Skip to content
Menü

Blindengeld bei psychogener Blindheit: Ohne organischen Befund kein Anspruch

Die Augen reagieren, die Sehnerven leiten, das Visus-VEP misst normale Hirnströme – doch die Klägerin sieht nichts. Blindengeld soll die finanzielle Not lindern. Aber was, wenn sich keine organische Ursache findet? Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte über diesen Grenzfall zu entscheiden.
Frau bei Augenuntersuchung mit Elektroden; Monitor zeigt gesunde Hirnstromkurve vor Schachbrettmuster-Bildschirm.
Objektive Messverfahren wie das Visus-VEP sind entscheidend für den rechtlichen Nachweis einer organischen Blindheit beim Blindengeld. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 A 1170/23

Das Wichtigste im Überblick

Psychisch bedingte Sehstörungen ohne organischen Befund geben keinen Anspruch auf Blindengeld oder Sehbehindertenhilfe.
  • Gericht verneint Blindengeld bei rein psychogener Blindheit ohne organische Ursache.
  • Anspruch setzt eine nachweisbare Schädigung des Auges oder der Sehbahn voraus.
  • Objektive Messungen bestätigten bei der Klägerin eine fast normale Sehschärfe.
  • Rein seelische Störungen sind rechtlich nicht mit echter Blindheit gleichzusetzen.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 27.02.2026
  • Aktenzeichen: 12 A 1170/23
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Blindengeldrecht, Sozialrecht
  • Relevant für: Sehbehinderte Menschen, Sozialbehörden, Augenärzte

Wer bekommt Blindengeld bei psychogener Blindheit nach GHBG?

Die rechtliche Grundlage für das Blindengeld bildet § 1 Abs. 1 GHBG (Gesetz über das Landesblindengeld), der einen finanziellen Ausgleich für blindheitsbedingte Mehraufwendungen schafft. Als blind gelten demnach Personen, deren Sehschärfe – fachsprachlich Visus genannt – auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beziehungsweise 0,02 beträgt. Darüber hinaus erfasst § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG auch nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, die einer echten Blindheit rechtlich gleichzusetzen sind.

Prüfen Sie in Ihren medizinischen Unterlagen, ob der Visus-Wert von 0,02 (1/50) auf dem besseren Auge unterschritten wird. Nur bei Erreichen dieses exakten Grenzwerts oder einer rechtlich gleichgestellten organischen Störung besteht Aussicht auf Blindengeld.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen befasste sich unter dem Aktenzeichen 12 A 1170/23 mit der Frage, ob diese Voraussetzungen auch bei einer rein seelisch bedingten Sehstörung erfüllt sind. Eine Frau hatte ab März 2017 entsprechende Leistungen beantragt und dabei auf ein Glaukom (Grüner Star) sowie eine Katarakt (Grauer Star) verwiesen. Erste ärztliche Unterlagen gaben ihre Sehschärfe im Februar 2017 mit 0,16 auf dem rechten und 0,2 auf dem linken Auge an, spätere Befunde aus dem Mai 2017 zeigten Werte von 0,1 und 1/50. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf Blindengeld ab, da medizinisch weder eine Blindheit noch eine gleichzusetzende Sehschädigung vorlagen. Die Betroffene verlor das Verfahren vollständig, da das Gericht ihre Berufung gegen ein vorangegangenes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.05.2023 zurückwies.

Infografik: Blindengeld gibt es nur bei organischer Störung oder Hirnschädigung, während psychogene Sehstörungen als heilbar gelten und keinen Anspruch begründen.
Das OVG NRW stellt klar: Blindengeld nach dem GHBG setzt eine organische Störung des Sehapparates oder eine Hirnschädigung voraus. Rein psychogene Sehstörungen ohne organischen Befund begründen keinen Anspruch – auch nicht bei GdB 100

Redaktionelle Leitsätze

  1. Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz setzt eine organische Störung des Sehapparates oder eine Hirnschädigung voraus; eine rein psychogen bedingte Sehstörung ohne pathologischen organischen Befund erfüllt die Voraussetzungen einer gleichzusetzenden Störung im Sinne des Gesetzes nicht.
  2. Die Unterscheidung zwischen organischer und psychogener Blindheit im Blindengeldrecht verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil psychogene Sehstörungen im Gegensatz zu organischen Schäden grundsätzlich als heilbar gelten und damit keine wesentlich gleiche Situation begründen.
  3. Ergibt ein objektives Messverfahren wie das Visus-VEP eine deutlich höhere Sehschärfe als die subjektiven Angaben der betroffenen Person, kommt dem objektiven Befund in der gerichtlichen Beweiswürdigung der maßgebliche Vorrang zu.

Warum psychogene Blindheit keinen Blindengeld-Anspruch begründet

Eine rechtliche Gleichsetzung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GHBG erfordert zwingend eine organische Störung des Sehapparates oder eine Hirnschädigung. Rein seelisch-geistige Störungen ohne einen pathologischen organischen Befund – also ohne eine medizinisch nachweisbare krankhafte Veränderung – sind vom Blindheitsbegriff des Gesetzes nicht erfasst. Die Entstehungsgeschichte der Norm begrenzt den Anspruch klar auf ophthalmologisch feststellbare Störungen des Auges und der Sehbahn.

„Psychogene Blindheit bzw. psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthalmologischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann.“ – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Bei der Überprüfung der medizinischen Unterlagen verneinte das Gericht eine solche Gleichsetzung, da die objektiven Befunde gegen eine blindheitsgleiche Einschränkung sprachen.

„Aus dieser Genese des landesblindengeldrechtlichen Blindheitsbegriffs erschließt sich, dass die umfassendere Berücksichtigung von […] lediglich auf eine erweiterte blindengeldrechtliche Anerkennung von ophthalmologisch feststellbaren Störungen des Auges und der Sehbahn zielte.“ – so das OVG Nordrhein-Westfalen

Fordern Sie von Ihrem behandelnden Arzt eine explizite Stellungnahme dazu an, ob Ihre Sehstörung auf einer organischen Schädigung (Auge, Sehnerv oder Gehirn) beruht. Fehlt dieser Nachweis der organischen Ursache, sollten Sie von einem kostspieligen Klageverfahren absehen, da rein seelische Ursachen nicht ausreichen.

Praxis-Hinweis: Organischer Befund als Voraussetzung

Der entscheidende Hebel für den Erfolg beim Blindengeld ist der Nachweis einer organischen Ursache. Das Gericht unterscheidet strikt: Nur wenn die Sehstörung durch eine nachweisbare Schädigung am Auge oder an der Sehbahn im Gehirn verursacht wird, besteht ein Anspruch. Liegt bei Ihnen eine rein psychogene Diagnose vor, bei der das Auge organisch gesund ist, wird Ihr Fall nach dieser Rechtsprechung abgelehnt – selbst wenn die Einschränkungen im Alltag für Sie identisch sind.

Klinik-Befund: Organisch gesund trotz subjektiver Blindheit

Ein eingeholtes Gutachten der Augenklinik des Klinikums L. aus dem Mai 2018 stellte fest, dass das Auge und die Sehbahn der Frau organisch völlig gesund seien. Die Ärzte gingen am ehesten von einer Aggravation aus – das bedeutet, sie vermuteten eine bewusste oder unbewusste Übersteigerung der Symptome – und empfahlen ein psychiatrisches Gutachten. Die Antragstellerin argumentierte erfolglos, dass die Ursache der Sehstörung für die Gleichsetzung unerheblich sein müsse, solange die Auswirkungen im Alltag vergleichbar seien. Sie verwies zudem auf einen festgestellten Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“. Diese Kürzel im Schwerbehindertenausweis stehen für spezifische Nachteilsausgleiche wie eine Freifahrt im Nahverkehr oder Gebührenbefreiungen, wobei ihr das Merkzeichen „Bl“ für Blindheit jedoch behördlich verweigert worden war.

Visus-VEP: Warum objektive Messwerte den Prozess entschieden

Die Messung der Sehschärfe hat in der medizinischen Praxis unter strenger Beachtung der DIN EN ISO 8596 zu erfolgen. Objektive Untersuchungsmethoden wie das sogenannte Visus-VEP dienen dabei der Ermittlung der tatsächlichen Mindestsehschärfe, unabhängig von den Angaben der untersuchten Person. Eine festgestellte Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den subjektiven Angaben ist rechtlich von großer Bedeutung.

Wie entscheidend diese objektiven Messmethoden sind, zeigte sich bei einer weiteren Untersuchung durch die Universitäts-Augenklinik K. im Februar 2022.

Diskrepanz bei der Sehtest-Auswertung

Die Sachverständigen stellten eine deutliche Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den subjektiven Angaben der Frau fest und nahmen eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache an. Mittels der Visus-VEP-Methode ermittelten die Ärzte eine nahezu normale Sehschärfe von 0,8 auf dem rechten und 0,6 auf dem linken Auge. Die Betroffene rügte die Begutachtung als fehlerhaft und behauptete, die vorgeschriebenen DIN-Normen seien bei der Durchführung des Sehtests nicht korrekt beachtet worden.

Stellen Sie sich darauf ein, dass bei einer Begutachtung objektive Messverfahren wie das Visus-VEP eingesetzt werden. Da diese die Reaktion Ihres Gehirns direkt messen, können Sie das Ergebnis nicht durch Ihre Schilderungen beeinflussen – dieses Messergebnis wiegt rechtlich schwerer als Ihr subjektives Empfinden.

Praxis-Hürde: Objektive Visus-Prüfung

In der Praxis scheitern Ansprüche oft an der Diskrepanz zwischen subjektivem Empfinden und objektiven Messergebnissen. Wenn ein Visus-VEP-Test durchgeführt wird, misst dieser die elektrische Aktivität im Gehirn als Reaktion auf Reize. Ergibt dieser Test normale Werte, gilt die Blindheit rechtlich als nicht bewiesen. Die objektive Messbarkeit der Hirnreaktion wiegt in der gerichtlichen Beweiswürdigung schwerer als die persönliche Wahrnehmung der Blindheit.

Warum psychogene Blindheit rechtlich als heilbar gilt

Der Anspruch auf finanzielle Leistungen entfällt, wenn die Sehschärfe des besseren Auges den gesetzlichen Grenzwert von 1/50 überschreitet. Psychogene Sehstörungen begründen keinen Anspruch, da sie im Gegensatz zu organischen Schäden medizinisch als grundsätzlich heilbar gelten. Auch die alternative Hilfe für hochgradig Sehbehinderte nach § 4 Abs. 1 und 2 GHBG setzt eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 voraus.

Da die gemessenen Werte der Frau weit über diesen gesetzlichen Grenzwerten lagen, lehnte das Gericht auch den Anspruch auf Hilfe für hochgradig Sehbehinderte ab. Die Behörde hatte diese Leistung zunächst ab März 2017 bewilligt, die Zahlungen aber nach den unauffälligen Klinikbefunden ab Ende Juli 2018 wieder eingestellt. Das Gericht wies zudem einen hilfsweisen Beweisantrag der Frau zurück, ein weiteres Sachverständigengutachten zur psychogenen Blindheit einzuholen. Ein solcher Antrag dient dazu, Beweise für den Fall zu sichern, dass das Gericht der primären Rechtsauffassung nicht folgt. Die Richter begründeten dies damit, dass das Vorliegen einer solchen Störung für die Entscheidung nicht erheblich sei.

Ist Blindengeld bei psychogener Blindheit verfassungsgemäß?

Die rechtliche Differenzierung zwischen einer organischen und einer psychogenen Blindheit wird regelmäßig am verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemessen. Dieser Grundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verlangt, dass wesentlich Gleiches gleich behandelt wird, erlaubt aber Unterschiede, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Eine Gleichsetzung ist juristisch ausgeschlossen, wenn die Störung allein seelisch bedingt ist und kein pathologischer organischer Befund vorliegt.

Die Frau hielt diese strikte Unterscheidung für unzulässig, da die Folgen in ihrem Alltag identisch seien. Sie berief sich dabei auf ein altes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.03.1993 (Az. 21 K 1778/92), das in einem Fall Blindengeld wegen psychogener Blindheit zugesprochen hatte, sowie auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu zerebralen Schäden – also zu Sehbehinderungen, die durch eine Schädigung des Gehirns verursacht werden.

Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Das Oberverwaltungsgericht hielt die Differenzierung jedoch für rechtmäßig und verwies auf die fehlende Vergleichbarkeit zur faktischen Blindheit, da psychogene Ursachen heilbar seien. Die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei auf diesen Fall nicht übertragbar, da sie sich auf andere Fallgruppen und gesetzliche Grundlagen beziehe. Da die Rechtslage für die Richter eindeutig war, wurde die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das bedeutet, dass keine weitere Überprüfung des Falls durch das Bundesverwaltungsgericht mehr möglich ist und das Urteil damit endgültig feststeht.

„Denn eine psychogene Blindheit gilt grundsätzlich als heilbar. Organische Ursachen, die zu einer der Blindheit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GHBG gleichzusetzenden – nicht nur vorübergehenden – Störung des Sehvermögens führen, sind hingegen regelmäßig nicht bzw. nicht mehr heilbar.“ – so das Gericht

Folgen des OVG-Urteils für künftige Blindengeld-Anträge

Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen festigt die strikte Trennung zwischen organischen und seelischen Leiden im Blindengeldrecht. Da das Urteil von einer hohen Instanz stammt, werden sich Versorgungsämter bundesweit darauf berufen, um Anträge ohne organischen Befund abzulehnen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, was die Rechtslage für Betroffene erheblich verschärft.

Für Sie bedeutet das: Investieren Sie keine Zeit in Klagen, die allein auf die Vergleichbarkeit der Alltagseinschränkungen setzen. Erfolg haben Sie nur, wenn Sie die medizinische Argumentation auf eine organische Basis (z. B. neurologische Schäden) verlagern können. Prüfen Sie zudem, ob statt Blindengeld andere Leistungen der Eingliederungshilfe infrage kommen, die weniger streng an organische Ursachen geknüpft sind.

Handlungsempfehlung: Organische Ursachen nachweisen

Prüfen Sie bei einer Ablehnung sofort, ob die Behörde eine „psychogene“ Ursache diagnostiziert hat. Ist dies der Fall, ist ein Widerspruch nur dann erfolgversprechend, wenn Sie neue medizinische Beweise für eine organische Schädigung vorlegen können. Ohne organischen Befund gilt die Störung rechtlich als heilbar, was den Anspruch auf Blindengeld dauerhaft ausschließt.


Ablehnung von Blindengeld? Jetzt rechtliche Erfolgsaussichten prüfen

Die Abgrenzung zwischen organischen und psychogenen Ursachen ist rechtlich komplex und oft entscheidend für Ihren Leistungsanspruch. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Ablehnungsbescheid sowie die medizinischen Gutachten auf rechtliche Angreifbarkeit. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendigen Beweise für eine organische Schädigung fundiert gegenüber der Behörde oder dem Gericht darzulegen.

Jetzt Fall unverbindlich prüfen lassen

Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Gutachter schöpfen meist schon im Wartezimmer Verdacht. Wenn jemand mit einem angeblichen Visus von unter 0,02 zielsicher den Stuhl findet, klingeln bei den Behörden die Alarmglocken. Genau dann wird gezielt das objektive VEP-Verfahren angeordnet, um die subjektiven Angaben juristisch wasserdicht zu widerlegen.

Für Betroffene ist das ein harter Schlag, weil ihnen oft indirekt Simulation unterstellt wird, obwohl ihre Welt tatsächlich dunkel ist. Statt sich in das aussichtslose Blindengeld zu verbeißen, sollten Betroffene einen anderen Weg wählen. Viel zielführender ist es, über die zugrundeliegende psychiatrische Diagnose einen angemessenen Grad der Behinderung zu erstreiten.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Blindengeld, wenn ich bereits einen GdB von 100 besitze?

NEIN. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 begründet für sich genommen noch keinen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung von Blindengeld nach den Landespflegegesetzen. Die Feststellung der Schwerbehinderung bewertet lediglich die Gesamtheit aller körperlichen oder geistigen Einschränkungen, ohne zwingend eine spezifische Blindheit vorauszusetzen.

Die rechtliche Hürde für den Erhalt von Blindengeld liegt deutlich höher als für die allgemeine Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem maximalen GdB-Wert. Während der GdB die Auswirkungen aller vorliegenden Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zusammenfasst, erfordert das Blindengeld den Nachweis einer spezifischen organischen Schädigung. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben, wie etwa dem Landesblindengeldgesetz (GHBG), muss eine nachweisbare Störung des Sehapparates oder der Sehbahn im Gehirn vorliegen. Andere Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis wie G für Gehbehinderung oder B für Begleitung können die strengen medizinischen Kriterien für eine Blindheit im Rechtssinne nicht ersetzen.

Ein Anspruch besteht erst dann, wenn das Versorgungsamt zusätzlich das spezifische Merkzeichen Bl für Blindheit zuerkennt und ein Visus von maximal 1/50 auf dem besseren Auge organisch nachgewiesen ist.


zurück zur FAQ Übersicht

Gilt meine Blindheit als Simulation, wenn der Augenarzt keine organische Ursache finden kann?

Nein, das Fehlen einer eindeutigen organischen Ursache bedeutet rechtlich nicht automatisch, dass Ihnen eine bewusste Täuschung oder Simulation unterstellt wird. Mediziner unterscheiden zwischen einer bewussten Lüge und einer psychogenen Sehstörung, die zwar keine körperliche Basis hat, aber dennoch subjektiv erlebt wird.

In der medizinischen Begutachtung wird zwischen der bewussten Simulation und einer unbewussten Aggravation (Übersteigerung der Symptome) differenziert, wobei letztere oft als Ausdruck einer seelischen Belastung gewertet wird. Rechtlich führt diese Einordnung jedoch dazu, dass kein Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (GHBG) besteht, da das Gesetz zwingend eine nachweisbare organische Schädigung des Auges oder der Sehbahn voraussetzt. Die Rechtsprechung, wie etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 1170/23), argumentiert hierbei, dass rein psychogene Störungen im Gegensatz zu irreversiblen organischen Schäden grundsätzlich als medizinisch heilbar gelten. Daher wird eine solche Sehstörung rechtlich nicht als dauerhafte Blindheit anerkannt, selbst wenn die Betroffenen im Alltag unter massiven Einschränkungen leiden und sich subjektiv tatsächlich blind fühlen. Um Ihre rechtliche Position zu klären, sollten Sie Ihren Arzt fragen, ob die Diagnose auf einer funktionellen Störung basiert oder ob eventuell neurologische Ursachen bisher unentdeckt geblieben sind.

Entscheidend für die rechtliche Bewertung sind objektive Messverfahren wie das Visus-VEP, welche die elektrische Aktivität im Gehirn messen und so eine messbare Sehschärfe unabhängig von den Angaben des Patienten nachweisen können.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich den Blindengeld-Anspruch behalten, wenn das objektive VEP-Verfahren meine Angaben widerlegt?

NEIN. Objektive Messergebnisse wie das Visus-VEP haben vor Gericht grundsätzlich Vorrang vor Ihren persönlichen Angaben und führen bei Werten über dem Grenzwert zum sofortigen Verlust des Blindengeld-Anspruchs. Die rechtliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung entfällt in diesem Fall vollständig, da die medizinische Voraussetzung der Blindheit als rechtlich widerlegt gilt.

Das Visus-VEP (Visuell Evoziertes Potenzial) misst die elektrische Reaktion des Gehirns auf optische Reize und funktioniert damit völlig unabhängig von der bewussten Mitarbeit oder den subjektiven Schilderungen des Patienten. In der gerichtlichen Beweiswürdigung wiegt diese messbare Hirnaktivität schwerer als die individuell empfundene Blindheit, da technische Messwerte als verlässlicherer Nachweis für die tatsächliche Sehfähigkeit eingestuft werden. Sobald das Verfahren eine Sehschärfe von mehr als 1/50 (0,02) ermittelt, gilt die gesetzliche Voraussetzung für Blindheit als widerlegt, was zur Ablehnung oder Einstellung der Leistungen führt. Da psychogene Sehstörungen ohne organischen Befund rechtlich zudem als heilbar gelten, lässt sich ein Anspruch allein durch den Hinweis auf massive Alltagseinschränkungen nicht aufrechterhalten.

Ein rechtlicher Angriff gegen das Ergebnis ist nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass das VEP-Verfahren nicht unter strikter Einhaltung der vorgeschriebenen DIN EN ISO 8596 durchgeführt wurde. Solche formalen Fehler bei der technischen Durchführung können die Verwertbarkeit des medizinischen Gutachtens im laufenden Prozess entscheidend erschüttern.


zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn das Versorgungsamt meinen Antrag wegen einer psychogenen Diagnose ablehnt?

Bei einer Ablehnung wegen psychogener Ursachen müssen Sie neue medizinische Beweise für eine organische Schädigung des Auges, des Sehnervs oder des Gehirns vorlegen, um einen rechtlichen Hebel für Ihren Widerspruch zu erhalten. Ein bloßer Verweis auf die Schwere Ihrer alltäglichen Einschränkungen reicht nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 1170/23) für einen juristischen Erfolg nicht aus.

Die rechtliche Hürde liegt darin, dass psychogene Sehstörungen im Gegensatz zu organischen Schäden als grundsätzlich heilbar gelten und somit keinen dauerhaften Anspruch auf Blindengeld gemäß § 1 Abs. 1 GHBG begründen. Sie sollten daher umgehend einen Neurologen aufsuchen, um gezielt nach pathologischen Veränderungen an der Sehbahn oder im Gehirn suchen zu lassen, die bisher eventuell übersehen wurden. Nur wenn eine solche organische Ursache zweifelsfrei nachgewiesen wird, kann die Argumentation der Behörde, es handele sich lediglich um ein seelisches Leiden, erfolgreich entkräftet werden. Ohne diesen medizinischen Nachweis bleibt die Ablehnung rechtmäßig, da das Gesetz für die Gleichstellung mit Blindheit zwingend eine physische Beeinträchtigung des Sehapparates voraussetzt. Fordern Sie deshalb von Ihren behandelnden Ärzten eine Stellungnahme an, die explizit organische Befunde in den Vordergrund stellt und die psychogene Diagnose fachlich fundiert infrage stellt.

Sollte kein organischer Befund möglich sein, prüfen Sie alternativ Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe, da diese teilweise geringere Anforderungen an die medizinische Ursache der Behinderung stellen als das streng geregelte Landesblindengeld.


zurück zur FAQ Übersicht

Sollte ich statt Blindengeld lieber Leistungen der Eingliederungshilfe für meine psychische Erkrankung beantragen?

JA, Leistungen der Eingliederungshilfe sind oft leichter zugänglich, da sie weniger streng an den Nachweis organischer Ursachen gebunden sind als das Blindengeld. Während das Blindengeld spezifisch organische Blindheit voraussetzt, orientiert sich die Eingliederungshilfe am tatsächlichen Teilhabebedarf aufgrund einer vorliegenden Behinderung.

Das Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz verlangt zwingend eine organische Schädigung des Sehapparates oder der Sehbahn im Gehirn, was bei rein psychogenen Störungen meist verneint wird. Psychogene Sehstörungen gelten rechtlich oft als heilbar und erfüllen diese strengen Voraussetzungen laut aktueller Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in der Regel nicht. Im Gegensatz dazu zielt die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf die Überwindung von Barrieren ab, die durch körperliche, geistige oder seelische Behinderungen entstehen. Da hier der individuelle Unterstützungsbedarf im Vordergrund steht, ist die Erfolgsaussicht bei psychischen Erkrankungen deutlich höher als bei einem Antrag auf Blindengeld. Durch diesen Strategiewechsel vermeiden Betroffene langwierige sowie kostspielige Gerichtsprozesse, die aufgrund fehlender organischer Befunde ohnehin kaum Aussicht auf Erfolg hätten.

Beachten Sie jedoch, dass für die Eingliederungshilfe ein Antrag beim zuständigen Sozialleistungsträger notwendig ist, der eine umfassende Bedarfsermittlung zur Feststellung der seelischen Behinderung einleitet. Diese Leistungen decken oft konkrete Assistenzbedarfe im Alltag ab, statt eine pauschale Geldleistung wie das Blindengeld zu gewähren.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 12 A 1170/23 – Urteil vom 27.02.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.