachbegriff bezieht sich auf eine Kombination von verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, die zusammen die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigen können. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit wird geprüft, ob mehrere kleinere Einschränkungen in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsleistung verursachen. Im Fall der Klägerin erkannte das Gericht keine solche Summierung, die ihre Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt hätte.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Dieser Paragraph definiert den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Demnach erhält eine Person diese Rente, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung in ihrer Fähigkeit, ihren Beruf auszuüben, so eingeschränkt ist, dass sie im Vergleich zu einem gesunden Menschen weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Die Klägerin beantragt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Belastungen nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf dauerhaft auszuüben.
  • § 44 Abs. 1 SGB VI: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zum einen muss die Person die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, zum anderen muss sie mindestens einen Grad der Erwerbsminderung von 20% erreichen. Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da sie ausreichend lange in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
  • § 48 Abs. 1 SGB VI: Dieser Paragraph regelt die Dauer und die Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Rente wird in der Regel lebenslang gezahlt, die Höhe hängt vom individuellen Versicherungsverlauf ab. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Höhe der erworbenen Rentenansprüche und der Anzahl der Jahre, in denen die Person in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
  • § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VI: Dieser Paragraph verpflichtet die Rentenversicherungsträger, die notwendigen medizinischen Unterlagen bei der Feststellung der Erwerbsminderung einzuholen. In diesem Fall hat die Rentenversicherung Gutachten von verschiedenen Fachärzten eingeholt, um das Leistungsvermögen der Klägerin beurteilen zu können. Die Klägerin argumentiert, dass diese Gutachten die spezifischen Belastungen ihrer privaten Situation nicht ausreichend berücksichtigt haben.
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG) – § 123 Abs. 1: Dieser Paragraph regelt die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt hat und die Rentenversicherung ihren Antrag abgelehnt hat, ist das Sozialgericht zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Rentenversicherung zu entscheiden.

Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – Az.: L 3 R 310/22 – Beschluss vom 26.06.2023


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