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U25 bleibt in Familienwohnung: Miete trotz Auszug der Eltern möglich

Eben noch zu viert in der Wohnung, jetzt steht die 23-Jährige allein da – und das Jobcenter will die Miete nicht übernehmen. Begründung: Sie ist unter 25, da gibt es keinen Zuschuss. Doch was, wenn nicht sie, sondern ihre Familie ausgezogen ist – gilt die Regel dann überhaupt?
Junge Frau blickt in einer kargen, hellen Wohnung auf einen Mietvertrag; helle Stellen an der Wand markieren fehlende Möbel.
Das Landessozialgericht klärte die Übernahme von Wohnkosten für junge Erwachsene, wenn das restliche Familienmitglied aus der Wohnung auszieht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 9 AS 308/26 B

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Eilanordnung ab, weil keine akute Notlage vorliegt.
  • Die Beschwerde scheitert, doch Prozesskostenhilfe bekommt die Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.
  • Das Gericht hält Unterkunftskosten und Leistungsanspruch zwar für glaubhaft gemacht.
  • Es sieht keine existenzielle Notlage, weil Einkommen und Darlehen vorerst reichen.
  • Der Leistungsausschluss greift hier nicht, weil die Antragstellerin nicht umgezogen ist.
  • Keine Mietrückstände bestehen; deshalb droht nach Gerichtsansicht kein unmittelbarer Wohnungsverlust.

  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Datum: 10.06.2026
  • Aktenzeichen: L 9 AS 308/26 B
  • Verfahren: Beschwerde gegen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Bürgergeld, einstweiliger Rechtsschutz
  • Relevant für: Bürgergeldbezieher, junge Erwachsene, Sozialleistungsträger

Wer bekommt Bürgergeld für junge Erwachsene unter 25?

Generell haben hilfebedürftige Personen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen grundsätzlichen Anspruch auf staatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese gewährten Leistungen umfassen neben dem regulären Regelbedarf zwingend auch die angemessenen Kosten für die Unterkunft und die Heizung. Für junge Menschen unter 25 Jahren kann allerdings ein verhängnisvoller Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 5 SGB II greifen, wenn diese Personengruppe ohne eine vorherige Zusicherung des zuständigen Amtes aus dem elterlichen Haushalt auszieht. Eine solche Zusicherung ist im Grunde eine schriftliche Vorab-Genehmigung des Jobcenters: Bevor der junge Mensch den Mietvertrag für die neue Wohnung unterschreibt, muss das Amt bestätigen, dass es die Kosten übernehmen wird – andernfalls droht der Verlust der Mietkostenübernahme.

Das Hessische Landessozialgericht befasste sich im Juni 2026 unter dem Aktenzeichen L 9 AS 308/26 B mit der Frage, wie diese Regelung anzuwenden ist, wenn sich die Umzugsverhältnisse innerhalb einer Familie aufteilen. Eine im Jahr 2004 geborene junge Frau hatte im Juli 2025 einen Antrag auf staatliche Unterstützung gestellt. Etwa einen Monat später zogen ihre Mutter und ihr Bruder aus der gemeinsamen, knapp 36 Quadratmeter großen Wohnung in A-Stadt aus. Die Betroffene blieb allein in der Immobilie zurück und mietete die Räumlichkeiten ab September 2025 kurzerhand selbst an. Die zuständige Behörde bewilligte daraufhin zwar monatlich 180,40 Euro – basierend auf einem Regelbedarf der Stufe 3 von 451,00 Euro und abzüglich von 270,60 Euro Arbeitslosengeld I – lehnte die Erstattung der Wohnkosten jedoch ab. Gegen diese Ablehnung zog die Frau bis in die zweite Instanz. Das Landessozialgericht wies den Antrag auf eine schnelle Eilentscheidung zur Zahlung der Miete zwar zurück, bewilligte der jungen Frau jedoch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, da die zugrundeliegenden Rechtsfragen komplex waren. Prozesskostenhilfe bedeutet konkret: Der Staat übernimmt die Gerichts- und Anwaltskosten für Menschen, die sich einen Prozess aus eigener Tasche nicht leisten können – sie müssen das Verfahren dann nicht aus finanziellen Gründen aufgeben.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Leistungsausschluss für Unterkunftskosten bei Personen unter 25 Jahren nach § 22 Abs. 5 SGB II erfordert zwingend einen eigenen Wohnungswechsel des Betroffenen. Er greift nicht ein, wenn der junge Erwachsene nach dem Auszug der übrigen Familienmitglieder in der bisherigen Unterkunft verbleibt.
  2. Im einstweiligen Rechtsschutz auf Übernahme von Unterkunftskosten fehlt es an einer gegenwärtigen existenziellen Notlage, wenn keine Mietrückstände bestehen und kein kurzfristiger Wohnungsverlust droht, da Dritte die laufenden Mietzahlungen vorstrecken.
Infografik (Gegenüberstellung): § 22 Abs. 5 SGB II greift nicht, wenn man in der Wohnung bleibt und nur die Familie auszieht.
Wer bleibt statt zieht, behält Unterkunftsanspruch

Wann gilt der Ausschluss nach § 22 SGB II beim Umzug?

Ein Ausschluss von Wohnkosten nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfordert zwingend einen tatbestandlichen Umzug, also einen konkreten Unterkunfts- oder Wohnungswechsel der hilfebedürftigen Person. Wegen ihrer weitreichenden finanziellen Härte ist die gesetzliche Norm äußerst eng auszulegen, um insbesondere das Selbstbestimmungsrecht junger Erwachsener zu schützen. Eine rechtsanaloge Anwendung dieser rigiden Vorschrift auf Situationen, in denen nicht der junge Mensch, sondern lediglich die restliche Familie die Wohnung verlässt, ist nach § 31 SGB I unzulässig. Das bedeutet konkret: Ein Gericht darf eine gesetzliche Regelung nicht einfach auf einen ähnlichen, aber nicht ausdrücklich geregelten Fall übertragen, um daraus einen Nachteil für den Betroffenen abzuleiten – das Gesetz muss den Fall schon selbst erfassen.

Bei der juristischen Aufarbeitung argumentierte die junge Frau ausdrücklich, sie habe überhaupt keinen räumlichen Wohnungswechsel vollzogen, sondern verweile schlicht weiterhin an ihrem angestammten Wohnort. Die Richter des Landessozialgerichts teilten diese Auffassung vollumfänglich und stellten klar, dass der fragliche Paragraf ausschließlich den Auszug des unter 25-jährigen Hilfesuchenden sanktioniert. Die hessischen Richter verneinten unter Verweis auf die historischen Dokumente der Bundestagsdrucksache 16/688 einen gesetzgeberischen Willen, das bloße Zurückbleiben in einer Wohnung mit dieser strengen Vorschrift zu maßregeln. Zudem lehnte der Senat eine erweiternde Auslegung zum massiven Nachteil der Frau kategorisch ab. Ein Eingriff in das durch das Grundgesetz garantierte menschenwürdige Existenzminimum durch analoge Gesetzanwendung ist nicht zulässig; für eine derartige Ausweitung müsste der Gesetzgeber das Gesetz aktiv und eindeutig abändern.

Die Norm ist verfassungskonform auch unter angemessener Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des erwachsenen Kindes wegen ihrer Strenge eng auszulegen, um deren von Verfassungs wegen zu schützenden Belange zu wahren und ihnen eine grundsicherungsrechtlich folgenlose Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts mit den Eltern nicht über das durch § 22 Abs. 5 SGB II gebotene Maß hinaus zu erschweren. – so das Hessische Landessozialgericht
Praxis-Hinweis: Wer vollzieht den Umzug?

Der Leistungsausschluss für unter 25-Jährige greift nur, wenn Sie selbst aus dem elterlichen Haushalt ausziehen. Bleiben Sie in der bisherigen Wohnung zurück, während die Eltern oder Geschwister ausziehen, liegt rechtlich kein „Umzug“ Ihrerseits vor. Das Jobcenter darf die Sanktion in diesem Fall nicht anwenden. Prüfen Sie daher exactly, wer den räumlichen Wechsel vollzogen hat.

Wie erfolgt die Anrechnung von Darlehen als Einkommen?

Fließen einer hilfebedürftigen Person finanzielle Mittel in Form eines Darlehens zu, dürfen diese Summen nur dann vom Jobcenter unangetastet bleiben, wenn es sich nachweislich um ein echtes, also vertraglich zurückzuzahlendes Darlehen handelt. Reguläre laufende Einkünfte, wie beispielsweise das staatliche Kindergeld oder Zahlungen von Arbeitslosengeld I, verringern stets die akute Hilfebedürftigkeit bei der Berechnung der monatlich zustehenden Bürgergeldsätze.

Für die genaue Beurteilung der Bedürftigkeit durchleuchtete der Senat sehr kleinteilig, aus welchen Quellen sich der Lebensunterhalt der Frau speiste. Die Mutter der Betroffenen überwies ihrer Tochter ein monatliches Darlehen in Höhe von 300,00 Euro. Unabhängig davon flossen der Frau später regulär 259,00 Euro an Kindergeld sowie die bereits erwähnten 270,60 Euro als Arbeitslosengeld I zu. Die Richter folgerten aus dieser finanziellen Gemengelage, dass es der Frau durchaus zumutbar sei, die Darlehensmittel ihrer Mutter vorläufig zur Deckung ihres täglichen Bedarfs einzusetzen. Diese Feststellung erschwerte die Argumentation der jungen Frau hinsichtlich einer akuten finanziellen Notlage im Eilverfahren erheblich.

Erhalten Sie während des Bürgergeldbezugs Darlehen von Familienmitgliedern, dokumentieren Sie den Darlehensvertrag schriftlich mit Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen. Das Jobcenter prüft genau, ob es sich um ein echtes Darlehen oder um verdecktes Einkommen handelt. Beachten Sie: Selbst anerkannte Darlehenszahlungen können im Eilverfahren gegen Sie arbeiten – die Richter rechnen solche Mittel Ihrem verfügbaren Einkommen zu und verneinen dann eine akute Notlage.

Wann fehlt die Eilbedürftigkeit?

Um in einem gerichtlichen Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG Erfolg zu erzielen, verlangt der Gesetzgeber in der Praxis sowohl einen inhaltlichen Anspruch auf die Leistung (Anordnungsanspruch) als auch einen dringenden zeitlichen Grund für eine Sofortentscheidung (Anordnungsgrund). Beide rechtlichen Voraussetzungen müssen dem beschließenden Gericht detailliert glaubhaft gemacht werden. Ein wirksamer Anordnungsgrund liegt dabei prinzipiell nur dann vor, wenn eine gegenwärtige existenzielle Notlage herrscht und dem Klagenden ohne ein sofortiges richterliches Eingreifen schwerwiegende und dauerhaft irreparable Schäden drohen.

Die Detailprüfung des hessischen Gerichts ergab bei der Anwendung auf diesen konkreten Haushalt zunächst berechtigte Hoffnungen für die Betroffene: Der Senat sah den grundlegenden Anspruch auf staatliche Zahlungen durchaus als sachlich glaubhaft gemacht an.

Anerkennung der monatlichen Bedarfssätze

Die Richter ermittelten für die alleinstehende Person detailliert einen Gesamtbedarf von 1.171,00 Euro im Monat. Die einzelnen Faktoren setzten sich wie folgt zusammen:

  • Regelbedarf (Stufe 1): 563,00 Euro
  • Kaltmiete für 36 qm: 460,00 Euro
  • Abzurechnende Heizkosten: 94,00 Euro
  • Sonstige Wohnnebenkosten: 54,00 Euro

Die angeführten Unterkunftskosten bewertete das Landessozialgericht für eine einzelne Person nicht als unangemessen, zumal das Jobcenter kein gegenteiliges und vor allem schlüssiges Konzept für den Wohnungsmarkt vorlegen konnte. Ein solches Konzept ist eine systematische Erhebung, mit der das Jobcenter auf Basis lokaler Mietspiegel und Marktdata nachweisen muss, welche Mieten in der Region als „angemessen“ gelten – ohne diesen Nachweis kann das Amt sich nicht darauf berufen, eine Miete sei zu hoch. Nach Abzug der berücksichtigten Einnahmen verblieb somit ein rein rechnerischer monatlicher Anspruch von 641,40 Euro.

Erfasst ist nur der (alleinige) Auszug eines unter 25-jährigen Hilfesuchenden. Ziehen die übrigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft aus und verbleibt die junge Leistungsberechtigte in der Wohnung, ist § 22 Abs. 5 SGB II nicht einschlägig. – so das Hessische Landessozialgericht

Keine akute Gefahr des Wohnungsverlustes

Trotz des rechnerischen Anspruchs scheiterte das Begehren der Betroffenen final am fehlenden Eilbedarf. Die junge Frau konnte ihren elementaren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus eignen Einkünften und der finanziellen Hilfe der Mutter bestreiten. Ausschlaggebend für die Ablehnung der einstweiligen Anordnung war jedoch die Tatsache, dass bei der Miete keine akute Bedrohung vorlag. Auf gerichtliche Nachfrage räumte die Frau ein, dass keinerlei Mietrückstände bestanden, da die Mutter die monatlichen Kosten an den Vermieter faktisch vorstreckte. Somit drohte kurzfristig weder eine Kündigung durch den Vermieter noch eine drohende Obdachlosigkeit. Aufgrund dieser fehlenden existentiellen Notlage wiesen die Richter die Beschwerde zum Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden (Az.: S 24 AS 261/26 ER) ab, beließen die Klärung der Ansprüche auf Unterkunftskosten somit dem regulären Hauptsacheverfahren und untersagten eine sofortige Leistungsverpflichtung für die Behörde. Das Hauptsacheverfahren ist das eigentliche, vollständige Gerichtsverfahren, in dem alle Beweise gründlich geprüft und eine endgültige Entscheidung getroffen wird – im Gegensatz zum Eilverfahren, das nur eine vorläufige Sofortmaßnahme anordnet.

Praxis-Hürde: Akute Notlage im Eilverfahren

Selbst wenn Sie den Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in der Hauptsache durchsetzen können, setzt ein Eilverfahren eine akute existenzielle Bedrohung voraus. Wenn keine Mietrückstände bestehen oder Dritte die Miete vorübergehend vorstrecken, verweisen die Gerichte Sie auf das reguläre Klageverfahren. Für eine schnelle Eilentscheidung müssen Sie nachweisen, dass unmittelbar der Verlust der Wohnung droht.

Was bedeutet das Urteil für U25?

Das Hessische Landessozialgericht (Az. L 9 AS 308/26 B) hat als zweitinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil bindet zunächst nur die Jobcenter in Hessen, wird aber aufgrund der klaren Gesetzesauslegung bundesweit von Sozialgerichten als Argumentationsgrundlage herangezogen. Die Kernaussage ist übertragbar auf jeden Fall, in dem nicht der junge Mensch selbst, sondern andere Familienmitglieder aus der Wohnung ausziehen. Wer in einer vergleichbaren Konstellation bereits einen Ablehnungsbescheid des Jobcenters erhalten hat, sollte innerhalb der Widerspruchsfrist unter ausdrücklicher Nennung dieses Aktenzeichens widersprechen und darlegen, dass kein eigener Wohnungswechsel stattgefunden hat.

Wer aktuell in der früheren Familienwohnung zurückbleibt und die Mietübernahme beantragen will, sollte dem Jobcenter von vornherein schriftlich nachweisen, dass ausschließlich die Eltern oder Geschwister ausgezogen sind – etwa durch Abmeldung der Familienmitglieder beim Einwohnermeldeamt oder eine Bestätigung des Vermieters über den geänderten Mietvertrag. Für das Hauptsacheverfahren gilt: Beantragen Sie bei finanziellem Engpass Prozesskostenhilfe, da die Gerichte diese Rechtsfrage als hinreichend komplex anerkannt haben. Ein Eilverfahren lohnt sich nur, wenn Sie konkret nachweisen können, dass Mietrückstände bestehen und die Kündigung durch den Vermieter unmittelbar droht.


Jobcenter lehnt Mietübernahme ab? Jetzt Ihre Rechte durchsetzen

Obwohl Sie in der Wohnung geblieben sind, weigert sich das Jobcenter, die Kosten zu tragen? Für junge Erwachsene unter 25 Jahren ist die Rechtslage oft unübersichtlich – ein aktuelles Urteil stärkt Ihre Position. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Anspruch auf Unterkunftskosten, legen Widerspruch ein und sichern Ihre Fristen. Wenn die Kündigung droht, beantragen wir umgehend Eilrechtsschutz.

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Experten-Kommentar

Hier schnappt oft eine völlig paradoxe Falle zu: Sobald Verwandte einspringen, um die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden, verweigern die Sozialgerichte den schnellen Eilrechtsschutz wegen fehlender Eilbedürftigkeit. Die behördliche Taktik besteht meist darin, das Verfahren so lange auszusitzen, bis das familiäre Netzwerk finanziell ausblutet. Ich sehe diesen unschönen Abnutzungskampf zulasten hilfsbereiter Angehöriger leider ständig.

Wer Verwandten in solchen Notlagen finanziell unter die Arme greift, sollte jede Zahlung schriftlich als zweckgebundenes, rückzahlbares Darlehen vereinbaren und nur unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung leisten. Nur so lässt sich vor Gericht glaubhaft argumentieren, dass die existenzielle Notlage eben nicht dauerhaft beseitigt ist. Eine saubere Dokumentation sichert den Anspruch und hält den nötigen Druck auf das Jobcenter aufrecht.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Jobcenter die Mietzahlung verweigern, wenn nur meine Familie aus der Wohnung auszieht?

Nein, das Jobcenter darf die Mietzahlung nicht verweigern, wenn nur Ihre Familie auszieht und Sie selbst in der Wohnung bleiben. In diesem Fall liegt rechtlich kein eigener Umzug von Ihnen vor, sondern nur ein Wechsel der übrigen Haushaltsmitglieder.

Der Leistungsausschluss für unter 25-Jährige nach § 22 Abs. 5 SGB II setzt einen eigenen Auszug des jungen Leistungsberechtigten voraus. Bleiben Sie in der bisherigen Wohnung zurück, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, weil das Gesetz gerade Ihren Wohnungswechsel sanktioniert und nicht das bloße Verbleiben in der Wohnung. Eine analoge Anwendung zum Nachteil des Betroffenen ist im Sozialrecht unzulässig, wenn der Gesetzeswortlaut den Fall nicht erfasst. Deshalb kann das Jobcenter die Übernahme der Unterkunftskosten in dieser Konstellation nicht mit Hinweis auf § 22 Abs. 5 SGB II ablehnen.

Wichtig ist, dass Sie den Auszug Ihrer Familie belegbar machen, etwa durch Meldeunterlagen oder eine Bestätigung des Vermieters über die geänderte Haushaltslage. Wenn das Jobcenter trotzdem ablehnt, sollte der Bescheid schriftlich angegriffen werden, weil die rechtliche Grundlage für eine Kürzung in diesem Fall fehlt.


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Gilt der Leistungsausschluss für U25 auch, wenn ich die elterliche Wohnung alleine übernehme?

NEIN, der Leistungsausschluss für U25 gilt nicht, wenn Sie die bisherige elterliche Wohnung allein übernehmen. Maßgeblich ist nach § 22 Abs. 5 SGB II ein tatsächlicher räumlicher Wohnungswechsel der jungen leistungsberechtigten Person, und der liegt bei einem Verbleib am selben Wohnort nicht vor.

Die Regel sanktioniert den Auszug aus dem elterlichen Haushalt, weil das Jobcenter vor einem selbst veranlassten Umzug die Unterkunftskosten prüfen soll. Wenn nur die Eltern ausziehen und Sie in der Wohnung bleiben, ändert sich Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort nicht, auch wenn der Mietvertrag auf Ihren Namen umgestellt wird. Rechtlich ist das deshalb kein „Einzug“ in eine neue Unterkunft, sondern nur eine Änderung der Vertragslage. Entscheidend ist also nicht, wer künftig Mieter ist, sondern ob Sie selbst die Wohnung räumlich gewechselt haben.

Wichtig ist der Nachweis, dass Sie bereits vorher dort gewohnt und gemeldet waren; eine Vermieterbestätigung oder Meldeunterlagen helfen hier regelmäßig weiter. Gegenüber dem Jobcenter sollten Sie nicht formulieren, Sie seien „eingezogen“, wenn tatsächlich nur der Mietvertrag angepasst wurde. Ein neuer Mietvertrag allein löst den U25-Ausschluss nicht aus, solange der Lebensmittelpunkt am selben Ort geblieben ist.


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Verliere ich meinen Anspruch auf ein Eilverfahren, wenn Verwandte mir die Miete vorstrecken?

Ja, im Eilverfahren scheitern Sie meist, wenn Verwandte die Miete vorstrecken, weil dann keine akute Wohnungsnot droht. Der Anspruch auf die Kostenübernahme geht dadurch aber nicht verloren und kann im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden.

Für ein gerichtliches Eilverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG braucht es neben einem möglichen Anspruch auch einen dringenden Anordnungsgrund, also eine gegenwärtige existenzielle Notlage. Wenn Ihre Mutter oder andere Angehörige die Miete direkt an den Vermieter zahlen, entstehen keine Mietrückstände und damit regelmäßig auch keine unmittelbare Kündigungs- oder Räumungsgefahr. Genau deshalb sehen Gerichte dann meist keinen Anlass für eine Sofortentscheidung. Das bedeutet rechtlich nicht, dass das Jobcenter die Unterkunftskosten endgültig nicht zahlen muss, sondern nur, dass die Frage im regulären Klageverfahren geklärt wird.

Wichtig ist die saubere Dokumentation der Vorleistungen, damit später nachvollziehbar bleibt, dass die Miete tatsächlich nur überbrückt wurde. Kontoauszüge, Überweisungsbelege und eine klare Rückzahlungsabrede können im Hauptsacheverfahren helfen, den Zahlungsfluss und den Bedarf nachvollziehbar darzustellen. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn trotz Vorstreckung weitere existenzielle Folgen drohen, etwa weil die Hilfe nur kurzfristig reicht und der Wohnungsverlust danach unmittelbar bevorsteht.


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Muss ich ausziehen, wenn die Familienwohnung nach dem Auszug meiner Eltern als unangemessen gilt?

Nein, Sie müssen nicht automatisch ausziehen, nur weil das Jobcenter die bisherige Familienwohnung nach dem Auszug Ihrer Eltern als unangemessen bezeichnet. Das Amt darf Unterkunftskosten nur kürzen oder einen Umzug verlangen, wenn es die Unangemessenheit mit einem schlüssigen Konzept für den örtlichen Wohnungsmarkt belegt.

Bei jungen Erwachsenen unter 25 Jahren greift der strenge Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 5 SGB II nur, wenn Sie selbst aus dem elterlichen Haushalt ausziehen. Bleiben Sie nach dem Auszug der Eltern in der bisherigen Wohnung zurück, liegt rechtlich kein eigener Umzug vor, den das Jobcenter pauschal sanktionieren dürfte. Entscheidend ist außerdem, ob die tatsächlichen Wohnkosten im Vergleich zum lokalen Markt wirklich zu hoch sind. Ohne eine nachvollziehbare Datengrundlage zu Mietobergrenzen reicht eine mündliche Behauptung des Sachbearbeiters nicht aus.

Verlangen Sie deshalb schriftlich die Vorlage des aktuellen schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten in Ihrer Region. Solange dieses Konzept fehlt oder lückenhaft ist, können die laufenden Kosten oft weiter als angemessen gelten. Nur wenn das Jobcenter den örtlichen Wohnungsmarkt konkret und belastbar nachweist, kann es eine Kostensenkung rechtmäßig verlangen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: L 9 AS 308/26 B – Beschluss vom 10.06.2026




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