Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Kurzarbeitergeld Antrag Verfristet – Imbissbetreiberin Scheitert vor Gericht
- Corona-Pandemie und Kurzarbeit im Imbissbetrieb
- Hinweis auf Ausschlussfrist im Bewilligungsbescheid
- Verspätete Antragstellung für Mai 2020 – Frist Versäumt
- Ablehnung des Antrags wegen Fristablaufs gemäß § 325 Abs. 3 SGB III
- Widerspruch der Klägerin – angebliche rechtzeitige Antragstellung per E-Mail
- Zurückweisung des Widerspruchs – Fehlerhafte E-Mail-Adresse und Risiko des Antragstellers
- Klage vor dem Sozialgericht Hamburg – Gericht Bestätigt Strikte Fristbindung
- Bedeutung des Urteils für Betroffene – Sorgfalt bei Antragstellung und Fristwahrung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet die Ausschlussfrist konkret für meinen Antrag auf Kurzarbeitergeld?
- Was sind die häufigsten Fehler bei der Antragstellung und wie kann ich sie vermeiden?
- Kann ich Kurzarbeitergeld auch rückwirkend beantragen?
- Was passiert, wenn ich die Frist unverschuldet versäume? Gibt es Ausnahmen?
- Wie kann ich sicherstellen, dass mein Antrag fristgerecht bei der Arbeitsagentur eingeht?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 14.06.2023
- Aktenzeichen: L 2 AL 2/23 D
- Verfahrensart: Sozialgerichtliche Streitigkeit zur Gewährung von Kurzarbeitergeld
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Arbeitsförderungsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Betreiberin eines Imbiss in H. in der Rechtsform einer GmbH; begehrt Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2020.
- Beklagte: Zuständige Behörde, die mit Bescheid vom 22.04.2020 den erheblichen Arbeitsausfall sowie die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld festgestellt hat und das Antragsverfahren inklusive der dreimonatigen Ausschlussfrist verwaltet.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin meldete am 26. März 2020 an, dass sie im Zuge der Corona-Pandemie Kurzarbeit in ihrem Betrieb einführe, was zu einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden führt. Mit dem Bescheid vom 22.04.2020 wurde festgestellt, dass ein Erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld (gemäß § 98 SGB III) erfüllt sind. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag für jeden Kalendermonat mit den entsprechenden Vordrucken und innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist einzureichen ist.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Auslegung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung von Kurzarbeitergeld, insbesondere ob die Antragsformalitäten und Fristen im Zusammenhang mit dem durch corona-bedingten Arbeitsausfall ordnungsgemäß eingehalten wurden.
Der Fall vor Gericht
Kurzarbeitergeld Antrag Verfristet – Imbissbetreiberin Scheitert vor Gericht
Ein Hamburger Imbissbetreiberin, die aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit anmeldete, scheiterte vor dem Landessozialgericht Hamburg mit ihrer Klage auf Kurzarbeitergeld für den Monat Mai 2020. Das Gericht bestätigte die Ablehnung durch die Bundesagentur für Arbeit, da der Antrag außerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist eingegangen war. Der Fall verdeutlicht die strikte Einhaltung von Fristen im Sozialrecht und die Verantwortung von Unternehmen bei der Antragstellung.
Corona-Pandemie und Kurzarbeit im Imbissbetrieb
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen Imbiss in Hamburg. Im März 2020, zu Beginn der Corona-Pandemie, meldete sie Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter an. Als Begründung gab sie ausbleibende Kundschaft aufgrund der Ansteckungsgefahr an. Sie reduzierte die Arbeitszeit ihrer Angestellten per Änderungskündigung von 40 auf 30 Stunden pro Woche.
Die Bundesagentur für Arbeit (Beklagte) erkannte den erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld an. Mit Bescheid vom 22. April 2020 bewilligte sie Kurzarbeitergeld rückwirkend ab dem 1. März 2020, längstens bis zum 28. Februar 2021. Der Bescheid enthielt einen wichtigen Hinweis auf die dreimonatige Ausschlussfrist für die Antragstellung.
Hinweis auf Ausschlussfrist im Bewilligungsbescheid
Der Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur wies explizit auf die Notwendigkeit hin, Kurzarbeitergeld monatlich zu beantragen. Es wurde auf die Ausschlussfrist von drei Monaten hingewiesen, die jeweils mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, können laut Bescheid nicht berücksichtigt werden.
Verspätete Antragstellung für Mai 2020 – Frist Versäumt
Die Imbissbetreiberin beantragte fristgerecht Kurzarbeitergeld für März und April 2020, welches auch bewilligt wurde. Für die Folgemonate Mai bis Juli 2020 reichte sie die Anträge jedoch später ein. Der Antrag für Mai 2020 ging erst am 4. Januar 2021 bei der Arbeitsagentur ein. Für Mai 2020 beantragte sie 3.070,70 Euro Kurzarbeitergeld für zehn Mitarbeiter sowie die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Ablehnung des Antrags wegen Fristablaufs gemäß § 325 Abs. 3 SGB III
Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag für Mai 2020 mit Bescheid vom 14. Januar 2021 ab. Als Begründung verwies sie auf die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Demnach war die Frist für Mai 2020 bereits am 31. August 2020 abgelaufen, da sie drei Monate nach Ende des Monats Mai endet. Auch die Anträge für Juni und Juli wurden aus dem gleichen Grund abgelehnt.
Widerspruch der Klägerin – angebliche rechtzeitige Antragstellung per E-Mail
Die Imbissbetreiberin legte gegen die Ablehnungsbescheide Widerspruch ein. Sie argumentierte, den Antrag für Mai 2020 bereits am 2. Juni 2020 per E-Mail versandt zu haben, also innerhalb der Frist. Sie legte Screenshots ihres E-Mail-Kontos vor, die den Versand der Anträge für Mai, Juni und Juli an eine E-Mail-Adresse der Arbeitsagentur belegen sollten. Sie gab an, mehrfach telefonisch nachgefragt zu haben und stets die Auskunft erhalten zu haben, die Anträge seien in Bearbeitung.
Zurückweisung des Widerspruchs – Fehlerhafte E-Mail-Adresse und Risiko des Antragstellers
Die Arbeitsagentur wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden zurück. Sie stellte fest, dass die Klägerin zwar E-Mails versandt hatte, jedoch an eine falsche E-Mail-Adresse. Die Klägerin hatte versehentlich ein „r“ zu viel in die Adresse eingefügt. Die Arbeitsagentur betonte, dass das Risiko der korrekten Antragstellung beim Arbeitgeber liege. Fehler beim E-Mail-Versand oder Postlaufzeiten gehen zu Lasten des Antragstellers. Zudem sei die Ausschlussfrist eine materielle Frist, bei deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei.
Klage vor dem Sozialgericht Hamburg – Gericht Bestätigt Strikte Fristbindung
Daraufhin erhob die Imbissbetreiberin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg, um die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes für Mai 2020 zu erreichen. Sie wiederholte ihre Argumentation der rechtzeitigen Antragstellung per E-Mail. Das Sozialgericht schloss sich jedoch der Auffassung der Arbeitsagentur an und wies die Klage ab. Das Gericht bestätigte die Bindung an die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III und die Verantwortung des Antragstellers für die korrekte und fristgerechte Einreichung der Anträge.
Bedeutung des Urteils für Betroffene – Sorgfalt bei Antragstellung und Fristwahrung
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg unterstreicht die immense Bedeutung der Ausschlussfristen im Sozialrecht, insbesondere beim Kurzarbeitergeld. Für Unternehmen bedeutet dies, dass Anträge äußerst sorgfältig und fristgerecht bei der Arbeitsagentur eingereicht werden müssen. Fehler bei der Antragstellung, wie im vorliegenden Fall die fehlerhafte E-Mail-Adresse, gehen zu Lasten des Unternehmens.
Betroffene Unternehmen sollten sich der strengen Fristenregelung bewusst sein und diese unbedingt beachten. Es empfiehlt sich, die Fristen genau zu dokumentieren und den Antragseingang bei der Arbeitsagentur zu überprüfen, um sicherzustellen, dass keine Rechtsnachteile entstehen. Im Zweifelsfall sollte man sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur oder einem Rechtsbeistand beraten lassen, um Fehler und Fristversäumnisse zu vermeiden und den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht zu gefährden. Das Urteil mahnt zur Präzision und Verantwortlichkeit bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld die gesetzliche Ausschlussfrist von drei Monaten zwingend einzuhalten ist und das Risiko einer fehlgeschlagenen elektronischen Übermittlung vollständig beim Antragsteller liegt. Selbst ein kleiner Schreibfehler in der E-Mail-Adresse führt zum Verlust des Anspruchs, da die Ausschlussfrist eine Materiell-rechtliche Frist ist, gegen deren Versäumung keine Wiedereinsetzung möglich ist. Für Unternehmen ist es daher essentiell, bei der elektronischen Kommunikation mit Behörden größte Sorgfalt walten zu lassen und die korrekte Zustellung durch Empfangsbestätigungen oder Nachfragen zu verifizieren, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.
Benötigen Sie Hilfe?
Sorgfältige Fristwahrung als Basis für Ihren Erfolg
Verpasste Fristen können zu erheblichen Nachteilen führen – gerade in Fällen, bei denen es um Anträge zum Kurzarbeitergeld geht. Eine präzise Beachtung der Ausschlussfrist ist entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und den rechtlichen Rahmen einzuhalten. Eine ungenaue Dokumentation oder fehlerhafte Antragstellung kann sich nachhaltig auf Ihre Ansprüche auswirken.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation eingehend zu analysieren und die Richtigkeit Ihrer Antragsunterlagen zu prüfen. Unsere erfahrenen Rechtsbeistände stehen Ihnen mit objektiver Beratung zur Seite, um eventuelle Unsicherheiten zu beseitigen und gemeinsam passgenaue Lösungen zu erarbeiten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet die Ausschlussfrist konkret für meinen Antrag auf Kurzarbeitergeld?
Die Ausschlussfrist für Kurzarbeitergeld ist eine gesetzlich festgelegte Frist von drei Monaten, innerhalb derer Sie Ihren Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit einreichen müssen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den Sie das Kurzarbeitergeld beantragen möchten.
Berechnung der Frist
Wenn Sie beispielsweise für den Monat März Kurzarbeitergeld beantragen möchten, beginnt die Ausschlussfrist am 1. April und endet am 30. Juni. Für April wäre die Frist vom 1. Mai bis 31. Juli, für Mai vom 1. Juni bis 31. August, und so weiter.
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Wird die Ausschlussfrist nicht eingehalten, verfällt Ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld unwiderruflich. Das bedeutet konkret:
- Sie erhalten kein Kurzarbeitergeld für den betreffenden Monat.
- Eine nachträgliche Beantragung oder Erstattung ist nicht möglich.
- Es gibt keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wichtige Hinweise zur Fristwahrung
Für die Fristwahrung ist der tatsächliche Eingang Ihres Antrags bei der zuständigen Agentur für Arbeit entscheidend. Beachten Sie dabei:
- Das Datum des Poststempels ist nicht maßgeblich.
- Sie tragen das Risiko für Verzögerungen oder Verlust auf dem Postweg.
- Nutzen Sie vorzugsweise den digitalen Weg über den eService der Bundesagentur für Arbeit.
Fällt das Ende der Ausschlussfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Hintergründe zur Ausschlussfrist
Die strikte Handhabung der Ausschlussfrist dient der Planungssicherheit der Arbeitsagentur und der zügigen Abwicklung von Kurzarbeitergeld-Anträgen. Sie soll Arbeitgeber dazu anhalten, Kurzarbeit zeitnah abzurechnen und zu dokumentieren.
Bedenken Sie: Die Ausschlussfrist gilt unabhängig von Ihren persönlichen Umständen oder etwaigen Schwierigkeiten bei der Antragstellung. Auch in Krisenzeiten oder bei hohem Arbeitsaufkommen müssen Sie diese Frist einhalten, um Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht zu verlieren.
Was sind die häufigsten Fehler bei der Antragstellung und wie kann ich sie vermeiden?
Die Antragstellung für Kurzarbeitergeld kann komplex sein, und es gibt mehrere häufige Fehler, die vermieden werden sollten. Hier sind die wichtigsten Aspekte, auf die Sie achten sollten, sowie praktische Tipps zur Vermeidung dieser Fehler.
Häufige Fehler bei der Antragstellung
- Unvollständige Anträge: Oft werden Anträge nicht vollständig ausgefüllt. Dies betrifft insbesondere die Formulare „KUG 107 – Kurzantrag auf KUG“ und „KUG 108 – KUG Abrechnungsliste“. Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Informationen angegeben sind, einschließlich der Bankverbindung und der Unterschrift.
- Fehlende Begründungen: Bei der Anzeige von Kurzarbeit muss der Grund für den Arbeitsausfall klar dargelegt werden. Allgemeine Begriffe wie „coronabedingt“ sind nicht ausreichend. Achten Sie darauf, spezifische Gründe anzugeben.
- Verspätete Anträge: Es gilt eine Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten für die Beantragung von Kurzarbeitergeld. Wenn Sie beispielsweise für den Monat Juli beantragen möchten, muss dies bis zum 31. Oktober geschehen.
- Falsche Angaben zu Beschäftigten: Achten Sie darauf, dass nur versicherungspflichtige Arbeitnehmer in den Antrag aufgenommen werden. Minijobber und studentische Aushilfen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Tipps zur Fehlervermeidung
- Checklisten verwenden: Erstellen Sie eine Checkliste mit allen notwendigen Unterlagen und Informationen, die für den Antrag erforderlich sind. Dies hilft Ihnen, nichts zu vergessen.
- Doppelte Überprüfung: Überprüfen Sie alle Angaben im Antrag sorgfältig. Insbesondere E-Mail-Adressen und Bankverbindungen sollten genau kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass keine Fehler vorliegen.
- Anträge vorab prüfen lassen: Lassen Sie den Antrag von einer anderen Person gegenprüfen. Ein frischer Blick kann helfen, Fehler zu erkennen, die Ihnen möglicherweise entgangen sind.
- Rechtzeitig handeln: Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung des Antrags und sammeln Sie alle erforderlichen Dokumente. So vermeiden Sie Zeitdruck und mögliche Fehler durch hastiges Arbeiten.
Rechtliche Grundlagen
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitsausfall muss erheblich und vorübergehend sein. Zudem muss eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen, bevor der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt wird. Die korrekte Einhaltung dieser Schritte ist entscheidend, um Ansprüche nicht zu gefährden.
Indem Sie diese häufigen Fehler kennen und die genannten Tipps befolgen, können Sie die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Ihr Antrag auf Kurzarbeitergeld erfolgreich bearbeitet wird.
Kann ich Kurzarbeitergeld auch rückwirkend beantragen?
Nein, eine unbegrenzte rückwirkende Beantragung von Kurzarbeitergeld ist nicht möglich. Es gilt eine strikte Ausschlussfrist von drei Monaten für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Bedeutung der Ausschlussfrist
Die Ausschlussfrist ist von entscheidender Bedeutung für Ihr Unternehmen. Wenn Sie diese Frist versäumen, können Sie für den betreffenden Monat kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten. Stellen Sie sich vor, Sie haben im Januar Kurzarbeit eingeführt. In diesem Fall müssen Sie den Antrag spätestens bis zum 30. April bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Anzeige des Arbeitsausfalls
Beachten Sie, dass vor der eigentlichen Beantragung des Kurzarbeitergeldes zunächst der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden muss. Das Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Kalendermonat gewährt werden, in dem diese Anzeige bei der Agentur eingegangen ist. Wenn Sie also planen, Kurzarbeit einzuführen, sollten Sie die Anzeige so früh wie möglich einreichen.
Konsequenzen einer verspäteten Antragstellung
Eine verspätete Antragstellung kann erhebliche finanzielle Folgen für Ihr Unternehmen haben. Wenn Sie die Ausschlussfrist versäumen, verlieren Sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den betreffenden Monat unwiderruflich. In einem solchen Fall müssten Sie die Lohnkosten für die ausgefallene Arbeitszeit vollständig selbst tragen.
Praktische Tipps zur fristgerechten Antragstellung
Um sicherzustellen, dass Sie die Ausschlussfrist nicht versäumen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Reichen Sie die Anzeige des Arbeitsausfalls so früh wie möglich ein.
- Bereiten Sie die notwendigen Unterlagen für den Antrag frühzeitig vor.
- Nutzen Sie möglichst die elektronische Antragstellung, um Verzögerungen durch den Postweg zu vermeiden.
- Behalten Sie den Kalender im Auge und planen Sie die Antragstellung rechtzeitig ein.
Bedenken Sie: Eine sorgfältige und rechtzeitige Antragstellung sichert Ihrem Unternehmen die dringend benötigte finanzielle Unterstützung in Zeiten des Arbeitsausfalls.
Was passiert, wenn ich die Frist unverschuldet versäume? Gibt es Ausnahmen?
Bei der Ausschlussfrist für Kurzarbeitergeld-Anträge gibt es grundsätzlich keine Ausnahmen, auch wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben. Die Frist von drei Kalendermonaten ist eine strikte Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtlich nicht möglich ist.
Rechtliche Grundlage und Konsequenzen
Die Ausschlussfrist ist in § 325 Abs. 3 SGB III geregelt. Wenn Sie als Arbeitgeber den Antrag auf Kurzarbeitergeld nicht innerhalb dieser Frist bei der Agentur für Arbeit einreichen, erlischt Ihr Anspruch auf die Leistung für den betreffenden Monat unwiderruflich.
Risiko der Postbeförderung
Beachten Sie, dass Sie als Antragsteller das volle Übermittlungsrisiko tragen. Das bedeutet, wenn Sie den Antrag per Post versenden, sind Sie für den rechtzeitigen Eingang bei der Agentur für Arbeit verantwortlich. Verzögerungen oder Verluste auf dem Postweg gehen zu Ihren Lasten.
Alternativen zur Postzustellung
Um das Risiko einer Fristversäumnis zu minimieren, können Sie den Antrag auch persönlich einreichen oder elektronische Übermittlungswege nutzen. Diese Methoden bieten Ihnen mehr Sicherheit hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs Ihres Antrags.
Härtefallregelungen
In der Praxis gibt es keine spezifischen Härtefallregelungen für die Ausschlussfrist bei Kurzarbeitergeld. Selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis, etwa durch Krankheit oder Naturkatastrophen, sehen die Gerichte in der Regel keine Möglichkeit zur Ausnahme.
Wenn Sie befürchten, die Frist nicht einhalten zu können, sollten Sie frühzeitig aktiv werden und alle verfügbaren Mittel nutzen, um den Antrag rechtzeitig einzureichen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, um unnötige Risiken zu vermeiden.
Wie kann ich sicherstellen, dass mein Antrag fristgerecht bei der Arbeitsagentur eingeht?
Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag fristgerecht bei der Arbeitsagentur eingeht, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
Persönliche Abgabe
Die sicherste Methode ist die persönliche Abgabe Ihres Antrags bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Lassen Sie sich dabei unbedingt eine Eingangsbestätigung ausstellen. Diese dient als Nachweis für den fristgerechten Eingang Ihres Antrags. Beachten Sie, dass einige Jobcenter Eingangsbestätigungen nur auf ausdrücklichen Wunsch ausstellen.
Online-Antragstellung
Viele Anträge können Sie bequem online über das eServices-Portal der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Bei dieser Methode erhalten Sie in der Regel eine automatische Eingangsbestätigung, die Sie als Nachweis aufbewahren sollten. Die Online-Antragstellung ist besonders praktisch, da sie rund um die Uhr möglich ist.
Postversand
Wenn Sie den Antrag per Post versenden, empfiehlt sich der Versand per Einschreiben mit Rückschein. Der Rückschein dient als Nachweis für den fristgerechten Versand. Beachten Sie jedoch, dass für die Fristwahrung das Eingangsdatum bei der Agentur für Arbeit entscheidend ist, nicht das Versanddatum.
Fristberechnung
Achten Sie genau auf die Ausschlussfristen. Bei Kurzarbeitergeld beispielsweise beträgt die Frist drei Monate nach Ablauf des Anspruchszeitraums. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag.
Dokumentation
Bewahren Sie alle Nachweise über den Eingang Ihres Antrags sorgfältig auf. Dazu gehören Eingangsbestätigungen, Rückscheine oder Ausdrucke von Online-Bestätigungen. Diese Dokumente können im Streitfall über die Fristwahrung entscheidend sein.
Denken Sie daran: Die Beweislast für den fristgerechten Eingang liegt bei Ihnen als Antragsteller. Wählen Sie daher eine Einreichungsmethode, die Ihnen einen zuverlässigen Nachweis liefert.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung, die Arbeitnehmern bei vorübergehendem Arbeitsausfall einen Teil ihres entgangenen Nettoentgelts ersetzt. Es dient der Arbeitsplatzsicherung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten und soll Entlassungen vermeiden. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 95-109 des Sozialgesetzbuchs III (SGB III). Arbeitgeber können Kurzarbeit anmelden, wenn ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
Beispiel: Ein Restaurant muss aufgrund behördlicher Corona-Maßnahmen den Betrieb einschränken. Der Arbeitgeber reduziert die Arbeitszeit der Angestellten von 40 auf 20 Stunden pro Woche. Die Mitarbeiter erhalten für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld als teilweisen Ausgleich für den Lohnverlust.
Ausschlussfrist
Eine Ausschlussfrist bezeichnet im Recht einen festgelegten Zeitraum, innerhalb dessen ein Anspruch geltend gemacht werden muss, andernfalls erlischt er unwiderruflich. Anders als bei Verjährungsfristen kann der Anspruch nach Fristablauf unter keinen Umständen mehr durchgesetzt werden. Bei Kurzarbeitergeld beträgt diese Frist gemäß § 325 Abs. 3 SGB III drei Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und dem zeitnahen Abschluss von Verfahren.
Beispiel: Ein Arbeitgeber hat für Mai 2020 Kurzarbeit durchgeführt. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss spätestens bis Ende August 2020 bei der Agentur für Arbeit eingehen, sonst erlischt der Anspruch vollständig und unwiederbringlich.
Erheblicher Arbeitsausfall
Ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne des Kurzarbeitergeldes liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Nach § 96 SGB III muss er mindestens ein Drittel der Beschäftigten betreffen, die einen Entgeltausfall von mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts erleiden. Der Arbeitsausfall muss von der Agentur für Arbeit anerkannt werden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
Beispiel: Ein Gastronomiebetrieb muss aufgrund behördlicher Anordnungen während der Corona-Pandemie schließen. Der daraus resultierende Umsatzrückgang führt dazu, dass die Mitarbeiter nicht mehr im vollen Umfang beschäftigt werden können, was einen erheblichen Arbeitsausfall darstellt und die Kurzarbeit rechtfertigt.
Materiell-rechtliche Frist
Eine materiell-rechtliche Frist betrifft den Bestand eines Rechts selbst und nicht nur dessen Durchsetzbarkeit. Nach Ablauf einer solchen Frist erlischt der Anspruch vollständig (Rechtsverlust). Im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen Fristen gibt es bei materiell-rechtlichen Fristen grundsätzlich keine Möglichkeit der Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – selbst bei unverschuldetem Versäumnis. Die Ausschlussfrist für Kurzarbeitergeld nach § 325 Abs. 3 SGB III ist eine solche materiell-rechtliche Frist.
Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber den Antrag auf Kurzarbeitergeld für Mai 2020 erst im September 2020 stellt, ist der Anspruch bereits erloschen, selbst wenn die verspätete Einreichung auf einen technischen Fehler zurückzuführen ist, für den der Arbeitgeber nichts kann.
Wiedereinsetzung
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsinstitut, das die Folgen einer versäumten verfahrensrechtlichen Frist beseitigen kann, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Sie ist in verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt (z.B. § 67 SGG im Sozialgerichtsverfahren). Bei materiell-rechtlichen Fristen wie der Ausschlussfrist für Kurzarbeitergeld ist eine Wiedereinsetzung jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch erlischt nach Fristablauf unwiderruflich, unabhängig von den Gründen der Versäumnis.
Beispiel: Ein Kläger verpasst die Klagefrist vor dem Sozialgericht wegen eines plötzlichen Krankenhausaufenthalts. Er kann Wiedereinsetzung beantragen und die Klage nachträglich einreichen. Bei der versäumten Ausschlussfrist für Kurzarbeitergeld wäre solch eine nachträgliche Heilung jedoch nicht möglich.
Arbeitsförderungsrecht
Das Arbeitsförderungsrecht umfasst alle rechtlichen Regelungen zur Förderung von Beschäftigung und zur Absicherung bei Arbeitslosigkeit. Es ist hauptsächlich im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) kodifiziert und regelt unter anderem Leistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, berufliche Weiterbildung und weitere Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Ziel ist es, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen und das Funktionieren des Arbeitsmarktes zu verbessern.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird arbeitslos und erhält nicht nur Arbeitslosengeld als finanzielle Unterstützung, sondern auch Beratungsangebote und Förderung für Weiterbildungsmaßnahmen, die seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern sollen – all diese Leistungen sind Teil des Arbeitsförderungsrechts.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 325 Abs. 3 SGB III: Diese Norm regelt die Ausschlussfrist für den Antrag auf Kurzarbeitergeld. Anträge müssen innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Kurzarbeit war, bei der Agentur für Arbeit eingehen, um Rechtsnachteile zu vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hat den Antrag für Mai 2020 erst im Januar 2021 gestellt, was deutlich außerhalb der Frist von Ende August 2020 liegt. Deshalb lehnte die Agentur für Arbeit den Antrag ab.
- § 95 ff. SGB III (insbesondere § 96 SGB III): Diese Paragraphen definieren die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld, insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Ein solcher Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hatte Kurzarbeit wegen der Corona-Pandemie angezeigt, was grundsätzlich als wirtschaftlicher Grund für einen Arbeitsausfall anerkannt werden kann. Die anfängliche Bewilligung für März und April bestätigte das Vorliegen dieser Voraussetzungen grundsätzlich.
- § 24 SGB X i.V.m. § 20 SGB X: § 24 SGB X normiert den Untersuchungsgrundsatz im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. § 20 SGB X regelt die Beweisaufnahme und die Pflicht der Behörde, alle relevanten Beweismittel zu berücksichtigen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin legte Screenshots von E-Mails vor, um die rechtzeitige Antragstellung zu beweisen. Das Gericht muss prüfen, ob die Behörde diese Beweismittel ausreichend gewürdigt und den Sachverhalt umfassend ermittelt hat, bevor sie den Antrag ablehnt.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 AL 2/23 D – Urteil vom 14.06.2023
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