Übersicht
- ✔ Kurz und knapp
- Mieter mit Jobcenter-Zahlungen: Kein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete
- Hintergründe des Falles
- Entscheidung des BGH
- Begründung des BGH
- Keine Bedeutung der fehlenden Realisierung der Ansprüche durch das Jobcenter
- Fazit und Auswirkungen des Urteils
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet das Urteil für Mieter, deren Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden?
- Kann ein Mieter in solchen Fällen trotzdem gegen Mietwucher vorgehen?
- Welche Möglichkeiten hat das Jobcenter, die übergegangenen Ansprüche geltend zu machen?
- Gilt die Entscheidung des BGH auch für andere Sozialleistungsträger?
✔ Kurz und knapp
- Der BGH hat entschieden, dass Mieter, die Sozialleistungen vom Jobcenter beziehen und deren Miete vom Jobcenter übernommen wird, keinen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete haben.
- Der Anspruch geht kraft Gesetzes auf das Jobcenter über, da dieses die Leistungen erbracht hat und diese nicht hätte erbringen müssen, wenn die Vermieterin rechtzeitig die Miete gezahlt hätte.
- Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Mieter, die Sozialleistungen beziehen und von überhöhten Mieten betroffen sind.
- Es stärkt die Position der Jobcenter, die nun die Möglichkeit haben, gegen Vermieter vorzugehen, die überhöhte Mieten verlangen.
- Für betroffene Mieter bedeutet dies eine Einschränkung ihrer Rechte, da sie nicht mehr selbst gegen Mietwucher vorgehen können, sondern darauf angewiesen sind, dass das Jobcenter diese Ansprüche geltend macht.
- Der Kläger im konkreten Fall hatte Mietwucher gegenüber seiner Vermieterin geltend gemacht und Rückzahlung der überzahlten Miete verlangt.
- Das Amtsgericht Köpenick hatte dem Kläger Recht gegeben, das Landgericht Berlin jedoch nicht.
- Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Revision des Klägers zurück.
- Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
- Demnach gehen Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über, soweit dieser bei rechtzeitiger Leistung des Anderen die Leistungen nach dem SGB II nicht erbracht hätte.
- Dieser Forderungsübergang dient dazu, den Nachrang der Leistungen nach dem SGB II sicherzustellen, da andere Ansprüche des Leistungsempfängers zur Deckung seines Bedarfs vorrangig herangezogen werden sollen.
Mieter mit Jobcenter-Zahlungen: Kein Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mieter, deren Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden, keinen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete haben. Der Fall betraf einen Mann, der zunächst selbst die Miete für seine Wohnung in Berlin zahlte, bevor das Jobcenter ab Oktober 2018 die monatlichen Zahlungen in Höhe von rund 492 EUR übernahm. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Juni 2020 warf der Mann der Vermieterin Mietwucher vor und forderte die Rückerstattung der überzahlten Miete.
Bedeutung des BGH-Urteils für Mieter und Sozialleistungsträger
Das Urteil des BGH hat weitreichende Konsequenzen für Mieter, die Sozialleistungen beziehen und deren Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden. Es stellt klar, dass in solchen Fällen die Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete nicht beim Mieter verbleiben, sondern kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger übergehen. Damit wird die Position der Jobcenter gestärkt, die nun die Möglichkeit haben, gegen Vermieter vorzugehen, die überhöhte Mieten verlangen.
Für betroffene Mieter bedeutet dies jedoch eine Einschränkung ihrer Rechte. Sie können nicht mehr selbst gegen Mietwucher vorgehen und eine Rückerstattung der überzahlten Miete verlangen, sondern sind darauf angewiesen, dass das Jobcenter diese Ansprüche geltend macht. Das Urteil des BGH schafft somit Klarheit in einer bisher umstrittenen Rechtsfrage und hat Signalwirkung für zukünftige Fälle, in denen Mieter Sozialleistungen beziehen und von überhöhten Mieten betroffen sind.
Hintergründe des Falles
Mietverhältnis des Klägers und Übernahme der Mietzahlungen durch das Jobcenter
Der Kläger, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, zog im September 2018 als Mitmieter in eine Wohnung in Berlin ein. Seinen Mietanteil von monatlich rund 492 EUR zahlte er nur im ersten Monat selbst. Ab Oktober 2018 übernahm das zuständige Jobcenter die Mietzahlungen für den Kläger. Dieses Vorgehen ist nicht ungewöhnlich, da Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung haben, sofern sie diese nicht selbst aufbringen können (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Vorwurf des Mietwuchers und Forderung nach Rückerstattung überzahlter Miete
Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Juni 2020 erhob der Kläger gegenüber der Vermieterin den Vorwurf des Mietwuchers. Mietwucher liegt vor, wenn die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt und der Vermieter die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des Mieters ausnutzt (§ 291 Abs. 1 StGB). In einem solchen Fall kann der Mieter die Rückerstattung der überzahlten Miete verlangen, da der Mietvertrag insoweit nichtig ist (§ 134 BGB).
Entscheidungen der Vorinstanzen (AG Köpenick und LG Berlin)
Das Amtsgericht Köpenick gab der Klage des Mieters zunächst statt und verurteilte die Vermieterin zur Zahlung von rund 11.000 EUR. Es sah den Tatbestand des Mietwuchers als erfüllt an. In der Berufungsinstanz vertrat das Landgericht Berlin jedoch eine andere Auffassung. Es ging davon aus, dass der Kläger gar keine Erstattungsansprüche hatte, da diese kraft Gesetzes auf das Jobcenter übergegangen seien. Daher änderte es das amtsgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Entscheidung des BGH
Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats für Wohnraummietrecht
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist unter anderem für Rechtsfragen aus dem Bereich des Wohnraummietrechts zuständig. Dazu gehören Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern über die Rechte und Pflichten aus Wohnraummietverträgen, einschließlich der Frage, ob eine Miete überhöht ist und ob der Mieter Ansprüche auf Rückerstattung hat. Daher war der VIII. Zivilsenat auch für die Entscheidung über die Revision des Klägers in diesem Fall zuständig.
Bestätigung der Ansicht des LG Berlin
Der BGH bestätigte in seinem Urteil die Auffassung des Landgerichts Berlin, wonach die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete nicht ihm, sondern dem Jobcenter zustehen. Damit wies er die Revision des Klägers zurück und hielt die Abweisung der Klage durch das Landgericht für rechtmäßig. Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II
Voraussetzungen des Forderungsübergangs
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Anderen auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über, soweit dieser bei rechtzeitiger Leistung des Anderen die Leistungen nach dem SGB II nicht erbracht hätte. Voraussetzung für den Forderungsübergang ist also, dass
- der Leistungsempfänger einen Anspruch gegen einen Dritten hat,
- der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (hier: das Jobcenter) Leistungen nach dem SGB II erbracht hat und
- er diese Leistungen bei rechtzeitiger Zahlung durch den Dritten nicht hätte erbringen müssen.
Diese Voraussetzungen sah der BGH hier als erfüllt an. Der Kläger hatte einen Bereicherungsanspruch gegen die Vermieterin auf Rückerstattung der überzahlten Miete. Das Jobcenter hatte für den Kläger die Miete übernommen und hätte dies bei rechtzeitiger Rückzahlung durch die Vermieterin nicht tun müssen. Daher ging der Anspruch des Klägers gegen die Vermieterin in Höhe der vom Jobcenter erbrachten Leistungen auf dieses über.
Sicherung des Nachrangprinzips der Leistungen nach dem SGB II
Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II dient dazu, den Nachrang der Leistungen nach dem SGB II gegenüber anderen Ansprüchen des Leistungsempfängers sicherzustellen. Grundgedanke ist, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende nur subsidiär eingreifen soll, wenn der Leistungsempfänger seinen Bedarf nicht aus anderen Mitteln decken kann. Hat er Ansprüche gegen Dritte, die er zur Bedarfsdeckung einsetzen könnte, sollen diese vorrangig herangezogen werden. Durch den Forderungsübergang wird vermieden, dass der Leistungsempfänger doppelt begünstigt wird, indem er einerseits Sozialleistungen erhält und andererseits Zahlungen von dritter Seite, die er eigentlich zur Deckung seines Bedarfs einsetzen müsste.
Begründung des BGH
Der Bundesgerichtshof stützte seine Entscheidung auf verschiedene Erwägungen, die sich aus den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Sozialgesetzbuchs II (SGB II) ergeben.
Bereicherungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
Zunächst stellte der BGH klar, dass der Kläger grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch gegen die Vermieterin auf Rückerstattung der überzahlten Miete hatte. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Hier hatte die Vermieterin eine überhöhte Miete erhalten und war somit ohne rechtlichen Grund bereichert. Der Anspruch richtete sich gegen die Vermieterin als „Andere, die nicht Leistungsträger ist“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Entstehung der Ansprüche während der Übernahme der Mietzahlungen durch das Jobcenter
Weiterhin hob der BGH hervor, dass die geltend gemachten Bereicherungsansprüche in der Zeit entstanden waren, in der das Jobcenter die Miete für den Kläger übernommen hatte. Dies ist bedeutsam, weil § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass der übergegangene Anspruch „für die Zeit entstanden [ist], für die dem Leistungsempfänger die Leistungen nach diesem Buch erbracht worden sind“. Auch diese Voraussetzung sah der BGH als erfüllt an.
Anrechnung der Rückerstattung auf Sozialleistungen bei rechtzeitiger Zahlung durch die Vermieterin
Schließlich betonte der BGH, dass das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II nicht erbracht hätte, wenn die Vermieterin die überzahlte Miete rechtzeitig an den Kläger zurückgezahlt hätte. Denn dann hätte sich der Kläger diese Beträge auf seinen Bedarf nach dem SGB II anrechnen lassen müssen. Dies ergibt sich aus dem Nachrangprinzip der Leistungen nach dem SGB II, wonach diese nur erbracht werden, soweit der Leistungsempfänger seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Auch insoweit sah der BGH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II als gegeben an.
Indem der BGH diese drei Punkte herausstellte, machte er deutlich, dass die Tatbestandsmerkmale des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in vollem Umfang erfüllt waren. Damit ging der Anspruch des Klägers gegen die Vermieterin auf Rückerstattung der überzahlten Miete in Höhe der vom Jobcenter erbrachten Leistungen kraft Gesetzes auf das Jobcenter über. Der Kläger war somit nicht mehr Inhaber des Anspruchs und konnte ihn folglich auch nicht mehr selbst gerichtlich geltend machen.
Keine Bedeutung der fehlenden Realisierung der Ansprüche durch das Jobcenter
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil auch mit der Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das Jobcenter die auf es übergegangenen Ansprüche gegen die Vermieterin weder selbst realisiert noch auf den Kläger zurückübertragen hatte.
Keine Rückübertragung der Ansprüche auf den Kläger gemäß § 33 Abs. 4 SGB II
Nach § 33 Abs. 4 SGB II kann der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die an ihn übergegangenen Ansprüche abweichend von § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch durch schriftliche Anzeige an den Leistungsempfänger auf diesen rückübertragen, soweit sie bisher nicht erfüllt sind. Macht der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Leistungsempfänger die Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen.
Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter jedoch von dieser Option keinen Gebrauch gemacht. Es hatte die Ansprüche gegen die Vermieterin weder selbst durchgesetzt noch dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, dies zu tun. Daraus leitete der Kläger offenbar ab, dass er die Ansprüche weiterhin selbst gerichtlich verfolgen könne.
Auswirkungen auf den Verwaltungsvollzug, nicht auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs
Der BGH stellte jedoch klar, dass die fehlende Realisierung der Ansprüche durch das Jobcenter für die Frage des gesetzlichen Forderungsübergangs ohne Bedeutung ist. Der Umstand, dass das Jobcenter die Ansprüche nicht selbst durchgesetzt oder auf den Kläger zurückübertragen hatte, betreffe ausschließlich den Verwaltungsvollzug, berühre jedoch nicht die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger.
Mit anderen Worten: Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II tritt kraft Gesetzes ein, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist nicht davon abhängig, dass der Leistungsträger die übergegangenen Ansprüche auch tatsächlich geltend macht oder auf den Leistungsempfänger rücküberträgt. Unterlässt der Leistungsträger dies, hat das lediglich zur Folge, dass die Ansprüche (vorerst) nicht realisiert werden. An dem vollzogenen Übergang auf den Leistungsträger ändert dies jedoch nichts.
Damit machte der BGH deutlich, dass der Kläger allein deshalb, weil das Jobcenter untätig geblieben war, nicht berechtigt war, die Ansprüche gegen die Vermieterin im eigenen Namen geltend zu machen. Vielmehr wäre es Sache des Jobcenters gewesen, die Ansprüche entweder selbst durchzusetzen oder dem Kläger diese Möglichkeit durch eine Rückübertragung nach § 33 Abs. 4 SGB II zu eröffnen. Solange dies nicht geschehen ist, bleibt allein das Jobcenter anspruchsberechtigt, auch wenn es die Ansprüche (vorerst) nicht verfolgt.
Fazit und Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechtspositionen von Mietern und Sozialleistungsträgern in Fällen, in denen die Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden und sich später herausstellt, dass die Miete überhöht war.
Stärkung der Position der Sozialleistungsträger
Durch die Entscheidung wird die Position der Sozialleistungsträger, insbesondere der Jobcenter, deutlich gestärkt. Sie haben nun die Möglichkeit, überzahlte Mieten direkt von den Vermietern zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt sind. Damit können sie effektiver gegen Mietwucher vorgehen und die Interessen der Allgemeinheit schützen, indem sie ungerechtfertigte Mehrausgaben bei den Kosten der Unterkunft vermeiden.
Einschränkung der Rechte von Mietern bei Übernahme der Mietzahlungen durch das Jobcenter
Für Mieter, deren Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden, bedeutet das Urteil hingegen eine Einschränkung ihrer Rechte. Sie können nicht mehr selbst die Rückerstattung überzahlter Mieten vom Vermieter verlangen, wenn die Ansprüche nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen sind. Dies gilt selbst dann, wenn das Jobcenter die Ansprüche nicht selbst geltend macht oder auf den Mieter zurücküberträgt. Der Mieter ist in solchen Fällen darauf angewiesen, dass das Jobcenter seine Interessen wahrnimmt und gegen den Vermieter vorgeht.
Bedeutung für zukünftige Fälle von Mietwucher und Rückerstattungsansprüchen
Das BGH-Urteil schafft Klarheit für zukünftige Fälle, in denen Mieter, die Leistungen vom Jobcenter beziehen, von überhöhten Mieten betroffen sind. Es ist nun eindeutig geklärt, dass die Ansprüche auf Rückerstattung in solchen Konstellationen kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger übergehen und nicht mehr vom Mieter selbst geltend gemacht werden können.
Für Vermieter, die überhöhte Mieten verlangen, dürfte das Urteil eine abschreckende Wirkung haben. Sie müssen nun damit rechnen, dass nicht nur der Mieter, sondern auch das Jobcenter gegen sie vorgehen und die Rückzahlung der überzahlten Miete verlangen kann. Dies könnte dazu beitragen, Mietwucher effektiver zu bekämpfen und einen fairen Mietmarkt zu fördern.
Insgesamt stärkt das Urteil die Durchsetzung des Nachrangprinzips im Sozialrecht und trägt dazu bei, ungerechtfertigte Mehrausgaben bei den Kosten der Unterkunft zu vermeiden. Gleichzeitig macht es deutlich, dass Mieter in Fällen, in denen ihre Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden, auf die Unterstützung und das Tätigwerden des Sozialleistungsträgers angewiesen sind, um ihre Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs wirft für Mieter und Sozialleistungsträger einige Fragen auf, die sich in der Praxis häufig stellen dürften. Im Folgenden werden die wichtigsten dieser Fragen beantwortet.
Was bedeutet das Urteil für Mieter, deren Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden?
Mieter, deren Mietzahlungen vom Jobcenter übernommen werden, können nach dem BGH-Urteil nicht mehr selbst die Rückerstattung überzahlter Mieten vom Vermieter verlangen, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt sind. In diesem Fall gehen die Ansprüche kraft Gesetzes auf das Jobcenter über, und nur dieses kann sie gegenüber dem Vermieter geltend machen. Der Mieter ist darauf angewiesen, dass das Jobcenter seine Interessen wahrnimmt und gegen den Vermieter vorgeht.
Kann ein Mieter in solchen Fällen trotzdem gegen Mietwucher vorgehen?
Wenn die Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete auf das Jobcenter übergegangen sind, kann der Mieter nicht mehr selbst gegen den Vermieter vorgehen. Er kann jedoch das Jobcenter auf die mögliche Überhöhung der Miete hinweisen und es auffordern, die übergegangenen Ansprüche geltend zu machen. Kommt das Jobcenter dieser Aufforderung nicht nach, kann der Mieter gegebenenfalls eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben, um das Jobcenter zum Tätigwerden zu verpflichten.
Welche Möglichkeiten hat das Jobcenter, die übergegangenen Ansprüche geltend zu machen?
Das Jobcenter kann die auf es übergegangenen Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete selbst gegenüber dem Vermieter geltend machen. Dazu kann es zunächst eine Rückzahlungsaufforderung an den Vermieter richten. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, kann das Jobcenter Klage vor dem zuständigen Zivilgericht erheben. Alternativ hat das Jobcenter nach § 33 Abs. 4 SGB II die Möglichkeit, die Ansprüche durch schriftliche Anzeige an den Mieter auf diesen zurück zu übertragen. Der Mieter kann die Ansprüche dann im eigenen Namen gerichtlich durchsetzen.
Gilt die Entscheidung des BGH auch für andere Sozialleistungsträger?
Die Entscheidung des BGH betraf zwar konkret einen Fall, in dem das Jobcenter die Mietzahlungen übernommen hatte. Die zugrunde liegende Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt jedoch für alle Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, also auch für Optionskommunen und zugelassene kommunale Träger. Darüber hinaus enthalten andere Sozialgesetzbücher vergleichbare Regelungen zum gesetzlichen Forderungsübergang, etwa § 93 SGB XII für die Sozialhilfe. Daher dürften die Grundsätze des BGH-Urteils entsprechend auch in anderen Bereichen des Sozialrechts Anwendung finden, in denen Sozialleistungsträger Mietzahlungen für Leistungsempfänger übernehmen.